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1 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Austauschseiten Stand

2 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten, Stand * Hinweis: Bitte folgende Seite(n) austauschen Herausnehmen Seiten (alt) Zahl der Blätter Einfügen Seiten (neu) Zahl der Blätter Deckblatt, Vorwort 1 Deckblatt, Vorwort 1 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen 1.3 Seiten Seiten Teil Regionale Vereinbarungen 2.7 Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Teil Vorstandsbeschlüsse Seiten Seiten Teil Beschlüsse und Feststellungen Teil Sonstiges 5.1 Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten Seiten SUMMEN: * Über den abschnittsweisen Druck der folgenden Austauschseiten (z. B. nur 2.12) als Broschüre mit Einstellungen Seitenauswahl: Beide Seiten, Ausrichtung: Hochformat, Bindung: Links und Blatt pro Seite: 1 lassen sich die bisher im Format DIN A5 veröffentlichten Abrechnungshinweise auch in Papierform auf dem aktuellen Stand halten. Abrechnungshinweise der KV Sachsen - Übersicht der Austauschseiten, Stand

3 Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand

4 Vorwort Dieses Heft ersetzt das Ihnen als Beilage der KVS-Mitteilungen zur Verfügung gestellte Heft Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand , sowie alle seitdem gelieferten Austauschseiten vollständig. Wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind grau unterlegt, bei komplett neuen Sachverhalten ist in der Regel nur die Überschrift grau unterlegt. Die enthaltenen Abrechnungsbestimmungen unterliegen ständigen Änderungen. Die jeweils aktuellste Fassung der Abrechnungshinweise ist auf der Internetseite der KV Sachsen ( unter > Mitglieder > Abrechnung > Abrechnungsgrundlagen unter Dokumente am rechten Rand als Datei im *.pdf-format zu finden. Gesamtausgabe als Beilage zu den KVS-Mitteilungen 02/2016 Austauschseiten, Stand Austauschseiten, Stand Austauschseiten, Stand Austauschseiten, Stand Vorwort / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

5 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen Zur Unterstützung der Bemühungen der Terminvermittlungsstelle wurde von der Vertreterversammlung der KV Sachsen am ein Modell beschlossen zur Förderung der Behandlung von sog. Neupatienten - Neupatientenmodell mit Wirkung ab dem 4. Quartal Als Neupatienten im Sinne dieses Modells gelten grundsätzlich die Patienten, die ausgehend vom Quartal der Inanspruchnahme in den letzten 3 Quartalen nicht von einem Arzt derselben Vergleichsgruppe in derselben Praxis behandelt wurden. Zudem gilt ein Patient auch dann nicht als Neupatient, wenn die Behandlung im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes oder einer Notfallbehandlung, auf Zielauftrag oder im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung erfolgt oder wenn in dem betreffenden Behandlungsfall außerbudgetäre Leistungen zur Abrechnung gelangt sind (Ausnahmen: Leistungen der Abschnitte 31.1 EBM (präoperative Versorgung) und 31.4 EBM (postoperative Versorgung) sowie die GOPen 03060, und (NÄPA), und (ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von NÄPA, ab ), Zuschläge für die Erstellung eines Medikationsplans gemäß 29a BMV-Ä nach den GOPen 01630, und bzw , 06227, 07227, 08227, 09227, 10227, 13227, 13297, 13347, 13397, 13497, 13547, 13597, 13647, 13697, 14217, 16218, 18227, 20227, 21227, 21228,22219, 26227, und (jeweils ab ), Zuschläge zu d. Pauschalen d. fachärztl. Grundversorgung nach d. GOPen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222, 10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, und sowie Impfungen oder Wegepauschalen). Das Neupatientenmodell gilt nur für ausgewählte Vergleichsgruppen (VG) und wirkt sich finanziell nur innerhalb der Vergleichsgruppe aus. Es nehmen teil: - Fachärzte für Augenheilkunde, - Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, - Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, - Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören, - Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie, - Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie, - Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie, - Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie, - Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie, - Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie, - Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - Fachärzte für Nervenheilkunde (Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie), - Fachärzte für Neurologie, - Fachärzte für Orthopädie und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, - Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie, - Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, - Fachärzte für Urologie, - Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin. 1. Teil 1.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

6 1. Teil Zuzahlungen und Kennzeichnungen Die Berechnung der Zuschläge für Neupatienten erfolgt durch die KV Sachsen im Rahmen der RLV/QZV-Fallwertberechnung, wie es in den Rundschreiben vom Regelleistungsvolumen IV/2014 bzw. vom Regelleistungsvolumen III/2015 erläutert wurde. Alle nicht genannten VG im fachärztlichen Versorgungsbereich erhalten ebenfalls einen Anteil am zusätzlichen Finanzvolumen der Krankenkassen, welcher das VG-Budget entsprechend erhöht. Die Vergütung der Neupatienten erfolgt durch die KV Sachsen auf Basis der Neupatientenzahlen im aktuellen Quartal als Zuschlag zur Grundpauschale, sofern die o. g. Kriterien für einen Neupatienten im aktuellen Quartal erfüllt werden. Mit dem Neupatientenmodell geht keinerlei Umverteilung zwischen den VG einher. Innerhalb der VG kommt es zu moderaten Umverteilungen von Praxen mit einem unterdurchschnittlichen Anteil an Neupatienten hin zu Praxen mit einem überdurchschnittlichen Anteil. All die Praxen, die im Durchschnitt der VG liegen, haben einen leichten Honorarzuwachs zu verzeichnen, der aus den zusätzlichen Kassenmitteln resultiert. Dabei muss noch darauf hingewiesen werden, dass die Honorarumverteilung in der Praxis nicht von vornherein gegeben ist. Da die Vergütung der Neupatienten auf Basis der Zahl der Neupatienten im aktuellen Quartal basiert, kann jede Praxis, die derzeit noch einen unterdurchschnittlichen Anteil hat, diesen im aktuellen Quartal erhöhen. Hier gilt also im Gegensatz zur RLV-Ermittlung der Fachärzte nicht die Fallzahl des Vorjahresquartals, sondern nur die aktuelle Neupatientenanzahl Teil 1.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

7 2.7 Durchführungsvereinbarung über die Kostenerstattung nach 22 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) im vertragsärztlichen Bereich, ab Die Vereinbarung regelt das Verfahren zur Umsetzung der Kostenabrechnung und -erstattung für ab dem im vertragsärztlichen Bereich durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen nach 21 (4) u. 22 SchKG i. d. jeweils gültigen Fassung sowie der Verwaltungsvereinbarung über die Kostenerstattung nach dem SchKG mit Wirkung zum Sie gilt für Schwangerschaftsabbrüche bei Frauen, die im Freistaat Sachsen Ihren Wohnsitz o. gewöhnlichen Aufenthalt haben (Antragstellerinnen). Zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gelten die Regelungen der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen gemäß dem Vertrag nach 115b (1) SGB V. Danach sind zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe berechtigt, die gegenüber der KV Sachsen eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die in den Regelungen genannten baulichen, apparativ-technischen, hygienischen u. personellen Voraussetzungen erfüllen. Die Vergütungshöhen der folgenden Pauschalen gelten für das Jahr Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch einschließlich aller erforderlichen Untersuchungen, Laborleistungen, Infusionen und Dokumentationsgebühr, inkl. Kostenerstattung für den Bezug von Mifepreston (89,25 ), Beobachtung und Betreuung nach Durchführung des Abbruchs, einmal pro Behandlungsfall ambulant ,00 belegärztlich *)... 52,00 *) Bei belegärztlicher Behandlung erfolgt der Bezug von Mifepreston sowie die Beobachtung und Betreuung nach Durchführung des Abbruches durch das Belegkrankenhaus Schwangerschaftsabbruch einschließlich aller erforderlichen klinischen Untersuchungen, Laborleistungen, Infusionen und Dokumentationsgebühr ambulant ,00 belegärztlich... 51, Beobachtung und Betreuung nach Durchführung des Abbruchs nach der Nr durch Gynäkologen oder Anästhesisten einmal pro Behandlungsfall nur ambulant... 53,00 Bei belegärztlicher Behandlung erfolgt die Beobachtung und Betreuung nach Durchführung des Abbruches durch das Belegkrankenhaus. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

8 99172 Narkose / Anästhesie einschließlich aller erforderlichen klinischen Untersuchungen des Anästhesisten und Laborleistungen ambulant ,00 belegärztlich... 54, Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes durch Gynäkologen oder Anästhesisten einmal pro Behandlungsfall nur ambulant... 6, S Sachkosten für Prostaglandin-Präparat (durch Operateur) bei ambulanten und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen unter Beifügung der Rechnung... ambulant: Betrag in Cent - Abrechnung entsprechend als Sonderkostenträger mit VKNR Für die KV Sachsen gilt ab 2009/1 ausschließlich die einheitliche VKNR Bei Fragen zur Abrechnung der o. g. Leistungen wenden Sie sich bitte an die Bezirksgeschäftsstelle Leipzig, Telefonnummer 0341/ Für die Nr ist die Genehmigung Ambulantes Operieren erforderlich. - Die Werte werden gemäß o. g. Durchführungsvereinbarung ggf. quotiert und stehen somit unter Vorbehalt. - Es sind nur die o. g. Nrn. berechnungsfähig, keine weiteren Leistungen des EBM. - Neben der Nr sind die Nrn , und nicht berechnungsfähig. - Neben der Nr ist die Nr nicht berechnungsfähig. - Abrechnung der Sachkosten für Prostaglandin durch Operateur: Ansatz durch Ärzte, die mit Praxiscomputer abrechnen: Feldkennung 5001 (Nr.): 99999S Feldkennung 5012 (Kosten): Betrag in Cent Feldkennung 5011 (Bezeichnung): Bezeichn. des Artikels (Text bis max. 60 Zeichen) Ansatz durch Ärzte, die ohne Praxiscomputer abrechnen: Auf dem Behandlungsausweis mit dem Cent-Betrag und der vorangestellten Zusatzbezeichnung S abzurechnen. Der Ausweis in den Abrechnungsunterlagen erfolgt durch die KV als 99999S. Vergütung erfolgt nur, wenn die patientenbezogene Originalrechnung beigefügt wurde. - Mit den Abrechnungsunterlagen sind auch die Bestätigung der Kostenübernahme durch die (den) jeweils zuständige(n) Krankenkasse (Kostenträger) und -soweit diese vorliegtdie Bestätigung des Abbruchs der Schwangerschaft in einer zugelassenen Einrichtung nach 13 (1) SchKG unter den Voraussetzungen des 218a (1), (2) oder (3) Strafgesetzbuch abzugeben Teil 2.7 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

9 Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73c SGB V mit der SECURVITA BKK, ab Nachtrag ab ; 2. Nachtrag ab beigetretene Betriebskrankenkassen: BKK Linde ab ; Daimler BKK ab ; BKK 24 ab ; Deutsche BKK ab ; BKK PFAFF ab ; BKK Herkules ab ; actimonda krankenkasse ab ; Novitas BKK ab Ziel dieses Vertrages der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist die qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung mit klassischer Homöopathie auf der Grundlage der Regelungen des 73c SGB V. Damit soll der Zugang der Versicherten der beteiligten Krankenkassen zu qualifizierter Beratung und Behandlung mit klassischer Homöopathie als besondere ambulante vertragsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der SECURVITA BKK und der oben genannten beigetretenen Betriebskrankenkassen. Der Versicherte erklärt seine Teilnahme schriftlich (Anlage 2, neu gefasst ab ). Die Einschreibung erfolgt durch den teilnehmenden Vertragsarzt. Mit der Einschreibung verpflichtet sich der Versicherte, ärztliche Leistungen i. R. klassischer Homöopathie entsprechend des Versorgungsauftrages gemäß 3 nur von teilnehmenden Vertragsärzten bzw. auf deren Überweisung hin in Anspruch zu nehmen. Der Versicherte kann die Teilnahmeerklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Teilnahme an diesem Vertrag sind niedergelassene oder angestellte Vertragsärzte berechtigt, die zum Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie nach dem Weiterbildungsrecht berechtigt sind oder das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ erworben haben. Die vereinbarten Regelungen zur erforderlichen Qualifikation, zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind in den 4 und 5 beschrieben. Der Vertragsarzt beantragt seine Teilnahme durch Abgabe der Teilnahmeerklärung Vertragsarzt (Anlage 1) bei der KV Sachsen, weist hierbei schriftlich die Teilnahmevoraussetzungen nach und erkennt die Inhalte dieses Vertrages an. Eine für die SECURVITA BKK abgegebenen Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes gilt auch für alle dem Vertrag beigetretenen Kassen, die erneute Abgabe ist nicht erforderlich. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich, die Teilnahmeerklärungen der Versicherten quartalsweise nach der Einschreibung an die KV Sachsen zur Übermittlung an die jeweilige Krankenkasse weiterzuleiten. Nachfolgend aufgeführte homöopathische ärztliche Leistungen sind i. R. dieses Vertrages abrechnungsfähig, die von den teilnehmenden Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87 ff. SGB V vergütet werden: 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

10 Homöopathische Erstanamnese (nach homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung), einmal im Krankheitsfall bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (BMÄ)... 60,00 (Mindestdauer 40 Minuten) vom Beginn des 13. Lebensjahres an (BMÄ)... 90,00 (Mindestdauer 60 Minuten) - innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal abrechenbar - ist eine Erstanamnese bereits erfolgt, ist diese Leistung in den Folgejahren nur bei medizinischer Indikation (z. B. bei Diagnoseänderung) abrechenbar Repertorisation (BMÄ)... 20,00 - höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres berechnungsfähig Homöopathische Analyse (BMÄ)... 20,00 - höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres berechnungsfähig Homöopathische Folgeanamnese Mindestdauer 30 Minuten (BMÄ) ,00 (höchstens einmal pro Quartal abrechnungsfähig) Mindestdauer 15 Minuten (BMÄ) ,50 (höchstens zweimal pro Quartal abrechnungsfähig) Die Nrn und sind berechnungsfähig: - nur nach Erbringen der Nrn oder 81201, - am selben Tag nicht neben Nrn , oder und nicht nebeneinander Homöopathische Beratung (BMÄ)... 10,00 - Mindestdauer 7 Minuten - höchstens fünfmal pro Quartal berechnungsfähig - Die Nr ist berechnungsfähig: nach Erbringen der Nrn oder 81201, am selben Tag nicht neben Nrn , 81201, oder Hinweise zur Abrechnung: - Die o. g. Leistungen sind nur berechnungsfähig für Versicherte der SECURVITA BKK sowie für Versicherte der o. g. beigetretenen Betriebskrankenkassen. - Im Urlaubsfall darf auch eine andere homöopathische Praxis abrechnen (ausgenommen die Homöopathische Erstanamnese), sofern die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind. - Homöopathische Folgeanamnesen, Repertorisationen, Analysen u. Beratungen setzten nicht zwingend die Abrechnung einer Erstanamnese nach diesem Vertrag voraus. - Der Vertragsarzt ist nicht berechtigt, darüber hinaus für homöopathische Leistungen eine privatärztliche Vergütung von dem Patienten zu verlangen. - Im Falle eines Widerrufs der Teilnahme durch den Versicherten trägt die jeweilige BKK die entstandenen Kosten für bereits durchgeführte ärztliche Leistungen Teil 2.10 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

11 2.12 Impfvereinbarungen Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen, ab Impfung(en) Diphtherie (Standardimpfung) Kinder u. Jugendliche bis 17 Jahre erste Dosen letzte Dosis eines Impfzyklus eines Impfzyklus bzw. nach Fachinform. unvollständige oder abgeschlossene Impfserie Impfung Auffrischungsimpfung Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert 89100A 6, B 6, R 6,45 Diphtherie (sonstige Indikationen) 89101A 6, B 6, R 6,45 Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder Haemophilus influenzae Typ b (sonstige Indikationen) 89102A 6, B 6, R 6, A 6, B 6, A 6, B 6,45 Hepatitis A 89105A 6, B 6, R 6,45 Hepatitis B (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89106A 6, B 6,45 Hepatitis B (sonstige Indikationen) 89107A 6, B 6, R 6,45 Hepatitis B (Dialysepatienten) 89108A 6, B 6, R 6,45 Humane Papillomaviren (HPV) Mädchen und weibliche Jugendliche 9-14 Jahre Influenza (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre 89110A 6, B 6, ,42 Influenza (sonstige Indikationen) ,42 Influenza nasal sonstige Indikationen: Kinder (24 Monate bis 6 Jahre) 89112N 7,42 Masern (Erwachsene) ,45 Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpf.) Kinder ,45 Meningokokken (sonstige Ind.) 89115A 6, B 6, R 2) 6,45 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

12 Impfung(en) erste Dosen... letzte Dosis... Auffrischungs-I. Pertussis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert 89116A 6, B 6, R 6,45 Pertussis (sonstige Indikationen) 89117A 6, B 6,45 Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpf.) Kinder bis 24 Monate Pneumokokken (Standardimpf.) Personen über 60 Jahre Pneumokokken Kinder, Jugendliche u. Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener o. erworbener Immundefekte bzw. -suppression, infolge einer chron. Krankheit oder anatomischer und Fremdkörper-assoziierter Risiken für Pneumokokkenmeningitis Bei weiterbestehender Indikation (angeborene u. erworbene Immundefekte einschl. funktioneller o. anatomischer Asplenie, chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom) Poliomyelitis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89118A 6, B 6, , , R 6, A 6, B 6, R 6,45 Poliomyelitis (sonstige Indikationen) 89122A 6, B 6, R 2) 6,45 4) Rotavirus (RV) Röteln (Erwachsene) , A 7, B 7,57 Tetanus 89124A 6, B 6, R 6,45 Varizellen (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89125A 6, B 6,45 Varizellen (sonstige Indikationen) 89126A 6, B 6,45 Diphtherie, Tetanus (DT) 89200A 8, B 8,60 Diphtherie, Tetanus (Td) 89201A 8, B 8, R 8, Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

13 Impfung(en) erste Dosen... letzte Dosis... Auffrischungs-I. Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert Abr.-Nr. 1) Wert Hepatitis A und B (HA-HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und eine Hepatitis B-Impfung Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) 89202A 8, B 8, A 8, B 8, A 10, B 10,75 Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301A 12, B 12,90 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdlPV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) , , R 2) 10, , , R 3) 10, , , R 3) 11, A 12, B 12, A 13, B 13, A 18, B 18,27 1) Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nr. der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen. Beispiel: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung - Nr ; eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Indikationsimpfung - Nr Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter ggf. die Nr zweimal zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Nr N bei Kindern zwischen 24 Monaten und 6 Jahren. 2) keine routinemäßige Auffrischung 3) Anmerkung zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie beachten 4) Zur Plausibilisierung des tatsächlichen Impfstoffverbrauchs ist für jede verabreichte Dosis die zutreffende Abr.-Nr. anzugeben. Eine Vergütung erfolgt, unabhängig vom verwendeten Impfstoff gegen Rotaviren, nur für die 1. u. die letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation. Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Abrechnungsnummern der entspr. Kombinationen zu verwenden. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

14 Hinweise zur Abrechnung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung: - Die nach dieser Vereinbarung verpflichteten Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten alle als Standard- o. Indikationsimpfung definierten Schutzimpfungen gemäß der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20i (1) SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der jeweils gültigen Fassung. Die Schutzimpfungen sind auf dieser Grundlage durchzuführen, die sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert. - Von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) bzw. vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzl. Vorschriften (z. B. im Rahmen von Schuluntersuchungen, Sächsisches Herdbekämpfungsprogramm etc.) durchzuführende Schutzimpfungen haben Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. - Schutzimpfungen aus Anlass eines Auslandsaufenthaltes sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. - Aktive Schutzimpfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall sind (ebenso wie die entspr. passiven Immunisierungen) soweit es die Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition betrifft nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. In diesem Falle ist die Leistungserbringung gemäß EBM geltend zu machen, der Tollwut-Impfstoff ist patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. - Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden approbierten Ärzte, die über eine entspr. Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen verfügen und unter Beachtung des 1 durchführen. - Wurde die 1. der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis vor Ablauf der dafür vorgesehenen Altersbegrenzung gemäß Impfschema verabreicht o. ist die Vereinbarung bei der Verabreichung d. weiteren Impfdosen bereits außer Kraft, können d. weiteren erforderl. Impfdosen noch innerhalb der nächsten 2 Folgequartale nach dieser V. abgerechnet werden. - Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte in Sachsen können Schutzimpfungen i. R. der vertragsärztl. Versorgung gemäß der o. g. Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen in Anspruch nehmen. Das gilt auch für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechn. Dienstes mit der Ausnahme, dass die Hepatitis B - bzw. A/B - (Kombi-) Impfungen durch d. Amtsarzt i. R. der arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchung erbracht werden. - Für die hier geregelten Impfleistungen/ -stoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. - Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. - Jede Nr. ist nur einmal pro Tag berechnungsfähig. - Abrechnung des Ganzkörperstatus neben Impfleistungen - siehe Vorstandsbeschluss (3.6) - Schutzimpfungen im Verletzungsfall - siehe Vorstandsbeschluss (siehe 3.7) - Impfleistungen für Mütter/Väter durch Kinderärzte - siehe Vorstandsbeschluss (3.9) - Impfstoffe werden im Rahmen des Sprechstundenbedarfs (SSB) zu Lasten der AOK PLUS (VKNR 95101, IK-Nr ) auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Rezeptblatt - Vordruck Muster 16) ohne Namensnennung von Versicherten verordnet. Die Markierungsfelder 8 Impfstoffe) und 9 (SSB) sind durch Kreuz oder Zifferneintrag zu kennzeichnen. Das gilt auch für Impfstoffe, die im Rahmen einer Simultanimpfung eingesetzt werden, sofern nicht 1 (5) dieser Vereinbarung zutrifft. Ausnahme: Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen ist der jeweilige Impfstoff auf einem gesonderten Muster 16 patientenkonkret auf den Namen des Anspruchsberechtigten zu Lasten des Kommunalen Versorg.- Verbandes Sachsen zu verordnen/beziehen. Das Markierungsfeld 8 ist durch 8 oder Kreuz zu kennzeichnen. Auf diesem Arzneiverordnungsblatt ist ausschließlich der jeweilige Impfstoff zu verordnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. - Immunglobuline müssen patientenkonkret verordnet werden (ausgenommen davon sind Diphtherie-Immunserum (zur Erstinjektion), Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

15 Zusatzvereinbarungen - Satzungsleistungen zur Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen, ab Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit - AOK PLUS: Anlage A1, gültig ab Ersatzkassen: Anlage A2, gültig ab BARMER: Anlage A2a, gültig ab Kaufmännische Krankenkasse - KKH: Anlage A2b, ab Techniker Krankenkasse (TK): Anlage A2c, gültig ab IKK classic: Anlage A3, gültig ab (1.Nachtrag) - Polizeiverwaltungsamt (PVA): Anlage A4, gültig ab Knappschaft: Anlage A5, gültig ab Zusatzvereinbarungen nach 20i (2) SGB V mit der BIG direkt gesund, der pronova BKK und der Knappschaft In Ergänzung der ab geltenden Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen vergüten die genannten Krankenkassen/Kostenträger auf der Grundlage der öffentlichen Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) - wie nachfolgend aufgeführt - zusätzliche Schutzimpfungen als Satzungsleistungen gemäß 20i (2) SGB V. Impfung gegen Kostenträger Abrechnungsbestimmung(en) Abrechnungs-Nr. Frühsommer- meningo- Enzephalitis (FSME) Hepatitis A Hepatitis B Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB) - IKK classic - PVA/KVS - AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen - PVA/KVS - AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen - PVA - AOK PLUS - IKK classic - Ersatzkassen - PVA - für alle Versicherten bzw. Heilfürsorgeberechtigten ohne Alterseinschränkung und ohne geographische Eingrenzung/Beschränkung auf FSME-Risikogebiete Wert 89102S 6,45 - Standardimpfung für Kinder, Jugendliche und seronegative Erwachsene 1) 89105S 6,45 - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen 1) - Standardimpfung für seronegative Versicherte über 18 Jahre 1) 89106S 6,45 - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen 1) - Standardimpfung für Kinder, Jugendliche und seronegative Erwachsene 1) 89202S 8,60 - für alle seronegativen Heilfürsorgeberechtigten und Auffrischungen 1) 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

16 Impfung gegen Kostenträger Abrechnungsbest. Abr.-Nr. Wert Influenza Influenza nasal - AOK PLUS - Knappschaft - BARMER - Ersatzkassen (außer KKH, TK, BARMER) - IKK classic - KKH - TK 4) - Standardimpfung für Kinder ab voll. 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und für Versicherte über 50 Jahre bis zum voll. 60. Lebensjahr - Standardimpfung für Versicherte über 50 Jahre bis zum voll. 60. Lebensjahr - Standardimpfung für Kinder (ab voll. 6. Lebensmonat), Jugendliche u. Erwachsene bis zum voll. 60. Lebensjahr - PVA/KVS - alle Heilfürsorgeberechtigten - AOK PLUS - IKK classic - Knappschaft - BARMER - KKH - für Kinder im Alter von 2 Jahren bis einschließlich 6 Jahren 89111S 7, S 7,42 Masern 2) - AOK PLUS - Standardimpfung für 89113S 6,45 Röteln 2) - IKK classic alle empfänglichen 89123S 6,45 - Ersatzkassen Personen außerhalb der Masern, Mumps, - PVA/KVS Indikationsliste der STIKO Röteln (MMR) 89301S 12,90 Meningokokken (Serogruppe C) Meningokokken (Serogruppen A, C, W-135, Y) Meningokokken (Serogruppe C) Meningokokken (Serogruppe B) Pneumokokken - AOK PLUS - Knappschaft - Ersatzkassen - IKK classic - PVA/KVS - IKK classic - für Säuglinge ab 3. Lebensmonat bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres - für Säuglinge ab 3. Lebensmonat, Kinder u. Jugendl. bis zum voll. 18. Lebensjahr - Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - Standardimpfung für Personen ab vollendeten 50. bis zum voll. 60. Lebensjahr 89114S 6, Z 6, S 6, Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

17 Impfung gegen Kostenträger Abrechnungsbest. Abr.-Nr. Wert Pertussis 3) 89116S 6,45 Poliomyelitis 3) 89121S 6,45 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Humane Papillomaviren (HPV) Herpes Zoster - AOK PLUS - IKK classic (außer Nr S) - Knappschaft (nur Nrn S, 89400S) - Ersatzkassen - PVA/KVS - Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Versicherten / Personen 89302S 10, S 10, S 11,83 - IKK classic 6,45 - TK - für Frauen ab 18 Jahre (ab dem vollendeten 6,45 - PVA/KVS 18. Lebensjahr) ,45 - BIG direkt gesund* bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres 10,00 - pronova BKK 10,00 - IKK classic - PVA/KVS - für alle Versicherten bzw. Heilfürsorgeberechtigten über 50 Jahre ,45 1) Die Kosten für die erforderliche Titerbestimmung (Seronegativitätstest) vor der Inanspruchnahme der Impfung und der ggf. erforderlichen Impferfolgskontrolle sind durch den Versicherten zu tragen. (Ausnahmen: heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (Polizeiverwaltungsamt - PVA) sowie heilfürsorgeberechtigte Beamten des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes im Freistaat Sachsen (KVS; wiederum außer für die Impfungen gegen Hepatitis B bzw. gegen Hepatitis A und Hepatitis B): Inklusive der Kosten für die entspr. Antikörperbestimmung; gesonderte Abrechnung über die KV Sachsen gemäß EBM). 2) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe (MMR) einzusetzen. 3) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen. IKK classic: Die Kosten für die Pertussis-Impfung werden unter der Voraussetzung übernommen, dass diese Impfung als Kombinationsimpfung verabreicht wird. 4) Die Schutzimpfung "Influenza nasal" wird von der Techniker Krankenkasse (TK) im Rahmen von Satzungsleistungen nicht übernommen. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

18 Soweit Schutzimpfungen gemäß der "Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen" gemäß 20i (1) SGB V erbracht werden können, haben diese Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach diesen Vereinbarungen über zusätzliche Impfungen/Satzungsleistungen. Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes im Freistaat Sachsen übernimmt der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) die gleichen Schutzimpfungen, die für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (PVA) gelten. Davon ausgeschlossen sind die Impfungen gegen Hepatitis B bzw. die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A/B, die durch den Amtsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erbracht werden. Die Verordnung von Impfstoffen für Satzungsleistungen auf der Grundlage der o. g. Zusatzvereinbarung erfolgt zu Lasten der KV Sachsen (VKNR 98999, Kostenträgerkennung (ehem. IK-Nr.) ) ohne Namensnennung von Versicherten (stattdessen der Begriff Impfstoffe, keine Praxisanschrift im Namensfeld) auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Rezeptblatt Vordruck Muster 16). Die Markierungsfelder 8 (Impfstoffe) und 9 (Sprechstundenbedarf) sind durch Kreuz oder Zifferneintrag zu kennzeichnen. Die Verordnung ist mit vollständigen Arztangaben, Ausstellungsdatum und Arztunterschrift zu versehen. Das vorgenannte IK ist ausschließlich für die Verordnung von Satzungsimpfstoffen zu nutzen! Weiterhin muss eine korrekte Abrechnung erfolgen und das Verhältnis der Impfdosen und der abgerechneten Impf-Nrn. übereinstimmen, um die Abrechnung mit den Krankenkassen gewährleisten zu können. *Ausnahmen: Aufgrund der jeweiligen vertraglichen Regelung sind die Impfstoffe für die Impfungen gegen - Humane Papillomaviren (HPV) nach der Nr für Versicherte der BIG direkt gesund/pronova BKK unverändert auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten und zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Dabei ist das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) durch Eintrag der Ziffer 8 oder Kreuz zu kennzeichnen, auf dem Arzneiverordnungsblatt ausschließlich der jeweilige Impfstoff zu verordnen und das Rezept als zuzahlungsfrei zu kennzeichnen (Vorsorgeleistungen). Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. Für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes ist der jeweilige Impfstoff generell auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) patientenkonkret auf den Namen des Anspruchsberechtigten zu Lasten des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen zu verordnen/beziehen. Das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) ist durch Eintrag der Ziffer 8 oder Kreuz zu kennzeichnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. Für die in diesen Vereinbarungen geregelten Impfleistungen und Impfstoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. Wenn die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosis vor Ablauf der dafür vorgesehenen Altersbegrenzung gemäß Impfschema verabreicht wurde oder die Vereinbarung bei der Verabreichung der weiteren Impfdosen bereits außer Kraft ist, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch innerhalb der nächsten zwei Folgequartale nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen gelten die o. g. Abrechnungs-Nrn. und Vergütungsbeträge. Die finanziellen Mittel dafür werden jeweils zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

19 Vereinbarungen über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von (Auslands-) Reisen mit... der BIG direkt gesund (ab , 2. Nachtrag ab );... der Deutschen BKK (ab , 3. Nachtrag ab ); der pronova BKK (ab );... der Techniker Krankenkasse (ab , inkl. 1. Protokollnotiz);... der Knappschaft (ab , 2. Nachtrag ab ) Die oben genannten Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten, unabhängig von ihrem Wohnort in Deutschland, die Kosten für Impfungen nach 20i (2) SGB V für Schutzimpfungen auf Grund von (Auslands-) Reisen - mit Ausnahme von beruflich bedingten Auslandsaufenthalten -, sofern diese von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) in Verbindung mit den aktuellen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes und den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen empfohlen sind. Soweit Schutzimpfungen auf der Grundlage der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden (z. B. i. R. von Schuluntersuchungen, Sächsisches Herdbekämpfungsprogramm etc.), haben diese Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. Liegt bei einem Patienten die Indikation für eine Schutzimpfung nach der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen und gleichzeitig nach dieser Vereinbarung vor, hat die Abrechnung über die Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen zu erfolgen. Schutzimpfungen (außer derjenigen gegen Gelbfieber) und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach diesen Vereinbarungen können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden approbierten Ärzte, welche über eine entspr. Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen verfügen, i. R. ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen. Gelbfieberimpfungen dürfen nur zugelassene Gelbfieber-Impfstellen vornehmen. Tollwutimpfungen sollen vorrangig von erfahrenen Ärzten in den Tollwutberatungs- und - impfstellen durchgeführt werden, zumindest sollte deren fachlicher Rat eingeholt werden. Von der Möglichkeit der Impfung mit Mehrfachimpfstoffen soll - soweit indiziert - Gebrauch gemacht werden (z. B. Hepatitis A und B, Hepatitis A und Typhus). Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Die Leistungen umfassen neben der Applikation des Impfstoffes: - die Information über den Nutzen der Impfung, - Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, - Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, - Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen, - Erhebung der Impfanamnese, einschl. Befragung über das Vorliegen von Allergien, - Erfragen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, - Eintragung der erfolgten Impfung im Impfbuch bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung, - empfohlene Meldung atypischer Impfverläufe an die datenführende Stelle. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

20 Die Abrechnung und Vergütung erfolgt über folgende Abrechnungsnummern: Leistungsbeschreibung Abr.-Nr. Vergütung ( ) Abrechnungsbestimmungen Beratungs- Leistungen Beratungshonorar für den besonderen Aufwand der Beratung zu den Nrn bis und Beratungshonorar für den besonderen Aufwand i. R. der Malariaprophylaxe (Tabletten) inkl. Ausstellung der Verordnung nur TK... 10,00 max. einmal pro Reiseschutzimpfung berechnungsfähig 1) BIG... 10,00 TK... 10,00 Knapp ,00 einmal im Behandlungsfall Einfach-Impfungen Hepatitis A BIG... 15,00 pronova.. 7,00 TK... 7,00 Knapp.... 7,00 Hepatitis B BIG... 15,00 pronova.. 7,00 TK... 7,00 Knapp.... 7,00 FSME (Frühsommermeningoenzephalitis) Meningokokken-Infektionen (BIG, pronova BKK: auch Serogruppe B) BIG... 15,00 pronova.. 7,00 TK... 7,00 Knapp.... 7, BIG... 15,00 pronova.. 7,00 TK... 7,00 Knapp.... 7,00 Tollwut BIG... 15,00 pronova.. 16,00 TK... 7,00 Knapp ,00 Typhus BIG... 15,00 pronova.. 16,00 TK... 7,00 Knapp ,00 Cholera BIG... 15,00 pronova.. 16,00 TK... 7,00 Knapp ,00 Gelbfieber (Genehmigung notwendig) BIG... 15,00 pronova.. 16,00 TK... 7,00 Knapp ,00 Japanische Enzephalitis pronova.. 16,00 Knapp ,00 pro 1. Impfung im Arzt-Patienten- Kontakt (APK) pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

21 Leistungsbeschreibung Abr.-Nr. Vergütung ( ) Abrechnungsbestimmungen Kombinations- Impfungen Hepatitis A und B (HA - HB) BIG... 22,00 pronova... 8,00 TK... 8,00 Knapp.... 8,00 Typhus und Hepatitis A BIG... 22,00 pronova.. 18,00 TK... 8,00 Knapp ,00 pro 1. Impfung im APK pro 1. Impfung im APK Hinweise zur Abrechnung: - für alle o. g. Krankenkassen: Bei jeder weiteren Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung ist die entspr. Nr. mit dem Buchstaben W zu versehen. Diese Nrn. werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 7,00 (BIG) bzw. in Höhe von 50% des Wertes der ungekennzeichneten Nr. vergütet (pronova BKK, TK, Knappschaft). - nur für TK: Ist die weitere Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung eine Auffrischimpfung, so ist die entspr. Nr. mit dem Buchstaben Y zu versehen. Diese Nrn. werden jeweils in Höhe von 50% des Wertes der ungekennzeichneten Nr. vergütet. 1) Das Beratungshonorar nach Nr ist nur einmal pro Impfung nach den Nrn bis und berechnungsfähig (nur für TK). Sofern zum Erreichen des vollständigen Impfstatus (vollständige Immunisierung) mehrere Impfungen erforderlich sind, ist die Beratungsleistung erst abrechnungsfähig, wenn die letzte der dafür notwendigen Impfungen erfolgt ist. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

22 - Abweichend von den Regelungen der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen ( 5) erfolgt die Verordnung des jeweiligen Impfstoffes (sowie Arzneimittels i. R. der Malariaprophylaxe) auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweils zuständigen Krankenkasse. Dabei ist das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) durch Kreuz oder Eintrag der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. - Erfolgt der Bezug des Impfstoffes aus der Apotheke, ist für Versicherte der TK die gesetzliche Zuzahlung nach 61 SGB V zu leisten; für Versicherte der BIG, der pronova BKK und der Knappschaft ist das Rezept als zuzahlungsfrei zu kennzeichnen (Vorsorgeleistungen). - Der impfende Arzt soll auf die strikte Einhaltung des Impfschemas hinwirken. - Wurde die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosen noch vor dem In-Kraft-Treten einer Empfehlung der STIKO oder einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. vor dem Auslaufen dieser Vereinbarung verabreicht, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. - Die finanziellen Mittel für die erbrachten Impf- und Beratungsleistungen werden von den o. g. Krankenkassen zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt. Eine parallele privatärztliche Abrechnung ist ausgeschlossen Teil 2.12 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

23 2.13 Kennzeichnungen von Praxisbesonderheiten Kennzeichnung im Rahmen der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln für Richtgrößenprüfungen, ab Pseudo-Nr A 99910B 99910C 99910D 99910E 99910F 99910G 99910H 99910I 99910I 99910K 99910L 99313X/Y/Z 99343K/Z 99913Z 99910X/Y/Z Indikationsgebiet Enzymersatztherapie bei lysosomalen Speicherkrankheiten Hormonelle Behandlung und In-vitro-Fertilisation bei Sterilität - gemäß Richtlinien über künstliche Befruchtung Therapie der schubförmig bzw. sekundär progredienten Multiplen Sklerose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten Interferon-Therapie bei Hepatitis B und Hepatitis C mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten, ggf. in Kombination mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger mit für die Substitution zulässigen Arzneimitteln einschl. entspr. Rezepturzubereitungen - gemäß Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, früher BUB Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysärem Minderwuchs Orale und parenterale Chemotherapie mit antineoplastischen Mitteln bei Tumorpatienten einschl. der für diese Indikation zugelassenen Hormonanaloga bzw. -antagonisten, Zytokine, Interferone - auch als Rezepturzubereitung, notwendige Begleitmedikation mit Antiemetika vom Typ der Serotonin-5HT- Antagonisten und Entgiftungsmitteln Bisphosphonate und monoklonale Antikörper zur Behandlung von tumorinduzierten Metastasen Therapie behandlungsbedürftiger HIV-Infektionen Insulintherapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Blutzuckerteststreifen bei Teilnahme am DMP Typ 2 (OAD-Therapie* / CT- / ICT-Insulinierung) bei Teilnahme am DMP Typ 1 (ICT-Insulinierung Kinder+Jugendl. / Erw.) bei Teilnahme an der Diabetes-Vereinbarung Sachsen (für Diabetes-Diagnosen außer Typ 1 und Typ 2) für von o. g. Verträgen nicht betroffene Patienten (OAD-Therapie* / CT- / ICT-Insulinierung) - Es gelten die jeweiligen vertraglichen Regelungen zu Teststreifen. - Für alle Kostenträger nach BMÄ o. E-GO, jeweils 1-mal pro BHF, ansetzbar. - Der Ansatz der Nrn X-Z entfällt, sobald eine entspr. Nr. für Teststreifen gemäß den Diabetes-Verträgen zulässig ist. - Der automatische Vorwegabzug erfolgt bis zu einem Betrag von 0,40 pro Blutzuckerteststreifen. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

24 Pseudo-Nr. Indikationsgebiet 99910M 99910N 99910O 99910Q 99910R 99911Q 99910T 99910U 99910V 99910W 99910J 99911B 99911C Zur Behandlung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises zugelassene TNF Alpha-Inhibitoren, monoklonaler Antikörper, Fusionsproteine und Interleukin-Inhibitoren enthaltende Arzneimittel - die Therapiehinweise des G-BA (Anlage IV der AM-RL) sind einzuhalten, - vor TNF-alpha-Gabe ist die Basistherapie zu prüfen Zur Behandlung von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen zugelassene, TNF Alpha-Inhibitoren enthaltende Arzneimittel - die Therapiehinweise des G-BA (Anlage IV der AM-RL) sind einzuhalten, - vor TNF-alpha-Gabe ist die Basistherapie zu prüfen Therapie splenektomierter Patienten mit chronischer immun-(idiopathischer) thrombozytopeinischer Purpura Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei den gemäß Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach 135 (2) SGB V genannten Indikationen Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege. - die Therapiehinweise des G-BA (Anlage IV der AM-RL) sind zu beachten Behandlung der Phenylketonurie Immunsuppressive Behandlungen nach Organtransplantation Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten Schmerztherapie mit stark wirksamen Opiaten - unter Beachtung des WHO-Stufenschemas Heparine und Fontaparinux im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Operationen Medizinisch indizierte parenterale Ernährung TNF Alpha-Inhibitoren und Interleukinantagonisten bei Plaque-Psoriasis - die Therapiehinweise des G-BA (Anlage IV der AM-RL) sind einzuhalten, - vor TNF-alpha-Gabe ist die Basistherapie zu prüfen Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten 99911D Ranibizumab (Lucentis ) 99911E Pegaptanid (Macugen ) 99911K Dexamethason (Ozurdex ) 99911M Aflibercept (Eylea ) 99911P Ocriplasmin (Jetrea ) 99911G 99911H 99911I 99911R Zu den Leistungen der intravitrealen Medikamenteneingabe (IVM) jeweils anzugeben einmal pro Medikamenteneingabe Imiquimod zur Behandlung des superfiziellen Basalzellkarzinoms Hyposensibilisierungsbehandlung Behandlung der Narkolepsie mit Kataplexie mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten Therapie und Prophylaxe der Cytomegalie bei Patienten mit erworbenen Immundefekt-Syndrom oder CMV-negativen Patienten, die ein Organtransplantat von einem CMV-positiven Spender erhalten haben 2 2. Teil 2.13 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

25 Pseudo-Nr. Indikationsgebiet 99911L Blutgerinnungs-Test - Genehmigung des Gerätes durch die Krankenkasse, - Einstellung über Ärzte bzw. Einrichtungen, die zur Schulung befugt sind, - Nachverordnung der Teststreifen vorzugsweise durch Hausarzt 99911N für eingeschriebene Patienten mit enteraler Ernährung Strukturvertrag Pflegeheim PLUS 99911O für eingeschriebene Patienten ohne enterale Ernährung Sachsen (AOK PLUS) 99911S Symptomatische Behandlung akuter Attacken eines hereditären Angioödems Anmerkung zu den Blutzuckerteststreifen: * Am traten Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse zu Blut- und Harnzuckerteststreifen in Kraft. Diese sind für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 (auch DMP-Patienten), die nicht mit Insulin behandelt werden, nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Ausgenommen davon sind grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen für Patienten mit instabiler Stoffwechsellage, die bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko gegeben sein kann. Übersicht über die Dokumentation/Kennzeichnung von Teststreifenverordnungen: Diabetes - Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 ICT-Insulinierung für Kinder und Jugendliche (bis 700 Teststreifen pro Quartal) ICT-Insulinierung für Erwachsene (bis 550 Teststreifen pro Quartal) ICT-Insulinierung (bis 400 Teststreifen pro Quartal) CT-Insulinierung (bis 200 Teststreifen pro Quartal) Diabetes mellitus Typ 2 OAD-Therapie (bis 50 Teststreifen je Behandlungssituation, gültig ab )* CT-Insulinierung (bis 200 Teststreifen pro Quartal) ICT-Insulinierung (bis 400 Teststreifen pro Quartal) DMP-Teilnahme? ja > Nr. nein > Nr K Z Z Y 99313X 99313Y 99313Z Schwangerschaftsdiabetes u. alle sonstigen Diabetes-Diagnosen außer Typ 1 u. 2 (gemäß Diabetes-Vereinbarung Sachsen) 99910X 99910Y 99910Z bis 550 Teststreifen pro Quartal Z 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

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