Antwort auf Anfragen öffentlich. geplant für Sitzung am

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1 Der Regionspräsident Dezernat I Nr (III) AaA Hannover, 1. Oktober 2013 Antwort auf Anfragen öffentlich Beschluss Abstimmung Gremium geplant für Sitzung am Laut Vorschlag abweichend Ja Nein Enthaltung Anfrage der CDU-Fraktion vom 28. August 2013 Sachverhalt: Anfrage gem. 9 der Geschäftsordnung zur schriftlichen Beantwortung Vorbemerkung Anfrage gem. 9 der Geschäftsordnung zur schriftlichen Beantwortung Vorbemerkung Nach den Bestimmungen der 159 bis 164 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) haben die Landeshauptstadt Hannover (LHH) und die Region Hannover (RH) in ihrem Bereich (im Fall der Region: ohne Gebiet der Landeshauptstadt) jeweils eigene Zuständigkeiten für den Katastrophenschutz, den Brandschutz und den Rettungsdienst nach Maßgabe der einzelnen Landesgesetze. Sowohl das Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG) als auch das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz

2 schreiben Einrichtung und Unterhalt einer Feuerwehr-Einsatz-Zentrale bzw. einer Rettungsleitstelle als Einsatzzentrale für den Rettungsdienst durch den jeweiligen Träger vor. 6 NRettDG legt dabei fest, dass in Niedersachsen obligat diese beiden Einsatzzentralen zusammen als Integrierte Leitstelle zu betreiben sind. Mehrere kommunale Träger können eine gemeinsame Integrierte Leitstelle betreiben. Im Jahre 2006 wurden die integrierten Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstellen von Region Hannover und Landeshauptstadt Hannover am Standort der Feuer- und Rettungswache 1 der Feuerwehr Hannover zusammengelegt. Ziel war es, den Service für alle Bürgerinnen und Bürger der Region und der Landeshauptstadt Hannover in Bezug auf die Einsatzabwicklung im Rettungsdienst sowie bei den Feuerwehreinsätzen zu optimieren und Friktionen bei gebietsübergreifenden Einsätzen zu minimieren sowie wirtschaftliche Synergieeffekte zu erzielen. Es wurde vereinbart, dass beide Gebietskörperschaften ihr eigenes Personal für den Betrieb zur Verfügung stellen sollten. Im Laufe der Zusammenarbeit hat sich herausgestellt, dass es sich für die Region Hannover aus strukturellen Gründen ausgesprochen schwierig gestaltet, ihren Personalbedarf langfristig in ausreichender Quantität sicherzustellen. Um dem Sicherheitsbedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner in Stadt und Region problemadäquat gerecht zu werden und den operativen Dienstbetrieb in der Leitstelle (Alarmierung und Disposition sowie EDV-Support) sicherzustellen, werden seit Sommer 2012 freie Stellen der Region Hannover durch Angehörige der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Hannover besetzt. Beabsichtigt ist, diese Verfahrensweise auf Dauer zu etablieren und die dafür anfallenden Personalaufwendungen der Landeshauptstadt pauschal zu erstatten. Im Gegenzug ist es erklärtes Ziel der Region Hannover, dass die Aufgabe der Abrechnung von Rettungsdienstleistungen künftig durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Region Hannover wahrgenommen wird. Bei der Ausarbeitung der rechtlichen Grundlagen wurden und werden auf beiden Seiten unterschiedliche Auffassungen vertreten, die den ursprünglich ins Auge gefassten Zeitplan nach hinten verschoben haben. Die Verhandlungen über die künftige Kooperation auf Basis eines neuen Leitstellenvertrages dauern derzeit noch an. Dieses vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt: 1. Will die Regionsverwaltung die gemeinsame Leitstelle mit der Landeshauptstadt Hannover weiterführen oder werden Alternativen erwogen? siehe Vorbemerkung 2. Wo ist aktuell in der Region Hannover die Leitstelle bei Großschadenslagen angesiedelt? Bei Großschadenslagen übernimmt grundsätzlich der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der jeweiligen Kommune die Gesamteinsatzentscheidung. 3. Wie ist der Stand zur Personalzusammenlegung in der Regionsleitstelle? siehe Vorbemerkung Seite: 2/5

3 4. Wie ist der Stand der Planung zum eventuellen Neubau der Regionsleitstelle am Weidendamm (an der neuen Feuerwache 1 BF) und wie ist der Stand der Finanzierung dazu? Im Nachgang zu den Mitteilungen des Regionspräsidenten im Ausschuss für Feuerschutz, Rettungswesen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten vom 14. Juni 2013 wurde am 26. August 2013 eine gemeinsame Planungsgruppe von LHH, Polizeidirektion (PD) und Region Hannover unter Federführung der LHH eingerichtet, die in 14tägigem Rhythmus tagt / tagen wird. Zielsetzung der Planungsgruppe ist es, die Grundlagen zusammenzustellen, um anschließend die Finanzierung der Maßnahme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (ÖPP / Eigenleistung der LHH) durch einen externen Gutachter klären zu lassen. Auf Grundlage dieses Gutachtens soll der Stadtrat bis Ende 2013 einen entsprechenden Umsetzungsbeschluss für den Neubau fassen. 5. Entspricht der Bedarfsplan im Rettungsdienst den Bedürfnissen oder besteht hier aktuell mehr Bedarf als im Plan ausgewiesen? Die im Bedarfsplan dimensionierten rettungsdienstlichen Vorhaltungen sind derzeit bedarfsgerecht. 6. Ist der aktuelle Bedarfsplan des Rettungsdienstes in der Region mit den benachbarten RD- Trägern abgestimmt, wenn ja in welcher Form? Ja; die Region Hannover hatte bereits im Entwurfsstadium der Bedarfsplanung alle 9 benachbarten Rettungsdienstträger angeschrieben und über den derzeitigen Planungsstand informiert. In diesem Zusammenhang konnten auch eventuelle Optimierungsmöglichkeiten mitgeteilt werden, um bei Bedarf entsprechende Abstimmungsprozesse initiieren zu können. Ein entsprechender Handlungsbedarf wurde seinerzeit nicht signalisiert. Soweit sich ein solcher im Bereich der Vorhaltungen und Versorgungsbereiche in der fortlaufenden Analyse ergibt, wird darauf zeitnah und bedarfsgerecht reagiert. 7. Ist ein gemeinsamer Bedarfsplan mit der Landeshauptstadt Hannover geplant? Wenn ja wann? Wenn nein, warum nicht? Jeder Rettungsdienstträger hat gemäß den Regelungen des NRettDG im eigenen Wirkungskreis den Sicherstellungsauftrag für die bedarfsgerechten Vorhaltungen im Zuständigkeitsbereich. Insoweit ist er verpflichtet, den Bedarfsplan für den eigenen Rettungsdienstbereich zu verabschieden. Dabei stimmt er sich mit benachbarten Rettungsdienstträgern ab. Derzeit wird eine darüber hinausgehende Abstimmung im Hinblick auf die jeweilige Bedarfsplanung nicht praktiziert. Der Region Hannover liegt seit dem 22. August 2013 bereits ein neuer Bedarfsplan der LHH vor. Eine über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende, gemeinsame Bedarfsplanung wäre im Interesse der Kostenträger und wird von der Region Hannover u.a. aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten befürwortet. Eine gemeinsame Bedarfsplanung setzt jedoch auf beiden Seiten die bisher nicht vorhandene Verhandlungsbereitschaft über die künftigen Rettungswachenbereiche und Standorte voraus, dabei sind auch die Interessen Seite: 3/5

4 der anderen regionsangehörigen Städte und Gemeinden zu berücksichtigen. Im Zuge gemeinsamer Planungen wären darüber hinaus auch die Folgen für die übrigen, benachbarten Träger zu bedenken. 8. Wie viel erteilte 19-Genehmigungen nach NRettDG gibt es derzeit in der Region? Wer ist im Besitz von wie vielen Genehmigungen (Fahrzeugen) und mit welchen Beschränkungen (z.b. Betriebsbereich) und Auflagen? Insgesamt sind derzeit Genehmigungen für 11 Fahrzeuge erteilt. Genehmigungsinhaber Anzahl Fahrzeuge Beschränkungen ASB Kreisverband Hannover-Land 2 (u. 2 Ersatzfahrzeuge) Durchführung von Reiserücktransporten der Versicherten des ADAC, ausgehend vom Flughafen Hannover-Langenhagen 1 keine 1 Durchführung von Reiserücktransporten, ausgehend vom Flughafen Hannover- Langenhagen 1 qualifizierter Krankentransport von Patienten, deren Körpermasse (Gewicht) den Wert von 150 Kilogramm übersteigt, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung (z.b. wegen ihrer Körperproportionen) nicht mit einem regulären Rettungsmittel transportiert werden können oder die aufgrund einer ärztlichen Verordnung sitzend in einem Rollstuhl (z.b. Elektrorollstuhl, Überbreiter-Rollstuhl oder angepasste Sitzschalen mit Untergestell für Menschen mit Multi-Dysfunktionalität) unter Beachtung der DIN (Teil 2: Rückhaltesysteme) transportiert werden müssen ( Schwerlast-KTW ) (u. 1 Ersatzfahrzeug für die vorstehenden Genehmigungen) Krankenbeförderung Hannover KBH 6 (u. 1 Ersatzfahrzeug) Zusammen maximal 600 Einsätze im Jahr in der Betriebszeit Montags - Freitags sowie Sonnabends und Wochenfeiertage 06:00-20:00 Uhr (genehmigt durch die LHH für die Region Hannover) Seite: 4/5

5 Die Genehmigungen sind zur Qualitätssicherung jeweils mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen. 9. Warum müssen die Konzessionäre ihre Fahrzeuge (RTW) in einer einheitlichen Farbe ausstatten und wer hat diese Forderung in die Ausschreibung eingebracht? Die Rettungsdienstträgerin haftet im Außenverhältnis für Schäden, die durch die Erbringung von Rettungsdienstleistungen entstehen. Mit dem von der Region Hannover geforderten einheitlichen Erscheinungsbild der Rettungsmittel und einer klaren losübergreifenden Erkennbarkeit signalisiert die Region Hannover, dass sie als Aufgabenträgerin in ihrem Rettungsdienstbereich die Verantwortung für Organisation und Sicherstellung trägt; dies unabhängig davon, welcher Konzessionär oder Subunternehmer die Dienstleistung erbringt. Die Forderung eines einheitlichen Erscheinungsbilds der Rettungsmittel ist im Übrigen nicht nur in der Region Hannover, sondern seitens der Aufgabenträger seit vielen Jahren bereits in zahlreichen Kommunen Niedersachsen- bzw. Deutschland-weit umgesetzt. 10. Beabsichtigt die Regionsverwaltung, perspektivisch den Rettungsdienst in eigener Regie durchzuführen, wenn der jetzige Ausschreibungszeitraum beendet ist? Diesbezügliche Planungen werden von der Regionsverwaltung gegenwärtig nicht angestellt. Entsprechende Vorhaben müssten im Übrigen durch die Politik beschlossen werden. 11. Wie ist im Rettungsdienst der Region die Aus- und Fortbildung des RD-Personals geregelt? Gibt es inhaltliche Vorgaben seitens der Region? Der Beauftragte muss das im Rettungsdienst eingesetzte Personal gem. 10 NRettDG regelmäßig fortbilden, dies personenbezogen dokumentieren und der Region Hannover auf Verlangen vorlegen. Der Umfang der Fortbildung für Notärzte soll 10 Stunden pro Jahr nicht unterschreiten. Davon können bis zu 6 Stunden pro Jahr hinsichtlich inhaltlicher Schwerpunkte durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst festgelegt werden. Der Umfang der Fortbildung für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter darf 30 Stunden pro Jahr nicht unterschreiten. Davon können bis zu 20 Stunden pro Jahr hinsichtlich inhaltlicher Schwerpunkte durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst festgelegt werden. Weitere inhaltliche Vorgaben durch die Region gibt es nicht. Anlage(n): Seite: 5/5

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