1. Vorwort und (nochmals) der Sinn des Lebens eines Wirtschaftsprüfers (nach dem Grünbuch)

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1 FARR wirtschaftsprüfung WP - NEWSLETTER Nr. 33 vom 01. Februar 2012 Themenübersicht (auf können Sie die Punkte direkt anklicken) 1. Vorwort und (nochmals) der Sinn des Lebens eines Wirtschaftsprüfers (nach dem Grünbuch) 2. EU: Das Grünbuch ist da - Vorschläge zur Reform des Abschlussprüfermarktes 3. EU: Änderungen der Transparenzrichtlinie und der Bilanzierungsrichtlinien (4. und 7. EU-Richtlinie) 4. WPK: Ausgewählte Punkte aus dem WPK Magazin 4/ WPK / KfQK: Zum Qualitätssicherungssystem von Kleinpraxen (Teil 2) - Auftragsannahme, Unabhängigkeitsabfrage und Honorarabhängigkeit 6. Drei Besonderheiten bei freiwilligen Abschlussprüfungen 7. IDW: Unterstützung der Abschlussprüfer durch das IDW 8. IDW: Neue Verlautbarungen zu Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung (IDW ERS HFA 41,42,43) 9. IDW RS HFA 39 und 44: Angabe von Vorjahreszahlen im Abschluss - Muss man bei Anhangangaben Vorjahreszahlen angeben? 10. IDW: Initiativen der EU zum Bürokratieabbau für die Wirtschaftsprüfer - Argumente gegen die Einführung einer begrenzten Abschlussprüfung? 11. Schreiben WP s im Prüfungsbericht bzw. Bestätigungsvermerk in der Ich-Form oder in der Wir-Form? 12. BMF: Die E-Bilanz kommt! - auch WP und StB sollten sich darauf vorbereiten 13. BStBK: Welche steuerliche Qualifikation haben Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG?, elektronische Lohnsteuerkarte und elektronische Übermittlung von Steuererklärungen 14. BFH: Neuerungen bei den Kosten für die Erstausbildung bzw. ein Erststudium 15. DRSC: Der neue Standardisierungsvertrag mit dem BMJ und der Entwurf zum Konzernlagebericht (E-DRS 27) wurden verabschiedet 16. Neuigkeiten bei BaFin, DPR und APAK sowie Aufklärung des HRE-Falles 17. Kennen Sie eigentlich das ABC des Ratings? - Wie werden die europäischen Staaten eingestuft? 18. Neuigkeiten bei den FARR -Prüferchecklisten (IDW Verlag) und beim FARR NIEMANN QSS 19. IDW Akademie GmbH in Zusammenarbeit mit Dr. Farr-Seminare - die erfolgreiche Serie WP aktuell 1/2012 läuft ab an 26 Terminen 20. FARR-Fortbildung 2012: Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle am 14./ sowie andere Angebote Anlage 1 Anlage 2 FARR-Fortbildungsveranstaltungen 2012 (Gesamtüberblick) Formular zur Seminaranmeldung Impressum Redaktionsschluss: Seite 1 von 39

2 1. Vorwort und (nochmals) der Sinn des Lebens eines Wirtschaftsprüfers (nach dem Grünbuch) Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen, heute übersenden wir den aktuellen WP-Newsletter Nr. 33 an unsere inzwischen über Abonnenten. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit im Bereich der Wirtschaftsprüfung zusammengestellt haben. Heute gibt es - wie gewohnt - ein paar Witze, damit Sie die fachlichen Themen besser ertragen können. Lügen haben meistens kurze Beine Der Diplom-Ingenieur hat in seiner Freizeit einen Roboter mit eingebautem Lügendetektor gebaut. Der Clou ist, dass der Roboter bei einer Lüge sofort eine Ohrfeige verteilt. Eines abends sitzt die ganze Familie einschl. Roboter am Tisch. Da fragt der Vater den Sohn: Wie war es heute in der Schule? Da antwortet der Sohn kurz: Sehr schön. Schwupp, hat der Roboter ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Sohn sagt: Na ja, ich war stattdessen im Kino. Daraufhin fragt ihn der Vater: Was für einen Film hast Du denn gesehen? Antwort des Sohnes: Einen Naturfilm. Schwupp, hatte er schon wieder eine Ohrfeige. Da sagt der Sohn: Na ja, es war wohl eher ein Sexfilm. Da sagt der Vater: So etwas gab es bei uns damals nicht. Ich habe in Deinem Alter keine Sexfilme gesehen. Und schwupp gab es diesmal für den Vater eine Ohrfeige. Schaltet sich die Mutter kopfschüttelnd ein: Na ja, ist halt doch Dein Sohn! Und schwupp, hatte Sie eine Ohrfeige abbekommen. Rechtsanwälte - im Himmel oder in der Hölle? Die Mauer zwischen dem Himmel und der Hölle stürzt eines Tages ein. Daraufhin schreibt der Teufel an die Engel im Himmel einen Brief: Nach intensiver anwaltlicher Beratung sei klar, dass sie die Kosten für den Wiederaufbau zu tragen hätten. Zwei Wochen keine Antwort. Dann kam doch noch ein Antwortschreiben der Engel: Wir müssen notgedrungen die Rechtslage anerkennen, denn bei uns hier gibt es keine Anwälte, die wir um rechtlichen Rat hätten fragen können. Die schnelle Antwort Ein Ehepaar sitzt im Auto, kommt gerade aus dem Urlaub. Es herrscht dicke Luft. Da fahren sie an einer Wiese vorbei, auf der sich Schweine im Dreck suhlen. Fragt Sie ihn bissig: Verwandte von Dir? Antwortet er spontan: Ja, meine Schwiegereltern. Seite 2 von 39

3 Der Sinn des Lebens eines Wirtschaftsprüfers (nach dem Grünbuch) Weil die kleine Geschichte so oft nachgefragt wurde, möchten wir sie heute, etwas abgewandelt, für unsere neuen Abonnenten (seit Nov. 2008) nochmals bringen: Ein Wirtschaftsprüfer stand in einem kleinen mexikanischen Fischerdorf am Hafen und beobachtete, wie ein kleines Fischerboot anlegte. Der Fischer hatte einige riesige Thunfische geladen. Der WP gratulierte dem Mexikaner zu seinem prächtigen Fang und fragte, wie lange er dazu gebraucht hat. Der Mexikaner antwortete: Ein paar Stunden nur. Nicht lange. Daraufhin fragte der WP, warum er denn nicht länger auf See geblieben sei, um noch mehr Fische zu fangen. Der Mexikaner sagte, die Fische reichen ihm, um seine Familie die nächsten Tage zu versorgen. Der WP fragte wiederum: Aber was tun sie dann mit dem Rest des Tages? Der mexikanische Fischer erklärte: Ich schlafe morgens aus, gehe ein bisschen fischen, spiele mit meinen Kindern, mache mit meiner Frau Maria nach dem Mittagessen eine Siesta, gehe im Dorf spazieren, trinke dort ein Gläschen Wein und spiele Gitarre mit meinen Freunden. Wie Sie sehen, ich habe ein ausgefülltes Leben. Der WP erklärte: Ich bin Absolvent der Uni Sankt-Gallen und könnte ihnen ein bisschen helfen. Sie sollten mehr Zeit mit Fischen verbringen und von dem Erlös ein größeres Boot kaufen. Mit dem Erlös hiervon könnten Sie dann mehrere Boote kaufen, bis Sie eine ganze Flotte haben. Statt den Fang an einem Händler zu verkaufen, könnten Sie direkt an eine Fischfabrik verkaufen und schließlich eine eigene Fischverarbeitungsfabrik eröffnen. Sie könnten dann Produktion, Verarbeitung und Vertrieb selbst kontrollieren. Sie könnten dann dieses kleine Fischerdorf verlassen und nach Mexiko City oder vielleicht sogar nach New York City umziehen, von wo aus sie dann ihr florierendes Unternehmen leiten. Der Mexikaner fragte: Und wie lange wird dies alles dauern? Der WP antwortete: So etwa 15 bis 20 Jahre. Der Mexikaner fragte: Und was dann? Der WP lachte und sagte: Dann kommt das Beste. Wenn die Zeit reif ist, könnten sie mit ihrem Unternehmen an die Börse gehen, ihre Unternehmensteile verkaufen und sehr reich werden. Sie könnten viele Millionen verdienen. Der Mexikaner fragte: Millionen, und dann? Der WP: Dann könnten Sie endlich aufhören zu arbeiten. Sie könnten zum Beispiel in ein kleines Fischerdorf an der Küste ziehen, morgens lange ausschlafen, ein bisschen fischen gehen, mit ihren Kindern spielen, eine Siesta mit ihrer Frau machen, in das Dorf spazieren, am Abend ein Gläschen Wein genießen und mit ihren Freunden Gitarre spielen... Und die Moral von der Geschicht: Genießen Sie Ihr Leben jetzt! Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben, können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner FARR WP-Newsletter an (oder als spezielle -Adresse, z. B.: Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des Newsletters. Mit kollegialen Grüßen aus Berlin, Ihr Dr. Wolf-Michael Farr Seite 3 von 39

4 2. EU: Das Grünbuch ist da - Vorschläge zur Reform des Abschlussprüfermarktes Quellen: EU-Kommission, Pressemitteilung vom : Wiederherstellung des Vertrauens in Abschlüsse: Europäische Kommission strebt mehr Qualität, Dynamik und Offenheit auf dem Markt für Abschlussprüfungen an ; WPK-Newsletter - Sonderausgabe vom ; WPK Magazin 4/2011, S. 16; WPK-Newsletter vom ; IDW Presseinformation vom ; Böcking / Gros / Walleck, WPg 24/2011, S. 1153, 1159 ff.; FTD vom , S. 5: Kontrolle ist besser - Die EU- Kommission segnet ein revolutionäres Regelwerk für Wirtschaftsprüfer ab. Jetzt muss noch das Parlament zustimmen. a) Kernpunkte des Vorschlags der EU-Kommission Am sind die Vorschläge von EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier zur Modifizierung der Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfung beschlossen worden. Die Vorschläge sind in zwei Dokumenten enthalten: (1) Modifizierung der sog. EU-Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzl. Abschlussprüfungen). Auch eine geänderte Richtlinie müsste zunächst in den Mitgliedstaaten transformiert werden, um Rechtswirkung entfalten zu können (das kann noch ein paar Jahre dauern). (2) EU-Verordnung zur Erhöhung der Qualität von Abschlussprüfungen für Unternehmen von öffentlichen Interesse; wird in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. In der EU-Presseinformation werden u. a. folgende Kernpunkte vorgestellt (Fettdruck durch uns): Die Vorschläge für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wie Banken, Versicherungsunternehmen und börsennotierten Gesellschaften sollen die Unabhängigkeit der Prüfer stärken und den Markt für Abschlussprüfungen dynamischer machen. Die wichtigsten Maßnahmen sind: Obligatorische Rotation der Prüfungsgesellschaften: Die Prüfungsgesellschaften werden (mit einigen Ausnahmen) nach einer Beschäftigungszeit von maximal sechs Jahren rotieren müssen. Danach soll eine Karenzzeit von vier Jahren gelten, ehe die Prüfungsgesellschaft wieder beim gleichen Mandanten tätig werden darf. Der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Wechsel erfolgen muss, kann auf neun Jahre erhöht werden, wenn gemeinsame Abschlussprüfungen durchgeführt werden, d. h. wenn das geprüfte Unternehmen für seine Abschlussprüfung mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellt, um die Qualität der Abschlussprüfung durch Anwendung des Vier-Augen-Prinzips potenziell zu erhöhen. Gemeinsame Abschlussprüfungen werden nicht verbindlich vorgeschrieben, damit aber gefördert. Obligatorische Ausschreibung: Unternehmen von öffentlichem Interesse sollen bei der Auswahl eines neuen Abschlussprüfers zu einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren verpflichtet werden. Der Prüfungsausschuss (des geprüften Unternehmens) sollte eng in das Auswahlverfahren einbezogen sein. Prüfungsfremde Leistungen: Prüfungsgesellschaften dürfen für ihre Mandanten keine prüfungsfremden Leistungen erbringen. Zudem müssen große Prüfungsgesellschaften ihre Prüfungstätigkeiten von den prüfungsfremden Leistungen trennen, um jede Gefahr von Interessenkonflikten auszuschließen. Seite 4 von 39

5 Europäische Beaufsichtigung des Prüfungsgewerbes: Angesichts des globalen Umfelds von Abschlussprüfungen sollte bei der Beaufsichtigung von Prüfungsnetzen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene Koordinierung und Zusammenarbeit gewährleistet sein. Deshalb schlägt die Kommission eine Koordinierung der Prüferaufsicht im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA) vor. Ausübung des Berufs des Abschlussprüfers in ganz Europa: Die Kommission plant die Schaffung eines Binnenmarkts für Abschlussprüfungen mittels Einführung eines Europäischen Passes für Prüfungsgesellschaften und schlägt deshalb vor, dass Prüfungsgesellschaften ihre Leistungen in der gesamten EU anbieten dürfen und sämtliche Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei ihren Abschlussprüfungen die internationalen Prüfungsstandards einhalten müssen. Weniger Bürokratie für kleinere Prüfungsgesellschaften: KMU sollen die Standards dem Vorschlag zufolge nach Maßgabe ihrer Größe anwenden können. Sowohl der Vorschlag zur Modifizierung der Abschlussprüferrichtlinie als auch der Vorschlag der EU-Verordnung müssen vom EU-Parlament und vom Rat der Europäischen Union noch gebilligt werden. Je nach Beratungsbedarf ist lt. WPK von einer (ggf. modifizierten) Verabschiedung innerhalb von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren zu rechnen. b) Was sagt die WPK zum (neuen) Grünbuch? Laut WPK-Newsletter vom wird die WPK ihre (letzte) Stellungnahme vom jetzt überarbeiten. Die WPK hat einen Ausschuss zum Grünbuch eingerichtet, der nun eine Analyse der einzelnen Änderungsvorschläge anfertigt. Neben der Arbeit in den Kammergremien werden hierzu auch Gespräche mit Vertretern von Berufsgesellschaften unterschiedlicher Größe geführt, deren Ergebnisse in die Meinungsbildung der WPK einfließen (Treffen bei der WPK am ). c) Was sagt das IDW zum (neuen) Grünbuch? Im IDW news exklusiv vom lautet die Überschrift: Im EU-Kommissionsvorschlag zur Abschlussprüfung werden die Chancen nicht genutzt. Danach setzten die EU-Vorschläge falsche Schwerpunkte, fördern damit eher die Konzentration im Prüfermarkt. Das IDW befürchtet Einbrüche bei der Prüfungsqualität und übt Kritik an der Pflicht zur externen Rotation, die eine Abwanderung zu den großen Prüfungsgesellschaften bewirken könnte. Nach der IDW-Presseinformation vom sollen die Neuregelungen im Wesentlichen nur für die Prüfer von Unternehmen von öffentl. Interesse gelten. Prof. Naumann: Mit diesem Ansatz wird die große Zahl der Prüfer anderer Unternehmen in trügerischer Sicherheit gewogen. In absehbarer Zeit droht eine Ausstrahlung der Neuregelungen auf alle Prüfungen. Außerdem betont das IDW, dass die Vorschläge, bestimmten großen Prüfungsgesellschaften jegliche Beratungstätigkeit, also nicht nur die bei einem Prüfungsmandanten, zu verbieten, diese Gesellschaften zur Aufgabe entweder des prüfungs- oder des Beratungsgeschäfts zwingen. Im Falle des Ausstiegs aus dem Prüfungsgeschäft würde dies die Konzentration unter den verbleibenden Anbietern von Prüfungsleistungen erhöhen. Mehr dazu in der Veranstaltung WP aktuell (1/2012); vgl. unten TOP 19. Seite 5 von 39

6 3. EU: Änderungen der Transparenzrichtlinie und der Bilanzierungsrichtlinien (4. und 7. EU-Richtlinie) Quellen: WPK Magazin 4/2011, S. 32 ff.; WPK-Newsletter vom ; WPg 24/2011, S. I; DRSC-Newsletter vom ; Fuchsbriefe vom ; IDW News exklusiv vom a) Überblick Die Europäische Kommission hat am ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Unternehmertum und verantwortlichen Unternehmen vorgestellt. Die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Paketes sehen u.a. Änderungen der Transparenzrichtlinie sowie der 4. und 7. EU-Richtlinie vor. Im Vordergrund stehen hier folgende Überlegungen der EU-Kommission: - Förderung verantwortlichen Unternehmertums, - Erleichterung des sozialen Unternehmertums, - Verringerung des Verwaltungsaufwandes für KMU (bzgl. der Prüfungspflicht des JA von mittelgroßen Unternehmen, deren Abschaffung im Vorfeld diskutiert wurde, wird es keine Änderungen geben), - Harmonisierung der Rechnungslegung in ganz Europa. b) Transparenzrichtlinie Die geplanten Änderungen der Transparenzrichtlinie sollen vor allem die Attraktivität des europ. Kapitalmarktes für kleine und mittlere Emittenten erhöhen. c) Bilanzierungsrichtlinien (4. und 7. EU-Richtlinie) Die Änderungen der 4. und 7. EU-Richtlinie sollen zu einer Vereinfachung der Anforderungen an die Rechnungslegung von KMU führen (Reduktion des Verwaltungsaufwandes, europaweite Vereinheitlichung der Vorschriften, Stärkung des Binnenmarktes). Die 4. und 7. Richtlinie sollen zu einer einzigen Richtlinie zusammengefasst werden, die sowohl den Einzel- als auch den Konzernabschluss regelt. Wichtige Neuerungen sind insbesondere: - Leichte Anhebung der Größenkriterien Umsatzerlöse und Bilanzsumme wegen der Inflationsentwicklung seit Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes für Ansatz, Bewertung und Ausweis. - Einführung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. - Abschaffung der LIFO-Methode beim Vorratsvermögen. - Aufgabe der Differenzierung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis in der GuV. - EU-weite Vereinheitlichung der Anhangangaben. Ferner stärker größenklassenabhängige Differenzierung des Umfangs der Anhangangaben ( think small first : kleine Unternehmen haben nur noch etwa 5 bestimmte Anhangangaben zu machen). Seite 6 von 39

7 - Kleine Unternehmensgruppen werden von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit (unterhalb der bisherigen Befreiungen nach 293 HGB). d) IDW-Stellungnahme dazu Mit Schreiben vom hat das IDW gegenüber dem BMJ eine erste Stellungnahme zu den o. g. Vorschlägen zur Überarbeitung der 4. und 7. EU-Richtlinie abgegeben. Hierbei spricht sich das IDW dafür aus, dass die künftige EU- Bilanzrichtlinie ein eigenständiges, von den IFRS losgelöstes Rechnungslegungssystem bildet. Wegen Einzelheiten vgl. IDW News exklusiv vom und das dort als Download abgelegte Schreiben des IDW. e) Verkürzte Bilanz für Kleinstunternehmen Im Februar 2009 wurde von der EU-Kommission ein Vorschlag zur Abschaffung von Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen (micro-entities) vorgelegt. Mitte Dezember 2012 kam es zu einer endgültigen Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. Fuchsbriefe vom ). Kleinbetriebe müssen künftig nur noch eine verkürzte Bilanz erstellen. Betroffen sind Firmen mit höchstens 10 Arbeitnehmern, max Umsatz und einer Bilanzsumme von max (mind. zwei Kriterien an zwei Jahren unterschreiten). Diese Regeln müssen nun noch in nationales Recht transformiert werden. Mehr dazu in der Veranstaltung WP aktuell (1/2012); vgl. unten TOP 19. Seite 7 von 39

8 4. WPK: Ausgewählte Punkte aus dem WPK Magazin 4/2011 Das WPK Magazin Heft 4/2011 ist - wie üblich - im Dezember gerade noch vor dem Jahreswechsel angekommen. Von den vielen interessanten Beiträgen werden hier ausgewählte Punkte kurz vorgestellt: a) Ziele des Vorstands der WPK für die Amtsperiode 2011 bis 2014 Quelle: WPK Magazin 4/2011, S. 7. Der neue Vorstand und der neue Präsident der WPK (Hr. Gschrei) haben sich für die anstehende Amtszeit viel vorgenommen: A) Mitwirkung an der Fortentwicklung der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des WP-/vBP- Berufs 1. Mitwirkung an den Neuregelungen aus dem Grünbuch Abschlussprüfung 2. Änderung der WPO, insbes. zum Wahlverfahren sowie zur Honorarordnung und zu den Anforderungen an die Honorarkontrolle bei gesetzlichen Abschlussprüfungen 3. Stärkere Mitwirkung der WPK bei der Entwicklung der fachlichen Regelungen 4. Deregulierung bei gleich bleibender Prüfungsqualität 5. Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der bei Berufsgesellschaften angestellten Mitglieder der WPK 6. Zusammenführung der Prüferberufe von vbp und WP B) Stärkere Mitgliederorientierung der WPK 1. Stärkung der WPK als Berufsvertretung aller Mitglieder in der Öffentlichkeit 2. Fortentwicklung der Kommunikation mit den Mitgliedern und dem Umfeld nebst Verabschiedung eines Leitbildes der WPK 3. Stärkung der Prüfungsqualität durch vorausschauende und unterstützende Qualitätssicherungsmaßnahmen 4. Nachwuchsförderung und Unterstützung von Existenzgründern 5. Steigerung der Effizienz der Arbeit der WPK durch verbesserte Organisation und Mittelverwendung Seite 8 von 39

9 b) Anbieterstruktur, Mandatsverteilung und Abschlussprüferhonorare im WP- Markt 2010 Quelle: WPK Magazin 4/2011, S. 17 ff. Wie jedes Jahr wird von der WPK der WP-Markt empirisch untersucht, und zwar in folgenden Bereichen: Teil 1: Größenstrukturen von WP-Praxen Von den vielen Angaben erscheint uns die Zugehörigkeit zu Netzwerken interessant. Insgesamt sind 260 WP-Praxen (inkl. 5 Genossenschaftsverbänden) in 95 Netzwerken im Berufsregister der WPK eingetragen. Davon sind 41 Netzwerkgesellschaften mit mehr als 10 tätigen WP / vbp festzustellen (die Tabelle ist im WPK-Magazin 4/2011, S. 21 abgedruckt). Teil 2: Mandatsverteilungen bei Abschlussprüfungen von dem Kapitalmarkt nahe stehenden Unternehmen Derzeit werden 855 Unternehmen i.s.v. 319a HGB von 112 WP-Praxen geprüft (sog. 319a-Prüfer). Teil 3: Abschlussprüferhonorare bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Das gesamte Honorarvolumen in diesem Bereich beläuft sich bei 713 Mandaten auf T. Teil 4: Gesamtumsätze der 319a HGB-Praxen Mehr Details hierzu finden Sie im WPK Magazin 4/2011, S. 27. c) Neuwahl der Landespräsidenten der WPK (Amtszeit 2012 bis 2014) Quelle: WPK Magazin 4/2011, S. 38 (mit Fotos der Landespräsidenten). In der Beiratssitzung vom wurden die 16 Landespräsidenten der WPK gewählt. Nur zwei (bish.) Präsidenten sind im Amt geblieben (Herr Gerhard Ziegler, Stuttgart, und Herr Reinhard Wilbig, Magdeburg), die anderen 14 wurden neu gewählt. Seite 9 von 39

10 5. WPK / KfQK: Zum Qualitätssicherungssystem von Kleinpraxen (Teil 2) - Auftragsannahme, Unabhängigkeitsabfrage und Honorarabhängigkeit Quellen: WPK-Newsletter, Sonderausgabe vom ; WPK Magazin 4/2011, S. 41; WPg 22/2011, S Bereits im FARR-WP-Newsletter Nr. 32 vom (TOP 8) wurde über den neuen Hinweis der KfQK (Stand: ) berichtet. Heute geht es - quasi als Fortsetzungsroman - um die Auftragsannahme und hier um folgende zwei Punkte: a) Unabhängigkeitsabfrage bei Schnittstellen Kleine Praxen üben ihren Beruf häufig gemeinsam mit anderen Freiberuflern (Sozietäten: WP, vbp, StB, RA) oder deren Berufsgesellschaften (WPG, BPG) aus. Wie allseits bekannt, ist ein Berufsangehöriger bzw. eine Berufsgesellschaft als Abschlussprüfer ausgeschlossen ( 319 Abs. 3 und 4 HGB, 22a Abs. 1 BS WP / vbp), wenn sie selbst, ein gesetzl. Vertreter oder Gesellschafter mit mehr als 30 % der Stimmrechte einen der in 319 Abs. 3 HGB dargelegten Ausschlussgründe realisiert. Hierzu sind Regelungen des QSS für die Auftragsannahme zu schaffen, die sicherstellen, dass die o. g. gesetzl. Vorschriften beachtet werden, z. B. durch Vornahme einer Abfrage bei den o. g. Personen. Wie dies zu erfolgen hat, ist im QSS der WP- Praxis im Einzelnen zu regeln. In der Qualitätskontrolle werden diese Regelungen dann auf Angemessenheit und Wirksamkeit geprüft. Bei Praxen mit geringer Aufgabendelegation und einfachen organisatorischen Strukturen kann die Dokumentation des QSS hier auch durch den Nachweis der Einhaltung der Berufspflichten bei der Organisation der Praxis erbracht werden (z. B. durch die geordnete Ablage des -Verkehrs mit den Sozien zur Unabhängigkeitsabfrage). b) Honorar-Abhängigkeit Werden gesetzl. Prüfungsaufträge in Berufsgesellschaften ausgegliedert, während in der Einzelpraxis / Sozietät / Partnerschaft weiterhin die anderen Aufträge (z. B. Steuerberatung) abgewickelt werden, könnte die Gefahr bestehen, dass die Einnahmen der WPG / BPG fünf Jahre lang jeweils 30 % der Gesamteinnahmen übersteigen ( 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB). Der PfQK muss in diesen Fällen beurteilen, ob die vorhandenen Regelungen des QSS für die Ermittlung der 30 % (bzw. 15 % bei 319a HGB-Mandaten) unter Berücksichtigung möglicher Zusammenrechnungen mit anderen wirtschaftlichen Aktivitäten den gesetzl. Vorschriften entsprechen (bei Bedarf Kommentarmeinung heranziehen oder fachlichen Rat der WPK einholen). Fortsetzung folgt! Mehr dazu in der Veranstaltung WP aktuell (1/2012); vgl. unten TOP 19. Seite 10 von 39

11 6. Drei Besonderheiten bei freiwilligen Abschlussprüfungen a) Keine Abzugsfähigkeit der Kosten einer freiwilligen Abschlussprüfung Quellen: FN-IDW 1/2012, S. 75; BB 39/2011, S ff. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im JA zu bilden für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind (sog. Außenverpflichtungen). Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss vor dem Abschlussstichtag liegen. Wenn am Abschlussstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des JA besteht, ist für die Kosten der Prüfung eine Rückstellung zu bilden. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen. Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der Finanzverwaltung neuerdings abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung (Urteil vom , 14 K 229/09; Revision beim BFH eingelegt, Az. BFH IV R 26/11; LEXinform ). Aus dem Urteil ergibt sich, dass für die Kosten einer freiwilligen, im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vorgesehenen Prüfung des JA steuerlich keine Rückstellung gebildet werden kann. Dieses Urteil steht im Widerspruch zu IDW RH HFA (Tz. 5 f.), wonach Rückstellungen auch für freiwillige Jahresabschlussprüfungen gebildet werden können. b) Bei einer freiwilligen Abschlussprüfung kann man für mehrere Jahre gewählt werden Für Prüfungen eines JA, die aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des Unternehmens erfolgen, gilt 318 Abs. 1 HGB nicht unmittelbar. Es ist hier somit zulässig, den APr für mehrere Jahre zu wählen und von einer jährlichen Neuvergabe der Aufträge abzusehen. In diesen Fällen sollte auch eine Rahmenvereinbarung getroffen werden, die einen Generalvorbehalt bzgl. der Höhe des jährl. Honorars und bzgl. möglicher Änderungen von Prüfungsschwerpunkten vorsieht. c) Prüfung von öffentl. Unternehmen in der Rechtsform einer kleinen Kapitalgesellschaft Ist eine Gemeinde an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so hat sie gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GO Bayern dafür zu sorgen, dass der JA und LB nach den für große KapG geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt und geprüft werden. Dies begründet aber keine materielle Prüfungspflicht nach 316 Abs. 1 HGB. Sieht die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eine Abschlussprüfung vor, so handelt es sich hier stets um eine freiwillige Prüfung (vgl. auch Hense / Ulrich, WPO-Kommentar, 57a Tz. 10 und 48 Tz. 12). Mehr dazu in der Veranstaltung WP aktuell (1/2012); vgl. unten TOP 19. Seite 11 von 39

12 7. IDW: Unterstützung der Abschlussprüfer durch das IDW a) Das IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung 2011 / 2012 (6. Aufl.) ist da! Quelle: IDW News exklusiv vom Das überarbeitete IDW Praxishandbuch ist Mitte November 2011 erschienen. - Inhalt: Arbeitshilfen zur internen Qualitätssicherung (Teil A) und zum risikoorientierten Prüfungsvorgehen bei der Prüfung von KMU (Teil B) sowie von Konzernen (Teil C) - Software zur effizienten Erstellung und Verwaltung von Arbeitspapieren - Subskriptionspreis bis : 279, danach 329 b) IDW Life im Netz Quellen: FN-IDW 12/2011, S. 741 f., 780; FN-IDW 1/2012, S ) In dem 5. Live-Dialog wurde über die Skalierbarkeit der ISA und über ISA 600 zur Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers diskutiert. Dabei ging es u.a. um Fragen wie z. B.: - Ab wann ist mit der unmittelbaren Anwendung der ISA in Deutschland zu rechnen? - Wie sieht das IDW den Umfang oder Gegenstand der Skalierung? - Was ist betreffend die Skalierbarkeit nach deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung anders? - Müssen Konzernabschlussprüfer künftig die Arbeit der Teilkonzernprüfer kontrollieren? 2) (11:00-11:30) 3) (11:00-11:30) Themenauswahl zu 2) und 3) und weitere Informationen: Online unter im Mitgliederbereich, Navigationspunkt IDW Life. c) Fragen und Antworten zur Festlegung der Wesentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit Quellen: IDW News exklusiv vom ; FN-IDW 12/2011, S. 743 ff.; FN-IDW 1/2012, S. 23; WPg 2/2012, S. 61; ferner Noodt / Kunellis, WPg 2011, S. 557 ff. Der IDW Arbeitskreis ISA-Implementierung hat hierzu einen Fragenkatalog (Stand: ) entwickelt. Die Antworten stellen Handlungsempfehlungen mit exemplarischem Charakter dar. Es handelt sich hier nicht um zusätzliche Anforderungen zur Ergänzung von ISA 320 bzw. IDW PS 250. Es handelt sich auch nicht um verbindliche Standards. Das IDW möchte den Berufsstand hiermit bei der praktischen Umsetzung von ISA 320 / IDW PS 250 unterstützen. Seite 12 von 39

13 Die Gliederung des Fragenkatalogs sieht wie folgt aus: 1. Vorwort 2. Das Konzept der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung 3. Festlegung der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes 4. Festlegung der Toleranzwesentlichkeit 5. Festlegung der spezifischen Wesentlichkeit 6. Anpassung der Wesentlichkeit im Verlauf der Abschlussprüfung Den Download findet man unter News exklusiv vom und auf der IDW Webseite in der Rubrik Aus der Facharbeit, ISA. d) IDW PH : Zur Jahresabschlussprüfung bei Finanzdienstleistungsinstituten Quellen: IDW News exklusiv vom ; FN-IDW 1/2012, S. 6 ff.; WPg Supplement 1/2012. Am hat der HFA den Prüfungshinweis zur Jahresabschlussprüfung bei Finanzdienstleistungsinstituten unter besonderer Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen billigend zur Kenntnis genommen. Der bisherige IDW PS 520 (Stand: ) wurde vom HFA am aufgehoben, da er die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen nicht berücksichtigte. e) IDW RS HFA 18 zur Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften Quellen: IDW News exklusiv vom ; FN-IDW 1/2012, S. 24 ff.; WPg 2/2012, S. 64; WPg Supplement 1/2012. Am hat der HFA den infolge des BilMoG neugefassten IDW RS HFA 18 verabschiedet (die Ausführungen zum Thema Latente Steuern wurden gänzlich neu gefasst). Gegenüber dem Entwurf (Stand: ) wurde nur wenig geändert. f) Sonstige Hinweise aus FN-IDW 1/ Veröffentlichung von Arbeitshilfen zur Abschlussprüfung (z. B. zu Bankbestätigungen): S Redaktionelle Änderung von IDW RS HFA 10: S IDW ERS FAIT 4: Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit ITgestützter Konsolidierungsprozesse: S. 41 ff. (vgl. auch WPg 2/2012, S. 64) - Wettbewerbsstrategien im Prüfungsmarkt: S. 85 ff. - Verhältnismäßige Prüfung nach ISA - IDW unterstützt Entwicklung von Prüfungssoftware: S. 88 Mehr dazu in der Veranstaltung WP aktuell (1/2012); vgl. unten TOP 19. Seite 13 von 39

14 8. IDW: Neue Verlautbarungen zu Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung (IDW ERS HFA 41, 42, 43) a) IDW ERS HFA 41: Handelsrechtliche Bilanzierung bei Formwechsel Quellen: FN-IDW 6/2011, S. 374 ff.; Download von Entwürfen. Am hat der HFA den IDW ERS HFA 41 verabschiedet. Damit soll die Stellungnahme HFA 1/1996 (Zweifelsfragen beim Formwechsel) ersetzt werden. b) IDW ERS HFA 42: Handelsrechtliche Bilanzierung bei Verschmelzung Quellen: FN-IDW 9/2011, S. 603 ff.; Download von Entwürfen. Am hat der HFA den IDW ERS HFA 42 verabschiedet. Damit soll die Stellungnahme HFA 2/1997 (Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen) ersetzt werden. c) IDW ERS HFA 43: Handelsrechtliche Bilanzierung bei Spaltungen Quellen: IDW News exklusiv vom ; FN-IDW 12/2011, S. 754 ff.; WPg 2/2012, S. 63; WPg Supplement 4/2011; Download von Entwürfen. Am hat der HFA den IDW ERS HFA 43 verabschiedet. Damit soll die Stellungnahme HFA 1/1998 (Zweifelsfragen bei Spaltungen) ersetzt werden. Stellungnahmen zum IDW ERS HFA 43 sind bis an das IDW einzureichen. In den ERS HFA 43 wird z. B. dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein übertragender Rechtsträger bei Abspaltung eines positiven bilanziellen Vermögenssaldos eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vornehmen darf. Außerdem wird die bilanzielle Abbildung einer Seitwärtsabspaltung zwischen Schwestergesellschaften behandelt, bei der der Anteilsinhaber (Mutterunternehmen) auf die Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger verzichtet. Mehr dazu in der Veranstaltung WP aktuell (1/2012); vgl. unten TOP 19. Seite 14 von 39

15 9. IDW RS HFA 39 und 44: Angabe von Vorjahreszahlen im Abschluss - Muss man bei Anhangangaben Vorjahreszahlen angeben? Quellen: IDW RS HFA 39, IDW RS HFA 44: IDW News exklusiv vom ; FN-1/2012, S. 31 bzw. 32 ff.; WPg 2/2012, S. 64; WPg Supplement 1/2012; BeBiKo, 7. Aufl., zu 265 HGB. a) Verabschiedung des IDW RS HFA 39 und RS HFA 44 Am hat der HFA in seiner 226. Sitzung die beiden Stellungnahmen zu Vorjahreszahlen verabschiedet. Damit werden die Verlautbarungen HFA 5/1988 i.d.f und HFA 3/1995 ersetzt. IDW RS HFA 39 (zum Jahresabschluss) wurde gegenüber dem veröffentlichten Entwurf vom unverändert verabschiedet. In den IDW RS HFA 44 (zum Konzernabschluss) wurden gegenüber dem Entwurf Änderungen vorgenommen hinsichtlich der Ermittlung der auf den Konzern entfallenden Aufwendungen und Erträge bei unterjähriger Erstkonsolidierung eines neuen Tochterunternehmens (Zwischenbilanz auf den Erwerbszeitpunkt). b) Angabe von Vorjahreszahlen im Anhang Die Vorschrift des 265 Abs. 2 Satz 1 HGB regelt die Vorjahreszahlen wie folgt: In der Bilanz sowie in der GuV ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Der BeBiKo (7. Aufl., 265, Tz. 5) folgert hier: Daher besteht auch bei der Zusammenfassung von Posten und ihrem gesonderten Ausweis im Anhang gem. 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB die Pflicht zur Angabe der Vorjahresbeträge im Anhang (ebenso ADS, 6. Aufl., 265, Tz. 28). Für Anhang und Lagebericht kann 265 Abs. 2 HGB angewandt werden; für Zahlenaufstellungen sollte das lt. BeBiKo ( 265, Tz. 6) - entspr. bisheriger, ebenfalls freiwilliger Übung - geschehen. Wahlpflichtangaben: Bestimmte Anhangangaben können wahlweise entweder in der Bilanz bzw. in der GuV oder im Anhang gemacht werden. Wird zulässigerweise kein Anhang aufgestellt (z. B. JA einer Personenhandelsgesellschaft nach PublG), so sind diese Angaben alternativ in einer gesonderten Anlage zu machen (vgl. WP- Handbuch 2006, Bd. 1, H 64). Für Wahlpflichtangaben sind Vorjahreszahlen anzugeben (vgl. BeBiKo, 7. Aufl., 284, Tz. 21); dies ergibt sich aus der Wahlmöglichkeit des Ausweises, da für alle Zahlen der Bilanz / GuV Vorjahreszahlen anzugeben sind ( 265 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dies ergibt sich jetzt auch ausdrücklich aus IDW RS HFA 39, Tz. 1. Nach DRS 17 (Tz. 13) zur Vergütung der Organmitglieder sind für quantitative Angaben nach 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB (und 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB) aus Gründen der Vergleichbarkeit Vorjahreszahlen anzugeben. Seite 15 von 39

16 c) Ermittlung der Vorjahreszahlen Nach IDW RS HFA 39, Tz. 3, sind die anzugebenden Vorjahresbeträge dem festgestellten (alternativ: aufgestellten) JA des vorhergehenden Geschäftsjahres zu entnehmen (also hier dem Anhang des Vorjahres). Die Vorjahresbeträge dürfen ohne weitere Angaben oder Maßnahmen ( 265 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB) nur übernommen werden, wenn sie mit den entsprechenden Angaben für das laufende Geschäftsjahr vergleichbar sind. Das zum Anhang des Einzelabschlusses Gesagte gilt für den Konzernanhang analog ( 265 Abs. 2 HGB i.v.m. 298 Abs. 1 HGB vgl. dazu auch IDW RS HFA 44, hier Tz. 3). Seite 16 von 39

17 10. IDW: Initiativen der EU zum Bürokratieabbau für die Wirtschaftsprüfer - Argumente gegen die Einführung einer begrenzten Abschlussprüfung? Quellen: FN-IDW 9/2011, S. 589 f.; FN-IDW 10/2011, S. 667; IDW News Exklusiv vom ; Mitgliederbereich des IDW, Navigationspunkt IDW Live (hier Sendung vom ). Beim 4. Live-Dialog des IDW am erörterte der geschäftsführende Vorstand des IDW mit seinen Mitgliedern die Auswirkungen der europ. Initiative zum Bürokratieabbau auf WP s. Dabei ging es u.a. um folgende Fragestellungen: (1) Sollten mittelständische, nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften von der Prüfungspflicht ausgenommen werden? (2) Führen die Vorschläge des Grünbuchs zu einer stärkeren Bürokratisierung? (3) Wie kann die Qualität der Prüfung weiter verbessert werden? (4) Welche Hilfestellungen gibt das IDW für die tägliche Arbeit kleiner und mittelgroßer WP-Praxen? ( vgl. dazu auch oben TOP 7) Dabei wurden folgende Punkte zugrundegelegt: Die Regulierungsflut der letzten Jahre belastet den Berufsstand, insbes. die kleineren WP-Praxen. Viele WP s stellen sich daher vielleicht die Frage: Könnte der von der EU-Kommission geforderte Bürokratieabbau möglicherweise eine Entlastung bringen? Man muss hier aber bedenken, dass unser Berufsstand vom Gesetzgeber mit der Vorbehaltsaufgabe der gesetzl. Abschlussprüfung ausgestattet wurde ( besonderes öffentl. Vertrauen). Daraus folgt: Eine qualitätssichernde Regulierung zugunsten derjenigen, in deren Interesse diese Vorbehaltsaufgabe erfüllt wird, ist unausweichlich. Dies gilt für die Prüfung aller Unternehmen und für alle Prüferpraxen gleichermaßen. Bei einer Differenzierung wäre hier Folgendes beeinträchtigt: - Bei Unternehmen: das öffentl. Interesse sowie die Gläubiger- und Arbeitnehmerinteressen an nicht kapitalmarktorientierten haftungsbeschränkten Gesellschaften. - Bei Prüferpraxen: die Wettbewerbssituation der kleineren Einheiten. Wer den Grundsatz an audit is an audit (oder besser: an audit opinion is an audit opinion ) in Frage stellt, stellt damit auch in Frage, dass ein öffentl. Interesse an allen Abschlussprüfungen besteht und gefährdet damit sogar das Institut der Abschlussprüfung insgesamt. Vor diesem Hintergrund stuft das IDW die Initiativen des Grünbuchs zur Abschlussprüfung auch unter dem Aspekt des Bürokratieabbaus als kritisch ein. Das Grünbuch unterbreitet nämlich Vorschläge zur Einführung einer Art begrenzter Abschlussprüfung (limited audit) oder einer gesetzlich vorgeschriebenen prüferischen Durchsicht (statutory review). Der im Grünbuch erwartete Bürokratieabbau wird weder durch Abschaffung der Prüfungspflicht noch durch die Einführung einer begrenzten Prüfung erreicht. Seite 17 von 39

18 Da gerade von den Kreditgebern einheitlich hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit der geprüften Finanzinformationen erwartet werden, können die grundsätzlichen Anforderungen an eine Prüfung nicht unterschiedlich sein. Für unseren Berufsstand birgt die Einführung differenzierter Prüfungsanforderungen für kleine / mittlere Prüferpraxen die Gefahr einer Zweiteilung des Berufsstandes in Prüfer erster Klasse und zweiter Klasse. Ein weit größeres Risiko besteht hier aber in dem Verlust der Vorbehaltsaufgabe, da geringere Prüfungsanforderungen wahrscheinlich die Qualifikation eines WP nicht erfordern, d.h. auch andere Berufe (z.b. StB) um die Aufträge konkurrieren werden. Dies läuft wiederum auf eine Absenkung der Honorare hinaus. In Großbritannien wird bereits darüber diskutiert, dass die Prüfungspflicht nur für börsennotierte Unternehmen gelte und daher auf die Prüfungspflicht für alle mittelgroßen, nicht börsennotierten Unternehmen verzichtet werden könnte. Diesen Bestrebungen muss unbedingt entgegengewirkt werden (das IDW setzt sich hierfür mit aller Kraft ein). Das Angebot von gesetzl. Abschlussprüfungsleistungen für große Gesellschaften im Vereinigten Königreich soll Gegenstand eines Marktuntersuchungsverfahrens durch die Wettbewerbsbehörde (Competition Commission) sein. Grund hierfür ist die Besorgnis der Verbraucherschutzbehörde (Office of Fair Trading), dass der britische Markt für Abschlussprüfungen bei Großunternehmen sehr konzentriert ist ( 99 % Marktanteil bei den BIG FOUR) und daher nicht mehr gut funktioniert (vgl. dazu WPg 20/2011, S. 935, m.w.n.). Hoffentlich kommen diese Gedanken nicht per Flaschenpost bei uns auf dem Festland an. Seite 18 von 39

19 11. Schreiben WP s im Prüfungsbericht bzw. Bestätigungsvermerk in der Ich-Form oder in der Wir-Form? Aus dem Kreis der Seminarteilnehmer kam schon mehrfach die Frage, ob sie in einer Sozietät oder Ein-Mann-WP-Gesellschaft bei der Abfassung des Prüfungsberichts (= PB) bzw. des Bestätigungsvermerks (= BV) in der Ich-Form oder in der Wir- Form formulieren sollen. In den Formulierungen im Anhang des IDW PS 400 wird beides (Ich / Wir) angeboten. Entscheidend für die Antwort ist aber, ob es sich bei der nach 318 HGB beauftragten WP / vbp-praxis um eine Einzelpraxis, eine Berufsgesellschaft ( 28 WPO: WPG oder Buchprüfungsgesellschaft) oder um eine Sozietät bzw. (einfache) Partnerschaft handelt. Im Einzelnen: a) Einzelpraxis (WP, vbp) In diesem Fall wurde gem. 318 Abs. 1 HGB ein Einzel-WP bzw. -vbp zum Abschlussprüfer bestellt und mit ihm auch der Prüfungsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag als Werkvertrag) abgeschlossen. Der PB und der BV werden in der Ich-Form erteilt und es kann auch nur der einzelne Berufsträger unterzeichnen (auch wenn weitere WP bzw. vbp an der Auftragsdurchführung mitgewirkt haben). b) Berufsgesellschaft (WPG, BPG) Bei einer Berufsgesellschaft (z. B. AG, GmbH, GmbH & Co, Partnerschaftsgesellschaft) ist es berufsüblich, den PB und BV in der Wir-Form zu formulieren (auch wenn es in der Berufsgesellschaft nur einen Berufsträger und keine weiteren fachlichen Mitarbeiter gibt). In der Ein-Personen-WPG bzw. -BPG ist aber auch die Ich-Form möglich. c) Sozietät bzw. Partnerschaft aa) Ist eine Sozietät der Auftragnehmer, dann kommt bei der Formulierung des PB bzw. des BV sowohl die Wir-Form als auch die Ich-Form in Betracht. Üblich ist hier wohl eher die Wir-Form (das wir betrifft dann WP bzw. vbp, d.h. dann liegt ein Joint Audit gem. IDW PS 208 vor). In diesem Fall hat jeder WP / vbp zu unterzeichnen und sein persönliches Berufssiegel zu verwenden (da es für Sozietäten kein gesondertes Berufssiegel gibt). bb) Bei der Partnerschaft läuft alles analog zur Sozietät, es sei denn sie ist eine Berufsgesellschaft (WPG, BPG). Dann gilt das oben unter b) Gesagte. Seite 19 von 39

20 12. BMF: Die E-Bilanz kommt! - auch WP und StB sollten sich darauf vorbereiten Quellen: BMF-Schreiben vom , WPg 20/2011, S. 973; WPg 22/2011, S. 1042; WPK Magazin 3/2011, S. 16 f. und 4/2011, S. 46. a) Anwendungszeitpunkt und Technik der E-Bilanz Der Siegeszug des digitalen Datenverkehrs ist nicht mehr aufzuhalten - dies gilt auch für Behörden. Mit 5b EStG wurde eine Regelung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und GuV an die Finanzämter geschaffen. Der Start wurde um ein Jahr von 2011 auf 2012 (= Erstjahr) verschoben. Mit BMF- Schreiben vom gestattet die Finanzverwaltung nunmehr die Abgabe der Bilanz und GuV in Papierform (und ohne Berücksichtigung der Taxonomiegliederung) auch für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt ( Nichtbeanstandungsregel für 2012). Die Finanzverwaltung wird wohl erst ab Mai 2012 überhaupt technisch in der Lage sein, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen. Die Bilanz und GuV ist verpflichtend erstmals in 2014 für das Jahr 2013 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr in 2015 für 2014) elektronisch zu übermitteln. Für Personenhandelsgesellschaften, ausländische Betriebsstätten und steuerbefreite Körperschaften ist eine stufenweise Einführung bis 2015 vorgesehen. Die Steuer-Taxonomie basiert auf der HGB-Taxonomie (Version 5.0) und wurde lediglich für steuerliche Zwecke erweitert. Sie steht ebenso wie ein Katalog mit Antworten auf häufig gestellte Fragen unter zur Ansicht und zum Download zur Verfügung. Zur Übermittlung der Daten hat die Finanzverwaltung den Standard XBRL ausgewählt, der bereits für die elektronische Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an den elektronischen Bundesanzeiger verwendet wird. Die Daten werden mit Hilfe des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Elster Rich Client (ERIC) übertragen. Dieser führt zunächst eine Plausibilitätsprüfung durch. Wenn ein Mussfeld nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sein sollte, führt dies zur Rückverweisung des gesamten Datensatzes, mit der Folge, dass die Daten nicht übertragen werden. Treffen Mussfelder nicht zu, dann sind sie im Zweifel mit einem Nullwert (= NIL-Wert) auszufüllen. b) Anwendungsbereich Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung betrifft nicht nur die jährliche Bilanz (Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz), sondern auch bestimmte einmalige Sonderfälle (z. B. unterjährige Sonderbilanzen: Eröffnungs-, Liquidationsbilanzen). Hiervon sind alle Steuerpflichtigen betroffen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Es existieren keine rechtsform- oder größenspezifischen Ausnahmen, d.h. kleine, mittelgroße und Großunternehmen sind gleichermaßen betroffen Seite 20 von 39

21 c) Wie kann man die E-Bilanz umgehen? Härtefall als Ausweg Zur Härtefallregelung verweist das BMF-Schreiben auf 150 Abs. 8 AO. Danach ist auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu verzichten, wenn diese für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand die techn. Möglichkeiten dafür schaffen könnte oder wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Auf fehlende Computerkenntnisse kann man sich als Geschäftsführer eines bilanzierenden Unternehmens aber nicht berufen, wenn z. B. ein anderer Geschäftsführer (mit einem anderen Tätigkeitsfeld) über entsprechende EDV-Kenntnisse verfügt. Auch der Hinweis, man wolle das betriebliche EDV-System nicht nach außen (in Richtung Finanzverwaltung) öffnen, dürfte nach den umfangreichen Vorgaben des Gesetzgebers obsolet sein. Es ist Aufgabe des Unternehmens, ausreichende Vorkehrungen für die Sicherheit ihrer Systeme zu treffen. d) Maßnahmen zur Vorbereitung auf die E-Bilanz in 2012 WP und StB sollten bei ihren Mandanten anregen, die E-Bilanz vorzubereiten, z. B. könnte in 2012 parallel zur Abgabe in Papierform die Abgabe als E-Bilanz simuliert werden (internes Pilotprojekt E-Bilanz ), um die gesetzlichen Vorgaben zumindest bis Ende 2012 umzusetzen. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: (1) Die lfd. Finanzbuchhaltung und Steuerdeklaration erfolgen durch den WP / StB. (2) Die Finanzbuchhaltung wird durch das Rechnungswesen des Unternehmens vorgenommen, die Steuerdeklaration erfolgt durch den WP / StB. Zu (1): Die beim WP / StB zum Einsatz kommenden Buchhaltungsprogramme wurden bzgl. ihres Kontenrahmens bereits in 2011 auf die neue (Kern-) Taxonomie umgestellt. Die DATEV hat ihre Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 an die neu geforderte Steuertaxonomie angepasst. Die Finanzverwaltung hat sich bei den Steuertaxonomien ihrerseits an den SKR 04 angelehnt. Die Umstellung dürfte hier ohne großen Mehraufwand möglich sein. Zu (2): Schwieriger dürfte die Umstellung bei den Unternehmen sein, die über ein eigenständiges Rechnungswesen verfügen, das steuerliche Ergebnis aber durch eine durch den WP / StB erstellte Überleitungsrechnung bzw. eine eigenständige Steuerbilanz ermittelt wird. Da die Informationen nicht mehr aus einer einheitlichen Datenbasis kommen, muss ein Datentransfer vom Mandanten zum WP / StB gewährleistet werden. Ferner muss man prüfen, ob die Buchhaltungssoftware des Mandanten für die Datenübermittlung in XBRL geeignet ist und ob der ab 2012 zur Anwendung kommende Kontenrahmen den Anforderungen an die Steuertaxonomie genügt. Mit der E-Bilanz und der Umstellung auf die Taxonomie sind zahlreiche organisatorische und technische Änderungen notwendig. Beispiele: - Neustrukturierung der Finanz- und Steuerbuchführung - Erweiterung des Kontenplans, neue Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu den Konten - Anpassung der Prozesse im Unternehmen Dies erfordert eine gewisse Vorbereitungszeit, also starten Sie das Pilotprojekt. Seite 21 von 39

22 13. BStBK: Welche steuerliche Qualifikation haben Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG?, elektronische Lohnsteuerkarte und elektronische Übermittlung von Steuererklärungen a) Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG Quellen: BStBK-Rdschr. 010/2011 vom und 341/2010 von ; StBK Berlin Mitteilungen I/2011, S. 7 und StBK Berlin Newsletter 48/2010; WPK Magazin 3/2011, S. 14 f. Die BStBK schreibt in Ihrem Rundschreiben vom Folgendes (Fettdruck durch uns): Am 12. August 2010 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 12 K 2384/08 G; DStR E 2011, S. 99) über die steuerliche Qualifikation der Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG entschieden. Die Berufsgesellschaft machte in diesem Verfahren geltend, dass sie ausschließlich eine freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausübe und begehrte, ihre Einkünfte als unter 18 EStG fallend einzustufen. Das Finanzgericht ist dem nicht gefolgt. Obwohl die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen war, weder am Kapital, noch am Vermögen, noch am erwirtschafteten Ergebnis der KG teilhatte und lediglich eine Haftungsprämie erhielt, bejahte das Gericht für die GmbH das Vorhandensein von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative. Die Einkünfte wurden dem folgend als unter 15 EStG fallend und somit auch der Gewerbesteuer unterliegend eingestuft. Allerdings hat das Gericht die Klärung der Frage, ob ein Freiberufler-GmbH & Co. KG bei entsprechenden Gestaltungen gewerbliche Einkünfte erzielt, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit als im allgemeinen Interesse liegend angesehen und die Revision zugelassen. Diese Revision ist nunmehr unter dem Az. VIII R 42/10 beim BFH anhängig. Zu klären ist die Frage: Führt die Beteiligung einer Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG auch dann dazu, dass die KG gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn die Komplementär-GmbH weder am Vermögen noch am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist und auch über keine Stimmrechte verfügt?. Aufgrund dieser nunmehr anhängigen Revision ist in entsprechenden Fällen ein ruhendes Verfahren nach 363 Abs. 2 AO möglich. Zur Eintragungsfähigkeit von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs- GmbH & Co KG im Handelsregister vgl. auch den Aufsatz von Ares, DStR 2011, S ff. Das BMJ hat sich gegen eine vom IDW beantragte Änderung des 105 HGB ausgesprochen. Nach Auskunft des BMJ wird erwogen, das Haftungsrisiko für freie Berufe ggf. durch eine Änderung des Haftungskonzepts der Partnerschaftsgesellschaft zu mindern (neuer 8 Abs. 4 PartG Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Berufsfehler ). Seite 22 von 39

6.3 Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften

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