Unveränderte Referenzgrössen

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1 news I n h a lt Au s g a b e S e p t e m b e r Revisionsrecht Buchhaltung und MWST-Abrechnungen 2 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen 2 Volksinitiative Erbschaftssteuerreform 3 BVG Pensionierung 4 BVG Teilpensionierung 4 Steuerbelastung in den Kantonshauptorten im Jahre Soll ich meine AHV-Rente aufschieben? 6 Wie steht es um Ihre Unternehmensnachfolge? 7 Das Hasli-Dienstleistungspuzzle im Überblick 8 Indizes 8 Herausgeber Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax dipl. Treuhandexperte Roman Müller dipl. Treuhandexperte Gilbert Noli dipl. Steuerexperte Revisionsrecht 2012 Der Bundesrat hat am beschlossen, die vom Parlament erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen, sofern das Referendum nicht ergriffen wird. Die Schwellenwerte grenzen die eingeschränkte von der ordentlichen Revision ab. Am 17. Juni 2011 hatte das Parlament in der Schlussabstimmung eine Änderung des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Revisionsrechts gutgeheissen. Die Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR), welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, werden von CHF 10 Millionen Bilanzsumme, CHF 20 Millionen Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt auf 20 Millionen, 40 Millionen bzw. 250 Stellen erhöht. Unveränderte Referenzgrössen Die Referenzgrössen des geltenden Revisionsrechts Bilanzsummen, Umsatzerlös und Vollzeitstellen bleiben unverändert. Auch der Berechnungsmechanismus bleibt gleich: Eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung ist durchzuführen, wenn zwei der drei Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Relevante Geschäftsjahre Für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Für das Geschäftsjahr 2012 sind dies die Zahlen der Jahre 2012 (Berichtsjahr) und 2011 (Vorjahr). Dies entspricht der herrschenden Lehre zum geltenden Revisionsrecht, die kein zeitliches Hinauszögern des Wechsels von der einen zur anderen Art der Revision will. Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmung verhindert eine Rückwirkung. Sie hält fest, dass die erhöhten Schwellenwerte vom ersten Geschäftsjahr an gelten, das mit Inkrafttreten der Änderung oder danach beginnt. Die Schwellenwerte gelten folglich frühestens für die Revision der Jahresrechnung des Geschäftsjahres

2 M W S T- A b r e c h n u n g e n / B e s t e u e r u n g Buchhaltung und MWST-Abrechnungen Die meisten Unternehmungen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen und einmal im Jahr einen Abschluss zu erstellen. Ebenso sind viele Unternehmen verpflichtet, 2- oder 4-mal jährlich eine MWST-Abrechnung zu erstellen und diese der Eidg. Steuerverwaltung in Bern einzureichen. Es ist wichtig, dass die Buchhaltung den Kundenbedürfnissen und der Branche entsprechend angepasst ist. Sind alle Parameter richtig eingestellt und die Buchungen korrekt erfasst, können unter dem Jahr Auswertungen einfach und die MWST-Abrechnungen normalerweise mit geringem Aufwand erstellt werden. Sobald MWST-Abrechnungen erstellt werden müssen, sollten bei der Auswahl der Buchhaltungssoftware einige kritische Punkte hinterfragt werden, wie zum Beispiel: kann die MWST-Abrechnung (Formular) ausgedruckt werden ist der MWST-Betrag sichtbar sind die MWST-Codes sichtbar fühle ich mich sicher, wenn ich die MWST-Abrechnung einreiche kann die effektive und die Saldosteuersatz-Methode abgerechnet werden sind terminierte Bilanzen/Erfolgsrechnungen möglich Bei der Entscheidungsfindung der Buchhaltungssoftware, beim Einrichten der Buchhaltung, der Zuordnung von MWST-Codes oder zur Kontrolle, ob alles richtig verknüpft ist, sind wir Ihnen gerne behilflich. Seit längerer Zeit arbeiten wir vor allem mit der Software Sage 50 für grössere und komplexere Mandate mit MWST- Pflicht und Buspro für kleinere und oftmals nicht MWST-pflichtige Mandate. Eine Checkliste mit allgemeinen Hinweisen zur Erstellung der MWST-Abrechnung wie auch im Detail für die Buchhaltungssoftware Sage 50 (vormals Sage Sesam) können Sie auf unserer Homepage unter Downloads finden. Claudia Meier Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Die Änderungen vom des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes treten mit Wirkung ab in Kraft; die Kantone müssen ihre Steuergesetze mit gleicher Wirkung bis dann ebenfalls anpassen. Was wird besteuert? Besteuert werden die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen. Als steuerbare Leistung gilt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Erwerbspreis unter Berücksichtigung von allfälligen Sperrfristen bei Mitarbeiteraktien. Sperrfristen werden mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr berücksichtigt, max. für 10 Jahre, auf dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien gerechnet. Mitarbeiterbeteiligungen Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Aktien, PS, GS oder Genossenschaftsanteile, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder andere Konzerngesellschaften den Mitarbeitern einräumen. Anwartschaften auf Bargeldabfindungen stellen unechte Mitarbeiterbeteiligungen dar. Besteuerungszeitpunkt Der Besteuerungszeitpunkt ist abhängig davon, ob Sperrfristen vorliegen, oder ob es sich um börsenkotierte Mitarbeiteroptionen handelt. Mitarbeiteraktien: bei Erwerb (Diskont bei Sperrfristen) Mitarbeiteroptionen: börsenkotierte und frei verfügbare / ausübbare Optionen: Zeitpunkt des Erwerbs nicht börsenkotierte und gesperrte Optionen: Zeitpunkt der Ausübung Quellenbesteuerung Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, unterliegen für ihre Bezüge 2

3 V o l k s i n i t i at i v e e r b s c h a f t s s t e u e r r e f o r m von einer juristischen Person mit Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz der Quellensteuer. Mitarbeiter mit zeitweisem Wohnsitz in der Schweiz Hat der Empfänger der geldwerten Vorteile nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Zeitpunkt des Ausübungsrechtes seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, so werden die geldwerten Leistungen anteilsmässig nach der Zeitdauer besteuert. Schuldner der steuerbaren Leistungen ist der Arbeitgeber zu einem Steuersatz von 11.5 % bei der direkten Bundessteuer. Die Kantone sind aufgrund der Tarifautonomie frei in der Festsetzung des entsprechenden Steuersatzes. Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss über die den Mitarbeitern eingeräumten Beteiligungsrechten weiterhin Bescheinigungen ausstellen. Die Einzelheiten dieser Bescheinigungspflicht regelt der Bundesrat in einer Verordnung. Gilbert Noli Volksinitiative Erbschaftssteuerreform Am 16. August 2011 wurde die Medienkonferenz zur Volksinitiative Erbschaftssteuerreform im Medienzentrum des Bundes abgehalten und die Unterschriftensammlung gestartet. Um was geht es: Nachstehend geben wir Ihnen Argumente aus Sicht der Initianten wider, in der Meinung, dass damit der Umfang der gewollten Veränderungen am ehesten abschätzbar wird. Nach dieser Aufzählung erfolgt eine Würdigung aus eigener Sicht. «Auszug aus der Initiative in Kürze: Die AHV wird neu auch aus den Erträgen einer Erbschafts- und Schenkungssteuer finanziert. Die Kompetenz, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben, geht von den Kantonen auf den Bund über. Die Kantone werden dafür entschädigt, indem sie 1 3 des Ertrages erhalten. 2 3 der Steuereinnahmen gehen zweckgebunden an die AHV. Besteuert wird der Nachlass von natürlichen Personen, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist, nicht die einzelnen Erben. Die Schenkungssteuer wird beim Schenkgeber erhoben. Hohe Freibeträge sorgen dafür, dass der Mittelstand nicht belastet wird: o Allgemeiner Freibetrag CHF 2 Mio. o Freibetrag für Gelegenheitsgeschenke CHF pro Jahr und beschenkte Person. Zuwendungen an Ehepartner / registrierten Partner sowie an steuerbefreite juristische Personen sind steuerfrei. Die Steuer wird mit einem einheitlichen Satz von 20% ausgestaltet. Gehört zum Nachlass oder zur Schenkung ein Unternehmen oder ein Landwirtschaftsbetrieb, werden bei der Bewertung und beim Steuersatz erhebliche Erleichterungen gewährt, um deren Bestand und die Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Ende Zitat» Man darf davon ausgehen, dass die für die Abhaltung einer eidgenössischen Volksabstimmung notwendigen Unterschriften innert Frist eingehen werden. Weiter kann spekuliert werden, dass dann wahrscheinlich im Jahr 2013 die Abstimmung erfolgt und, falls diese angenommen wird, auf den 1. Januar 2015 das neue Eidg. Erbschaftssteuergesetz in Kraft gesetzt werden würde. Was sich dann z.b. ändern würde: Die Steuerhoheit im Erbschaftsund Schenkungsbereich geht vollständig von den Kantonen auf den Bund über. Alle Nachlässe >CHF 2 Mio. würden mit 20% Erbschaftssteuern belastet, ausser es sind steuerbefreite Personen bedacht (Ehegatten oder steuerbefreite Institutionen). Direkte Nachkommen (Kinder und Enkel), welche heute in fast allen Kantonen vollständig steuerfrei bleiben, werden wieder belastet. Die Entlastung von Unternehmen und Landwirtschaftsbetrieben ist nicht konkret formuliert, die Detailgestaltung bleibt dem Gesetz - geber überlassen. Aus Sicht des Kantons Zürich würden nicht verwandte Erben günstiger besteuert. Aktuell ist für solche kein Freibetrag abziehbar und die aktuelle Erbschaftssteuer beträgt hier maximal 36%. In den Übergangsbestimmungen ist zudem festgehalten, dass Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet würden. Die Erfolgschancen dieser Initiative sind schwer abschätzbar, sicher ist einzig, bei einer Annahme wären grundlegende Veränderungen geschaffen. Zwingender Handlungsbedarf ist bei den meisten trotzdem nicht gegeben. Einzig, wenn eine lebzeitige Nachlassregelung für 2012 geplant ist, wäre es prüfenswert, eine Vorverschiebung auf 2011 ins Auge zu fassen. 3

4 B V G P e n s i o n i e r u n g / T e i l p e n s i o n i e r u n g BVG Pensionierung Rund ein Jahr vor der Pensionierung können viele Versicherte wählen, in welchem Verhältnis sie die im BVG angesparten Mittel als Rente oder Kapital beziehen wollen. Die Grössenordnungen sind auf den regelmässig zugestellten Versicherungsausweisen aufgeführt. Bei der Wahl einer Kapitalauszahlung fällt eine einmalige Einkommenssteuer an. Das übrige, ordentliche Einkommen im entsprechenden Jahr spielt keine Rolle, da der Steuertarif der BVG-Auszahlung getrennt ermittelt wird. Die effektive steuerliche Belastung ist, infolge der kantonalen Steuerhoheit, sehr unterschiedlich. Je höher die BVG-Auszahlung ist, desto stärker fallen die Unterschiede ins Gewicht. Die Ostschweizer Kantone bewegen sich wenig unter dem gesamtschweizerischen Schnitt. Der Kanton Zürich liegt im oberen Drittel, Nachstehend einige Beispiele, in welchem Kanton welche Steuern auf BVG- Kapitalauszahlungen anfallen (Steuertarif 2011, verheiratet, Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern): Kanton Gemeinde Mio. 2 Mio. AG Aarau AI Appenzell BL Liestal GR Chur SG St. Gallen SH Schaffhausen SZ Schwyz ZG Zug ZH Zürich aber nicht in der Spitzenposition der Belastungen. Ein Wohnortwechsel vor dem Kapitalbezug könnte sich also auszahlen, resp. wenn die Konsequenzen nicht bekannt waren, als steuerlich ungeschickt herausstellen. Wie unschwer erkannt wird, kann bei hohen BVG-Kapitalauszahlungen, die sich nicht auf andere Art und Weise reduzieren resp. teilen lassen, ein Wohnortswechsel zum Thema werden. Eine andere Erkenntnis betrifft den Einfluss der Steuerprogression. Wenn wir beim Beispiel des Kantons Zürich bleiben und tatsächlich eine BVG-Kapitalauszahlung von rund CHF 1 Mio. ansteht, werden CHF an Steuern zur Zahlung fällig. Mit einer Teilpensionierung von 50% und der Restzahlung von wiederum 50% werden Steuern in Höhe von CHF fällig. Steuerersparnis rund CHF Solche und ähnliche Fragen werden im Rahmen der Vorsorgebezugsplanung erörtert. BVG Teilpensionierung Die Pensionierung, ob vorzeitig, ordentlich oder aufgeschoben, erfordert eine frühe und bewusste Planung. Vermehrt wird der Wunsch nach einer, meist vorzeitigen, teilweisen Pensionierung geäussert. Der Gesetzgeber hat dazu die Grundlagen geschaffen und viele Pensionskassen bieten nun solche Lösungen an. Die genauen Rahmenbedingungen sind im Reglement der massgebenden Stiftung (meist eine Sammelstiftung) genau geregelt. In den meisten Fällen sieht dies in etwa wie folgt aus: Ab Vollendung des 58. Altersjahres können sich Versicherte mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters teilweise pensionieren lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Teilpensionierungsgrad zusammen mit dem verbleibenden Beschäftigungsgrad stets 100% beträgt. Pro Jahr ist maximal eine Teilpensionierung möglich. Jede Teilpensionierung muss mindestens 20% betragen. Aus steuerrechtlichen Gründen ist eine spätere Erhöhung des Beschäftigungsgrades ausgeschlossen. Bei einer Teilpensionierung kann das Kapital und/oder die Rente bezogen werden. Steuerrechtlich ist dabei Folgendes zu beachten: Bei Teilpensionierungen mit Teilkapitalbezügen in kurzen zeit- 4

5 S t e u e r b e l a s t u n g i n d e n K a n t o n s h a u p t o r t e n lichen Abständen stellt sich die Frage, inwieweit die stufenweise Pensionierung allein oder überwiegend aus rein steuerlichen Motiven (Steuervorteil durch Splitting des Kapitals dank Progressionsbrechung) begründet ist. Teilpensionierungen, welche dem ratenweisen Bezug von Kapitalleistungen dienen, werden aus steuerlicher Sicht als missbräuchlich betrachtet. Gemäss heutiger Praxis gelten zwei Kapitalbezüge als unbedenklich. Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre, aus steuerlicher Sicht, keine Kapitalbezüge aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Falls dies dennoch geschieht, werden die Abzüge aus dem Einkauf rückwirkend aufgerechnet. Unsere übliche Vorsorgeplanung wird in zwei Hauptphasen aufgeteilt. In den Altersjahren ab ca bis ca wird der Aufbau der BVG-Kapitalien durch optimale Vorsorgepläne und Einkäufe gesichert. Ab Altersjahr wird der Bezug resp. Abbau dieser Mittel den persönlichen Bedürfnissen und der aktuellen Steuergesetzgebung angepasst. Steuerbelastung in den Kantonshauptorten im Jahre 2010 Von den von der Abteilung Steuerstatistik der Eidg. Steuerverwaltung publizierten Angaben fürs Jahr 2010 haben wir für Sie die nachfolgenden Steuerbelastungen herausgesucht. Sie ersehen die Steuerbelastung in der Stadt Zürich sowie in den Hauptorten der 5 Nachbarkantone AG, SH, SG, SZ und ZG sowie den gesamtschweizerischen Durchschnitt: Doppelverdiener-Ehepaar (Aufteilung Einkommen Ehepartner 70%/30%) Aktiengesellschaften (ohne Sonderstatus wie Holding- oder Domizilgesellschaft) mit Reingewinnen von und (Eigenkapital CHF ) und mit Reingewinnen von CHF und CHF (Eigenkapital CHF 2 Mio.) Bruttolohn Doppelverdiener-Ehepaar Rang Rang Steuerbelastung in Aarau Steuerbelastung in Schaffhausen Steuerbelastung in Schwyz Steuerbelastung in St. Gallen Steuerbelastung in Zug Steuerbelastung in Zürich Gesamtschweiz. Durchschnitt Im voranstehenden Steuerbelastungsvergleich für natürliche Personen der Hauptorte der 5 Nachbarkantone liegt die Stadt Zürich an 3. Stelle nach den Kantonen ZG und SZ. Die Steuerbelastung in der Stadt Zürich liegt tiefer als der gesamtschweizerische Durchschnitt, in etwa im vorderen Drittel. Staats- und Gemeindesteuern EK Rang EK 2 Mio. Rang Reingewinn vor Steuern Steuerbelastung in Aarau / /3 Steuerbelastung in Schaffhausen / /5 Steuerbelastung in Schwyz / /1 Steuerbelastung in St. Gallen / /4 Steuerbelastung in Zug / /2 Steuerbelastung in Zürich / /6 Bei den juristischen Personen liegt die Stadt Zürich im Vergleich mit den Nachbarkantonen an letzter Stelle. Gesamtschweizerisch (aus obiger Tabelle nicht ersichtlich) liegt die Stadt Zürich bei den juristischen Personen jeweils im hinteren Drittel. Gilbert Noli 5

6 A H V- R e n t e a u f s c h i e b e n? Soll ich meine AHV-Rente aufschieben? Ob ein Aufschub der AHV-Rente sinnvoll ist, hängt im Wesentlichen von der Lebenserwartung und der Steuerbelastung während und nach der Aufschubsphase ab. Der eigentliche Sinn hinter einem Aufschub ist die bessere Absicherung des Langleberisikos. Aufgrund der aktuellen Situation können aber auch andere Motive hinter einem Aufschub stehen. Die Antwort, ob ein Aufschub sinnvoll ist oder nicht, hängt somit auch vom Motiv ab. Wie ist der Aufschub geregelt Der Aufschub ist mit der Anmeldung der Rente geltend zu machen und kann aber bei verspäteter Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Rentenberechtigung noch geltend gemacht werden. Die Mindestdauer für einen Aufschub beträgt 1 Jahr; nachher kann die Rente jederzeit abgerufen werden. Ein Aufschub ist maximal 5 Jahre möglich. Nach Ablauf des Aufschubes wird die Rente mit Zuschlag ausbezahlt. Die Zuschlagssätze sind aus Tabelle (rechts) ersichtlich. Unterschiedliche Motive eines Aufschubes Wie eingangs erwähnt, gibt es verschiedene Ausgangslagen und Motive für einen Aufschub. Nachfolgend gehe ich auf folgende ein: Ungenügende Altersvorsorge, Erhöhung Rente durch Aufschub; Hohe Lebenserwartung, Spekulation; Gute Absicherung im Alter, Kapitalanlage. Ausgangslage ungenügende Altersvorsorge Wer nebst der AHV keine oder nur eine bescheidene Rente aus der Pensionskasse bezieht, profitiert nur bedingt von einem Aufschub. Ist mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu rechnen, so würde der Zuschlag lediglich den Anspruch der Ergänzungsleistung reduzieren. Per- sonen mit solchen Konstellationen sollten eher einen Vorbezug der AHV- Rente prüfen. Liegen die Altersrente oder das Alterskapital deutlich über dem Existenzminimum aber aus eigener Sicht zu knapp, kann ein Aufschub durchaus Sinn machen. Insbesondere dann, wenn über das Pensionierungsalter hinaus weiter gearbeitet wird. Ausgangslage hohe Lebenserwartung Unter Ausklammerung von Zinsen und Steuern lohnt sich ein Aufschub, wenn der Mann älter als 86-jährig (Frauen 85-jährig) wird. Dies unabhängig von der Dauer des Aufschubes. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt je nach Quelle bei 65-jährigen Männern bei etwa Jahren und bei Frauen bei etwa Jahren. Bekannt ist ebenfalls der Umstand, dass die Lebenserwartung stark von Beruf und Bildung abhängt. Somit ist klar, dass sich ein Aufschub nur für überdurchschnittlich Gesunde und insbesondere für Frauen lohnt. Interessant ist der Umstand, dass für Männer und Frauen die gleichen Zuschlagssätze gelten. Ausgangslage gute Absicherung, Kapitalanlage Die Altersvorsorge ist gut abgesichert und es ist insbesonders genügend frei verfügbares Kapital vorhanden. Nun stellt sich im heutigen Umfeld die Frage, wie lege ich mein Kapital an. Prozentualer Zuschlag nach einer Aufschubdauer von Jahren und Monaten ,2 6,6 8,0 9,4 2 10,8 12,3 13,9 15,5 3 17,1 18,8 20,5 22,2 4 24,0 25,8 27,7 29,6 5 31,5 Ein kurzer Überblick über die Anlagemöglichkeiten zeigt den aktuellen Anlagenotstand auf: Anlageform Zins/Rendite Bemerkungen Sparheft, Zürcher Kantonalbank 0.375% ZKB Kassaobligation, 5jährige 0.75% Obligationen / Fonds? Währungsrisiko? Gebühren? Gegenparteirisiko? Aktien Direktanlage? Rendite seit 1998 SMI rund 12% Aktien Fonds? Gebühren? Immobilien? Immobilienblase? Verzichte ich nun 1 Jahr auf meine Altersrente, so erhalte ich nachher lebenslänglich 5.2% mehr Rente. Nach 20 Jahren ergibt diese höhere Rente gleich viel Kapital, wie wenn ich in eine Kassaobligation investiert hätte. Dabei hat der Aufschub aber noch den Vorteil, dass die ganze aufgeschobene Rente teuerungsindexiert ist. Währenddem bei einer Kapitalanlage zumindest im Normalfall am Ende der Laufzeit das investierte Kapital zurückbezahlt wird, wird das investierte Kapital beim Rentenaufschub nicht zurückbezahlt. Zugegebenermassen ist deshalb ein Vergleich mit anderen Anlageformen nicht ohne weiteres möglich. Vielleicht spielt es aber im Rahmen der Überlegungen gar keine Rolle, ob am Schluss das investierte Kapital noch vorhanden ist oder nicht. 6

7 U n t e r n e h m e n s n a c h f o l g e? Schlussfolgerung Im heutigen Anlageumfeld kann ein Rentenaufschub durchaus auch als «Kapitalanlage» betrachtet werden. Folgende Argumente sprechen dafür: Das investierte Kapital ist inflationsgeschützt, da die Rente der Teuerung angeglichen wird; Die Rendite fliesst regelmässig monatlich zurück; Hohe Sicherheit, da der Schuldner die Schweiz. Eidgenossenschaft ist; Diversifikation und Risikostreuung der Kapitalanlage Keine Verwaltungskosten, keine Entscheidungen für Wiederanlage Wie auch immer man sich entscheidet, sollte der Entscheid im Gesamtzusammenhang mit Ihrer persönlichen und finanziellen Situation getroffen werden. Wir stehen Ihnen bei Finanzfragen rund um Pensionierung und Altersvorsorge gerne als unabhängige Vertrauenspersonen zur Verfügung. Roman Müller Wie steht es um Ihre Unternehmensnachfolge? In regelmässigen Abständen werden Studien publiziert, wonach tausende von Arbeitsplätzen wegen fehlender oder verdrängter Nachfolge in Gefahr sind. Ob dies wirklich so ist, lasse ich offen. Nachfolgende Zahlen werden immer wieder angeführt: Alarmierende Zahlen Pro Generationenwechsel gehen im Schnitt 30% der Familienunternehmen unter; Mehr als die Hälfte der abtretenden Unternehmer haben kein Testament erstellt und über 60% keine ehe- und erbvertraglichen Massnahmen getroffen; Andere Studien bestätigen diese Werte mit folgenden Zahlen: Über 70% der Nachfolgeregelungen werden nicht oder zu spät angegangen; Nur jede 3. Nachfolgeregelung von der 1. in die 2. Generation gelingt; Nur jede 10. Nachfolge gelingt von der 2. in die 3. Generation; Über 60% der KMU Betriebe können ohne Finanzspritze ihr Unternehmen nicht liquidieren (oftmals falsche Steuerstrategie!). Gründe für das Scheitern von Nachfolgeregelungen Die Gründe liegen oftmals im psychologischen Bereich. Das Thema Nachfolgelösung wird von fast allen Unternehmern verdrängt. Die Nachfolge ist verbunden mit der Bereitschaft etwas loszulassen. Die eigene Unternehmung war jahrelang Identität und Status des Unternehmers. Dieses Verdrängen führt zum einen dazu, dass eine Lösung zu spät angegangen wird, zum anderen erschwert es auch die konkrete Umsetzung einer vorhandenen Lösung. Unternehmer sind auch nur Menschen, weshalb die emotionalen Probleme in der Regel nicht vermieden werden können. Hier kann aber ein versierter Berater, auf der Basis eines oft langjährig aufgebauten Vertrauensverhältnisses weiterhelfen. Im finanziellen Bereich liegen die Probleme häufig bei überhöhten Preisvorstellungen oder steuerlichen Problemen, die aus einer falschen oder eben fehlenden Steuerstrategie entstanden sind. Oftmals fehlt es auch an der Bereitschaft, einen Nachfolger offen zu suchen. Man betrachtet es als vertrauliche Information, welche nicht nach aussen dringen darf. Dies ist häufig auch tatsächlich so aber nicht immer. Die Erfahrung zeigt im Weiteren, dass mit Blindprofilen auf Internetforen oder mittels Zeitungsinseraten auch in schwierigen Ausgangslagen eine hohe Zahl an Interessenten generiert werden kann. Und nur aus Interessenten werden Nachfolger! Erfolgsfaktoren einer Nachfolgeplanung Aus unserer breiten Praxis können wir obige Erkenntnisse und Problemkreise bestätigen. Aus den Erkenntnissen unserer Beratungspraxis haben sich folgende Erfolgsfaktoren herauskristallisiert: Frühzeitige Planung; Finanzielle geregelte Altersvorsorge; Fachliche Beratung beiziehen; Rechtzeitiges Ausloten von Steuerfallen; Vernünftige Preisvorstellung; Straffes Projektmanagement. Die frühzeitige Planung ist sicherlich das wichtigste Kriterium. Frühzeitige Planung heisst, dass der Unternehmer sich zwischen dem 50. und 55. Altersjahr konkrete Gedanken über die Nachfolge macht. Bis Mitte 50 sollte klar sein, ob der Nachfolger innerhalb oder ausserhalb der Familie zu finden ist. Oftmals macht es Sinn, einen Nachfolger aufzubauen, das braucht aber genügend Zeit. Zur rechtzeitigen Planung gehört auch die Regelung der Altersvorsorge. Diese sollte unabhängig von der Zukunft des Unternehmens gesichert sein. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Weichen aber bereits wesentlich früher gestellt werden. Schlusswort Mein Schlusswort gehört den Unternehmern über 50. Nehmen Sie Ihre unternehmerische und volkswirtschaftliche Verantwortung wahr und setzen Sie sich rechtzeitig mit der Nachfolgeplanung auseinander und ziehen Sie Fachleute bei, welche eine wertvolle Aussensicht einbringen. Roman Müller 7

8 I n e I g e n e r s a c h e d I r e k t k o n ta k t Zentrale Hasli Treuhand AG Telefon: Telefax: hasli@haslitreuhand.ch Hasli Audit AG Telefon: Arpagaus Christina Telefon: arpagaus@haslitreuhand.ch Cadonau Renée Telefon: cadonau@haslitreuhand.ch Flury Werner Telefon: flury@haslitreuhand.ch Maag Beatrice Telefon: maag@haslitreuhand.ch Meier Claudia Telefon: meier@haslitreuhand.ch Müller Roman Telefon: mueller@haslitreuhand.ch Noli Gilbert Telefon: noli@haslitreuhand.ch Schnellmann Sabine Telefon: schnellmann@haslitreuhand.ch Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax Buchhaltungen Abschlussberatung Steuerberatung Revisionen Personaladministration Unternehmensberatung Unternehmensbewertung Nachfolgeberatung UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IHR NUTZEN Wir führen Ihre Buchhaltung bei uns im Hause oder unterstützen Sie bei der Buchführung währenddem Sie Ihre Kunden betreuen oder neue hinzugewinnen; Wir erstellen Ihren Abschluss und helfen dabei nicht nur Steuern sparen; Wir erstellen ein Budget Sie erkennen die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf Ihre finanzielle Situation; Wir erstellen Ihre Steuererklärungen Sie erhalten mehr als nur ausgefüllte Formulare; Wir beraten Sie in den verschiedensten Steuerfragen Sie können die Auswirkungen bezüglich Einkommens-, Ertrags- und Grund steuern abschätzen; Wir revidieren Ihre Unternehmung und Personalvorsorgeeinrichtung Sie erhalten mehr als nur eine aktienrechtskonforme Jahresrechnung; Wir erstellen Ihre MWST-Abrechnung Sie erhalten auch Be ratung und Unterstützung im MWST-Regelungsgestrüpp; Wir beraten Sie von der Gründung über die Umstrukturierung oder Verkauf Ihrer Unternehmung sowie bei Nachfolge rege lung, Sanierung Sie können sich auf einen erfahrenen, versierten und kritischen Berater und Gesprächspartner abstützen, der auch Sie und Ihre Unternehmung kennt. Indizes 1. Säule Lohnbeiträge AHV/IV/EO 10.3 % 10.1 % 10.1 % Lohnbeiträge ALV bis max % 2.0 % 2.0 % ALV-Solidaritätsbeitrag (zwischen ) 1.0 % keiner keiner AHV/IV/EO-Beiträge Selbständige 9.7 % 9.5 % 9.5 % AHV-Freigrenze für Rentner AHV-Freigrenze für Nebenerwerb AHV-Altersrenten max., Ehepaare AHV-Altersrenten max., Alleinstehende Säule (berufliche Vorsorge) und UVG BVG Maximallohn im Obligatorium (Max. AHV-rentenbildendes Einkommen = BVG-Maximallohn im Obligatorium) Koordinationsabzug 1. Säule Eintrittsschwelle BVG UVG max. versicherter Monatslohn Säule a: gebundene Vorsorge (freiwillig) Max. Beitrag Säule 3a (mit BVG) Max. Beitrag Säule 3a (ohne BVG) Teuerungs, Baukostenindex und Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Landesindex Konsumentenpreise Juni 11 Juni 10 Juni 09 (Basis: Dez = 100) Zürcher Index Wohnbaukosten (Basis: April 2005 = 100) Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (anwendbar im Kt. ZH ab 1.4./1.10) 2.75% 3.00% 3.25% Alle Indizes ohne Gewähr. 8

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