Vertragsverhandlungen zwischen dem Land Niedersachsen und Vertretungen der muslimischen und alevitischen Bevölkerung

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1 Vertragsverhandlungen zwischen dem Land Niedersachsen und Vertretungen der muslimischen und alevitischen Bevölkerung INHALT DER VERTRAGSENTWÜRFE

2 Land Niedersachsen Vertragspartner Islamische Religionsgemeinschaft DITIB Niedersachsen und Bremen e.v. Islamische Religionsgemeinschaft SCHURA Niedersachsen Landesverband der Muslime e.v. Religionsgemeinschaft der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.v. 2

3 Ziel der Vertragsverhandlungen Die Teilhabe der in Niedersachsen lebenden Musliminnen und Muslime bzw. Alevitinnen und Aleviten am kulturellen und sozialen Leben fördern und sie zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung ermutigen. Stärkung des Vertrauens zwischen der muslimischen bzw. alevitischen Bevölkerung und der Gesamtbevölkerung in Niedersachsen. Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zur niedersächsischen Bevölkerung. 3

4 Grundwerte der Verfassung Verpflichtung, sich für die Verwirklichung der Wertegrundlagen und Verfassungsziele der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung einzusetzen. Dazu gehört insbesondere auch die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Bekenntnis der Religionsgemeinschaften zum Grundsatz der Neutralität des Staates sowie zur vollständigen Geltung und Achtung der staatlichen Gesetze. Eine rechtliche Gleichstellung mit den Kirchen erfolgt nicht. Die Verträge werden geschlossen in dem Wunsch, das friedliche und gedeihliche Zusammenleben aller Menschen in einem freiheitlichpluralistischen Gemeinwesen zu fördern und zu festigen und in der Absicht, stets für Werte wie Humanität, Solidarität, soziale Gerechtigkeit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzutreten. (aus der Präambel der Verträge) 4

5 Rechte und Pflichten Rechte und Bedürfnisse der Menschen islamischen bzw. alevitischen Glaubens in Niedersachsen werden in den Verträgen benannt und bestätigt. Beiträge und Verpflichtungen im Hinblick auf eine aktive Gestaltung des vielfältigen gesellschaftlichen und religiösen Lebens in Niedersachsen werden festgehalten und eingefordert. 5

6 Regelungen 1. Deklaratorischer Charakter Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine Wiederholung und/oder Zusammenfassung bereits in Niedersachsen vorhandener gesetzlich garantierter Rechte und Pflichten. 2. Verpflichtungen Mit diesen Regelungen werden konkrete Handlungspflichten festgeschrieben 3. Absichtserklärungen Diese Regelungen unterstreichen das Willkommenssignal, das von den Verträgen ausgeht. 6

7 1. Regelungen mit deklaratorischem Charakter Bei einem deklaratorischen Rechtsakt werden bereits bestehende Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt, bezeugt oder klargestellt. Wertegrundlagen Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht Bau und Betrieb von Moscheen bzw. Cemhäusern Bestattungswesen Bildungswesen Islamischer bzw. Alevitischer Religionsunterricht 7

8 1. Regelungen mit deklaratorischem Charakter Bei einem deklaratorischen Rechtsakt werden bereits bestehende Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt, bezeugt oder klargestellt. Gebetsmöglichkeiten an öffentlichen Schulen Bekleidungsfreiheit (Kopftuch) Erwachsenenbildung, Jugendhilfe, Wohlfahrtspflege Landesjugendhilfeausschuss Landesschulbeirat Gremienarbeit Gewährleistung der Vermögensrechte 8

9 Bekleidungsfreiheit (Kopftuch) Regelung gibt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wieder: Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen ist mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht vereinbar. (Beschluss vom zu Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Niedersachsen haben grundsätzlich das Recht, sich dort frei für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen zu entscheiden. Ein Verbot kann dann zulässig sein, wenn das äußere Erscheinungsbild der Lehrkraft zu einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität führt. 9

10 Gebetsmöglichkeiten in Schulen Hier gilt bereits die Rechtslage nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (2011): die Glaubensfreiheit berechtigt Schülerinnen und Schüler grundsätzlich dazu, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. In keinem Fall besteht eine Verpflichtung: die Schulen können ggf. geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Es steht den Schulen schon jetzt frei, Schülerinnen und Schülern einen entsprechenden Raum zur Verfügung zu stellen - nicht ausschließlich für muslimische Schülerinnen und Schüler, sondern für alle Schülerinnen und Schüler, die beten möchten oder Ruhe suchen. 10

11 Bestattungswesen Im Vertrag aufgenommene Regelungen sind bereits gesetzlich verankert: Möglichkeit, nach religiösen Vorschriften, Sitten und Gebräuchen bestattet zu werden (Einäscherungsverbot, religiös bedingte Liegezeit, sarglose Bestattung) Islamische Religionsgemeinschaften bzw. Alevitische Gemeinde können von Friedhofsträgern mit der Errichtung und dem Betrieb eines Friedhofs oder Teilen davon beauftragt werden. Für alle Fragen des Bestattungswesens sollen von den Islamischen Religionsgemeinschaften bzw. von der Alevitischen Gemeinde künftig autorisierte Ansprechpersonen genannt werden. Dabei ist auf Kontinuität zu achten. Bei der Friedhofsträgerschaft gibt es keine Veränderung. Es findet keine Privatisierung von Friedhöfen statt. 11

12 Feiertagsregelung * Ziel ist, Beschäftigten die Teilnahme an religiösen 2. Regelungen, die einen für das Land verpflichtenden Charakter haben Veranstaltungen zu ermöglichen. Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung Unterrichtsbefreiung für Schülerinnen und Schüler kann gewährt werden Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen Seelsorgerinnen und Seelsorger erhalten Zugang zu landeseigenen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Hospizen * Die Landesregierung verpflichtet sich zur Einbringung eines Gesetzgebungsverfahrens ohne Vorab-Bindung des Gesetzgebers 12

13 Seelsorge im Justizvollzug Die seit 2012 bestehenden Regelungen mit DITIB und SCHURA 2. Regelungen, die einen für das Land verpflichtenden Charakter haben werden auch für die Alevitische Gemeinde übernommen Finanzielle Unterstützung DITIB, SCHURA und die Alevitische Gemeinde erhalten über einen Zeitraum von fünf Jahren je bis zu Euro jährlich als Anschubfinanzierung zum Aufbau von Geschäftsstellen. Dazu muss u.a. ein Nachweis der Kosten erbracht werden. Nach fünf Jahren soll die Anpassung der gesamten Verträge geprüft werden. 13

14 Feiertagsregelung An drei Feiertagen mit besonderer religiöser Bedeutung * sollen Beschäftigte für jeweils einen Tag von der Arbeit freigestellt werden können, um an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei gilt kein Anspruch auf Bezahlung. Eine Verständigung mit dem Arbeitgeber ist erforderlich. Einer Freistellung können im Einzelfall betriebliche oder dienstliche Notwendigkeiten entgegen gehalten werden. Die Nds. Landesregierung wird ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einleiten. Die Entscheidung darüber bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. In diesem Zusammenhang soll umfassend geprüft werden, ggf. weitere Religionsgemeinschaften einzubeziehen. * Islamische Religionsgemeinschaften: Opferfest, Ramadan, Aschura Alevitische Gemeinde: Asure-Tag, Nevruz und Andacht Hz. Ali, Hizir Lokmasi 14

15 3. Regelungen, die Absichtserklärungen des Landes Niedersachsen enthalten Bau und Betrieb von Moscheen bzw. Cemhäusern Die Islamischen Religionsgemeinschaften bzw. die Alevitische Gemeinde verpflichten sich bei entsprechenden Vorhaben zu akzeptanzfördernden Maßnahmen. Das Land beabsichtigt, diesen Prozess unterstützend zu begleiten. Hochschulwesen Das Land wird sich u.a. für die dauerhafte und tragfähige finanzielle Absicherung des Instituts für Islamische Theologie an der Universität Osnabrück einsetzen. Es wird sich außerdem dafür einsetzen, im norddeutschen Raum einen hochschulischen Standort für die Qualifizierung von Lehrkräften für den Alevitischen Religionsunterricht zu etablieren. 15

16 3. Regelungen, die Absichtserklärungen des Landes Niedersachsen enthalten Rundfunkwesen Bei künftigen Verhandlungen über die Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wird sich das Land dafür einsetzen, dass die Religionsgemeinschaften in Aufsichtsgremien angemessen vertreten sind. Gebührenbefreiung Die Religionsgemeinschaften wünschen sich, von denjenigen Gebühren befreit zu werden, von denen auch Kirchen befreit sind. Das Land setzt sich dafür ein, dass in gebührenpflichtigen Angelegenheiten, die ihren Ursprung in der Religionsausübung haben, im Rahmen der bestehenden Bestimmungen die Möglichkeiten hierfür voll ausgeschöpft werden. 16

17 Pflichten der Religionsgemeinschaften Die Islamischen Religionsgemeinschaften bzw. die Alevitische Gemeinde verpflichten sich u.a. zu folgendem: Beachtung und Verwirklichung der Grundwerte der Verfassung, auch der Gleichberechtigung von Mann und Frau Achtung des Grundgesetzes, der Niedersächsischen Verfassung, der Geltung der Grundrechte und der freiheitlich-demokratische Grundordnung Bekenntnis zum Neutralitätsgrundsatz und zur vollständigen Geltung und Achtung der staatlichen Gesetze 17

18 Pflichten der Religionsgemeinschaften Durchführung akzeptanzfördernder Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Moscheen bzw. Cemhäusern. Hinwirken auf die Berücksichtigung der jeweiligen Umgebung bei Planung und Gestaltung Bildungswesen: Bekenntnis zum staatlichen Schulwesen, zur allgemeinen Schulpflicht und zur umfassenden Teilhabe der Schülerinnen und Schüler am Unterricht staatlicher Schulen Bekleidungsfreiheit: Anerkenntnis der Freiheit von Lehrkräften, sich gegen das Tragen des islamischen Kopftuchs zu entscheiden 18

19 Pflichten der Religionsgemeinschaften Zusicherung, sich in gesellschaftlich relevanten Gremien zu engagieren Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen; Religionsausübung: Verpflichtung zur Benennung von Seelsorgern Finanzielle Unterstützung: Anerkenntnis der Vorgaben der Landeshaushaltsordnung 19

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