Kuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht

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1 Kuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht Franziska Bur Bürgin Ludwig + Partner AG, Advokaten, Basel Informationsveranstaltung der UGZ 1

2 Steuern sparen mit dem BVG: Grundlagen Waadtländer Modell Einzahlung Vorsorgekreislauf Auszahlung weniger Einkommen zu versteuern Progressionsbruch keine Einkommenssteuer auf Erträgen keine Vermögenssteuer auf Vermögen Rente ordentlich besteuert Kapital privilegiert besteuert (Ausnahmen!) Informationsveranstaltung der UGZ 2

3 Was passiert beim PK-Einkauf? Berechnungsbeispiel (Kt. ZH) Steuerbarer Lohn vor Einkauf 150'000 Steuer Zürich (ZH und Bund, GT) 33'370 Steuersatz 22.25% Einkauf CHF 50'000 in PK -50'000 steuerbar nach Einkauf 100'000 Steuer neu 17'228 Steuersatz neu 17.23% Differenz Steuersatz 5.02% Steuerersparnis durch tieferen Steuersatz auf CHF 100'000 5'019 Angaben approximativ und ohne Gewähr Informationsveranstaltung der UGZ 3

4 Was passiert beim PK-Einkauf? Steuerprogression Kanton Zürich Informationsveranstaltung der UGZ 4

5 Was passiert im Vorsorgekreislauf? Ein Berechnungsbeispiel Ausgangslage PK-versichert zwischen Alter 25 und 65 Lohnentwicklung: bis (linear) PK-Sparbeiträge (total): 7%, 10%, 15%, 18% Verzinsung PK: 3.5% Ergebnis (Modellrechnung) PK-Guthaben total: CHF 1.35 Mio., davon ca. TCHF 790 aus Sparbeiträgen und ca. TCHF 560 aus Zinsen; Ersparnis Einkommenssteuer: ca. TCHF 385 Ersparnis Vermögenssteuer: ca. TCHF 85 Angaben approximativ und ohne Gewähr Informationsveranstaltung der UGZ 5

6 Was passiert bei der Auszahlung? Ein Berechnungsbeispiel Ausgangslage Kapitalauszahlung CHF 1.35 Mio. (im Alter 65) Ergebnis (inkl. Direkte Bundessteuer) Steuerbetrag AG: CHF Steuerbetrag BE: CHF Steuerbetrag BL: CHF Steuerbetrag BS: CHF Steuerbetrag SZ: CHF Steuerbetrag ZH: CHF Angaben approximativ und ohne Gewähr. Anmerkung Rentenzahlungen sind ordentlichbesteuert Informationsveranstaltung der UGZ 6

7 Was passiert bei der Auszahlung? Belastungsvergleich ordentlich/vorsorgetarif Betrag Ordentlich Vorsorgetarif VT in % ordentlich Zürich '781 33% % % Informationsveranstaltung der UGZ 7

8 Beschränkung Kapitalbezug nach PK-Einkauf (Art. 79b Abs. 3 BVG) «Wurden Einkäufe [in die Pensionskasse] getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. [ ]» Informationsveranstaltung der UGZ 8

9 LIFO-Entscheid: BGer 2C_658/2009 LIFO = Last in, first out -Das Geld, das zuletzt in die PK eingebracht wurde, geht zuerst wieder hinaus -Und das zuletzt eingebrachte ist für den Kapitalbezug blockiert. Folge -Es kann gar kein Kapital mehr bezogen werden ohne schädliche Steuerfolgen Informationsveranstaltung der UGZ 9

10 LIFO-Entscheid: Worin liegt der Vorwurf? Der Vorwurf (Grund für Art. 79b Abs. 3 BVG) liegt darin, dass «kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel ausbezahlt werden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Versicherungsschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung erscheinen muss.» (Bundesgericht) Informationsveranstaltung der UGZ 10

11 LIFO-Entscheid: Um wieviel geht es? Ausgangslage: Übriges Einkommen CHF Bonuszahlung CHF Steuer ohne Einkauf (satzbestimmend CHF ) CHF Variante: Einkauf Bonus CHF in PK -> steuerfrei 6 Monate später Kapitalbezug PK 1.5 Mio. aus PK Einkommenssteuer auf CHF CHF Anteil Steuer Kapitalbezug 1/6 Vorsorgetarif 1.5 Mio. CHF Steuer CHF Ersparnis CHF Schematische Darstellung. Zahlen approximativ. Kt. ZH, Stadt ZH plus Bund, GT Informationsveranstaltung der UGZ 11

12 LIFO-Entscheid Folgen bei Verletzung von Art. 79b Abs. 3 BVG Betrachtung geht rückwärts -Korrektur des Steuerabzugs, der anlässlich des Einkaufs gemacht wurde -Man wird so gestellt, wie wenn es den Einkauf nicht gegeben hätte -Nachsteuerverfahren -Keine erneute Besteuerung bei Kapitalauszahlung (auf dem bereits ordentlich besteuerten Kapital) Informationsveranstaltung der UGZ 12

13 Art. 79b Abs. 3 BVG: Umfang der Bezugssperre Die schädlichen Steuerfolgen treten ein bei: - Altersleistungen (Kapital bei Pensionierung) - Wohneigentumsförderung (WEF) - Barbezug (z.b. dauerndes Verlassen der Schweiz) p.m.: Rentenbezug (Altersleistung) ist hingegen unproblematisch Informationsveranstaltung der UGZ 13

14 LIFO-Entscheid Kritik - Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes ( die daraus resultierenden Leistungen ) - Verobjektivierte Betrachtung (kein Umgehungswille mehr nötig) - Vorsorgebegriff im Steuerrecht unklar geworden - Wo ist bei umfassender Betrachtung die Steuerersparnis? - Soll man in einer Zeit mit zu hohen Umwandlungssätzen Rentenbezug steuerlich fördern? - Keine gesetzliche Grundlage für Erhebung im Nachsteuerverfahren gegeben Informationsveranstaltung der UGZ 14

15 Zum Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Informationsveranstaltung der UGZ 15

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