Datenschutz FOKUS-THEMA
|
|
- Renate Buchholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die großen datenschutzrechtlichen Problemfelder in Unternehmen sind in aller Regel der Umgang mit Kundendaten sowie der Umgang mit den persönlichen Daten von Arbeitnehmern und Bewerbern. Als Personaldisponent sind Sie täglich mit Fragen des es konfrontiert. Dazu gehört nicht nur der im eigenen Unternehmen, sondern vor allem auch der Umgang mit personenbezogenen Daten von Bewerbern, Zeitarbeitnehmern und Kundenunternehmen. Für die Praxis stellen sich hier zahlreiche Fragen, die bei diesem sensiblen Thema zu beachten sind: Wann dürfen Sie personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, welche Daten sind schützenswert, welche Informationen über Bewerber dürfen Sie sich auch über Social Media und Internetrecherche verschaffen und was müssen Sie speziell bei Kundenunternehmen beachten? Der im Allgemeinen ist in letzter Zeit ein allseits präsentes Thema in den Medien und sorgt für reichlich Gesprächsund Diskussionsstoff. In Deutschland richtet sich der nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Thema betrifft nicht nur die Big-Player, Staaten und weltweite Konzerne, sondern auch jedes Unternehmen muss sich in der heutigen Zeit intensiv damit auseinandersetzen. Nicht ohne Grund 1
2 bestimmt z. B. der im Jahr 2009 neu eingeführte 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG die Notwendigkeiten, wann ein Betrieblicher beauftragter durch öffentliche Stellen und Unternehmen bestellt werden muss. Wichtig Dieser Paragraph besagt z. B., dass Unternehmen, die 10 oder mehr Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, einen solchen Betrieblichen beauftragten benötigen. Auch wenn mehr als 20 Beschäftigte im Unternehmen mit nicht automatisiertem Datenumgang befasst werden, ist ein Betrieblicher beauftragter zu bestellen. Die großen datenschutzrechtlichen Problemfelder in Unternehmen sind in aller Regel der Umgang mit Kundendaten sowie der Umgang mit den persönlichen Daten von Arbeitnehmern und Bewerbern. Dadurch, dass die Abwicklung von Geschäftsprozessen heute nur noch mithilfe von modernsten EDV- Anlagen und Kommunikationswegen möglich ist, werden Daten nicht mehr, wie noch vor einigen Jahren in Papierform abgelegt, sondern auf elektronischen Speichermedien gesichert, verarbeitet und übermittelt. Der technische Fortschritt auf diesem Sektor in den letzten Jahren macht es heute kaum mehr überschaubar, geschweige denn kontrollierbar, wo welche Daten gespeichert sind, wer Zugriff darauf hat und wohin die Daten weitergeleitet werden. Grundregeln im Allgemein kann man sich an diese 7 Regeln des es halten 1. Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies gestattet oder der Betroffene zugestimmt hat (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). 2. Der Betroffene soll grundsätzlich aufgrund von Anzeige-, Informations- und Benachrichtigungspflichten bzw. Registereinsichtsrechten Informationen dazu erhalten, wer welche Art von Daten für welche Zwecke über ihn verarbeitet. 3. Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Stellen, an die seine Daten übermittelt werden, zu geben. 4. Unrichtige Daten müssen berichtigt, unzulässig gespeicherte, nicht mehr benötigte oder bestrittene Daten gelöscht oder gesperrt werden. 5. Die Daten müssen vor Missbrauch Dritter sowie vor Verlust oder Zerstörung gesichert werden. 6. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Gebote muss die datenverarbeitende Stelle gegenüber internen und externen Kontrollinstanzen Nachweise liefern. 7. Der Verstoß gegen diese Gebote kann Strafe, Bußgeld, Schadenersatzansprüche des Betroffenen oder sogar eine Betriebsstilllegung zur Folge haben. Diese Regeln sind vom Arbeitgeber nicht nur beim Bewerbungsverfahren, sondern bei allen Vorgängen, bei denen die Daten Dritter erhoben, verarbeitet oder weitergeleitet werden, dringlichst zu beachten. 2
3 Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen im Bewerbungsverfahren beachten werden? Gerade im laufenden Bewerbungsverfahren will der zukünftige Arbeitgeber möglichst gut über die Bewerber informiert sein, um seine Entscheidung zu treffen. Hierfür sind möglichst viele Informationen über die Bewerber notwendig. Grundsätzlich ist eine Datenerhebung gem. 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig, wenn sie für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Erforderlichkeit Als erforderliche Datenerhebung im Rahmen von 32 BDSG nennt der Gesetzgeber z. B. Fragen im Bewerbungsgespräch nach fachlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen. Zudem dürfen Arbeitgeber alle Daten verwenden, die zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich sind, wie z. B. bei Personalverwaltung, Gehaltsabrechnung, zur Führung von Personalakten oder für die Überweisung von Gehaltszahlungen. Der beim Bewerbungsverfahren beginnt bereits mit der Frage, wer überhaupt berechtigt ist, die Bewerbung einzusehen. Zum Kreis der Berechtigten gehören grundsätzlich all diejenigen, die mit dem Einstellungsvorgang befasst sind. Hierzu zählen die Personalsachbearbeiter sowie die Führungskräfte, die über eine Einstellung mit- entscheiden. Auch alle Personen, die (berechtigterweise) an einem Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber teilnehmen, dürfen selbstverständlich die Bewerbung einsehen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch dem Betriebsrat die Bewerbung zur Kenntnis bringen. Nach einer erfolglosen Bewerbung müssen die Bewerbungsunterlagen grundsätzlich gelöscht bzw. an den Bewerber zurückgegeben werden. Für einen gewissen Zeitraum steht dem Arbeitgeber jedoch das Recht zu, die Unterlagen aufzubewahren. Dies dient vorwiegend dazu, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit behält, sich beim Vorwurf eines abgelehnten Bewerbers verteidigen zu können, wenn dieser einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) rügt. Checkliste Dokumentation und Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen auf dem Online-Portal Da die Ansprüche wegen Benachteiligung nach dem AGG innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen sind, sollte der Aufbewahrungszeitraum entsprechend ausgerichtet werden. Dabei sollte man allerdings bedenken, dass bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch den abgelehnten Bewerber, der Eingang bei Gericht maßgeblich ist. Daher sollte auf die 2 Monate noch ein Aufschlag von einigen Wochen dazugerechnet werden, die es braucht, bis der Arbeitgeber u. U. Kenntnis von der Geltendmachung der Ansprüche durch den abgelehnten Bewerber erlangt. Nach Ablauf dieser Zeit sollten die Unterlagen zurückgeschickt oder vernichtet werden und die dazugehörigen Daten gelöscht werden. Auch das Bewerbungsschreiben enthält häufig personenbezogene und durchaus sensible Daten, wie z. B. über Ausbildung, Werdegang, familiäre Verhältnisse, und gehört damit ebenso zu den Bewerbungsunterlagen. 3
4 Was ist bei der Online-Recherche von Bewerbern zulässig? Ein weiteres Problemfeld stellt die durchaus übliche Online-Recherche über Bewerber dar. Oftmals werden die Bewerber einfach gegoogelt und im Anschluss Informationen in sozialen Netzwerken gesucht. Hier stellen sich die Frage der Zulässigkeit und die Frage nach rechtlichen Grenzen. Maßgeblich ist auch hier v. a., ob die so erhaltenen Informationen für die Einstellungsentscheidung erforderlich sind. Hier spielt der datenschutzrechtliche Grundsatz der Direkterhebung eine tragende Rolle. Die Daten sind grundsätzlich beim Bewerber selbst zu erheben und sollen gerade nicht ohne sein Wissen oder Mitwirken erhoben werden. Allerdings ist auch anerkannt, dass die Erhebung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen grundsätzlich erlaubt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Daten über Suchmaschinen ermittelt werden können. Handelt es sich dagegen um Daten, die in soziale Netzwerke eingestellt wurden und deren Zugang nur bestimmten Nutzerkreisen zugänglich sind, muss der Arbeitgeberzugriff grundsätzlich unterbleiben. Somit ist der Recherche im Internet über Bewerber, aber auch über Mitarbeiter nur eingeschränkt zulässig. Gegen eine reine Google-Suche allgemein zugänglicher Daten nichts einzuwenden. Schwieriger hingegen ist schon die Frage zu beantworten, ob Daten in allgemeinen Netzwerken allgemein zugänglich i. S. d. BDSG sind. Als allgemein zugänglich wird man wohl die Daten bezeichnen können, die auch ohne Anmeldung in dem betroffenen Netzwerk einsehbar sind. Umstritten hingegen ist, wie es mit den Daten aussieht, die erst nach einer Anmeldung in dem betreffenden Netzwerk zugänglich sind. Die zurzeit herrschende Meinung vertritt die Auffassung, dass zwischen berufsorientierten und freizeitorientierten Netzwerken zu unterscheiden ist. So sind demnach Recherchen in Netzwerken wie XING oder inkedin zulässig, was auch konsequent ist, da diese Netzwerke gerade auch dazu dienen, für potenzielle Arbeitgeber Informationen bereitzustellen. Bezüglich der Recherche in freizeitorientierten Netzwerken wie Facebook etc. herrscht nur insoweit Einigkeit, dass der potenzielle Arbeitgeber sich zumindest keine Informationen erschleichen darf. Daten, die nur einem eingeschränkten Personenkreis wie z. B. Freunden zugänglich sind, gehören eindeutig nicht zu den allgemein zugänglichen Daten. Ebenso ist eine gezielte Recherche nach dem Privatleben der Bewerber wie z. B. Hobbys, Interessen, Meinungsäußerungen, privaten Vorlieben u. s. w. unzulässig. Dabei ist zudem zu bedenken, dass gerade die in sozialen Netzwerken gewonnenen Informationen eine Grundlage dafür bieten können, dem Arbeitgeber später eine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG vorzuwerfen, da gerade hier Daten über Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung oder die sexuelle Identität erlangt werden können. Zudem handelt es sich hierbei auch noch um 4
5 die Erhebung besonders sensibler Daten i. S. d. 3 Abs. 9 BDSG (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben), deren Erhebung einer besonderen Rechtfertigung bedarf und nur ausnahmsweise erlaubt ist. Darüber hinaus findet sich in einigen AGB der sozialen Netzwerke ein Verbot, die dort zur Verfügung gestellten und gespeicherten Informationen für die Datenerhebung durch Arbeitgeber zu verwenden. Wichtig Eine diesbezüglich klare Regelung existiert leider nicht, sodass Arbeitgeber ihre Recherche auf das unproblematisch Zulässige beschränken sollten. Worauf muss beim Umgang mit Daten der Kundenunternehmen/ Entleiher geachtet werden? Bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten der Kundenunternehmen müssen Sie vor allem Den vollständigen Artikel finden Sie in der Juli- Ausgabe von Der Personaldisponent. 5
Grundlagen des Datenschutzes
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2009: BDSG (1) 1.1 BDSG-Rechtsgrundlagen für Aktiengesellschaften Aufgabe: Welche Abschnitte aus dem BDSG sind für Aktiengesellschaften relevant?
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrRechtliche Aspekte sozialer Netzwerke
Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Ass. jur. Johannes Franck und Dipl.-Jur. Verena Steigert Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrEinverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein
Anlage 1 zum Antrag Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein A. Persönliche Stammdaten der / des Betroffenen...... Name,
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrCloud und Datenschutz
Cloud und Datenschutz Cloudspeicher und Datenschutz bei der Stammorganisation Jens Hoffmann Inhalt Datenschutz Rechtsgrundlagen Personenbezogene Daten Besondere Arten personenbezogener Daten Cloudspeicher
MehrDatenschutz im Verein
Qualifix-Themenfeld: Recht Datenschutz im Verein Guten Tag! Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Seminarverlauf. 1 Was bedeutet Datenschutz? Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten!
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
Mehr19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
MehrStärken und. Schwächen Analyse der EU-DSGVO aus Sicht des EU-Bürgers. eine qualitative Inhaltsanalyse. Esther Jobst, Eva-Maria Meyr, Christian Vellmer
Stärken und Esther Jobst, Eva-Maria Meyr, Christian Vellmer Schwächen Analyse der EU-DSGVO aus Sicht des EU-Bürgers eine qualitative Inhaltsanalyse 81% der Europäer glauben, dass sie nicht über die vollständige
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v.
Sehr geehrte(r) Herr/Frau, aufgrund Ihrer ehrenamtlichen/beruflichen Aufgabenstellung/Tätigkeit bei dem Nordrhein- Westfälischer Ruder-Verband e.v. werden Sie hiermit auf das Datengeheimnis nach 5 des
MehrDatenschutz in der Marktund Sozialforschung
ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Datenschutz in der Marktund Sozialforschung Erich Wiegand BVM Regionalgruppe Rhein-Main 10. Oktober 2005 Datenschutz in der Markt- und
MehrDatenschutz in Schulen
Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrII 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
MehrBeratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz
Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen
MehrGuter Datenschutz schafft Vertrauen
Oktober 2009 Guter Datenschutz schafft Vertrauen 27.10.2009 ruhr networker e.v. in Mettmann K.H. Erkens Inhalt Handlungsbedarf, Aktualität Grundlagen oder was bedeutet Datenschutz Pflichten des Unternehmens
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrEinführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)
Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen
MehrMehrfachbeschäftigungen
Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB
Mehr4d Meldepflicht. 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen. 6a Automatisierte Einzelentscheidung
4d Meldepflicht (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung,
MehrRecht im Internet der Dinge Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Rechtsanwalt und Mediator
Recht im Internet der Dinge Datenschutz und IT-Sicherheit 07.10.2015 Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Rechtsanwalt Privatsphäre und Datenschutz Datenschutz dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und würde
MehrDatenschutz Gleichstellung, Arbeitsbewältigung und Eingliederung
Datenschutz Gleichstellung, Arbeitsbewältigung und Eingliederung Veranstalter: DGB Bildungswerk Referent: Roland Schäfer 15. Mai 2009, Hattingen Allgemeines Gleichstellungsgesetz Arbeitsbewältigungsindex
MehrErfassen von personenbezogenen Daten
Sie sind hier: Herten Datenschutz Datenschutz Der Schutz Ihrer Daten ist für die Stadt Herten sehr wichtig. Wir haben daher technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass
MehrMONI mit AKLEBIA-Notrufzentrale Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
MONI mit AKLEBIA-Notrufzentrale Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Wir benötigen Informationen über den Benutzer des mobilen Notrufknopfes und die Notfallkontakte, um die AKLEBIA-Plattform für
MehrDatenschutz im Arbeitsverhältnis
Datenschutz im Arbeitsverhältnis Congress@it-sa am 07. Oktober 2014 RAin Jacqueline Kepura Folie 0 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Referent TT. Monat 2010 Gliederung 1. Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes
MehrVorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG
- Checkliste + Formular - Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG Version Stand: 1.0 07.08.2014 Ansprechpartner: RA Sebastian Schulz sebastian.schulz@bevh.org 030-2061385-14 A. Wenn ein Unternehmen personenbezogene
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
1 von 5 Seiten nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Das BDSG schreibt im 4g vor, dass der Beauftragte für den Datenschutz jedermann in geeigneter Weise die folgenden Angaben entsprechend 4e verfügbar zu
MehrPolicy der Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH bezüglich der Online-Einreichung von Bewerbungsunterlagen
Datenschutzerklärung Policy der Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH bezüglich der Online-Einreichung von Bewerbungsunterlagen Stand: 09. Dezember 2016 Die vorliegende Policy beschreibt die Erhebung,
MehrDatenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten
Datenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten Zusammengestellt für Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Vermögensberater, Finanzberater, Personalvermittler,
MehrDatenschutzerklärung zum Online Bewerbungsverfahren für Stellen bei deutschen VOLVO Gesellschaften
1 Datenschutzerklärung zum Online Bewerbungsverfahren für Stellen bei deutschen VOLVO Gesellschaften Die VOLVO Gruppe ist sich bewusst, dass Ihnen der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr wichtig
MehrDATENSCHUTZ & WERBUNG
DATENSCHUTZ & WERBUNG 30 MINUTEN MIT FACHANWÄLTIN STEFANIE BRUM R I G H T ANWALTSKANZLEI VERBORGENE SCHÄTZE - WIE AUS KUNDENDATEN MEHR REISEN WERDEN TEIL 1 DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN 1 AUSGANGSFRAGEN Wie
MehrI BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUGEN Einleitung Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers 13
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 3 I BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUGEN 11 1. Einleitung 11 2. Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers 13 3. Inhalte der Personalakte...
MehrDatenschutz, Massenüberwachung und Vorratsdatenspeicherung
Datenschutz, Massenüberwachung und Vorratsdatenspeicherung Aleksander Paravac watz@nerd2nerd.org Grüne Jugend Würzburg Seminar Übersicht 1 Motivation 2 Datenschutz 3 Massenüberwachung 4 Vorratsdatenspeicherung
MehrRA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten
MehrIhre externen Datenschutzbeauftragten
netvocat Externer Datenschutz und Seminare Ihre externen Datenschutzbeauftragten WANN benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) nach 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)? In Ihrem Unternehmen sind
MehrCheckliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
MehrDatenschutzunterweisung kompakt
Datenschutzunterweisung kompakt Mitarbeiter gekonnt und dauerhaft sensibilisieren Bearbeitet von Oliver Schonschek, Jochen Brandt, Harald Eul 1. Auflage 2015. CD. ISBN 978 3 8245 8092 7 Format (B x L):
MehrCheckliste: Liegt ein Fall des 42a BDSG vor?
Checkliste: Liegt ein Fall des 42a BDSG vor? Weit hinten im BDSG versteckt findet man die Regelung des 42a BDSG, der verantwortliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, im Falle
MehrCode of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
MehrDIGITALE PRIVATSPHAERE
DIGITALE PRIVATSPHAERE WISSEN Die enorme Ausbreitung des Internets über die letzten beiden Jahrzehnte stellt uns vor neue Herausforderungen im Hinblick auf Menschenrechte, insbesondere der Abwägung zwischen
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrDeutsches Forschungsnetz
Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren
MehrSoziale Netzwerke. Web 2.0. Web 1.0? Erscheinungsformen. Web 2.0: Internet wird interaktiv. Dr. Urs Egli, Rechtsanwalt, Zürich
Soziale Netzwerke Soziale Netzwerke im betrieblichen Alltag: Chancen, Risiken und regulatorisches Umfeld ISACA After Hours Seminar vom 31.5.2011 Dr. Urs Egli, Rechtsanwalt, Zürich Seite 0 Web 2.0 Web 1.0?
Mehr21. MÄRZ Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras
21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2007) Diese deutsche Übersetzung ist von der
MehrAuch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht
. Auch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht Themenschwerpunkt 1. Wer braucht einen Datenschutzbeauftragter? Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten
MehrVorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte. Dr. Thomas Probst
nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte Dr. Thomas Probst Gliederung LDSG Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze Abschnitt 2: Zulässigkeit der Datenverarbeitung Abschnitt 3: Besondere Formen der
Mehr2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren
M erkblatt O nline-recherchen über Stellenbewerber 1 Ziel und Adressaten des Merkblatts Dieses Merkblatt informiert darüber, in welchen Fällen ein öffentliches Organ als Arbeitgeberin im Bewerbungsverfahren
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis
Öffentliches Verfahrensverzeichnis Autor: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Version: 2.1 : Kennzeichnung: öffentlich Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Weseler
MehrMeine VBL. Angebot & Antrag zur freiwil igen Versicherung für Arbeitgeber. August 2015
Meine VBL. Angebot & Antrag zur freiwilligen Versicherung für Arbeitgeber. August 2015 Inhalt E-Government und Meine VBL. Das Online-Verfahren Angebot & Antrag zur freiwilligen Versicherung. 3 Voraussetzungen
MehrGrundlagen Datenschutz
Grundlagen Datenschutz Michael Bätzler TÜV Datenschutz Auditor Externer Datenschutzbeauftragter IHK xdsb Datenschutz Greschbachstraße 6a 76229 Karlsruhe Telefon: 0721/82803-50 Telefax: 0721/82803-99 www.xdsb.de
MehrTelearbeit. Ein Datenschutz-Wegweiser
Telearbeit Ein Datenschutz-Wegweiser Inhalt Was ist Telearbeit? 4 Ist Telearbeit mit dem Datenschutz vereinbar? 5 Vorsicht bei besonders sensiblen Daten! 6 Welche Daten sind besonders schutzwürdig? 6 Unterschiede
MehrDatenschutz an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
Datenschutz an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Stephan Rosebrock Pädagogische Hochschule Karlsruhe 12. Dezember 2012 Stephan Rosebrock (Pädagogische Hochschule Datenschutz Karlsruhe) an der Pädagogischen
MehrSteuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren
Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren Grundsätzlich ist jeder Steuerberater zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, er beschäftigt
MehrSchweigepflicht in sozialen Einrichtungen
Aufgaben einer WfbM in sozialen Einrichtungen In Werkstätten sollen behinderte Menschen die Möglichkeit erhalten, ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu verbessern. Sie sollen persönlich und beruflich qualifiziert
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrÖffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?
Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen
Allgemeine Nutzungsbedingungen Die ED Ensure Digital GmbH betreibt mit Virado eine Plattform, auf der Produkt- und Nischenversicherungen verschiedener Produktpartner Versicherungsmaklern zur Verfügung
MehrSocial Media, Internet, Email Herausforderung für das Arbeitsverhältnis?
Social Media, Internet, Email Herausforderung für das Arbeitsverhältnis? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht CMS Hasche Sigle 1. Social Media als Schnittstelle zwischen Beruf und Privatleben Thema
MehrDATEN- SCHUTZ DATENSCHUTZRICHTLINIEN
DATEN- SCHUTZ DATENSCHUTZRICHTLINIEN KOMAX AG Gültig ab 1. November 2015 GESCHÄFTS- BEDINGUNGEN INHALTSVERZEICHNIS 1 Geltungsbereich und Zweck 3 2 Datenerhebung 3 3 Zweck der Datenerhebung und 3 Verwendung
MehrX. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG
X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 1. Übung vom : BDSG (1)
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung vom 28.04.2010: BDSG (1) 1.1 BDSG-Anforderungen an Auftragsdatenverarbeitungen Aufgabe: Welche Anforderungen muss ein Outsourcing nach dem BDSG erfüllen,
MehrPrivate nutzung am Arbeitsplatz
Private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz RA Marcus Sonnenschein Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Kai Bodensiek 1 Private Nutzung des firmeneigenen E-Mail-Accounts am Arbeitsplatz? Ist das erlaubt? Was passiert
MehrAGB Newsletter. (Stand: )
AGB Newsletter Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Angebote des BBE-Newsletters, der BBE Europa-Nachrichten, des SONDER-INFOLETTERs, des INFOLETTERs. (Stand: 16.12.2016) 1. Geltungsbereich
MehrBewerbung für folgende Stelle: Bitte ausgeschriebene Stelle einsetzen!
KREIS- UND HANSESTADT KORBACH Anonymisierungsziffer: Bitte freilassen! Bewerbung für folgende Stelle: Bitte ausgeschriebene Stelle einsetzen! Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, vielen Dank
MehrKontaktdaten. Anonymisierungsziffer bitte freilassen. Stellenausschreibungs-Nr. Anrede. Vorname, Name. Anschrift. Telefonnummer.
Stellenausschreibungs-Nr. Anonymisierungsziffer bitte freilassen Sehr geehrte/r Bewerbende/r, vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Um auch weiterhin die Vielfalt in unserem Unternehmen
MehrVorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de
Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht
MehrSocial Media am Arbeitsplatz - Rechtliche Rahmenbedingungen -
Social Media am Arbeitsplatz - Rechtliche Rahmenbedingungen - Träger des BIEG Hessen Frankfurt am Main Fulda Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Offenbach am Main 1/6 Social Media am Arbeitsplatz Viele Unternehmen
MehrGrundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2)
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) 3.1 Virenschutz & TKG 100 Abs. 1 TKG, da virenverseuchte Mails zur Störung von Kommunikationsanlagen
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
Mehr14. Unternehmertag 08.November 2012 Thema:
14. Unternehmertag 08.November 2012 Thema: Soziale Medien im Arbeitsverhältnis 1 A)Einleitung B) Nutzung durch Arbeitnehmer Nutzung während der Arbeitszeit Preisgabe von Unternehmensinterna Äußerungen
MehrArtikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228
Mehr3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers"
3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers" Datenschutz, Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle
MehrWinfried Rau Tankstellen Consulting
Winfried Rau Tankstellen Consulting Teil 1 Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?... 4f BDSG, nicht öffentliche Stellen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten innerhalb eines Monats
MehrEinwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung ab *
Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung ab 21.12.2012* Für den Fall, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind,
MehrGleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte
Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen
MehrCRM und Datenschutz. Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit
CRM und Datenschutz Thomas Spaeing ds² - Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit www.ds-quadrat.de Telefon (kostenlos): 0800 951 36 32 E-Mail: info@ds-quadrat.de Leistungsspektrum ds²
MehrÜber den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I
Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG
Mehritsmf LIVE! Internet of Things and Services Privatsphäre und Datenschutz 27. April 2015 Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Rechtsanwalt und Mediator
itsmf LIVE! Internet of Things and Services Privatsphäre und Datenschutz 27. April 2015 Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Rechtsanwalt Internet of Things and Services Unendlich erscheinende Möglichkeiten Bsp.:
MehrRund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis
MehrWerbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird
Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden
MehrPrüfkatalog zur Datenschutzverträglichkeit von sog. Mitarbeiterbefragungen (MAB) für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Niedersachsen
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prüfkatalog zur Datenschutzverträglichkeit von sog. Mitarbeiterbefragungen (MAB) für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Niedersachsen Projektname:
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrDATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN
DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN Annika Selzer Vortrag an der Fachhochschule Frankfurt am 10. Oktober 2013 AGENDA Begriffsbestimmungen Definition Datenschutz Definition
MehrEinführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2014/ Vorlesung: Rechtmäßigkeit, Einwilligung und Zweckbindung Christian Prietz
Einführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2014/2015 3. Vorlesung: Rechtmäßigkeit, Einwilligung und Zweckbindung 14.10.2014 Christian Prietz Wiederholung- und Vertiefungsfragen (WuV) Was wird durch
MehrDatenschutz in der Anwaltskanzlei
Gerhard Dobmeier Datenschutz in der Anwaltskanzlei Theorie und Forschung, Bd.807 Rechtswissenschaften, Bd.127 S. Roderer Verlag, Regensburg 2004 Ili Inhaltsverzeichnis A. Gegenstand der Arbeit 1 I. Einleitung
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/146 SEITEN 1-7 DATUM 01.10.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren an der Rheinisch-Westfälischen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis
Öffentliches Verfahrensverzeichnis Fahrschule Holst Winsener Straße 16 21077 Hamburg Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach 4e und 4g Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Das BDSG schreibt im 4 g vor, dass
MehrKapitel 28 Rechtliche Aspekte der Personalarbeit
Bei Kapitel 28 gibt es kein Lernquiz und Antworten auf der Website. Stattdessen sollen die folgenden Inhalten auf die Website kommen Kapitel 28 Rechtliche Aspekte der Personalarbeit Ergänzungen zum Kapitel
MehrBewerbung und Personaleinstellung - im Fokus. Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE
Bewerbung und Personaleinstellung - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: März 2015 2 Inhaltsverzeichnis A. Bewerbungsgespräch Seite 3 I. Allgemeines zum Bewerbungsgespräch..
MehrGründe für ein Verfahrensverzeichnis
1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in
MehrMeldepflicht nach 4d BDSG
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Meldepflicht nach 4d BDSG Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981) 53-5300
MehrDatenschutz Online. Datenschutz Online
Datenschutz Online IT-Unternehmen sollten die Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes kennen und diese bei Ihren Kunden anwenden. Falls zusätzlich die Aufgabe eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten
Mehr