Vorblatt. Problem: Seite 1 von 15
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- Paulina Arnold
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1 Problem: Vorblatt Ohne rechtzeitige Ergreifung gesetzlicher Maßnahmen ist die mittel- und langfristige Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung gefährdet. Inhalt und Ziele: Umsetzung diverser budgetbegleitender Maßnahmen im pensionsversicherungsrechtlichen Beitragsrecht sowie einer vorgezogenen Pensionsanpassung für die Jahre 2013 und 2014, um eine Sicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung zu gewährleisten. Maßnahmen im Bereich des Tätigkeitsschutzes sowie der Korridorpension sollen zu einer Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters und einer Senkung der Invalidisierungsraten führen. Alternativen: Keine. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen. Wirtschaftspolitische Auswirkungen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Es ist nicht damit zu rechnen, dass ein späterer Pensionsantritt die Erwerbschancen Jüngerer schmälert. Die Beschäftigung Jüngerer korreliert positiv mit der Beschäftigung Älterer, wenn insgesamt wachstumsund beschäftigungsunterstützende Rahmenbedingungen gegeben sind. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und Unternehmen: Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen und Unternehmen vorgesehen. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit: Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: Auf Grund der Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters wird eine höhere Erwerbsbeteiligung zur langfristigen Sicherung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen und die Pensionsversicherung entlastet. Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. Seite 1 von 15
2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Durch die Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes sowie des Nachtschwerarbeitsgesetzes sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten. Im Speziellen sollen die vorgesehenen Maßnahmen zu einer Entlastung der gesetzlichen Pensionsversicherung und damit des Bundeshaushaltes beitragen. Die Novellierungen in den Bereichen des Tätigkeitsschutzes sowie der Korridorpension sollen zu einer Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters und einer Senkung der Invalidisierungsraten führen. Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf im Wesentlichen folgende Maßnahmen: 1) außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage; 2) stufenweise Anhebung des für den Tätigkeitsschutz maßgeblichen Alters; 3) weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Berechnung der Ausgleichzulage; 4) Verschärfung besonderer Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension sowie für die (auslaufende) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; 5) Grundlegung der Pensionsanpassung für die Jahre 2013 und 2014; 6) Fixierung der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage; 7) Anhebung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG; 8) Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG im Fall einer Beitragsgrundlagenoption; 9) Anhebung des Abschlages bei der Korridorpension im APG-Recht; 10) Ersetzung der Parallelrechnung durch eine Kontoerstgutschrift; 11) Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrages. Zur Kontoerstgutschrift: Die derzeitige Pensionsberechnung in Form der sogenannten Parallelrechnung besteht aus dem Zusammenwirken von drei verschiedenen Rechtslagen: Der Rechtslage 2003, der Rechtslage 2004 und dem Pensionskonto. Im Altrecht wird die Pension am Ende der Erwerbskarriere berechnet. Die Höhe dieser Pension hängt vor allem von der zufälligen Lagerung hoher Beitragsgrundlagen ab. Das Neurecht, also das Pensionskonto, macht mit Eintritt in das Erwerbsleben entlang der Erwerbskarriere auch die jeweilige Pensionshöhe ersichtlich. Es eröffnet den Versicherten eine stetige Kontrolle der Berücksichtigung von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten durch die Pensionsversicherung und schafft einen permanenten Überblick über die individuelle Pensionshöhe. Verbunden werden beide Systeme derzeit im Wege der Parallelrechnung, um einen fließenden Übergang vom Altrecht zum Neurecht zu schaffen. Damit verbunden sind jedoch folgende Nachteile: - eine komplizierte Durchführung in der Verwaltung mit einem 40-jährigen Übergangsrecht; - eine schwer zu verstehende und kaum zu erklärende Rechtslage (mehrere parallel laufende Rechtslagen und eine Vergleichsberechnung); - eine nur eingeschränkt aussagekräftige Kontomitteilung, die das wahre Pensionsausmaß nur bedingt wiedergibt; - eine geringe Wirksamkeit von Anreizeffekten für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben, da diese durch die drei Rechtslagen nicht hinlänglich sichtbar werden. Durch die vorgeschlagene Zusammenfassung des Altrechtes in einer einmaligen Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 unter gleichzeitigem Entfall der Parallelrechnung soll die Wirksamkeit des Pensionskontos maßgeblich verbessert werden. Die Vorteile des Pensionskontos, nämlich Transparenz, Übersichtlichkeit, Fairness und Anreizfunktion für einen späteren Pensionsantritt, werden durch diese Maßnahme sofort wirksam. Näheres zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift siehe im Besonderen Teil der Erläuterungen. Die Kontoerstgutschrift wird positive Auswirkungen sowohl auf die Akzeptanz und Transparenz des Pensionssystems als auch auf die Vollziehung haben: Neben einer einfacheren, verständlichen und gut erklärbaren Pensionsberechnung (auf Basis nur einer Rechtslage) wird diese Maßnahme zu einer maßgeblichen Verwaltungsvereinfachung führen, indem zwei von drei Rechtslagen entfallen. Seite 2 von 15
3 Die Kontoerstgutschrift soll zudem eine effektive Vorausberechnung der Pensionsleistungen der Versicherten durch die Pensionsversicherungsträger ermöglichen. Damit werden aber auch die bereits im Pensionskonto grundgelegten Anreizeffekte für die Versicherten sichtbar gemacht werden können. Kompetenzgrundlage: In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ( Sozialversicherungswesen ). Besonderer Teil Zu Art. X1 Z 1 und 2 ( 31 Abs. 13 und 79b ASVG): In Hinkunft soll die mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, eingeführte Berichtspflicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Teilversicherungen, Ersatzzeiten und die Wanderversicherung aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übergehen. Zu Art. X1 Z 3 ( 108 Abs. 3 ASVG): Zur Verbreiterung der Finanzierungsbasis der Sozialversicherung soll die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung) ab 1. Jänner 2013 um 90 Euro erhöht werden. Zu Art. X1 Z 4 und 7, Art. X2 Z 4 und 7 sowie Art. X3 Z 4 und 7 ( 255 Abs. 4 und 665 Abs. 4 ASVG; 133 Abs. 3 und 344 Abs. 4 GSVG; 124 Abs. 2 und 334 Abs. 4 BSVG): Der sogenannte Tätigkeitsschutz ist nach geltendem Recht bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person das 57. Lebensjahr vollendet hat und jene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Das für den Tätigkeitsschutz relevante Lebensalter soll bis zum Jahr 2017 stufenweise vom 57. auf das 60. Lebensjahr angehoben werden, und zwar in der Weise, dass in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr relevant ist. Zu Art. X1 Z 5, Art. X2 Z 5 und Art. X3 Z 5 ( 292 Abs. 8 ASVG; 149 Abs. 7 GSVG; 140 Abs. 7 BSVG): Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine stufenweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Berechnung der Ausgleichzulage in den Jahren 2011 bis 2014, und zwar durch Herabsetzung des maßgeblichen Prozentsatzes von 19 % auf 15 %, normiert (siehe 658 Abs. 7a ASVG sowie das Parallelrecht). Beim sogenannten fiktiven Ausgedinge werden Personen, die ihren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen haben, für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich hieraus erzielten Einkünfte, sondern ein Pauschalbetrag angerechnet, der sich maximal bis zu einem bestimmten Prozentsatz der gebührenden Ausgleichszulage bemisst. Durch die vorgesehene Änderung soll der Prozentsatz für die Berechnung des fiktiven Ausgedinges im Jahr 2015 weiter herabgesetzt werden, und zwar auf 13 %. Zu Art. X1 Z 6, Art. X2 Z 6, Art. X3 Z 6 sowie Art. X4 Z 1 und 6 ( 607 Abs. 10 ASVG; 298 Abs. 10 GSVG; 287 Abs. 10 BSVG; 4 Abs. 2 Z 1 und 25 Abs. 2 APG): Derzeit ist für die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und die bis zum Jahr 2017 auslaufende (und insbesondere für weibliche Versicherte relevante) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer das Vorliegen von 450 Versicherungsmonaten erforderlich. Diese Anspruchsvoraussetzungen können bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auch durch den Erwerb von 420 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erfüllt werden. Durch die vorgeschlagenen Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (Vorliegen von mindestens 480 statt 450 Versicherungsmonaten am Stichtag) sowie für die (auslaufende) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Vorliegen von mindestens 480 statt 450 Versicherungsmonaten bzw. von mindestens 450 statt 420 Beitragsmonaten am Stichtag) soll schrittweise ein späterer Pensionsantritt sichergestellt werden. Seite 3 von 15
4 Zu Art. X1 Z 7, Art. X2 Z 7 und Art. X3 Z 7 ( 665 Abs. 3 ASVG; 344 Abs. 3 GSVG; 334 Abs. 3 BSVG): Die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist im 108h ASVG geregelt. Der dabei zur Anwendung gelangende Anpassungsfaktor orientiert sich am Richtwert nach 108f ASVG, dieser wiederum an der Erhöhung der Verbraucherpreise in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorausgeht. Abweichend davon soll die Pensionsanpassung für die Jahre 2013 und 2014 so vorgenommen werden, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor entsprechende Erhöhungsprozentsatz vermindert wird, und zwar im Jahr 2013 um einen Prozentpunkt und im Jahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte. Zu Art. X2 Z 1 und 2 ( 25 Abs. 4 Z 1 und Abs. 4a GSVG): Nach 25 Abs. 4a GSVG wird bzw. wurde die Mindestbeitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnend mit dem Jahr 2006 jährlich abgesenkt. Im Endausbau würde auf diese Weise die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG der auf das Kalenderjahr hochgerechneten Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG entsprechen. Als Beitrag zur Budgetkonsolidierung ist nunmehr vorgesehen, dass die Mindestbeitragsgrundlage nach 25 Abs. 4a GSVG ab dem Jahr 2013 nicht weiter abgesenkt wird. Dies bedeutet, dass die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG auf dem Niveau des Jahres 2012 erhalten und festgeschrieben wird. Dieser Betrag unterliegt sodann der jährlichen Aufwertung. Zu Art. X2 Z 3 ( 27 Abs. 2 GSVG): Seit dem Jahr 2011 beläuft sich der Eigenanteil der Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf 17,5 %. Dieser Beitragssatz stieg vom Jahr 2005 (15,0 %) bis zum Jahr 2011 jährlich um 0,25 %-Punkte. Der gegenständliche Beitragssatz soll nunmehr mit Juli 2012 um einen Prozentpunkt auf 18,5 % angehoben werden. Zu Art. X3 Z 1 und 2 ( 23 Abs. 10 lit. a BSVG): Seit dem 1. Jänner 2012 beläuft sich die Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach 23 Abs. 1a BSVG in der Kranken- und Unfallversicherung auf 1 304,72. Dieser Wert soll zur Verbreiterung der Finanzierungsbasis der bäuerlichen Altersvorsorge in Hinkunft auch für den Bereich der Pensionsversicherung gelten. Zu Art. X3 Z 3 ( 24 Abs. 2 BSVG): Der Eigenanteil der Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG beläuft sich gegenwärtig auf 15,5 %. Abweichend von 24 Abs. 2 BSVG in der geltenden Fassung soll dieser Beitragssatz mit Juli 2012 um einen halben Prozentpunkt auf 16 % angehoben werden. Ab Juli 2013 soll er auf 16,5 % und ab Jänner 2015 auf 17 % ansteigen. Zu Art. X4 Z 2 und 3 ( 5 Abs. 2 und 3 APG): Im Hinblick auf die Ersetzung der Parallelrechnung ab 2014 durch die Kontoerstgutschrift entfällt für den hievon erfassten Personenkreis auch der sogenannte Korridorabschlag (0,175 % der Leistung pro Monat des vorgezogenen Pensionsantritts), der im Rahmen der Parallelrechnung bei Berechnung der Altpension zum gewöhnlichen Abschlag bei Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters hinzutritt (0,35 % der Leistung pro Monat des vorgezogenen Pensionsantritts). Nunmehr soll der Abschlag bei dieser Pensionsart im Dauerrecht mit 0,425 % der Leistung pro Monat des früheren Pensionsantritts festgelegt werden. Durch diese moderate Anhebung um 0,75 Prozentpunkte wird dem Entfall des bisher im Altast der Parallelrechnung in Summe zur Anwendung gelangenden Abschlages bei Inanspruchnahme der Korridorpension Rechnung getragen. Unter einem wird auch die Begrenzung des Abschlages mit 15 % der Leistung aufgehoben, zumal diese Höchstgrenze beim privilegierten Abschlag bei Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension ohnehin nicht erreicht werden kann, andererseits aber die Erhöhung des Abschlages im Fall der Korridorpension nur geringfügig überschritten wird (Maximalabschlag von 15,3 %). Zu Art. X4 Z 4, 5 und 7 ( 15 und 16 Abs. 9 APG sowie Anlage 7 zum APG): Durch die vorgeschlagene Kontoerstgutschrift soll unter Entfall der Parallelrechnung die Wirksamkeit des Pensionskontos maßgeblich verbessert werden. Seite 4 von 15
5 Zum Zweck der Ermittlung der Kontoerstgutschrift wird zum Stichtag 1. Jänner 2014 eine fiktive Altpension unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Versicherungszeiten nach bestimmten Parametern berechnet. Die auf diese Weise ermittelte Kontoerstgutschrift wird sodann als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto gestellt. Folgende Parameter kommen bei der Ermittlung Kontoerstgutschrift (in Höhe einer fiktiven Altpension zum 1. Jänner 2014) zur Anwendung: - ein Bemessungszeitraum von 28 Jahren (d. h. Bemessung nach den höchsten 336 Monatsbeitragsgrundlagen) bei erhöhter Aufwertung des maßgeblichen Einkommens (der Beitragsgrundlagen) um 30 %; - 1,78 % Steigerungspunkte pro Versicherungsjahr; - Bewertung der Kindererziehungszeiten mit dem individuellen Einkommen, dass sich (aufgewertet) in der allgemeinen Bemessungsgrundlage widerspiegelt (begrenzt allerdings mit mindestens 122 % und höchstens 170 % des Ausgleichzulagen-Einzelrichtsatzes für das Jahr 2014, das sind ca bzw ). Die Durchrechnungsverluste werden dabei zum Großteil durch die bessere Aufwertung der Beitragsgrundlagen kompensiert. Darüber hinaus wird unter Zuhilfenahme einer nach den bisherigen Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelten fiktiven Vergleichspension sichergestellt, dass die Abweichungen der Kontoerstgutschrift von einer nach der bisherigen Parallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe zum 1. Jänner 2014 nicht größer als maximal 3,5 % nach unten oder oben sind, wobei diese Verlust- bzw. Gewinndeckelung nach Geburtsjahrgängen gestaffelt ist (beginnend mit dem Jahrgang 1955 mit einer zulässigen Abweichung von 1,5 % und jahrgangsweise um 0,2 Prozentpunkte ansteigend bis zum Jahrgang 1965 (Abweichung von 3,5 % zulässig). Umfasst von dieser Kontoerstgutschrift sind grundsätzlich alle Versicherten, die in den Anwendungsbereich des APG fallen (d. h. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind), soweit sie bis zum Ende des Jahres 2013 zumindest einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben. Sie entfällt jedoch für Personen, die ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG erworben haben (da für diese ohnehin nur das Neurecht inklusive Pensionskonto anwendbar ist), sowie für Personen, die bis zum Ende des Jahres 2013 (neben Versicherungszeiten nach dem Altrecht ) weniger als drei Versicherungsjahre nach dem APG aufweisen. Für Letztere hat die Pensionsberechnung ausschließlich nach dem Altrecht zu erfolgen. Adaptierungen der Kontoerstgutschrift bzw. der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013, etwa bei nachträglicher Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten, sind bis zum Pensionsstichtag vorzunehmen. Zu Art. X4 Z 6 ( 25 Abs. 3 APG): Im Hinblick auf die Ersetzung der Parallelrechnung durch die Kontoerstgutschrift ist der Abschlag für Frauen, die bis zum 31. Dezember 2013 die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungsregelung erfüllen und deren Pensionsberechnung im Altast der Parallelrechnung damit abschlagsfrei gestellt war (vgl. 607 Abs. 12 drittletzter Satz ASVG), neu zu regeln, und zwar in der Weise, dass der nunmehr zur Anwendung gelangende Abschlag nach dem APG (der zuvor nur für den Neurechts-Teil der Parallelrechnung gegolten hat) entsprechend gesenkt wird. Durch die Festlegung eines APG-Abschlages von 0,2 % (anstatt 0,35 %) pro Monat des früheren Pensionsantritts wird der Entfall der teilweisen Abschlagsfreiheit im Rahmen der Parallelrechnung für diesen Personenkreis kompensiert. Zu Art. X4 Z 6 ( 25 Abs. 4 APG): Im Hinblick auf die Ersetzung der Parallelrechnung durch die Kontoerstgutschrift ist der Berechnung der (auslaufenden) vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer sowie der Langzeitversicherungspension (vgl. 15 Abs. 6 APG in der geltenden Fassung) eine gesonderte Vorschrift zu widmen. Zu Art. X5 Z 1 und 2 (Art. XI Abs. 3 und 5 NSchG): Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern die Aufwendungen nach dem NSchG, höchstens jedoch 110 % des Aufwandes für das Sonderruhegeld. Zur Deckung dieses Aufwandes sieht Art. XI Abs. 3 NSchG einen gesonderten Dienstgeberbeitrag in der Höhe von derzeit 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG pro DienstnehmerIn und Nachtschwerarbeitsmonat vor. Seite 5 von 15
6 Nach Art. XI Abs. 5 NSchG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen den NSchG-Beitragssatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Erfolgsrechnungen durch Verordnung so zu ändern, dass der Nachtschwerarbeits- Beitrag 75 % der Ersatzleistung des Bundes deckt. Diese Bestimmung ist jedoch bis zum Jahr 2013 ausgesetzt. Der mit dem derzeit geltenden Beitragssatz von 2 % erzielte Deckungsgrad belief sich im Jahr 2010 auf 36,4 %. Zur Erhöhung des Deckungsgrades wird eine Anhebung des Beitragssatzes ab dem Jahr 2013 auf 5 % vorgeschlagen. Durch die vorgeschlagene Änderung des Art. XI Abs. 5 NSchG soll klargestellt werden, dass ein höherer Prozentsatz als der gesetzlich festgelegte nur dann in Betracht kommt, wenn durch den zweitgenannten Prozentsatz nicht mindestens 75 % des Bundesaufwandes gedeckt sind. Finanzielle Erläuterungen Die Finanziellen Erläuterungen beinhalten die Bewertung der folgenden Maßnahmen: 1) Außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage; 2) Anhebung des für den Tätigkeitsschutz maßgeblichen Alters; 3) Verschärfung besonderer Pensionsanspruchsvoraussetzungen; 4) Pensionsanpassung 2013 und 2014; 5) Fixierung der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage; 6) Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG; 7) Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und Senkung des Hundertsatzes für die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges; 8) Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Bereich der Großen Option ; 9) Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrages; 10) Konto-Gutschrift-Pension; 11) Korridorpension Erhöhung der Abschläge im Pensionskonto auf 5,1 %. Zu Punkt 1: Außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage Die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag wird jährlich mit der Aufwertungszahl vervielfacht und auf den vollen Eurobetrag gerundet. Sie beläuft sich im Jahr 2012 auf 141. Im Jahr 2013 soll neben der Erhöhung mit der Aufwertungszahl eine zusätzliche Anhebung um 3 erfolgen. Dies hat die folgenden finanziellen Auswirkungen (ohne Berücksichtigung einer Steuerinzidenz): Mehreinnahmen in der PV (in Mio. Euro) Mehreinnahmen in der KV (in Mio. Euro) Mehreinnahmen in der UV (in Mio. Euro) Die Mehreinnahmen für die Pensionsversicherungsträger führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen. Zu Punkt 2: Anhebung des für den Tätigkeitsschutz maßgeblichen Alters Der Tätigkeitsschutz soll statt mit 57 stufenweise ab Vollendung des 58. (2013, 2014), 59. (2015, 2016) bzw. 60. Lebensjahres (ab 2017) gelten. Dadurch kommt es zu Einsparungen durch einen späteren Pensionsantritt. Im Jahr 2010 gingen von den gesamten Invaliditätspensionist/inn/en über 55 Jahre (15 337) rund 43 % (6 635) auf Grund des Tätigkeitsschutzes in Invaliditätspension (4 814 Männer und Frauen). Seite 6 von 15
7 Durch diese Maßnahme kommt es bei den betroffenen Personen mittelfristig zu einem verzögerten Pensionsantritt von durchschnittlich 2 Jahren. Bei einer Durchschnittspension von rund und rund Fällen beträgt daher die Einsparung ab 2017 rund 280 Mio.. Die Einsparungen von 2013 bis 2017 sind in den folgenden Tabellen enthalten, wobei bei diesen Einsparungen auf Grund des späteren Antritts die erhöhten Pensionsleistungen bereits bei den Durchschnittspensionen gegengerechnet sind. MÄNNER Betroffene Fallzahl Späterer Pensionsantritt um x Jahre 0,25 0,50 1,25 1,50 2,0 Durchschnittspension Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. ) Beitragsmehreinnahmen GESAMTSUMME (Mio. ) FRAUEN Betroffene Fallzahl Späterer Pensionsantritt um x Jahre 0,25 0,50 1,25 1,50 2,0 Durchschnittspension Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. ) Beitragsmehreinnahmen GESAMTSUMME (Mio. ) MÄNNER und FRAUEN GESAMTSUMME (inkl. Beitragseinnahmen) in Mio Zu Punkt 3: Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen bei Korridorpension und vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer Bei der Korridorpension und der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird die Wartezeit von 450 auf 480 Versicherungsmonate (VM) stufenweise um 6 VM pro Jahr angehoben. Beginnend mit 2013 mit 456 VM, 2014 mit 462 VM, 2015 mit 468 VM, 2016 mit 474 VM und ab 2017 mit 480 VM. Analog erfolgt die schrittweise Anhebung der 420 Beitragsmonate bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf 450 Beitragsmonate ebenfalls in 6-Monats-Stufen bis zum Jahr Dadurch erreichen Versicherte später die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bzw. die vorzeitige Alterspension. Die Einsparungen ergeben sich bei den Männern auf Grund des späteren Pensionsantritts, der schrittweise ab 2017 im Durchschnitt bei 1,6 Jahren liegen wird. Bei den Frauen durch einen späteren Pensionsantritt bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis Bei den ausgewiesenen Einsparungen wurden Mehraufwendungen für höhere Pensionen wegen einer längeren Versicherungsdauer und geringeren Abschlägen bereits gegengerechnet. MÄNNER Betroffene Fallzahl Späterer Pensionsantritt um x Jahre 0,5 1,0 1,5 1,6 1,6 Durchschnittspension Pension um x % höher 3,0% 6,0% 9,0% 9,6% 9,6% Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. ) Mehraufwand wegen höherer Pension (Mio. ) Seite 7 von 15
8 SUMME (Mio. ) Beitragsmehreinnahmen GESAMTSUMME (Mio. ) Bei den Frauen sinkt von 2013 bis 2017 infolge der auslaufenden vorzeitigen Alterspension die Zahl der Betroffenen von rund auf rund Personen. FRAUEN Betroffene Fallzahl Späterer Pensionsantritt um x Jahre 0,5 1,0 1,0 0,7 0,4 Durchschnittspension Pension um x % höher 3,0% 6,0% 6,0% 4,2% 2,4% Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. ) Mehraufwand wegen höherer Pension (Mio. ) SUMME (Mio. ) Beitragsmehreinnahmen GESAMTSUMME (Mio. ) Die Gesamtsumme der Einsparungen bis 2017 beträgt: MÄNNER und FRAUEN GESAMTSUMME (inkl. Beitragseinnahmen) in Mio Zu Punkt 4: Pensionsanpassung 2013 und 2014 Die jährliche Erhöhung der Pensionen mit dem Anpassungsfaktor orientiert sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. In den Jahren 2013 und 2014 soll es zu einer Verminderung der sich aus dieser Regelung ergebenden Erhöhungsprozentsätze kommen. Es sollen dadurch bei den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und bei den Pensionen der Beamt/inn/en in den Jahren 2013 bis 2016 in Summe rund Mio. Euro (Geldwert 2013) eingespart werden. Auf die gesetzliche Pensionsversicherung entfallen davon Mio. Euro. Die Verminderung der Pensionserhöhung soll in den Jahren 2013 und 2014 stattfinden. Durch die entstehende Niveausenkung wirkt die Maßnahme aber auch in den Folgejahren: Verminderung gegenüber einer Erhöhung mit dem Anpassungsfaktor in %-Punkten Einsparung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (Geldwert 2013) in Mio. 1,0 0, Die Minderausgaben für die Pensionsversicherungsträger führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die jährlichen Einsparungen sind grundsätzlich mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass ständig Pensionen wegfallen und dadurch das jährliche Volumen nach und nach sinkt. Zu Punkt 5: Fixierung der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage Nach geltendem Recht ist im GSVG in den Jahren 2006 bis 2015 eine jährliche Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen. Im Jahr 2012 beträgt sie 654,83. Seite 8 von 15
9 Mit der gegenständlichen Neuregelung soll keine weitere Absenkung erfolgen. Ab dem Jahr 2013 soll die Mindestbeitragsgrundlage durch Vervielfachung der Mindestbeitragsgrundlage des Vorjahres mit der Aufwertungszahl ermittelt werden. Dadurch werden folgende Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung nach dem GSVG erzielt: Mehreinnahmen in der PV nach dem GSVG (Mio. ) Von der Maßnahme betroffen sind rund Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Die Mehreinnahmen führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen. Zu Punkt 6: Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG Der Beitragssatz für die Eigenleistung der rund Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung nach dem GSVG soll wie folgt erhöht werden: Beitragssatz alt in % 17,5 17,5 17,5 17,5 17,5 Beitragssatz neu in % 18,5 18,5 18,5 18,5 18,5 Durch diese Beitragssatzerhöhung werden der Anstalt folgende Mehreinnahmen zufließen: Mehreinnahmen in der PV nach dem GSVG in Mio Die Mehreinnahmen für die SVA der gewerblichen Wirtschaft führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen. Zu Punkt 7: Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und Senkung des Hundertsatzes für die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges Der Beitragssatz für die Eigenleistung der rund Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung nach dem BSVG soll wie folgt erhöht werden: Beitragssatz alt in % Beitragssatz neu in % 15,5 15,5 15,75 15,75 16,0 16,0 16,0 16,0 16,0 15,5 16,0 16,0 16,5 16,5 16,5 17,0 17,0 17,0 Gleichzeitig soll ab dem 1. Juli 2015 der Hundertsatz für die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges um zwei Prozentpunkte gesenkt werden: Hundertsatz alt Seite 9 von 15
10 Hundertsatz neu Durch diese Maßnahmen werden der Anstalt per saldo folgende Mehrerträge zufließen: 2012 Beitragsmehreinnahmen in der PV nach dem BSVG Mehraufwendungen wegen der Absenkung des fiktiven Ausgedinges ,5 7 7 Saldo (in Mio. ) , Die saldierten Mehrerträge für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen. Zu Punkt 8: Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Bereich der Großen Option Auf Antrag besteht die Möglichkeit, die Beitragsgrundlage nicht auf Grund des Einheitswertes feststellen zu lassen, sondern auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen tatsächlichen Einkünfte des Betriebs. In der Pensionsversicherung gilt bei der Großen Option derzeit eine niedrigere Mindestbeitragsgrundlage als in der Kranken- und Unfallversicherung. Bei Inanspruchnahme der Großen Option soll die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2013 an die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung angepasst werden, wobei die Änderung auch für bestehende Fälle gelten soll. Beitragsmehreinnahmen (Mio ) Zu Punkt 9: Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrages Für das Jahr 2013 sind bei einem Beitragssatz von 2% Einnahmen in Höhe von rund 16 Millionen Euro zu erwarten. Bei einer Erhöhung des Beitragssatzes auf 5% kann mit Mehreinnahmen in folgender Höhe gerechnet werden: Mehreinnahmen für den Bund in Mio Von der Erhöhung betroffen sind die Dienstgeber von rund Versicherten. Die Mehreinnahmen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen. Zu Punkt 10: Konto-Gutschrift-Pension Die Parameter der Kontogutschriftpension wurden so konzipiert, dass das Modell generell kostenneutral ist. Dennoch gibt es bei dieser Umstellung durch die früher wirkende Systematik des Pensionskontos im Vergleich zur Parallelrechnung Personen, die geringfügig gewinnen, und Personen, die geringfügig verlieren: Gewinner/innen sind vor allem junge Invalide, Frauen mit Kindern und Versicherte mit sehr langen Versicherungszeiten (da die 80 %-Begrenzung in der Rechtslage 2003 entfällt). Verlierer/innen sind Personen, die eine stark schwankende Einkommenskarriere haben, da dadurch höhere Durchrechnungsverluste entstehen. Dies sind v. a. Personen, die derzeit durch die Rechtslage 2003 minus Seite 10 von 15
11 Verlustdeckel geschützt sind. Da sich aber die Gutschrift eng am Pensionswert orientiert, ist die Spannweite der Gewinner/innen und Verlierer/innen mit +1,5 % bzw. -1,5 % gegenüber dem derzeitigen Recht äußerst gering (beim Umstellungszeitpunkt 1. Jänner 2014). Dadurch, dass in den ersten Jahren nach Einführung der Kontogutschriftpension bestimmte Gewinner/innen-Gruppen auf Grund des Jahrganges noch nicht in Pension gehen können (z. B. ein Mann des Jahrgangs 1955 mit 48 Versicherungsjahren, der zum Regelpensionsantrittsalter die Alterspension im Jahr 2020 in Anspruch nimmt), kommt es zu geringen Einsparungen in den Jahren 2014 bis ca Langfristig ist das Modell für das Pensionssystem kostenneutral. Kontogutschriftpension Einsparungen (Mio. ) 19,0 42,0 62,0 81,0 Seite 11 von 15
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