Dienstanweisung. für die Zahlstellen, Handvorschüsse und Einzahlungskassen, elektronische Zahlungsmittel und Zahlungen über Kassenautomaten

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1 Dienstanweisung für die Zahlstellen, Handvorschüsse und Einzahlungskassen, elektronische Zahlungsmittel und Zahlungen über Kassenautomaten des Landkreises Nordwestmecklenburg 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Zahlstellen 2.2 Handvorschüsse 2.3 Einzahlungskassen 2.4 Elektronische Zahlungsmittel zur Leistung von Einzahlungen 2.5 Elektronische Zahlungsmittel zur Leistung von Auszahlungen 2.6 Zahlungen über die Kassenautomaten 3. Einrichtung 3.1 Einrichtung der Zahlstellen, Handvorschüsse und Einzahlungskassen 3.2 Einrichtung für die elektronischen Zahlungsmittel für Einzahlungen 3.3 Einrichtung für die elektronischen Zahlungsmittel für Auszahlungen 3.4 Einrichtung für Ein- und Auszahlungen über Kassenautomat 4. Zuständigkeit 5. Aufgaben 5.1 Zahlungsverkehr 5.2 Quittungsleistung 5.3 Verwaltung und Abrechnung der Zahlungsmittel 5.4 Buchführung und Belegsammlung 5.5 Kassenabschluss 5.6 Aufsicht und Prüfungen 6. Inkrafttreten 1

2 1. Anwendungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für alle Zahlstellen, Handvorschüsse und Einzahlungskassen des Landkreises Nordwestmecklenburg auf der Grundlage des 28 Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik vom einschl. der 1. Änderung vom und der 3, 4, 14, 15, 20 und 29 der Gemeindekassenverordnung Doppik v Die Zahlungsabwicklung ist grundsätzlich bargeldlos vorzunehmen. Müssen Bar- und Kartenzahlungen geleistet werden, sind Zahlstellen, Einzahlungskassen, Handvorschüsse oder Verfahren über die Kassenautomaten einzurichten. Diese sind Teile der als Einheitskasse geführten Kreiskasse und unterstehen fachlich dem Kassenleiter / der Kassenleiterin. Die Vorschriften dieser Dienstanweisung sind unmittelbar anzuwenden. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Zahlstellen Zahlstellen dienen der Abwicklung von Ein- und Auszahlungen. Die Kassenbestände sind täglich abzustimmen und mindestens monatlich abzurechnen, sofern die entsprechenden Ein- und Auszahlungen nicht im täglichen Tagesabschluss der Kreiskasse (Führung mittels Barkassenmodul im Programm für das Haushalts- und Rechnungswesen) nachgewiesen werden. 2.2 Handvorschüsse Handvorschüsse werden zur Leistung von betragsmäßig geringfügigen Ein- und Auszahlungen zur Verfügung gestellt. Durch Handvorschüsse dürfen nur Zahlungen geleistet werden, die betragsmäßig gering sind und zweckmäßigerweise sofort bar geleistet werden. Für die Höhe aller Einzahlungen gilt der festgelegte Bargeldhöchstbestand. Die Handvorschüsse sind mindestens monatlich in der Kreiskasse abzurechnen. 2.3 Einzahlungskassen Einzahlungskassen werden bei den Fachdiensten eingerichtet, die für die Kreisverwaltung Zahlungsmittel entgegen nehmen, wenn die damit verbundenen Zahlungsgeschäfte ihrer Natur nach außerhalb der Räume der Kreiskasse abzuwickeln sind. Für Einzahlungskassen sind die festgelegten Wertgrenzen lt. Antrag unbedingt einzuhalten und mindestens monatlich abzurechnen. 2

3 2.4 Elektronische Zahlungsmittel zur Leistung von Einzahlungen Für das Bezahlen mit elektronischen Zahlungsmitteln werden ec cash Geräte in Zahlstellen und Einzahlungskassen nach Bedarf und in den Kassenautomaten vorgehalten. Weitere Regelungen s. Pkt Elektronische Zahlungsmittel zur Leistung von Auszahlungen Für die Leistung von Auszahlungen dürfen auch Kreditkarten verwendet werden, wenn ihre Nutzung bei der Erledigung einer Ausgabe aus der Natur der Sache erforderlich ist und dadurch eine sparsame Mittelverwendung unterstützt wird. Weitere Regelungen s. Pkt Zahlungen über die Kassenautomaten Über die Kassenautomaten können mittels Sachbearbeiterprogramm des Automatenherstellers bzw. Schnittstelle des jeweiligen Fachverfahren Ein-, Aus- und Kartenzahlungen erfolgen. 3. Einrichtung 3.1 Einrichtung der Zahlstellen, Handvorschüsse und Einzahlungskassen Die Einrichtung von Zahlstellen, Handvorschüssen und Einzahlungskassen unter gleichzeitiger Festlegung von: - der Art der Barkasse, s. Begriffsbestimmungen; - den hauptsächlich anfallenden Ein- und Auszahlungsarten; - dem Limit der erforderliche Wechselgeldvorschuss; - dem Bargeldhöchstbestand, der unbedingt einzuhalten ist; - dem / der / Kassenführer / -in ; sowie Stellvertreter/ - in ( die Festlegung von mehreren Stellvertretern ist möglich); - dem Mitarbeiter für die Beförderung der Geldmittel, falls abweichend vom Kassenführer beantragt der Fachdienstleiter / die Fachdienstleiterin / der Leiter/ die Leiterin der Einrichtung des Landkreises, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der Kassenleiter / die Kassenleiterin der Kreiskasse prüft und befürwortet den Antrag. Die Genehmigung erfolgt durch den Leiter / die Leiterin des Fachdienstes Finanzbuchführung in der Funktion der Kassenaufsicht. Für den Antrag ist das Antragsformular zu verwenden (Anlage 1 dieser DA). Falls der Kassenführer / die Kassenführerin die Geschäfte aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht selbst dokumentiert dem Vertreter übergeben kann, hat der Leiter / die 3

4 Leiterin des Fachdienstes bzw. der Einrichtung die Zahlungsmittel mit allen dazugehörenden Unterlagen an den Vertreter zu übergeben. Übergabe und Übernahme sind zu dokumentieren. Ändert sich die Zuständigkeit als Kassenführer / Kassenführerin sind die Kassengeschäfte unter der Leitung des jeweiligen Fachdienstleiters / der Fachdienstleiterin / des Leiters / der Leiterin der Einrichtung dem Nachfolger zu übergeben. Dies bedarf eines neuen Antrages gemäß Anlage Einrichtung für die elektronischen Zahlungsmittel für Einzahlungen Der Bedarf für ein ec cash Gerät ist beim Kassenleiter / bei der Kassenleiterin formlos zu beantragen. Nach erfolgter Prüfung erfolgt die Genehmigung durch den Leiter / die Leiterin des Fachdienstes Finanzbuchführung (Kassenaufsicht). Die Einrichtung erfolgt über den Fachdienst Finanzbuchführung. 3.3 Einrichtung für die elektronischen Zahlungsmittel für Auszahlungen Der Einsatz von Kreditkarten zur Ausgabeleistung erfolgt auf formlosen Antrag an den Kassenleiter / die Kassenleiterin zur Prüfung und Genehmigung durch den Leiter / die Leiterin des Fachdienstes Finanzbuchführung (Kassenaufsicht). Der Antrag ist mit dem erforderlichen Anwendungsbereich zu begründen. Änderungen und Rücknahmen sind auf gleichem Wege zu beantragen. In der von der Kassenaufsicht erteilten Ermächtigung sind Form und Umfang des Einsatzes festzulegen. Die Kreiskasse dokumentiert die Ermächtigungen, Änderungen und Rücknahmen. Voraussetzungen für den Einsatz von Kreditkarten: Die Leistung von Ausgaben mit Kreditkarte darf nur aufgrund einer Zahlungsanordnung vorgenommen werden. Diese trägt den Hinweis Zahlung mit Kreditkarte. Die Erfüllung des Leistungsversprechens (Unterschrift für den Erhalt der Ware) ist auf der Anordnung zu dokumentieren bzw. zur Anordnung an die Kreiskasse nachzureichen. Ein anderes Zahlungsmittel kann nicht genutzt werden. Die Ware oder Dienstleistung kann nur zu wesentlich unwirtschaftlicheren Bedingungen bestellt werden. Eine sparsame Mittelverwendung wird auf diesem Weg unterstützt. Inhaber der Kreditkarte ist die beantragende Person. Die Abrechnung der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest geht an die private Adresse und ist der Kreiskasse umgehend zu übergeben. 4

5 Der Inhaber der Kreditkarte ist verantwortlich für die sichere Nutzung im Internet. Nutzung der Kreditkarte im Internet Interneteinkäufe bzw. bestellungen mit Kreditkarten dürfen nur über Dienst- Personalcomputer getätigt werden. Auf diesen Computern dürfen keine sicherheitsrelevanten Daten, zum Beispiel Kreditkartennummer, Passwörter, Transaktionsnummern, abgespeichert werden. Die Geschäftsbedingungen des Internet-Händlers sind genau zu prüfen. Einkäufe, Bestellungen und Nebenabreden sind nachweisbar zu dokumentieren. Bei Zahlungen im Internet dürfen Daten von Kreditkarten nur weiter gegeben werden, wenn die Anbieterseite eine sichere Verschlüsselung aufweist z.b. https. Die Erlangung von Bargeld durch eine Kreditkarte ist unzulässig. Die Kreditkarten werden in der Kreiskasse in einem Verzeichnis registriert. Die Kreditkarteninhaber haben sich über die Bedingungen und über die Verwendung der Kreditkarte mit den Hinweisen aus dieser Dienstanweisung oder über Fragen an den Kassenleiter / die Kassenleiterin zu informieren. Die Kreditkarten sind sicher aufzubewahren und müssen unter Verschluss gelagert werden. Bei Verlust ist die Kreditkarte sofort beim Sperr Notruf sperren zu lassen. Zugleich ist dies dem Kassenleiter / der Kassenleiterin anzuzeigen. Die Kreiskasse ist berechtigt, die Führung, die Aufbewahrung und den Einsatz der Kreditkarten entsprechend dieser Dienstanweisung zu prüfen. 3.4 Einrichtung für Ein- und Auszahlungen über Kassenautomat Für Ein- und Auszahlungen sowie Kartenzahlungen werden Kassenautomaten am Standort Wismar und Grevesmühlen bereitgestellt. Die Nutzung dafür ist beim Kassenleiter / bei der Kassenleiterin zu beantragen. Nach erfolgter Prüfung im Fachdienst Finanzbuchführung werden die Grundlagen für die Anbindung mit dem Antragsteller besprochen. Die Anbindung an die Kassenautomaten erfolgt über das Sachbearbeiterprogramm des Automaten-Anbieters bzw. über Schnittstellen der Fachverfahren. 5

6 Für den Betrieb der Kassenautomaten legt der Fachdienstleiter / die Fachdienstleiterin des FD Finanzbuchführung die Berechtigungen fest. Für die Bearbeitungen und Zahlbarmachung von Vorgängen über den Kassenautomaten oder die Schnittstelle erfolgen die Festlegungen in den zuständigen Fachdiensten Verfahren zur Befüllung, Abrechnung und Wartung Die Befüllung der Automaten erfolgt entsprechend der Anmeldung aus den Fachdiensten und der einzuhaltenden versicherten Geldmenge. Der Kassenleiter / die Kassenleiterin ist verantwortlich für die Geldmengenbestellung an die Sparkasse Mecklenburg Nordwest. In der Kreiskasse werden die Regelungen für den erforderlichen Geldtransport und die Verfahren für die Bestückung der Automaten festgelegt und dokumentiert. Die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landkreises erfolgt täglich. Die dazugehörenden Anordnungen aus den Fachdiensten müssen zeitnah vorliegen. Alle Schlüssel für die Kassenautomaten und Räume werden im Tresor der Kreiskasse verwahrt. Die dafür verantwortlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen legt der Kassenleiter / die Kassenleiterin fest. Andere Personen und Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen erhalten die Schlüssel für evtl. Wartungen und Problembehebungen nur in Absprache mit dem Kassenleiter / der Kassenleiterin Kassenkarten Die Auszahlungen an den Kassenautomaten erfolgt durch Kassenkarten. Die Erstellung ist von den jeweiligen Sachbearbeitern / Sachbearbeiterinnen vorzunehmen. Die Festlegung der zuständigen Sachbearbeiter / Sachbearbeiterinnen erfolgt in den Fachdiensten Einsatz von EC-Terminals Für die Annahme von Einzahlungen können neben Bargeld auch Zahlungen mittels EC-Karte oder Kreditkarte angenommen werden. Die Abrechnung erfolgt täglich Störungen Für den Fall, dass der Kassenautomat ausfällt, legt der Kassenleiter / die Kassenleiterin eine geeignete Lösung (über andere Zahlstellen etc. ) für den Barzahlungsverkehr fest. Die Störungsbeseitigung wird geregelt über den Kassenleiter / die Kassenleiterin. 6

7 3.4.5 Anbindung an EDV- Verfahren Die Anbindung an andere EDV-Verfahren muss zwischen Fachdienst und IT Management erfolgen. Die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung-Doppik M-V und des Datenschutzes sind zu berücksichtigen Kassensicherheit Das Kassenlimit beträgt entsprechend der Versicherungssumme - für den Automaten in HWI 200T mit Aufschaltung auf eine Einbruch- Meldeanlage(EMA); 100 T ohne EMA - für den Automaten in GVM 100 T mit EMA; 50T ohne EMA. Ist das Kassenlimit erreicht, ist eine Entnahme der Geldmittel aus dem Kassenautomaten durch den Kassenleiter / die Kassenleiterin zu veranlassen Kassenfehlbeträge oder überschüsse Kassenfehlbeträge oder überschüsse sind unverzüglich durch den Kassenleiter / die Kassenleiterin aufzuklären und nach Aufklärung abzuwickeln. 4. Zuständigkeit Der Kassenführer / die Kassenführerin der Zahlstelle, des Handvorschusses oder der Einzahlungskasse und seine Vertreter unterstehen ohne Rücksicht auf ihre sonstige organisatorische Zuordnung in Erledigung von Kassenaufgaben dem fachlichen Weisungsrecht des Kassenleiters / der Kassenleiterin der Kreiskasse. Die Dienstaufsicht obliegt dem jeweiligen Leiter / der Leiterin des Fachdienstes / der Einrichtung, in dessen Bereich die Kasse eingerichtet wurde. Gebühren und Beiträge, die vor der Leistung zu entrichten sind oder später schwierig und aufwendig zu vollstrecken sind, können von jedem Kassenführer / jeder Kassenführerin in jeder Betragshöhe angenommen werden. Die Entgegennahme und Verwahrung von Zahlungsmitteln außerhalb des festgesetzten Aufgabenbereiches ist nur in unabweisbaren Ausnahmen in Absprache mit dem Kassenleiter / der Kassenleiterin zulässig. Der Kassenführer / die Kassenführerin einer Zahlstelle, eines Handvorschusses oder einer Einzahlungskasse ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Verhaltensregeln für Kassenführer / Kassenführerinnen in besonderen Situationen sind gemäß der Anlage 2 zu beachten. 7

8 Die Schlüsselverwaltung für Kassenbehälter, Tresore und wenn vorhanden für Kassenräume ist im jeweiligen Fachdienst / in der Einrichtung festzulegen. 5. Aufgaben 5.1 Zahlungsverkehr Der Zahlungsverkehr in den Zahlstellen und Kassen ist bar beziehungsweise unbar (über EC-Cash) abzuwickeln. Zahlungsmittel sind in Gegenwart des Einzahlers auf Echtheit und Vollständigkeit zu prüfen, s. dazu auch Anlagen 3 und 4. Werden hierbei Unstimmigkeiten festgestellt, so sind diese sofort aktenkundig zu machen. Ein zur Prüfung heranzuziehender Zeuge hat den Vermerk ebenfalls zu prüfen und zu bestätigen. Beweismittel, die für die Aufklärung von Unstimmigkeiten von Wert sein könnten, sind aufzubewahren. Zahlungsmittel, deren Echtheit zweifelhaft ist, sind zurückzuweisen. Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist den bezogenen Kreditinstituten vorgelegt werden können. Der angenommene Scheck ist als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Der Scheck ist unverzüglich der Kreiskasse zuzuleiten. Scheckeingang und -weiterleitung sind zeitlich zu vermerken. Auf Schecks dürfen Geldbeträge (Wechselgeld, Restbeträge) nicht bar ausgezahlt werden. 5.2 Quittungsleistung Der Kassenführer / die Kassenführerin von Zahlstellen, Handvorschüssen und Einzahlungskassen haben über die Annahme von Zahlungsmitteln sofort Quittung zu leisten. Die Quittung erfolgt auf besonderen Quittungsvordrucken, soweit sie nicht maschinell ausgedruckt wird. Manuelle Quittungen dürfen nur auf den von der Kreiskasse zur Verfügung gestellten Quittungsblöcken mit zwei Durchschriften, die laufend durchnummeriert sind, geleistet werden. Quittungen sind gemäß 29 (2) zu archivieren und 6 Jahre lang aufzubewahren. Manuelle Quittungen sind mit Durchschriften anzufertigen und in der Reihenfolge der vorgedruckten Nummerierung auszustellen. Die Quittungsdurchschrift verbleibt jeweils im Quittungsblock. Das Original erhält der Einzahler. Die erste Durchschrift ist Anlage der Anordnung. Betragsmäßige Berichtigungen in den Quittungen sind nicht zulässig. Ungültigkeitsvermerke auf Quittungen müssen begründet werden, das Original bleibt in diesen Fällen bei der Durchschrift. Für die Archivierung sind alle Quittungen nachzuweisen. 8

9 Eine Quittung muss den Einzahler, Grund der Zahlung, Betrag, Ort und Tag der Zahlung sowie Unterschrift des Empfängers enthalten. Namen und Unterschriftszüge oder Handzeichen der zur Quittungsleistung berechtigten Mitarbeiter sind durch Aushang in der Zahlstelle bzw. Kasse bekannt zu machen. Bei Zahlungen mit Scheck ist die Quittung mit dem Zusatz mit Scheck bezahlt, Eingang vorbehalten zu versehen Verwaltung und Abrechnung der Zahlungsmittel Die Zahlungsmittel sind in verschließbaren Behältnissen diebstahl- und feuersicher aufzubewahren. Eine Aufbewahrung an anderer Stelle als in dem Kassenbehälter ist nicht statthaft. Außerhalb der Dienstzeit darf in den Zahlstellen, Handvorschüssen und Einzahlungskassen nur ein Betrag in Höhe des genehmigten Geldbestandes vorhanden sein. Alle darüber hinausgehenden Zahlungsmittel sind auf das Konto des Landkreises bei der Sparkasse Mecklenburg Nordwest: IBAN DE BIC NOLADE21WIS einzuzahlen, oder in der Zahlstelle der Kreiskasse abzurechnen. Bei der Einzahlung ist der vereinbarte Verwendungszweck anzugeben. Offene Tresore oder andere Geldbehälter sind grundsätzlich zu beaufsichtigen. Die Zahlungsmittel sind ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Raub in Absprache mit dem FD 65, SG Liegenschaften, zuständiger SB für Versicherungsbedingungen zu versichern. Für die Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln gelten die Festlegungen gemäß Anlage Buchführung und Belegsammlung Die Kassenvorgänge müssen belegt sein. Zur DMS-Archivierung in der Kreiskasse ist das A4 Format erforderlich. Belege oder Quittungen mit abweichenden Formaten sind daher in geeigneter Form (z.b. durch Aufkleben) auf A4-Format zu bringen. Die Kassenführer führen Bücher, in denen sämtliche Einnahmen und Ausgaben (brutto) im Einzelnen, getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge erfasst werden. Aus den Büchern muss sich jederzeit der Kassen-Sollbestand ergeben. 9

10 Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein: Laufende Nummer, Tag der Zahlung, Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, Grund der Zahlung, Betrag der Einzahlung oder Auszahlung, Quittungsnummer, Vermerke (wenn vorhanden). Die Führung eines elektronischen Kassenbuches ist in Absprache mit dem Kassenleiter / der Kassenleiterin möglich. Die von den Einzahlungskassen (Geldannahmestellen) empfangenen und aufzubewahrenden Eintrittskarten und geldwerten Drucksachen sind in eine Bestandsliste zu übernehmen Kassenabschluss An jedem Tag, an dem Kassengeschäfte vorgenommen werden, ist ein Kassenabschluss zu fertigen. Hierbei ist der Kassen-Sollbestand dem Kassen-Istbestand gegenüberzustellen. Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Summe der Einzahlungen (einschließlich erhaltener Kassenmittel) und der Summe der Auszahlungen unter Berücksichtigung des letzten Kassen-Sollbestandes. Der Kassen-Istbestand ergibt sich aus der Summe der vorhandenen Zahlungsmittel. Der Kassen-Sollbestand ist im Kassenabschluss für den nächsten Kassenabschluss vorzutragen. Der Kassenführer / die Kassenführerin hat täglich die Richtigkeit der Aufzeichnungen und des Abschlusses durch Unterschrift im Kassenbuch zu bescheinigen. Bei Wechsel der Kassenführung ist die Kasse zu übergeben. Diese Übergabe/ Übernahme ist auf dem Abschluss bzw. im Kassenbuch durch beide beteiligten Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen zu bestätigen. Ein Handvorschuss, eine Zahlstelle und eine Einzahlungskasse sind bei jeder Wiederauffüllung, mindestens jedoch einmal monatlich abzurechnen und abzustimmen. Das Kassenbuch ist bei Abrechnung in der Kreiskasse vorzulegen und durch den abrechnenden Mitarbeiter abzuzeichnen. Sofern die Abrechnung nicht in der Zahlstelle der Kreiskasse erfolgt (Einzahlung auf Konto des Landkreises) ist mindestens einmal im Quartal das Kassenbuch in der Kreiskasse abzustimmen und durch Abzeichnung des zuständigen Mitarbeiters / Mitarbeiterin in der Kreiskasse bestätigen zu lassen. 10

11 Entsteht ein Kassenfehlbetrag, hat der Kassenführer / die Kassenführerin den möglichen Hergang aufzuzeichnen inkl. lückenloser Schilderung des Vorfalls. Über den Ausgleich des Fehlbetrages entscheidet nach Prüfung durch den Kassenleiter / die Kassenleiterin der Leiter / die Leiterin des Fachdienstes Finanzbuchführung (in der Funktion der Kassenaufsicht). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt eine Pflichtverletzung vor. In diesem Fall ist der Fehlbetrag durch den Kassenführer / die Kassenführerin zu ersetzen. Sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auszuschließen sind, ist der Kassenfehlbetrag nach der Entscheidung der Kassenaufsicht in den Haushalt des jeweiligen Produktes oder im Produkt des FD 21 (Einzelfallentscheidung) zu übernehmen. Differenzen in der Abrechnung mit den Banken bei Einzahlung von Kassenbeständen werden im Produkt des FD 21 verbucht. Kassenüberschüsse sind unverzüglich abzuführen und im Haushalt, Produkt zu vereinnahmen. Alle Barkassen sind zum Jahresende bis auf den erhaltenen Vorschuss abzurechnen Aufsicht und Prüfungen Dem Kassenleiter / der Kassenleiterin obliegt die Aufsicht und die Pflicht, laufend Kontrollen in den Zahlstellen, Einzahlungskassen und Handvorschüssen vorzunehmen. 6. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung für Zahlstellen, Handvorschüsse und Einnahmekassen des Landkreises Nordwestmecklenburg vom außer Kraft. K. Weiss Landrätin 11

12 Anlagen Anlage 1 Antrag zur Führung einer Zahlstelle, Einzahlungskasse, Handvorschuss Anlage 2 Verhaltensregeln für Kassenführer von Zahlstellen, Handvorschüssen und Einzahlungskassen im Landkreis Nordwestmecklenburg Anlage 3 Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen Anlage 4 Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtigter, beschädigter oder abgenutzter EURO Münzen und EURO Banknoten Anlage 5 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln 12

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