STEUER- INFO 05/2009

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1 STEUER- INFO 05/ EORI-NUMMER FÜR ZOLLANGELEGENHEITEN AB AUFTRAGGEBERHAFTUNG FÜR SV-BEITRÄGE BEI AUFTRAGGEBER VON BAULEISTUNGEN IRÄG 2009: MINISTERIALENTWURF ZU EINEM INSOLVENZRECHTSÄNDERUNGSGESETZ SONSTIGE ERNEUERUNGEN... 4

2 1 EORI-Nummer für Zollangelegenheiten ab Unternehmer, die zollrelevante Tätigkeiten (zb als Importeur, Exporteur, Anmelder oder Bewilligungsinhaber im Zollverfahren) mit Drittstaaten ausführen, benötigen ab die sogenannte EORI-Nummer. Hinter dem Kürzel EORI verbirgt sich das Europäische Registrierungs- und Identifikationssystem "Economic Operators' Registration and Identification". Die EORI-Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung der Unternehmen, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind und ist ab bei jeder Form des Informations- bzw Datenaustausches (insbesondere bei Zollanmeldungen) mit den Zollbehörden der EU erforderlich. Der Antrag auf Registrierung ist über ein Online- Formular auf der BMF-Homepage unter zu stellen. Eine Registrierung ist auch erforderlich, wenn man sich in Zollangelegenheiten durch einen Spediteur vertreten lässt. 2 Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge bei Auftraggeber von Bauleistungen Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden im Jahr 2008 neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das Sozialversicherungsrecht (ASVG) aufgenommen. Das In-Kraft-Treten dieser neuen Bestimmungen wurde aber davon abhängig gemacht, dass die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenversicherungsträgern vorhanden ist. Der Sozialminister hat nunmehr mittels Verordnung bekannt gegeben, dass diese Voraussetzungen ab September 2009 vorliegen und daher die Vorschriften ab 1. September 2009 zu beachten sind. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist gerade die Baubranche besonders anfällig für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Um den damit verbundenen massiven Einnahmenausfall von geschätzt bis zu 1 Mrd Euro pro Jahr einzuschränken, wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt: Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach 19 Abs 1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet. Ein Unternehmen, das von einem Arbeitskräfteüberlasser überlassene Dienstnehmer zur Erbringung von Bauleistungen einsetzt, haftet aber für 20% des bezahlten Überlassungsentgeltes. Die Auftraggeberhaftung des beauftragenden Unternehmens entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste), die bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) geführt wird, eingetragen ist. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und keine Beitragsrückstände aufweisen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen außer Betracht. SEITE 1

3 Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste. Das Formular zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste gibt es auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse ( Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw ernstlich für möglich halten musste. Ein derartiges Umgehungsgeschäft kann daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich unterpreislichen Angebots erteilt wurde. Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von bis (im Wiederholungsfall). SEITE 2

4 3 IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten Bestimmungen sollen mit in Kraft treten. Die Eckpunkte des Entwurfs stellen sich wie folgt dar: Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden. Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans soll dieses Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet werden, ansonsten als Konkursverfahren. Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiterhin erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen. Der Sanierungsplan soll den bisherigen Zwangsausgleichsantrag ersetzen. Um den Sanierungsplan künftig noch zu erleichtern, soll die Kapitalquote für die Annahme eines Sanierungsplans von derzeit 75 % auf die einfache Mehrheit reduziert werden. Überdies soll dem Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein. Allerdings soll die Mindestquote im Sanierungsverfahren auf 30 % angehoben werden (derzeit 20 % im Zwangsausgleich). Dafür soll dem insolventen Schuldner aber bis zur Entscheidung über den Sanierungsplan (maximal aber 90 Tage ab Konkurseröffnung) die Eigenverwaltung ermöglicht werden. Die im Entwurf vorgesehene stärkere Einschränkung des Kündigungsrechts eines Gläubigers im Falle der Insolvenzeröffnung ist noch heftig umstritten und könnte wieder aus dem Entwurf gestrichen werden. Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass auch bestimmte Gesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses heranzuziehen sind. Überdies soll Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, ein erleichterter Rückgriff auf jene Personen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wären, ermöglicht werden. SEITE 3

5 4 Sonstige Erneuerungen Faxrechnungen Der Vorsteuerabzug für Faxrechnungen wird bis Ende 2010 verlängert. Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen Beachten Sie bei der Fakturierung ab Jänner 2010 die Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ab und prüfen Sie den Ort der Dienstleistung nach dem neuen System (siehe dazu ausführlich die Sonder- Klienteninfo 5/2009). Die Anlage neuer Erlöskonten in der Buchhaltung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2010 normierte Aufnahme innergemeinschaftlicher Dienstleistungen in die Zusammenfassende Meldung (ZM). Die Schwellenwerte für die Abgabe von INTRASTAT-Meldungen wurden übrigens ab angehoben. Wenn der Warenhandelswert bei den Eingängen aus bzw. bei den Versendungen in die EU-Staaten im Jahr 2009 maximal (bisher ) betragen hat, entfällt im Jahr 2010 solange die Verpflichtung, eine INTRASTAT-Meldung abzugeben, als der neue Schwellenwert nicht überschritten wird. DB- und Kommunalsteuerpflicht für Reisespesen von Gesellschafter- Geschäftsführern Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die an einen mit mehr als 25% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt werden, unterliegen bekanntlich der 3%igen Kommunalsteuer und dem 4,5%igen DB (zuzüglich rd 0,4% DZ). Nach einer bereits im Februar dieses Jahres ergangenen Entscheidung des VwGH gehören zu den diesen Abgaben in Höhe von rd 8% unterliegenden sonstigen Vergütungen jeder Art auch Vergütungen für die beim Gesellschafter-Geschäftsführer angefallenen Betriebsausgaben, wie zb Kostenersatz für eine berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherung, Telefonkostenersatz und auch Reisespesenvergütungen! DB- und Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstverträge ab 2010 Freie Dienstnehmer werden für ihre unternehmerischen Auftraggeber ab nächstem Jahr um ca 8% teurer: Sie unterliegen nämlich ab sowohl der 3%igen Kommunalsteuer als auch dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (und damit im Falle der Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem rd 0,4%igen Zuschlag zum DB). Begründet wird diese Belastung damit, dass freie Dienstnehmer ab 2010 auch den allen Selbständigen zustehenden 13%igen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können, der eine der Sechstelbegünstigung bei echten Dienstnehmern entsprechende Steuerentlastung bewirken soll. Dass die Begünstigung des 13%igen Gewinnfreibetrages dem freien Dienstnehmer zugute kommt, die zusätzlichen rd 8% Lohnnebenkosten aber den Auftraggeber belasten, wird dabei geflissentlich verschwiegen! Verschärft wird die Belastungssituation bei freien Dienstnehmern noch durch die im vorangegangenen Punkt erwähnte Judikatur des VwGH zur Kommunalsteuer- und DB-Pflicht von an Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlte Fahrt- und Reisekostenentschädigungen und sonstigen Vergütungen. Da die Formulierung Gehälter und sonstige Vergütungen nunmehr auch für freie Dienstnehmer gilt, ist zu befürchten ist, dass diese nachteilige Judikatur ab auch auf alle Spesenvergütungen (insbesondere Reisespesen) bei freien Dienstverhältnissen anzuwenden ist, was zu einer erheblichen Benachteiligung von freien gegenüber echten Dienstverhältnissen führen würde. SEITE 4

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