Stadtkämmerei Behandlung von Kassenfehlbeträgen und Kassenüberschüssen I. Vorbemerkung II. Behandlung von Kassendifferenzen unverzüglich aufzuklären

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1 Landeshauptstadt München Stadtkämmerei 20. Oktober 2011 Rundschreiben Nr. 7 mit 3 Anlagen nach Verteiler KaStA und Schulverteiler I d, II f, h, IV a, b, V a, b, VI a, b, VII, VIII, X Behandlung von Kassenfehlbeträgen und Kassenüberschüssen I. Vorbemerkung II. Behandlung von Kassendifferenzen Nach 39 KommHV-Doppik sind Kassen - und dazu gehören auch die Zahlstellen, Auszahlungsstellen und Geldeinhebestellen i.s. von 40 und 41 KommHV-Doppik - so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigen können. Zur ordnungsgemäßen Erledigung der Kassenaufgaben gehört auch die sichere und zuverlässige Abwicklung des Zahlungsverkehrs. In der Kasse dürfen deshalb - nach entsprechender Einarbeitung - nur zuverlässige Dienstkräfte mit ausreichender Vorbildung beschäftigt werden, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind (Ziff. 3 der VV zu 43 KommHV - alte Fassung). Kassenfehlbeträge können jedenfalls nicht mit keinerlei oder nur mangelnder Erfahrung der Kassenkraft entschuldigt werden. Nach 68 Abs. 3 KommHV-Doppik sind Unstimmigkeiten, die sich beim Tagesabgleich ergeben, unverzüglich aufzuklären. Die Anlage 1 zeigt einige Beispiele für die Überprüfung von Tagesabgleichen, die zur Klärung von Unstimmigkeiten führen können. Kann die Kassendifferenz (Kassenfehlbetrag bzw. Kassenüberschuss) nicht aufgeklärt werden, so ist sie von der Kassenkraft gem. Erl. Nr. 3 zu 68 KommHV-Doppik auszuweisen. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Kassenfehlbetrag durch die Kassenkraft sofort ersetzt wird. Zudem ist ein Kassenfehlbetrag ab 50,00 Euro vom Kassenvorstand neben dem Kassen- und Steueramt (KaStA)-Kassenaufsicht auch dem Revisionsamt unverzüglich anzuzeigen (s. auch Ziff AGAM). Die Anlage 2 beinhaltet einige Beispiele für die Ausweisung von Kassenfehlbeträgen und Kassenüberschüssen (nachfolgend Fehlbetrag bzw. Überschuss genannt). Darüber hinaus sind Kassendifferenzen wie folgt zu behandeln: -1-

2 A) Kassenfehlbetrag 1. Ersatz eines Fehlbetrages durch die Kassenkraft Zum Tagesabgleich ausgewiesene Fehlbeträge sind von der Kassenkraft grundsätzlich sofort zu ersetzen (vgl. Erl. Nr. 3 zu 68 KommHV-Doppik). Dies gilt auch dann, wenn diese die Ersatzpflicht bestreitet (s. hierzu Ziff. 5). Ist der Kassenkraft der sofortige Ersatz nicht möglich, so kann sie den Ersatz spätestens zum Beginn des nächsten Arbeitstages mit entsprechender Bemerkung zum jeweiligen Tagesabgleich nachholen (s. Anlage 2). Wegen einer evtl. nachträglichen Aufklärung des Fehlbetrages s. Ziff Vorläufiger Ersatz eines Fehlbetrages durch das Referat bzw. durch das Vorschussbuch des KaStA a) bis 25,00 Euro (Referat) Der Ersatz von Fehlbeträgen bis 25,00 Euro fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Referates (vgl. Ziff. 6 und 7). b) über 25,00 Euro (KaStA) Kann die Kassenkraft den Fehlbetrag nicht bis spätestens zum Beginn des nächsten Arbeitstages voll ersetzen, oder lehnt sie den Ersatz ab, so ist vom Kassenvorstand spätestens am übernächsten Arbeitstag beim KaStA-Kassenaufsicht unter Darlegung der Gründe die vorläufige Übernahme des Fehlbetrages aus Mitteln des Vorschussbuches zu beantragen. In jedem Fall ist der Fehlbetrag bis zur Auszahlung des Ersatzbetrages in den weiteren Tagesabgleichen auszuweisen. 3. Nachträgliche Aufklärung eines von der Kassenkraft ersetzten Fehlbetrages Klärt sich ein von der Kassenkraft ersetzter Fehlbetrag nachträglich auf, kann die Kassenkraft mit Genehmigung des Kassenvorstandes den ersetzten Betrag aus der Kasse entnehmen. Wegen der Bemerkung beim jeweiligen Tagesabgleich wird auf Anlage 2 verwiesen. 4. Nachträgliche Aufklärung eines vom Referat bzw. vom Vorschussbuch des KaStA übernommenen Fehlbetrages Klärt sich ein derart ersetzter Fehlbetrag nachträglich auf, so ist der damit entstandene Überschuss durch die Dienststelle sofort dem KaStA-Kassenaufsicht unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich zu melden. Zudem ist der Betrag je nach erfolgtem Ersatz unverzüglich wie folgt abzuliefern: a) bei Ersatz durch das Referat (bis 25,00 Euro) zu Gunsten des jeweiligen Bestandskontos unter Angabe des jeweiligen Verwendungszweckes. b) bei Ersatz durch das Vorschussbuch des KaStA (über 25,00 Euro) zu Gunsten des Bestandskontos unter Angabe des Verwendungszweckes Die Einzahlungsnachweise sind aufzubewahren. Bis zur Ablieferung ist der so entstandene Überschuss in den jeweiligen Tagesabgleichen auszuweisen. Wegen einer evtl. nachträglichen Aufklärung des Fehlbetrages s. Ziff

3 5. Ablehnen der Haftung durch Kassenkraft a) Bestreitet eine Kassenkraft ihre Ersatzpflicht, so hat sie dies bei Fehlbeträgen über 25,00 Euro in jedem Falle unverzüglich dem KaStA-Kassenaufsicht unter Darlegung des Sachverhaltes anzuzeigen (Antrag auf Freistellung). b) Hat die Kassenkraft den Fehlbetrag zunächst bereits aus eigenen Mitteln ersetzt, so erhält sie diesen Betrag nach erfolgter Haftungsprüfung (s. Ziff. 10) zurück, wenn sie den Fehlbetrag nur leicht fahrlässig verschuldet hat, sie trotz festgestellter Schadensersatzpflicht hiervon freigestellt wird (s. Ziff. 12), der Fehlbetrag durch nachträgliche Berichtigung bereinigt werden kann, oder der Ersatz von dritter Seite geleistet wird. Der Ausgleich erfolgt in diesen Fällen stets zu Lasten des jeweiligen Referates beim Aufwandskonto Zuständigkeit bei der Haftungsprüfung Die Prüfung der Schadensersatzpflicht bei Fehlbeträgen obliegt: a) bis 25,00 Euro dem jeweiligen Referat, b) über 25,00 Euro dem KaStA-Kassenaufsicht, c) über 1.000,00 Euro dem Personal- und Organisationsreferat (POR)-P 1 Recht. Im Falle von Buchstabe b) und c) spielt die Betragsgrenze dann keine Rolle, wenn es sich offensichtlich um Vorgänge handelt, die dienstaufsichtlich zu würdigen sind (z.b. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Diese Fälle werden - unabhängig vom Betrag - grundsätzlich vom KaStA zur Haftungsprüfung an das POR-P 1 Recht weitergeleitet. sind die Anträge dennoch immer über das KaStA-Kassenaufsicht einzureichen. 6. Absehen von der Haftungsprüfung Bei Fehlbeträgen bis einschl. 25,00 Euro (vgl. Ziff. 7a) kann von der Prüfung der Schadensersatzpflicht abgesehen werden, sofern kein missbräuchliches Verhalten der Kassenkraft erkennbar ist. Allgemein gilt jedoch, dass ein Ersatz aus dem Haushalt nur auf Antrag erfolgen kann. Vor dem Hintergrund der Budgetierung und der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Referate erfolgt der Ausgleich der Fehlbeträge stets zu Lasten des jeweiligen Referates beim Aufwandskonto , Kassenfehlbeträge. Die Referate können mehrere gemeldete Fehlbeträge einer Kassenkraft quartalsweise bzw. halbjährlich erstatten. Für die Auszahlungen sind Kassenanordnungen gem. 34 Abs. 1 KommHV-Doppik zu erstellen. 8. Haftung Jede Kassenkraft ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte bzw. der Einhebetätigkeit verantwortlich. Nach 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haften Beamtinnen und Beamte dem Dienstherrn für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Auch die Schadenshaftung der Tarifbeschäftigten ist nach 3 Abs. 6 TVöD bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dienstkräfte, die als Kassenkraft eingesetzt sind, haften demnach im Falle eines Fehlbetrages bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und sind nur dann zum Schadensersatz verpflichtet. -3-

4 9. Grad des Verschuldens (Definition) a) Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, also des Schadens. Der Schadenseintritt wird dabei zumindest billigend in Kauf genommen. b) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem (auch: besonders schwerem) Maße verletzt, und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. 10. Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen Ergibt die Prüfung der Schadensersatzpflicht, dass der Fehlbetrag durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Kassenkraft entstanden ist, so haftet sie für den Fehlbetrag (s. auch Ziff. 8, 9). Wegen einer dann noch möglichen Freistellung von dieser Ersatzpflicht wird auf nachstehende Ziff. 12 verwiesen. 11. Ausgleich des vom Vorschussbuch übernommenen Fehlbetrages nach der Haftungsprüfung a) Ausgleich durch die Kassenkraft Hat die Kassenkraft ihre Ersatzpflicht anerkannt, oder wird diese im Rahmen der Haftungsprüfung vom POR-P 1 Recht bzw. vom KaStA-Kassenaufsicht festgestellt, so hat sie den Fehlbetrag zu Gunsten des Bestandskontos unter Angabe des Verwendungszweckes zu ersetzen. Das POR-P 1 Recht bzw. das KaStA- Kassenaufsicht kann auf Antrag im Anschluss an die Haftungsprüfung auch die Billigkeitsprüfung vornehmen, und den Ersatz in Teilbeträgen genehmigen (s. Ziff. 12). b) Ausgleich durch Referat (Haushalt) Ergab die Prüfung kein Verschulden der Kassenkraft, so ist der Fehlbetrag zu Gunsten des Bestandskontos unter Angabe des Verwendungszweckes und zu Lasten des Aufwandskontos des jeweiligen Referates endgültig zu buchen. Sinngemäß ist bei teilweiser Freistellung von der Ersatzpflicht zu verfahren. 12. Freistellung von der Ersatzpflicht trotz vorliegender Haftungsvoraussetzungen Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann das POR-P 1 Recht bzw. das KaStA- Kassenaufsicht die Kassenkraft - trotz festgestellter Haftung - auf Antrag ganz oder teilweise von ihrer Ersatzpflicht freistellen (Billigkeitsprüfung). Insbesondere sind hier die persönlichen Gründe, die nicht zuletzt in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kassenkraft zu sehen sind, von Bedeutung. -4-

5 B) Kassenüberschuss 1. Ablieferung des Überschusses Unaufklärbare Überschüsse a) unter 10,00 Euro sind zu sammeln und erst bei Erreichen eines Betrages von 10,00 Euro, spätestens aber vor Schluss des Haushaltsjahres, an das jeweilige Referat abzuliefern. b) ab 10,00 Euro sind grundsätzlich spätestens am übernächsten Arbeitstag an das jeweilige Referat abzuliefern. Die Ablieferung erfolgt stets zu Gunsten des Erlöskontos , Kassenüberschuss (im jeweiligen Buchungskreis) unter Angabe des jeweiligen Verwendungszweckes. Für die Einzahlungen sind von den Referaten Kassenanordnungen gem. 34 Abs. 1 Nr. 1 KommHV-Doppik zu erstellen. Die Behandlung der einzelnen Überschüsse muss nachprüfbar sein. Die Einzahlungsnachweise sind aufzubewahren. 3. Aufklärung eines Überschusses a) Klärt sich ein Überschuss noch vor der Ablieferung auf, so ist bei dem entsprechenden Tagesabgleich der Sachverhalt, der zur Aufklärung führte, anzugeben. Der Vermerk ist von der Kassenkraft und vom Kassenvorstand zu unterschreiben. b) Reklamiert ein Einzahler oder ein Zahlungsempfänger eine Differenz bereits vor dem Tagesabgleich oder noch vor der Ablieferung des Überschusses, und deckt sich der von ihm geltend gemachte Betrag mit dem beim Tagesabgleich festgestellten Überschuss, so kann mit Genehmigung des Kassenvorstandes der Betrag an den Reklamierenden ausbezahlt werden. Die Genehmigung ist durch den Kassenvorstand beim betreffenden Tagesabgleich unterschriftlich zu vermerken. 2. Besonderheit bei Zahlstellen mit eigenem Kassenkonto (188xxx) Neben der Ablieferung des Überschusses gem. vorstehender Ziff. 1 besteht bei diesen Kasseneinrichtungen auch die Möglichkeit, den Überschuss buchungsmäßig wie folgt abzuwickeln: Buchung in der ISPS-Barkasse als Bareinzahlung (mit dem Vermerk Kassenüberschuss) Erstellen einer manuellen Buchungsanordnung - 188xxx an (BS 40, Soll) (BS 50, Haben) - zzgl. Innenauftrag c) Klärt sich ein Überschuss nach der Ablieferung auf, oder ist aufgrund einer nachträglichen Reklamation durch einen Zahlungsempfänger bzw. Einzahler ein Zusammenhang mit dem bereits abgelieferten Überschuss anzunehmen, so ist beim jeweiligen Referat unter Darlegung des Sachverhalts schriftlich die Freigabe des zu Gunsten des Erlöskontos , Kassenüberschuss (im jeweiligen Buchungskreis) einbezahlten Betrages zu beantragen. Bei dieser Variante bleibt der Kassenüberschuss bar in der Kasse. -5-

6 C) Regelung für die Eigenbetriebe III. Schlussbestimmungen Abfallwirtschaftsbetrieb München Landwirtschaftliche Betriebe Markthallen München Münchner Kammerspiele Münchner Stadtentwässerung Für die in den Wirtschaftsplänen aufgeführten Buchungskreise gelten die Ausführungen sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Eine Kassendifferenz liegt vor, wenn der Tagesabgleich-Saldo des Kassenbuchblattes vom Saldo des Kassenbestandskontos Kassenbestand abweicht. Die Differenz ist nach dem Tagesabgleich festzuhalten. 2. Ersetzt die Kassenkraft den Fehlbetrag nicht sofort (vgl. Abschnitt A Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2), ist der tatsächliche Kassenistbestand als Tagessaldo anzuschreiben und danach in einer eigenen Buchungszeile der Differenzbetrag anzugeben. Die Addition des Kassenistbestandes mit der Differenz ergibt den Kassensollbestand, der gleich dem Saldo des Kontos Kassenbestand sein muss. 3. Einen Kassenüberschuss hat die Kassenkraft nach dem Vortrag über das Erlöskonto andere sonstige ordentliche Erträge zu vereinnahmen. 4. Soweit bei einem Fehlbetrag einer Freistellung von der Ersatzpflicht seitens des KaStA-Kassenaufsicht bzw. des POR-P 1 Recht zugestimmt wird (s. Abschnitt A Ziff. 7 und 12), sind die Beträge über das Konto andere sonstige Aufwendungen auszubuchen. 1. Für Handvorschüsse gelten diese Bestimmungen sinngemäß. 2. Das KaStA-Kassenaufsicht ist berechtigt, für die Behandlung von Kassendifferenzen bei Kasseneinrichtungen, bei denen besondere Verhältnisse vorliegen, Sonder-regelungen zu treffen. 3. Dieses Rundschreiben ist unverzüglich den mit der Wahrnehmung von Kassengeschäften betrauten Dienstkräften zuzuleiten. Es empfiehlt sich, dieses Rundschreiben den Kassenkräften jährlich gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben. 4. Bei Bedarf können Abdrucke des Rundschreibens vom KaStA-Kassenaufsicht (Tel , bzw ) bezogen werden. Es steht Ihnen auch im Intranet unter << Basisangebot / Publikationen / Finanzen >> zur Verfügung. 5. Das Rundschreiben der Stadtkämmerei Nr. 10 vom 01. Februar 2007 über die Behandlung von Kassenfehlbeträgen und Kassenüberschüssen wird hiermit mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gleichzeitig tritt dieses Rundschreiben zum 20. Oktober 2011 in Kraft. Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer Die Bezugnahme auf dieses Rundschreiben ist in den Kassendienstanweisungen handschriftlich entsprechend zu berichtigen. -6-

7 Anlage 1 Hilfe zur Aufklärung von Unstimmigkeiten beim Tagesabgleich Nachstehend werden aus der Praxis einige Beispiele für die Überprüfung von Tagesabgleichen aufgezeigt, die zur Klärung von Unstimmigkeiten führen können: Bei Kasseneinrichtungen mit maschinellen zeitlichen Nachweisen kommt es immer wieder vor, dass Zahlungspflichtige am Schalter zwar die Buchung veranlassen, bei der Kassenkraft jedoch nicht einzahlen. Soweit die Quittungsentwürfe und die dazugehörigen Maschinenschecks bei der Kassenkraft zum Tagesabgleich noch vorliegen, sind die nicht eingezahlten Beträge im zeitlichen Nachweis zu stornieren, wodurch der Kassensollbestand die entsprechende Korrektur erfährt. Im Übrigen wird die Kassenkraft in der Regel den Bargeldbestand nochmals überprüfen, um etwaige Fehler beim Zählen oder Bündeln festzustellen. Es empfiehlt sich ferner eine nochmalige Überprüfung der Summe der zahlungshalber angenommenen Verrechnungsschecks, der Ordnungsmäßigkeit etwaiger Münzlisten und der im zeitlichen Nachweis bzw. im Tagesabgleichbuch ausgewiesenen Guthaben bzw. Schuldenstände mit den dazugehörigen Kontoauszügen. Kann durch diese Nachforschungen die Unstimmigkeit noch nicht geklärt werden, so sind die Buchungen anhand der Belege, bei Kasseneinrichtungen mit maschinellem zeitlichen Nachweis die Ordnungsmäßigkeit der Maschinenschecks, sowie die Übereinstimmung zwischen Buchungsanordnung und tatsächlicher maschineller Buchung nochmals zu kontrollieren. Eine Vermutung auf eine Zahlenumdrehung ist gegeben, wenn die Differenz durch neun teilbar ist, bzw. die Quersumme der Differenz die Zahl neun ergibt. Es empfiehlt sich darüber hinaus, die Additionen im zeitlichen Nachweis (das sind Tagesabgleichbuch oder zeitlicher Nachweis mit den Erfordernissen eines Tagesabgleichbuches, Tageseinnahmen- oder Ausgabenlisten) nachzurechnen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass vom KaStA bzw. von einem Geldinstitut nachträglich festgestelltes Falschgeld aus Geldablieferungen einen Fehlbetrag darstellt, der von der betreffenden Kasseneinrichtung an dem Tage auszuweisen ist, an dem ihr diese Tatsache bekannt gegeben wird. Auch das Fehlen eines Auszahlungsbeleges mit Quittung des Zahlungsempfängers muss bis zur Klärung bzw. Bereinigung als Fehlbetrag behandelt werden. -7-

8 Anlage 2 Ausweispflicht von Fehlbeträgen und Überschüssen im zeitlichen Nachweis (Kassenbuch) Die Kassenkräfte sind verpflichtet, Fehlbeträge und Überschüsse in den zeitlichen Nachweisen (beim KaStA und in den Kasseneinrichtungen mit eigener Buchführung im Tagesabgleichbuch, bzw. soweit der zeitliche Nachweis nach den Erfordernissen des Tagesabgleichbuches gestaltet ist, in diesem, bei Kasseneinrichtungen ohne eigene Buchführung in den Tageseinnahmen- und Ausgabenlisten) auszuweisen (Erl.Nr. 3 zu 68 KommHV-Doppik). Dies gilt auch dann, wenn die Kassenkraft einen Fehlbetrag sofort ersetzt. Falls bei Kassenkräften, die selbst keinen Tagesabgleich erstellen, sowie bei Geldeinhebern nicht aufklärbare Kassendifferenzen zu verzeichnen sind, sind diese in den zeitlichen Nachweisen der Kassenkräfte, mit denen sie abzurechnen haben, auszuweisen. Der Name der verursachenden Kassenkraft bzw. des Geldeinhebers ist anzuführen. Es kommt immer wieder vor, dass Kassenkräfte Kassendifferenzen nicht ordnungsgemäß ausweisen, weil sie glauben, es könnten irgendwelche Rückschlüsse auf eine unsachgemäße Kassenführung gezogen werden. Diese Sachbehandlung ist nicht nur vorschriftswidrig, sondern auch unüberlegt. Wenn z.b. nachträglich Buchungsfehler oder andere Unstimmigkeiten ermittelt werden, die im seinerzeitigen Tagesabgleich nicht ausgewiesen waren, kann dadurch das vorhandene Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Kassenkraft erschüttert werden. Überschüsse oder Fehlbeträge müssen daher auf jeden Fall im Tagesabgleich in Erscheinung treten. Sie dürfen nicht durch Entnahme oder stillschweigende Ersatzleistung ausgeglichen werden. Wenn die Fehlbeträge von der Kassenkraft auch ersetzt werden müssen, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr zum Ausgleich die Überschüsse zustehen würden. Nach 68 Abs. 3 KommHV-Doppik verbleiben nicht aufklärbare Überschüsse der Gemeinde. Beispiele für die Ausweisung von Fehlbeträgen a) Die zum Tagesabgleich nicht aufklärbaren Fehlbeträge sind im zeitlichen Nachweis wie folgt kenntlich zu machen: Kassensollbestand Euro Kassenistbestand Euro + Kassenfehlbetrag x) Bemerkung: x) Der ausgewiesene Kassenfehlbetrag von...euro wurde heute (bzw. am...) von mir aus eigenen Mitteln ersetzt. oder x) Die vorläufige Deckung des ausgewiesenen Kassenfehlbetrages von... Euro aus Mitteln des Vorschussbuches wurde heute (bzw. am...) veranlasst. Unterschrift der Kassenkraft -8-

9 Zusätzliche Bemerkung gemäß Abschnitt A Ziff. 3 x) Der Kassenfehlbetrag von...euro vom... wurde durch Berichtigungsbuchungsnummer... bereinigt. Der von der Kassenkraft vorläufig ersetzte Betrag wurde dieser wieder zurückerstattet. Am... Unterschrift des Kassenvorstandes Unterschrift der Kassenkraft oder x) Der Kassenfehlbetrag von... Euro vom..., der durch Mehrauszahlung entstand, wurde heute durch Rückerstattung von Herrn/Frau... bereinigt. Der von der Kassenkraft vorläufig ersetzte Betrag wurde dieser zurückgegeben. Am... Unterschrift des Kassenvorstandes Unterschrift der Kassenkraft b) Ist der Kassenfehlbetrag auf eine Kassenkraft zurückzuführen, die keinen Tagesabgleich zu erstellen hat, so hat der Abrechnungskassier den Namen der Hilfskassenkraft bei dem ausgewiesenen Kassenfehlbetrag anzugeben. Beispiele für die Ausweisung von Überschüssen Kassenüberschüsse sind in den Zeitbüchern wie folgt darzustellen: Kassensollbestand Euro Kassenistbestand Euro ( - ) Kassenüberschuss x) Bemerkung: x) Der ausgewiesene Kassenüberschuss wurde heute (bzw. am...) an das Bestandskonto abgeliefert. oder Unterschrift der Kassenkraft x) Der am Vortag ausgewiesene Kassenüberschuss von... Euro wurde durch die Berichtigungsbuchungsnummer... zu Buchungsnummer... bereinigt. Unterschrift des Kassenvorstandes Unterschrift der Kassenkraft -9-

10 Anlage 3 Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung II. Behandlung von Kassendifferenzen A) Kassenfehlbetrag 1. Ersatz eines Fehlbetrages durch die Kassenkraft 2. Vorläufiger Ersatz eines Fehlbetrages durch das Referat bzw. durch das KaStA 3. Nachträgliche Aufklärung eines von der Kassenkraft ersetzten Fehlbetrages 4. Nachträgliche Aufklärung eines übernommenen Fehlbetrages 5. Ablehnen der Haftung durch die Kassenkraft 6. Absehen von der Haftungsprüfung 7. Zuständigkeit bei der Haftungsprüfung 8. Haftung 9. Grad des Verschuldens (Definition) 10. Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen 11. Ausgleich des vom Vorschussbuch übernommenen Fehlbetrages nach Haftungsprüfung 12. Freistellung von der Ersatzpflicht trotz vorliegender Haftungsvoraussetzungen B) Kassenüberschuss 1. Ablieferung des Überschusses 2. Aufklärung eines Überschusses C) Regelung für Eigenbetriebe III. Schlussbestimmungen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Hilfe zur Aufklärung von Unstimmigkeiten beim Tagesabgleich Ausweispflicht von Fehlbeträgen und Überschüssen im zeitlichen Nachweis (Kassenbuch) Inhaltsverzeichnis -10-

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