Mit Wirkung vom tritt die anliegende neue Dienstanweisung über die Annahme und Behandlung von Schecks in Kraft.

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1 Datum: Telefon Telefax Herr Wolfgang Roßberger Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt Zahlungsverkehr Rundschreiben Nr. 38 Verteiler KaStA und Schulverteiler I d, II f,h, IV a,b, V a,b, VI a,b, VII, VIII, X die Exemplare des Schulverteilers (220 Stück) sind ausnahmsweise an das Schul- und Kultusreferat - GL 2 zu senden) Dienstanweisung über die Annahme und Behandlung von Schecks Mit Wirkung vom tritt die anliegende neue Dienstanweisung über die Annahme und Behandlung von Schecks in Kraft. Es wird gebeten, diese Dienstanweisung allen in Frage kommenden Kassendienstkräften sowie den Dienstkräften der Ein- und Auslaufstellen gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben. Bei Bedarf können weitere Abdrucke der Dienstanweisung vom Kassen- und Steueramt - Kassenaufsicht, Herzog-Wilhelm-Str. 11, Zimmer 238/II (Ruf ) bezogen werden. Die Dienstanweisung steht Ihnen auch im Intranet unter >> Basisangebot / Publikationen / Finanzen << zur Verfügung.

2 Seite 2 Dienstanweisung über die Annahme und Behandlung von Schecks 1. Allgemeines (1) Schecks im Sinne dieser Dienstanweisung sind schriftliche Anweisungen des Ausstellers an ein bezogenes Geldinstitut, aus seinem Guthaben Geldbeträge an den Empfänger auszuzahlen. (2) Die Bestimmungen des Scheckgesetzes und der Anlage zu 48 KommHV sind zu beachten. (3) Schecks sind Zahlungsmittel ( 87 Nr. 36 KommHV). (4) Die Übersendung von Schecks zählt zum unbaren, die Übergabe von Schecks zum baren Zahlungsverkehr ( 87 Nr und 37.2 KommHV). 2. Arten von Schecks Nach dem Scheckgesetz sind zu unterscheiden: a) Inhaberschecks (Ziff. 3) b) Orderschecks (Ziff. 4) c) Rektaschecks (Ziff. 5). 3. Inhaberschecks Beim Inhaberscheck wird der Inhaber als Zahlungsempfänger bezeichnet. Auch Schecks, auf denen als Zahlungsempfänger eine bestimmte juristische Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder überhaupt kein Zahlungsempfänger angegeben ist, gelten als Inhaberschecks. 4. Orderscheck Der Orderscheck ist mit oder ohne den Vermerk "an Order" auf einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt. 5. Rektascheck Der Rektascheck ist wie der Orderscheck an einen bestimmten Zahlungsempfänger gerichtet, trägt aber den Vermerk des Ausstellers "nicht an Order" oder eine gleichbedeutende Einschränkung. 6. Form und Inhalt eines Schecks a) die Bezeichnung als Scheck, (1) Schecks müssen enthalten: b) b) die Anweisung, einen bestimmten Betrag zu zahlen, c) den Namen des bezogenen Geldinstitutes, d) d) die Angabe des Zahlungsortes, e) den Tag und den Ort der Ausstellung, f) die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.

3 Seite 3 (2) Der Scheck muss mit Tinte, Kugelschreiber, Maschinen- oder Druckschrift deutlich ausgefüllt sein. (3) Die Angabe des Betrages in Buchstaben und in Ziffern hat grundsätzlich übereinzustimmen. Bei Abweichungen kann der Scheck nur angenommen werden, wenn die Betragsangabe in Buchstaben mit der Höhe der Schuld übereinstimmt. 7. Entgegennahme von Schecks (1) Übergebene bzw. durch Post eingegangene Schecks sind von der Kassendienstkraft unverzüglich auf die Erfordernisse nach Ziff. 6 hin zu überprüfen. Mangelhafte Schecks sind an den Vorlegenden bzw. an den Einsender zurückzugeben. (2) Auf der Rückseite des gültigen Schecks ist der Tag der Einzahlung, der Stempel der annehmenden Kasse und das Handzeichen der Kassendienstkraft anzubringen. Auch der Verwendungszweck (z.b. Kassenzeichen) ist zu vermerken. (3) Schecks, die beim Eingang nicht den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, sind sofort mit diesem Vermerk zu versehen. (4) Ein Blankoindossament ist bei Schecks durch den Vermerk "an... (Bezeichnung der Kasse)" zu vervollständigen. (5) Am Schalter der Kasse übergebene, aber auch mit der Post an die Kasse übersandte Schecks sind am Tage des Eingangs im Zeitbuch zu buchen und erhöhen damit den Kassenbestand im Tagesabschluss. (6) Dienststellen dürfen Schecks nicht annehmen. Wird ihnen ein Scheck so zugeleitet, dass sie den Überbringer nicht an die zuständige Kasse verweisen können (z.b. Posteingang), so haben sie den Scheck unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag, abzuliefern a) an das Kassen- und Steueramt oder an ein vom Kassen- und Steueramt bestimmtes Geldinstitut, wenn die mit dem Scheck zu zahlende Forderung vom Kassen- und Steueramt unmittelbar einzunehmen ist,

4 Seite 4 b) an die zuständige Kasseneinrichtung im Sinne des 44 KommHV oder Sonderkasse, wenn die Forderung dort einzunehmen ist. Die Dienststelle muss sich die Ablieferung bestätigen lassen. 8. Abzulehnende Schecks (1) Schecks sind abzulehnen, wenn a) das Kassen- und Steueramt gegen den Scheckaussteller ein Scheckannahmeverbot ausgesprochen hat, b) bei Inhaberschecks nicht das Kassen- und Steueramt als Zahlungsempfänger bezeichnet wird und der Zusatz oder Überbringer fehlt, c) im Scheck eine Zahlungsfrist gesetzt ist, d) der Einzahler verlangt, dass der Scheck erst später dem bezogenen Geldinstitut zur Einlösung vorgelegt wird, e) die Formerfordernisse nach Ziff. 6 verletzt sind. Ausnahmen zu Ziff. 6 (1) d) und e): Bei Schecks ohne Zahlungsort gilt der beim Namen des bezogenen Geldinstitutes angegebene Ort als Zahlungsort. Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist, f) es sich um einen Rektascheck handelt, g) der Vermerk Nur zur Verrechnung mit einem Zusatz versehen ist, auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist, h) Orderschecks nicht auf das Kassen- und Steueramt oder eine Kasseneinrichtung im Sinne des 44 KommHV lauten oder auf sie indossiert sind. (2) Schecks, die so spät eingehen, dass sie nicht innerhalb von 8 Tagen dem bezogenen Geldinstitut vorgelegt werden können, sind nicht anzunehmen. Ausnah-

5 Seite 5 men kann der Kassenverwalter zulassen. 9. Schecks in fremder Währung 10. Quittungsleistung bei Scheckzahlung Schecks, die nicht in Euro ausgestellt sind, dürfen angenommen werden. (1) Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, so ist auf der Quittung der Vermerk anzubringen: Durch Scheck Eingang vorbehalten. (2) Bei Einzahlungen durch Übersendung von Schecks ist eine Quittung nur auf besonderes Verlangen des Einsenders auszustellen. Die Zustellkosten hat der Einsender zu tragen. (3) Werden Schecks übergeben, die nicht auf Euro lauten (Ziff. 9), ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen. 11. Ablieferung von Schecks sowie deren Einlösung (1) Die bei den Kasseneinrichtungen im Sinne des 44 KommHV eingegangenen Schecks sind unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, an das Kassen- und Steueramt oder an ein vom Kassen- und Steueramt bestimmtes Geldinstitut abzuliefern. Für die Ablieferung an ein Geldinstitut ist die Genehmigung der Kassenaufsicht des Kassen- und Steueramtes erforderlich. (2) Das Kassen- und Steueramt und die Kasseneinrichtungen, die von der Stadtkämmerei ermächtigt sind, ihren Zahlungsverkehr ganz oder teilweise über ein eigenes Bankkonto abzuwickeln, haben die Schecks möglichst am Tage des Eingangs so rechtzeitig beim bezogenen Geldinstitut einzureichen, dass ihr Gegenwert noch am selben Tag gutgeschrieben wird. Die Geschäftsbedingungen der Geldinstitute sind zu beachten. 12. Behandlung von Rückschecks (1) Wird ein Scheck nicht eingelöst (Rückscheck), so gilt die Einzahlung als nicht bewirkt. (2) Das Kassen- und Steueramt hat den Scheckeinreicher, und wenn er nicht der Scheckaussteller war, auch letzteren von der Nichteinlösung gegen Zustellungsnachweis zu verständigen. (3) Bei Kasseneinrichtungen mit eigenem Bankkonto

6 Seite 6 (Ziff. 11 (2)) obliegt diese Benachrichtigung der Kasseneinrichtung. (4) Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn bekannt ist, dass der Scheckaussteller von dem bezogenen Geldinstitut unmittelbar verständigt wird. (5) Nicht eingelöste Schecks dürfen an die Scheckaussteller bzw. Scheckeinreicher nur dann ausgehändigt werden, wenn der Gegenwert einschließlich der Bankspesen und sonstigen Auslagen bezahlt ist. In der über die Einzahlung auszustellenden Quittung muss unbedingt vermerkt werden, dass diese Zahlung zum Ausgleich für einen nicht eingelösten Scheck dient. (6) Das Kassenzeichen bzw. das Sach- oder Verrechnungskonto, für das die Zahlung gedacht war, ist mit dem nicht eingelösten Scheckbetrag zuzüglich etwaiger Bankspesen zu belasten. War die Zahlung für die Begleichung mehrerer Forderungen bestimmt, ist die höchste Forderung mit den Spesen zu belasten. (7) Die endgültig belastete Kasseneinrichtung im Sinne des 44 KommHV hat den Scheckbetrag von den Einnahmen abzusetzen. Außerdem hat sie den Scheckbetrag, die Bankspesen und Portoauslagen vom Zahlungspflichtigen einzuheben bzw. die zwangsweise Einziehung nach den Bestimmungen der Einziehungsordnung zu veranlassen. (8) Für die Sonderkassen gilt Abs. 7 analog. 13. Abhandenkommen eines Schecks Ist ein entgegengenommener Scheck abhanden gekommen, so hat das Kassen-und Steueramt bzw. die Kasseneinrichtung den Aussteller und das bezogene Geldinstitut sofort zur Sperrung des Schecks fernmündlich und schriftlich aufzufordern. Ein etwa erforderliches Aufgebotsverfahren ist vom Kassen- und Steueramt zu veranlassen. 14. Reiseschecks Reiseschecks sind keine Schecks im Sinne des Scheckgesetzes. Sie dürfen nicht angenommen werden. 15. Gegenleistungen Eine vom Empfang einer Zahlung abhängige Gegenleistung der Stadt darf bei Scheckübergabe grundsätzlich erst dann bewirkt werden, wenn das bezogene Geldinstitut den Gegenwert der Stadt vorbehaltlos gutgeschrieben hat. Ausgenommen hiervon sind Schecks, bei denen das bezogene Geldinstitut und der Aussteller als vertrauenswürdig bekannt sind.

7 Seite Überzahlungen Eine durch Zahlung mittels Scheck entstandene Überzahlung darf erst dann an den Empfangsberechtigten rückvergütet werden, wenn der Gegenwert der Stadt vorbehaltlos gutgeschrieben wurde. 17. Vorlagefrist Die Vorlagefrist für Schecks beträgt acht Tage (siehe auch Ziff. 8 (2) und Ziff. 11). 18. Nachweise über Scheckablieferungen Das Kassen- und Steueramt und die Kasseneinrichtungen mit eigenem Bankkonto, sowie die Kasseneinrichtungen mit Genehmigung zur direkten Ablieferung der Schecks bei einem Geldinstitut haben die Durchschriften der Scheckablieferungsbelege zu sammeln. Darin sind die Nummer des Schecks, das bezogene Geldinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Tag der Einreichung und der Betrag einzutragen. Die übrigen Kasseneinrichtungen und Geldeinheber haben ein Scheckablieferungsheft zu führen. 19. Kenntnisnahme Jede Kassendienstkraft hat vor dem erstmaligen Einsatz im Kassen- und Steueramt, in einer Kasseneinrichtung oder als Geldeinheber von dieser Dienstanweisung durch Unterschrift Kenntnis zu nehmen. Gleiches gilt für die Dienstkräfte der Ein- und Auslaufstellen. 20. Inkrafttreten Die Dienstanweisung tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird die Dienstanweisung über die Annahme und Behandlung von Schecks und Postschecks vom aufgehoben. München, den Landeshauptstadt München Stadtkämmerei I.V. Jobst Stadtdirektor

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