Bilanzierung und Bewertung der Verbindlichkeiten

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1 Bilanzierung und Bewertung der Verbindlichkeiten Bilanzierung 266 Abs. 3 C. -8 HGB Bewertung gem. 253 Abs. S. 2 HGB Erfüllungsbetrag, das ist in der Regel der Rückzahlungsbetrag Gem. 6 Abs. Nr. 3 EStG ebenfalls zum Erfüllungsbetrag Maßgeblichkeit, aber: Abzinsung mit 5,5%, außer: - verzinsliche Verbindlichkeiten - Laufzeit < 2 Monaten - auf Anzahlung oder Vorausleistung beruhend. Praktisch entstehen Bewertungsprobleme i. d. R. nur bei Fremdwährungsverbindlichkeiten und bei zinslosen Darlehen > Jahr Problem: Kursverlust des Euro Aufwertung der Verbindlichkeit! HGB: 252 Abs. Nr. 4 zwingende Berücksichtigung des Kursverlustes! Bei Kursgewinn keine Berücksichtigung, erst bei Realisierung! Ausnahme: Hinweis: 256 a HGB Bewertung zum Devisenkassamittelkurs, bei Kursgewinnen und Restlaufzeit < Jahr 252 Abs. Nr HS entfaltet keine Wirkung! gilt im Umkehrschluss ebenfalls für Forderungen. EStG: 6 Abs. Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 und 5 Abs. 6 EStG Berücksichtigung des Kursverlustes nur bei Dauerhaftigkeit dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit (Teilwert) sinngemäße Anwendung der Nr (vgl. Teilwertabschreibung bei Vermögen!) Problem: Disagio, Damnum, Bearbeitungsgebühren u. ä. HGB: EStR: 250 Abs. 3 Wahlrecht: sofortiger Aufwand oder ARAP und Verteilung auf die Laufzeit H 6.0 EStH Damnum Gebot zur Bildung eines ARAP und Verteilung auf die Laufzeit, auch für Spesen, Bearbeitungsgebühren, Abschlussgebühren - nicht jedoch für Vermittlungsprovisionen! sofortige Betriebsausgabe! H 6.0 EStH Zinsfestschreibung Auflösung des ARAP zwingend über diesen Zeitraum! gilt dann auch handelsrechtlich! für die Prüfung: Bildung des ARAP auch in der Handelsbilanz wegen HB = SB! Art der Auflösung: Fälligkeitsdarlehen linear mit gleichen Beträgen pro Periode Ratentilgungs- und Annuitätendarlehen digital mit sinkenden Beträgen pro Periode Zinstaffelmethode Zinsen: ggf. Abgrenzung des Zinsaufwandes für das laufende Wirtschaftsjahr, wenn Zahlungen ganz oder teilweise beide Jahre betreffen. (sonstige Verb. gem. 266 Abs. 3 C. 8 oder ARAP gem. 250 Abs. HGB) Beispiel Darlehen Ansatz des Darlehens gem. 253 Abs. S. 2 HGB und 6 Abs. Nr. 3 EStG mit dem Erfüllungsbetrag = Rückzahlungsbetrag = Bilanzansatz 266 Abs. 3 C. 2 HGB Verb. geg. Kreditinstituten Eine steuerliche Abzinsung unterbleibt, da Restlaufzeit, da verzinslich! Bilanzansatz : Seite

2 Disagio: Gem. 250 Abs. 3 HGB Bildungswahlrecht für ARAP und Verteilung auf die Restlaufzeit, Inanspruchnahme wegen HB = SB und H 6.0 EStH Damnum : Aktivierungsgebot als ARAP und H 6.0 EStH Zinsfestschreibung Verteilung auf 4 Jahre, das gilt dann auch handelsrechtlich! Disagio 5,00% davon 6 Monate = /8 Aufwand Bilanzansatz Abs. 2 C ARAP, davon Disagio Zinsen: Der das Jahr 204 betreffende Betrag muss, da Zahlung erst 205, gem. 252 Abs. Nr. 5 HGB abgegrenzt werden, es ist eine sonstige Verbindlichkeit zu bilden ,00% für 6 Monate Bilanzansatz Abs. 3 C 8 HGB Buchungen: ARAP Zinsen u. ä. Aufwendungen.250 an Darlehen Zinsen u. ä. Aufwendungen an sonstige Verbindlichkeiten Übung unverzinsliche Verbindlichkeit > Jahr Laufzeit Handelsrechtlich: 253 Abs. S. 2 Ansatz zum Erfüllungsbetrag, das sind Abs. 3 C 8 HGB zum Steuerrechtlich: Gem. 6 Abs. Nr. 3 EStG über 2 Jahre ( ) mit 5,5% abzinsen Abzinsungsfaktor =,055 2,3025 0,898 steuerrechtlicher Ansatz = ,898 = Folge: außerbilanzielle Hinzurechnung i.h.v gem. 60 Abs. 2 EStDV Folgejahr: Abzinsungsfaktor =,055,055 0,948 steuerrechtlicher Ansatz = ,948 = Folge: außerbilanzielle Abrechnung i.h.v gem. 60 Abs. 2 EStDV Übung Fremdwährungsverbindlichkeit 253 Abs. S. 2 HGB 6 Abs. Nr. 3 EStG 266 Abs. 3 C. 2 HGB Verb. geg. Kreditinstituten Seite 2

3 Bilanzierung zum Erfüllungsbetrag, Abzinsung unterbleibt, weil verzinslich Unterschiedsbetrag zur Auszahlung (außer Vermittlungsprovision) Einstellung in ARAP gem. 250 Abs. 3 HGB und 5 Abs. 5 Nr. EStG, H 6.0 EStH Damnum Handelsrechtliche Bildung wegen einheitlicher Handhabung HB SB Vermittlungsprovision ist gem. H 6.0 EStH Vermittlungsprovision sofort abzugsfähige Betriebsausgabe Berichtigung der vorgenommenen Buchung SFr zum Kurs am 0.0., Disagio 6,00% Verwaltung, Korrekturbuchung: ARAP sonstige betr. Aufw..250 an Verb. geg. Kreditinstituten Bilanzansatz des Disagios: 40 Zahlungen, weil 40 Quartale Summe der Zahlungsreihen = n (n + ) (40 + ) davon entfallen 40/820 auf 204, das sind.424 Disagio Auflösung Bilanzansatz Abs. 2 C ARAP, davon Disagio Darlehen Bewertung zum Kurs am Abschlussstichtag gem. 256a HGB, das sind SFr.,42 Es handelt sich um einen Kursverlust, der gem. 252 Abs. Nr. 4 HGB zwingend zu berücksichtigen ist. Steuerrechtlich ist gem. 6 Abs. Nr. 3 S. i. V. m. Nr. 2 S. 2 EStG die Berücksichtigung wegen fehlender Dauerhaftigkeit ausgeschlossen (Kurserholung bis zum Tag der Bilanzaufstellung!) Kurs , Darlehen bisher Kursverlust Buchung: sonstige betr. Aufw. (Kursverluste) an Verb. geg. Kreditinstituten Erforderlich ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung i. H. v gem. 60 Abs. 2 EStDV. Seite 3

4 Abgrenzung der Zinsen Gem. 252 Abs. Nr. 5 HGB muss der das Jahr 204 betreffende Zinsaufwand erfolgswirksam erfasst und abgegrenzt werden. SFr ,75% für 3 Monate SFr..83 zum Kurs am 3.2., Abs. 3 C. 8 HGB Sonstige Verbindlichkeiten Zinsen u. ä. Aufwendungen 8.39 an sonstige Verbindlichkeiten 8.39 Zinsen u. ä. Aufwendungen.424 an ARAP (Disagio).424 Übung Verbindlichkeiten Sachverhalt Rohstoffe Verbindl. UV gem. 247 Abs. 2 HGB, Ausweis 266 Abs. 2 B. I. HGB, Bewertung 253 Abs. HGB, 255 Abs. HGB, 6 Abs. Nr. 2 EStG 266 Abs. 3 C 4 HGB Verb. a. LL., Bewertung 253 Abs. HGB, 6 Abs. Nr. 3 EStG Umrechnung beider Posten im Zeitpunkt der Lieferung in Euro (Devisenkassamittelkurs) 3, a HGB, 244 HGB, H 6.2 EStH ausländische Währung Nov zł 3, = AK Rohstoffe verbraucht (kein Bilanzansatz) = Nennbetrag Verb. - Bewertung zum Kurs gem. 256a HGB zł 4, Es ergibt sich ein Kursgewinn, der gem. 256a zwingend zu berücksichtigen ist, 252 Abs. Nr HS gilt insoweit nicht! Steuerrechtlich gilt unverändert das Realisationsprinzip abweichender Ansatz HB SB Abrechnung gem. 60 Abs. 2 EStDV Bewertungsunterschied 900 führt aufgrund zukünftiger steuerlicher Belastungen ( 274 Abs. HGB) zum zwingenden Ausweis passiver latenter Steuern 900,00 30,00% 270, Abs. 3 E HGB 204: JÜ HR 0.900, ,00 JÜ SR 0.000, ,00 passive latente Steuern 270,00 Buchung: Steuern v. EE 270,00 an passive latente Steuern 270,00 205: JÜ HR , ,00 JÜ SR , ,00 Auflösung pass. lat. St. -270,00 passive latente Steuern 270,00 an Steuern v. EE 270,00 Seite 4

5 Buchungen 204: Sachverhalt 2: Aufwendungen für RHB an Verb. a. LL Verb. a. LL. 900 an sonstige betr. Erträge (Kursgewinne) 900 Steuern v. EE 270 an passive latente Steuern 270 Fälligkeitsdarlehen Abs. 3 C. 2 HGB, 253 Abs. S. 2 HGB, 6 Abs. Nr. 3 EStG HGB, 256a HGB sfr, Kursgewinn wegen höherem Eurokurs, Ausweisverbot gem. 252 Abs. Nr. 4 i. V. m. 256a HGB Laufzeit > Jahr, es bleibt beim Ansatz von Disagio: Ansatz i. H. v sfr zum Kurs,27838 ARAP gem. 250 Abs. 3 HGB, 5 Abs Nr. EStG, H 6.0 EStH Damnum Pflicht! Auflösung 204 linear (Fälligkeitsdarlehen!) /5 ½.73 Bilanzansatz Abs. 2 C ARAP, davon Disagio Zinsen: laufender Aufwand, Abgrenzung gem. 252 Abs. Nr. 5, 5,5% für 6 Monate sfr 5,5% 6/2, Abs. 3 C 2 HGB Verbindl. geg. Kreditinstituten Buchungen: Guthaben bei Kreditinst ARAP, davon Disagio.734 an Verb. geg. Kreditinst Zinsen u. ä. Aufwendungen.786 an ARAP (Disagio).73 an Verb. geg. Kreditinst Übung Verbindlichkeitsspiegel a) Verb. a. LL. zum vollen Betrag, kein Skontoabzug (H 6.2 Skonto EStH) bzw. 252 Abs. Nr. 4 Realisationsprinzip! Pos. C 4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen b) Pos. C 2 Verbindlichkeiten geg. Kreditinstituten, Ausweis zum Erfüllungsbetrag , (Disagio als ARAP und Auflösung) Restlaufzeit > 5 Jahre Angabe gem. 285 Nr. a, 2 HGB gesicherter Betrag gem. 285 Nr. b anzugeben nach Art und Umfang ( ) c) Pos. C 8 Sonstige Verbindlichkeiten; keine Bilanzierung unter C 4, da keine Lieferung d) Pos. C Erfüllungsbetrag 0 Mio CHF = das sind beim Kurs von 73 je 00 CHF zwingend HR, wegen 252 Abs. Nr. 4; SR nur bei Dauerhaftigkeit des Kursrückgangs ( 6 Abs. Nr. 3 EStG) Seite 5

6 e) Pos. C 2 Verbindlichkeiten geg. Kreditinstituten, Ausweis zum Erfüllungsbetrag gem. 256a HGB Ansatz zum Devisenkassamittelkurs unter Ausweis des nicht realisierten Gewinns (Laufzeit <= Jahr) HB: SB: f) Pos. C 3 Ansatz zum Erfüllungsbetrag, das sind n. h. M Pos. C 8 enthaltener Umsatzsteueranteil, da die Steuer bei Anzahlungsrechnungen bereits vor Erbringen der Lieferung oder sonstigen Leistung fällig ist g) Pos. C h) Eventualverbindlichkeit i. H. v , gem. 25 bzw. 268 Abs. 7 HGB Unter-der-Bilanz-Vermerk in dieser Höhe i) Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i. H. v j) Pos. C , ggf. Abzinsung für die Steuerbilanz, wenn zinslos k) Pos. C Erfüllungsbetrag 0 Mio Zinsen für 204, die Schuld für Zero-Bond-Anleihen erhöht sich weiterhin erst um die jährlich anfallenden Zinsen Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen (außer Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen) 25.2 Rechtsgrundlagen: 249 HGB Ansatz 253 Abs. und 2 HGB Bewertung R 5.7 EStR Ansatz 6 Abs. Nr. 3a EStG R 6. EStR Übung Verbindlichkeiten mit Fremdwährungskonto Übung Zertifikate Bewertung Anzahlungen Seite 6

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