Fachliche Information 05/2013

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1 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon Telefax Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon Telefax Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax November 2013 unsere Berater im Bürgertelefon: und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 05/2013 Inhaltsverzeichnis: 1. Versicherungsunterlagen für Selbständige, Land- und Forstwirte, deren mithelfende Familienangehörige und Arbeitnehmer in Mecklenburg- Vorpommern für Zeiten vor dem 1. Januar Änderung der Auslandsrenten-Regelung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern 3 3. Vordruck R 506 Antrag auf Witwenrente / Witwerrente nach Wegfall einer Witwenrente / Witwerrente 3 4. Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte nach 22b Fremdrentengesetz (FRG) 3 5. Nachversicherung - Anspruch auf Altersgeld 4 Seite 1 von 6

2 6. Umfang der Anrechnung von Zeiten in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Rumänien und in einer Kolchose in der ehemaligen UdSSR 5 7. Sozialversicherungsabkommen 6 1. Versicherungsunterlagen für Selbständige, Land- und Forstwirte, deren mithelfende Familienangehörige und Arbeitnehmer in Mecklenburg- Vorpommern für Zeiten vor dem 1. Januar 1951 Die Deutsche Rentenversicherung Nord hat aufgrund der nur noch vermindert vorkommenden Anfragen entschieden, die Versicherungsunterlagen für Selbständige, Land- und Forstwirte, deren mithelfende Familienangehörige und Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern für Zeiten vor dem 1. Januar 1951 zum 1. Dezember 2013 zu vernichten. Aus diesem Bestand können Anfragen deshalb nur noch bearbeitet werden, wenn sie bis zum 27. November 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung Nord eingehen. Anfragen sind an folgende Anschrift zu richten: Deutsche Rentenversicherung Nord Servicedezernat Leistungen/Team 21 Versicherungskartenarchiv Friedrich-Ebert-Damm Hamburg Seite 2 von 6

3 2. Änderung der Auslandsrenten-Regelung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Ab 1. Oktober 2013 wird eine Rente aus Beitragszeiten, die im Bundesgebiet zurück gelegt wurden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentenbeziehers, ungekürzt in alle Länder gezahlt. Bei Neufeststellungen von Renten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch wird eine Überprüfung - von Amts wegen - erfolgen. Hier ist eine separate Antragstellung bzw. die Aufnahme eines Überprüfungsantrages nicht erforderlich und sollte vermieden werden. Bei Neufeststellungen von Renten nach der Reichsversicherungsverordnung (RVO - Rentenbewilligung vor dem 1. Januar ) werden die Renten nur aufgrund einer Antragstellung neu berechnet. Hier ist es somit zwingend erforderlich, dass eine entsprechende Antragsaufnahme erfolgt bzw. ein Überprüfungsantrag aufgenommen wird. Dieser Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2017 gestellt werden um rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 die Rente ohne Begrenzung der Entgeltpunkte auf 70% zu erhalten. 3. Vordruck R 506 Antrag auf Witwenrente / Witwerrente nach Wegfall einer Witwenrente / Witwerrente Nach Wegfall einer Witwenrente / Witwerrente (z.b. kleine Witwenrente fällt nach 24 Kalendermonaten weg und große Witwenrente wird zu einem späteren Zeitpunkt beantragt) steht nun der Vordruck R 506 zur Verfügung. In diesem Vordruck werden nur die, je nach Rentenbeginn der Witwenrente / Witwerrente, relevanten Fragen geklärt. Die Antragstellung mittels Vordruck R 500 ist in solchen Fällen nicht mehr notwendig. Den neuen Vordruck R 506 finden Sie in der Anlage 1 oder auf unserer Internetseite unter Services/Formulare und Anträge. 4. Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte nach 22b Fremdrentengesetz (FRG) Die Vorschrift des 22b FRG sieht eine Begrenzung der für FRG-Zeiten anzurechnenden Entgeltpunkte für Berechtigte vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab Seite 3 von 6

4 dem 7. Mai 1996 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben oder noch nehmen. Damit die Sachbearbeitung im Rahmen der Rentenfeststellung darüber Kenntnis erlangt, dass die Anwendung des 22b FRG zu prüfen ist, ist es erforderlich, dass bei Rentenantragstellung die Frage zum Vorliegen von FRG-Zeiten in den Antragsvordrucken korrekt beantwortet wird und zusätzlich der entsprechende Vordruck R860 (Anlage 2) aufgenommen wird. 5. Nachversicherung - Anspruch auf Altersgeld Nach 8 Abs. 2 SGB VI werden u.a. unversorgt ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten des Landes Baden-Württemberg (seit 1. Januar 2011), des Landes Niedersachsen (seit 1. Januar 2013) des Bundes (seit 4. September 2013) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein so genanntes Altersgeld. Das Altersgeld wurde eingeführt, um die finanziellen Nachteile einer nur in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführenden Nachversicherung abzubauen. Für die Beamtenversorgung der Länder Bayern, Hessen, Sachsen und Hamburg sind ähnliche Bestrebungen zur Einführung eines Altersgeldes bekannt. Ein Anspruch auf Altersgeld führt zu einem Ausschluss der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit von Betroffenen zum Zweck der Entscheidungsfindung für oder gegen die Inanspruchnahme des Altersgeldes eine Berechnung möglicher Rentenansprüche für den Fall der Durchführung einer Nachversicherung gewünscht wird, werden derartige Rentenauskünfte von den Rentenversicherungsträgern erteilt. Die Rentenauskünfte über die Höhe des Rentenanspruches bei einer "fingierten Nachversicherung" anstatt der Inanspruchnahme eines Altersgeldes werden nur aus einem vollständig geklärten Versicherungskonto heraus unter zusätzlicher Berücksichtigung der versicherungsfreien bzw. altersgeldfähigen Dienstzeiten ( fingierter Nachversicherungszeitraum ) erteilt. Seite 4 von 6

5 Anträgen auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Rentenanspruches bei einer "fingierten Nachversicherung" sollte folgendes beigefügt werden: Formulare zur Kontenklärung (soweit nicht bereits aktuell geklärt) gegebenenfalls zusätzlich Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (Beachte: Im Falle einer Nachversicherung läge kein Ausschlussgrund (mehr) im Sinne des 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI für die Anrechung von Kindererziehungszeiten im "fingierten Nachversicherungszeitraum" vor.) Bescheinigung der versicherungsfreien bzw. altersgeldfähigen Dienstzeiten durch den (Noch-)Dienstherrn, inklusive Angabe der Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne des 181 Abs. 1 und 2 SGB VI Ob der Anspruch auf Altersgeld eine gleichwertige Berücksichtigung im Sinne des 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI für Zeiten der Kindererziehung darstellt, ist noch nicht geklärt. Aussagen zur Vormerkung / Anrechnung von Kindererziehungszeiten können daher zur Zeit nicht getroffen werden. 6. Umfang der Anrechnung von Zeiten in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Rumänien und in einer Kolchose in der ehemaligen UdSSR Mitgliedschaftszeiten in einer rumänischen LPG ab 1. Januar 1966 beziehungsweise in einer russischen Kolchose ab 1. Januar 1965 sind ab sofort grundsätzlich als nachgewiesene Zeiten nach 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (6/6-Bewertung). Dies wird damit begründet, dass für die Mitglieder der LPG beziehungsweise der Kolchose ohne Unterbrechung pauschal Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung durch die jeweilige LPG beziehungsweise Kolchose vorliegen. Für Versicherte, deren Rentenbescheide auf der bisherigen Rechtsauslegung basieren, hat auf Antrag nach 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit 44 Abs. 4 SGB X eine Überprüfung zu erfolgen. Da diese nicht von Amts wegen stattfinden ist hier die Aufnahme eines Überprüfungsantrages zwingend erforderlich. Seite 5 von 6

6 7. Sozialversicherungsabkommen Mitglieder der Bundesregierung haben am 8. April 2013 in Berlin gemeinsam mit dem uruguayischen Außenminister und dem Botschafter in Deutschland das deutsch-uruguayische Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) unterzeichnet. Durch das SV-Abkommen wird der soziale Schutz der Staatsangehörigen beider Länder innerhalb der jeweiligen Rentenversicherungssysteme sichergestellt und koordiniert. Es ist als offenes und umfassendes Leistungsexportabkommen ausgestaltet und erfasst auch Drittstaatsangehörige, die Beziehungen zu den Vertragsstaaten haben. Im Rahmen des SV-Abkommens mit Uruguay ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, obliegen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle. Das Abkommen kann in Kraft treten, wenn das anschließende Gesetzgebungsverfahren in beiden Ländern abgeschlossen ist und die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht wurden. Nach momentaner Sachlage ist damit im Laufe des Jahres 2014 zu rechnen. Weitere geplante Sozialversicherungsabkommen: Derzeit führt die Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen über den Abschluss eines SV-Abkommens mit Argentinien, den Philippinen und der Russischen Föderation, Indien und der Ukraine. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 6 von 6

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