Vorsorge & Versicherung für Selbständigerwerbende. Impulsreferat von Adolfo Cazzato und Daniel Kurth, 18. Juli 2017

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1 Vorsorge & Versicherung für Selbständigerwerbende Impulsreferat von Adolfo Cazzato und Daniel Kurth, 18. Juli 2017

2 Themen AHV Krankentaggeldversicherung Unfallversicherung Berufliche Vorsorge Private Vorsorge (3a und 3b) 2

3 AHV 3

4 Abgrenzung Der Selbständigerwerbende tätigt Investitionen (eigene Geschäftsräume, Miete etc.) trägt Verluste selbst (Wirtschafts-, Inkasso- und Delkredererisiko) trägt die Unkosten selbst handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (HR-Eintrag, Brief- und Werbematerial, Internetseite) beschäftigt Personal beschafft sich Aufträge / kann Aufträge ablehnen (Die Tätigkeit für einen Auftraggeber gilt in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit) bestimmt die Art und Weise der Auftragserledigung selbst bestimmt sein Arbeitspensum selbst Der Arbeitnehmer benutzt die Infrastruktur des Arbeitgebers hat Anspruch auf Lohn, unabhängig vom Geschäftsgang erhält die Unkosten vom Arbeitgeber ersetzt handelt im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist zur Verrichtung bestimmter Arbeiten verpflichtet untersteht betrieblichen Anordnungen und Weisungen hat eine Präsenzpflicht und Anspruch auf Ferien 4

5 Arbeitgebende Als Arbeitgebende gelten Einzelfirmen Kollektivgesellschaften Kommanditgesellschaften Komplementäre Kommanditäre Aktiengesellschaften GmbH Die Inhaber gelten bei dieser Rechtsform als Selbständigerwerbende Selbständigerwerbende Selbständigerwerbende Selbständigerwerbende (für Gewinnausschüttung und Eigenkapitalzins) Arbeitnehmende (für in der Buchhaltung ausgewiesener Lohn) Arbeitnehmende Arbeitnehmende 5

6 Zuständige Ausgleichskasse Folgende Ausgleichskassen stehen für Selbständigerwerbende zur Auswahl: Kantonale Ausgleichskasse Die Ausgleichskassen der Kantone haben die Funktion als Auffangkassen. Sie sind verpflichtet alle Arbeitgeber zu registrieren. Verbandsausgleichskasse Die grösste Gruppe der Ausgleichskassen bilden die Verbandsausgleichskassen. Schweizerische Berufsverbände, schweizerische und regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden können für sich oder gemeinsam eine Ausgleichskasse errichten. 6

7 Krankentaggeldversicherung 7

8 Koordination mit Krankentaggeld 100% private Absicherung 90% 80% 60% Lohnfortzahlungspflicht Krankentaggeld BVG-Zusatz- oder Kadervorsorge BVG-Rente IV-Rente AHV-Rente x Tage abhängig von Tage Tage Pensionierung 64/65 Anstellungsdauer Jahre 8

9 Lohnfortzahlungs-Skalen Dienstjahr Berner Skala Zürcher Skala Basler Skala 1. 3 Wochen 3 Wochen 3 Wochen 2. 4 Wochen 8 Wochen 9 Wochen 3. 9 Wochen 9 Wochen 9 Wochen 4. 9 Wochen 10 Wochen 13 Wochen Wochen 11 Wochen 13 Wochen Wochen 12 Wochen 13 Wochen Wochen 13 Wochen 13 Wochen Wochen 14 Wochen 13 Wochen Wochen 15 Wochen 13 Wochen Wochen 16 Wochen 13 Wochen Wochen 17 Wochen 17 Wochen Wochen 21 Wochen 17 Wochen Wochen 26 Wochen 22 Wochen Ohne vertragliche Vereinbarung gilt: Berner Skala: BE, LU, ZG, FR, SO, SG, AG, VD, VS, GE, NE, JU, OW, NW, SZ, GL, UR, TI, GR Zürcher Skala: AI, AR, ZH, SH, TG Basler Skala: BL, BS 9

10 Unfallversicherung 10

11 Versicherungsarten Obligatorische Versicherung Arbeitnehmerversicherung Freiwillige Versicherung Versicherung für Selbständigerwerbende und nicht obligatorisch versicherte aber mitarbeitende Familienangehörige (Ehegatte, Kinder, Eltern) 11

12 Versicherter Verdienst Grundlage für die Berechnung der Geldleistungen und Prämien Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages (z. Z. CHF ) des versicherten Verdienstes betragen. 12

13 Versicherungsdeckung Gemäss Unfallversicherungsgesetz (Lohnmaximum CHF ) Pflegeleistungen Taggeld Invalidenrente Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung Ambulante Behandlung Allgemeine Abteilung im Spital 80% bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% bei voller Erwerbsunfähigkeit gemäss Skala gemäss Schwere des Grades (schwer, mittel, leicht) Hinterlassenenrenten Witwen und Witwer 40% Halbwaisen 15% Vollwaisen 25% (für mehrere Hinterlassene zusammen max. 70%) 13

14 Koordination mit UVG und UVG-Z effektiver Lohn CHF * = 100% 90% 80% 60% Lohnfortzahlungspflicht UVG-Zusatz UVG- Taggeld** via BVG oder private Absicherung UVG-Rente (Zeitpunkt variabel) IV-Rente** AHV-Rente 2 Tage Tage Tage Pensionierung 64/65 Jahre * max. versicherbarer Lohn gemäss UVG = CHF , max. versicherbarer Überschusslohn im UVG-Z = CHF ** nach Einsetzen der eidgenössischen IV-Rente: IV + UVG max. 90% des UVG-Lohnmaximums 14

15 Berufliche Vorsorge 15

16 Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende Selbständigerwerbende können sich versichern lassen bei der Vorsorgeeinrichtung (Recht auf Versicherung gemäss BVG Artikel 44 Absatz 1 und 2) ihres Berufes (falls Verband eine BVG-Lösung anbietet) ihrer Arbeitnehmer (gleicher Vorsorgeplan wie die Mitarbeitenden) der Stiftung Auffangeinrichtung (limitierte Auswahl an Vorsorgeplänen i. d. R. BVG-Minimum) 16

17 Versicherungsdeckung Plangestaltung gemäss Angebot (BVG-Minimum darf nicht unterschritten werden) Gehaltsgrenzen CHF Maximal vers. Gehalt Ehegattenrente, Lebenspartnerrente Waisenrenten Todesfallkapital Invalidenrente Invaliden- Kinderrenten Altersgutschriften CHF BVG-Maximum 4.08% vom projizierten Altersguthaben ohne Zins 1.36% vom projizierten Altersguthaben ohne Zins 6.8% vom projizierten Altersguthaben ohne Zins 1.36% vom projizierten Altersguthaben ohne Zins 7/10/15/18% CHF BVG-Koordinationsabzug Finanzierung Sparbeiträge Spezielles IV-Rente ab IV-Grad 40% Übrige Kosten Einkauf mit Rückgewähr nein Einkauf mit Zins nein 17

18 Private Vorsorge (3a und 3b) 18

19 Unterschiede Bank vs. Versicherung (3a) Bank Keine Bindung an Bank, Bankenwechsel jederzeit möglich Vorzeitiger Bezug ohne Kosten möglich Keine Kosten Zahlungen können flexibel gestaltet werden Angespartes Kapital kommt zur Auszahlung Keine Prämienbefreiung möglich Versicherung Fixe Vertragsdauer Rückkauf meist nur mit Verlust möglich Abschluss-, Risiko- und Verwaltungskosten Regelmässige Zahlungen fix vorgegeben Garantiertes Kapital im Erlebens- und im Todesfall Prämienbefreiung Variabler Zinssatz während Laufzeit Garantierter Zinssatz während gesamter Laufzeit + nicht garantierte Überschüsse Geeignet für Personen, die keine Versicherungsdeckung benötigen Geeignet für Personen, die Versicherungsschutz benötigen 19

20 Fallbeispiel Kreditversicherung (Säule 3b) Herr X und Herr Y gründen gemeinsam eine Firma. Für den Start der Unternehmung benötigen sie einen Kredit von der Zürcher Kantonalbank. Leider sind Erbstreitigkeiten nach einem Todesfall nicht selten und so entscheiden sich die beiden Geschäftspartner, eine Kreditversicherung abzuschliessen. Somit kann die Firma im Todesfall eines der beiden Geschäftspartners weitergeführt werden, da in der Säule 3b die Begünstigung frei gewählt werden kann. Das Todesfallkapital wird im Leistungsfall sofort an den begünstigten Geschäftspartner ausbezahlt und somit kann der Kredit an die Bank zurückbezahlt werden. 20

21 Todesfallversicherung (konstant und abnehmend) Todesfallkapital (Beispiel CHF 250'000.- konstant während ganzer Laufzeit oder linear abnehmend um CHF 25'000.- pro Jahr) CHF 300' ' ' ' '000 50' Jahre Todesfallsumme linear abnehmend Todesfallsumme konstant während ganzer Laufzeit 21

22 Die Zürcher Kantonalbank für die Berufliche Vorsorge Rechtliche Hinweise Trotz professionellen Vorgehens kann die Zürcher Kantonalbank die Richtigkeit, Vollständigkeit sowie die Aktualität der in der Präsentation enthaltenen Angaben nicht garantieren. Die Zürcher Kantonalbank lehnt daher jede Haftung für kommerzielle Entscheide, die sich auf dieses Dokument stützen, ab. Die Präsentation darf Dritten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Zürcher Kantonalbank weder ganz noch auszugsweise ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Copyright 2017 Zürcher Kantonalbank. 22

23

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