ISSN H FLÜCHTLINGSRA Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in T Ausgabe 1/00 Niedersachsen Heft 66 Januar 2000 Leitfaden für Flüchtlinge

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1 ISSN H Ausgabe 1/00 Heft 66 Januar 2000 FLÜCHTLINGSRAT Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen Leitfaden für Flüchtlinge

2 Impressum Titel: Flüchtlingsrat Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen Ausgabe: 1/00 - Heft 65 - Januar 2000 Herausgeber, Verleger, Redaktionsanschrift: Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.v. Lessingstr. 1, Hildesheim Tel.: / , Fax: / buero@fluerat-nds.comlink.apc.org internet: Verantwortlich und ViSdP: Maria Wöste, c/o Geschäftsstelle Nds. Flüchtlingsrat Erscheinugsweise: 8 Hefte im Jahr, auch als Sondernummer Bezugspreis: Jahres-Abonnement incl. Versandkosten 120 DM (im Mitgliedspreis enthalten) ISSN Mit finanzieller Unterstützung der Ausländerbeauftragten des Landes Nds. Fotonachweis: Titelbild: iaf-informationen 1/88, Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.v. Die auf den Seiten und verwendeten Grafiken, Muster und Beispiele wurden der Ausgabe 4/99, Karin Loos: Die soziale und rechtliche Situation von Flüchtlingen, Heft 62 des FLÜCHTLINGSRAT, Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Nds. entnommen.

3 Der vorliegende Leitfaden wurde im Rahmen des Asyl-Projektes am Fachbereich Sozialwesen der Fachhochschule Hildesheim/ Holzminden erstellt. Die Beiträge wurden von StudentInnen geschrieben. Betreuender Dozent war Herr Dipl.-Päd. Kai Weber AutorInnenteam: Claudia Lahn Angela Plesivac-Rühl Barbara Herberg Bernhard Brunnecker Irmela Abrell Dörthe Hellmers Marina Musema Kai Weber Hanako Schuck Sonderausgabe des Fördervereins Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.v. Januar 2000 Layout: Marina Musema und Andrea Kothen Bezug über: Förderverein Niedersächsicher Flüchtlingsrat e.v. Lessingstr Hildesheim Tel.: / , Fax: /

4 Fachhochschule Hildesheim/Holzminden - Fachbereich Sozialpädagogik Leitfaden für Flüchtlinge In Zusammenarbeit mit dem Förderverein Nds. Flüchtlingsrat e.v. und Asyl e.v.

5 Fotonachweis: Titelbild: iaf-informationen 1/88, Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.v. Die auf den Seiten und verwendeten Grafiken, Muster und Beispiele wurden der Ausgabe 4/99, Karin Loos: Die soziale und rechtliche Situation von Flüchtlingen, Heft 62 des FLÜCHTLINGSRAT, Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Nds. entnommen.

6 Der vorliegende Leitfaden wurde im Rahmen des Asyl-Projektes am Fachbereich Sozialwesen der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden erstellt. Die Beiträge wurden von StudentInnen geschrieben. Betreuender Dozent war Herr Dipl.-Päd. Kai Weber AutorInnenteam: Claudia Lahn Angela Plesivac-Rühl Barbara Herberg Bernhard Brunnecker Irmela Abrell Dörthe Hellmers Marina Musema Kai Weber Hanako Schuck Layout: Marina Musema und Andrea Kothen Originalausgabe 1. Auflage Januar 2000 Diese Dokumentation ist zu beziehen über: FH Hildesheim/Holzminden/Göttingen - AStA/Antidiskriminierungs-Referat Goschentor Hildesheim, - Technologie-Transfer Hohnsen Hildesheim Niedersächsischer Flüchtlingsrat Lessingstr Hildesheim Tel.: / In Zusammenarbeit mit: und Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.v.

7 Dank an: Karin Loos, Andrea Kothen, Regeat Lemma, Maria Wöste für Korrekturen und Verbesserungen. 4 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

8 Vorwort Diese Broschüre wurde im Rahmen eines Projektes der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden (Fachbereich Sozialpädagogik) von StudentInnen und MitarbeiterInnen des Asyl e.v. in erster Linie für Sie als Flüchtling erstellt. Gleichzeitig soll sie auch denjenigen als Leitfaden dienen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen und Flüchtlinge unterstützen möchten. Da sich einzelne Regelungen in den Bundesländern unterscheiden, kann sie allerdings nur für Niedersachsen gelten. Die Gesetze und Regelungen in Deutschland bezüglich des Asyls sind allgemein sehr kompliziert und verwirrend. Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre eine erste Hilfestellung geben. Diese bieten wir in Form von wichtigen Tipps und Hinweisen, die Sie im Verlauf Ihres Asylverfahrens beachten sollten, um die Chance auf eine mögliche Anerkennung zu erhöhen. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Rechte und Möglichkeiten Sie vor, während und nach dem Asylverfahren haben. Dies soll Ihnen helfen, Ihre Lebenssituation in Deutschland zu verbessern. Der Leitfaden soll es Ihnen ermöglichen, Ihre Interessen weitgehend selbst in die Hand zu nehmen. Wichtig ist, dass Sie sich selbst aktiv an Ihrem Verfahren beteiligen. Darüber hinaus sollten Sie sich zusätzlichen Rat und Hilfe bei Beratungsstellen holen, da diese Broschüre nur eine Orientierungshilfe ist und eine professionelle Beratung nicht ersetzen kann. Eine Liste mit wichtigen Adressen finden Sie im Anhang. 5

9 Uns ist klar, dass Sie manche Wörter und Sätze nicht sofort verstehen können. Das liegt daran, dass das Asylrecht sehr kompliziert ist und nicht immer mit einfachen Worten ausgedrückt werden kann. Lassen Sie sich von Freunden, Bekannten oder MitarbeiterInnen von Beratungsstellen helfen. Über Anregungen, Hinweise und Kritik würden wir uns sehr freuen. Wir bedauern es sehr, dass Übersetzungen in verschiedene Sprachen aus finanziellen Gründen bisher nicht möglich waren. Die beantragten Mittel wurden leider nicht bewilligt. Das AutorInnenteam 6 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

10 Inhaltsverzeichnis 6 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags? 39 7 Die Arbeitsgenehmigung Die Arbeitsberechtigung Die Arbeitserlaubnis 47 8 Unterbringung, Residenzpflicht, Umverteilung Einschränkung der Freizügigkeit Unterbringung und Umverteilung während des Asylverfahrens Umverteilung nach Abschluss des Asylverfahrens 53 9 Soziale Leistungen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Wer fällt unter die Leistungskürzungen nach den 3-7 AsylbLG? Umfang der Leistungen Verweigerung von Leistungen nach 1a AsylbLG Medizinische Versorgung Krankenhilfe nach dem BSHG Krankenhilfe nach dem AsylbLG Zahnbehandlung Chronische Krankheiten Weitere Leistungen Schwangerschaft Leistungen für Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit ( 38 BSHG, 4 und 6 AsylbLG) Nach der Geburt und Leistungen für das Baby ( 27, 38 BSHG, 4 AsylbLG) Schwangerschaftsverhütung ( 37 a, b BSHG, 6 AsylbLG) Schwangerschaftsabbruch ( 218 StGB) Freiwilliger Schwangerschaftsabbruch ( 218 a Abs. 1 StGB) Medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch 72 ( 218 a Abs. 2 StGB) Schwangerschaftsabbruch bei Vergewaltigung ( 218 a Abs. 3 StGB) 72 8 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

11 Inhaltsverzeichnis 12 Eheschließung, ehe-unabhängiges Aufenthaltsrecht Eheschließung in Deutschland - binational (deutsch/...) Eheschließung in Deutschland - binational (.../...) Eheschließung im Ausland - binational (deutsch/...) Ehe-unabhängiges Aufenthaltsrecht Kindergarten, Schule, Ausbildung, Studium Familienleistungen Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) Schule Ausbildung Studium 85 Anhang 88 Grundgesetz für die BRD - Auszug 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Auszug 91 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Auszug 92 Aufenthaltstitel - Übersicht 100 Aufenthaltsgenehmigung (Tabelle) 103 Checkliste: Vorbereitung des Asylverfahrens 104 Bescheid des Bundesamtes (Beispiel) 105 Verschiedene Klageformulare (Muster) 106 Sofortige Beschwerde gegen Abschiebehaft (Muster) 117 Antrag auf Sozialhilfe (Beispiel) 118 Abkürzungsverzeichnis 120 Wichtige Begriffe des Ausländerrechts 122 Ausgewählte Adressen 126 9

12 Der Beginn des Asylverfahrens 1 Der Beginn des Asylverfahrens 1.1 Wer kann einen Asylantrag stellen? Theoretisch kann jeder Mensch (ohne deutschen Pass), der in seiner Heimat verfolgt wird oder politische Verfolgung nach seiner Rückkehr befürchten muss, in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen. Ein Asylverfahren wird jedoch nicht immer durchgeführt: Zunächst prüfen die Behörden nämlich, ob Sie bei Ihrer Flucht nach Deutschland über einen Nachbarstaat der Bundesrepublik oder durch einen EU-Staat eingereist sind. Diese Staaten werden sichere Drittstaaten genannt. Wenn für die Einreise durch einen dieser Staaten konkrete Beweise vorliegen, kann es passieren, dass Sie in diesen Staat zurückgebracht werden, ohne dass in Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt wird. Auch wenn Sie ein offizielles Visum eines europäischen Staates erhalten haben, kann es Ihnen passieren, dass Sie dorthin abgeschoben werden (zum Thema sicherer Drittstaat siehe Kapitel 3). An der Grenze geschieht es oft, dass Flüchtlinge festgenommen und sofort zurückgebracht werden. Wer jedoch die Grenzkontrollen überwunden hat und eingereist ist, kann in der Praxis meistens ein Asylverfahren betreiben. Die Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland und die EU-Staaten müssen der Rücknahme nämlich zustimmen. Vorher fordern sie Beweise dafür, dass die Einreise tatsächlich über ihr Gebiet erfolgte, z.b. Fahrkarten, Kaufquittungen oder sonstige Papiere. Sind solche Dokumente nicht vorhanden, verweigern sie die Zu- 11

13 Der Beginn des Asylverfahrens stimmung. Folge: Sie bleiben für die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland. Auch für Ihre Kinder sollten Sie gleich nach der Einreise oder nach der Geburt einen Asylantrag stellen. Dies gilt auch für Ihren Ehepartner. Denn nur, wenn Sie sofort einen Antrag stellen, besteht für Sie Anspruch auf das sogenannte Familienasyl. Familienasyl bedeutet, dass die Familienangehörigen automatisch als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn ein Familienmitglied die Asylanerkennung erhalten hat. 1.2 Wo stellen Sie den Asylantrag? Sie stellen Ihren Asylantrag grundsätzlich persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Diese befindet sich auf dem Gelände der sog. Zentralen Anlaufstelle (ZASt). Adressen der Zentralen Anlaufstellen (ZASt en) in Niedersachsen ZASt Braunschweig ZASt Oldenburg Boeselagerstr. 4 Klostermark Braunschweig Oldenburg Tel.: / Tel.: / Fax: / Fax: / Sind Sie bei der Polizei nach der Einreise behördlich registriert worden, müssen Sie sich bei der ZASt sofort melden. Wenn Sie dies nicht tun, riskieren Sie, dass Ihr Asylverfahren eingestellt wird. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist dann sehr schwierig. 12 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

14 Der Beginn des Asylverfahrens Sind Sie ohne Visum eingereist und noch nicht registriert worden, müssen Sie sich sofort bei einer Außenstelle des Bundesamtes (ZASt) melden. Wenn Sie zu lange mit Ihrem Asylantrag warten, kann dies negative Folgen für Sie haben. Vorher sollten Sie sich nach Möglichkeit bei einer unabhängigen Beratungsstelle über das Asylverfahren beraten lassen (Adressen im Anhang). In der ZASt werden Ihre persönlichen Daten in einem zentralen Computer aufgenommen. Außerdem müssen Sie Fingerabdrücke abgeben und werden fotografiert. Wenn Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Asyl in Deutschland oder in einem anderen europäischen Land gestellt haben, der abgelehnt worden ist, dann kann es geschehen, dass Sie an Ort und Stelle festgenommen werden und und kein weiteres Asylverfahren durchführen können. Kinder unter 16 Jahren müssen Ihren Asylantrag durch einen gesetzlichen Vertreter (ein Elternteil oder Vormund) direkt bei der Zentrale des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg stellen. Sie müssen ihren Asylantrag nicht persönlich abgeben. Die Adresse lautet: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Nürnberg 13

15 Der Beginn des Asylverfahrens Auch dann müssen Sie Ihren Antrag in Nürnberg stellen - wenn Sie eine Aufenthaltsgenehmigung für mehr als sechs Monate besitzen. - wenn Sie sich in Haft, in einem Krankenhaus, in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Jugendhilfeeinrichtung befinden. 1.3 Wie geht es weiter? Sie müssen alle persönlichen Dokumente (Pass, Geburtsurkunde,...) sowie Unterlagen, die Informationen über Ihren Reiseweg enthalten, abgeben. Verlangen Sie auf jeden Fall von jedem Original eine Kopie! Das Bundesamt soll den Sachverhalt Ihres Asylantrages klären. Dazu werden Sie persönlich befragt. Innerhalb einer Woche nach der Antragstellung wird Ihnen der Termin für die Anhörung mitgeteilt. Schriftlich werden Sie im Regelfall nicht eingeladen. Sie und Ihr Bevollmächtigter (Person Ihres Vertrauens, Rechtsanwalt) müssen aber informiert werden. Diesen Termin sollten Sie auf keinen Fall verpassen! Der Ausgang dieser Befragung durch einen Beamten entscheidet über die Frage, ob Sie in Deutschland Asyl oder Abschiebungsschutz erhalten. Sie müssen Angaben über Ihren Reiseweg machen und die entsprechenden Unterlagen und Urkunden vorlegen. Dies gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten. Ihre Angaben werden protokolliert, das Protokoll ist die Grundlage für die Entscheidung. 14 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

16 Die Anhörung 2 Die Anhörung Die Anhörung ist der wichtigste Teil in Ihrem Asylverfahren. Was Sie hier sagen und zeigen, ist entscheidend und kann später nur sehr schwer oder gar nicht korrigiert werden. Deshalb haben wir einige Punkte zusammengestellt, die Sie wissen und beachten sollten. 2.1 Vor der Anhörung Als Erstes und Wichtigstes: Nutzen Sie vor der Anhörung die Möglichkeit der Verfahrensberatung. Hier erhalten Sie Hilfe und Rat. Wenden Sie sich dazu an eine Beratungsstelle in ihrem Ort. Eine Liste mit Beratungsstellen finden Sie im Anhang dieses Leitfadens. Wenn Sie bereits in der ZASt sind, sollten Sie die unabhängige Verfahrensberatung bei den Beratungsstellen des Diakonischen Werkes auf dem Gelände der ZASt aufsuchen. Die Adressen lauten:! ZASt Braunschweig ZASt Oldenburg Diakonisches Werk, unab- Diakonisches Werk, unabhängige Verfahrensberatung hängige Verfahrensberatung Boeselagerstr. 4 (Haus 12) Klostermark (Haus 6) Braunschweig Oldenburg Tel.: / Tel.: / / / Fax: / Sie dürfen verlangen, dass bei der Anhörung ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Sie haben auch das 15

17 Die Anhörung Recht, einen Dolmetscher Ihres Vertrauens zur Anhörung mitzubringen. Sie können bestimmen, in welcher Sprache sie reden möchten. Außerdem können Sie Ihren Rechtsanwalt und eine andere Person Ihres Vertrauens zur Anhörung mitbringen, die Sie aber vorher anmelden müssen. Den Anwalt müssen Sie selbst bezahlen. Wenn Ihre Geschichte geschlechtsbezogene Probleme enthält, können Sie darauf bestehen, von einer Frau angehört zu werden. Auch dies sollten Sie vorher sagen.! Halten Sie Termine ein und erscheinen Sie pünktlich. Wenn Sie den Termin verpassen, kann das die Ablehnung Ihres Asylantrags zur Folge haben. Zur Vorbereitung auf die Anhörung schreiben Sie Ihre Fluchtgründe vorher auf. Am besten erstellen Sie eine genaue Zeittafel Ihrer Verfolgungsgeschichte, in der alle wichtigen Gründe und Daten für den Asylantrag aufgelistet sind, so dass Sie in der Anhörung alles sicher und in der richtigen Reihenfolge berichten können. 2.2 Während der Anhörung Aus Ihrem Asylantrag muss eindeutig hervorgehen, dass Sie in Deutschland Asyl aus Furcht vor politischer Verfolgung beantragen! Andere Gründe, z.b. wirtschaftliche Not, spielen u.u. keine Rolle (lesen Sie dazu auch Kapitel 3). 16 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

18 Die Anhörung Zeigen sie alle Beweise (Dokumente, Zeitungsartikel...) möglichst bei der ersten Anhörung. Verlangen Sie von allen Dingen eine Kopie. Schildern Sie Ihre Asylgründe möglichst ausführlich! Dies ist ihre einzige Gelegenheit dazu! Wenn Sie es später berichten, z.b. vor Gericht, kann es als gesteigert gewertet und deshalb für unglaubwürdig befunden werden. Antworten Sie auf Fragen ausführlich. Sie haben das Recht, so lange zu sprechen, wie es für Ihre Verfolgungsgeschichte notwendig ist. Berichten Sie alle wichtigen Aspekte, auch solche, nach denen nicht gefragt wurde. Je mehr Details Sie einbringen, desto glaubwürdiger erscheint Ihre Verfolgungsgeschichte. Verschweigen Sie nichts. Das ist manchmal schwer für Sie, kann aber trotzdem für Ihr Asylverfahren wichtig sein. Erzählen Sie auch von Dingen, die schmerzlich und peinlich sind. Achten Sie auf Richtigkeit und Genauigkeit und vor allem auf die richtige Reihenfolge der Ereignisse. Antworten Sie auf Fragen erst, wenn Sie diese genau verstanden haben. Fragen Sie besser noch einmal nach. Falls Sie Vorbehalte gegen den Dolmetscher oder etwas nicht verstanden haben, geben Sie das zu Protokoll und verlangen Sie einen anderen Übersetzer. 17

19 Die Anhörung Zum Schluss werden sie noch einmal gefragt, ob Sie noch etwas zu sagen haben. Hier sollten Sie auf keinen Fall sofort nein sagen! Überlegen Sie gut, ob Sie alles vollständig und ausführlich geschildert haben. Wenn Sie noch etwas ergänzen möchten, dann tun Sie das jetzt. Und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen! Unterschreiben Sie das Protokoll der Anhörung erst, wenn es Ihnen übersetzt wurde und Sie es auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft haben. Verlangen Sie eine Kopie dieses Protokolls. 2.3 Nach der Anhörung Nachdem Sie Ihre Anhörung beim Bundesamt hatten, entscheidet das Bundesamt über Ihre Asylanerkennung. Diese Entscheidung erhalten Sie einige Wochen nach Ihrer Anhörung mit der Post. Üblich ist, dass Sie Ihre Post in der Postausgabestelle der Erstaufnahmeeinrichtung (ZASt) abholen müssen. In manchen Fällen nimmt auch der Verwalter in einer Gemeinschaftsunterkunft die Bescheide an. Fragen Sie nach der Anhörung täglich bei der Postausgabestelle in der Aufnahmeeinrichtung, ob der Bescheid des Bundesamtes schon eingetroffen ist. Die Entscheidung wird erst mit der Zustellung wirksam. Den Briefsollten Sie zusammen mit dem Briefumschlag (!) auf jeden Fall gut aufheben! Dies ist wichtig, denn Sie haben nicht viel Zeit, um gegen einen negativen Bescheid etwas zu tun und das Datum auf dem Briefumschlag ist 18 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

20 Die Anhörung dabei von Bedeutung. Wenn der Bescheid da ist, gehen sie damit sofort zum Rechtsanwalt bzw. zur Beratungsstelle. Teilen Sie jedesmal, wenn Sie umziehen, Ihre neue Adresse dem Bundesamt mit! Sie riskieren sonst, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird, ohne dass Sie davon erfahren und etwas dagegen tun können.!! 19

21 Wer bekommt Asyl? 3 Wer bekommt Asyl? Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge prüft drei Dinge: - Ob eine Asylberechtigung nach Art.16a Abs.1GG gegeben ist, - Ob die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach 51 Abs.1 AuslG erfüllt sind, - Ob sonstige Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG vorliegen. Als Asylberechtigter werden Sie nur dann anerkannt, wenn Sie unter Art.16 a des Grundgesetzes fallen. Wenn Sie nur die Bedingungen des 51 Abs.1 des Ausländergesetzes erfüllen, gelten sie aber auch als Flüchtling. Dann haben Sie immerhin das sogenannte kleine Asyl. Wenn Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG festgestellt werden, haben sie kein Asyl, dürfen aber trotzdem zunächst in Deutschland bleiben. 3.1 Voraussetzungen für die Anerkennung nach 51 Abs. 1 AuslG Es ist sehr schwer, als Flüchtling anerkannt zu werden. Bei der Anerkennung nach 51 AuslG (und Art.16a GG) spielen die folgenden Kriterien eine wichtige Rolle. Der Staat als Verfolger Eine Verfolgung ist nach deutscher Rechtsprechung nur dann eine politische Verfolgung, wenn sie vom Staat mit seinen Institutionen und Kräften (Polizei, Justiz, Militär) 20 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

22 Wer bekommt Asyl? ausgeht. Auch wenn der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dem Asylsuchenden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewährt oder nicht bereit ist, ihn zu schützen, gilt dies als politische Verfolgung. Wenn aber eine politische Gruppe, die gegen den Staat arbeitet, Druck und Terror ausübt, so wird dies nicht als politische Verfolgung anerkannt. Beispiel: In Afghanistan haben die Taliban weite Teile des Landes erobert. Dennoch sagen deutsche Gerichte, dass sie keine Staatsmacht haben. Asylanträge, die mit der Unterdrückung durch die Taliban begründet werden, haben deshalb keinen Erfolg. Gefahr der Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit Wurde der Asylsuchende in seinem Heimatstaat schon verfolgt und stellt deshalb einen Asylantrag, ist die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung bei einer Abschiebung sehr hoch. Dies ist ebenso der Fall, wenn bei der Flucht aus dem Land eine Verfolgung unmittelbar drohte, aber noch nicht eingetreten war. Hierbei spricht man von Vorverfolgung. Beispiel: Herr F. gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadis an. Er lebte in Pakistan. Aufgrund seiner Religion hat er eine Anzeige bekommen und musste eine Geldstrafe bezahlen. Auch hat man ihm verboten, sein Geschäft weiter zu führen. Herr F. wurde aufgrund der Vorverfolgung als Flüchtling anerkannt. 21

23 Wer bekommt Asyl? Zielgerichtete politische Verfolgung Zielgerichtet ist eine politische Verfolgung, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Nur wenn die Verfolgung aufgrund dieser Kriterien erfolgt, kann eine Anerkennung nach 51 AuslG erfolgen. Häufig werden Flüchtlinge abgelehnt, weil nach Auffassung des Bundesamtes die Verfolgung zwar stattfand, aber nicht zielgerichtet war. Beispiel: Familie M. aus Rumänien gehört zum Volk der Roma. Eines Tages wurde die Familie von Polizisten geschlagen und vertrieben. Auch Dorfbewohner beteiligten sich daran. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab. Das Fehlverhalten einzelner Polizisten lasse nicht auf eine zielgerichtete Verfolgung aller Roma in Rumänien schließen. Kausalität Zwischen den Gründen, auf die sich ein Asylsuchender beruft, und der Flucht muss ein innerer Zusammenhang bestehen: Drohende oder erlittene Verfolgung muss die Flucht ausgelöst haben. Beispiel: Die Nigerianerin Frau B. kann nachweisen, dass sie aus politischen Gründen sechs Monate lang im Gefängnis war. Seit ihrer Entlassung aus der Haft bis zu ihrer Flucht sind vier Jahre vergangen. Der Asylantrag wird abgelehnt. Frau B., so das Bundesamt, habe nach ihrer Entlassung ohne Probleme in Nigeria gelebt. 22 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

24 Wer bekommt Asyl? Gefahr für Leben und Freiheit Eine Begründung für die Feststellung politischer Verfolgung nach 51 AuslG kann auch die drohende Gefahr für Leben und Freiheit darstellen. Diese besteht dann, wenn der Staat als Verfolger aus politischen Gründen regelmäßig oder sehr stark in das Leben der Betroffenen eingreift und deren Leben und Freiheit bedroht (z.b. Folter, unverhältnismäßig hohe Bestrafungen, eventuell Zwangsbeschneidungen). Beispiel: Frau Z. aus Togo wurde von der Polizei mehrfach vorgeladen und verhört. Sie sollte über die politischen Aktivitäten ihres Onkels berichten. Nach einem Verhör wurde sie für einen Tag inhaftiert. Das Verhalten der Polizei sei nicht schwerwiegend genug gewesen, so das Bundesamt. Der Asylantrag wird abgelehnt. Keine inländische Fluchtalternative Eine Anerkennung nach 51 AuslG kommt nur dann in Frage, wenn es auch in keinem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung gab. Besteht in einem anderen Landesteil keine Verfolgungsgefahr, so nennt man dies inländische Fluchtalternative. Dies führt dazu, dass ein Asylantrag abgelehnt wird. Allerdings dürfen in diesem Gebiet auch keine anderen Gefahren drohen (z.b. fehlende Existenzmöglichkeiten). Beispiel: Türkische Kurden werden oft als Asylsuchende abgelehnt, weil man sagt, dass ihnen zwar vielleicht im Osten, nicht aber im hauptsächlich von Türken bewohnten Westen der Türkei Gruppenverfolgung droht. 23

25 Wer bekommt Asyl? 3.2 Voraussetzungen für die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs.1 GG Die Kriterien für die Anerkennung nach Art.16 a GG sind im Prinzip dieselben wie bei 51,1 AuslG. Allerdings gibt es einige Umstände, die für eine Anerkennung nach 51 kein Problem sind, eine Anerkennung nach Art.16a aber ausschließen. Solche Tatsachen sind: Drittstaatenregelung Die Einreise darf nicht über ein sogenanntes sicheres Drittland erfolgt sein. Durch die sogenannte Drittstaatenregelung sind Asylanträge von Personen, die über bestimmte Länder eingereist sind, von vornherein unzulässig. In diesen Fällen kann es zu einer Abschiebung in das sichere Drittland kommen. Meistens ist der Nachweis, über welches Land die Einreise erfolgte, jedoch nicht möglich. Die Anerkennung nach Art. 16 a GG ist dann zwar ausgeschlossen, jedoch wird ein Asylverfahren durchgeführt. Es wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen nach 51 AuslG oder sonstige Abschiebehindernisse nach 53 AuslG vorliegen. Beispiel: Herr F. aus Syrien ist in einem LKW versteckt eingereist, also auf jeden Fall über einen sicheren Drittstaat. Er weiß aber nicht, ob er über die polnische oder die tschechische Grenze gefahren ist. Es gibt keine Papiere, die den Reiseweg beweisen. Deshalb wird ein Asylverfahren durchgeführt. Aber nur eine Anerkennung nach 51 AuslG (bzw. 53 AuslG) ist möglich. 24 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

26 Wer bekommt Asyl? Beispiel: Frau G. aus Syrien ist direkt mit dem Flugzeug gekommen. Ihr Flugticket hat sie noch und kann es als Beweis vorzeigen. Sie kann nun nach Art. 16 a anerkannt werden. Anderweitiger Schutz vor Verfolgung Ein Flüchtling, der in seinem Herkunftsland verfolgt war, aber in einem anderen Land schon Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kann nicht nach Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt werden. In der Regel wird schon ab einem Aufenthalt von drei Monaten in einem anderen Staat die Asylanerkennung ausgeschlossen, sofern in diesem Staat die Flucht beendet war und keine Verfolgung drohte. Beispiel: Der Tamile Herr G. flieht nach Indien und reist nach einem Jahr nach Deutschland weiter, ohne in Indien verfolgt worden zu sein. Auch wenn er nach Indien nicht mehr zurückkehren kann, ist eine Anerkennung nach Art. 16a GG nicht möglich. Er kann sich jetzt nur noch auf 51AuslG (bzw. 53) berufen. Nachfluchtgründe Dies sind Gründe, die erst nach der Einreise nach Deutschland entstehen und eine Abschiebung ins Heimatland nicht zulassen, weil dem Asylsuchenden dann Verfolgung droht (z.b. unerlaubtes Ausreisen oder Fernbleiben aus dem Heimatstaat, exilpolitische Aktivitäten). Wenn nur solche Asylgründe vorliegen, die nach der 25

27 Wer bekommt Asyl? Flucht entstanden sind, so ist die Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG in der Regel nicht möglich. Beispiel: Frau K. ist Studentin aus dem Iran. Im Iran war sie politisch nicht aktiv. In Deutschland beteiligt sie sich an Aktivitäten gegen das Mullah-Regime. Sie organisiert Demonstrationen und gibt einer Zeitung ein Interview. Jetzt fürchtet sie im Fall ihrer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen. Sie kann nicht nach Art. 16a GG anerkannt werden, hat aber eine Chance auf Anerkennung nach 51,1 bzw. 53 AuslG. 3.3 Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 53 AuslG In 53 Ausländergesetz sind eine Reihe von Gefahren aufgezählt, die dazu führen können, dass Ihre Abschiebung ausgesetzt wird, auch wenn Ihr Antrag auf Anerkennung als Flüchtling abgelehnt wurde: - 53 Abs. 1: Gefahr der Folter - 53 Abs. 2: Gefahr der Todesstrafe - 53 Abs. 4: Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung - 53 Abs. 6: Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Zugrunde liegen hier verschiedene europäische Konventionen, welche die Bundesrepublik unterschrieben hat und an die sie gebunden ist (Anti-Folter-Konvention, Europäische Menschenrechtskonvention). 26 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

28 Wer bekommt Asyl? In jedem Asylverfahren wird automatisch auch die Möglichkeit geprüft, ob eine der o.g. Gefahren vorliegt. Sie müssen selbst konkret betroffen sein, und die Gefahr muss unmittelbar drohen (also nicht erst in ferner Zukunft). Sofern Sie ausdrücklich keinen Asylantrag stellen und nur Abschiebungshindernisse nach 53 geltend machen wollen, können Sie dies auch direkt gegenüber der Ausländerbehörde tun. Diese wird sich jedoch i.d.r. weigern, Ihren Antrag zu bearbeiten, und Sie an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verweisen. Wer in einem solchen Fall zuständig ist, hängt von der individuellen Situation ab und ist rechtlich umstritten. Sie sollten sich deshalb Unterstützung und Hilfe bei einer Beratungsstelle und/oder einem Rechtsanwalt holen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung, dass die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung gemäß 53 Abs. 4 droht, nur möglich, wenn diese Gefahr vom Staat ausgeht: Wenn sie jedoch von Dritten ausgeht (z.b. von einer Bürgerkriegsfraktion), lehnt das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Feststellung von Gefahren nach 53 Abs. 4 AuslG ab. Der europäische Gerichtshof vertritt aber die gegenteilige Position, wonach auch Gefahren, die nicht vom Staat ausgehen, berücksichtigt werden müssen. Bei 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ( Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ) kommt es dagegen nicht darauf an, wer Verursacher der Gefahr ist. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings sehr hohe Maßstäbe gesetzt: Gefahren, welche nicht nur Sie persönlich, sondern 27

29 Wer bekommt Asyl? auch eine ganze Bevölkerungsgruppe betreffen (sog. allgemeine Gefahren), sollen in der Regel nicht durch 53 Abs. 6 geschützt werden. Solche allgemeinen Gefahren sollen grundsätzlich nach 54 AuslG geregelt werden. Dieser Paragraf sieht die Möglichkeit vor, dass die Innenminister wegen der allgemeinen Lage einen Abschiebungsstopp für bestimmte besonders bedrohte Flüchtlingsgruppen verhängen können. 28 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

30 Der Bescheid des Bundesamtes 4 Der Bescheid des Bundesamtes Die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesamtes über Ihren Asylantrag und deren Folgen sind hier im Einzelnen aufgeführt: 4.1 Es wird kein Verfahren durchgeführt Einen solchen Bescheid erhalten Sie aus einem der zwei folgenden Gründe: a) Sie sind über einen sicheren Drittstaat eingereist, und dies kann Ihnen auch nachgewiesen werden. Zu diesen Staaten gehören: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik. Der sog. sichere Drittstaat, über den Sie eingereist sind, hat sich bereit erklärt, Sie aufzunehmen. Ein Asylverfahren wird deshalb in Deutschland nicht durchgeführt. Folge: Sie werden sofort in den sicheren Drittstaat zurückgebracht. Sie können rechtlich nichts dagegen tun. b) Nach Ablehnung ihres Asylantrags haben Sie einen weiteren Asylantrag mit neuer Begründung gestellt. Das Bundesamt ist jedoch der Auffassung, dass ein neues Asylverfahren nicht durchgeführt werden muss, da sich die Sach- und Rechtslage nicht 29

31 Der Bescheid des Bundesamtes geändert hat. Folge: Es besteht akute Abschiebungsgefahr! Rechtsmittel: Sie müssen sofort, am besten natürlich über einen Rechtsanwalt, Klage gegen den Bescheid einlegen und darüber hinaus einen Eilantrag beim Gericht stellen, damit dieses die aufschiebende Wirkung der Klage anordnet. Stellen Sie keinen Eilantrag, kann es passieren, dass Sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch gar nicht entschieden ist. Ein Muster für eine Klage mit Eilantrag zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens finden Sie auf Seite 106. Die Begründung ist jedoch sehr schwierig, weil Sie nicht nur erklären müssen, warum Sie verfolgt sind, sondern auch, warum gegenüber der Situation im ersten Asylverfahren eine grundlegende Änderung eingetreten ist. Wir raten Ihnen daher dringend, sich professionelle Hilfe und Beratung bei einem Anwalt und/oder bei einer Beratungsstelle zu suchen! 4.2 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird anerkannt. ( 16 a GG) Diese Entscheidung besagt, dass Sie als Asylberechtigter anerkannt sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies ist das Beste, was Sie im Asylverfahren erreichen können (sog. großes Asyl ). Allerdings kann der Bundesbeauftragte gegen diese Entscheidung vor Gericht klagen. Hierfür hat er zwei Wo-! chen Zeit. Die Entscheidung ist erst rechtskräftig (= gültig), wenn Ihnen das mitgeteilt wird. 30 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

32 Der Bescheid des Bundesamtes 4.3 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. Die Voraussetzungen des 51 Abs.1 des Ausländergesetzes liegen vor. Mit dieser Entscheidung sind Sie nicht als Asylberechtigter anerkannt. Sie erhalten aber nach einem internationalen Abkommen ( Genfer Flüchtlingskonvention ) ein Bleiberecht in Deutschland und den Status eines Flüchtlings. Ihre Aufenthaltsgenehmigung, die sog. Aufenthaltsbefugnis, wird in der Regel alle zwei Jahre verlängert. Ihre Anerkennung nach 51,1 AuslG ist nach zwei Wochen rechtskräftig (=gültig), wenn der Bundesbeauftragte keine Klage gegen diese Entscheidung einreicht.! Rechtsmittel: Sie haben selbst auch die Möglichkeit, gegen die Ablehnung als Asylberechtigter eine Klage zu erheben. Hierfür haben Sie 14 Tage Zeit, weitere 14 Tage bleiben Ihnen für die Begründung. Zuvor sollten Sie jedoch mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit einer Beratungsstelle besprechen, ob eine Klage in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist. Gegen wen Sie die Klage richten müssen und welches Gericht zuständig ist, entnehmen Sie dem Bescheid des Bundesamtes, dem eine sog. Rechtsmittelbelehrung angehängt ist. Dort ist auch die Frist für die Klage aufgeführt. Ein Muster für eine Klage gegen die Ablehnung der Asylberechtigung befindet sich auf S

33 Der Bescheid des Bundesamtes! 4.4 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. Die Voraussetzungen des 51 Abs.1 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Abschiebungshindernisse nach 53 des Ausländergesetzes liegen vor. Sie werden mit dieser Entscheidung nicht als Asylberechtigter anerkannt und erhalten auch keinen Flüchtlingsausweis nach 51,1 AuslG. Jedoch gesteht Ihnen das Bundesamt sog. Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG zu, z.b. wegen drohender Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung, wegen drohender Todesstrafe oder wegen individueller Gefahr für Leben und Freiheit. In Niedersachsen erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltsbefugnis. Wenn Sie diese nicht bekommen, wenden Sie sich sofort an die nächste Beratungsstelle. Rechtsmittel: Auch hier können sowohl der Bundesbeauftragte als auch Sie selbst gegen Teile des Bescheides Klage erheben. Hierfür haben Sie 14 Tage Zeit, weitere 14 Tage bleiben Ihnen für die Begründung. Zuvor sollten Sie jedoch mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit einer Beratungsstelle besprechen, ob eine Klage in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll und erfolgversprechend ist. Ein Muster für eine Klage gegen die Ablehnung der Asylberechtigung und/oder der Ablehnung nach 51 AuslG (kleines Asyl) befindet sich auf S Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

34 Der Bescheid des Bundesamtes 4.5 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. Die Voraussetzungen nach 51 Abs.1 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Abschiebungshindernisse nach 53 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Wenn Sie diese Entscheidung des Bundesamtes erhalten, werden Sie nicht als Asylberechtigter anerkannt, und Sie erhalten keinen Flüchtlingsausweis nach 51,1 AuslG. Da bei Ihnen nach Auffassung des Bundesamtes auch keine Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG vorliegen, besteht für Sie die Gefahr der Abschiebung, wenn Sie nicht rechtzeitig Klage erheben. Rechtsmittel: Wenden Sie sich hier sofort an eine Beratungsstelle oder an Ihren Anwalt, um rechtzeitig gegen die Entscheidung zu klagen. Für die Klage haben Sie 14 Tage Zeit, weitere 14 Tage bleiben Ihnen für die Begründung. Einen Vordruck für eine Klage, die Sie natürlich weiter begründen müssen, finden Sie auf S

35 Der Bescheid des Bundesamtes 4.6 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Voraussetzungen nach 51 Abs.1 des Ausländergesetzes liegen offensichtlich nicht vor. Abschiebungshindernisse nach 53 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. Dies ist das Schlechteste, was passieren kann. Sie werden als Asylberechtigter offensichtlich nicht anerkannt, es liegen offensichtlich keine Voraussetzungen nach 51 Abs.1 AuslG vor, und das Bundesamt sieht auch keine Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG. Bei dieser Entscheidung haben Sie nach Auffassung des Bundesamts Ihr persönliches Verfolgungsschicksal nicht genügend deutlich gemacht. Das kann passieren z.b. - wenn in Ihrem Land Bürgerkrieg ist; - weil das Bundesamt Ihnen nicht glaubt, z.b. wegen großer Widersprüche; - weil das Bundesamt Ihre Dokumente für falsch hält; - weil der Entscheider sich nicht in Ihre Situation versetzen kann. Es besteht die Gefahr der Abschiebung, wenn Sie nicht innerhalb von nur 1 Woche Rechtsmittel einlegen! Rechtsmittel: In diesem Fall haben Sie nur 1 Woche Zeit, gegen die Entscheidung zu klagen. Zusätzlich muss ein Eilantrag nach 80 VwGO gestellt werden, um die Abschiebung zu stoppen. Die Klage selbst hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. eine 34 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

36 Der Bescheid des Bundesamtes Abschiebung kann vollzogen werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist. Ob es zum Gerichtstermin kommt, ist völlig unklar. Nur wenn der Eilantrag auf aufschiebende Wirkung erfolgreich ist, können Sie für die Dauer des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben Am besten erarbeiten Sie die Begründung für Klage und Eilantrag zusammen mit einem Anwalt. Die Begründung muss besonders gut formuliert sein, da sie die weitere Grundlage für die folgenden Entscheidungen sein wird. Bis zum Gerichtstermin sollten Sie so viele Zeugen und Belege wie möglich sammeln und sich genau überlegen, wie sie bei der Gerichtsverhandlung Ihre Verfolgungsgeschichte noch besser glaubhaft machen können. Einen Vordruck für eine Klage mit Eilantrag nach 80, Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung Ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet finden Sie auf S

37 Rechte nach einer positiven Entscheidung 5 Rechte nach einer positiven Entscheidung Abhängig davon, wie Ihr Asylverfahren endet, bekommen Sie unterschiedliche Aufenthaltstitel und haben unterschiedliche Rechte. Am besten ist ihre Position, wenn Sie nach Art. 16 a GG anerkannt wurden. Auch eine Anerkennung nach 51,1 AuslG sichert einen legalen Aufenthalt, aber manche Regelungen sind weniger gut. Noch weniger Rechte haben Sie mit einer Anerkennung nach 53 AuslG. Am schlechtesten sieht es für Sie aus, wenn alles abgelehnt ist. Dann droht Ihnen die Abschiebung (lesen Sie dazu bitte Kapitel 6). Im Einzelnen: 5.1 Rechtsstellung der Asylberechtigten Wenn Sie nach Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt sind, erhalten Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ferner erhalten Sie einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge, der einen Reisepass ersetzt und eine visafreie Einreise bis zu drei Monaten in den meisten europäischen Ländern ermöglicht. Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder dürfen in die Bundesrepublik einreisen, um mit Ihnen gemeinsam zu leben. Die Erlaubnis zum Familiennachzug muss vor der Einreise im Herkunftsland bei der Deutschen Botschaft eingeholt werden. Auf Ihren Antrag hin können Ihr Ehepartner und Ihre Kinder das sogenannte Familienasyl erhalten, d.h. sie werden mit anerkannt. 36 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

38 Rechte nach einer positiven Entscheidung Als Asylberechtigter haben Sie auch erleichterte Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Beispielsweise müssen Sie Ihre alte Staatsbürgerschaft nicht aufgeben, um nach 8 Jahren einen deutschen Pass zu erhalten. Außerdem bekommen Sie eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitsberechtigung (siehe Kapitel Arbeit ). Auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ist erlaubt. Ferner bestehen Ansprüche auf Eingliederungshilfen (Sprachkurs, Ausbildung, BAföG). Sozialleistungen erhalten Sie weitgehend unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche (Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld). 5.2 Rechtsstellung der nach 51,1 AuslG anerkannten Flüchtlinge Als Flüchtling mit sogenanntem kleinen Asyl (Anerkennung nach 51,1 AuslG) erhalten Sie lediglich eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Regel alle zwei Jahre verlängert wird. Nach 8 Jahren können Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, diese wird allerdings nur erteilt, wenn Sie für Ihren Lebensunterhalt selbst sorgen, über ausreichenden Wohnraum verfügen und keine Ausschlussgründe vorliegen (z.b. Straftaten). Im Gegensatz zu den Asylberechtigten haben Sie als anerkannter Flüchtling nach 51,1 AuslG keinen zwingenden Anspruch auf eine Familienzusammenführung. Stattdessen wird von den zuständigen Ausländerbehör- 37

39 Rechte nach einer positiven Entscheidung den im Einzelfall entschieden. Sie haben jedoch ebenfalls einen Anspruch auf eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitsberechtigung. Auch Sie haben nach der Anerkennung Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG (Sozialhilfe), Kindergeld und Wohngeld. Nach dem Europäischen Gerichtshof! haben Sie auch Anspruch auf Erziehungsgeld. Stellen Sie auf jeden Fall einen Antrag! Wenn dieser abgelehnt wird, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. 5.3 Rechtsstellung bei Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 53 AuslG Sofern das Bundesamt, die Ausländerbehörde oder ein Gericht festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG in Ihrem Fall vorliegen, dürfen Sie nicht abgeschoben werden. Ihr Aufenthalt ist damit vorerst gesichert. In Niedersachsen erhalten Sie in diesem Fall in der Regel eine Aufenthaltsbefugnis. Wenn Sie trotz des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach 53 AuslG nur eine Duldung besitzen,! sollten Sie eine Beratungsstelle aufsuchen. Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG (Sozialhilfe). Eine Arbeitsberechtigung erhalten Sie jedoch erst, wenn Sie sich 6 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Vorerst können Sie nur die kleine Arbeitserlaubnis beantragen (Lesen Sie dazu Kapitel 7). 38 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

40 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags? 6 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags? Was kann man tun, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde? Zunächst einmal: Verlieren Sie nicht die Nerven! Nicht jeder negative Bescheid ist gleichbedeutend mit dem Ende des Asylverfahrens. Aber auch wenn Ihr Asylverfahren definitiv beendet ist, besteht unter Umständen ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen. Setzen Sie sich daher so schnell wie möglich mit einer Beratungsstelle und/oder mit Ihrem Rechtsanwalt in Verbindung und informieren Sie sich, ob und ggfs. wann Ihnen eine Abschiebung droht. Im Rahmen dieser Beratung sollten Sie folgende Fragen klären: a) Besteht für Ihr Land bzw. die Flüchtlingsgruppe, der Sie angehören, ein sog. Abschiebungsstopp? Unter Umständen hat das Innenministerium aufgrund einer akuten Gefährdungssituation angeordnet, dass Abschiebungen einer bestimmten Gruppe von Flüchtlingen nicht erfolgen dürfen. In der Praxis wird ein solcher genereller Abschiebungsstopp gemäß 54 Ausländergesetz allerdings immer seltener verhängt. b) Ist eine Abschiebung überhaupt durchführbar? Manche Flüchtlinge können schon deshalb nicht abgeschoben werden, weil keine Flugverbindungen bestehen (z.b. - wie im Dezember nach Kabul / Afghanistan). Auch wenn kein Pass vorhanden ist und Identitätspapiere nicht beschafft werden können (z.b. weil die Botschaft keine Papiere ausstellt), kann die Abschiebung nicht stattfinden. 39

41 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags? c) Haben Sie Chancen, von einer Bleiberechtsregelung für bestimmte Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen zu profitieren? In der Vergangenheit gab es z.b. mehrere humanitäre Bleiberechtsregelungen für Flüchtlinge mit einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter bestimmten Auflagen. d) Fallen Sie unter die sog. Wiederkehroption für Personen, die als Kinder schon einmal in Deutschland gelebt haben? (s. 16 AuslG) e) Greift der Schutz von Ehe und Familie? Nicht jede Ehe mit einem/einer Deutschen oder einer bleibeberechtigten Person führt automatisch zu einem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Andererseits kann die Abschiebung schon vor der Heirat ausgesetzt werden, wenn das Eheaufgebot bestellt ist oder wenn die Papiere der deutschen Botschaft zur Legalisation vorliegen. Auch ohne Heirat kann der Schutz der Familie u.u. zu einem Aufenthaltsrecht führen - z.b. bei Vätern nichtehelicher deutscher Kinder, die ihre Vaterschaft anerkannt haben und sich um ihr Kind auch tatsächlich kümmern. f) Besteht eine Reiseunfähigkeit? Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht transport- bzw. reisefähig sind, darf die Ausländerbehörde Sie noch nicht abschieben. Dies gilt nicht nur bei Krankheiten, sondern auch für die letzten Wochen der Schwangerschaft bis zu den ersten drei Monaten nach der Geburt. Bei Risikoschwangerschaften oder 40 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

42 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags? Komplikationen kann diese Frist auch länger andauern. Wichtig ist, sich die Reiseunfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen. g) Hat es Sinn, eine Petition an den Landtag zu richten? Petitionen sind keine Rechtsmittel, sondern Bittbriefe. Sie haben nur dann einen Sinn, wenn die Rückkehr für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. D.h. wenn Sie nicht etwas besonders Schwerwiegendes vortragen können, müssen Sie mit einer Ablehnung rechnen. Achtung: Das Schreiben einer Petition führt nicht automatisch zur Aussetzung einer Abschiebung! Nur wenn bislang kein Verwaltungsgericht darüber entschieden hat, ob eine Abschiebung durchgeführt werden kann, wird eine Abschiebung bis zur Entscheidung des Landtags über die Petition i.d.r. gestoppt. Dies ist z.b. häufig bei Bürgerkriegsflüchtlingen der Fall, die nie ein Asylverfahren durchlaufen haben. Es geschieht aber auch immer wieder, dass Flüchtlinge die Frist für eine Klage bei Gericht versäumen oder aus anderen Gründen auf eine Klage verzichten. Bis zur Entscheidung über die Petition wird eine Abschiebung in solchen Fällen ausgesetzt. Die Petition kann formlos gestellt und muss an folgende Adresse gerichtet werden: Präsident des Niedersächsischen Landtags Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz Hannover 41

43 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags?! Schicken Sie eine Kopie der Petition in jedem Fall auch an die Ausländerbehörde, damit diese darüber rechtzeitig informiert ist. h) Gibt es neue Gründe, die im Asylverfahren bislang nicht geprüft wurden bzw. erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt wurden? Ist dies der Fall, kann unter Umständen ein zweiter Asylantrag (sog. Folgeantrag ) gestellt werden. Für die Durchführung eines zweiten Asylverfahrens gelten allerdings strenge Bedingungen. Die Sachlage muss sich gegenüber dem ersten Verfahren gravierend geändert haben. Gründe für eine solche Änderung der Sachlage könnten z.b. sein: Regierungswechsel im Herkunftsland, Festnahme von nahen Familienangehörigen, namentliche Nennung in Zeitungen des Herkunftslandes als Regimegegner, Ausbrechen einer schweren Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelbar ist usw. Treffen die hier geschilderten Konstellationen nicht auf Sie zu, haben Sie leider nicht mehr viele Möglichkeiten. Sie können freiwillig ausreisen, weiterwandern, untertauchen oder Schutz in einem Kirchenasyl suchen. - Eine freiwillige Rückkehr kommt dann in Frage, wenn Ihnen im Herkunftsland keine akuten Gefahren (mehr) drohen. Über eine Beratungsstelle oder über die Ausländerbehörde können Sie die Mittel für den Rückflug sowie ein Taschengeld beantragen. Für diesen Zweck werden von IOM ( International Organization for Migration ) Gelder bereitgestellt. Wenn Ihnen 42 Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

44 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags? konkret die Abschiebung droht, ist es in jedem Fall besser, vorher freiwillig auszureisen. Denn bei einer Abschiebung werden Sie mit Gewalt in Ihr Herkunftsland gebracht. In Ihren Pass oder in Ihr Passersatzpapier (laissez passer) wird der Eindruck abgeschoben gestempelt, so dass Sie auch gegenüber den Behörden Ihres Landes als Flüchtling kenntlich sind. Dies hat möglicherweise unangenehme Folgen für Sie. Darüber hinaus erhalten Sie eine sog. Wiedereinreise-Sperre, d.h. Sie dürfen nie wieder nach Deutschland zurückkehren. Zwar kann das Verbot der Wiedereinreise auf Antrag befristet werden, es ist jedoch mindestens 1-2 Jahre in Kraft. Auch ist eine Aufhebung der Sperre meistens mit der Auflage verbunden, die Abschiebungskosten zu erstatten. - Eine Weiterwanderung, z.b. in die USA oder nach Kanada ist legal nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Unterlagen und Informationen über derartige Möglichkeiten erhalten Sie beim Raphaels-Werk in Hannover Vordere Schöneworth Hannover Tel / Wenn Sie ohne Visum in ein anderes (europäisches) Land flüchten, können Sie nach Deutschland zurückgeschoben werden und bis zur Abschiebung in Haft kommen. 43

45 Was tun bei Ablehnung des Asylantrags? - Flüchtlinge, die trotz Ablehnung ihres Asylantrags eine Verfolgung im Herkunftsland befürchten, tauchen nicht selten unter und entziehen sich so der Abschiebung. Dass derartige Ängste nicht selten allzu berechtigt sind, zeigen Beispiele von Misshandlungen nach Abschiebungen. Dennoch sollten Sie bedenken, dass ein Überleben in der Illegalität in Deutschland sehr schwierig zu organisieren ist und nur ganz wenig Aussicht auf Legalisierung besteht. - Immer mehr Flüchtlinge, die sich im Herkunftsland bedroht fühlen, suchen daher den Schutz einer Gemeinde im Kirchenasyl. In der Regel wird der Flüchtlingen gewährte Schutz in Kirchen von den Behörden respektiert, d.h. auf die gewaltsame Durchsetzung einer Abschiebung wird verzichtet, solange sich die Betroffenen in den kirchlichen Räumen aufhalten. Sinn macht Kirchenasyl insbesondere dann, wenn es darum geht, Zeit zu gewinnen, um eine tatsächlich bestehende Bedrohung nachweisen zu können. Um Kirchenasyl zu erhalten, sollten Sie sich daher an die örtlichen Gemeinden sowie an die ökumenische Arbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche wenden. Die Adresse lautet: Ökumenische Arbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche c/o Hildegard Grosse Schwalbenweg Hemmingen Tel./Fax: / Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

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