Vorwort Bemessung haftet System der taggenauen Bemessung Lebensbeeinträchtigung Stufe II Präventionsfunktion Stufe III Stufe III

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorwort Bemessung haftet System der taggenauen Bemessung Lebensbeeinträchtigung Stufe II Präventionsfunktion Stufe III Stufe III"

Transkript

1 Vorwort Das vorliegende Handbuch Schmerzensgeld beschäftigt sich ausschließlich mit der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld ( 253 Abs. 2 BGB). Ob ein Schädiger für das von ihm verursachte Ereignis materiell-rechtlich haftet, ist nicht Gegenstand dieses Handbuchs. Ausgehend vom Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom wird in diesem Handbuch das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes entwickelt. Damit wird ein Auftrag umgesetzt, den der Große Senat im Jahre 1955 an die Rechtspraxis gestellt hat, nämlich ein angemessenes, den Grundsätzen der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechendes vom Grundsatz der Gleichheit getragenes vorhersehbares Konzept zur Bemessung des immateriellen Schadens auf der Grundlage der durch Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden verursachten Lebensbeeinträchtigung zu entwickeln. Ein solches Konzept ist jedoch bis heute nicht entwickelt worden mit dem vorliegenden Handbuch wird versucht diese Lücke zu schließen. Auf der Grundlage der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes wird es in Zukunft möglich sein, das Schmerzensgeld im Vorfeld von Rechtsstreitigkeiten nach weitgehend einheitlichen strukturellen Mustern zu entwickeln. Damit entsteht Rechtssicherheit für alle Beteiligten, Vorhersehbarkeit, Kalkulationssicherheit und eine große Entlastung für die Gerichtsbarkeit. Zugleich überwindet das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes die heute die Schmerzensgeldpraxis beherrschenden Unsicherheiten bei vergleichbaren Verletzungen ist es keine Seltenheit, dass die zugebilligten Schmerzensgelder nicht nur 20, 30 oder 40 Prozent, sondern sogar mehrere 100 Prozent voneinander abweichen. Darüber hinaus sorgt das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes für eine faire und menschenwürdige Zubilligung des Schmerzensgeldes für jeden Tag, an dem Schmerzen zu kompensieren sind. Auch das entspricht dem Grundkonzept des Großen Zivilsenates aus dem Jahre Die heute in der Rechtspraxis üblichen Schmerzensgelder schwanken zwischen 0,10 bis circa 20 täglich im Schnitt liegen sie zwischen 1,50 und 4,50 täglich. Diese Beträge liegen weit unterhalb der Entschädigungen, die typischerweise für die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz pro Tag zugewiesen werden (für einen VW Golf etwa 35 ). Der Große Senat für Zivilsachen hat im Jahre 1955 aber auch gefordert, dass eine individuelle Nachkorrektur des Schmerzensgeldes im Einzelfall etwa unter Berücksichtigung des besonderen Verschuldensgrades oder der Vermögensverhältnisse des Schädigers möglich sein und bleiben muss. Dieses Konzept wird hier aufgegriffen, individuelle Zu- und Abschläge werden auf Stufe II des hier entwickelten Systems der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes eröffnet. Darüber hinaus wird die in Vergessenheit geratene Präventionsfunktion des Haftungsrechtes auf Stufe III des hier vorgestellten Schmerzensgeldbemessungssystems mit konkreten Inhalten gefüllt. Es wird vorgeschlagen, aus Präventionsgesichtspunkten auf Stufe III bei Dauerschäden einen Zuschlag zu gewähren. Darüber hinaus sollen Zuschläge bei besonders schweren Verhaltensverletzungen (Alkohol am Steuer) hinzukommen. Nur auf diese Weise kann das Haftungssystem trotz des seine Wirkungen abpuffernden Versicherungssystems seine verhaltenssteuernde und vor allem auch verhaltensändernde Wirkung beibehalten. Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes gilt de lege lata. Es bedarf keines Eingriffs des Gesetzgebers. Das geltende Verfassungsrecht erlaubt unbestimmte Rechtsbegriffe, die von der Judikative zu konkretisieren und zu gestalten sind. Hiervon ging auch der Große Zivilsenat des BGH am aus. Die ordentliche Gerichtsbarkeit hat auch in vielen anderen Lebensbereichen unbestimmte Rechtsbegriffe sachgerecht konkretisiert. Zu nennen ist etwa die Entwicklung standardisierter Nutzungsentschädigungen für den Entgang von Kraftfahr- V

2 Vorwort zeugen oder die Standardisierung des Haushaltsführungsschadens bei Personenschäden oder die Standardisierung des Familienunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle. Vergleichbare Konkretisierungen gibt es auch bei anderen obersten Bundesgerichten, etwa dem Bundessozialgericht, das ein System zur standardisierten Zuweisung bestimmter Sozialhilfesätze (Produkttheorie) entwickelt hat. Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes konkretisiert 253 Abs. 2 BGB in einer den Grundsätzen der Gleichheit, Fairness und Gerechtigkeit entsprechenden Art und Weise. Es ist damit zugleich Ausdruck grundlegender verfassungsrechtlicher Prinzipien, nämlich der Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes sorgt zugleich für Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit, ein Wert, der besonders für die Haftpflichtversicherer und die Gemeinschaft aller Versicherten von großer Bedeutung ist. Für die Kfz- und Berufshaftpflichtversicherer wird es in Zukunft einfacher ihre Prämien zu kalkulieren. Welche präzisen Rückwirkungen das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes auf die Prämienkalkulation der Haftpflichtversicherer haben wird, lässt sich zurzeit nicht mit Sicherheit vorhersagen. Es ist möglich, dass vor allem die Kfz-Haftpflichtprämien leicht steigen nach bisher vorliegenden Schätzungen, angelehnt an vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlichte Schadenszahlen, könnte eine Prämiensteigerung zwischen einem und zwei Euro monatlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung möglich sein. Das ist hinnehmbar, da jeder Prämienzahler zugleich auch potentiell Geschädigter im Straßenverkehr sein kann. Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes löst eine Vielzahl von Problemen, die heute im Bereich der Bemessung des Schmerzensgeldes große Schwierigkeiten bereiten dazu zählt insbesondere der Bereich der HWS-Distorsionen. Auch der Bereich des Angehörigenschmerzensgeldes lässt sich mit dem System der taggenauen Bemessung bruchlos verbinden. Das Gleiche gilt für Freiheitsbeeinträchtigungen oder sexuellen Missbrauch. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen steht neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld. Beide Bereiche können sich aber bei Rechtsgutsüberschneidungen miteinander verbinden. Die Verbindungslinien und Rückwirkungen zwischen beiden artverschiedenen Ansprüchen werden im vorliegenden Handbuch dargestellt. Der Frage der Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen wird relativ großer Raum eingeräumt, vor allem um zu zeigen, dass Schmerzensgeldansprüche auf der Grundlage des Systems der taggenauen Bemessung nicht verjähren konnten, weil die Verjährungsfrist ( 199 Abs. 1 BGB) aus verschiedenen Gründen noch nicht begonnen hat. Allerdings können Ansprüche, die länger als 30 Jahre zurückliegen nach 199 Abs. 3 BGB verjährt sein. Ob und in welchem Umfang Abfindungsvergleichen über Schmerzensgeld, die in der Vergangenheit geschlossen wurden, möglicherweise die Geschäftsgrundlage durch das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes entzogen wird ( 313 BGB), ist eine offene, in Zukunft möglicherweise aber zu klärende Frage. Der erste Teil dieses Handbuches, der sich mit der Entwicklung des Anspruchs auf taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes beschäftigt, wird durch verschiedene Musterfälle in Teil C abgeschlossen, die zeigen, wie man den Anspruch auf taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes in der Regulierungspraxis berechnen kann. Die entwickelten Arbeitshilfen in tabellarischer Form erleichtern dies. Der zweite Teil dieses Handbuchs enthält eine Schmerzensgeldsammlung mit Urteilen vor allem aus den vergangenen zehn Jahren auf frühere Judikate wurde mit wenigen Ausnahmen verzichtet, zum einen weil die Judikate aus der DM-Zeit stammen und zum anderen, weil sich die Auffassung über die Höhe von Schmerzensgeldern in den letzten zehn Jahren gewandelt hat. VI

3 Vorwort Die Judikate wurden standardisiert, so dass eine Vergleichbarkeit entsteht. Soweit irgend möglich wurde behutsam versucht, ausgeurteilte Schmerzensgeldbeträge in einen tagangenäherten Tagessatz zurückzurechnen. Bei einem großen Teil der Judikate ist dies nur sehr ungenau möglich. Das hängt damit zusammen, dass die Gerichte bisher das System der taggenauen Bemessung nicht kennen und folglich die notwendigen Parameter in den Entscheidungsgründen nicht mitteilen. In den Urteilen wird nicht offen gelegt, wie viele Tage die verletzte Person in einer Intensivstation, Normalstation und Rehabilitation oder ambulant zuhause verbringen musste. Oft fehlen Angaben zum Alter der verletzten Person und zum Dauerschaden. Insoweit sind alle Schätzungen, die aus der Perspektive des taggenauen Bemessungssystems gemacht werden, mit Prognoseunsicherheiten behaftet. Um diese Prognoseunsicherheiten so gering wie nur irgend möglich zu halten wurde auf eine präzise Berechnung nach dem System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes verzichtet. Die Hinweise beschränken sich darauf, den ungefähren tagangenäherten Betrag zu benennen, der sich aus den einzelnen Judikaten ergibt. Es geht nicht darum, dem Nutzer des Handbuches eine präzise die Wirklichkeit wiedergebende Zahl an die Hand zu geben, sondern nur darum, einen Eindruck darüber zu verschaffen, in welchem Bemessungsbereich sich die Judikate, heruntergebrochen auf einen einzigen Tag, bewegen. Diese Eindrücke sind bemerkenswert. Sie belegen, dass die Rechtspraxis selbst bei schwersten Dauerschäden und Persönlichkeitszerstörung die 25 -Grenze/täglich nicht überschreitet. Üblich sind allerdings Schmerzensgelder, die täglich etwa 0,50 bis 3,50 umfassen. Der Inhalt des Teiles A des Handbuches wurde zwischen allen drei Autoren zwar abgestimmt, verantwortlich ist aber der Autor, Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski. Das gilt umgekehrt für die Teile B und C des Werkes in gleicher Weise für die Autoren Cordula Schah Sedi und Michel Schah Sedi. Alle Autoren haben die Art und Weise, wie die Judikate zu erfassen und darzustellen sind, diskutiert und verabredet die Verantwortung für die Einzeldarstellung tragen aber die Rechtsanwälte Cordula und Michel Schah Sedi. Diese haben ebenfalls alleinverantwortlich die Musterfälle sowie Arbeitshilfen in Teil C entwickelt. Alle drei Teile dieses Werkes wurden zwischen den Autoren monatelang zum Teil auch äußerst kontrovers diskutiert, jedoch mit dem gemeinsamen Ziel, ein wegen seiner Einfachheit leicht anzuwendendes Schmerzensgeldbemessungssystem Geschädigten, Rechtsanwälten und nicht zuletzt den Gerichten an die Hand zu geben. Das Werk befindet sich im Teil A auf dem Stand April 2012 und in den Teilen B und C auf dem Stand Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Cordula Schah Sedi, Michel Schah Sedi, Humboldt-Universität zu Berlin Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Fachanwältin für Fachanwalt für Verkehrsrecht, Verkehrsrecht und Rostock Versicherungsrecht, Rostock VII

4 Inhalt Vorwort... Literatur... Abkürzungen... V XIII XIX Teil A: Die Bemessung des Schmerzensgeldes Grundlegung... 1 I. Rechtsgrundlagen... 1 II. Rechtshistorische Einordnung des Anspruchs auf Schmerzensgeld... 2 III. Grundlegende bis heute wichtige Rechtsprechung RG v und weitere Entscheidungen BGH v Entscheidung des Großen Zivilsenats v Die Folgerechtsprechung Der Anspruch auf taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes I. Grundlegung (Stufe I) Das Zwei-Stufen-Konzept des Großen Senats Die Rechtspflicht zur Konkretisierung von 253 Abs. 2 BGB im Sinne der taggenauen Bemessung a) Das Bestimmtheitsgebot b) Das Gebot der Willkürfreiheit und Vorhersehbarkeit c) Die Schutzpflicht, Bemessungsmaßstäbe zu konkretisieren d) Schmerzensgeldtabellen e) Die Bemessungstabelle von Danner/Küppersbusch f) Die Rechtspflicht zur Schließung der Rechtsschutzlücke Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe des Zivilrechts a) Die Entscheidung des BVerfG vom b) Die Parallele im Kriegsopferrecht c) Die Parallele im Recht der Versorgungsmedizin (GdS) d) Die Parallele zum Verwaltungshandeln e) Die Parallele zur EMRK f) Verständlichkeit und Bestimmtheit als Verfassungsrechtsprinzip g) Die Produkttheorie des Bundessozialgerichts h) Die Belange der Versichertengemeinschaft i) Zusammenfassung Die Behandlungsstufen a) Grundlegung b) Schmerzen sind nicht objektivierbar c) Das Prinzip der Lebensbeeinträchtigung IX

5 Inhalt d) Intensivstation e) Normalstation f) Rehabilitation g) Häuslich ambulante Pflege h) Dauerschaden Die Höhe der Prozentsätze a) Die taggenaue Bemessung aa) Der Tag als Strukturbaustein des Lebens bb) Die rechtliche Perspektive der taggenauen Bemessung b) Die prozentuale Höhe der Tagessätze Das Durchschnittseinkommen a) Die Gleichheit vor dem Schmerz b) Gleichheit vor dem Schmerz ist Gleichheit vor dem Durchschnittseinkommen c) Kontrolldiskussion: Sind die Tagessätze menschenwürdig? d) Ergebnis II. Individuelle Zu- und Abschläge (Stufe II) III. Die (vergessene) Präventionsfunktion des Haftungsrechts (Stufe III) IV. Das gesamte System im Überblick V. Die Genugtuungsfunktion VI. Bagatellgrenze VII. Kurzüberblick: Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes Beschluss des Großen Zivilsenats vom (BGHZ 18, 149) Stufe I a) Lebensbeeinträchtigung b) Kein Rangverhältnis Konsequenzen Lebensbeeinträchtigung Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes Die Gleichheit vor dem Schmerz Die Ermittlung des Tagessatzes Keine Überforderung der Versichertengemeinschaft Individuelle Zu- und Abschläge Stufe II Präventionsfunktion des Haftungsrechts Stufe III Einfluss auf das Tarifierungssystem der Haftpflichtversicherer Schwerstgeschädigte (Koma) Schmerzensgeld bei Tod Angehörigenschmerzensgeld Schockschäden I. Grundlegung II. Die Einheit von Opfer und Angehörigen III. Überwindung des Steuerungsdefizits des Haftungsrechts IV. Rechtliche Konsequenzen V. Der Kreis der Angehörigen VI. Schockschäden X

6 Inhalt 6 Schmerzensgeld in besonderen Fällen I. Halswirbelschleudertrauma II. Unfallneurosen III. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung IV. Verletzung der Freiheit V. Mobbing VI. Stalking VII. Persönlichkeitsrechtsverletzungen VIII. Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens IX. Verzögerte Schadensregulierung Kapital-Rente-Zins I. Grundkonzept Lebenserwartung wie in gesunden Tagen Fälligkeit im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Rente neben Kapital II. Spätere Gesundheitsstörungen Rente Rente auf Antrag des Verletzten Vererbung der Rente III. Kinder Lebenshaltungskostenindex IV. Kein Bedarf für Rente bei taggenauer Bemessung Zinsschaden V. Korrekturen bei taggenauer Bemessung Mitverschulden bei Schmerzensgeld Haftungshöchstsummen Mindestversicherungssummen Schmerzensgeld im Steuer-, Ehe- und Asylrecht Anrechenbarkeit des Schmerzensgeldes im Sozialrecht Kein Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen I. Leiharbeiter II. Leerlauf der Präventionsfunktion III. Schockschäden bei Angehörigen IV. Verfassungsrechtliche Korrektur VI. Gestörter Gesamtschuldnerausgleich Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs I. Das Gesetz vom II. Schmerzensgeld als Schonvermögen beim Erben Geltendmachung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren Verjährung I. Das Verjährungssystem für den Anspruch auf Schmerzensgeld II. Entstehung des Anspruchs auf Schmerzensgeld III. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen VI. Hemmung der Verjährung Hemmung bei Verhandlungen Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung a) Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung XI

7 Inhalt b) Hemmung der Verjährung durch Antrag vor einer anerkannten Gütestelle ( 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) c) Verjährungsvereinbarungen d) Hemmung der Verjährung beim Direktanspruch gegen Versicherer Neubeginn der Verjährung Teil B: Die Schmerzensgeldsammlung Einleitung Die Entscheidungssammlung Verletzungen, die einzelne oder mehrere Körperteile betreffen Kopf Hals Rumpf obere Extremitäten untere Extremitäten Verletzungen und Verletzungsfolgen, die den gesamten Organismus betreffen (körperteilunabhängig) Verbrennung Vergiftung HIV beeinträchtigte Sexualfunktion Intersexualität Keiminfektion bei medizinischer Behandlung Psychische Verletzungen und Verletzungsfolgen Schwerste Verletzungen und Verletzungsfolgen Koma Zerstörung der Persönlichkeit Schmerzensgeld in besonderen Fällen (Rechtsgutsverletzungen) Persönlichkeitsrechtsverletzung Verletzung der Freiheit Teil C: Musterfälle und Tabellen Musterfall 1: Ausgangssachverhalt Musterfall 2: Abwandlung der Gesundheitszustand hat sich verbessert Musterfall 3: Abwandlung der Gesundheitszustand hat sich verschlechtert Musterfall 4: Abwandlung nach dem Regulierungsstichtag sind weitere OPs und ein Rehaaufenthalt erforderlich Tabelle 1 Bruttonationaleinkommen je Einwohner (BME) Tabelle 2 Taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes nach Kalenderjahren Tabelle 3 Schmerzensgeldbeträge beim Dauerschaden pro Tag in Abhängigkeit vom individuellen GdS nach Kalenderjahren Tabelle 4 Sterbetafeln / XII

8 2 Entscheidungssammlung Hinweis: In der nachfolgenden Darstellung wurden ausgeurteilte Mitverschuldensquoten auf 100 % Haftung hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe in der linken Spalte hochgerechnet, um dadurch eine Vergleichbarkeit der Schmerzensgeldbeträge unterschiedlicher Entscheidungen herzustellen. 1. Verletzungen, die einzelne oder mehrere Körperteile betreffen 1.1 Kopf lfd. Nr Gericht: OLG Stuttgart, 10 U 260/93, , Vorinstanz: LG Ravensburg, 3 O 2045/92 Schmerzensgeld Person des Besonderheiten ausgeurteilter Betrag taggenaue Bemessung Verletzten Kapital: ca ,00 n.i. Intensivstation: kam Mann - 70 % Mitverschul- Rente: 250,00 /mtl. Normalstation: 207 * 1971 den tagangenäherter SMG-Betrag: Reha: kam 18 J. am Schadentag insg. 25,05 Ambulante Behandlung: restliche Lebenserfortlaufend wartung: Dauerschaden: 53,70 Jahre 100 % GdS (geschätzt) Sachverhalt: Verkehrsunfall; Kollision von Pkw und Radfahrer Primärverletzungen: schwerste Schädel-Hirn-Verletzungen mit multiplen Kontusionsblutungen; Dammbeinschaufelabsprengung; Schulterblattfraktur re. Behandlungsfehler/Behandlungsfehlerfolgen: - Offener Zukunftsschaden: immaterieller Vorbehalt Dauerschaden: Tetraplegie; Stuhl- und Harninkontinenz; keine Kommunikation möglich; 24 h Pflegebedarf Anm. d. Verf.: GdS 100 % geschätzt (Gesamtschau aus Teil B und Teil B der Anlage zu 2derVersMedV) Schah Sedi 195

9 Teil B: Die Schmerzensgeldsammlung lfd. Nr Gericht: OLG Hamm, 13 U 187/96, Schmerzensgeld Person des Besonderheiten ausgeurteilter Betrag taggenaue Bemessung Verletzten Kapital: ,00 n.i. Intensivstation: kam Mann Rente: - Normalstation: kam * 1963 tagangenäherter SMG-Betrag: Reha: kam 22 J. am Schadentag 3,10 Ambulante Behandlung: restliche LebenserkAm wartung: Dauerschaden: 53,01 Jahre mind. 40 % GdS (geschätzt) Sachverhalt: Verkehrsunfall Primärverletzungen: Bauchtrauma (Milz- und Nierenruptur); Netzhautblutung li. Auge; Schädelprellung; Hepatitis C Infektion nach Bluttransfusion Behandlungsfehler/Behandlungsfehlerfolgen: - Offener Zukunftsschaden: immaterieller Vorbehalt Dauerschaden: chronische Leberentzündung (Hepatitis C); verminderte Leistungsfähigkeit im Alltag; psychische Belastung in Anbetracht der drohenden Schäden; Gefahr einer Leberzirrhose; Gefahr innerer Blutungen sowie eines Leberzellenkarzinoms Anm. d. Verf.: GdS mind. 40 % geschätzt, GdS mit steigender Tendenz (Teil B der Anlage zu 2derVersMedV) lfd. Nr Gericht: OLG Köln, 22 U 254/97, Schmerzensgeld Person des Besonderheiten ausgeurteilter Betrag taggenaue Bemessung Verletzten Kapital: ,00 n.i. Intensivstation: kam Frau - 1/3 Mithaftung Rente: 300,00 /mtl. Normalstation: 60 Tage * 1967 tagangenäherter SMG-Betrag: Reha: kam 23 J. am Schadentag insg. 20,59 Ambulante Behandlung: restliche LebenserkAm wartung: Dauerschaden: 57,33 Jahre % GdS (geschätzt) Sachverhalt: Tierhalterhaftung; Freizeitunfall; Pferdehuf traf die Klägerin im Gesicht; 6 OPs Primärverletzungen: Augenverletzung bds. Behandlungsfehler/Behandlungsfehlerfolgen: - Offener Zukunftsschaden: - Dauerschaden: beidseitige Blindheit; Narben im Bereich der Augen und der Stirn; Konzentrationsstörungen; Kopfschmerzen; hypertone Kreislaufstabilität; ständiger Betreuungsbedarf Anm. d. Verf.: GdS % geschätzt (Gesamtschau aus Teil B 3.7 und Teil B 4.2 der Anlage zu 2derVersMedV) 196 Schah Sedi

10 1.1 Kopf lfd. Nr Gericht: OLG Zweibrücken, 4 U 66/98, Schmerzensgeld Person des Besonderheiten ausgeurteilter Betrag taggenaue Bemessung Verletzten Kapital: ,00 n.i. Intensivstation: kam Mann - Vorsatztat Rente: - Normalstation: kam * 1961 tagangenäherter SMG-Betrag: Reha: kam 34 J. am Schadentag 2,05 Ambulante Behandlung: restliche LebenserkAm wartung: Dauerschaden: 40,18 Jahre 30 % MdE Sachverhalt: Körperverletzung durch Schlag mit einem Glas; Schädiger wies 2,41 auf Primärverletzungen: einseitiger Augenverlust Behandlungsfehler/Behandlungsfehlerfolgen: - Offener Zukunftsschaden: immaterieller Vorbehalt Dauerschaden: entstellende Narben im Gesicht; erhebliche visuelle Einschränkungen Anm. d. Verf.: Die Entscheidung wurde trotz ihres Alters ( 10 Jahre) aufgenommen, weil trotz alkoholbedingter Unzurechnungsfähigkeit eine volle Haftung des Schädigers für sein Handeln konstatiert wird. lfd. Nr Gericht: OLG Thüringen, 8 U 685/00, Schmerzensgeld Person des Besonderheiten ausgeurteilter Betrag taggenaue Bemessung Verletzten Kapital: ,00 n.i. Intensivstation: 21 Tage Junge - wirtschaftliche Si- Rente: - Normalstation: 2 Monate * 1982 tuation des Schäditagangenäherter gers berücksichtigt Reha: 6,5 Monate 13 J. am Schadentag SMG-Betrag: 2,66 - kein Eintritt eines Ambulante Behandlung: restliche Lebenser- HaftpflichtversichekAm wartung: rers Dauerschaden: 61,71 Jahre - 50 % Mithaftung % GdS (geschätzt) Sachverhalt: Verkehrsunfall zwischen nicht zugelassenen Mopeds ohne Schutzhelm; mehrere OPs Primärverletzungen: Kopfverletzungen (Epiduralhämatom li., Bulbärhirnsyndrom, Kalottenfraktur); komplexe Femurschaftfraktur li.; Durchgangssyndrom; Koma Behandlungsfehler/Behandlungsfehlerfolgen: - Offener Zukunftsschaden: immaterieller Vorbehalt Dauerschaden: leichte bis mittelgradige hirnorganische Leistungsminderung (u.a. Sprachstörung); Wesensveränderung Anm. d. Verf.: GdS % geschätzt (Teil B der Anlage zu 2 der VersMedV) Schah Sedi 197

11 Musterfall 1: Ausgangssachverhalt Sachverhalt: 1 Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2001 erlitt die Geschädigte (*1967) eine offene Unterschenkelfraktur 3. Grades, Weichteildefekte sowie eine Talusfraktur. Es waren 11 OPs bei ca. 70tägiger Behandlung in Kliniken im Jahr 2001 erforderlich. Die Geschädigte befand sich für 6 Wochen im Jahr 2002 zur stationären Reha. Sie war im Jahr 2002 an 27 Tagen und im Jahr 2003 an 53 Tagen in physiotherapeutischer Behandlung. Medizinisch besteht seit Januar 2002 ein Dauerschaden, für den der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) 40 % beträgt. Die außergerichtliche Schmerzensgeldregulierung erfolgt am Schmerzensgeldbezifferung: 1) Stufe I 1 a) Vergangenes Zeitfenster: Unfalltag bis Regulierungsstichtag Intensivstation (15 % des BME) = Normalstation (10 % des BME) 70 Tage (2001) x 210,32 2 = ,40 Reha (9 % des BME) 42 Tage (2002) x 191,27 3 = 8.033,34 ambulante Behandlung (8 % des BME) 27 Tage (2002) x 170,02 4 = 4.590,54 53 Tage (2003) x 172,02 5 = 9.117,06 Dauerschaden (7% des BME bei 100 % GdS) 40 % GdS (ab 01/2002) Tage x 59,51 7 = , Tage x 60,21 9 = ,52 1 Teil A, 2, Rn 1ff, Rn Teil C, Tabelle 2, Spalte 2001/10%. 3 Teil C, Tabelle 2, Spalte 2002/9 %. 4 Teil C, Tabelle 2, Spalte 2002/8 %. 5 Teil C, Tabelle 2, Spalte 2003/8 %. 6 Restliche Tage in 2002, an denen keine ambulante Behandlung stattfand (365 Tage 37 Tage ambulante Behandlung = 338 Tage Dauerschaden 40 % GdS). 7 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2002/40 % GdS. 8 Restliche Tage in 2003, an denen keine ambulante Behandlung stattfand (365 Tage 53 Tage ambulante Behandlung = 312 Tage Dauerschaden 40 % GdS). 9 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2003/40 % GdS. 452 Schah Sedi

12 Musterfall 1: Ausgangssachverhalt Tage x 62,63 10 = , Tage x 63,65 11 = ,65 Summe ,84 b) Zukünftiges Zeitfenster: bis zum Ende der statistischen Lebenserwartung Lebensalter am Regulierungsstichtag: 38 Jahre Restliche Lebenserwartung am Regulierungsstichtag: 47,95 Jahre 12 Tagessatz bei 40 % GdS Dauerschaden im Jahr 2005:63,65 13 x12mo- =23.232,25 nate p.a. Schmerzensgeldanspruch ab : ,25 (Jahresbetrag bei 40 % GdS) x 47,95 Jahre (restl. Lebenserwartung) = ,30 3 c) Schmerzensgeldgesamtbetrag für Vergangenheit und Zukunft ,84 (Unfalltag bis Regulierungsstichtag) ,986,30 (ab Regulierungsstichtag bis zum Ende der statistischen Lebenserwartung) ,14 4 Diesen Betrag kann die Geschädigte am vom Schädiger verlangen. d) Differenzanspruch Hinzu kommt ein Anspruch auf Anpassung des bezifferten Abrechnungsanspruchs am Regulierungstag in Höhe des jährlichen Differenzbetrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag des BME am Abrechnungstag und den zukünftigen Kalenderjahren ergibt. Die Geschädigte kann also zu Beginn des Jahres 2006 den Differenzbetrag zwischen dem Tagessatz 63,65 vom Abrechnungstag 14 und dem für 2006 ermittelten Tagessatz in Höhe von 66,88 15 verlangen: : 66,88 63,65 =3,23 /Tagx365Tage =1.178,95 10 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2004/40 % GdS. 11 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 12 Teil C, Tabelle 4: Es wird das Jahr aus der Sterbetafel ausgewählt, in dem die Regulierung des Schmerzensgeldkapitels erfolgt. Hier: Sterbetafel für 2005/2007. Dann wird das vollendete Lebensalter der Geschädigten in der linken Spalte der Sterbetafel abgelesen, wobei jeweils 5-Jahres-Zeiträume zusammengefasst sind. Hier: 47,95 Jahre. 13 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 14 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 15 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2006/40 % GdS. Schah Sedi 453

13 Teil C: Musterfälle und Tabellen Für die folgenden Jahre ergibt sich bis zur Drucklegung dieses Buches folgender weiterer Abrechnungsanspruch: : 70, ,65 18 = 6,42 /Tag x 365 Tage = 2.343, : 71, ,65 20 = 7,54 /Tag x 365 Tage = 2.752, : 69, ,65 22 = 5,45 /Tag x 365 Tage = 1.989, : 71, ,65 24 = 8,34 /Tag x 365 Tage = 3.044, : 74, ,65 26 = 11,11 /Tag x 365 Tage = 4.055,15 6 2) Stufe II und Stufe III 27 Aus Präventionsgesichtspunkten könnte auf Stufe III 28 eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um 40 % erfolgen. 16 Für die Jahre ab 2012 ist eine Online-Version in Planung. 17 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2007/40 % GdS. 18 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 19 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2008/40 % GdS. 20 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 21 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2009/40 % GdS. 22 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 23 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2010/40 % GdS. 24 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 25 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2011/40 % GdS. 26 Teil C, Tabelle 3, Spalte 2005/40 % GdS. 27 Teil A, 2, Rn Teil A, 2, Rn 302 ff. 454 Schah Sedi

17. Deutscher Medizinrechtstag Berlin 23./ System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes

17. Deutscher Medizinrechtstag Berlin 23./ System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes 23./24.09.2016 System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes Humboldt-Universität zu 1 253 Abs. 2 BGB Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Benutzerhandbuch. Sie können in diesem Eingabefeld eine Verletzung eintragen oder sonstige Begriffe aus einem Schmerzensgeld-Fall suchen.

Benutzerhandbuch. Sie können in diesem Eingabefeld eine Verletzung eintragen oder sonstige Begriffe aus einem Schmerzensgeld-Fall suchen. Willkommen bei schmerzensgeld.info. Benutzerhandbuch Wir stellen Ihnen nachfolgend Informationen für die optimale Bedienung von schmerzensgeld.info zur Verfügung. Sollten Sie an einzelnen Stellen der Bedienung

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05)

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) XXZahlen+Fakten (K) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 70,36 Mio (Stand: 01.04.2004) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,92 Mio

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern A 1. Neues Schadensersatzrecht 2. Haftung von Inline- Skatern 3. Bußgeldtabelle in Euro Schmerzensgeldanspruch verbessert Der Bundestag hat das Schadensersatzrecht reformiert. Dabei wird in 253 BGB ein

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Ratgeber bei Personenschäden

Ratgeber bei Personenschäden Ratgeber bei Personenschäden FÜR OPFER VON Verkehrsunfällen Arbeitsunfällen Behandlungsfehlern Gewalttaten u.v.a. IHR RECHT AUF Schmerzensgeld Berufsunfähigkeitsrente Verdienstausfall u.v.a. Beratung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Gut essen als Dialysepatient Grundlagen der Ernährung. Claire Drube Dr. Sebastian Drube

Gut essen als Dialysepatient Grundlagen der Ernährung. Claire Drube Dr. Sebastian Drube Gut essen als Dialysepatient Grundlagen der Ernährung Claire Drube Dr. Sebastian Drube Liebe Leserinnen und Leser, Nierenerkrankungen bringen Veränderungen mit sich, die in unterschiedlichem Maße praktisch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung.

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Historischer Schritt für die soziale Sicherung in Deutschland Seit dem 1. Januar 2013 zahlt der Staat einen Zuschuss für bestimmte private Pflegezusatzversicherungen.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung für Opfer rechtsextremistischer Übergriffe

Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung für Opfer rechtsextremistischer Übergriffe Bundesamt für Justiz Referat III 2 53094 Bonn Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung für Opfer rechtsextremistischer Übergriffe Ich bin Opfer eines rechtsextremistischen Übergriffs geworden und beantrage

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung

Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung E-Interview mit Lutz Lieding Name: Lutz Lieding Funktion/Bereich: Geschäfts- und Produktpolitik Organisation:

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS)

RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS) im ehemaligen Rathaus zu Gustorf RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS) Veranstalter: Irmgard Buchner, Michael J.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005.

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005. Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster Ordenstag in Köln 14. März 2006 Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005 Referent:

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr