Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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1 An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 22. Dezember 2015 Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich zum 01. Januar 2016 Änderungen, über die wir Sie informieren möchten. Des Weiteren möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen in den Antragsformularen hinweisen. 1. R egelaltersgrenze 2 2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2 3. B eantragung der güns tigs ten Alters rente 2 4. Vergabe von Versicherungsnummern an As ylbewerber / Flüchtlinge 3 5. B essere soziale Absicherung für nachzuversichernde S oldaten auf Zeit ab dem 1. J anuar R echengrößen und B eitragssatz in der R entenversicherung für das J ahr Zweites Pflegestärkungsgesetz (PS G II) 5 8. Höhere K rankenkassenbeiträge ab Flexi-R ente Hinzuverdiens t E hrenamt und Hinzuverdienst B ürgerfreundliche Texte Verbalisierung der Anlagen im R entenbescheid und in der R entenauskunft Worum geht es R entenbescheid wird verständlicher Neuorganis ation des B ereichs Beratungsdienste ab Januar Vordruckversand Fundstelle und Ansprechpartner Verfasser 11 Seite 1 von 28

2 Anlage 1 Aufenthalts ges tattung 12 Anlage 2 Fiktions bes cheinigung 13 Anlage 3 Aufenthalts ges tattung mit eigenen Angaben der Inhaberin / des Inhabers 14 Anlage 4 Ausweis Duldung 15 Anlage 5 Tabelle Anhebung der Altersgrenzen ab Anlage 6 R echengrößen, B eitragssatz und Geringfügigkeitsgrenze in der R entenversicherung für das J ahr Anlage 7 Hinzuverdienstgrenzen 25 Anlage 8 Anlagen zum R entenbescheid neue verbalisierte B ezeichnung Regelaltersgrenze Die Regelaltersgrenze wird bei Versicherten, die 1951 geboren sind, auf 65 Jahre und 5 Monate angehoben. Ab diesem Lebensalter kann die Regelaltersrente ohne Abschlag beansprucht werden. Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: Altersrente für besonders langjährig Versicherte Die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63) wird bei Versicherten, die 1953 geboren sind und ab dem Jahr 2016 einen Anspruch auf diese Altersrente haben, um zwei Monate auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben. Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: Beantragung der günstigsten Altersrente Mittlerweile haben Versicherte die Möglichkeiten, sich zwischen sechs verschiedenen Altersrenten zu entscheiden, auch wenn die Voraussetzungen nicht immer bei allen, sondern beispielsweise nur bei zwei Altersrentenarten erfüllt sind. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, dem Versicherten die günstigste Altersrente zu dem gewünschten Rentenbeginn zu bewilligen ( 89 SGB VI), unabhängig davon, welche Altersrente beantragt bzw. im Antrag angekreuzt wurde. Seite 2 von 28

3 Hinweis: Schon bei der Antragsaufnahme sollte darauf geachtet werden, dass die für die Versicherten günstigste Altersrente beantragt und angekreuzt wurde. Die günstigste Altersrente (mit den geringsten Abschlägen) ergibt sich aus der aktuellsten Rentenauskunft des Versicherten. In der Anlage sind zudem die Anhebungstabellen der verschiedenen Altersrenten zu ersehen, mit denen die günstigste Altersrente in Abhängigkeit der jeweiligen Abschlagssituation ermittelt werden kann. Zudem kann mit dem Rentenbeginnrechner der individuelle Rentenbeginn ermittelt werden. Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: Vergabe von Versicherungsnummern an Asylbewerber / Flüchtlinge Es wird versucht, Flüchtlinge schnell insbesondere auch in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Aus diesem Grund wird Asylbewerbern / Flüchtlingen die Möglichkeit eröffnet, Deutschkurse bzw. berufsbezogene Deutschkurse zu besuchen. Damit für diese Zeiten und bei Sozialleistungsbezug eine maschinelle Meldung an die gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen kann, werden umgehend Versicherungsnummern vergeben. Eine Versicherungsnummer für "geduldete Ausländer" (Asylantrag wurde abgelehnt) und Asylbewerber wird in der Regel dann vergeben, wenn eine Beschäftigung aufgenommen (bereits nach drei Monaten möglich), eine Sozialleistung beantragt (Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII), sie als Basis für die Vergabe einer Krankenversichertennummer benötigt wird oder berufsvorbereitende Praktika absolviert werden bzw. Anspruch auf Beratungsleistungen nach dem SGB III oder Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ab dem 4. Monat des Aufenthalts besteht. Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ( 147 SGB VI) und insbesondere durch externe Stellen (z. B. Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Optionskommunen). Bei Bezug von SGB II-Leistungen wird bei Asylbewerbern eine Versicherungsnummer benötigt, deren Vergabe auch von diesen Stellen angestoßen wird (V1606). Seite 3 von 28

4 In vielen Fällen können Asylbewerber / Flüchtlinge keine geeigneten Dokumente mit entsprechenden Personenstandsdaten vorlegen, die für die Vergabe einer Versicherungsnummer notwendig sind. Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, erhalten nach der Registrierung stets eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder eine Fiktionsbescheinigung. Diese werden mit der Erstaufnahme regelmäßig von der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgestellt. Es handelt sich dabei um vorläufige Ausweispapiere oder Ausweisersatzpapiere. Häufig sind diese Dokumente mit dem Zusatz "Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin / des Inhabers" versehen. Geduldete Personen erhalten ebenfalls einen Ausweis. Die vorgenannten Bescheinigungen werden für die Vergabe der Versicherungsnummer als ausreichend angesehen. Rückfragen an Robert Bozidarevic, Telefon: Bessere soziale Absicherung für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit ab dem 1. Januar 2016 Durch das am 1. Januar 2016 in Kraft tretende Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr- Attraktivitätssteigerungsgesetz -BWAttraktStG-) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I, S. 706) erhalten Soldaten auf Zeit eine bessere soziale Absicherung im Rahmen der Nachversicherung, als Ausgleich für die fehlende betriebliche Zusatzversorgung. Die Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit wird fiktiv um 20 Prozent angehoben ( 181 Abs. 2a SGB VI). Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, z. B. wegen Zusammentreffens mit bereits vorhandenen Pflichtbeiträgen. Das Überschreiten ist jedoch auf einen Betrag begrenzt, der die Beitragsbemessungsgrenze um 20 Prozent übersteigt ( 182 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Für Beiträge aus den fiktiv um 20 Prozent angehobenen beitragspflichtigen Einnahmen, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt ( 76f SGB VI). Rückfragen an Robert Bozidarevic, Telefon: Seite 4 von 28

5 6. Rechengrößen und Beitragssatz in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 Ab dem gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung neue Werte. Diese können der beigefügten Übersicht "Rechengrößen und Beitragssatz" entnommen werden. Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,7 Prozent. Rückfragen an Robert Bozidarevic, Telefon: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Das Gesetz sieht unter anderem vor, die bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 durch so genannte Pflegegrade 1 bis 5 zu ersetzen. Damit soll das Begutachtungssystem genauer und damit gerechter gestaltet werden. Im Rahmen dessen wird auch die Höhe der Leistungen angepasst. Weiterhin wird ein neuer Pflegebegriff eingeführt, der Demenzkranken Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Menschen mit körperlichen Gebrechen einräumt. Weite Teile des Gesetzes treten am in Kraft; Änderungen, die das SGB VI betreffen jedoch erst zum Bereits Anfang des Jahres 2015 ist das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft getreten. Mit beiden Gesetzen ist eine Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages verbunden. Zum Januar 2015 stiegen die Beiträge bereits auf 2,35 Prozent bzw. 2,6 Prozent für Kinderlose. Zum soll eine weitere Steigerung um 0,2 Prozentpunkte dazu kommen. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Höhere Krankenkassenbeiträge ab 2016 Ab dem Jahr 2016 müssen viele Krankenversicherte höhere Beiträge zahlen. Voraussichtlich steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,2 Beitragssatzpunkte auf dann 1,1 Prozent. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung setzt sich seit Jahren zusammen aus einem allgemeinen, festen Bestandteil von 14,6 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlen, sowie einem Zusatzbeitrag. Diesen bestimmen die Kassen nach Finanzlage regelmäßig neu. Er wird allein von den Arbeitnehmern getragen. Seite 5 von 28

6 Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte auf nun 1,1 Prozent steigt, bedeutet dies z. B. bei einem Rentner mit einer monatlichen Bruttorente von 1000 Euro eine Mehrbelastung von 2 Euro. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Flexi-Rente Rentner sollen künftig länger arbeiten dürfen - wenn sie wollen und können. Hierfür hat die Koalition sich auf eine so genannte Flexi-Rente geeinigt. Mit der Flexi-Rente sollen drei Ziele erreicht werden: längeres Arbeiten ermöglichen, längeres Arbeiten belohnen, den Übergang von Arbeit zum Ruhestand fließender gestalten. Das Hinzuverdienstrecht wird in diesem Zusammenhang wesentlich vereinfacht. Künftig soll die Teilrente bei einer Erwerbsminderungsrente und bei einer Altersrente ab dem 63. Lebensjahr stufenlos möglich sein - die starren Teilrenten fallen weg. Und zwar soll bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 525 Euro monatlich (6.300 Euro jährlich) bis zu einer Obergrenze in Höhe eines vorherigen Bruttogehalts eine Anrechnung von 40 Prozent auf die Rente erfolgen. Maßgebend soll dann nicht mehr der Monatsverdienst sondern ein Jahresdurchschnittsverdienst sein. Für den Rentner soll es möglich sein, wenn sie z. B. neben der Rente in Teilzeit weiterarbeiten, eigene Beiträge zur Rente auch über die Regelaltersgrenze hinaus zu zahlen, um diese zu erhöhen. Rentenabschläge sollen bereits ab dem 50. Lebensjahr mit eigenen Beiträgen ausgeglichen werden können (jetzt: 55. Lebensjahr). Der isolierte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (1,5 Prozent) bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze soll befristet für fünf Jahre entfallen. Die vorzeitige verpflichtende Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente bei Empfänger von SGB II-Leistungen soll entfallen, wenn Berechtigte dadurch hilfebedürftig werden. Seite 6 von 28

7 Letztendlich sollen noch die Renteninformationen und die Rentenauskünfte um entsprechende Hinweise hinsichtlich der flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeweitet werden. Ein Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: Hinzuverdienst Bis zur Einführung der Flexi-Rente (der Zeitpunkt des In Kraft Tretens ist noch nicht bekannt) gelten die Hinzuverdienstregelungen weiter. Außer der monatlichen Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro für eine volle Rente erhöhen sich ab dem sämtliche individuellen Hinzuverdienstgrenzen (siehe Anlage "Hinzuverdienstgrenzen"). Dies gilt für Renten wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Berufsunfähigkeit Ehrenamt und Hinzuverdienst Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger gelten bei einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum weiterhin nicht als Hinzuverdienst. Dies gilt jedoch nur dann, wenn mit der Aufwandsentschädigung lediglich der mit dem Ehrenamt verbundene Zeit- und Mehraufwand abgegolten wird. Die Aufwandsentschädigung ist weiterhin als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzt. Ob diese Regelung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängert oder entfristet wird, ist derzeit nicht bekannt. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: Bürgerfreundliche Texte Verbalisierung der Anlagen im Rentenbescheid und in der Rentenauskunft 11.1 Worum geht es Die Rentenversicherungsträger verfolgen seit 2008 das Projekt "Optimierung von Bescheiden und Informationsschreiben". Darunter fallen mehrere Teilprojekte wie Verbessern der Erwerbsminderungsbescheide, der Rentenanpassungsmitteilungen, der Rentnerausweise, der Ablehnungsbescheide Rente und Rehabilitation. Ein Teilprojekt befasst sich mit den Rentenbescheiden. Seite 7 von 28

8 11.2 Rentenbescheid wird verständlicher Die weiterentwickelten Rentenbewilligungsbescheide sollen bis Oktober 2019 kürzer und zeitgemäßer werden. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten für die neuen Rentenbewilligungsbescheide und ist übertragbar auf alle anderen Druckprodukte, die Berechnungsanlagen aus der Rentenberechnung verwenden, zum Beispiel die Rentenauskünfte Was ist das Besondere am neuen Rentenbescheid? Durchlaufende Seitennummern Wegfall der Anlagenlogik und -nummern (keine Anlagen 1, 2, 3 etc. mehr) Auf der ersten Seite stehen die Kerninformationen des Rentenbescheides. Nach den Grundaussagen zum Bescheid folgt ein Inhaltsverzeichnis (zu den "Anlagen"). Der Rentenbescheid wird grundsätzlich in Kurzform erstellt (Verzicht auf den Versand von Anlagen 3, 4, 5, 9, 11, 13, 14 und 20). Die Langform (mit allen Anlagen) wird nur auf Anfrage versandt. Die bisherigen Anlagen 1 und 6 sind in der chronologischen Abfolge verändert erst die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte und dann die Berechnung der Rente und des Zahlbetrags. Die Rechtsmittelbelehrung steht auf der letzten Seite des Bescheides Erster Schritt September 2015 Im Rahmen der Neugestaltung des Rentenbescheides werden seit Ende August / Anfang September 2015 die Anlagen zum Rentenbescheid nicht mehr mit einer Nummer, sondern verbal benannt. Zu den Anlagen wird ein "kommentiertes Inhaltsverzeichnis" ohne Seitenzahlen angeboten. Die Texte zur Höhe der laufenden Zahlung werden auf die Seite 1 des Bescheides verlagert. Seite 8 von 28

9 Anlagen zum Rentenbescheid bzw. zur Rentenauskunft neue verbalisierte Bezeichnung Im Rentenbescheid und in der Rentenauskunft werden die enthaltenen Anlagen auf der ersten Seite mit einer kommentierten Synopse aufgeführt. Bezeichnung der Anlagen zum Rentenbescheid bzw. zur Rentenauskunft können Sie aus der beigefügten Anlage entnehmen. Rückfragen an Birgit Ehnes, Telefon: Neuorganisation des Bereichs Beratungsdienste ab Januar 2016 Ab dem Zum 1. Januar 2016 führt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ihr umfassendes Informations- und Beratungsangebot in einem neuen eigenständigen Bereich der Leistungsabteilung, dem Dezernat "Beratungsdienste" zusammen. Die Auskunfts- und Beratungsstellen mit ihren Standorten in Andernach, Bad Kreuznach, Kaiserslautern, Koblenz, Mainz, Speyer und Trier gewährleisten seit vielen Jahren die direkte Verbindung der Rentenversicherung zu den Versicherten, Rentnern und den antragsaufnehmenden Stellen. Die Reha-Fachberatungen / Servicestellen für Rehabilitation werden an ihren bisherigen Standorten mit den Auskunfts- und Beratungsstellen zu gemeinsamen Dienststellen vereint. Seit März 2015 bieten wir den Firmenservice als einheitlichen Ansprechpartner für Arbeitgeber an. Wesentlicher Bestandteil der Neuausrichtung des Bereiches "Beratungsdienste" ist die organisatorische Zusammenfassung der Dienststellen in drei Regionen. Die Leiter der Regionen sind Ihre Ansprechpartner für das gesamte Leistungsspektrum unseres Hauses. Ihre Ansprechpartner vor Ort: Region Speyer Regionalleiterin: Sabine Schäfer, Telefon: Dienststellenleiter der AuB-Stelle Speyer: Hans-Jürgen Fuchs, Telefon: Fachberater Firmenservice: Armin Jäger, Telefon: Seite 9 von 28

10 Region Mainz-Bad Kreuznach / Kaiserslautern Regionalleiterin: Susanne Heß, Telefon: Dienststellenleiterin der AuB-Stelle Mainz- Bad Kreuznach: Pia Klee-Lorentzen, Telefon: Dienststellenleiterin der AuB-Stelle Kaiserslautern: Vera Gawöhn, Telefon: Fachberater Firmenservice: Christina Peifer, Telefon: Region Andernach Koblenz / Trier Regionalleiter: Heinz Leisen,Telefon: Dienststellenleiter der AuB-Stelle Andernach-Koblenz: Walter Löhndorf, Telefon: Dienststellenleiter der AuB-Stelle Trier: Michael Pesch, Telefon: Fachberater im Firmenservice: Peter Hermann, Telefon: Vordruckversand Sollten Sie nicht über die aktuellen / neuen Vordrucke verfügen, so können Sie diese schriftlich oder telefonisch bei unserer Vordruckversandstelle (Herr Rimmler, Telefon: , Fax: ) beziehungsweise per (umdruckstelle@drv-rlp.de) anfordern. Die wichtigsten Antragsformulare stehen auch auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Services Formulare & Anträge zum Download bereit, beziehungsweise können dort über die Sammelmappe online geordert werden. 14. Fundstelle und Ansprechpartner Dieses Rundschreiben kann auf unserer Internetseite über Schnellzugriff (Startseite unten) Versicherungsämter und Gemeinden Fachliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden. Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder am Servicetelefon. Seite 10 von 28

11 15. Verfasser Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung Dezernat 3.1 Eichendorffstraße Speyer Postanschrift: Speyer Telefon: Servicetelefon: Montag bis Donnerstag 7:30-19:30 Uhr Freitag 7:30-15:30 Uhr Bei Rückfragen zu dieser Information wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Ansprechpartner und bei allgemeinen Rückfragen an: Birgit Ehnes Telefon: Telefax: Seite 11 von 28

12 Anlage 1 Aufenthaltsgestattung Abbildung - Aufenthaltsgestattung Seite 12 von 28

13 Anlage 2 Fiktionsbescheinigung Abbildung - Fiktionsbescheinigung Seite 13 von 28

14 Anlage 3 Aufenthaltsgestattung mit eigenen Angaben der Inhaberin / des Inhabers Abbildung - Aufenthaltsgestattung mit eigenen Angaben Seite 1 Abbildung - Aufenthaltsgestattung mit eigenen Angaben Seite 2 Seite 14 von 28

15 Anlage 4 Ausweis Duldung Seite 15 von 28

16 Anlage 5 Tabelle Anhebung der Altersgrenzen ab Abbildung - Anhebung der Altersgrenzen Seite 1 von 7 Seite 16 von 28

17 Abbildung - Anhebung der Altersgrenzen Seite 2 von 7 Seite 17 von 28

18 Abbildung - Anhebung der Altersgrenzen Seite 3 von 7 Seite 18 von 28

19 Abbildung - Anhebung der Altersgrenzen Seite 4 von 7 Seite 19 von 28

20 Abbildung - Anhebung der Altersgrenzen Seite 5 von 7 Seite 20 von 28

21 Abbildung - Anhebung der Altersgrenzen Seite 6 von 7 Seite 21 von 28

22 Abbildung - Anhebung der Altersgrenzen Seite 7 von 7 Seite 22 von 28

23 Anlage 6 Rechengrößen, Beitragssatz und Geringfügigkeitsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 (nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 und dem Entwurf der Beitragssatzverordnung 2016) 1 Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,7 Prozent 1.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,8 Prozent 2 endgültiges Durchschnittsentgelt 2014: ,00 Euro 3 vorläufiges Durchschnittsentgelt 2016: ,00 Euro 4 Bezugsgröße 2016 ( 18 Absatz 1 SGB IV) jährlich ,00 Euro und monatlich 2.905,00 Euro 5 Bezugsgröße (Ost) 2016 ( 18 Absatz 2 SGB IV) jährlich ,00 Euro und monatlich 2.520,00 Euro 6 Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 6.200,00 Euro 6.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 7.650,00 Euro 7 Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 5.400,00 Euro 7.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 6.650,00 Euro 8 Pflichtbeiträge 2016 (einschließlich Sonderbeiträge nach 279 Absatz 2 SGB VI) 8.1 Mindestbeitrag: monatlich 84,15 Euro 8.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.159,40 Euro 8.3 halber Regelbeitrag: monatlich 271,62 Euro 8.4 Regelbeitrag: monatlich 543,24 Euro Seite 23 von 28

24 Prozent des Regelbeitrages (Hebammen/Alleinhandwerker): monatlich 217,29 Euro Prozent des Regelbeitrages (Alleinhandwerker): monatlich 108,65 Euro 9 Freiwillige Beiträge Mindestbeitrag: monatlich 84,15 Euro 9.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.159,40 Euro 10 Freiwillige Beiträge für 2015 bei Zahlung in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016: 10.1 Mindestbeitrag: monatlich 84,15 Euro 10.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.131,35 Euro 11 Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 450,00 Euro Seite 24 von 28

25 Anlage 7 Hinzuverdienstgrenzen 1. Beschäftigung in den alten Bundesländern Bezugsgröße (West) für 2016: jährlich ,00 Euro; monatlich 2.905,00 Euro Altersrente Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 2/3-Rente 566,48 Euro 1.132,95 Euro 1/2-Rente 827,93 Euro 1.655,85 Euro 1/3-Rente 1.089,38 Euro 2.178,75 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 3/4-Rente 740,78 Euro 1.481,55 Euro 1/2-Rente 1.002,23 Euro 2.004,45 Euro 1/4-Rente 1.220,10 Euro 2.440,20 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 1.002,23 Euro 2.004,45 Euro 1/2-Rente 1.220, ,20 Euro Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro Rente wegen Berufsunfähigkeit Anteil der Rente Seite 25 von 28 Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem

26 Durchschnittsverdienst Vollrente 827,93 Euro 1.655,85 Euro 2/3-Rente 1.103,90 Euro 2.207,80 Euro 1/3-Rente 1.365,35 Euro 2.730,70 Euro 2. Beschäftigung in den neuen Bundesländern - Bezugsgröße (Ost) für 2016: jährlich ,00 Euro; monatlich 2.520,00 Euro; für den Hinzuverdienst vom bis : 2.690,18 Euro ( 228a Absatz 2 SGB 6 in der Fassung ab ) Altersrente Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 2/3-Rente 524,59 Euro 1.049,17 Euro 1/2-Rente 766,70 Euro 1.533,40 Euro 1/3-Rente 1.008,82 Euro 2.017,64 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro 3/4-Rente 686,00 Euro 1.371,99 Euro 1/2-Rente 928,11 Euro 1.856,23 Euro 1/4-Rente 1.129,88 Euro 2.259,75 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 928,11 Euro 1.856,23 Euro 1/2-Rente 1.129,88 Euro 2.259,75 Euro Seite 26 von 28

27 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro Rente wegen Berufsunfähigkeit Anteil der Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze bei einem Durchschnittsverdienst Vollrente 766,70 Euro 1.533,40 Euro 2/3-Rente 1.022,27 Euro 2.044,54 Euro 1/3-Rente 1.264,38 Euro 2.528,77 Euro Anmerkungen: 1) Der vorläufige Durchschnittsverdienst beträgt im Jahre ,00 Euro 2) Wird ein Hinzuverdienst ausschließlich in den neuen Bundesländern erzielt, gelten außer der Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro andere Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden ermittelt, indem die monatliche Bezugsgröße (West) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt und durch den aktuellen Rentenwert geteilt wird ( 228a Absatz 2 Satz 1 SGB 6 in der Fassung ab ). 3) Für das Beitrittsgebiet (Ost) beträgt der vorläufige Durchschnittsverdienst im Jahre ,22 Euro (36.267,00 Euro : 1,1717 <Anlage 10 zum SGB 6>) Bezugsgröße (West) ab : 2.905,00 Euro Aktueller Rentenwert (Ost) vom bis : 27,05 Euro Aktueller Rentenwert vom bis : 29,21 Euro Ermittlung des Wertes nach 228a Absatz 2 Satz 1 SGB 6: (2.905,00 X 27,05): 29,21 = 2.690,18 Seite 27 von 28

28 Anlage 8 Anlagen zum Rentenbescheid neue verbalisierte Bezeichnung Im Rentenbescheid werden die enthaltenen Anlagen auf der ersten Seite mit einer kommentierten Synopse aufgeführt. Die Bezeichnung der Anlagen zum Rentenbescheid können sie aus der nachfolgenden Aufstellung ersehen. Anlage 1 - Berechnung der Rente Anlage 2 - Versicherungsverlauf Anlage 3 - Entgeltpunkte für Beitragszeiten Anlage 4 - Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten Anlage 5 - Versorgungsausgleich Anlage 6 - Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte Anlage 7 - Zusammentreffen mehrerer Ansprüche Anlage 8 - Ermittlung des anzurechnenden Einkommens Anlage 9 - Höherversicherung Anlage 10 - Zeiten mit Tabellenwerten Anlage 11 - Berechnung der Zinsen Anlage 12 - Knappschaftliche Tätigkeiten Anlage 13 - Zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage Anlage 14 - Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge Anlage 15 - Persönliche Entgeltpunkte für die Zeit ab Anlage 16 - Rente im Beitrittsgebiet Anlage 17 - Übergangsrente Anlage 18 - Waisenrenten - Unterschiedsbetrag Anlage 19 - Hinzuverdienstgrenzen Anlage 20 - Zuschlag an Entgeltpunkten Anlage 21 - Rente und Hinzuverdienst Seite 28 von 28

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