REGIERUNGSVORLAGE DES RECHNUNGSLEGUNGS- ÄNDERUNGSGESETZES (RÄG 2014)

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1 REGIERUNGSVORLAGE DES RECHNUNGSLEGUNGS- ÄNDERUNGSGESETZES (RÄG 2014) Ziele Umsetzung der Bilanzrichtlinie Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit, Klarheit und Verständlichkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen Erhöhung der Transparenz Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse Erleichterungen für Kleinstunternehmen Umsetzung eines Micro -Regimes Reduzierung der Kosten der Berichterstattung Annäherung an die Steuerbilanz bzw. Harmonisierung mit dem Steuerrecht Einheitsbilanz Seite 2 Seite 1

2 Das Vorhaben umfasst u.a. folgende Maßnahmen Erhöhung der Schwellenwerte Aufnahme des Grundsatzes des wirtschaftlichen Gehalts und des Grundsatzes der Wesentlichkeit in das Gesetz Einführung eines Regimes für Kleinstkapitalgesellschaften Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten Bewertung von Rückstellungen mit dem bestmöglichen Schätzwert Aktivierungspflicht für Disagio Änderung zur Abschreibung des Firmenwertes Neuregelung des Ausweises von latenten Steuern Seite 3 189a UGB Begriffsbestimmungen Zusammenfassende Regelung von Begriffen wie z.b. Beteiligung Umsatzerlöse Wesentlich Mutter- und Tochterunternehmen Unterscheidung zwischen verbundenen und assoziierten Unternehmen Unterscheidung zwischen beizulegender Wert und beizulegender Zeitwert Unterscheidung zwischen einem Investmentunternehmen und einer Beteiligungsgesellschaft Orientierung an der Internationalen Rechnungslegung (IAS/IFRS) Seite 4 Seite 2

3 196a UGB Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit Aufnahme des Grundsatzes des wirtschaftlichen Gehalts in das Gesetz Abs. 1: Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen. Aufnahme des Grundsatzes der Wesentlichkeit in das Gesetz Abs. 2: Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist. OrienDerung an der InternaDonalen Rechnungslegung (IAS/IFRS) Seite UGB Inhalt der Bilanz 1/5 In 198 Abs. 8 Z 3 UGB wird die Wortfolge Beträge von untergeordneter Bedeutung durch die Wortfolge nicht wesentliche Beträge ersetzt. Wesentlich (gem. 189a Z 10 UGB) Informationen, bei denen Weglassen oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflussen kann Abhängig von Größe und spezifischer Eigenart Mehrere unwesentliche Sachverhalte können zusammen wesentlich sein. Seite 6 Seite 3

4 198 UGB Inhalt der Bilanz 2/5 198 Abs. 7 UGB: Disagio Abschaffung des Wahlrechts Aktivierungspflicht ( Einheitsbilanz ) Für die Abschreibung sieht der Gesetzgeber keine zwingende Methode vor. Übergangsbestimmungen: Keine Nachholung für nicht als aktive RAP bilanzierte Beträge der Vorjahre vorgesehen. Seite UGB Inhalt der Bilanz 3/5 198 Abs. 8 Z 2 UGB:(Aufwands)Rückstellungen Im Begutachtungsentwurf zum RÄG 2014 war die verpflichtende Passivierung bestimmter Aufwandsrückstellungen vorgesehen: Aufwendungen izm unterlassener Instandhaltung, welche im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden sowie Aufwendungen für Umweltaufwendungen, welche im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, wenn dafür keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Dieser Vorschlag wurde wieder zurückgenommen das derzeit bestehende Wahlrecht bleibt unverändert bestehen. Keine Änderung bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste. Seite 8 Seite 4

5 198 UGB Inhalt der Bilanz 4/5 198 Abs. 9 und 10 UGB: Latente Steuern Wechsel vom bisherigen GuV-orientierten timing -Konzept auf das international übliche temporary -Konzept Aktivierungspflicht von aktiven latenten Steuern für mittelgroße und große Gesellschaften Kleine Gesellschaften dürfen aktive latente Steuern nur unter der Voraussetzung, dass ergänzende Angaben im Anhang gemacht werden, ansetzen. Aufwendungen und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über latente Steuern sind gem. Übergangsbestimmungen unmittelbar mit der Gewinnrücklage oder mit dem Bilanzgewinn/Bilanzverlust zu verrechnen. Wahlrecht für den Ansatz von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge sofern künftig ausreichend passive latente Steuern sowie zu versteuernde Ergebnisse zur Verfügung stehen. Seite UGB Inhalt der Bilanz 5/5 198 Abs. 9 und 10 UGB: Ausweis von latenten Steuern Gesonderter Ausweis von aktiven und passiven latenten Steuern in der Bilanz Gem. Regierungsvorlage wird das Gliederungsschema der Bilanz um einen gesonderten Posten für aktive latente Steuern ergänzt. Gesonderter Ausweis in der GuV unter dem Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Gem. Regierungsvorlage soll eine weitere Zwischensumme Ergebnis nach Steuern eingefügt werden. Darin sind die Steuern vom Einkommen und Ertrag bereits berücksichtigt, nicht jedoch die sonstigen Steuern. Der Ausweis des Jahresergebnisses bleibt davon unberührt. Ist gem. Übergangsbestimmungen ( 906 UGB) erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, welche nach dem beginnen. Seite 10 Seite 5

6 201 UGB Ansatz und Bewertung 201 Abs. 2 Z 7 UGB Grundsatz der verlässlichen Schätzung Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, sind diese zu berücksichtigen. Ziel gem. Erläuterungen: die Bildung von Pauschalrückstellungen und Pauschalwertberichtigungen so vorhersehbar zu machen, dass sie in weiterer Folge steuerlich anerkannt werden können. 201 Abs. 3 UGB Das Abweichen von diesen Grundsätzen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich ( true and fair view-override ). Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen. Weitersist der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Seite UGB Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens 1/3 Keine Änderungen bei den Anschaffungskosten Herstellungskosten gem. 203 Abs. 3 UGB Bewertung der Herstellungskosten zu Vollkosten, d.h. verpflichtender Ansatz von fixen und variablen Gemeinkosten Abschaffung des Wahlrechts für Gemeinkosten sowohl steuerliche als auch unternehmensrechtliche Ansatzpflicht von Gemeinkosten ( Einheitsbilanz ) Übergangsbestimmungen: erstmalige Anwendung des 203 Abs. 3 UGB auf Herstellungsvorgänge, die in Geschäftsjahren begonnen wurden, die nach dem beginnen. Seite 12 Seite 6

7 203 UGB Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens 2/3 Ansatzwahlrecht für Fremdkapitalzinsen gem. 203 Abs. 4 UGB Ergänzend wird in den bisherigen Absatz eingefügt, dass die Anwendung des Wahlrechts im Anhang anzugebenist. Mittelgroße und große Gesellschaften haben außerdem im Anhang den insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierten Betrag offenzulegen. Erleichterungen für kleine Gesellschaften (im Umkehrschluss) Seite UGB Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens 3/3 Abschreibung des Geschäfts-/Firmenwerts gem. 203 Abs. 5 UGB Ansatzpflicht des Firmenwerts seit dem RÄG 2010 In jenen Fällen, in denen die Nutzungsdauer des Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden kann: Festsetzung der Nutzungsdauer von 10 Jahren Gleichmäßige Verteilung der Abschreibung Erläuterung der Nutzungsdauer im Anhang (wie bisher) Übergangsbestimmungen: 203 Abs. 5 UGB ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem gebildet werden. Widerspricht dem Ziel der Einheitsbilanz Seite 14 Seite 7

8 204 UGB Abschreibungen im Anlagevermögen 204 Abs. 1a UGB: Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens können im Jahr ihrer Anschaffung voll abgeschrieben werden. 204 Abs. 1a UGB ist Ausfluss der Abschaffung von unversteuerten Rücklagen. Somit bleibt das Wahlrecht für die Abschreibung von GWG s erhalten. 204 Abs. 2 UGB: Gegenstände des AV sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben; bei Finanzanlagen ausgenommen Beteiligungen erfolgt die Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert. Anpassung an die Definitionen in 189a Z 3 und 4 UGB Seite UGB Unversteuerte Rücklagen Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen, daher ersatzloser Entfall des 205 UGB Anpassung des Gliederungsschemas sowohl in der Bilanz als auch in der GuV Übergangsvorschriften: Bestehende unversteuerte Rücklagen, die nach 205 UGB in der bisherigen Fassung gebildet wurden, sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Anpassen der Vorjahreswerte Einstellen der unversteuerten Rücklagen in Gewinnrücklage (75%) sowie Latente Steuern (25%) Seite 16 Seite 8

9 206 UGB Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens Langfristfertigung: Führt in Ausnahmefällen das Verbot der Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben nicht vermittelt werden kann, so können bei Aufträgen, deren Ausführung sich über > 12 Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungsund Vertriebskosten angesetzt werden. Voraussetzungen: verlässliche Kostenrechnung und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen 206 Abs. 3 UGB erlaubt ein gesetzliches Overriding ( true and fair viewoverride ) Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen. Weitersist der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Sowie Angabe des insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzten Betrags. Seite UGB Wertaufholung Bisherige Regelung: Beibehaltung des niedrigeren Wertes war möglich (umgekehrte Maßgeblichkeit) Entfall des bisherigen 208 Abs. 2 UGB allgemeine Zuschreibungspflicht bei Wertaufholung für Vermögensgegenstände des Anlage-und Umlaufvermögens Ausnahme von der Zuschreibungspflicht für Geschäfts-/Firmenwerte Aufgrund der Maßgeblichkeit wirkt die Zuschreibungspflicht auch im Steuerrecht Nachholung von unterlassenen Zuschreibungen gem. 906 Abs. 33 UGB Die Übergangsbestimmung im EStG stellt sicher, dass nachgeholte Zuschreibungen nicht sofort steuerwirksam sind. Wird steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet, kann der in dieser Rücklage erfasste Betrag in der Bilanz unter den passiven RAP gesondert ausgewiesen werden. Seite 18 Seite 9

10 211 UGB Wertansätze von Passivposten 1/2 Bewertung von Rückstellungen mit dem geschätzten Erfüllungsbetrag für die Verpflichtung Gem. 211 Abs. 1 UGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag (früher: Rückzahlungsbetrag) anzusetzen. Der Erfüllungsbetrag weist klarer (verglichen zum Rückzahlungsbetrag) darauf hin, dass nicht nur Geldleistungsverpflichtungen, sondern auch Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen umfasst sind. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt mit dem bestmöglichen Schätzwert. Wegfall des Grundsatzes der Vorsicht Rückstellungen mit einer RestLFZ > 12 Monate: Abzinsung mit einem marktüblichen Zinssatz Seite UGB Wertansätze von Passivposten 2/2 Abzinsung von Rückstellungen Gem. 211 Abs. 2 UGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Bestimmung der Marktüblichkeit des zur Abzinsung gewählten Zinssatzes: Orientierung an den deutschen Kundmachungen der Rechtsverordnungen oder Orientierung am Durchschnittszinssatz in 9 Abs. 5 EStG (3,5%) Unveränderte Bewertung bei den Altersversorgungsverpflichtungen versicherungsmathematische Grundsätze Gem. Übergangsbestimmungen ist eine Neubewertung der Rückstellungen und Anpassung ab der Bilanz für das Geschäftsjahr 2016 notwendig. Seite 20 Seite 10

11 221 UGB Größenklassen 1/3 Anhebung der Schwellenwerte Einführung einer neuen Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften Weitreichende Befreiung von Anhangangaben Senkung der Zwangsstrafen auf die Hälfte Abs. 1: Kleine Kapitalgesellschaften Bis 5 Mio. Euro Bilanzsumme Bis 10 Mio. Euro Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag Bis 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Seite UGB Größenklassen 2/3 Abs. 1a: Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) Sind kleine Kapitalgesellschaften, die weder Investmentunternehmen noch Beteiligungsgesellschaften sind. Bis Euro Bilanzsumme Bis Euro Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag Bis 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Besonderheiten: Pflicht zur Erstellung eines Anhangs entfällt sowie Senkung der Zwangsstrafen um die Hälfte. Abs. 2: Mittelgroße Kapitalgesellschaften Bis 20 Mio. Euro Bilanzsumme Bis 40 Mio. Euro Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag Bis 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Seite 22 Seite 11

12 221 UGB Größenklassen 3/3 Abs. 3: Große Kapitalgesellschaften Wenn mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) überschritten werden. Gem. 221 Abs. 3 UGB gilt ein Unternehmen von öffentlichem Interesse stets als große Kapitalgesellschaft. Seite Abs. 4a UGB Gem. 221 Abs. 4a UGB haben Mutterunternehmen, die ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrschen, die Schwellenwerte künftig auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen. Dadurch wird verhindert, dass Mutterunternehmen mit einer hohen Bilanzsumme, aber einer geringen Anzahl an Mitarbeitern sowie geringen Umsatzerlösen nur einen sehr eingeschränkten Anhang offenlegen müssen. Anwendungsfall: Holding-Gesellschaften Im Gesetzesentwurf waren von dieser Neuregelung noch alle Gesellschaftsformen (GmbH, AG) betroffen. Gem. Regierungsvorlage gilt die Neuregelung nur noch für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer AG. Seite 24 Seite 12

13 222 UGB Inhalt des Jahresabschlusses Bisher: Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen. Neue Fassung: Overriding -Prinzip Umsetzung durch Verordnungs-Ermächtigung zur Abweichung von den Gesetzesbestimmungen Seite UGB Gliederung der Bilanz Keine fundamentalen Änderungen Keine Änderungen auf der Aktivseite Forderungen mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr nur in der Bilanz Gem. Regierungsvorlage wird das Gliederungsschema um einen gesonderten Posten für aktive latente Steuern ergänzt. Kleine Änderungen auf der Passivseite Eigene Anteile als Minusposten im Eigenkapital Entfall der unversteuerten Rücklagen Angabe der Restlaufzeit von Verbindlichkeiten (> 1 Jahr) direkt in der Bilanz Anlagenspiegel nur mehr im Anhang Seite 26 Seite 13

14 226 UGB Entwicklung des Anlagevermögens/ Pauschalwertberichtigung 226 Abs. 1 UGB:Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens anzugeben: 1. AK oder HSK zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, 2. Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres, 3. Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, 4. Abschreibungen des Geschäftsjahres, 5. Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu-und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres und 6. Den im Laufe des Geschäftsjahres aktivierten Betrag, wenn Zinsen gem. 203 Abs. 4 UGB aktiviert wurden. Gem. 226 Abs. 5 UGB haben Gesellschaften, die nicht klein sind, den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Seite UGB Eigenkapital Erweiterung des Abs. 1 um den Satz, welcher die Bilanzierung des Eigenkapitals einer GmbH, welche die Gründungsprivilegierung nach 10b GmbHG in Anspruch genommen hat: Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen, haben zusätzlich jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach 10b Abs. 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind. Beispiel: Die Gesellschafter einer GmbH vereinbaren eine gründungsprivilegierte Stammeinlage in Höhe von EUR und zahlen EUR ein. Stammkapital abzügl. nach 10b Abs. 4 GmbHG dzt nicht einforderbare Einlagen abzügl. sonstige nicht eingeforderte ausstehende Einlagen einbezahltes Stammkapital Seite 28 Seite 14

15 231 UGB Gewinn- und Verlustrechnung 1/4 Neuer Ansatz beim GuV-Ausweis: Neue Regelung: es werden jene Angaben, die für alle Unternehmen gelten als Ausgangspunkt herangezogen (Bottom up Ansatz) Abschaffung des außerordentlichen Ergebnisses Stattdessen Anhangangabe über Betrag und Wesensart der einzelnen Ertragsoder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder außerordentlicher Bedeutung Statt EGT nunmehr Ergebnis vor Steuern Umsatzerlöse ohne Rücksicht darauf, ob typische Erlöse aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit Seite UGB Gewinn- und Verlustrechnung 2/4 Gewinnverwendung Entfall der unversteuerten Rücklagen Gem. 231 Abs. 4 UGB darf die Bildung von Zwischensummen bei kleinen Gesellschaften unterbleiben. Gem. 231 Abs. 5 UGB können Veränderungen der Kapital-und Gewinnrücklagen entweder in der GuV oder im Anhang ausgewiesen werden. Seite 30 Seite 15

16 231 UGB Gewinn-und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren 3/4 UGB Alt UGB Neu 1. Umsatzerlöse 1. Umsatzerlöse 2. Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen 2. Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge 4. sonstige betriebliche Erträge aufgliedern müssen: a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme von Finanzanlagen a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme von Finanzanlagen b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen c) übrige c) übrige 5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen 5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen a) Materialaufwand a) Materialaufwand b) Aufwendungen für bezogene Leistungen b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand 6. Personalaufwand a) Löhne a) Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter b) Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen: c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche b) soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Mitarbeitervorsorgekassen Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich getrennt ausweisen müssen: d) Aufwendungen für die Altersversorgung e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie aa) Aufwendungen für Abfertigung und Leistungen an betriebliche vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge Mitarbeitervorsorgekassen bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt f) sonstige Sozialaufwendungen abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge 7. Abschreibungen 7. Abschreibungen a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und der Sachanlagen a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und der Sachanlagen b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 8. sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die klein sind, Steuern, a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen b) übrige 9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8 Seite Zwischensumme aus Z 1 bis UGB Gewinn-und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren 4/4 10. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des 11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen davon aus verbundenen Unternehmen 12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen 13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und und Wertpapieren des Umlaufvermögens Wertpapieren des Umlaufvermögens 14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des 14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, Umlaufvermögens, davon sind gesondert auszuweisen: davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen: a) Abschreibungen a) Abschreibungen b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen 15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen 15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen 16. Zwischensumme aus Z 10 bis Zwischensumme aus Z 10 bis Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 17. Ergebnis vor Steuern 18. außerordentliche Erträge 19. außerordentliche Aufwendungen 20. außerordentliches Ergebnis 21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. Ergebnis nach Steuern 20. sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten 22. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 21. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 23. Auflösung unversteuerter Rücklagen 24. Auflösung von Kapitalrücklagen 22. Auflösung von Kapitalrücklagen 25. Auflösung von Gewinnrücklagen 23. Auflösung von Gewinnrücklagen 26. Zuweisung unversteuerter Rücklagen 27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösung und Zuweisungen gem. Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern 24. Zuweisung zu Gewinnrücklagen 28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 25. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust 26. Bilanzgewinn/Bilanzverlust Seite 32 Seite 16

17 235 UGB Beschränkung der Ausschüttung Zusammenfassung aller Ausschüttungsbeschränkungen im 235 UGB Gem. 235 Abs. 1 UGB dürfen Gewinne nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Zeitwerts in Höhe des Unterschiedsbetragszwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Zeitwert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag durch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrundeliegenden Kapitalrücklage vermindert wird. 235 Abs. 2 UGB regelt, dass bei der Aktivierung von latenten Steuern Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzügl. Gewinnvortrag bzw. abzügl. Verlustvortrag dem aktivierten Betrag entsprechen. Bisher im 226 Abs. 2 UGB Seite c UGB Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen Ziel: Regierungen ressourcenreicher Länder sollen ihren Bürgern Rechenschaft über die Einnahmen von Rohstoffindustrie ablegen. Anwendungsbereich: große Unternehmen und Gesellschaften von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Bagatellgrenze: Zahlungen < EUR Angaben: Gesamtbetrag der Zahlungen an jede staatliche Stelle und für jedes Projekt Aufschlüsselung nach Art der Zahlung Seite 34 Seite 17

18 Ausweisvorschriften und Anhangangaben Eigene Anteile Aktuell geforderter Ausweis: im Anlage- oder Umlaufvermögen Künftiger Ausweis: Innerhalb des Eigenkapitals (separater Posten) Der Ausweis der eigenen Aktien beim Eigenkapital ist international üblich. Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert eigener Anteile ist in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Beispiel: Nennkapital abzüglich Nennbetrag eigener Aktien Ausgegebenes Nennkapital Seite 35 Anhangangaben 1/2 Neue Darstellung der Anhangangaben Bisher: wurden die Angaben für große Unternehmen als Basis herangezogen und für mittlere und kleinere Gesellschaften Abweichungen festgelegt (Top Down Ansatz). Neue Regelung: es werden jene Anhangangaben, die für alle Unternehmen gelten als Ausgangspunkt herangezogen (Bottom up Ansatz) Für mittlere/große Unternehmen werden weitere Anhangangaben in zusätzlichen Angaben dargestellt. Insbesondere wurden die Anhangangaben für kleine Unternehmen von bisher rund 24 auf künftig rund 14 reduziert. Ursache: Umsetzung der Bilanzrichtlinie ins nationale Recht 236 und 237 fassen Angaben für alle Gesellschaften zusammen, daneben Angaben in weiteren Bestimmungen, sofern nicht eingeschränkt nur für mittelgroße und große KapGes Seite 36 Seite 18

19 Anhangangaben 2/ UGB: Anhangangaben für alle Gesellschaften UGB: Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften 240 UGB: Anhangangaben für große Gesellschaften Gesellschaften von öffentlichem Interesse (PIEs) gelten jedenfalls als groß 241 UGB: Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften 242 UGB: Unterlassen von Angaben Gem. 242 Abs. 1 UGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach 237 Z 2 und 3 UGB geforderten Angaben unter der Bilanz machen. 237 Z 2 UGB: Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse 237 Z 3 UGB: Vorschüsse/Kredite, welche den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats gewährt wurden Seite UGB Lagebericht 243 Abs. 3 UGB Bisherige Z 1 des Abs. 3 besagt, dass Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, im Lagebericht darzustellen sind. NeueFassung: Entfall der Z 1 des Abs. 3, da deren Inhalt als Anhangangabe nach dem vorgeschlagenen 238 Z 10 UGB vorzusehen ist. Im Gegenzug wird die Angabe über eigene Aktien, welche bisher in 240 Z 3 UGB normiert war, in den Lagebericht eingefügt. Seite 38 Seite 19

20 Konzernabschluss Entfall des Beteiligungserfordernisses bei Konsolidierungspflicht aufgrund einheitlicher Leitung Der Begriff einheitliche Leitung ist in 15 Abs. 1 AktG bzw. 115 Abs. 1 GmbHG definiert Anhebung der Schwellenwerte für die Ausnahme von der Konsolidierung für mittlere Gruppen Nettomethode ( 246 Abs. 1 Z 2 UGB) 20 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher: 17,5 Mio. EUR) und 40 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher: 35,0 Mio. EUR) Bruttomethode( 246 Abs. 1 Z 1 UGB) 24 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher: 21 Mio. EUR) und 42 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher: 35 Mio. EUR) Seite 39 Zwangsstrafen Gem. 283 Abs. 1 UGB: Zwangsstrafen ihv 700 EUR EUR Für Kleinstkapitalgesellschaften gem. 221 Abs. 1a UGB: Senkung der Zwangsstrafen auf die Hälfte, d.h. 350 EUR EUR Wiederholtes Verhängen, wenn die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren 2 Monaten noch nicht nachgekommen sind. 283 Abs. 4 UGB normiert, dass zwischen dem Tag der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nach diesem Absatz und dem Tag der Erlassung einer vorangegangen Zwangsstrafverfügung, die denselben Adressaten und denselben Bilanzstichtag betrifft, mindestens sechs Wochen liegen müssen. Seite 40 Seite 20

21 Ausnahmen, Stundung und Nachlass Gem. 285 Abs. 1 UGB sind während der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung keine Zwangsstrafverfügungen nach 283 UGB zu erlassen. 2 Möglichkeiten der Erleichterungen auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe: Stundung: das Firmenbuchgericht kann den Zeitpunkt der Entrichtung der Zwangsstrafe auch über mehr als sechs Monate hinausschieben oder Ratenzahlung: das Firmenbuchgericht kann die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige Entrichtung der Strafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Seite UGB Übergangsbestimmungen 1/2 Soweit nichts Abweichendes angeordnet wird, ist das RÄG 2014 erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, welche nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aufgrund der geänderten Größenmerkmale liegen die Beobachtungszeiträume bereits vor dem 1. Jänner Die Erträge aus der Nachholung der unterlassenen Zuschreibungen aufgrund des neuen Zuschreibungsgebotes können gem. Übergangsvorschriften über eine Zuschreibungsrücklage im Jahresabschluss bis zur Realisierung der stillen Reserven abgegrenzt werden. Seite 42 Seite 21

22 906 UGB Übergangsbestimmungen 2/2 Die Übergangsregelungen zur Verteilung der Unterschiedsbeträge aus der Bewertung langfristiger Rückstellungen über längstens fünf Jahre umfassen gem. Regierungsvorlage auch die Rückstellungen für latente Steuern. 906 Abs. 33 UGB: Ist eine Zuführung zu den Rückstellungen notwendig, so ermöglicht diese Regelung, den Betrag über 5 Jahre verteilt zuzuführen. Alternativ kann der Betrag auch voll in die Rückstellung eingestellt werden und über einen akdven RAP korrigiert werden derselbe Effekt in Bezug auf das Ergebnis 906 Abs. 34 UGB: Kommt es zu einer Abwertung der Rückstellungen (aufgrund der zu berücksichtigenden Abzinsung), ermöglicht diese Bestimmung spiegelbildlich zu Abs. 33 eine Aufteilung auf fünf Jahre. Seite 43 Änderungen im Einkommensteuergesetz Steuerliche Zuschreibungsrücklage 1/2 Steuerliche Zuschreibungspflicht für allewirtschaftsgüter beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2016 Ausnahme: Geschäfts-/Firmenwert Übergangsvorschriften für ehemalige Wertaufholungen/Zuschreibungen der Vorjahre, auf welche gem. 208 Abs. 2 UGB verzichtet wurde: Pflicht zur Vornahme von bisher unterlassenen Wertaufholungen der Vorjahre Nachgeholte Zuschreibung sind grds. steuerpflichtig. Auf Antrag im Rahmen der Steuererklärung Zuführung des Zuschreibungsbetrages einer Zuschreibungsrücklage zur Vermeidung einer sofortigen Steuerwirkung Steuerwirksame Auflösung der Zuschreibungsrücklage im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes. Seite 44 Seite 22

23 Änderungen im Einkommensteuergesetz Steuerliche Zuschreibungsrücklage 2/2 Fortsetzungder Übergangsvorschriften für ehemalige Wertaufholungen/Zuschreibungen der Vorjahre, auf welche gem. 208 Abs. 2 UGB verzichtet wurde: Steuerwirksame Auflösung der Zuschreibungsrücklage bei Teilwertabschreibungen des betreffenden Wirtschaftsgutes. Bis zum Ausscheiden aus dem BV ist für die betreffenden Wirtschaftsgüter, für welche eine Zuschreibungsrücklage gebildet wurde, ein Verzeichnis zu führen. Im Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des WiGu aus dem BV evident zu halten. Das Verzeichnis ist der jährlichen Steuererklärung anzuschließen. Zuschreibungen ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, sind sofort voll steuerwirksam. Seite 45 KONTAKT DR. DENK WIRTSCHAFTS-PRÜFUNGS GMBH 8010 GRAZ, GEIDORFGÜRTEL 22 TEL FAX REFERENT: WP/STB DR. CHRISTOPH DENK CHRISTOPH.DENK@WIRTSCHAFTS-PRUEFUNG.AT OFFICE@WIRTSCHAFTS-PRUEFUNG.AT Seite 46 Seite 23

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