Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales und Familie Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung. Globalrichtlinie GR J 3/06 vom

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1 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales und Familie Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung Globalrichtlinie GR J 3/06 vom Familienförderung und -beratung im Rahmen der Jugendhilfe 1. Geltungsbereich, Angebotsformen und Zielgruppen Diese Globalrichtlinie regelt die Anwendung der 16 (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie), 17 (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung), 18 (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge) und 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten) in Verbindung mit 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie in den Bezirken beziehen sich die Regelungen auf die Aufgabenschwerpunkte: Angebote der Familienbildung, Angebote der Erziehungs- und Familienberatung, Angebote der Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung, Gewährleistung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, des Umgangsrechts und in Unterhaltsangelegenheiten, Angebote der Prävention von und Beratung bei Gewalt in der Familie, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern. Diese Globalrichtlinie regelt ferner die fachlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Arbeit der freien Jugendhilfe für die im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie angebotenen Maßnahmen in den Bezirken nach Maßgabe des 74 SGB VIII zu fördern. Die Förderung der Erziehung in der Familie erfolgt über die Beratungsangebote der Jugendämter, insbesondere bei den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD), und in speziellen Einrichtungen der Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft wie z. B. Elternschulen, Erziehungsberatungsstellen, Mütterzentren, Kinder- und Familienhilfezentren, Kinderschutzzentren und Frauen- und Mädchenberatungsstellen. Angebote und Maßnahmen richten sich an alle Familien und jungen Volljährigen, unabhängig von ihrer Religion, ihrem Geschlecht und ihrer ethnischen Zugehörigkeit, insbesondere an Familien und Alleinerziehende mit Kleinkindern, Familien in sozialen Belastungssituationen, Familien mit ausländischer Herkunft, Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen und junge Menschen im Übergang zur Elternschaft. 2. Fachliche Ziele Die Angebote und Maßnahmen der Familienförderung und -beratung sollen Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen. Dabei sollen auch Wege zu einer gewaltfreien Erziehung aufgezeigt werden. In Fällen von Trennung und Scheidung sollen Eltern bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden. Eltern, andere Umgangsberechtigte, Kinder und Jugendliche sollen bei der Ausübung des Umgangsrechts beraten und unterstützt werden. Die Angebote und Maßnahmen sollen Familien auch bei der Mitarbeit in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe unterstützen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.

2 2 Die Angebote und Maßnahmen der Familienförderung und -beratung leisten vorbeugende Hilfen mit dem Ziel, Probleme bei der Erziehung von jungen Menschen zu überwinden und Entwicklungsstörungen zu vermeiden. Zudem sollen die Bereitschaft zu einer partnerschaftlichen Arbeitsteilung in der Familie und die Möglichkeiten, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können, gefördert werden. Familienförderung und -beratung soll Integration fördern und Ausgrenzungs- und Diskriminierungsprozessen entgegenwirken. Sie dient der gezielten Unterstützung zur Bewältigung spezifischer Problemlagen und dem Ausgleich von Benachteiligungen und soll die eigenverantwortliche Beteiligung der Familien am gesellschaftlichen Leben unterstützen. 3. Fachliche Standards 3.1 Allgemeine, angebotsübergreifende Standards Planung Die Planung der Aufgabenwahrnehmung der Förderung der Erziehung in der Familie in den Bezirken erfolgt im Rahmen der bezirklichen Jugendhilfeplanung gemäß den Bestimmungen der Globalrichtlinie Leitlinien zur Jugendhilfeplanung in der jeweils geltenden Fassung. Die Inbetriebnahme und Schließung von Einrichtungen sowie die Initiierung und Beendigung von Projekten erfolgt auf der Grundlage von Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und unter Berücksichtigung der fachpolitischen Vorgaben. Über entsprechende Planungen ist die für Jugendhilfe und Familienförderung zuständige Fachbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen Qualität der Angebote und Auswahl der Projekte Eine bedarfsgerechte und im Rahmen der Jugendhilfeplanung fachlich aufeinander abgestimmte Angebotsstruktur setzt differenzierte Konzepte der Leistungsanbieter voraus. Entsprechend haben die Bezirksämter und die Träger der freien Jugendhilfe für die von ihnen jeweils getragenen Einrichtungen der Familienförderung und -beratung Konzepte zu entwickeln, aus denen insbesondere hervorgehen muss, dass die fachlichen Ziele gemäß Ziffer 2 verfolgt werden, welche konkreten Handlungsfelder bearbeitet und welche Aufgaben von den Projekten erfüllt werden, ob und in welcher Weise mit anderen Einrichtungen kooperiert werden soll, wie die Zugänge zu den Projekten gestaltet und welche Methoden eingesetzt werden. Es ist besonderer Wert darauf zu legen, dass - Angebote für die Zielgruppen gut erreichbar sind, - die Einrichtungen bedarfs- und zielgruppengerechte Öffnungszeiten anbieten, - der Zugang zu den Angeboten möglichst niedrigschwellig ausgestaltet wird, - die Angebote ansetzend an den Lebenslagen von Familien möglichst frühzeitig gemacht werden, - Angebote die rasche Stärkung der Selbsthilfepotenziale der betroffenen Personen bzw. Familien anstreben, - die Angebote mit bereits vor Ort bestehenden Einrichtungen des Hilfesystems kooperieren und dabei auch Selbstinitiativen und Nachbarschaftssysteme sowie Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Gesundheitsförderung und hilfe einbezogen werden.

3 Angebotsspezifische Standards Die Bezirksämter tragen dafür Sorge, dass die nachfolgend genannten Kriterien zur Sicherung von Qualitätsstandards für die jeweiligen Angebote erfüllt werden: Familienbildung: Das Angebot der Elternschulen umfasst sowohl offene als auch Kurs- und Gruppenangebote. Angebote sollen auch in anderen Einrichtungen (z. B. Kindertageseinrichtungen) gemacht werden. Das Gesamtspektrum der Angebote soll möglichst breit gefächert sein (z. B. Vorbereitung auf Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft; Erziehung; Partnerschaft; Vereinbarkeit von Familie und Beruf; Haushaltsorganisation und führung; Gesundheit und Umweltbelastung; Suchtprävention; Freizeitgestaltung der Familie; Familie in Gesellschaft und Politik). Das Angebotsspektrum soll neben den hauptamtlichen Leitungskräften auch von fachlich qualifizierten nebenberuflichen und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Berufszugehörigkeit realisiert werden. Die institutionelle Familienbildung soll durch Angebote der informellen Familienbildung wie z. B. offene Treffpunkte mit Cafestuben oder Kurse und Informationsveranstaltungen mit begleitenden Spiel- und Betreuungsangeboten für Kinder ergänzt werden. Informelle Familienbildung wird insbesondere in den Mütterzentren und Kinder- und Familienhilfezentren angeboten. Die Bezirksämter stellen mit den Elternbriefen des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. altersspezifische Informationen zur Entwicklung des Kindes und zu alltagstypischen Familiensituationen als ergänzendes Angebot der Familienbildung bereit. Erziehungsberatung: Erziehungsberatung wird im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 bis 18 SGB VIII) und als Hilfe zur Erziehung ( 27, 28 SGB VIII) geleistet. Näheres zum Verfahren der Durchführung von Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung regelt die Globalrichtlinie Hilfen zur Erziehung in der jeweils gültigen Fassung. Die Beratungsstellen sollen Beratung für Eltern und Jugendliche und andere niedrigschwellige Angebote für Eltern wie z. B. offene Sprechstunden oder Informationsveranstaltungen auch in anderen Einrichtungen anbieten. Diese Angebote dienen vorwiegend der präventiven Unterstützung von Familien bei allgemeinen Erziehungsfragen und Erziehungsproblemen ebenso wie bei Fragen des familiären Zusammenlebens und der gewaltfreien Lösung familiärer Konfliktsituationen. Das Team einer Erziehungsberatungsstelle soll multidisziplinär zusammengesetzt sein. Die Fachkräfte sollen aus unterschiedlichen Berufsgruppen wie z. B. Diplompsychologinnen und -psychologen, Diplom-Sozialpädagoginnen und pädagogen, pädagogisch-therapeutische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern stammen und möglichst über unterschiedliche Zusatzqualifikationen verfügen.

4 4 Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung, Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten: Im Falle der Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung gewährleisten die Jugendämter oder von ihnen geförderte Beratungsstellen freier Träger der Jugendhilfe den Anspruch von Müttern und Vätern auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche ist dabei in angemessener Form zu beteiligen. Die Angebote erfolgen in Form von Einzel-, Paar- und Gruppenberatung, Gruppenarbeit mit Kindern, die von der Trennung ihrer Eltern betroffen sind, sowie Gruppenarbeit mit Vätern, damit diese ihre Elternverantwortung stärker wahrnehmen können. Die im Gesetz vorgegebene Verpflichtung der Jugendhilfe, Mütter und Väter über ihre Beratungsansprüche zu informieren und im Scheidungsverfahren mitzuwirken, ist zu gewährleisten. Es sollen verstärkt Kooperationsstrukturen für das Zusammenwirken von Jugendhilfe und Familiengerichten entwickelt werden. Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, des Umgangsrechts sowie in Unterhaltsangelegenheiten: Die Jugendämter gewährleisten den Anspruch auf Beratung und Unterstützung für allein sorgende Mütter und Väter in Form von Einzel-, Paar- und Gruppenberatung sowie Gruppenarbeit mit Kindern. Mütter und Väter werden auf Wunsch einzeln oder gemeinsam über die Abgabe einer Sorgeerklärung beraten, durch die nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erlangen können. Die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts erfolgt u.a. durch Beratungsgespräche, Vermittlung von Umgangskontakten und Hilfestellung bei der Realisierung betreuten Umgangs durch Bereitstellung von Fachkräften und Räumen. Handlungsleitend hierfür ist die jeweils gültige Rahmenkonzeption zum betreuten Umgang in Hamburg. Mütter und Väter sind auf Wunsch zeitnah über ihre Unterhaltsansprüche nach 1615 l BGB und die Unterhalts-/Unterhaltsersatzansprüche des von ihnen betreuten Kindes sowie junge Volljährige über ihre Ansprüche auf Unterhalt/Unterhaltsersatz zu beraten. Die Leistungsberechtigten sind gegebenenfalls im außergerichtlichen Bereich zu unterstützen und über weiter gehende Hilfen zu informieren. Prävention und Beratung bei Gewalt in der Familie, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch: Der Schutz von Kindern vor Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch ist zentrale Aufgabe der Allgemeinen Sozialen Dienste der Jugendämter. Einem Verdacht auf Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch hat der ASD unverzüglich nachzugehen. Einschätzungen über Gefährdungslagen sind im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen. Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos und zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Hilfeform und erforderliche Interventionen soll auch spezifische Fachkompetenz externer Fachleute in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf sind Fachberatungsstellen bei der Hilfeplanung und Intervention mit einzubeziehen. Eine verbindliche, multiprofessionelle Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen ist anzustreben.

5 5 In Kinderschutzfällen sind die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Garantenstellung des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdungen anzuwenden. 4. Berichtswesen Die Umsetzung dieser Globalrichtlinie wird in Form eines jährlichen Berichtswesens systematisch erfasst und dargestellt. Auf der ersten Berichtsebene berichten alle Einrichtungen bzw. Träger den bezirklichen Jugendämtern. Auf der zweiten Ebene berichten die bezirklichen Jugendämter der Fachbehörde bis zum 15. Februar des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres auf der Basis eines bezirklichen Berichtsbogens. Der Berichtsbogen wird zwischen Fachbehörde und Bezirksämtern abgestimmt. Die Fachbehörde führt einmal jährlich eine Auswertungskonferenz mit den Bezirksämtern auf der Basis der Ergebnisse des Berichtswesens durch. 5. Schlussbestimmung Diese Globalrichtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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