Unternehmensrecht aktuell Sondernewsletter: Reform des UGB-Bilanzrechts RÄG 2014
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- Maike Diefenbach
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1 Nachrichten zu aktuellen Entwicklungen im Bereich Unternehmensund Gesellschaftsrecht September 2014 Unternehmensrecht aktuell Sondernewsletter: Reform des UGB-Bilanzrechts RÄG 2014 Inhalt Aktueller Anlass... 2 Zu erwartende Änderungen durch das RÄG PwC Seminare... 5 Ansprechpartner... 5
2 2 Aktueller Anlass Das Bundesministerium für Justiz hat am 23. September 2014 einen Begutachtungsentwurf eines Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes (RÄG) 2014 veröffentlicht. Der Entwurf eines RÄG 2014 dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ( EU-Bilanzrichtlinie ). Hauptziele der EU-Bilanzrichtlinie und damit auch des RÄG 2014 sind neben Erleichterungen für kleine Unternehmen die Erhöhung der Klarheit und eine EU-weite Harmonisierung von Abschlüssen. Die Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie wird zum Anlass genommen, die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften stärker an die steuerrechtlichen Vorschriften anzupassen ( Einheitsbilanz ) und das Bilanzrecht insgesamt zu modernisieren. Darüber hinaus sieht der Begutachtungsentwurf weitere Erleichterungen für Kleinstunternehmen ( Micro Entities ) und eine Entschärfung des Verfahrens zur Erlassung von Zwangsstrafen bei nicht zeitgerechter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen vor. Zu erwartende Änderungen durch das RÄG 2014 Der Entwurf eines RÄG 2014 sieht für den unternehmensrechtlichen Einzel- bzw. Konzernabschluss insbesondere die folgenden wesentlichen Neuerungen vor: Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen werden angehoben (Bilanzsumme auf EUR 5,0 Mio. für kleine bzw. EUR 20,0 Mio. für mittelgroße Unternehmen; Umsatzerlöse auf EUR 10,0 Mio. für kleine bzw. EUR 40,0 Mio. für mittelgroße Unternehmen). Der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit (für Darstellung und Offenlegung) sollen als allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze erstmals kodifiziert werden. Das bisherige Aktivierungswahlrecht für ein Disagio soll zugunsten einer Aktivierungspflicht aufgegeben werden. Die Möglichkeit zur Bildung von Aufwandsrückstellungen soll auf zwei bestimmte Sachverhalte eingeschränkt, dafür aber verpflichtend gestaltet werden. Es handelt sich dabei um Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden sowie um Rückstellungen für Umweltaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, wenn dafür keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Für die Bilanzierung latenter Steuern sieht der Begutachtungsentwurf eine Umstellung der konzeptionellen Grundlage vor: Latente Steuern sollen zukünftig nach dem auch international üblichen bilanzorientierten (temporary) Konzept erfasst werden. Während bislang auf Differenzen zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerlichen Ergebnis abgestellt wurde (GuV-
3 3 orientiertes (timing) Konzept), erfasst die Neuregelung Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen (temporäre Differenzen). Die konzeptionelle Umstellung erweitert grundsätzlich den Umfang der zu berücksichtigenden Differenzen um solche, die erfolgsneutral entstanden sind, sowie um solche, deren Umkehrzeitpunkt noch nicht exakt feststeht, sondern von einer Disposition des Unternehmens (wie z.b. dem Verkauf des Vermögensgegenstandes) abhängt (quasi-permanente Differenzen). Die in IAS 12 enthaltenen Ausnahmen von der Bilanzierung latenter Steuern (z.b. aus dem erstmaligen Ansatz eines Firmenwertes) sollen in das UGB übernommen werden. Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung aktiver und passiver latenter Steuern ein Aktivüberhang, so unterliegt dieser zukünftig einer Aktivierungspflicht. Einzig bei kleinen Gesellschaften soll es bei einem Aktivierungswahlrecht bleiben. Während die hm zur bisherigen Rechtslage den Ansatz von latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge abgelehnt hat, dürfen diese fortan wahlweise in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sollen um den Grundsatz der verlässlichen Schätzung erweitert werden. Hiernach sollen Schätzungen auf einer umsichtigen Bewertung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, sind diese zu berücksichtigen. Im Bereich der Herstellungskosten soll das Ansatzwahlrecht für angemessene Teile fixer und variabler Gemeinkosten analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften in eine Ansatzpflicht umgewandelt werden. Kann die Nutzungsdauer eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, hat die Abschreibung über einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen. Es soll ein gesonderter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen für bestimmte Unternehmen eingeführt werden. Dieser Bericht ist für ein Geschäftsjahr gleichzeitig mit dem Jahresabschluss aufzustellen, dem Aufsichtsrat vorzulegen und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Die Einführung eines Regimes für Kleinstkapitalgesellschaften soll einige Erleichterungen für solche Gesellschaften mit sich bringen. So sollen Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtet sein, einen Anhang aufzustellen. Zudem reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Der Sonderposten der unversteuerten Rücklagen soll abgeschafft werden, da aufgrund der Vollharmonisierung von Angaben für kleine Unternehmen fraglich sein könnte, inwieweit der Ausweis unversteuerte Rücklagen noch vorgesehen werden kann. Zudem sei es ein international nicht üblicher Posten. In der GuV entfällt dadurch die Auflösung von und die Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Beinhalten bestehende unversteuerte Rücklagen
4 4 passive latente Steuern, sind diese in einer entsprechenden Rückstellung auszuweisen. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sollen künftig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen sein. Der Begriff Erfüllungsbetrag statt dem bisherigen Rückzahlungsbetrag soll klarer darauf hinweisen, dass nicht nur Geldleistungsverpflichtungen, sondern auch Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen umfasst sind. Mit dem Begriff soll außerdem klargestellt werden, dass in der Betrachtung unter Einschränkung des Stichtagsprinzips künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Entfall des Wahlrechts für Zuschreibungen (nunmehr Pflicht). Entfall des Ausweises eines außerordentlichen Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung soll zugunsten der Neubewertungsmethode aufgegeben werden. Der pagatorische Deckel soll jedoch beibehalten werden, da das Anschaffungswertprinzip auch für den Konzernabschluss gilt. Ein passiver Unterschiedsbetrag ist allerdings für den Fall zu bilden, dass die Anschaffungskosten unter dem Buchwert des Eigenkapitals liegen. Entfall des Beteiligungserfordernisses beim Konzept der Beherrschung aufgrund einheitlicher Leitung. Die Angaben über eigene Aktien sollen künftig nicht mehr im Anhang sondern im Lagebericht enthalten sein. Die Bilanzierung eigener Aktien (Abzug vom Eigenkapital) wird an internationale Regelungen angeglichen. Es sollen künftig (unter bestimmten Voraussetzungen) umfangreiche Erleichterungen bei den Zwangsstrafen eingeführt werden. Zahlreiche Übergangsregelungen im Detail und steuerliche Begleitmaßnahmen.
5 5 PwC Seminare PwC bietet an zwei Terminen im Dezember Veranstaltungen zum Thema Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 an. Im Rahmen dieser Seminare wird ausführlich auf die sich ergebenden Änderungen in den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften durch die Umsetzung der Bilanz-Richtlinie eingegangen. Datum Veranstaltungstitel Zeit Ort UGB Reform: Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 UGB Reform: Rechnungslegungsänderungsgesetz :00 18:00 PwC Wien 12:00 18:00 PwC Wien Kontakt PwC Academy und Anmeldung: Maria-Christina Sorko Tel.: pwc.academy@at.pwc.com Ansprechpartner Niklas Hanusch Tel niklas.hanusch@at.pwc.com Gerald Müller Tel mueller.gerald@at.pwc.com Markus Haslinger Tel markus.haslinger@at.pwc.com Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Niklas Hanusch, Gerald Müller, Markus Haslinger Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab.
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