Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich wichtige Änderungen, über die wir Sie nachfolgend informieren.

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1 An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten der Deutschen nversicherung Rheinland-Pfalz 17. Dezember 2013 Aktuelles aus der gesetzlichen nversicherung Im Bereich der gesetzlichen nversicherung ergeben sich wichtige Änderungen, über die wir Sie nachfolgend informieren. 1. Koalitionsvertrag 2013 Auswirkungen für die nversicherung 2 2. Rechengrößen und Beitragssatz in der nversicherung für das Jahr Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen 3 4. Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte 4 5. Berücksichtigung des Alterserhöhungsbetrages im Sinne des BVG beim Zusammentreffen einer aus der gesetzlichen nversicherung mit einer aus der gesetzlichen Unfallversicherung 4 6. Umfang der Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten in einer LPG in Rumänien bzw. Polen und in einer Kolchose in der ehemaligen UdSSR 5 7. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) 6 8. Wegfall der 70%-Regelung bei Auslandsrenten 6 9. Sozialausgleich im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner7 10. SEPA (Single European Payments Area) und neue Vordrucke im Bereich des bargeldlosen Beitragseinzug Hinweis für die Antragsaufnahme: Betreuung / Vollmacht und Vordruck R Neuer Vordruck R Vordruckversand Fundstelle und Ansprechpartner 9 Anlage 1 Rechengrößen, Beitragssatz und Geringfügigkeitsgrenze in der nversicherung für das Jahr Anlage 2 Hinzuverdienstgrenzen ab Seite 1 von 15

2 1. Koalitionsvertrag 2013 Auswirkungen für die nversicherung Am 27. November 2013 haben sich die CDU / CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode geeinigt und den Vertrag am 16. Dezember 2013 endgültig unterzeichnet. Mit dem Koalitionsvertrag wird ein Überblick über das Regierungsprogramm und die Vorhaben für die kommende Legislaturperiode gegeben. Von den geplanten Änderungen ist auch die gesetzliche nversicherung betroffen. Aus den beabsichtigten Vorhaben des Koalitionsvertrages können sich jedoch erst dann Ansprüche ergeben, wenn ein entsprechendes Gesetz das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat, verabschiedet und verkündet wurde. Dies ist bisher noch nicht der Fall. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können wir über die Aussagen des Koalitionsvertrages hinaus keine Auskünfte darüber gegeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die geplanten Änderungen auswirken werden. CDU / CSU und SPD haben sich auf folgende Eckpunkte für eine nreform geeinigt: mit 63 Langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren sollen ab dem mit 63 Jahren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente haben. Das Zugangsalter soll schrittweise parallel zur Anhebung des allgemeinen neintrittsalter (Anmerkung: bis zum Jahr 2029) auf das 65. Lebensjahr angehoben werden. Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung ausweiten (sogenannte Mütterrente) Ab dem sollen Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, für die Erziehung jedes Kindes einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhalten. Solidarische Lebensleistungsrente Voraussichtlich ab 2017 soll die solidarische Lebensleistungsrente eingeführt werden. Bei 35 Beitragsjahren soll eine Aufwertung der Entgeltpunkte erfolgen, wenn diese weniger als 30 betragen. Diese Aufwertung soll insbesondere Geringverdienern und Personen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, zugute kommen. Werden trotz der Aufwertung 30 Entgeltpunkte nicht erreicht, erhält die einen weiteren Zuschlag. Dieser Zuschlag soll einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegen. Ab dem Jahr 2024 werden 40 Beitragsjahre plus zusätzliche Altersvorsorge notwendig sein. Seite 2 von 15

3 Verbesserter Schutz von Erwerbsgeminderten Die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente soll ab dem um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre angehoben werden. Für die letzten vier Jahren vor der Erwerbsminderung soll zudem eine Günstigkeitsprüfung erfolgen. Angleichungsprozess Ost-West Zum soll geprüft werden, ob sich der aktuelle nwert Ost an den aktuellen nwert angeglichen hat. Auf dieser Grundlage soll entschieden werden, ob mit Wirkung ab 2017 eine Teilangleichung notwendig ist. Flexible Übergänge in die Altersrente Der rechtliche Rahmen für flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand soll verbessert werden. Verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Versichertenrente könnten dies ermöglichen. Ein Gesetzesentwurf über die konkrete Ausgestaltung der geplanten Änderungen liegt noch nicht vor. Über die weitere Entwicklung werden wir zeitnah informieren. Ihre Fragen beantwortet Stefan Wingerter, Telefon: Rechengrößen und Beitragssatz in der nversicherung für das Jahr 2014 Ab dem 1. Januar 2014 gelten in der gesetzlichen nversicherung neue Werte. Diese können der beigefügten Übersicht (siehe Anlage 1 Rechengrößen) entnommen werden. Ob es zu einer Senkung des Beitragessatzes zur nversicherung zum kommen wird, ist weiterhin unklar. Dem gesetzlichen Automatismus folgend, wäre eine Beitragssatzsenkung ab 2014 bis auf 18,3 Prozent möglich. Medienberichten zufolge soll jedoch der gegenwärtig gültige Beitragssatz von 18,9 Prozent beibehalten werden. Dies ist jedoch nur mit einem Gesetz möglich, das noch in diesem Jahr in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden soll. Ihre Fragen beantwortet Robert Bozidarevic, Telefon: Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen Außer der monatlichen Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro für eine volle erhöhen sich ab dem sämtliche individuellen Hinzuverdienstgrenzen (siehe Anlage 2 Hinzuverdienstgrenzen). Dies gilt für n wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, n wegen Erwerbsminderung und n wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Berufsunfähigkeit. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: Seite 3 von 15

4 4. Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte Ab dem Januar 2014 wird auch die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte ( 236 SGB VI) angehoben. Das bedeutet, dass ein Versicherter, der ab März 1949 geboren ist, die Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abschlag erst ab dem 65. Lebensjahr und drei Monate in Anspruch nehmen kann. Im Januar 1949 Geborene müssen bis 65 und einem Monat und im Februar 1949 Geborene bis 65 und zwei Monate warten. Die Regelaltersrente kann bei Versicherten die 1949 geboren sind, ohne Abschläge erst mit 65 Jahren und drei Monaten geleistet werden. Ihre Fragen beantwortet Stefanie Munser, Telefon: Berücksichtigung des Alterserhöhungsbetrages im Sinne des BVG beim Zusammentreffen einer aus der gesetzlichen nversicherung mit einer aus der gesetzlichen Unfallversicherung Ein Alterserhöhungsbetrag nach 31 Abs. 1 Satz 2 BVG wird grundsätzlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 45 und bei Vollendung des 65. Lebensjahres in gestaffelter Höhe gezahlt. Er wirkt sich im Rahmen der Anrechnung der Verletztenrente nach 93 SGB VI auf die Summe der beiden n aus. Der Alterserhöhungsbetrag wurde bisher erst von dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nicht bereits entsprechend den Regelungen zum Beginn von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom Monatsersten, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, berücksichtigt. Auf Bundesebene wurden nun neue Festlegungen zur Berücksichtigung des Alterserhöhungsbetrages getroffen: Trifft bei Personen, die ihr 65. Lebensjahr nach dem vollendet haben, eine aus der gesetzlichen nversicherung mit einer aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, ist die Verletztenrente vom Monatsbeginn an, in dem die rentenberechtigte Person das 65. Lebensjahr vollendet, um den Alterserhöhungsbetrag im Sinne von 31 Abs. 1 Satz 2 BVG zu mindern. Bei Personen, die am ersten Tag eines Monats geboren wurden, ist die Verletztenrente ab dem Geburtsmonat um den Alterserhöhungsbetrag zu mindern. Ihre Fragen beantwortet Simone Kaufmann, Telefon: Seite 4 von 15

5 6. Umfang der Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten in einer LPG in Rumänien bzw. Polen und in einer Kolchose in der ehemaligen UdSSR Anlässlich des aktuellen Urteils des Bayrischen LSG vom (L 14 R 577/09 ZVW) zum Umfang der Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten in einer rumänischen LPG ab in Verbindung mit der neueren Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG aus den Jahren 2009 wurde im September 2013 im zuständigen Gremium der Deutschen nversicherung (AGFRG) darüber beraten, welche Konsequenzen sich aus diesem Urteil ergeben. Nach dem neuen Beratungsergebnis gilt Folgendes: Mitgliedschaftszeiten in einer rumänischen LPG ab bzw. in einer russischen Kolchose ab , die als Beitragszeiten nach 15 Abs. 1 FRG anerkannt werden, sind aufgrund der ununterbrochenen pauschalen Beitragsabführung durch die jeweilige LPG bzw. Kolchose nunmehr in der Regel als nachgewiesen (6/6- Bewertung) anzurechnen. Eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Betragsabführung durch die jeweilige LPG bzw. Kolchose vorliegen. Diese neue Rechtsauslegung wird auch auf polnische LPG- Mitgliedschaftszeiten (RSP-Zeiten) ab übertragen. Soweit aufgrund von Besonderheiten im polnischen Recht konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung vorliegen, kann eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) möglich sein. Die vor Einführung der Versicherungspflicht zurückgelegten und als Beschäftigungszeiten nach 16 FRG anzuerkennenden Mitgliedschaftszeiten (rumänische LPG: bis , russische Kolchose: bis , polnische LPG/RSP: bis ) sind wie bisher nur bei Vorlage geeigneter Beweismittel im Sinne des 22 Abs. 3 FRG (zum Beispiel Bescheinigungen mit konkret ausgewiesenen Fehlzeiten) als nachgewiesen anzurechnen. Von einem Nachweis ist auch dann auszugehen, wenn für ein Kalenderjahr mehr als 300 (gegebenenfalls hochgerechnete) Arbeitstage bescheinigt wurden. Für Teilzeiträume ist an Stelle des Grenzwertes von 300 Arbeitstagen der entsprechende Anteil anzusetzen. Bescheide, die auf der bisherigen Rechtsauslegung basieren, werden auf Antrag nach 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit 44 Abs. 4 SGB X überprüft. Ihre Fragen beantwortet Ingeborg Mattern, Telefon: Seite 5 von 15

6 7. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) Am ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Kraft getreten. Mit den gesetzlichen Änderungen werden für den Spätaussiedlerbewerber die Aufnahmevoraussetzungen in Deutschland und für seine Ehegatten und Abkömmlinge die Möglichkeiten der (nachträglichen) Einbeziehung in den Aufnahmebescheid erleichtert. Für die in Deutschland bereits als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß 7 Abs. 2 BVFG anerkannten Personen haben sich durch die gesetzlichen Neuregelungen im BVFG jedoch keine Änderungen ergeben. Weder wurde 4 BVFG (Spätaussiedler) geändert noch wurde der nach 1 Buchstabe a FRG anspruchsberechtigte Personenkreis um die nach 7 Abs. 2 BVFG (Ehegatten, Abkömmlinge) anerkannten Personen erweitert. Für diese Personen ergeben sich damit keine Auswirkungen auf die Höhe ihrer festgestellten n aus der gesetzlichen nversicherung ohne Anwendung der FRG-Vorschriften bzw. auf erteilte Bescheide mit abgelehnten FRG-Zeiten. Es wurde festgestellt, dass in diversen russischen Zeitungen die Änderungen im BVFG und die damit für die Betroffenen verbundenen Auswirkungen zum Teil nicht korrekt dargestellt worden sind. So wurde beispielsweise ausgeführt, dass nunmehr auch die in Deutschland als Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannten Personen ( 7 Abs. 2 BVFG) nansprüche nach dem FRG erwerben könnten. Aufgrund dieser Zeitungsartikel werden von dieser Personengruppe bereits seit einigen Wochen telefonische und schriftliche Anfragen an uns gerichtet. Für die Beantwortung von Anfragen (Rechtsauskünften) zu den Änderungen im BVFG ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes (BVA) Köln bzw. deren Außenstelle Friedland gegeben. Die um Rechtsauskunft ersuchenden Personen können auf folgende Kontaktmöglichkeiten beim BVA verwiesen werden: Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 16:30 Uhr Telefon: Telefax: spaetaussiedler@bva.bund.de Ihre Fragen beantwortet Ingeborg Mattern, Telefon: Wegfall der 70%-Regelung bei Auslandsrenten Durch das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern" sind ab dem die einschränkenden Bestimmungen des Auslandsrentenrechts in den 113, 114, 272 und 317 SGB VI aufgehoben worden, die eine Beschränkung der nhöhe für bestimmte Ausländer bei Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU oder außerhalb eines Vertragsstaates (zum Beispiel Thailand, Seite 6 von 15

7 Südafrika usw.) vorgesehen haben. Hintergrund dieses Gesetzes ist die von den EU-Mitgliedstaaten angestrebte möglichst umfassende Gleichbehandlung sämtlicher Personen unabhängig von der Staatangehörigkeit. Nach der geänderten Rechtslage ist jetzt generell eine Zahlung aus sämtlichen Entgeltpunkten für Bundesgebiets- Beitragszeiten und auch aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten möglich. Die Begrenzung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 Prozent entfällt. Somit erhalten alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ihre auch ins Nichtvertragsausland in der Höhe gezahlt, wie sie ein deutscher Staatsangehöriger oder sonstiger EU-Bürger gezahlt bekäme. Für Bestandsrenten wurde die Regelung des 317a SGB eingefügt, nach der die nach dem SGB VI berechneten n von Amts wegen neu berechnet werden. Vermindert geleistete Auslandsrenten, die nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) bis festgestellt wurden, können auf Antrag neu berechnet werden. nanteile, die auf Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruhen, können allerdings weiterhin nicht gezahlt werden bei einem Verzug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz. Rückfragen an Christof Gutzler, Telefon: Sozialausgleich im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner Mit dem "Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG)" wurde ab dem 1. Januar 2011 ein Sozialausgleich (SAG) in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. nbezieher, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, haben Anspruch auf einen Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jeweils für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Bereits für die Jahre 2011 bis 2013 betrug der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0,00 Euro. Auch für das Jahr 2014 wurde dieser weiterhin auf 0,00 Euro festgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass auch im Jahr 2014 kein Sozialausgleich stattfinden wird. Ihre Fragen beantwortet Andreas Rieg, Telefon: Seite 7 von 15

8 10. SEPA (Single European Payments Area) und neue Vordrucke im Bereich des bargeldlosen Beitragseinzug Durch die Einführung des einheitlichen europäischen Zahlungsraums ändert sich der Lastschrifteinzug zum Bankleitzahl und Kontonummer werden durch IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) abgelöst. Die bisherige Abbuchungsermächtigung wird durch das SEPA-Basis- Lastschriftmandat ersetzt. Deshalb wurde ein neuer Vordruck V005 (SEPA-Basis-Lastschriftmandat) eingeführt. Die bundesweiten Antragsvordrucke (Fragenbogen) aus dem Versicherungsbereich (Vxxx) enthalten keine Rubrik mehr zur Abbuchung der Beiträge. Auch die Vordrucke (Erläuterungen und Merkblätter) wurden entsprechend angepasst. Ab sofort sind nur noch die aktuellen Versionen zu verwenden, um einen reibungslosen Umstieg auf das SEPA-Verfahren zu gewährleisten. Bereits bestehende Einzugsermächtigungen müssen schriftlich gegenüber dem Kontoinhaber in SEPA-Basis-Lastschriftmandate umgedeutet werden. Dies erfolgt ca. Mitte Dezember Gleichzeitig erhalten die Kontoinhaber eine sogenannte Vorankündigung, mit der sie über die bevorstehende Belastung ihres Kontos informiert werden. Ihre Fragen beantwortet Robert Bozidarevic, Telefon: Hinweis für die Antragsaufnahme: Betreuung / Vollmacht und Vordruck R210 Besteht für Versicherte ein Betreuungsverhältnis und ist der Vordruck R210 "Anlage zum nantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung" im Rahmen der nantragstellung (zum Beispiel wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Witwenrente / Witwerrente) mit einzureichen, bitten wir Sie zu beachten, dass der Vordruck R210 nur dann vom Betreuer unterschrieben werden darf, wenn dieser befugt ist, Handlungen für den Versicherten im Aufgabenkreis "Gesundheits(für)sorge" (alternativ "Alle Angelegenheiten") zu vollziehen. Ist dies nicht der Fall, muss der Versicherte die Unterschrift leisten. Durch die Unterschrift stimmt der Versicherte oder der für diesen Aufgabenkreis bestimmte Betreuer der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zu. Demnach ist der Vordruck R210 auch nicht durch einen eventuellen Bevollmächtigen zu unterschreiben. Auch hier ist die Unterschrift des Versicherten notwendig. Ihre Fragen beantwortet Simone Kaufmann, Telefon: Seite 8 von 15

9 12. Neuer Vordruck R506 Für die Fälle, in denen nach Wegfall einer kleinen Witwenrente / Witwerrente eine sich nicht unmittelbar anschließende große Witwenrente / Witwerrente beantragt wird, wurde ein neues bundeseinheitliches nantragsformular konzipiert, das nicht so umfangreich ist wie der Hauptantrag auf Hinterbliebenenrente (R500). Der neue Antragsvordruck hat die Bezeichnung R506 Antrag auf Witwenrente / Witwerrente nach Wegfall einer Witwenrente / Witwerrente erhalten. Den Vordruck finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link: Vordruck R506 Er steht ab sofort auf unserer Internetseite "Services" "Formulare von A bis Z" zur Verfügung und kann auch über unsere Vordruckversandstelle (Herr Rimmler, Telefon: , Fax: ) beziehungsweise per (umdruckstelle@drvrlp.de) angefordert werden. In Zukunft ist für Anträge auf Witwenrente / Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten / Lebenspartner (Wiederaufleben) der Vordruck R506 und nicht mehr wie bisher der Vordruck R500 zu verwenden. Ihre Fragen beantwortet Birgit Ehnes, Telefon: Vordruckversand Sollten Sie nicht über die aktuellen / neuen Vordrucke verfügen, so können Sie diese schriftlich oder telefonisch bei unserer Vordruckversandstelle (Herr Rimmler, Telefon: , Fax: ) beziehungsweise per (umdruckstelle@drvrlp.de) anfordern. Die wichtigsten Antragsformulare stehen auch auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Services Formulare & Anträge zum Download bereit, beziehungsweise können dort über die Sammelmappe online geordert werden. 14. Fundstelle und Ansprechpartner Dieses Rundschreiben kann auf unserer Internetseite über Schnellzugriff (Startseite unten) Versicherungsämter und Gemeinden Fachliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden. Seite 9 von 15

10 Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen nversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder am Servicetelefon. "Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr! Für die kommenden Weihnachtsfeiertage wünschen wir Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen ein paar erholsame Stunden und einen guten Start ins neue Jahr." Verfasser: Deutsche nversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung Dezernat 3.1 Eichendorffstraße Speyer Postanschrift: Speyer Telefon: Servicetelefon: Montag bis Donnerstag 7:30 bis 19:30 Uhr Freitag 7:30 bis 15:30 Uhr Bei Rückfragen zu dieser Information, wenden Sie sich bitte an: Birgit Ehnes Telefon: Telefax: Seite 10 von 15

11 Anlage 1 Rechengrößen, Beitragssatz und Geringfügigkeitsgrenze in der nversicherung für das Jahr 2014 (nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 und der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen nversicherung und der knappschaftlichen nversicherung für das Jahr 2014) 1 Beitragssatz in der allgemeinen nversicherung: 18,9 Prozent 1.2 in der knappschaftlichen nversicherung: 25,1 Prozent 2 endgültiges Durchschnittsentgelt 2012: ,00 Euro 3 vorläufiges Durchschnittsentgelt 2014: ,00 Euro 4 Bezugsgröße 2014 ( 18 Absatz 1 SGB IV) jährlich ,00 Euro und monatlich 2.765,00 Euro 5 Bezugsgröße (Ost) 2014 ( 18 Absatz 2 SGB IV) jährlich ,00 Euro und monatlich 2.345,00 Euro 6 Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen nversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 5.950,00 Euro 6.2 in der knappschaftlichen nversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 7.300,00 Euro 7 Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen nversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 5.000,00 Euro 7.2 in der knappschaftlichen nversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 6.150,00 Euro 8 Pflichtbeiträge 2014 (einschließlich Sonderbeiträge nach 279 Absatz 2 SGB VI) 8.1 Mindestbeitrag: monatlich 85,05 Euro 8.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.124,55 Euro 8.3 halber Regelbeitrag: monatlich 261,29 Euro Seite 11 von 15

12 8.4 Regelbeitrag: monatlich 522,59 Euro Prozent des Regelbeitrages (Hebammen/Alleinhandwerker): monatlich 209,04 Euro Prozent des Regelbeitrages (Alleinhandwerker): monatlich 104,52 Euro 9 Freiwillige Beiträge Mindestbeitrag: monatlich 85,05 Euro 9.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.124,55Euro 10 Freiwillige Beiträge für 2013 bei Zahlung in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014: 10.1 Mindestbeitrag: monatlich 85,05 Euro 10.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.096,20 Euro 11 Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 450,00 Euro Seite 12 von 15

13 Anlage 2 Hinzuverdienstgrenzen ab Beschäftigung in den alten Bundesländern Bezugsgröße (West) für 2014: jährlich ,00 Euro; monatlich 2.765,00 Euro Altersrente Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 2/3-539,18 Euro 1.078,35 Euro 1/2-788,03 Euro 1.576,05 Euro 1/ ,88 Euro 2.073,75 Euro wegen voller Erwerbsminderung Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 3/4-705,08 Euro 1.410,15 Euro 1/2-953,93 Euro 1.907,85 Euro 1/ ,30 Euro 2.322,60 Euro wegen teilweiser Erwerbsminderung Vollrente 953,93 Euro 1.907,85 Euro 1/ ,30 Euro 2.322,60 Euro wegen Erwerbsunfähigkeit Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro Seite 13 von 15

14 wegen Berufsunfähigkeit Vollrente 788,03 Euro 1.576,05 Euro 2/ ,70 Euro 2.101,40 Euro 1/ ,55 Euro 2.599,10 Euro 2. Beschäftigung in den neuen Bundesländern - Bezugsgröße (Ost) für 2014: jährlich ,00 Euro; monatlich 2.345,00 Euro; für den Hinzuverdienst vom bis : 2.529,18 Euro ( 228a Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab ) Altersrente Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 2/3-493,19 Euro 986,38 Euro 1/2-720,82 Euro 1.441,63 Euro 1/3-948,44 Euro 1.896,89Euro wegen voller Erwerbsminderung Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 3/4-644,94 Euro 1.289,88 Euro 1/2-872,57 Euro 1.745,13 Euro 1/ ,26 Euro 2.124,51 Euro Seite 14 von 15

15 wegen teilweiser Erwerbsminderung Vollrente 872,57 Euro 1.745,13 Euro 1/ ,26 Euro 2.124,51 Euro wegen Erwerbsunfähigkeit Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro wegen Berufsunfähigkeit Vollrente 720,82 Euro 1.441,63 Euro 2/3-961,09 Euro 1.922,18 Euro 1/ ,71 Euro 2.377,43 Euro Anmerkungen: 1) Der vorläufige beträgt im Jahre ,00 Euro 2) Wird ein Hinzuverdienst ausschließlich in den neuen Bundesländern erzielt, gelten außer der Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro andere Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden ermittelt, indem die monatliche Bezugsgröße (West) mit dem aktuellen nwert (Ost) vervielfältigt und durch den aktuellen nwert geteilt wird ( 228a Abs. 2 S. 1 SGB VI i. d. F. ab ). 3) Für das Beitrittsgebiet (Ost) beträgt der vorläufige im Jahre ,21 Euro (34.857,00 Euro : 1,1873 <Anlage 10 zum SGB VI>) Bezugsgröße (West) ab : 2.765,00 Euro Aktueller nwert (Ost) vom bis : 25,74 Euro Aktueller nwert vom bis : 28,14 Euro Ermittlung des Wertes nach 228a Abs. 2 S. 1 SGB VI: (2.765,00 X 25,74): 28,14 = 2.529,18 Seite 15 von 15

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