Dienstanweisung. für die Gemeindekasse Elz
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- Tobias Lang
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1 Dienstanweisung für die Gemeindekasse Elz auf der Grundlage der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung GemKVO- vom 8. März 1977) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO) vom 8. Dezember 1987 (St.Anz.S.2652) I. Allgemein Diese Dienstanweisung enthält die aus örtlicher Sicht notwendigen Ergänzungen zur Gemeindekassenverordnung (GemKVO) und deren Verwaltungsvorschriften. Sie regelt die besonderen Aufgaben und Pflichten im Bereich des Kassenwesens. II. Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für den gesamten Geschäftsbereich der Gemeindekasse. Für eingerichtete Zahlstellen und Handvorschüsse im Außenbereich der Kasse werden Einzelheiten über die Abrechnung gesondert geregelt. III. Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse 3.1 Eigene Kassengeschäfte Die Gemeindekasse hat alle Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 110 HGO i.v. mit 1 Abs. 1 (1) GemKVO zu erledigen. 3.2 Weitere Kassengeschäfte Der Kasse werden nach 1 Abs. 2 GemKVO folgende weitere Kassengeschäfte mit dem Kassenverwalter zugewiesen: a) Erstellung der Finanzstatistiken b) Führung der Anlagennachweise c) Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Ansprüche d) Vorbereitung und Erstellung der Haushaltsrechnung 3.3 Zuständigkeitsregelung in Festsetzungs-, Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassentscheidungen a) Die Kasse ist gemäß 1 (1) Satz 2 GemKVO für die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von Mahn- und Vollstreckungsgebühren, Säumniszuschlägen, Verzugszinsen und Nebenforderungen zuständig. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Kassenverwalter. b) Über Stundungsanträge von Hauptforderungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren entscheidet der Kassenverwalter. Über Stundungsanträge, die eine Dauer von zwei Jahren überschreiten, entscheidet der Gemeindevorstand. Über Niederschlagungen und Erlasse von Hauptforderungen bis zu einem Betrag von 100 Euro ( ) entscheidet der Kassenverwalter, bei höheren Beträgen entscheidet der Gemeindevorstand. Die Gemeindekasse bereitet die dafür notwendigen Vorlagen vor. 3.4 Kassenverwalter a) Der gemäß 110 Abs. 2 HGO vom Gemeindevorstand bestellte Kassenverwalter trifft, soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nebst Anlagen nichts anderes bestimmen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung der Kasse erforderlichen Anordnungen. b) Der Kassenverwalter hat alle Maßnahmen zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Kassensicherheit gewährleisten. c) Die Verteilung der Dienstgeschäfte auf die Mitarbeiter der Kasse regelt der Allgemeine Geschäftsverteilungsplan.
2 d) Die Auswahl der Kassenmitarbeiter und ihre Versetzung in andere Dienststellen der Verwaltung erfolgt unter Rücksichtnahme auf die fachlichen, charakterlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich im Benehmen mit dem Kassenverwalter. e) Die voll verantwortliche Stellvertretung des Kassenverwalters obliegt dem vom Gemeindevorstand bestellten stellvertretenden Kassenverwalter. Im Falle seiner Verhinderung ist dem Bürgermeister unverzüglich Kenntnis zu geben und seine Entscheidung einzuholen. 3.5 Kassenmitarbeiter Die Kassenmitarbeiter haben die ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Arbeitsgebiet auf die Kassensicherheit zu achten. Der Verdacht der Unregelmäßigkeit ist dem Kassenverwalter unverzüglich anzuzeigen. Dem Buchhaltern wird besonders zur Pflicht gemacht, wegen etwaiger Zahlungsrückstände alsbald nach Fälligkeit das Mahnverfahren zeitnah durchzuführen bzw. das Beitreibungsverfahren zeitnah einzuleiten. Verwahrgelder und Vorschüsse sind laufend zu überwachen und beschleunigt abzuwickeln. Die Grundlagen für die Jahresrechnung sind schon im Laufe des Haushaltsjahres vorzubereiten. Die Jahresrechnung soll spätestens bis zum 30. April des darauf folgenden Haushaltsjahres erstellt werden. Kassenbücher, - belege und - akten dürfen nur mit dem Einverständnis des Kassenverwalters aus den Kassenräumen herausgegeben und nur der Kassenaufsicht sowie den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten der Rechnungsprüfung vorgelegt werden. Anderen Personen ist die Einsicht nur zu gestatten, wenn ein dienstlicher Auftrag nachgewiesen wird. Die Kassenmitarbeiter haben den Kassenverwalter sofort zu unterrichten, wenn Bedienstete der Verwaltung Zahlungsmittel für andere bei der Kasse einzahlen oder in Empfang nehmen wollen. Die Kassenmitarbeiter haben sich über die ihr Arbeitsgebiet betreffenden Vorschriften ständig zu informieren und weiterzubilden. Wenn ihnen Vorschriften unklar oder nicht ausreichend erscheinen, haben sie die Entscheidung des Kassenverwalters herbeizuführen. 3.6 Kassenaufsicht Die Kassenaufsicht im Geschäftsbereich der Kasse wird laut schriftlicher Verfügung vom vom Leiter des Amtes für Finanzen ausgeübt. IV. Geschäftsganz der Gemeindekasse 4.1 Allgemein Für den Geschäftsgang der Kasse gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 4.2 Post- und sonstige Sendungen Die in der Kasse eingehenden Sendungen sind vom Kassenverwalter oder einem von ihm bestimmten Kassenmitarbeiter zu öffnen und sofort mit dem Eingangsstempel bzw. einem Eingangsvermerk der Kasse zu versehen. Eingehende Zahlungsverbote, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Abtretungen, Arrestbeschlüsse und Aufrechnungsavise sind zusätzlich mit Uhrangabe zu kennzeichnen. 4.3 Wertsendungen Eingehende Wertsendungen sind vom Kassenverwalter oder seinem Vertreter in Gegenwart eines Kassenmitarbeits (Kassierers) zu öffnen. Zahlungsmittel sind sofort zu vereinnahmen und zu buchen. 4.4 Kassenanordnungen Eingehende Kassenanordnungen sind dem für die Buchhaltung zuständigen Mitarbeiter zu übergeben.
3 4.5 Prüfung der Kassenanordnungen Die der Kasse zugeleiteten Kassenanordnungen sind darauf zu überprüfen, ob sie echt sind und in der Form den bestehenden Vorschriften entsprechen. Kassenanordnungen, die zu Beanstandungen im Kassenbereich Anlaß geben, sind der anweisenden Stelle unter Darlegung der Gründe zum Zwecke der Berichtigung zurückzugeben. Hält die anordnende Stelle die Bedenken der Kasse nicht für begründet, muß sie dies als Anordnungsvermerk schriftlich bestätigen. 4.6 Sollstellungen der Anordnungen Annahmeanordnungen sind unverzüglich zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungsanordnungen entfällt eine vorherige Sollstellung (Soll=Ist). Es sind jedoch das Fälligkeitsdatum und Skontierungen besonders zu beachten. 4.7 Allgemeines Der Kassenverwalter schlägt im Benehmen mit dem Gemeindevorstand vor, welche Maschinen, Spezialgeräte und sonstigen technischen Hilfsmittel für die Kasse beschafft und eingesetzt werden sollen. 4.8 Schriftwechsel Die Gemeindekasse führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung: Der Gemeindevorstand - Die Gemeindekasse - V. Zahlungsverkehr und Verwaltung der Kassenmittel 5.1 Bargeld und sonstige Zahlungsmittel Bargeld und sonstige Zahlungsmittel dürfen nur in den dazu bestimmten Räumen von den Kassierern und sonstigen ausdrücklich damit beauftragten Kassenmitarbeitern angenommen und ausgezahlt werden. Bei der Prüfung von Zahlungsmitteln ist nach 38 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu 70 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu verfahren. Bei festgestellten Falschgeld, als Falschgeld verdächtiges Geld, fehlerhaft hergestelltes Geld, abgenutzte und beschädigte Bundesmünzen, beschädigte Bundesbanknoten, ist nach Nr. 1-6 aus der Anlage 3 der VV zu 70 LHO gemäß Nr. 3 der VV zu 13 GemKVO zu verfahren. Private Zahlungsmittel dürfen nicht in den Kassenbehältern aufbewahrt werden. 5.2 Schecks, Postschecks und Wechsel Für die Annahme von Schecks, Postschecks und Wechseln gelten die als Anlage zu 14 GemKVO erlassenen besonderen Bestimmungen. Sind Scheckeinzahler und Scheckaussteller nicht identisch, so hat der Einzahler den üblichen Vermerk über die Weitergabe auf dem Scheck anzubringen (zu girieren). Die Einlösung von Personalschecks wird nicht zugelassen. Wechsel dürfen als Zahlungsmittel nicht angenommen werden. 5.3 Überweisungsaufträge Eingesandte Überweisungsaufträge (Giro- und Postscheckaufträge) sind mit dem Stempel Vom Empfänger eingesandt zu versehen und dem bezogenen Geldinstitut zuzusenden. 5.4 Durchlaufende Gelder (Verwahrgelder) Durchlaufende Gelder sind gemäß 13 GemKVO als Verwahrgelder zu buchen. Zu ihrer Annahme und Weiterleitung bedarf es keiner Kassenanordnung. Es sind interne Kassenbelege (Verwahrgeld- Einnahmebelege und Verwahrgeld-Ausgabebelege) anzufertigen und vom Kassenverwalter oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Soweit durchlaufende Gelder (Verwahrgelder) unter Mitwirkung einzelner Dienststellen eingehen, ist der Kasse eine formlose Kassennachricht zu erteilen.
4 Sonstige durchlaufende Gelder (Verwahrgelder) sind gemäß 10 Abs. 2 und 3 GemKVO als Verwahrgelder zu buchen. 5.5 Quittungsleistungen Durch Aushang im Kassenraum sind die Namen und Schriftzüge aller quittungsberechtigten Mitarbeiter bekanntzumachen. Zusätzlich sind die Handzeichen der Kassierer einzubeziehen. Grundmuster einer Manual- und Maschinenquittung sind in den Aushang im Kassenraum einzubeziehen. Die Maschinenquittung muß das Handzeichen (Namensabkürzung) des Kassierers tragen. Einzelheiten über Quittungs- und Zeichnungsberechtigungen im Kassenbereich sind den jeweiligen gültigen Beschlussvollmachten gemäß Abs. 1 zu entnehmen. Eine Quittung muss enthalten: - das Empfangsbekenntnis - den Zahlungspflichtigen - den Betrag - den Grund der Einzahlung - den Ort und den Tag der Einzalung - die Gemeindekasse (Zahlstelle), welche die Zahlung angenommen hat. Wird die Einzahlung auf einem die Zahlung betreffendes Schriftstück quittiert, kann in der Quittung auf die Angaben verzichtet werden, die sich ohne weiteres aus dem Schriftstück unzweifelhaft ergeben. Die Quittung muß von einem Quittungsberechtigten unterschrieben sein. Bei maschineller Quittung genügt das Handzeichen des anzunehmenden Kassenbediensteten. Für bestimmte Zahlungen, die häufig anfallen (z.b. Eintrittsgelder), kann eine vereinfachte Quittungsregelung getroffen werden (z.b. Abdruck durch Gebührenstempler oder Aushändigung von Kassenbons). Auch in diesem Falle ist darauf zu achten, dass die Einzahler beweiskräftige Unterlagen über die Zahlung erhalten und dass die Gemeinde vor Schaden bewahrt wird. Aus Sicherheitsgründen sind Quittungsdurchschriften wie Einnahmebelege aufzubewahren. Geldwerte Drucksachen (Vordrucke, Aufkleber, Drucksachen), deren Abgabe gegen Entgelt erfolgt, aber keine Quittung erteilt wird, sind in einem besonderen Verzeichnis einzutragen. Bei der Verwendung von Gebührenmarken gelten diese als Quittung, wenn sie ordnungsgemäß entwertet werden. In keinem Falle dürfen als Quittung entwertete Gebührenmarken bei der Gemeindekasse oder der Dienststelle zurückbehalten werden, welche die Gebührenmarken ausgegeben hat. 5.6 Bargeld Der Bargeldbestand ist möglichst niedrig zu halten und darf den Höchstbetrag von Euro ( ) nicht übersteigen. 5.7 Guthaben bei Geldanstalten Die un- und minimalverzinslichen Guthaben bei Geldanstalten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Mögliche Geldanlagen sind unter Berücksichtigung der laufenden Gelddispositionen im Kassenbereich ständig zu überprüfen und durchzuführen. Die Entscheidung über Festgeldanlagen trifft der Kassenverwalter. 5.8 Informationspflicht Der Kassenverwalter informiert den Bürgermeister laufend über die Kassenlage (Kassenbestände), mindestens jedoch monatlich einmal. 5.9 Einrichtung der Konten Über die Einrichtung von Konten (Giro-, Festgeld- und Sparkonten), Depots und Schließfächer bei Geldinstituten entscheidet der Kassenverwalter Bezeichnung der Konten Die von der Kasse unterhaltenen Konten bei Geldinstituten werden unter der Bezeichnung geführt Verfügungsberechtigungen Konten der Gemeindekasse Elz
5 Verfügungen über Guthaben durch Scheck, Überweisungsauftrag, Abbuchungsermächtigung, Einund Auslieferung von Verwahrungsgegenständen in Depots und Schließfächern sowie die Anerkennung von Kontobeständen bei Kreditinstituten stellen Kassengeschäfte dar, für welche die Kasse zuständig ist. Zu den Kassengeschäften zählen gleichermaßen die formelle Einrichtung und Auflösung von Sparund Festgeldkonten im Rahmen der vom Bürgermeister für die einzelnen Geldinstitute festgelegten Höchstbeträge. Die Verfügung über Guthaben, sonstige bei Geldinstituten verwahrten Gegenstände und die Anerkennung, Einrichtung und Auflösung von Konten bedarf jeweils zweiter Unterschriften. Dazu berechtigt sind der Kassenverwalter mit einem weiteren zeichnungsberechtigten Kassenmitarbeiter, entsprechend der jeweilig gültigen Beschlussvollmachten Kassenbestandsverstärkungen Kassenbestandsverstärkungen werden vom Kassenverwalter vorgenommen Kassensicherheit Die Kassensicherheitsbestimmungen sind zu beachten Versicherungsschutz Bargeld, Schecks- und Wertgegenstände sowie die Durchführung von Geldtransporten sind ausreichend zu versichern. Soweit die Versicherung nur im Rahmen der Pauschaldeklaration möglich sind, kann von der Versicherung von Zahlstellen und Handvorschüssen mit geringem Bestand abgesehen werden. VI. Buchführung 6.1 Buchführungssystem Die Kasse ist für die gesamte Zeit- und Sachbuchführung zuständig. Die Kasse bedient sich des Buchführungssystems F der SIC-Wiesbaden/kommunales Finanzwesen. 1 Änderungen des Buchführungssystems erfolgen nur im Einvernehmen mit dem Kassenverwalter. 6.2 Einrichtung der Bücher Über die Einrichtung der Bücher entscheidet der Kassenverwalter. 6.3 Abschlüsse und Abrechnungsverkehr Ein Tagesabschluss ist wöchentlich mindestens einmal vorzunehmen. In ihm ist anhand des Zeitbuches die Übereinstimmung des Kassen-Sollbestandes mit dem Kassen-Istbestand festzustellen. Im Zwischenabschluss sind die Zeit- und Sachbücher monatlich abzustimmen. Von dem Zwischenabschluss darf nur abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang maschinentechnisch erfolgen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres sind die Bücher der Kasse fristgerecht zu schließen, nachdem die zeitliche und sachliche Buchung aller Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Der kassenmäßige Jahresabschluss ist vorzunehmen und die Haushaltsrechnung vorzubereiten. Abschlusstag für die Kasse ist der jeden Jahres. Nach dem Abschlusstag (31.12.) dürfen nur noch Abschlussbuchungen vorgenommen werden und zwar bis zur Erstellung der Jahresrechnung, spätestens also bis zum jeden Jahres. Von der jährlichen Schließung der Bücher sind ausgenommen: 1. Schecküberwachungsbuch 2. Kontogegenbuch 3. Bücher des Verwahrgelasses 4. Tagesabschlussbuch 6.4 Abrechnungsverkehr mit Zahlstellen, Sonderkassen und Handvorschüssen Einzelheiten werden mit den Zahlstellen gesondert geregelt. 6.5 Belege 1 Rechtsnachfolger der SIC ist die ekom21
6 Alle Buchungen müssen original belegt werden (Belegzwang). Soweit Buchungen von den Vorschriften über Ausnahme vom Anordnungszwang betroffen werden, hat die Kasse interne Buchungsbelege anzufertigen. Sie sind vom Kassenverwalter oder einem von ihm Beauftragten sowie einem zweiten Kassenbediensteten zu unterschreiben. 6.6 Mehrfachbuchungsstellen Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind bei der ersten Buchungsstelle einzuordnen. Bei den anderen Buchungsstellen ist auf den Sachkonten ein entsprechender Hinweis erforderlich. Anstelle des Hinweises genügt die Einordnung eines Ersatzbeleges. Alle Belege sind nach vollzogener Sachbuchung unmittelbar sortiert abzulegen. 6.7 Belegaufbewahrung Die Bücher und die Belege des laufenden Jahres sind in den Kassenräumen aufzubewahren und für die Jahresrechnung bereitzuhalten. Nach der Entlastung der Jahresrechnung sind die Belege bis zum Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufzubewahren (Bücher 10 Jahre, Belege 7 Jahre und Bildträger mindestens 3 Jahre). Die Kasse überwacht die Aufbewahrungsfristen und veranlasst nach Abstimmung mit dem Bürgermeister die Vernichtung der Belege, soweit sie nicht archivwürdig oder aufgrund der Gesetze dauernd aufzubewahren sind. 6.8 Buch- und Belegübertragung auf Bildträger Es wird zugelassen, dass die Bücher und Belege nach Ablauf der in 36 (3) GemKVO bestimmten Fristen auf Bildträger übernommen und die Bücher und Belege selbst nach Ziffer 6.7 vernichtet werden. VII. Verwahrgelass 7.1 Zuständigkeit Für das Verwahrgelass der Kasse besteht Anordnungs- und Belegzwang. Wertgegenstände sind grundsätzlich von der Kasse zu verwahren, sofern sie nicht einem Geldinstitut gegen Depotschein übergeben werden. Über Ausnahmen von der Verwahrung von Wertgegenständen entscheidet der Kassenverwalter. 7.2 Gruppierung der Wertgegenstände Alle Wertgegenstände sind nach folgenden Wertgruppen zu katalogisieren: a) Kostbarkeiten b) Sparbücher c) Hypothekarische Rechte d) Wert- und Verpflichtungsverträge e) Sonstige Vermögenswerte - Wertgegenstände Der Kassenverwaltung stellt in Verbindung mit dem Leiter der Kämmerei einen detaillierten Kontenplan für das Verwahrgelass auf. Sicherheitsleistungen, Kautionen und Hinterlegungen in bar sind als Sparguthaben anzulegen. Fundgegenstände, soweit sie keine besonderen Wertgegenstände darstellen, werden nicht in das Verwahrgelass eingeliefert. 7.3 Prüfung bei der Lieferung Die Kasse hat alle Wertgegenstände bei der Einlieferung nach Art, auf ihren Wert, Beschaffenheit, Echtheit, Vollständigkeit, Gewicht usw. und ihrer Verwahrungswürdigkeit zu prüfen. Gegebenenfalls ist ein amtlicher Schätzer zuzuziehen. Erteilte Schätzungsurkunden sind für die Dauer der Verwahrung des Wertgegenstandes im Verwahrgelass aufzubewahren. Soweit die Wertgegenstände der Auslosung unterliegen oder mit Zins- und Gewinnanteilscheinen versehen sind, sind sie der Kreissparkasse Limburg zur bankmäßigen Verwaltung zu übergeben. Die erteilte bankmäßige Quittung (Depotschein) ist in das Verwahrgelass einzuliefern. 7.4 Verpackung, Kennzeichnung und Verschluss der Wertgegenstände Die Kasse hat die eingelieferten Wertgegenstände nach vollzogener Prüfung zu verpacken, zu kennzeichnen und im Kassentresor zu verwahren. Die Einlieferung von Wertgegenständen in verschlossenen Behältnissen in das Verwahrgelass ist ausgeschlossen.
7 Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zuzulassen. In derartigen Ausnahmefällen müssen die verschlossenen Behältnisse vom Einlieferer ordnungsgemäß versiegelt werden. Schuldurkunden über die von der Gemeinde aufgenommenen Kredite, Bürgschaften und Versicherungsscheine sind nicht in das Verwahrgelass aufzunehmen. Über jede erfolgte Einlieferung in das Verwahrgelass erteilt die Kasse eine Verwahrungsbescheinigung. Die Auslieferung der Wertgegenstände darf nur gegen Rückgabe dieser Verwahrungsbescheinigung erfolgen. Der Empfang ausgelieferter Wertgegenstände ist zu quittieren. Eingelieferte Wertgegenstände werden grundsätzlich nach Stückzahl erfasst und gebucht. Entscheidungen in Einzelfällen trifft der Kassenverwalter im Benehmen mit dem Bürgermeister. 7.5 Sparbücher Die Einlieferung von Sparbüchern erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen im Kassenbereich: a) Barabhebungen von Sparbüchern sind unzulässig b) Alle eingelieferten Sparbücher sind sofort mit folgendem Sperrvermerk zu versehen: Verfügung nur durch die Gemeindekasse. Abhebungen nur durch Übertragungen auf das Girokonto der Gemeindekasse,bei der jeweiligen Sparkasse bei der das Sparbuch angelegt ist oder eine andere Sparkasse, bei der die Gemeindekasse ein Konto unterhält. Die Vorlage aller Sparbücher zum Zwecke der Auflösung erfolgt ausschließlich durch die Kasse. Verfügungen über die Auflösungsbestände erfolgen nur durch Übertragung auf die Girokonten der Kasse. Geldeingänge aus Sparbuchauflösungen sind als Verwahrgelder zu behandeln und baldmöglichst abzuwickeln. Die Aushändigung von Sparbüchern an empfangsberechtigte Personen erfolgt grundsätzlich durch die Kasse. Bediensteten der Kasse ist es untersagt, Sparbücher gleich welcher Art für Dritte in Empfang zu nehmen. Die Kasse hat alle im Verwahrgelass verwahrten Sparbücher jährlich einmal (Jahresende) den Geldinstituten zur Zinsgutschrift vorzulegen und das Weitere zu veranlassen. 7.6 Die Kasse ist verpflichtet, jährlich einmal eine Gesamtabstimmung aller verwahrten Wertgegenstände vorzunehmen (Bestands- und Buchabstimmung = Abschluss). VIII. Schlussbestimmungen In der Gemeindekasse liegt ein Textauszug der neuesten Gemeindekassenverordnung (GemKVO) und der Verwaltungsvorschriften (VVGemKVO) zur Einsichtnahme für die Kassenbediensteten aus. Die jeweils gültige Fassung der GemKVO und VV-GemKVO sind Bestandteil dieser Dienstanweisung. Jedem Kassenbediensteten ist eine Ausfertigung dieser Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Elz, den Schumacher, Bürgermeister
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