Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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1 An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 22. Juni 2015 Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich zum 1. Januar bzw. ergeben sich zum 1. Juli 2015 Änderungen, über die wir Sie informieren möchten. Des Weiteren möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen in den Antragsformularen hinweisen. 1. E inführung des Pflegeunterstützungsgeldes zum 1. J anuar Aus weitung der Antrags fris t bei Versicherungspflicht auf Antrag nach 4 Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 S GB VI zum 22. April R entenanpas s ung zum 1. J uli Freibetrag vom 1. J uli 2015 bis 30. J uni BVG-Grundrentenbetrag und Alters erhöhungs betrag zum 1. J uli Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. J uli Änderungen bei der Waisenrente ab dem 1. J uli Hinweis zur E rfüllung der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 6 9. Geändertes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich B ilaterales S ozialversicherungsabkommen zwischen der B undesrepublik Deutschland und der R epublik der Philippinen Die wichtigsten Änderungen bei den Antragsvordrucken Vordruckversand Fundstelle und Ansprechpartner Verfasser 10 Anlage 1 Pfändungs freigrenzen 11 Anlage 2 Vordruck A Anlage 3 Vordruck A Seite 1 von 36

2 1. Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes zum 1. Januar 2015 Durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiterentwickelt. Insbesondere wurde das Pflegeunterstützungsgeld als neue, nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtige Entgeltersatzleistung für abhängig Beschäftigte eingeführt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag maximal für 10 Tage von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt. Dies ist der Zeitraum, während der die abhängig Beschäftigten im Rahmen der "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" nach 2 PflegeZG die Möglichkeit haben, von der Arbeit freigestellt zu werden, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Nach 166 Abs. 1 Nr. 2f SGB VI betragen die beitragspflichtigen Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts. Nach 170 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe e SGB VI trägt der Versicherte bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge zur Hälfte, wobei auf das Pflegeunterstützungsgeld selbst abzustellen ist. Im Übrigen (bis zur Höhe beitragspflichtigen Einnahme) werden die Beiträge durch die Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen getragen. Hat der Pflegebedürftige auch einen Anspruch auf Beihilfe oder auf Leistungen der Heilfürsorge, erfolgt eine anteilige Beitragstragung zwischen der Beihilfestelle oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. Sind Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld zur Berufsausbildung beschäftigt und beträgt das Arbeitsentgelt monatlich nicht mehr als 450,00 Euro, werden die Beiträge von den oben genannten Stellen allein getragen. Nach 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist die Zeit des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person zu melden. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld nicht fort ( 7 Abs. 3 SGB IV). Rückfragen an Robert Bozidarevic, Telefon: Ausweitung der Antragsfrist bei Versicherungspflicht auf Antrag nach 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zum 22. April 2015 Seite 2 von 36

3 Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zum 22. April 2015 neu gefasst und eine dreimonatige Antragsfrist für Auslandsbeschäftigte und Entwicklungshelfer ( 4 Abs. 1 SGB VI) und für nicht versicherungspflichtige selbständig Tätige ( 4 Abs. 2 SGB VI) eingeführt. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Auslandsbeschäftigung / des Entwicklungsdienstes / der selbständigen Tätigkeit, wenn diese innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird. Sofern die Versicherungspflicht erst später beantragt wird, beginnt diese mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Für Auslandsbeschäftigte stellt die beitragspflichtige Einnahme aufgrund des neu gefassten 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI entweder das gezahlte Arbeitsentgelt oder ein höherer fiktiver Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Beitragsbemessungsgrenze dar, wenn dies zwischen Arbeitnehmer und der antragstellenden Stelle (zum Beispiel Wirtschaftsunternehmen) vereinbart wurde. Rückfragen an Robert Bozidarevic, Telefon: Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 Zum 1. Juli 2015 werden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder angepasst. Die Rente in den alten Bundesländern erhöht sich um 2,10 Prozent. Demnach beträgt der aktuelle Rentenwert künftig 29,21 Euro statt bisher 28,61 Euro. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Rente um 2,50 Prozent auf 27,05 Euro (bisher 26,39 Euro). Mehrere Faktoren bestimmen die Höhe der Rentenanpassung. Der Wichtigste ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Vorjahr. Die für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 relevante Lohnsteigerung beträgt 2,08 Prozent in den alten Ländern und 2,50 Prozent in den neuen Ländern. Die anderen Faktoren spielen in diesem Jahr keine beziehungsweise eine untergeordnete Rolle. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Freibetrag vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Durch die Erhöhung der aktuellen Rentenwerte wurden die Freibeträge für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer-, und Erziehungsrenten wie folgt angepasst: Seite 3 von 36

4 Tabelle: Freibeträge Freibetrag vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Freibetrag für Witwen-, Witwerrenten und bei Erziehungsrenten (26,4-fache des aktuellen Rentenwertes) Erhöhung für ein Kind im Sinne des 97 Abs. 2 SGB VI (5,6-fache des aktuellen Rentenwertes) 771,14 Euro 714,12 Euro 163,58 Euro 151,48 Euro Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhöhen sich geringfügig bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: BVG-Grundrentenbetrag und Alterserhöhungsbetrag zum 1. Juli 2015 Von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Anwendung der 93 und 97 SGB VI ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechender Betrag und gegebenenfalls ein Alterserhöhungsbetrag abzusetzen. Ab 1. Juli 2015 sind folgende Werte, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten am 18. Mai 1990 (Ost oder West), zu berücksichtigen: Tabelle: Grad der Erwerbsminderung Grad der Erwerbsminderung in Prozent Grundrentenbetrag für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Alterserhöhungsbetrag ab 1. Juli ,00 Euro 0,00 Euro 15 bis 20 88,00 Euro 0,00 Euro 25 bis ,00 Euro 0,00 Euro 35 bis ,00 Euro 0,00 Euro 45 bis ,00 Euro 27,00 Euro 55 bis ,00 Euro 27,00 Euro Seite 4 von 36

5 65 bis ,00 Euro 34,00 Euro 75 bis ,00 Euro 34,00 Euro 85 bis ,00 Euro 41,00 Euro mehr als ,00 Euro 41,00 Euro Rückfragen an Jaqueline Wittiber, Telefon Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli c Abs. 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Juli jeden zweiten Jahres anzupassen sind. Dies führt dazu, dass sich die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 erhöhen. Die ab dem 1. Juli 2015 geltenden Pfändungsfreigrenzen können der Anlage "Anhebung der Pfändungsfreigrenzen" entnommen werden. Rückfragen an Jaqueline Wittiber, Telefon Änderungen bei der Waisenrente ab dem 1. Juli 2015 Um das Waisenrentenrecht mehr an das Kindergeld- und Steuerrecht anzugleichen, begründen. neben den bereits vorhandenen, weitere Freiwilligendienste einen Anspruch auf Waisenrente ( 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB VI). Mit dem Verweis auf 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG wird sichergestellt, dass die dort aufgeführten Freiwilligendienste zu einem Anspruch auf Waisenrente führen. Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder nicht, ist für die Frage des Anspruchs auf Waisenrente ohne Bedeutung. Es gelten darüber hinaus die in 48 SGB VI festgelegten Voraussetzungen. 1. Ab dem zu berücksichtigende Freiwilligendienste: Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG), Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (ABl. L 347 vom , S. 50) und berufliche Bildung, Jugend und Sport (ABl. L 347 vom , S. 50), anderer Dienst im Ausland ( 5 Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst BFDG), Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vom , Seite 5 von 36

6 Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des 2 Abs. 1a SGB VII, Internationaler Freiwilligendienst im Sinne der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom , Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG). Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente. Der Kindergeldbescheid kann als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Waisenrente ausreichen, sofern sich hieraus ergibt, dass der Anspruch auf Kindergeld für die bewilligte Zeitdauer auf der Ableistung eines Freiwilligendienstes beruht. Im Zweifel sind bei der Waise Nachweise über die Ableistung des Freiwilligendienstes anzufordern. 2. Wegfall der Einkommensanrechnung bei der Waisenrente ab dem 1. Juli 2015 Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten fällt ab dem 1. Juli 2015 weg. Dies gilt auch für laufende Einkommensanrechnungen, die vor dem 1. Juli 2015 begonnen haben. Der Wegfall der Einkommensanrechnung soll weitestgehend maschinell erfolgen. Die Waisen wurden / werden in der Mitteilung über die Rentenanpassung 2015 mit dem Text "Ab dem wird wegen einer Gesetzesänderung auf Waisenrenten kein Einkommen mehr angerechnet" informiert. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: Hinweis zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Sofern zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die Wartezeit von 540 Monaten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63) nicht erfüllt ist, kann diese unter anderem mit folgenden Zeiten noch erfüllt werden: Aufnahme einer Beschäftigung; auch einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob, maximal 450,00 Euro monatlich), Zahlung von freiwilligen Beiträgen (wenn 216 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind und der Versicherte nicht bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet ist). Bei der Aufnahme einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung ist allerdings zu beachten, dass nicht jeder zurückgelegte Monat mitzählt. Dieser Hinweis sollte nur dann erfolgen, wenn der Versicherte die Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beziehungsweise Seite 6 von 36

7 bis zum Beginn einer anderen abschlagsfreien Altersrente noch erfüllen kann. Beispiel: Versicherter ist am 15. Januar 1955 geboren (Anhebung der Altersgrenze auf 63 Jahre und 6 Monate). Bis zum frühstmöglichsten Rentenbeginn am 1. August 2018 hat der Versicherte 539 Monate erreicht. Der Versicherte hat die Möglichkeit den fehlenden Monat für die Wartezeit mit der Zahlung von einem freiwilligen Beitrag bzw. mit der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (im August 2018) zu erfüllen. Rentenbeginn wäre dann der 1. September Auf die Wartezeit von 540 Monaten sind nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und dem Beschluss Nr. H6 auch Versicherungszeiten anzurechnen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden. Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: , zu Auslandssachverhalten an Elke Rechert, Telefon Geändertes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich Zwischen Deutschland und Frankreich wurde ein überarbeitetes bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das unter andem die wechselseitige Besteuerung der Renten vereinfachen wird. Es wird davon ausgegangen, dass es frühestens zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Zukünftig werden dem Abkommen zufolge deutsche Rentenzahlungen an Rentenempfänger mit Wohnsitz in Frankreich nur noch in Frankreich, und nicht mehr, wie aktuell, in Deutschland besteuert werden. Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall; französische Rentenzahlungen an Rentner, die in Deutschland wohnen, werden dann ausschließlich in Deutschland versteuert werden. Für den Fall, dass Rentner Auskünfte hierzu wünschen, bitten wir, diese an das Finanzamt Neubrandenburg (Postfach , Neubrandenburg) zu verweisen. Konkrete Auskünfte zum Steuerrecht dürfen nur Finanzbehörden, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater erteilen. Hiervon unbenommen ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Aufklärungsgedanken der 13 ff SGB I die Möglichkeit, unsere Kunden allgemein über die Rentenbesteuerung zu informieren. Rückfragen an Elke Rechert, Telefon: Bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen Seite 7 von 36

8 Das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen wurde am 19. September 2014 unterzeichnet; der Bundesrat hat diesem am 27. März 2015 zugestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens steht noch nicht fest. Es handelt sich um ein "offenes" Abkommen. Es umfasst also alle Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland und den Philippinen zurückgelegt haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine deutsche Rente können neben den deutschen und philippinischen Versicherungszeiten auch Zeiten in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz herangezogen werden. Daneben können auch Versicherungszeiten in einem Drittstaat berücksichtigt werden, wenn sowohl Deutschland als auch die Philippinen mit diesem Staat ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben. Zuständige Verbindungsstelle unter den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Laatzen. Diese hat sich bereit erklärt, vorgriffsweise zum 1. Juli 2015 die Bearbeitung einschlägiger Anfragen und Anträge (Rentenanträge, Anträge auf Beitragserstattung, Anträge auf Kontenklärung) im Rahmen der Anwendung des Abkommens zu übernehmen. Rückfragen an Elke Rechert, Telefon: Die wichtigsten Änderungen bei den Antragsvordrucken R255 Anforderung gesonderte Meldung für im Privathaushalt geringfügig entlohnte Beschäftigte Üben Rentenantragsteller eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt aus, so stellt die gesonderte Meldung nicht der Arbeitgeber sondern die Minijob-Zentrale, Dezernat VII.3.3/4, Essen aus. Dafür wurde der Vordruck R255 in die bundeseinheitliche Vordrucksammlung aufgenommen R210 Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung Hinweis zum R210: Unterschrift des Betreuers Stellt ein Betreuer für die von ihm betreute Person einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist der Vordruck R210 grundsätzlich vom Versicherten selbst zu unterzeichnen. Liegt dagegen die Unterschrift des Betreuers vor, ist dies nur zulässig bei nachgewiesener fehlender Einsichts- / Einwilligungsfähigkeit des Versicherten. Die Übertragung des Aufgabenkreises "Gesundheitsfürsorge" im Betreuerausweis reicht nicht mehr aus. A0011 Neuauflage Antrag auf Versichertenrente aus dem Ausland Seite 8 von 36

9 A0012 Neuauflage Antrag auf Hinterbliebenenrente aus dem Ausland Beantragt ein Versicherter, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ausschließlich die Altersrente aus der Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz oder eines Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, ist für die Antragstellung der Antragsvordruck A0011 zu verwenden. Entsprechend ist für die ausschließliche Beantragung einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Antragsvordruck A0012 zu verwenden. Diesen Antrag senden Sie bitte an die Verbindungsstelle, die im Verhältnis zu dem entsprechenden Staat zuständig ist. Diese leitet den Antrag an den zuständigen ausländischen Rentenversicherungsträger weiter. Ab Juli 2015 werden diese Antragsformulare auch in der Anwendung eantrag zur Verfügung gestellt In Fällen, in denen der Versicherte bzw. Hinterbliebene sowohl die deutsche als auch die ausländische Rente beantragen möchte, ist weiterhin der jeweilige nationale Rentenantragsvordruck zu verwenden. Hier ist es ausreichend, dass die hier enthaltenenen Fragen zu den ausländischen Zeiten beantwortet werden. Dieser Antrag gilt dann als Rentenantrag auf Gewährung sowohl der deutschen als auch der ausländischen Rente. 12. Vordruckversand Sollten Sie nicht über die aktuellen / neuen Vordrucke verfügen, so können Sie diese schriftlich oder telefonisch bei unserer Vordruckversandstelle (Herr Rimmler, Telefon: , Fax: ) beziehungsweise per (umdruckstelle@drvrlp.de) anfordern. Die wichtigsten Antragsformulare stehen auch auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Services Formulare & Anträge zum Download bereit, beziehungsweise können dort über die Sammelmappe online geordert werden. 13. Fundstelle und Ansprechpartner Dieses Rundschreiben kann auf unserer Internetseite über Schnellzugriff (Startseite unten) Seite 9 von 36

10 Versicherungsämter und Gemeinden Fachliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden. Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder am Servicetelefon. 14. Verfasser Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung Dezernat 3.1 Eichendorffstraße Speyer Postanschrift: Speyer Telefon: Servicetelefon: Montag bis Donnerstag 7:30-19:30 Uhr Freitag 7:30-15:30 Uhr Bei Rückfragen zu dieser Information, wenden Sie sich bitte an: Birgit Ehnes Telefon: Telefax: Seite 10 von 36

11 Anlage 1 Pfändungsfreigrenzen Seite 1 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 11 von 36

12 Seite 2 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 12 von 36

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27 Anlage 2 Vordruck A 0011 Seite 1 von 5 - Vordruck A0011 Seite 27 von 36

28 Seite 2 von 5 - Vordruck A0011 Seite 28 von 36

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32 Anlage 3 Vordruck A0012 Seite 1 von 5 - Vordruck A0012 Seite 32 von 36

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