Fachliche Information 09 / 2008

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1 Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Hildegard Helten Telefon Telefax Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax unsere Berater im Bürgertelefon: und das jeweilige Service-Zentrum 03.November 2008 Fachliche Information 09 / 2008 Inhaltsverzeichnis: 1. Antragsaufnahme bei Anwendung von über- bzw. zwischenstaatlichem Recht Diese Anweisung ersetzt das bisherige "Rundschreiben" zu 16 SGB I an alle Versichertenältesten, Auskunfts- und Beratungsstellen, Versicherungsämter und Stadt- und Gemeindeverwaltungen. 2. Vordrucke

2 1. Antragsaufnahme bei Anwendung von über- bzw. zwischenstaatlichem Recht 16 SGB I Inhalt der Regelung Rentenanträge sind regelmäßig auch unter Verwendung der üblichen deutschen Vordrucke entgegenzunehmen, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht Anwendung findet. Dies gilt selbst dann, wenn ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, nach deutschem Recht die Voraussetzungen für die beantragte Rente offensichtlich nicht erfüllt sind oder die deutsche Altersrente ausdrücklich noch nicht in Anspruch genommen wird. Nach Art. 36 bzw. 90 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (DVO) ist der Antrag auf Rentenleistungen grundsätzlich beim Träger des Wohnortstaates zu stellen. Wurden im Wohnstaat keine Versicherungszeiten zurückgelegt, kann nach Art. 36 Abs. 2 DVO die Antragstellung auch in dem Mitgliedstaat erfolgen, dessen Vorschriften ausschließlich bzw. zuletzt galten. Darüber hinaus bestimmt Art. 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO), dass Anträge, die innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen sind, auch bei einer entsprechenden Behörde jedes anderen Mitgliedstaates wirksam gestellt werden können. Daher sind insbesondere Grenzgänger aus Belgien und den Niederlanden, die infolge der Regelung des 116 Abs. 2 SGB 6 zur Aufnahme eines formellen Rentenantrags aufgefordert wurden, nicht an den Wohnstaat zu verweisen. Für Grenzgänger, die in Belgien wohnen und ausschließlich Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt haben, sind allerdings weitere Besonderheiten zu beachten (vgl. Hinweise zu Grenzgängern ) Ähnliche Regelungen enthalten auch die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen ausländischen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Antragsgleichstellung Hat der Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten (EU, EWR und die Schweiz) bzw. Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, löst der Rentenantrag grundsätzlich das Feststellungsverfahren in allen beteiligten Staaten aus. Der Tag der Antragstellung bei einer zuständigen deutschen Stelle gilt als Tag der Antragstellung beim jeweiligen Träger des anderen Mitgliedstaates bzw. Vertragsstaates. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag erst wesentlich später an den zuständigen ausländischen Rentenversicherungsträger weitergeleitet wird, weil z. B. zunächst die ausländischen Versicherungszeiten nicht angegeben wurden. Die Beschränkung des Antrags auf bestimmte Staaten ist für Leistungsfälle der Invalidität oder des Todes nicht zulässig. Nur für Altersrenten kann der Antragsteller ausdrücklich beantragen, die Feststellung der in einem oder mehreren Staaten erworbenen Ansprüche aufzuschieben. Zuständigkeit Die Zuständigkeit einer bestimmten Verbindungsstelle ist bei Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland wegen der Anwendung von über- oder zwischenstaatlichem Recht nur dann gegeben, wenn (auch) Versicherungszeiten in dem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat zurück-

3 gelegt wurden (s. a. Hinweise zu ausländischen Versicherungszeiten). Sofern die Zuständigkeit einer deutschen Verbindungsstelle eindeutig feststeht, ist der Rentenantrag direkt an diese Stelle zu senden, im Zweifelsfall an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland. Die zuständigen Verbindungsstellen für die Durchführung des Rentenverfahrens nach über- und zwischenstaatlichem Recht ergeben sich aus der Anlage SGB 6 oder auch aus dem Vordruck A1499. Ausnahmen: Haben Versicherte ausschließlich deutsche rentenrechtliche Zeiten einschließlich Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so ist die Verbindungsstelle zu dem Mitgliedstaat zuständig, in dem das Kind erzogen wurde. Hängt ein Rentenanspruch von der Anrechnung ausländischer Aufschubtatbestände ab, die keine Versicherungszeiten sind, ist die Verbindungsstelle zuständig, in dem die Aufschubzeit zurückgelegt wurde Ausländische Versicherungszeiten Für die ausländischen Träger werden zusätzliche Angaben über die im jeweiligen Land ausgeübten Beschäftigungen und Tätigkeiten benötigt. Bei der Antragstellung sind Erklärungen über Versicherungsverhältnisse im Ausland aufzunehmen. Soweit vorhanden, sollten Nachweise darüber beigefügt werden. Die im EU/EWR-Ausland (d. h. in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Zypern) behaupteten Zeiten sind immer im Vordruck E 207 (DE) anzugeben. Rentenantragstellern, die die für den Rentenanspruch geforderte Wartezeit bereits mit deutschen Versicherungszeiten erfüllt haben, verschweigen gelegentlich eine Beitragsleistung zur ausländischen Rentenversicherung. Das führt dazu, dass in Unkenntnis der ausländischen Beitragszeiten die deutsche Rente allein nach innerstaatlichem Recht berechnet wird. Tatsächlich hätte jedoch eine Berechnung nach über-/zwischenstaatlichem Recht durchgeführt werden müssen. (Im Gegensatz zu den nach RVO-Recht berechneten Renten ergibt die unter Anwendung der SGB 6-Vorschriften i. V. m. den EWG-Verordnungen durchgeführte Berechnung unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten häufig einen höheren Zahlbetrag als die innerstaatliche Berechnung.) Ohne Hinweis auf die ausländischen Versicherungszeiten kann der Rentenantrag auch nicht an den zuständigen ausländischen Versicherungsträger weitergeleitet werden, so dass eine evtl. zustehende ausländische Leistung nicht oder erst verspätet festgestellt wird. Die ausländischen Versicherungszeiten können ferner für die Feststellung der Mitgliedschaft in der deutschen KVdR/PflegeV entscheidend sein. Eine fehlende oder falsche Beratung des Antragstellers kann hier zu Herstellungs- oder Schadensersatzansprüchen führen. Rentenantragsteller sollten daher verstärkt zu konkreten Angaben über ihre Versicherungsverhältnisse im Ausland angehalten werden.

4 Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten: Besonderheiten In Dänemark, Finnland, Island, Israel, Kanada/Quebec, Liechtenstein, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz zählen auch die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) zu den ausländischen Versicherungszeiten (Einwohnerpflichtversicherung). Bei der Entgegennahme von Rentenanträgen griechischer Staatsangehöriger wird die Frage nach griechischen Versicherungszeiten vom Antragsteller in der Regel verneint, wenn in Griechenland ausschließlich eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt worden ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Versicherungskasse der Landbevölkerung (OGA) erst im Jahr 1961 gegründet worden ist und Beiträge von den in der Landwirtschaft tätigen Personen nicht zu entrichten sind bzw. waren. Die Antragsteller sind deshalb der Auffassung, dass es sich bei der Beschäftigung oder Tätigkeit in der Landwirtschaft um keine Versicherungszeiten handelt. Ist in Griechenland eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Landwirtschaft (in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, im elterlichen Betrieb, im Betrieb des Ehegatten, als selbständiger Landwirt) ab vollendetem 21. Lebensjahr ausgeübt worden, handelt es sich um Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. r VO. Dies gilt auch für Beschäftigungen und Tätigkeiten in der Landwirtschaft bis Sofern nur Wehrdienstzeiten und/oder Zeiten einer Berufsausbildung in der Türkei behauptet werden, ist davon auszugehen, dass keine türkische Beitragszeit zurückgelegt wurde. Eine Weiterleitung des Antrages an die zuständige Verbindungsstelle ist dann nicht erforderlich. Für Selbständige (z. B. Handwerker, Kaufleute, Gemeindevorsteher, Architekten, Ingenieure, Apotheker) kommt eine Beitragszeit frühestens ab , für selbständige Landwirte ab in Betracht. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter sind erst seit dem versicherungspflichtig. Werden ausschließlich Zeiten des Pflichtwehrdienstes in Spanien behauptet, hat ebenfalls keine Abgabe an die zuständige Verbindungsstelle zu erfolgen. Pflichtwehrdienstzeiten sind nach spanischem Recht weder Beitragszeiten noch gleichgestellte Zeiten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ausschließlich Pflichtwehrdienstzeiten in Tunesien behauptet werden Ab sind auch ausländische Zeiten als Beamter in einem EU/EWR-Staat bzw. der Schweiz im Rahmen der EWG-Verordnungen zu berücksichtigen. Seit dem wird der Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen auf Angehörige von Nicht-EU-Staaten (Drittstaatsangehörige) ausgedehnt, soweit diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben (ausgenommen Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz). Im Ausland zurückgelegte Sachverhalte Bestimmte im Ausland zurückgelegte Sachverhalte, die nach ausländischem Recht keine Versicherungszeiten sind, können ebenfalls von Bedeutung sein für die Feststellung der innerstaatlichen deutschen Rente: Ausbildungszeiten nach 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6, die im Ausland zurückgelegt wurden, sind als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Schwangerschafts- und Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr nach 58 Abs. 1 Nr. 1a und 2 SGB 6

5 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung nach 56 SGB 6 können angerechnet werden, sofern u. a. die Geburt während eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (z. B. Grenzgänger), für die Feststellung der zwischenstaatlichen deutschen Rente: Zeiten der Kindererziehung, der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit in einem anderen EU/EWR-Staat sowie Zeiten des Bezuges einer Invaliditäts- oder Altersrente nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates verlängern nach Art. 9 a VO die für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( 43, 237, 241 SGB 6) festgelegten Rahmenzeiträume. Um die Aufklärung derartiger Tatbestände für die Sachbearbeitung zu erleichtern, sollte im Rentenantrag zumindest auf den Zeitraum des Auslandsaufenthalts hingewiesen werden. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Anträgen auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidität) ist eine ärztliche Begutachtung zu veranlassen. Sofern der Antragsteller Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat angibt, ist von der Ärztlichen Untersuchungsstelle für die Erstellung des Gutachtens der Vordruck E 213 (DE) zu verwenden. Hält der beteiligte ausländische Träger darüber hinaus im Einzelfall weitere Gutachten für erforderlich, sind auch diese ggf. unter Verwendung der übersandten Vordrucke zu erstellen (für den britischen Träger z. B. Form IB (N) 54). Bei Grenzgängern aus Belgien ist der Gutachtenauftrag an die vom Antragsteller am besten zu erreichende Ärztliche Untersuchungsstelle zu richten. Gibt der Versicherte im Rentenantrag Beitragszeiten in der Türkei an, muss der Gutachtenauftrag (Vordruck R210) mit dem gut sichtbaren Vermerk "bitte Gutachtenauftrag TR 12 verwenden" versehen werden. Das auf dem Vordruck TR 12 erstellte Gutachten wird dann automatisch durch die Gutachtenstelle an die Deutsche Ren-tenversicherung Nordbayern weitergeleitet. Renten wegen Alters Bei Anträgen auf Altersrente kann der Leistungsbeginn - im Gegensatz zu Renten wegen Invalidität und wegen Todes - in einem oder mehreren Staaten aufgeschoben werden. Der Antragsteller ist daher immer zu befragen, ob er in allen beteiligten Staaten den frühestmöglichen Rentenbeginn in Anspruch nehmen möchte bzw. welche Rente später beginnen soll. Hierbei sollte er beachten, dass auch in einigen ausländischen Staaten bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente Abschläge in Kauf genommen werden müssen. Bei Anträgen auf eine Rente wegen Alters wird grundsätzlich angestrebt, dass die Zahlung der deutschen und der evtl. zustehenden ausländischen Rente sich lückenlos an die Beschäftigungsaufgabe anschließt. Für die Feststellung der deutschen Rente genügt es in der Regel, den Antrag bis zu drei Monaten vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn zu stellen. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen allein aus deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, jedoch ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zu berücksichtigen sind, können sich lange Bearbeitungszeiten ergeben. Zusätzliche Rückfragen bei den Antragstellern, insbesondere jedoch die Ermittlung der

6 ausländischen Versicherungszeiten verzögern das Rentenverfahren erheblich. Entsprechendes gilt für das Verfahren beim ausländischen Versicherungsträger vor Erreichen der deutschen / ausländischen Altersgrenze. Um diesen Nachteil auszugleichen, sollen Anträge auf eine Rente wegen Alters bis zu 12 Monaten vor Eintritt des deutschen Leistungsfalles bzw. vor Aufgabe der Beschäftigung entgegengenommen werden, wenn der Antragsteller ausländische Versicherungszeiten angibt. Anträge auf Gewährung einer ausländischen Altersrente sind auch bereits vor diesem Zeitpunkt aufzunehmen, weil in den einzelnen ausländischen Staaten - insbesondere für vorgezogene Altersrenten - sehr unterschiedliche Altersgrenzen gelten. Renten wegen Todes Nach dem islamischen Eherecht einiger Staaten sind polygame Ehen möglich (z. B. heute noch in Afghanistan, Algerien, Ägypten, Irak, Iran, Jordanien, Libanon, Mali, Marokko, Pakistan, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien, Yemen). In der Türkei, Tunesien und in der Elfenbeinküste sind Mehrfachehen verboten. Bei Anträgen auf Witwen-/Witwerrente ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, falls z. Z. des Todes des/der Versicherten eine Mehrfachehe bestand. Im Ausland wirksam registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder gleichgeschlechtliche Ehen werden den Lebenspartnerschaften nach dem LpartG ab gleichgestellt Kinder Wurden Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat zurückgelegt, sind immer Angaben zu Kindern erforderlich. Unabhängig davon, dass in Deutschland kein Kindergeld gezahlt wird, sind die Angaben evtl. für die Familienkasse erforderlich (Vordruck A1414). Ausländische Staatsangehörige Für Personen, die nicht Deutsche sind, sollten bei der Antragsaufnahme Nachweise über ihre Staatsangehörigkeit vorgelegt werden (z. B. Pass, Bescheinigung des für den Wohnsitz zuständigen Konsulats, besonderer Reiseausweis für IRO-Flüchtlinge und Staatenlose). Die genaue Schreibweise des Namens des Antragstellers/des Versicherten sollte grundsätzlich dem vorgelegten Ausweis/den Urkunden entnommen werden. Besonderheiten des ausländischen Namensrechts sind zu beachten. So ändern z. B. Belgierinnen und Spanierinnen ihren durch Geburt erworbenen Namen durch eine Eheschließung nicht. Dem Versicherungsträger ist die Geburtsurkunde ausländischer Versicherter (ggf. in Fotokopie) zu übermitteln. Meldung zur KVdR/Pflege-Versicherung Für Personen, die (auch) eine deutsche Rente beantragen und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, gilt immer das innerstaatliche Meldeverfahren. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, wird der Meldevordruck erforderlichenfalls vom Rentenversicherungsträger versandt. Ausnahme: Für Grenzgänger, die in Belgien wohnen und ausschließlich Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt haben, ist eine Meldung erforderlich.

7 Übersetzungen Fremdsprachliche Urkunden und Versicherungsunterlagen brauchen nicht übersetzt zu werden. Rentenanträge von Grenzgängern, die in Belgien wohnen und ausschließlich deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt haben Grenzgänger, die in Belgien wohnen und eine Rente wegen Alters beanspruchen, sind grundsätzlich auch dann an die belgischen Stellen ihres Wohnortes zu verweisen, wenn keine belgischen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung dieser Grenzgänger. Die innerstaatlichen belgischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund der deutschen Beitragsleistung während der Beschäft-gung als Grenzgänger Vorschüsse auf die deutsche Rente bzw. Zuschüsse zu der deutschen Rente gewährt werden. Anträge von Grenzgängern aus Belgien, die eine Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit begehren, sind dagegen auf den üblichen Antragsvordrucken aufzunehmen. Die belgischen Krankenkassen lehnen die Antragsaufnahme ab, wenn niemals Beiträge in Belgien entrichtet wurden. Ansprüche auf Vorschussleistungen aus der belgischen Invaliditätsversicherung bestehen ebenfalls nicht. Der Gutachtenauftrag ist an die vom Antragsteller am besten zu erreichende Ärztliche Untersuchungsstelle zu richten. Die Meldung zur KVdR/Pflege-Versicherung ist mit dem Hinweis Grenzgänger an die deutsche Krankenkasse zu richten, der der Berechtigte zuletzt angehörte. Falls eine AOK zuständig ist, wird sie die Meldung nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die AOK Bonn weiterleiten. 2. Vordrucke DieArbeitsgruppe Kontenklärung (AGKK ) hat in ihrer letzten Sitzung diverse Änderungen hinsichtlich der Vordrucke vorgenommen. Änderung der Abfrage der Berufsausbildungszeiten -Frage 9.1 im Antrag auf Kontenklärung (V100) Darüberhinaus wurde eine zusätzliche Möglichkeit für die Angabe zur Nachreichung von Nachweisen aufgenommen. Zudem wird die Abfrage zum Dokumentenzugang angepasst.

8 In den Erläuterungen zum Antrag auf Kontenklärung (V110) wird der Hinweis zum Dokumentenzugang entsprechend angepasst Der Fragebogen zu Rechtsänderungen ab oder zu einem späteren Zeitpunkt (V300) wird entsprechend der zum Antrag auf Kontenklärung beschlossenen Änderungen in der Abfrage von Berufsausbildungszeiten angepasst. Zudem wird die Abfrage zum Dokumentenzugang und der betreffende Hinweis in den Erläuterungen entsprechend angepasst Um Nachfragen beim Versicherten zu erübrigen werden im Fragebogen für Anrechnungszeiten (V410) daher unter der Ziffer 6 für die Abfrage von Zeiten der Arbeitslosigkeit konkrete Angaben zu Nachweisen ergänzt. Durch die Angabe, ob Nachweise beigefügt sind, nicht vorliegen oder nachgereicht werden, wird dem zu berücksichtigenden Erstermittlungsgrundsatz nach 67a Abs. 2 SGB X gezielter Rechnung getragen und einem Anliegen der Bundesagentur für Arbeit entsprochen.

9 Im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG (V710) wurden diverse redaktionelle Änderungen vorgenommen. Neben redaktionellen Änderungen im Antrag auf Beitragserstattung (V900) wird die Abfrage zum Dokumentenzugang entsprechend angepasst. Die jetzigen Vordrucke können grundsätzlich zunächst weiterverwendet werden. Die Änderungen werden bei 'Antrag-Online' mit dem nächsten Release berücksichtigt. Freundliche Grüße Dietmar Laubenstein

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