Die Verfassungsbeschwerde der M hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

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1 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 1 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 130 f.) Die Verfassungsbeschwerde der M hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. (+) II. Beschwerdefähigkeit 90 Abs. 1 BVerfGG: Jedermann, der Träger der in Betracht kommenden Grundrechte ist. M ist Trägerin der in Betracht kommenden Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG und ist damit gemäß 90 Abs. 1 BVerfGG als Jedermann beschwerdefähig. Ihre Beamteneigenschaft hat keinen Einfluss auf ihre Grundrechtsträgerschaft. III. Beschwerdegegenstand 90 Abs. 1 BVerfGG: Akt öffentlicher Gewalt. Hier: Vom Schulamt erlassenes Verbot, ein Kopftuch während des Unterrichts zu tragen, sowie die dem entsprechenden Gerichtsurteile sind Akte öffentlicher Gewalt und damit taugliche Beschwerdegegenstände. IV. Beschwerdebefugnis 90 Abs. 1 BVerfGG: Behauptung einer Grundrechtsverletzung. 1. Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung Verletzung der Art. 4 Abs. 1, 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Art. 33 Abs. 3 GG erscheint nach dem Vortrag des Beschwerdeführers als möglich. 2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (+) V. Erschöpfung des Rechtswegs und Grundsatz der Subsidiarität (+) VI. Ordnungsgemäßer Antrag, Frist ( 23 Abs. 1, 92, 93 BVerfGG) (+) Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG begründet, wenn die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Akte der öffentlichen Gewalt in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte tatsächlich verletzt ist.

2 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 2 I. Art. 4 Abs. 1, 2 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich (+, s.o. A.II.) b) Sachlicher Schutzbereich Verfassungstext: Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG); ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG). BVerfG: Einheitlicher Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG als umfassende Religionsfreiheit: Recht jedes Menschen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner Überzeugung gemäß zu handeln. Religion: Nicht bloß christliche Religionen, sondern auch andere/neue Religionen werden erfasst. Der Islam ist eine Religion. Hier: Tragen des Kopftuchs Teil des religiösen Bekenntnisses? Ansonsten als glaubensgeleitetes Handeln jedenfalls nach der weiten Definition des BVerfG vom Schutzbereich erfasst. Möglicherweise fallen solche Sachverhalte aus dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG heraus, die die Durchführung beamtenrechtlicher Pflichten betreffen. Das BVerfG hat allerdings festgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Dienstpflichten für den öffentlichen Dienst zwar grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit hat. Jedoch ergäben sich Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit aus den Wertentscheidungen in anderen Verfassungsnormen; insbesondere die Grundrechte setzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Schranken. Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten Gebrauch zu machen. Anmerkung: Die abweichende Meinung zu BVerfGE 108, 282 ff., hält die Anwendung von Art. 4 Abs. 1, 2 GG für fehlerhaft, da sich Beamte nicht gleichermaßen gegenüber ihrem Dienstherrn auf Grundrechte berufen könnten wie der einzelne Bürger - z.b. die Schüler - gegenüber dem Staat: Die Senatsmehrheit nimmt zu Unrecht einen schwer wiegenden Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführerin an, um einen Gesetzesvorbehalt zu rechtfertigen. Damit verkennt sie die funktionelle Begrenzung des Grundrechtsschutzes für Beamte. Im Fall des Zugangs zu einem öffentlichen Amt gibt es keine offene Abwägungssituation gleichwertiger Rechtsgüter; das für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Rechtsverhältnis in der Schule wird in erster Linie durch den Grundrechtsschutz von Schülern und Eltern geprägt. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist. In Ausübung seines öffentlichen Amtes kommt ihm deshalb das durch die Grundrechte verbürgte Freiheitsversprechen gegen den Staat nur insoweit zu, als sich aus dem besonderen Funktionsvorbehalt des öffentlichen Dienstes keine Einschränkungen ergeben. Der beamtete Lehrer unterrichtet auch im Rahmen seiner persönlichen pädagogischen Verantwortung nicht in Wahrnehmung eigener Freiheit, sondern im Auftrag der Allgemeinheit und in Verantwortung des Staates. Beamtete Lehrer genießen deshalb bereits vom Ansatz her nicht denselben Grundrechtsschutz wie Eltern und Schüler: Die Lehrer sind vielmehr an Grundrechte gebunden, weil sie teilhaben an der Ausübung öffentlicher Gewalt. (...) Diese besondere von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Pflichtenstellung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte. (Abweichende Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff, BVerfGE 108, 282 [314 ff.]; hieran anschließend bspw. Frenz, JA 2009, 493 [496], der Art. 4 GG mit Blick auf die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht der Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG überlagert sieht). 2. Eingriff Die Verbotsverfügung durch das Schulamt, während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen, ebenso wie die Gerichtsurteile machen der M das Kopftuchtragen als Teil ihres glaubensgeleiteten Verhaltens in der Unterrichtszeit unmöglich. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist demzufolge gegeben.

3 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 3 3. Rechtfertigung a) Schranken aa) Art. 4 Abs. 1, 2 GG? Vorbehaltlose Gewährleistung nach dem Text des Art. 4 GG. (-) bb) Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV? Allgemeiner Gesetzesvorbehalt? (1) Wortlaut Staatsbürgerliche ( ) Pflichten werden nicht beschränkt. (+) (2) Systematik Stellung des Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV im Bereich Übergangs- und Schlussbestimmungen. Daher: Überlagerung der Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG? Aber: Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV sind vollgültiges Verfassungsrecht (so auch BVerfG). Zudem: Überlagerung setzt Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV faktisch außer Kraft. (+/-) (3) Sinn und Zweck Bedeutung der Religionsfreiheit könnte Gesetzesvorbehalt entgegenstehen. Aber: Sehr weiter Schutzbereich nach BVerfG führt zu einer Häufung von Konflikten. Ohne Gesetzesvorbehalt verliert der Staat an Steuerungsmöglichkeiten. Zudem: Wieso ist Art. 4 Abs. 1, 2 GG schlechthin bedeutender als andere Grundrechte mit Gesetzesvorbehalten? (+/-) (4) Entstehungsgeschichte Über Gesetzesvorbehalt für Art. 4 Abs. 1, 2 GG wurde im Parlamentarischen Rat diskutiert; der Vorgängerartikel Art. 135 WRV stand unter einfachem Gesetzesvorbehalt. Daher: Wille des Verfassungsgebers zur vorbehaltlosen Gewährleistung? Aber: Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV wurde bewusst übernommen, was gegen eine vorbehaltlose Gewährleistung spricht. Außerdem wesentlich engeres Schutzbereichsverständnis im Parlamentarischen Rat. Weites Schutzbereichsverständnis des BVerfG relativiert daher etwaigen Willen des Verfassungsgebers zur vorbehaltlosen Gewährleistung ohnehin. Schon daher bloße Indizwirkung historischer Vorstellungen. (+/-) Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 WRV enthält allgemeinen Gesetzesvorbehalt (a.a. gut vertretbar, dann Lösung über kollidierendes Verfassungsrecht. Als kollidierende Verfassungsrechte kommen beispielsweise die Pflichten, das Erziehungsrecht der Eltern sowie die negative Glaubensfreiheit der Schüler zu schützen, in Betracht. Eine Beschränkung der Religionsfreiheit ist aber nur dann verhältnismäßig, wenn die Schutzpflichten das Verbot des Kopftuchs im Unterricht erfordern, der Staat andernfalls also gegen das Untermaßverbot verstoßen würde.). b) Schranken-Schranken Ist der Eingriff von den Schranken des Grundrechts gedeckt? aa) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes Für Eingriffe in Grundrechte gilt der Vorbehalt des Gesetzes, d.h. die Untersagung des Schulamts muss auf ein Gesetz zurückzuführen sein.

4 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 4 (1) 2 RelEntfG Welche Anforderungen das Gesetz zu erfüllen hat, ergibt sich aus der Wesentlichkeitstheorie. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist. Das Verbot, ein Kopftuch zu tragen, greift in das Grundrecht auf Religionsfreiheit der betroffenen Lehrerin ein, welches aufgrund seiner exponierten Stellung im System der Grundrechte (vgl. nur Sodan, in: ders., GG, Art. 4 Rdnr. 1) und wegen des umfassenden Schutzes jedweder Religion und Weltanschauung erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Eingriffsgrundlage stellt. Das RelEntfG muss zudem verhältnismäßig sein. (a) Bestimmtheit BVerwG, NJW 2004, 3581 ff.: Inhaltlich ist insbesondere die Regelung in 2 Abs. 1 S. 1 RelEntfG hinreichend bestimmt. Sie lässt die von ihr erfassten Schutzgüter - die Neutralität des Landes und den Schulfrieden - erkennen. Sie knüpft allein an die abstrakte Eignung eines Verhaltens an, diese Schutzgüter zu gefährden oder zu stören. Sie erfasst, dem generellen Charakter eines Gesetzes entsprechend, jegliche Art von Bekundungen, also auch mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie, was 2 Abs. 1 S. 2 RelEntfG klarstellt, auch jedes sonstige äußere Verhalten. Die bewusste Wahl einer religiös oder weltanschaulich bestimmten Kleidung fällt ohne weiteres unter diese Regelung. Die Bestimmtheit des Satzes 1 wird auch nicht durch die gesetzliche Klarstellung in 2 Abs. 2 RelEntfG in Frage gestellt. Die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte von neutraler Warte ist etwas anderes als die Bekundung eines individuellen Bekenntnisses. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, weil es bei der Darstellung nicht um persönliche innere Verbindlichkeit geht, die der Darstellende für sich anerkennen müsste. Auch kann und darf es nicht um missionarisches Werben für ein bestimmtes Glaubensbekenntnis gehen. Hiernach lässt sich der Klarstellung in Abs. 2 eine zusätzliche Präzisierung dessen entnehmen, was in Abs. 1 S. 1 mit Bekundung gemeint ist, und nicht etwa eine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit ( ). (b) Legitimer Zweck Sicherstellung des schulischen Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG), indem das äußere Verhalten der Lehrkräfte nicht im Widerspruch zur Menschenwürde und zur Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2, 3 GG stehen darf. Schutz der negativen Religionsfreiheit der Schüler sowie des Erziehungsrechts der Eltern in religiösen Dingen (Art. 6 Abs. 2 i.v.m. Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 4 Abs. 1, 2 GG), da gerade in der Schule unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Überzeugungen aufeinander treffen. Nach 2 Abs. 1 S. 1 dient das RelEntfG auch dem Schutz der religiösen Neutralität des Staates (die Pflicht des Staates zu weltanschaulich religiöser Neutralität ergibt sich aus der Verfassung; vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 2, 137 Abs. 1 WRV). Über Art. 33 Abs. 5 GG ergeben sich besondere Bindungen des Beamten an staatliche Vorgaben. (c) Eignung Dem RelEntfG fehlt allerdings die Eignung, die Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten zu fördern. Denn wie sich aus dessen 2 Abs. 2 ergibt, sind christliche Religionsbekundungen vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen. Die christliche Religion ist auch nicht eine Art Staatsreligion; eine solche kann nicht aus dem Grundgesetz abgeleitet werden. Auch das Bekenntnis zur christlichen Religion verstößt gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Dementsprechend kann das RelEntfG nicht den Schutz der negativen Religionsfreiheit fördern, da die negative Religionsfreiheit gegen sämtliche Religionen gerichtet ist. Anders aber BVerwG, NJW 2004, 3581 ff.: Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfession ist mit der Klarstellung in 2 Abs. 3 RelEntfG nicht verbunden. Der hier verwendete Begriff des Christlichen ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 29 [52]) auszule-

5 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 5 gen. Er bezeichnet ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. Hierzu gehören etwa die Auffassung von der unverfügbaren und unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 GG), von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), von der Gleichheit aller Menschen und Geschlechter (Art. 3 GG) und von der Religionsfreiheit einschließlich der negativen Glaubensfreiheit (Art. 4 GG). Weiter umfasst der Begriff humane Werte wie Hilfsbereitschaft, Sorge für und allgemeine Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren. Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet oder berechtigt die Schule deshalb keineswegs zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Beamte unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann. Dasselbe gilt von der Bezugnahme auf die ( ) Verfassung des Landes Baden-Württemberg. In diesen Artikeln ist die Pflicht des Landes festgelegt, in den öffentlichen Volksschulen in der Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule die Kinder in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, zur Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortung, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Auch hier bezieht sich die baden-württembergische Verfassung auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle Glaubensinhalte. Hinsichtlich der anderen Zwecke Eignung. (+) Anmerkung zur anderen Ansicht: Die Landesregierung in Baden-Württemberg geht wohl von der christlichen und der jüdischen Religion als einer Art Staatsreligion aus, deren Förderung der staatlichen Neutralität nicht widerspricht: Die Anknüpfung an die grundsätzliche Entscheidung der Landesverfassung zur Erziehung im Geiste der christlichen Nächstenliebe (Artikel 12 Abs. 1) und in christlichen Gemeinschaftsschulen (Artikel 15 Abs. 1, 16 Abs. 1) auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte (Artikel 16 Abs. 1) verbindet die sachangemessene Austarierung des staatlichen Erziehungsauftrags mit den betroffenen Grundrechten nach Maßgabe der bisherigen Leitentscheidungen des baden-württembergischen Gesetzgebers. Der Rückgriff auf die Landesverfassung berücksichtigt in Übereinstimmung mit dem BVerfG-Urteil die Verfassungstradition des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich christlicher und abendländischer Erziehungswerte und Schulen; sie anerkennt z.b. die Beiträge der christlichen und jüdischen Religionen dazu. Entsprechende Darstellungen durch Lehrkräfte, die derartige kulturelle Traditionen und Bildungswerte bekunden, fallen deshalb nicht unter Satz 1. (BT-Drucksache 13/2793). Das BVerwG schließt sich dem an und leitet aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG expressis verbis keinen Anspruch beamteter Lehrer her, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung durch entsprechende Kleidungsstücke oder Symbole im Bereich der öffentlichen Schule, insbesondere im Unterricht, zum Ausdruck zu bringen. Dies gelte auch dann, wenn das entsprechende Gesetz die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen von diesem Verhaltensgebot ausnehme, denn darin liege in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG keine Bevorzugung des christlichen Glaubens. Vielmehr seien dies vom Glaubensinhalt losgelöste Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Beamte unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen könne (so zuletzt BVerwG, NJW 2009, 1289 [1290]). Dieser Linie folgend, sah der EGMR (NJW 2001, 2871 ff.) schon 2001 in dem Verbot, bei der Ausübung der Lehrtätigkeit ein islamisches Kopftuch zu tragen, keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, da der Eingriff im Sinne von von Art. 9 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen sei, ein berechtigtes Ziel verfolge, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei und damit im Ergebnis nicht unverhältnismäßig sei. Demgegenüber VG Stuttgart, NVwZ 2006, 1444 (1447), dessen Entscheidung aber durch den VGH Mannheim (VBlBW 2008, 437 ff.) aufgehoben wurde: 38 Abs. 2 S. 3 BadWürttSchulG kann jedoch nicht in dieser vom Landesgesetzgeber beabsichtigten Weise ausgelegt werden. Notwendig ist vielmehr eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung im Sinne einer strikten Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften, wie sie bereits das BVerwG im zitierten Urteil vom vorgenommen hat. Das BVerwG hat hierzu ausgeführt, bei der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen verfassungskonformen Auslegung des 38 Abs. 2 S. 3 BadWürttSchulG komme eine Ausnahme für bestimmte Formen religiös motivierter Kleidung in bestimmten Regionen, wie sie der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen habe, gerade nicht in Betracht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff des Christlichen sei im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom zur Verfassungsmäßigkeit der badischen christlichen Simultanschulen auszulegen, in welchem der in der Verfassung des Landes niedergelegte

6 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 6 christliche Charakter der öffentlichen Volksschulen (Art. 15 Abs. 1 BadWürttVerf.) und deren Erziehungsziele (Art. 16 Abs. 1, 12 Abs. 1 BadWürttVerf.) der glaubensmäßigen Verbindlichkeit entkleidet und auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors des Christentums zurückgenommen worden sei. Der Begriff des Christlichen i.s. von 38 Abs. 2 S. 3 BadWürtt- SchulG beinhaltet bei verfassungskonformer Auslegung deshalb keine Privilegierung christlicher Glaubensbekenntnisse, sondern bezeichnet eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. Hierzu zählen die Menschen- und Grundrechte der Verfassung sowie humanitäre Werte wie z.b. Hilfsbereitschaft, Toleranz und Solidarität mit Schwächeren. Die Darstellung und Vermittlung solcher Werte von neutraler Warte ist etwas anderes als die Bekundung eines individuellen Bekenntnisses mittels entsprechender Symbole. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, weil es bei der Darstellung nicht um eine persönliche innere Verbindlichkeit geht, die der Darstellende für sich selbst anerkennt. Zu alledem vgl. auch Walter/v. Ungern-Sternberg, DÖV 2008, 488 ff. (d) Erforderlichkeit (+) (e) Angemessenheit Güterabwägung zwischen der positiven Glaubensfreiheit der vom Gesetz betroffenen Lehrkräfte und den Eingriffszielen: Gründe für den Eingriff. Gefahr der religiösen Beeinflussung? Vorbildfunktion der Lehrerin? Jugendliche leichter beeinflussbar? Autoritätsverlust des Lehrers? Verlust von Vertrauen der Eltern in die Schule? Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit? Ständige Konfrontation mit religiösem Symbol, aber derartige Konfrontation findet täglich im öffentlichen Leben statt. Dennoch: Konfrontation ist mit staatlichem Zwang (Schulpflicht) verbunden, keine Ausweichmöglichkeit. Alle diese Gründe sind nur dann stichhaltig, wenn man als Ziel des RelEntfG die Gewährleistung der staatlichen Neutralität in Religionsfragen ansieht. Zur Erreichung dieser Zwecke fehlt dem RelEntfG jedoch bereits die Eignung. Gefährdung der schulischen Erziehung und damit des Lehrauftrags der Schule, wenn die Lehrerin durch ihr Auftreten dokumentiert, dass Männer und Frauen nicht gleichberechtigt sind? Kopftuch als Ausdruck dafür, dass die Lehrerin auf Grund ihrer durch das Kopftuch zur Schau gestellten religiösen und politischen Einstellung nicht den Anforderungen der 61, 62 LBG nachkommen kann? Bedeutung des Verbots für die betroffenen Lehrerinnen Zwingende Vorschrift des Korans? Wohl nein. Aber: Jedenfalls persönlich empfundener Zwang zum Kopftuchtragen. Glauben ist individuelle Empfindung. Verletzung des weiblichen Schamgefühls ohne Kopftuch (Menschenwürde!)? Daher: Hohe Eingriffsintensität im Hinblick auf die betroffenen Lehrerinnen. Ggf. sogar Berührung der Menschenwürde, wenn Schamgefühl verletzt. Abwägung. Möglicherweise Berührung der Menschenwürde. Es stellt keine Alternative dar, Lehrerinnen muslimischen Glaubens auf den Religionsunterricht zu verweisen, wenn sie ihrer Berufstätigkeit und ihre religiöse Überzeugung in Einklang bringen möchten. Gem. Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG darf kein Lehrer verpflichtet werden, gegen seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen. Widerspruch des Kopftuchs zu obersten Verfassungswerten; wenn man das Kopftuch als politisches Symbol begreift, das einerseits der Abgrenzung dient und andererseits die Ungleichheit von Mann und Frau propagiert. Für eine solche persönliche Einstel-

7 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 7 lung kann das Kopftuch ein Indiz sein. Ob mit dem Kopftuch aber immer zwingend und eindeutig eine gegen Verfassungswerte gerichtete Einstellung zum Ausdruck kommt, muss bezweifelt werden. So kann das Kopftuch auch einfach Ausdruck der eigenen Identität und Herkunft sein. Deshalb erscheint ein generelles Verbot des Kopftuchs unangemessen. Das Verbot des Kopftuchs ohne Ausnahmemöglichkeiten für den Einzelfall ist unverhältnismäßig (a.a. mit Blick auf die neuere Rechtsprechung und Literatur ebenfalls gut vertretbar, siehe z.b. BVerwG, NJW 2004, 3581 ff.; Hufen, NVwZ 2004, 575 ff.; BVerwG, NJW 2009, 1289 ff.) (Anmerkung: Würde das Kopftuchverbot der staatlichen Neutralität dienen, würde es nicht auf einzelfallbezogene Ausnahmeregelungen ankommen, da nur ein generelles Verbot effektiv die staatliche Neutralität schützen könnte.) Zwischenergebnis: 2 RelEntfG ist verfassungswidrig, sodass eine dienstliche Anweisung hierauf nicht gestützt werden kann. (2) 61, 62 LBG Die dienstliche Anweisung, das Tragen des Kopftuchs zu unterlassen, könnte auf 61, 62 LBG gestützt werden. Die 61, 62 LBG sind formell und materiell verfassungsgemäß. Ein Verbot des Kopftuchs lässt sich hierauf jedoch nur dann stützen, wenn die betroffenen Lehrerinnen an der Wahrnehmung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten durch das Kopftuch gehindert werden. Nach 61 Abs. 1 S. 1 LBG dient der Beamte dem ganzen Volk und hat nach S. 2 der Vorschrift seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen sowie bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss nach 61 Abs. 2 LBG sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die einzelne Lehrerin durch das Tragen eines Kopftuchs hieran gehindert wäre. Auch das Mäßigungsgebot des 61 Abs. 3 LBG, wonach der Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren hat, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben, erfasst den Fall des religiös motivierten Tragens eines Kopftuchs nicht. Dasselbe gilt für die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen ( 62 S. 1 LBG), sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten ( 62 S. 2 LBG) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes danach auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern ( 62 S. 3 LBG). Aus diesen allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten lässt sich ein grundrechtsbeschränkendes Verbot, als Lehrerin an einer öffentlichen Realschule aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, nicht herleiten. Es fehlt daher an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für das Kopftuchverbot. Eine solche Entscheidung muss der Gesetzgeber i.s.d. Wesentlichkeitstheorie (Art. 20 Abs. 2 GG, Demokratieprinzip) explizit selbst treffen. bb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes Ohne gesetzliche Grundlage kann die Religionsfreiheit der M aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG nicht rechtmäßig eingeschränkt werden. Anmerkung: Gegen den Einzelakt bestehen die gleichen Bedenken wie gegen die Verhältnismäßigkeit des 2 RelEntfG. Das Schulamt hat nicht dargelegt, dass die M ihre beamtenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen kann, wenn sie ein Kopftuch trägt. Da das Schulamt in Vollzug des 2 RelEntfG gehandelt hat, ist nicht davon auszugehen, dass das Ziel des Kopftuchverbots die Wahrung der Neutralität der Schule gewesen ist. II. Verletzung von Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG treten hinter den spezielleren Art. 4 Abs. 1, 2 GG zurück.

8 Fall 10: Kopftuch (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN ) 8 III. Verletzung von Art. 33 Abs. 3 GG Verbot der Benachteiligung auf Grund des Bekenntnisses im Hinblick auf den öffentlichen Dienst bzw. öffentliche Ämter als besonderer Gleichheitssatz. 1. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung Muslimischen Lehrerinnen ist es durch 2 RelEntfG verwehrt, ein Kopftuch zu tragen sowie andere Symbole ihres Glaubens zur Schau zu stellen. Lehrerinnen und Lehrer mit christlichem Glauben dürfen ihre religiöse Überzeugung offen durch Symbole zeigen. Lehrkräfte werden je nach ihrer religiösen Überzeugung unterschiedlich behandelt. Nicht erforderlich ist, dass die religiöse Differenzierung selbst das Ziel der Regelung ist. Dass Religionslehrer und andere Lehrer unterschiedlich behandelt werden, geht hingegen nicht auf die religiöse Überzeugung zurück. Anknüpfungspunkt ist allein das Lehrfach. 2. Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht Kollision nur dann, wenn dem Gleichbehandlungsgebot, welches das vorbehaltlose Grundrecht enthält, eine hinreichend konkrete Handlungspflicht aus der Verfassung entgegensteht. Besteht also im Einzelfall eine Handlungspflicht, die den Staat zu einer Ungleichbehandlung zwingen kann? Schutz der negativen Religionsfreiheit der Schüler und des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 6 Abs. 2 i.v.m. Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 4 Abs. 1, 2 GG). Nach 2 Abs. 1 S.1 dient das RelEntfG auch dem Schutz der religiösen Neutralität des Staates (die Pflicht des Staates zu weltanschaulich religiöser Neutralität ergibt sich aus der Verfassung; vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 2, 137 Abs. 1 WRV). Da 2 Abs. 2 RelEntfG christliche und jüdische Religionen von den Restriktionen des 2 Abs. 1 RelEntfG ausnimmt, kann das Verbot, ein Kopftuch zu tragen, weder dem Schutz der negativen Religionsfreiheit noch der Neutralität des Staates dienen. Das Grundgesetz enthält keine Privilegierung des christlichen Glaubens (vgl. VG Stuttgart, NVwZ 2006, 1444 [1447]). Sicherstellung des schulischen Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG), indem das äußere Verhalten der Lehrkräfte nicht im Widerspruch zur Menschenwürde und zur Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2, 3 GG stehen darf. Über Art. 33 Abs. 5 GG ergeben sich besondere Bindungen des Beamten an staatliche Vorgaben. Voraussetzung ist allerdings, dass durch das Kopftuch eine Gesinnung zum Ausdruck kommt, die gegen die genannten Verfassungsgüter gerichtet ist, was in dieser Pauschalität zweifelhaft ist. Zudem gibt es weitere religiöse Symbole muslimischer und anderer - nicht abendländischer - Glaubensgemeinschaften, die die Verfassungsgüter unzweifelhaft nicht in Frage stellen. Trotzdem wäre das Tragen solcher Symbole nach dem RelEntfG unzulässig. Rechtfertigung. (-) IV. Art. 3 Abs. 3, Abs. 1 GG Art. 33 Abs. 3 GG ist lex specialis zu Art. 3 Abs. 3, 1 GG (vgl. Masing, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 33, Rn. 56). Ergebnis: Das vom Schulamt erlassene Verbot, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, sowie die dem entsprechenden Verwaltungsgerichtsurteile verletzen die Grundrechte der M aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG und Art. 33 Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig und begründet.

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