Social Media, Internet, Herausforderung für das Arbeitsverhältnis?

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1 Social Media, Internet, Herausforderung für das Arbeitsverhältnis? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht CMS Hasche Sigle

2 1. Social Media als Schnittstelle zwischen Beruf und Privatleben Thema "Internet früher": - Konsum während der Arbeitszeit, Privatnutzung dienstl. - Jeder zweite Arbeitnehmer nutzt das Web während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken Twitter Facebook "Internet 2.0": - Mehr als 30 Millionen Deutsche in sozialen Netzwerken - interaktiv, user generated content in unzähligen Plattformen, Foren, Diskussionen - jeder kann ständig "Internet selbst machen" XING Social Media Unzählige freizeitorientierte und berufsbezogene Medien, Plattformen und Inhalte leichte Beteiligung durch einfachen "Klick" 2

3 2. Risiko Internet 2.0 Social Media nähert die Netzwelt weiter dem "beiläufigen Gespräch" Dessen Inhalte sind unbegrenztem Kreis zugänglich Dessen Verbreitung nicht steuerbar ("virale Verbreitung") leichtfertig "Gesagtes" kann langwierige Folgen haben

4 3. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Dienstlich veranlasster Umgang mit Social Media (Marketingabteilung) Private Nutzung von Social Media ist "außerdienstliches" Verhalten Berufsbezogene Internetaktivität vom Arbeitgeber "im Betrieb" regelbar 106 GewO Anweisungen des Arbeitgebers müssen befolgt werden Aber: wohl keine Pflicht, sich in Social Media Plattformen anzumelden Recht auf allgemeine Meinungsfreiheit und Privatsphäre Außerdienstliches Internetverhalten grundsätzlich nicht durch den Arbeitgeber beeinflussbar Arbeitgeber kann nicht generell verbieten, sich bei Internetplattformen anzumelden und zu beteiligen Keine Sanktionsmöglichkeiten, wenn keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

5 3. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Pflichtverletzungen und Folgen Exzessive Nutzung während der Arbeitszeit trotz Verbot der privaten Nutzung Social Media trotz Arbeitsunfähigkeit Geschäftsgeheimnisse Unternehmensschädliche Äußerungen Datenschutz Kann Kündigung rechtfertigen, weil Arbeitspflicht verletzt wird Kann Verdacht erregen, dass Arbeitnehmer gar nicht krank oder arbeitsunfähig ist, Abmahnung, Kündigung denkbar Müssen auch im Netz gewahrt bleiben, Verletzung kann Abmahnung und Kündigung rechtfertigen und Schadensersatz auslösen Kann Kündigung rechtfertigen und Schadensersatz auslösen, Inhalt und Verbreitung maßgeblich, aber: Whistleblower 5 BDSG findet Anwendung, personenbez. Daten dürfen nicht "genutzt" werden, Verstoß kann Kündigung auslösen, Betroffener kann Schadensersatz geltend machen

6 3. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Persönlichkeitsrechte Dritter Urheberrechte Wettbewerbs- und Markenrechte Straftaten gelten auch im Netz, bei Verstoß ist anwaltliche Abmahnung, auch einstw. Verfügung möglich, Kosten u.a. Zahlreiche Beispiele aus den Medien, auch Hyperlink auf Privatfoto kann Verletzung verursachen, OLG München, Arbeitnehmer kann sich schadensersatzpflichtig und strafbar (UWG) machen, bei Durchgriff auf Arbeitgeber auch Abmahnung u. Kündigung Strafverfolgung möglich, Straftat kann ggf. auch Kündigung auslösen, wenn Arbeitsverhältnis beeinträchtigt

7 2. Einwirkungsmöglichkeiten des Arbeitgebers Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aufzeigen Social Media Guidelines Hilfestellung geben durch Handlungsempfehlungen

8 4. Mitbestimmung des Betriebsrats Beteiligung des Betriebsrats notwendig ( 87 BetrVG)? Arbeitgeber entscheidet allein über Zulassung der privaten Internetnutzung Betriebsrat muss beteiligt werden, wenn AG Privatnutzung generell erlaubt, aber einschränken will Betriebsrat muss bei Einführung von Kontrollsystemen bzgl. Internetnutzung beteiligt werden Über Nutzung des Intranets entscheidet Betriebsrat mit ABER: Kein Mitbestimmungsrecht über Internetnutzung weil außerbetrieblich keine Regelungskompetenz

9 5. Bewerberauswahl/ Datenschutz (Stand 2011) Vom Bewerber ins Internet eingestellte Daten, Soziale Netzwerke ohne gesonderte Anmeldung, Berufsorientierte Netzwerke: Xing, LinkedIn Freizeitorientierte Netzwerke mit gesonderter Anmeldung: Facebook Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar Einwilligung des Betroffenen? Daten sind allgemein zugänglich keine überwiegenden Interessen des Betroffenen Daten nicht erkennbar durch Dritte platziert Nutzung ausschließlich für private Zwecke Datennutzung zulässig Datennutzung unzulässig

10 6. Inhalte einer Social Media Guideline Mitarbeiter auf rechtliche Rahmenbedingungen hinweisen Regelung über Zulässigkeit der Privatnutzung Klarstellung, inwieweit Social Media während Arbeitszeit akzeptiert wird private Nutzung/Meinungsäußerung muss als solche kenntlich sein Wahrheits- und Klarstellungverpflichtung des Mitarbeiters bzgl. Angaben über Unternehmen Guideline durch mehrere Fachbereiche / Arbeitnehmer erarbeiten Sachkundigen Ansprechpartner auf Seiten des Unternehmens benennen

11 7. Fazit Arbeitgeber hat arbeitsrechtliche Mittel (Abmahnung, Versetzung, Kündigung) bei Fehlverhalten aber: Einzelfallabwägung, Begleitumstände, Bewertung durch Gericht Social Media präventiv angehen Rahmen in Social Media Guideline festlegen

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht CMS Hasche Sigle Kranhaus 1 Im Zollhafen Köln martin.luetzeler@cms-hs.com

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