Parlamentarische Initiative. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege....und die Zeit drängt...!

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1 Parlamentarische Initiative Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege...und die Zeit drängt...! 1

2 Was ist denn da los???? 2

3 ...aber wie? 3

4 Setzen wir uns ein, verschaffen wir uns Gehör und leisten wir Widerstand dort wo Gesellschaft und Politik mitverantwortlich sind. Denn wenn wir heute nichts tun, droht morgen ein Notstand den niemand von uns wirklich verantworten will, geschweige denn kann. (Dr. h. c. Sr. L. Juchli) 4

5 Pflege ist ein gesellschaftlicher Auftrag 1. Sicherstellung der flächendeckenden Gesundheitsversorgung der Wohnbevölkerung. (Einzelpersonen, Familien, Gruppen, Gemeinde, Gesellschaft) 2. Sicherstellung von Pflegeleistungen als Teil des Service public mit hohem gesellschaftlichem Nutzen. 3. Erbringung der Dienstleistung in der geforderten Qualität. (zweckmässig, wirksam, wirtschaftlich, wissenschaftlich) 4. Forderungen zur Klärung der Berufsrolle erfüllen. (GDK, BAG, SAMW, OECD/WHO, Obsan, etc.) 5. Vernetzung der Leistungsangebote in interprofessionellen Teams. Es brauch nun die entschlossene Unterstützung von Führungspersonen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. 5

6 Wir sind eine Gesellschaft des langen Lebens 6

7 Veränderter Bedarf 1. Zunahme chronisch-langzeitlicher Krankheiten. 2. Zunahme komplexer Lebenssituationen infolge Polymorbidität. 3. Hochtechnische und komplexe Spitzenmedizin. 4. Zunahme der ambulanten Gesundheitsversorgung. 5. Förderung der Gesundheitskompetenz der Wohnbevölkerung. 6. Unterstützung pflegender Angehöriger. 7. Veränderte Sozial- und Gesellschaftsstrukturen. 7

8 1. Der Bedarf an Pflegeleistungen steigt. 2. Der Mangel an Pflegeleistungen führt zu Risiken für Patienten. 3. Der Pflegeberuf verliert an Attraktivität. 4. Die Fachressourcen werden nicht optimal genutzt. 5. Aus rechtlicher Sicht besteht noch immer ein Hilfsberufsstatus 6. Dipl. Pflegefachpersonen müssen längst eigenverantwortlich handeln. - Sie haben keine Kompetenzen, haften aber doch juristisch. - Sie müssen sich rechtfertigen für Belange welche sie nicht verordnet haben. Die heutige Situation muss im KVG nachvollzogen werden. 8

9 2012 Neue Versorgungsmodelle für die med. Grundversorgung. (BAG/GDK) 2012 Positionspapier Nachhaltige Medizin. (SAMW) 2012 Institutionelle Charakteristiken der Gesundheitssysteme. (SGGP- Studie) 2011 Das Schweizerischen Gesundheitssystem. (2. OECD-WHO Bericht) Professionelle Pflegeleistungen haben eine hohe Wichtigkeit und Dringlichkeit. Nun ist die Politik gefordert! 9

10 1. National und international anerkannte Definition. 2. Wissenschaftlich fundiertes Sonderwissen mit spezieller Fachterminologie. 3. Langdauernde, fundierte Ausbildung auf tertiärem bzw. universitärem Niveau. 4. Berufsständische Normen. (Code of ethics) 5. Exklusives Handlungskompetenzmonopol. 6. Kompetenz zur fachlich gleichberechtigten interprofessionellen Kooperation. 7. Aufgaben von grundlegender Bedeutung mit gemeinnütziger Funktion. 8. Autonomie bei der Berufsausübung. (Fach- und Sachautonomie) 9. Selbstkontrolle durch Berufsverbände, Interessenvertretung etc. (Attributemodell: Kunz Thomas, 2005, Die Berufsform der Gesellschaft, Birkach (Velbrück) 10

11 Das KVG ist ein Leistungsgesetz. Dieses regelt: - Allgemeine Leistungen bei Krankheit Art Pflegeleistungen bei Krankheit Art. 25a Revisionsbedarf auf Verordnungsstufe regelt: - Bundesratsverordnung (Krankenversicherungsverordnung KVV) - Departementsverordnung (Krankenpflegeleistungsverordnung KLV) 11

12 Das GesBG ist ein Zulassungsgesetz. (Dieses regelt die Berufsrollen und die Versorgungsqualität.) Das GesBG regelt neu auf nationaler Ebene: - Berufsbildung und Abschlüsse - Berufserfahrung (2 Jahre) - Weiterbildung - Aktives Berufsregister - Verfahren 12

13 Die Abstraktionsebenen des Geschäfts Normative Ebene Dinge tun? Gesetzgebung Strategische Ebene Die richtigen Dinge tun! Unternehmung Operative Ebene Die Dinge Richtig tun! Arbeitsplatz 13

14 Die parlamentarische Initiative lautet: Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege Das KVG sei dahingehend anzupassen, dass die Gesundheitsund Krankenpflege als Leistungen definiert werden, die von Pflegefachpersonen zu einem näher zu definierenden Teil auf ärztliche Anordnung und zu einem näher zu definierenden Teil in eigener Verantwortung erbracht werden. Ein Beruf hat den Wert, der ihm von der Politik zugestanden wird! 14

15 1. Steigerung der Kosten- und Wirkungseffektivität und Anerkennung der Pflege als eigenständige Leistung. 2. Sicherung zukünftiger professioneller Pflegeleistungen. 3. Vermeidung der Mengenausweitung. 4. Beitrag zur Qualitätssicherung im Pflegebereich. 5. Attraktivitätssteigerung des Pflegeberufs. 6. Fairer Wettbewerb, interprofessionelle Akzeptanz. 7. Optimierung der Gesundheitsversorgung. 15

16 1. Sicherung der Gesundheitsversorgung für die Wohnbevölkerung. 2. Optimierung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung. 3. Unterstützung von pflegenden Angehörigen. 4. Verhinderung unnötiger oder vorschneller Eintritte in Institutionen. 5. Ausrichtung auf den neuen Bedarf in verschiedenen Berufsfeldern. 6. Steigerung der Kosten- und Wirkungseffektivität. 7. Fairer Wettbewerb und interprofessionelle Akzeptanz. 8. Übernahme von internationalen Abkommen. (OECD/WHO-Richtlinien, Erklärung von München) 16

17 1. Optimale Nutzung der Pflegeressourcen. (qualitativ und quantitativ) 2. Förderung der praxisorientierten Pflegewissenschaft. 3. Akzeptanz von Studien und Projekten SpitexPlus, LEILA etc. 4. Sicherung von Pflegeleistungen auf unterschiedlichen Komplexitätsniveaus. 5. Verbesserung der Rekrutierung, Verhinderung der Abwanderung. 6. Optimale vertikale und horizontale Durchlässigkeit bei Aus- und Weiterbildung. 7. Attraktivitätssteigerung durch klinische Karrieren, Laufbahnen und Wiedereinstiegsmöglichkeiten. 17

18 1. In Spitälern, Kliniken, Heimen, Ambulatorien, Spitexorganisationen, Praxen und Beratungszentren. 2. In den stationären und ambulanten Versorgungsbereichen. 3. Im Grund- und Zusatzversicherungsbereich. 4. In Pflegewissenschaft, -bildung und -praxis. Die Fachführung muss an dipl. Pflegefachpersonen mit ihren jeweiligen Berufsabschlüssen, Kompetenzen, Zuständigkeiten und Berufserfahrungen übergehen. Keine Berufsgruppe kann heute eine Gesamtverantwortung für sich beanspruchen geschweige denn wahrnehmen! 18

19 Normative Rechtssetzungsreform welche Mehrheiten erfordert! Eingabe: R. Joder, (et al) März Schritt 1: Nationalrat, SGK, Zustimmung Dezember Schritt 2: Ständerat, SGK, Zustimmung April Schritt 3: Bildung einer interparteilichen Parlamentariergruppe Pflege. Schritt 4: Nationalrat, SGK, Subkommission KVG September Schritt 5: Hearing in der Subkommission KVG/NR am das BAG muss einen Bericht ausarbeiten. Schritt 6: Sitzung der Subkommission KVG im Mai

20 Politische heikle Aspekte 1. Mengen- bzw. Kostenausweitung. (K = m x p) 2. Dipl. Pflegefachpersonen wollen diese Mehrverantwortung nicht. 3. Exklusives Verordnungsmonopol der Ärztinnen/Ärzte. 4. Ersetzen dipl. Pflegefachpersonen Ärztinnen/Ärzte. 5. Wie erfolgt die Kompetenzabgrenzung. 6. Werden Prozesse optimiert bzw. administrative Leerläufe vermieden. 7. Wo liegt der Nutzen für die Patientinnen/Patienten. 8. Werden andere Berufsgruppen nachziehen. ( Büchse der Pandora ) 20

21 Forderungen an die Politik 1. Die Wirkung professioneller Pflegeleistungen richtig einschätzen. 2. Die Dringlichkeit und Wichtigkeit der Vorlage richtig einschätzen. 3. Die nationalen und internationalen Forschungsergebnisse beachten. 4. Sich aus dem Verflechtungsgestrüpp in der Gesundheitspolitik befreien. 5. Dipl. Pflegefachpersonen als politische Kraft wahrnehmen. 6. Teilrevision des KVG gemäss der politischen Forderung umsetzen. - Politische Zustimmung in Kommissionen und Parlamentskammern - Umsetzung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe 21

22 Forderungen an Leistungserbringer und Versicherer 1. Interessenvertreter und Lobbyisten überzeugen. 2. Kooperation mit den Hausärztinnen/-ärzten intensivieren. 3. Die Leistungsanbieter in einem integrierten Kooperationsmodell vernetzen. 4. Auf Scheinargumente und Vertröstungen verzichten. 5. Die Finanzierer von den Vorteilen der Reform überzeugen. 6. Im Gezerre um Prestige, Macht und Mittel erfolgreich bestehen. 22

23 Forderungen an die Berufsgruppe 1. Die Reform bei den Dipl. Pflegefachpersonen umsetzen. 2. Die Reform in den Berufsfeldern umsetzen. 3. Die Reform bei den Bildungsanbietern umsetzen. 4. Die neue Rolle verbunden mit Eigenverantwortung übernehmen. 5. Definition des eigenverantwortlichen Bereichs der professionellen Pflege. 6. Den Kompetenzrahmen konkretisieren. - Professionelle Pflege - Erweiterte Pflege 23

24 Interne und externe Stakeholder Trägerschaft Grundsätzliche Unterstützung

25 1. In Gesellschaft, Politik, Markt, Branche, Beruf. 2. Eine hohe Präsenz auf allen Ebenen. 3. Zugang zu allen Informationskanälen. 4. Information, Kommunikation, Lobbying, Verhandlungen. 5. Überzeugung wo möglich und Druck wo nötig. 6. Ein glaubhaftes Worst-Case-Szenario. 25

26 1. Ohne ihre engagierte Unterstützung geht es nicht. 2. Argumentieren sie fair aber in der Sache hart. 3. Zeigen sie auf, dass es ohne professionelle Pflegeleistungen nicht geht. Dieses Geschäft ist ein Dauerlauf. Also machen sie sich Fitt! 26

27 Die KVG relevanten Aspekte sind: Art. 25 und 25a KVG bestimmen, welche Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, und wer diese Leistungen erbringen muss, damit sie übernommen werden. Laut parlamentarischer Initiative soll das KVG folgenden Sachverhalt abbilden: Dem Wesen der Krankenpflege entsprechend sind Pflegefachpersonen teils auf ärztliche Anordnung/ im ärztlichen Auftrag, teils in eigener Verantwortung tätig; Untersuchungen und Behandlungen (also Diagnostik und Therapie) stellen grundsätzlich ärztliche Interventionen dar, deren Vornahme durch Pflegefachpersonen nach wie vor eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag voraussetzt; der eigenverantwortliche Bereich der Pflege umfasst die Massnahmen der Abklärung, der Beratung, der Koordination und der Grundpflege Die Einzelheiten regelt die KLV (v.a. deren Art. 7, wobei die geltende Systematik und Terminologie ohne weiteres übernommen werden können). Formulierungsvorschlag: Art. 25 KVG erhält eine litt. a bis : sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital eigenverantwortlich von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Art. 25a Abs. 1 KVG lautet neu Pflegeleistungen bei Krankheit 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche eigenverantwortlich aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Pflegefachpersonen der Schweiz

28 Rechtliche Grundlagen - KVG, Art. 25 und 25a - KLV, Art. 7, Abs. 2 (A+C) - KVV, Art Gesundheitsberufegesetz Berufsausübung - Abschlussniveau - Berufserfahrung (2 J.) - Funktion - Weiterbildung - Berufszulassung - Aktives Berufsregister Leistungsbereich - Berufsfeld - Verordnungskompetenz - Kooperationsmodell - Prozessoptimierung - Dokumentation - Tarife, Finanzierung - Q-Management 28

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