Liebe Kolleginnen und Kollegen

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1 AvenirSocial Schwarztorstrasse 22, PF/CP 8163 CH-3001 Bern T. +41 (0) F. +41 (0) Referat von Stéphane Beuchat, Stellv. Geschäftsleiter von AvenirSocial - Soziale Arbeit Schweiz - anlässlich der 15. Fachtagung der Stiftung Tannenhof vom 3. Mai Liebe Kolleginnen und Kollegen Als erstes möchte ich mich herzlich bei Herrn Märk-Meyer für die Einladung bedanken. Ich freue mich sehr, mit Ihnen ein paar Gedanken zur Sozialen Arbeit und deren Herausforderungen im Kontext der Moralphilosophie von Kant zu teilen. Immanuel Kant wurde 1724 in Königsberg, heutiges Kaliningrad, geboren. Er wurde beachtliche 80 Jahre alt und verfasste über 1000 Monographien und Aufsatzsammlungen. Kant formulierte vier Grundfragen der Philosophie 1 : Was kann ich wissen? Was darf ich hoffen? Was ist der Mensch? Und wollen wir dem Thema der heutigen Fachtagung Handle so, dass dein Tun als allgemeine Regel für unsere Gesellschaft gelten könnte - ein wenig auf den Grund gehen, so müssen wir uns mit der letzten Fragestellung Was soll ich tun? beschäftigen. Diese Frage betrifft die Moral und seine Schrift Kritik der praktischen Vernunft; Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. 2 Die Ethik von Kant oder von der Frage: Was soll ich tun? Wenn es eine ethische Verpflichtung geben soll, dann darf keine Unklarheit darüber herrschen, worin die ethische Verpflichtung begründet ist, sagt Kant. Es 1 2 Vgl. Irrlitz, Gerd (2002): Kant-Handbuch. Leben und Werk. Stuttgart, S.67 und 263. Andersen, Svend; Grønkjær, Niels (2005): Einführung in die Ethik. 2., erw. Aufl. Berlin: de Gruyter (De- Gruyter-Studienbuch), S

2 darf ebenso keine Zweifel darüber geben, was moralisch gut und worin unsere Pflicht besteht. Zweifel gibt es hingegen darüber, wie die Pflicht zu begründen ist. Damit wir der ethischen Verpflichtung nach Kant und somit dem kategorischen Imperativ näher kommen, müssen wir den Begriff des Willens, der in zweifacher Art beschrieben werden kann, näher betrachten: Ausgeübt wird der Wille entweder um eines Zweckes willen, d.h. um etwas zu erreichen oder weil ich es mir zur Regel gemacht habe, d.h. dass ich immer Menschen helfe, wenn sie Hilfe benötigen. Entscheidend nun, ob etwas zum Guten oder zum Bösen führt, ist der dahinter stehende Wille. Der gute Wille ist das intuitive Wissen um das Richtige und der besteht aus nichts anderem als dem Handeln aus Pflicht, im Gegensatz zum Handeln aus Neigung. Wenn man jemand anderen hilft, weil man von der Not anderer betroffen ist, handelt man nicht aus Pflicht, sondern aus Neigung. Aus Pflicht handelt jemand, der überhaupt nicht durch die Leiden anderer betroffen ist, der aber trotzdem hilft, weil er sich dazu verpflichtet fühlt. 3 Wenn der gute Wille also dasselbe ist wie ein Handeln aus Pflicht, dann ist die Pflicht durch den Charakter des Imperativen gekennzeichnet. Da wir aber in verschiedener Weise auf Grund von Imperativen handeln können, unterscheidet man zwischen dem hypothetischen Imperativ, d.h. die Forderung wenn-dann und dem kategorischen Imperativ. Der kategorische Imperativ ist unbedingt gültig, d.h. ohne wenn und seine Gültigkeit muss unabhängig von allen Zwecken, nach denen wir handeln, feststehen. Somit hat der kategorische Imperativ mit der Art zu tun, wie wir nach Regeln handeln und nicht mit dem, was der Wille will. Normalerweise folgen wir beim Handeln sogenannten Maximen, d.h. allgemeinen Handlungsregeln, die jeder Einzelne für sich zu Normen macht. Ein kategorischer Imperativ kann sich nun nicht darauf beziehen, was unsere Handlungsregeln beinhalten, sondern nur darauf, welche Form sie haben müssen. Der Imperativ kann also nicht einer unserer Maximen sein, sondern er muss eine Forderung an die Form unserer Maximen sein, d.h. es ist das Kriterium, mit dessen Hilfe wir von einer Vielzahl möglicher Tugenden das auswählen, der dasselbe fordert, wie die 3 Kant wird nach der Akademieausgabe Kants gesammelte Schriften, Berlin 1902ff. zitiert: Band IV, S

3 Maxime selbst. So muss der kategorische Imperativ oder auch Universalisierungsformel lauten: Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde. 4 Der kategorische Imperativ schreibt nicht einfach vor, dass ich anderen helfen soll. Vielmehr sagt er, dass ich anderen helfen soll, weil ich will, dass die Maxime Ich will immer anderen Hilfe leisten eine für alle Menschen verbindliche Vorschrift sei. Er ist ein Kriterium höherer Ordnung und zwingt mich folgende Frage zu stellen: Kann ich wirklich wollen, dass jeder in einer entsprechenden Situation dasselbe macht wie ich? Wir haben gesehen, dass eine im strengen Sinne ethische Handlung, nicht von einem Zweck bestimmt sein darf. Nun kann es aber denkbar sein, dass es etwas gibt, das die Beschaffenheit eines Zweckes an sich hat. Nach Kant gibt es tatsächlich ein solches etwas, nämlich den Menschen als Vernunftwesen. Ein Mensch kann nicht zu einem Mittel reduziert werden, sondern er ist immer ein Zweck an sich. Sobald wir es wie beispielsweise in der Sozialen Arbeit mit konkreten Handlungen zu tun haben, müssen wir immer den Zweck berücksichtigen, der mit der Handlung verfolgt wird. Die Ethik von Kant handelt nun von denjenigen Zwecken, die zu verfolgen wir verpflichtet sind. Der kategorische Imperativ muss deshalb nochmals neu formuliert werden und lautet: Handle nach einer Maxime der Zwecke, die zu haben für jedermann ein allgemeines Gesetz sein kann. 5 Demnach ist der Mensch sowohl sich selbst als auch anderen Zweck und Kant unterscheidet nun zwischen Pflichten gegen sich selbst und Pflichten gegenüber anderen. Pflichten gegen sich selbst bedeuten, dass man sich wechselseitig als Vernunftwesen respektiert und sich nicht zu einer Sache degradieren lässt. Pflichten gegen andere ist als tätiges Wohlwollen zu verstehen und ist immer mit Achtung vor dem anderen Menschen verbunden. Die Beschreibung der Achtung 4 5 Vgl. Kant (wie Anm. 3 ), Band IV, S.421. Vgl. Kant (wie Anm. 3 ), Band VI, S

4 steht bei Kant immer eng in Verbindung mit der ethischen Selbstbestimmung oder Autonomie und der Würde des Menschen. Und um die Pflichten gegen sich selbst und die Pflichten gegen andere zu erkennen, ist ein Gewissen nötig. Das Gewissen ist sozusagen die oberste moralische Instanz, weil es kein Gewissen des Gewissens gibt. Der kategorische Imperativ ist sozusagen die ausformulierte Arbeitsweise unseres Gewissens. 6 Was sagt uns nun konkret die Ethik von Kant im Kontext der Sozialen Arbeit? Dies möchte ich exemplarisch anhand der Autonomie, der Pflicht zu unterstützen und den Nützlichkeitserwägungen erläutern: Die Autonomie und der Schutz der menschlichen Würde Die Autonomie steht bei Kant für Eigenständigkeit, Selbstgesetzgebung und Unabhängigkeit. Es ist einer der Schlüsselbegriffe für die professionelle Soziale Arbeit, die Menschen unterstützt, befähigt, ermächtigt und befreit, und zwar letztlich damit, dass das Recht auf den Schutz der Würde respektiert wird. Diese Ansicht teilt Kant, der die Autonomie als den Inbegriff menschlicher Freiheit versteht und somit als Grund der unantastbaren menschlichen Würde sieht. Die Moraltheorie von Kant konkretisiert die Ethik der Sozialen Arbeit, indem das Verständnis einer autonomen Lebensführung aufgezeigt wird. Autonomie im Sinne einer bindungsstarken, eigenverantwortlichen und verantwortungsvollen Lebensführung. 7 Im Zentrum der moralphilosophischen Wissensbestände der Sozialen Arbeit steht die Menschenwürde. Im Berufskodex der Sozialen Arbeit 8 wird der Begriff der Menschenwürde, der den Ausgangspunkt des Kodexes sowie der Menschenrechte darstellt, folgendermassen beschrieben: Die Professionellen der Sozialen Arbeit gründen ihr Handeln auf der Achtung der jedem Menschen innewohnenden Würde sowie den Rechten, welche Hofmeister, Heimo (1997): Philosophisch denken. 2., durchges. Aufl. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht (UTB für WissenschaftUni-Taschenbücher, 1652), S.349. Vgl. Lob-Hüdepohl, Andreas; Bohmeyer, Axel (2007): Ethik Sozialer Arbeit. Ein Handbuch. Paderborn: Schöningh [u.a.] (UTB Soziale Arbeit, 8366), S.126ff. AvenirSocial (2010): Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz. Ein Argumentarium für die Praxis der Professionellen. Für weiterführende Informationen zum Werthintergrund des Kodexes siehe: AvenirSocial (2012): Soziale Arbeit und ihre Ethik in der Praxis, Eine Einführung mit Glossar zum Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz. 4

5 daraus folgen. Denn das Mensch-Sein ist grundsätzlich auf Mitmenschlichkeit angewiesen. Und diese gegenseitige Angewiesenheit ist wir wissen das fragil und verletzlich. Die Menschenwürde ist aber keine Eigenschaft eines Individuums, weder eine angeborene noch eine erwerbbare. Sie kann folglich auch weder einem konkreten Menschen zugesprochen noch aberkannt werden. Und die Menschenwürde bedarf des Schutzes, und zwar dadurch, dass wir die Menschenwürde gegenseitig als zentralen Wert anerkennen. Niemand und nichts kann die Menschenwürde schützen, ausser die Menschen selbst einander und wechselseitig. Es kann deshalb auch kein Recht auf Menschenwürde geben. Die Menschenwürde wird so zum qualitativen Merkmal für die Art und Weise, wie Menschen mit anderen Menschen umgehen. Sie ist der Grund dafür, dass wir allseitig einander versprechen, die Menschenwürde zu schützen und uns für die Realisierung der Menschenrechte einzusetzen. Dafür steht auch die Soziale Arbeit! Die Pflicht zu unterstützen Die Pflichten gegen sich selbst und die Pflichten gegen andere, d.h. die wechselseitige Selbst- und Fremdachtung, verhilft nach Kant dem Menschen ein erfüllendes Leben als eigenständiger Mensch zu führen. Das geforderte Achtungsgebot der Menschenwürde besteht nicht nur als einseitiger Respekt vor einer anderen Person, sondern schliesst die wechselseitige Pflicht mit ein, ebenso andere zu einer autonomen Lebensführung zu unterstützen. Denn die Soziale Arbeit ist nicht nur dem Doppelmandat der Hilfe und Kontrolle seitens der Gesellschaft und der Anstellungsträger sowie den Begehren seitens des Klientels verpflichtet, sondern auch gegenüber dem dritten Mandat, bestehend aus: dem eigenen Professionswissen, der Berufsethik und den Prinzipien der Menschenrechte sowie der sozialen Gerechtigkeit. Dieses dritte Mandat steuert die Professionellen durch mögliche Konflikte und Spannungsfelder zwischen dem ersten und dem zweiten Mandat. Wie kommt es nun, dass wir uns in Spannungsfeldern für oder gegen eine Handlungsalternative entscheiden? Aufgrund welcher Kriterien entscheiden wir? In solchen Situationen brauchen wir ausserhalb jeder Routine Kompetenzen und 5

6 Instrumentarien, die unsere Entscheidungsprozesse anleiten nicht abnehmen, denn wertende Entscheidungen für Handlungen können nicht delegiert werden; die Verantwortung dafür liegt letztlich immer beim uns. Im professionellen Kontext braucht es dazu eine spezifische Kompetenz, nämlich die Kompetenz zur rationalen Begründung von Werte-Entscheidungen in Handlungssituationen. Es braucht z.b. berufsmoralisches Wissen, aber auch emotionale Empfindlichkeit und Achtsamkeit, innere Bereitschaft und nicht zuletzt reflektierte Praxiserfahrung. Doch auch wenn wir Werte-Fragen letztlich persönlich entscheiden müssen, heisst dies nicht, dass es beliebig oder gleich-gültig ist, wie wir entscheiden. Jede dieser Entscheidungen bedarf der Kriterien geleiteten Rechtfertigung. Sofern wir als Profession und als einzelnen Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin ernst genommen werden wollen, basiert diese Rechtfertigung auf sog. Basis-Prinzipien. Grundlage dazu kann der Kodex für die Soziale Arbeit Schweiz sein in seiner Form als Argumentarium, denn diese Form stellt ein kognitiver Such-Raum für die kollegiale berufsethische Beratung dar. Der Berufskodex dient uns als Orientierungshilfe und Argumentarium für die Entwicklung eines professionsethisch begründeten Berufsalltags und hilft Stellung zu nehmen. Nützlichkeitserwägungen sind legitim, sofern sie sich nach dem kategorischen Imperativ richten Betrachtet man die ökonomische Seite der Sozialen Arbeit, so geht es letztlich darum, materielle wie immaterielle Ressourcen effizient und effektiv einzusetzen. Dies ist auch eine Frage der Gerechtigkeit wie der Solidarität. D.h. ökonomische Interessen stehen im Dienst ethischer Interessen, weil alle Ressourcen knapp sind und von anderen aufgebracht und auf viele verteilt werden. Die ethischen Interessen dürfen aber niemals im Dienst der Ökonomie stehen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Soziale Arbeit und mit ihr die Menschenrechte unter das Diktat der ökonomischen Zwänge geraten. Kant macht auf diesen Unterschied aufmerksam, indem er sagt, in der menschlichen Welt 6

7 ... hat alles entweder einen Preis oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, das hat eine Würde. 9 Somit sind nach Kant Nützlichkeitserwägungen moralisch legitim, müssen aber immer auch mit dem obersten moralischen Prinzip, das im kategorischen Imperativ zusammengefasst ist, vereinbar sein. 10 Ich möchte dazu gerne noch ein letztes Beispiel erläutern. Im Rahmen der Diskussionen über Missbrauchsbekämpfung in der Sozialhilfe haben verschiedene Kantone ihre Sozialhilfegesetze revidiert und die Informations- und Auskunftspflichten der Betroffenen verstärkt. Dies gilt auch für den Kanton Bern, dessen neues Gesetz über die Sozialhilfe am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Während die neuen Regelungen einen wesentlichen Beitrag zur Klärung der gegenseitigen Rechte und Pflichten leisten, enthalten sie auch einige umstrittene gesetzliche Neuerungen. Dies gilt insbesondere für die erst im Rahmen der Beratungen eingefügte Generalvollmacht. Danach holen die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen für Informationen, die sie nicht anderweitig beschaffen können, von den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe eine Vollmacht ein. Hauptstreitpunkt unserer Beschwerde beim Bundesgericht bildete daher die Frage, ob die Generalvollmacht, welche die Behörden zu Beginn eines Verfahrens einholen müssen, im Widerspruch zur Verfassung und zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht, insbesondere zum Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) sowie Art. 8 EMRK. Wir haben geltend gemacht, dass die Einwilligung zum Einholen von Informationen nicht freiwillig erfolge und dass eine vorauseilende Blankovollmacht eine unverhältnismässige Einschränkung der Grundrechte bedeute. Wir verlangten deshalb die teilweise Aufhebung des neuen Gesetzes. Wie wir wissen, wies das Bundesgericht unsere Beschwerde ab. Das knappe Abstimmungsergebnis von 3 zu 2 bei der Urteilsfällung zeigt, dass auch das 9 10 Vgl. Kant (wie Anm. 3 ), Band IV, S.434. Vgl. Lob-Hüdepohl (wie Anm. 7 ), S.343ff. 7

8 gegenteilige Ergebnis mit guten Gründen hätte vertreten werden können. Der Grund zur Ablehnung sehen die RichterInnen darin, dass das Gesetz von den Sozialhilfebehörden verfassungskonform ausgelegt werden könne, indem man es nicht streng nach dem Wortlaut anwende. Die RichterInnen waren sich aber auch einig, dass das revidierte Sozialhilfegesetz des Kantons Bern keine Sternstunde der Gesetzgebung ist. Aus dem Urteil des Bundesgerichts ergibt sich, dass die Sozialhilfebehörden des Kantons Bern bei der Anmeldung zum Sozialhilfebezug eine Vollmacht zur Informationsbeschaffung unterzeichnen lassen dürfen. Diese darf jedoch nicht soweit gehen, wie es der Gesetzeswortlaut nahelegt, sondern darf nur zweckgebunden und verhältnismässig eingesetzt werden und muss die im Gesetz vorgesehene Stufenfolge der Informationsbeschaffung berücksichtigen. Wenn nun SozialarbeiterInnen Generalvollmachten unterzeichnen lassen müssen, wird somit eine der Voraussetzungen für die angestrebte Veränderung geschwächt. Wenn danach ohne Einwilligung der KlientInnen ihre Daten eingeholt werden, also ein Akt ausgeführt wird, der die potentielle totale Offenlegung aller Lebensbereiche umfasst, so stellt dies eine denkbar ungünstige Voraussetzung zum Aufbau einer Zusammenarbeitsbeziehung dar. Abgesehen davon entspricht der gläserne Klient keineswegs dem Menschenbild der Sozialen Arbeit. Vor allem aber ist die Einforderung einer Generalvollmacht bei der Klientel weder notwendig noch stellt es methodisch sinnvolles Handeln dar. Es braucht sie nicht zum Einholen aller Informationen, die nötig sind, um die Anspruchsberechtigung für Sozialhilfe zu klären. Nach gängigem professionellem Verständnis soll vielmehr bei jedem erarbeiteten Teilziel, und da auch nur im Sinne einer stellvertretenden Krisenbewältigung, eine genau auf die jeweilig erforderlichen Informationen und Handlungen hin abgestimmte Vollmacht verlangt werden, vorausgesetzt, dass sie den Handlungsspielraum zur Wahrung der legitimen Interessen der Klientel auch wirklich vergrössert. Die Argumente des Bundesgerichts überzeugen uns nicht in allen Punkten. Dies zeigt sich daran, dass bei der öffentlichen Urteilsberatung von weiteren 8

9 Einschränkungen der Vollmacht die Rede war, die einen Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht sowie eine Information vor Gebrauch der Vollmacht verlangten. In der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung jedoch fehlen diese beiden Auflagen. Wir haben deshalb im April dieses Jahres eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Urteil des Bundesgerichts eingereicht. 11 Dass die Würde des Menschen vor drohender Missachtung unbedingt zu schützen ist und dass die Menschenrechte über den politisch ausgehandelten Rechtsansprüchen stehen, ist im Berufskodex mehrfach dokumentiert. Das bedeutet auch: sogar wenn Verordnungen und Weisungen legal sind, sind sie vor dem Hintergrund der Menschenwürde und der Sozialen Arbeit noch lange nicht legitim. Auch die politische Ordnung und ihre Gesetzgebung kann menschenrechtswidrig sein; und zuallererst stehen die dafür Verantwortlichen in der Pflicht, Gesetze so zu verändern, dass sie menschenrechtskonform sind. Wo das Datenschutzgesetz klar ist und den Kriterien der Sozialen Arbeit entspricht, ist es konsequent anzuwenden. Dort, wo es den Kriterien nicht entspricht, dürfen sich Professionelle der Sozialen Arbeit nicht dahinter verstecken; sie dürfen sich nicht auf solche Weisungen berufen, sondern müssen sie auf der politischen und juristischen Ebene anprangern. Dem Thema der Fachtagung folgend denke ich, dass AvenirSocial so handelt, dass unser Tun als allgemeine Regel für unsere Gesellschaft gelten könnte, ja sogar gelten müsste... Herzlichen Dank. 11 Vollständige Dokumentation zur Beschwerde ans Bundesgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind zu finden unter: 9

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