STEUER- INFO 05/2009
|
|
- Walther Althaus
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STEUER- INFO 05/ EORI-NUMMER FÜR ZOLLANGELEGENHEITEN AB AUFTRAGGEBERHAFTUNG FÜR SV-BEITRÄGE BEI AUFTRAGGEBER VON BAULEISTUNGEN IRÄG 2009: MINISTERIALENTWURF ZU EINEM INSOLVENZRECHTSÄNDERUNGSGESETZ SONSTIGE ERNEUERUNGEN... 4
2 1 EORI-Nummer für Zollangelegenheiten ab Unternehmer, die zollrelevante Tätigkeiten (zb als Importeur, Exporteur, Anmelder oder Bewilligungsinhaber im Zollverfahren) mit Drittstaaten ausführen, benötigen ab die sogenannte EORI-Nummer. Hinter dem Kürzel EORI verbirgt sich das Europäische Registrierungs- und Identifikationssystem "Economic Operators' Registration and Identification". Die EORI-Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung der Unternehmen, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind und ist ab bei jeder Form des Informations- bzw Datenaustausches (insbesondere bei Zollanmeldungen) mit den Zollbehörden der EU erforderlich. Der Antrag auf Registrierung ist über ein Online- Formular auf der BMF-Homepage unter zu stellen. Eine Registrierung ist auch erforderlich, wenn man sich in Zollangelegenheiten durch einen Spediteur vertreten lässt. 2 Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge bei Auftraggeber von Bauleistungen Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden im Jahr 2008 neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das Sozialversicherungsrecht (ASVG) aufgenommen. Das In-Kraft-Treten dieser neuen Bestimmungen wurde aber davon abhängig gemacht, dass die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenversicherungsträgern vorhanden ist. Der Sozialminister hat nunmehr mittels Verordnung bekannt gegeben, dass diese Voraussetzungen ab September 2009 vorliegen und daher die Vorschriften ab 1. September 2009 zu beachten sind. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist gerade die Baubranche besonders anfällig für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Um den damit verbundenen massiven Einnahmenausfall von geschätzt bis zu 1 Mrd Euro pro Jahr einzuschränken, wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt: Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach 19 Abs 1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet. Ein Unternehmen, das von einem Arbeitskräfteüberlasser überlassene Dienstnehmer zur Erbringung von Bauleistungen einsetzt, haftet aber für 20% des bezahlten Überlassungsentgeltes. Die Auftraggeberhaftung des beauftragenden Unternehmens entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste), die bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) geführt wird, eingetragen ist. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und keine Beitragsrückstände aufweisen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen außer Betracht. SEITE 1
3 Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste. Das Formular zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste gibt es auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse ( Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw ernstlich für möglich halten musste. Ein derartiges Umgehungsgeschäft kann daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich unterpreislichen Angebots erteilt wurde. Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von bis (im Wiederholungsfall). SEITE 2
4 3 IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten Bestimmungen sollen mit in Kraft treten. Die Eckpunkte des Entwurfs stellen sich wie folgt dar: Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden. Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans soll dieses Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet werden, ansonsten als Konkursverfahren. Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiterhin erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen. Der Sanierungsplan soll den bisherigen Zwangsausgleichsantrag ersetzen. Um den Sanierungsplan künftig noch zu erleichtern, soll die Kapitalquote für die Annahme eines Sanierungsplans von derzeit 75 % auf die einfache Mehrheit reduziert werden. Überdies soll dem Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein. Allerdings soll die Mindestquote im Sanierungsverfahren auf 30 % angehoben werden (derzeit 20 % im Zwangsausgleich). Dafür soll dem insolventen Schuldner aber bis zur Entscheidung über den Sanierungsplan (maximal aber 90 Tage ab Konkurseröffnung) die Eigenverwaltung ermöglicht werden. Die im Entwurf vorgesehene stärkere Einschränkung des Kündigungsrechts eines Gläubigers im Falle der Insolvenzeröffnung ist noch heftig umstritten und könnte wieder aus dem Entwurf gestrichen werden. Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass auch bestimmte Gesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses heranzuziehen sind. Überdies soll Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, ein erleichterter Rückgriff auf jene Personen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wären, ermöglicht werden. SEITE 3
5 4 Sonstige Erneuerungen Faxrechnungen Der Vorsteuerabzug für Faxrechnungen wird bis Ende 2010 verlängert. Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen Beachten Sie bei der Fakturierung ab Jänner 2010 die Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ab und prüfen Sie den Ort der Dienstleistung nach dem neuen System (siehe dazu ausführlich die Sonder- Klienteninfo 5/2009). Die Anlage neuer Erlöskonten in der Buchhaltung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2010 normierte Aufnahme innergemeinschaftlicher Dienstleistungen in die Zusammenfassende Meldung (ZM). Die Schwellenwerte für die Abgabe von INTRASTAT-Meldungen wurden übrigens ab angehoben. Wenn der Warenhandelswert bei den Eingängen aus bzw. bei den Versendungen in die EU-Staaten im Jahr 2009 maximal (bisher ) betragen hat, entfällt im Jahr 2010 solange die Verpflichtung, eine INTRASTAT-Meldung abzugeben, als der neue Schwellenwert nicht überschritten wird. DB- und Kommunalsteuerpflicht für Reisespesen von Gesellschafter- Geschäftsführern Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die an einen mit mehr als 25% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt werden, unterliegen bekanntlich der 3%igen Kommunalsteuer und dem 4,5%igen DB (zuzüglich rd 0,4% DZ). Nach einer bereits im Februar dieses Jahres ergangenen Entscheidung des VwGH gehören zu den diesen Abgaben in Höhe von rd 8% unterliegenden sonstigen Vergütungen jeder Art auch Vergütungen für die beim Gesellschafter-Geschäftsführer angefallenen Betriebsausgaben, wie zb Kostenersatz für eine berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherung, Telefonkostenersatz und auch Reisespesenvergütungen! DB- und Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstverträge ab 2010 Freie Dienstnehmer werden für ihre unternehmerischen Auftraggeber ab nächstem Jahr um ca 8% teurer: Sie unterliegen nämlich ab sowohl der 3%igen Kommunalsteuer als auch dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (und damit im Falle der Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem rd 0,4%igen Zuschlag zum DB). Begründet wird diese Belastung damit, dass freie Dienstnehmer ab 2010 auch den allen Selbständigen zustehenden 13%igen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können, der eine der Sechstelbegünstigung bei echten Dienstnehmern entsprechende Steuerentlastung bewirken soll. Dass die Begünstigung des 13%igen Gewinnfreibetrages dem freien Dienstnehmer zugute kommt, die zusätzlichen rd 8% Lohnnebenkosten aber den Auftraggeber belasten, wird dabei geflissentlich verschwiegen! Verschärft wird die Belastungssituation bei freien Dienstnehmern noch durch die im vorangegangenen Punkt erwähnte Judikatur des VwGH zur Kommunalsteuer- und DB-Pflicht von an Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlte Fahrt- und Reisekostenentschädigungen und sonstigen Vergütungen. Da die Formulierung Gehälter und sonstige Vergütungen nunmehr auch für freie Dienstnehmer gilt, ist zu befürchten ist, dass diese nachteilige Judikatur ab auch auf alle Spesenvergütungen (insbesondere Reisespesen) bei freien Dienstverhältnissen anzuwenden ist, was zu einer erheblichen Benachteiligung von freien gegenüber echten Dienstverhältnissen führen würde. SEITE 4
Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers
Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Grundlagen der Auftraggeberhaftung Gesetzliche Bestimmungen & Hintergrund der Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt,
MehrMERKBLATT AUFTRAGGEBERINNENHAFTUNG. Stand : 01. Januar 2015
Stand : 01. Januar 2015 AUFTRAGGEBERINNENHAFTUNG Die Auftraggeberhaftung in Österreich Seit dem 01.01.2015 gibt es wesentliche Änderungen in der Auftraggeberhaftung in Österreich. Demnach ist es nicht
MehrINFORMATIONEN AUS STEUER UND RECHT. Dr. Klaus Gaig Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Ausgabe 6/2009. Inhalt:
Dr. Klaus Gaig Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung INFORMATIONEN AUS STEUER UND RECHT Ausgabe 6/2009 Inhalt: 1 Geplante Änderungen durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010... 2 2 IRÄG 2009:
MehrKlienten-Info. Wirtschaftstreuhandgesellschaft SOLCHINGER & WIMMER
Wirtschaftstreuhandgesellschaft SOLCHINGER & WIMMER A-1060 Wien Unternehmens und Steuerberatungs OG Theobaldgasse 17/10 Tel. : 01/585-36-98-0, FAX: 01/585-36-98-18 Mobil: 0676/30-45-816 E-Mail: office@solchinger.at
MehrHerzlich willkommen zum kostenlosen Informationsabend. Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
Herzlich willkommen zum kostenlosen Informationsabend Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge neue Haftungsbestimmung mit Wirkung vom 01.09.2009
MehrKlientenINFO PERNT. Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog Dezember 09. Steuerberatung. Unternehmensberatung. Wirtschaftsprüfung
KlientenINFO Dezember 09 PERNT Steuerberatung Unternehmensberatung Wirtschaftsprüfung Abgabenänderungsgesetz 2009 Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog 2009 Termin: ab 1.1. 2010 Highlights aus dem
MehrRetten statt Ruinieren?
R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN 3 1 8 4 1 4 g P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I / 1 2, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o
MehrAuftraggeberHAFTUNG für Sozialversicherungsbeiträge bei BAULEISTUNGEN mit SUBUNTERNEHMEREIGENSCHAFT
22.01.2010 AuftraggeberHAFTUNG für Sozialversicherungsbeiträge bei BAULEISTUNGEN mit SUBUNTERNEHMEREIGENSCHAFT Zu diesem Thema verweisen wir Sie auch auf die Artikel in unseren Kanzleizeitungen Nr. 55
MehrMit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz tritt die Auftraggeber/innenhaftung per 01.09.2009 in Kraft.
I. Kurzüberblick über die Auftraggeber/innenhaftung Mit dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber/innen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen
MehrAuftraggeberhaftung. Inkrafttreten: 1. September 2009 (Verordnung des BmfASK vom 8.7.09)
Tipp 2/2009 Auftraggeberhaftung Inkrafttreten: 1. September 2009 (Verordnung des BmfASK vom 8.7.09) Häufig gestellte Fragen zur Auftraggeberhaftung: Kann jede/r Auftraggeber/in zur Haftung herangezogen
MehrKlienten-Info Ausgabe 6/2009
Klienten-Info Ausgabe 6/2009 Inhalt: 1 HIGHLIGHTS AUS DEM SALZBURGER STEUERDIALOG 2009... 1 2 RÄG 2010: GEPLANTE ÄNDERUNGEN DURCH DAS RECHNUNGSLEGUNGSRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ 2010... 2 3 IRÄG 2009: MINISTERIALENTWURF
MehrRÄG 2010: Geplante Änderungen durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010
Allaudit/Juschitz Newsletter 06/09 vom 15.12.2009 Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog 2009 Hochrangige Vertreter der Finanzverwaltung treffen sich jährlich in Salzburg zum so genannten Salzburger
Mehrw w w. s t e u e r b e r a t u n g - s t o e c k l. a t
5600 St. Johann im Pongau Leo-Neumayer-Straße10 Austria Telefon 06412 / 74 21-0 Fax 06412 / 74 21-11 office@wt-kanzlei-stoeckl.at www.steuerberatung-stoeckl.at 01/2010 Aus dem Inhalt: Einkommensteuer Die
MehrInsolvenzrechtsänderungsgesetz
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)
MehrAuftraggeberInnen Haftungsgesetz Praxistipps für Arbeitskräfteüberlasser
1 Merkblatt Nr. 2/2009 AuftraggeberInnen Haftungsgesetz Praxistipps für Arbeitskräfteüberlasser I. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN: 1. Zweck: Mit den Regelungen des AuftraggeberInnen Haftungsgesetz (kurz: AGH),
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2135-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vom 26. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 (jetzt
MehrAusgabe 09/09. Inhalte: Budgetbegleitgesetz Zurechnung Einkünfte bei Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften Arbeitsmarktpaket 2009
Ausgabe 09/09 1. Budgetbegleitgesetz 2009 1.1. DB- und Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstverträge ab 2010 Freie Dienstnehmer werden für die beauftragenden Unternehmer ab nächstem Jahr um ca 8% teurer
MehrB e r a t u n g a k t u e l l N r. 3 / Erbschafts- und Schenkungssteuer, Liegenschaftsübertragungen und sonstige Neuerungen
Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 8020 Graz, Strauchergasse 16 - Tel. 0316 / 71 29 45 Fax 50 LG für ZRS Graz: FN 11740 s DVR:
MehrSTEUER- INFO 01/2010
STEUER- INFO 01/2010 1 WIFO Experten- Gastkommentar : INFLATION ODER DEFLATION WAS BRINGT DIE ZUKUNFT..1 2 NEUE BILANZIERUNGSGRENZEN Änderungen durch das RECHNUNGS- LEGUNGSRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ 2010 3
MehrBauleistungen im Steuerrecht
Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.
MehrBußgeldvorschriften. Gesetzestext 63
Gesetzestext 63 63 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
Mehr1 Allgemeines... 2. 4 Lohnzettelübermittlung bis Ende Februar... 5 5 Verschärfung der Vorschriften gegen Lohndumping... 5
Sonderausgabe 1/2015 Aktuelle Highlights: 1 Allgemeines... 2 2 Änderungen im Bereich der Auftraggeberhaftung..3 3 Neuregelung USt-Leistungsort für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer..4
MehrHaftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK
Haftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK Eingangs ist darauf zu verweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen über die wesentlichen neuen Bestimmungen darstellen
MehrKLIENTEN-INFO 2008 / 4
Inhalt: 1 NEUES ZUM SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008... 1 2 AUFTRAGGEBERHAFTUNG FÜR SV-BEITRÄGE... 2 3 NEUERUNGEN IN DER PERSONALVERRECHNUNG... 3 4 ERHÖHUNG DES KATEGORIE-MIETZINSES AB 1.9.2008... 4 5 ACHTUNG
MehrFremdgeschäftsführer
Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln
MehrSTEUER- INFO 04/2009
STEUER- INFO 04/2009 Thema : Änderungen aufgrund des Budgetbegleitgesetztes 2009 1 EINKOMMENSTEUER - ÄNDERUNGEN... 1 2 KÖRPERSCHAFTSTEUER - ÄNDERUNGEN... 3 3 FREIE DIENSTVERTRÄGE AB 2010... 4 4 SONSTIGE
Mehr3 ACHTUNG VIELFLIEGER: PRIVATE NUTZUNG VON DIENSTLICHEN BONUSMEILEN STEUERPFLICHTIG!... 2
Dr. Klaus Gaig Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH INFORMATIONEN AUS STEUER UND RECHT Ausgabe 5/2008 Inhalt: 1 NEUES ZUM SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008... 2 2 DAS NEUE STIFTUNGSEINGANGSSTEUERGESETZ...
MehrKlienten-Info Ausgabe 4/2009
Klienten-Info Ausgabe 4/2009 INHALT: 1 STEUERHILFE FÜR KATASTROPHENOPFER... 1 2 AUFTRAGGEBERHAFTUNG FÜR SV-BEITRÄGE TRITT MIT 1.9.2009 IN KRAFT... 3 3 ARBEITSMARKTPAKET 2009... 4 4 NEUERUNGEN IM KORRUPTIONSSTRAFRECHT...
Mehr1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
BMF v. 15.6.2010 IV D 3 -S 7427 /08/10003-03 BStBl 2010 I S. 569 Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz) 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde im Zuge der Umsetzung von Artikel 2
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
MehrFoxFibu-Zusatzmodul zum Auftraggeber-Haftungsgesetz ab 1.9.2009
1 FoxFibu Zusatzmodul im Baugewerbe: Auftraggeber-Haftungsgesetz ab 01.09.2009 FoxFibu-Zusatzmodul zum Auftraggeber-Haftungsgesetz ab 1.9.2009 Betrifft: Baugewerbe, 19 Abs. 1 a UstG Wird die Erbringung
MehrKlienten-Info Ausgabe 3/2009
Klienten-Info Ausgabe 3/2009 Kanzleiurlaub vom 27.07.2009 31.07.2009 INHALT: 1 BUDGETBEGLEITGESETZ 2009....1 2 UMSATZSTEUER NEUREGELUNG DIENSTLEISTUNGSORT AB 1.1.2010... 2 3 WAS KINDER IN DEN FERIEN VERDIENEN
MehrDr. Schnabl & Team Wien - Ebreichsdorf KLIENTENINFORMATION
Dr. Schnabl & Team Wien - Ebreichsdorf KLIENTENINFORMATION Dezember 2009 INHALTSVERZEICHNIS 1. Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010...3 1.1. Die neuen Regelungen zum Leistungsort...3 1.1.1. Dienstleistungen
MehrAbweisung mangels kostendeckenden Vermögens
Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens Darstellung der geltenden Rechtslage mit kritischen Anmerkungen aus der Praxis Ein Impulsreferat Dr. Helmut Katzmayr März 2012 Überblick 1. Vorbemerkungen 2.
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Durchzuführende Arbeiten vor der ersten Abrechnung im Jahr a. Änderung im Programm 15: Verwalten Tabellen...
Neuer Releasestand Personalverrechnung DAM-EDV E.1.14 Inhaltsverzeichnis 1. Durchzuführende Arbeiten vor der ersten Abrechnung im Jahr 2010... 2 1a. Änderung im Programm 15: Verwalten Tabellen... 2 1b.
MehrDie UID-Nummer und ihre Bedeutung im Leistungsaustausch
Uid2014 15.03.2014 Die UID-Nummer und ihre Bedeutung im Leistungsaustausch Lieferungen und sonstige Leistungen Leistungsaustausch im INLAND dh von Ö-Unternehmer an Ö-Unternehmer Leistender Unternehmer,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
MehrOberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische
MehrMündlicher Bericht. des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß)
Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 3209 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
MehrInsolvenzrecht EBC*L Stufe A Modul 4
Insolvenzrecht EBC*L Stufe A Modul 4 Abbildung 6: Insolvenzursachen 2009 (Quelle: KSV 1870) Mag. Habison, Mag. a Merstallinger 86 ikon VerlagsGesmbH EBC*L Stufe A Modul 4 Insolvenzrecht B 6.3. Insolvenzverfahren
MehrSportler und Sportlerinnen fallen unter die neue Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung.
Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 2 SportlerInnen Dienstvertrag oder Werkvertrag? Sportler und Sportlerinnen fallen unter die neue Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung.
MehrI N D E R N E U E S T E N A U S G A B E I N F O R M I E R E N W I R S I E Ü B E R F O L G E N D E T H E M E N :
informiert BDO Auxilia Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft I N D E R N E U E S T E N A U S G A B E I N F O R M I E R E N W I R S I E Ü B E R F O L G E N D E T H E M E N :
MehrEinbringlichmachung von Abgaben- und Entgeltforderungen im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Dr. Hannes Seiser
Einbringlichmachung von Abgaben- und Entgeltforderungen im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung Dr. Hannes Seiser Abgrenzungen Exekutionstitel Exekutionsantrag Zuständigkeit Exekutionsmittel/-verfahren
MehrPreisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung
Preisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung Basispaket Mietobjekt (für 12 Monate) Erstbesichtigung der Wohnung & Aufnahme des Objekts Verfassen des Exposés Interessentenverwaltung Telefonische Auskunft
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrUmsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim
MehrKlienten-Info. Inhalt: 1 Steuerhilfe für Katastrophenopfer Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge tritt mit in Kraft...
Klienten-Info Ausgabe 3/2009 Inhalt: 1 Steuerhilfe für Katastrophenopfer... 1 2 Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge tritt mit 1.9.2009 in Kraft... 3 3 Arbeitsmarktpaket 2009... 4 4 Kongresse, Studien-
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:
MehrKARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom
KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" GESETZLICHER ZINSSATZ GESETZLICHER ZINSSATZ BEI GESCHÄFTSVERKEHR HÖHE Für 2016: 2,25% Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom 18.01.2016. - 2. Halbjahr 2016:
MehrUMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE
UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255
MehrWillst du mit mir wohnen?
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister
MehrAuftraggeberInnen Haftungsgesetz 67a 67d und 112a ASVG; 82a EStG
Vorgaben für Befüllung des Erlagscheins Online-Überweisung AuftraggeberInnen Haftungsgesetz 67a 67d und 112a ASVG; 82a EStG Haftungsbefreiung für Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben durch
MehrStellungnahme zur Beschäftigerhaftung Stand II/2011
Stellungnahme zur Beschäftigerhaftung Stand II/2011 I. Zielsetzung Verbunden mit Insolvenzen von Arbeitskräfteüberlassern besteht bei den Beschäftigerbetrieben vermehrt das Bedürfnis, darüber informiert
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht Auslöser von Krisen Warnsignale von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliche Verfahren
MehrNeuerungen + Wissenswertes in der Personalabrechnung ab 01.01.2011. ADir. Peter NARNHOFER, Finanzamt Graz Stadt
Neuerungen + Wissenswertes in der Personalabrechnung ab 01.01.2011 ADir. Peter NARNHOFER, Finanzamt Graz Stadt ASVG Werte für 2011 Aufwertungszahl: 1,021 2010 2011 Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,13
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 14. Dezember 2010 Teil I 105. Bundesgesetz: Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 BBKG 2010 (NR: GP XXIV RV 875 AB 946 S. 85. BR:
MehrBUAK Urlaubsentgelte in easy2000 einbeziehen
BUAK Urlaubsentgelte in easy2000 einbeziehen Die Aufgaben der BUAK bestehen u.a. darin, die Daten zu speichern, die Beitragseinzahlung durch die Betriebe zu organisieren sowie das einbezahlte Kapital zu
MehrDie Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung
Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung Beitrag zum 2. Internationalen Symposium für Restrukturierung Dr. Helmut Katzmayr Kufstein, 11.10.2013 Kurzer Rückblick auf die Rechtlage
Mehr3. Sonstige Änderungen für die Lohnabrechnung
1. Durchgeführte Änderungen im Programm cpulohn... 2 1.1. Anpassung SV-rechtliche Werte... 2 1.1.1. Höchstbeitragsgrundlagen... 2 1.1.2. Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag... 2 1.1.3. Einschleifungsgrenzen
MehrMeldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
MehrAuftraggeberInnen Haftungsgesetz 67a 67e und 112a ASVG; 82a EStG
Vorgaben für die Befüllung eines Zahlscheins bzw. der Online-Überweisung für haftungsbefreiende AGH-Zahlungen AuftraggeberInnen Haftungsgesetz 67a 67e und 112a ASVG; 82a EStG Stand: 01.08.2014 Haftungsbefreiung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0509-S/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs von Vermieter, in Ort, vom 27. Juli
MehrVertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -
SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrAllgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.
Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-
Mehr"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)
Information BMF - VI/7 (VI/7) 5. Juni 2013 BMF-010222/0059-VI/7/2013 "Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor,
MehrFünfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Hauptverwaltung Fünfter Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Seite 1 von 6 Die Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 01.05.2005 in der Fassung des 4. Nachtrags
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 1. Inhaltsverzeichnis 2. Abkürzungsverzeichnis 8. Abbildungsverzeichnis 11
SWK-Spezial Reverse Charge/Auftraggeberhaftung Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Inhaltsverzeichnis 2 Abkürzungsverzeichnis 8 Abbildungsverzeichnis 11 Abschnitt I: Die Behandlung von Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht
MehrUmkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz
Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen
MehrKollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz
Kollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz StB Stefan Steiger Wien, April 2015 Kfz-Sachbezug, Parkplatznutzung, Kostenbeiträge Arbeitnehmer Erhöhung des monatlichen Sachbezugswertes von max. 600,-- auf
MehrANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl
Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum
MehrWinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017
WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrVorbereitung auf den EBC*L. Foliensatz. Wirtschaftsrecht
Foliensatz Wirtschaftsrecht RECHTSFORMEN - QUIZ Rechtsformen Einzelunternehmen Gesellschaften GbR OG KG GmbH AG Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen EU Vorteile?? Nachteile??
MehrMit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des
8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
MehrMANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010
MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010 Das Jahressteuergesetz 2009 bringt umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht mit sich. Insbesondere hat das Gesetz eine EU-Richtlinie (sog. Mehrwertsteuerpaket)
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Mehr3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)
Definition der neuen Selbständigen 3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) 3.1 Definition der neuen Selbständigen Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem
Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem 01.01.2010 Seit dem 01.01.2010 ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend,
MehrPraktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher
Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Kernpunkt: Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher (i.g.) Weiterlieferung Anwendungsfälle:
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrBeratervertrag. IUP GmbH. Zwischen. vertreten durch. im folgenden Auftraggeber" genannt, und. Dielmannstraße 65 D Offenbach am Main
Zwischen vertreten durch im folgenden Auftraggeber" genannt, und Dielmannstraße 65 D 63069 Offenbach am Main Amtsgericht Offenbach am Main vertreten durch im folgenden Berater genannt, wird folgender Beratervertrag
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas
MehrBeratung aktuell Nr. 2/2011
Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 8020 Graz, Strauchergasse 16 - Tel. 0316 / 71 29 45 Fax 50 LG für ZRS Graz: FN 11740 s DVR:
MehrDie Insolvenzordnung als Sanierungsinstrument
Die Insolvenzordnung als Sanierungsinstrument Dr. Franz Loizenbauer AKV Geschäftstelle Linz 17.05.2010 Rechtsquellen für die Abwicklung von Insolvenzverfahren KONKURSORDNUNG (derzeit) Insolvenzordnung
MehrPauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen
Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Mit der Neuregelung im 3 Abs. 1 Z 16c EStG sowie im 49 Abs. 2 Z 28 ASVG wurde die Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine geschaffen, wonach Kostenersätze
MehrVertrag über freie Mitarbeit
Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, vertreten durch den Präsidenten, 55099 Mainz Beauftragende Einrichtung: als Auftraggeber und Herr/Frau Privatanschrift Name,
MehrSteuer aktuell September 2009
Steuer aktuell September 2009 K u r z ü b e r s i c h t : 1. STEUERHILFE FÜR KATASTROPHENOPFER...1 2. AUFTRAGGEBERHAFTUNG FÜR SV-BEITRÄGE SEIT 1.9.2009 IN KRAFT...3 3. ARBEITSMARKTPAKET 2009...5 4. NEUERUNGEN
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
MehrGZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des
MehrKonkursdatenreport 2006
2006 [ Der gibt die in der Insolvenz-Datei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten Konkursedikte verarbeitet wieder. Diese Daten sind von der ASB zusammengefasst und können unter Quellenangabe (z.b.
MehrKlienten-Info 3 ACHTUNG VIELFLIEGER: PRIVATE NUTZUNG VON DIENSTLICHEN BONUSMEILEN STEUERPFLICHTIG!... 2
PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 1/ 9 Klienten-Info Ausgabe 4/2008 Inhalt: 1 NEUES ZUM SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008... 1 2 DAS NEUE STIFTUNGSEINGANGSSTEUERGESETZ... 2 3 ACHTUNG VIELFLIEGER:
MehrZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
MehrINHALTSVERZEICHNIS. I. Zielsetzungen Seite 1. II. Rahmenbedingungen Seite 1. III. Öffentliche und private Auftraggeber Seite 2
PARTNERSCHAFT INHALTSVERZEICHNIS I. Zielsetzungen Seite 1 II. Rahmenbedingungen Seite 1 III. Öffentliche und private Auftraggeber Seite 2 A) Öffentliche Auftraggeber Seite 2 B) Private Partner / Auftraggeber
MehrSelbstständigkeit in der Insolvenz
Selbstständigkeit in der Insolvenz Referent : Burghard Wegener RA/Insolvenzverwalter, Göttingen Datum : 05.11.2010 Die Selbstständigkeit in der Insolvenz führt nahezu regelmäßig zu Problemen: für den Schuldner,
Mehr