Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung 2017

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1 Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung 2017 Landratsamt Schwäbisch Hall Forstamt A Bekanntmachung... 2 B Bewerbungsbedingungen... 4 C Rahmenvereinbarung Holzrückung D Losverzeichnis E Angebot Anlagen: AGB-F Allgemeine Qualitätsanforderungen ForstBW Spezielle Qualitätsanforderungen Holzrücken ForstBW Arbeitsauftrag Holzrückung Anlage Maschinendaten Referenzliste zugelassener Kombi-/Moorbänder Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung 2013

2 A Bekanntmachung 1. Vergabestelle Landratsamt Schwäbisch Hall Forstamt Münzstr Schwäbisch Hall Telefon: 0791/ Telefax: 0791/ forstamt@lrasha.de Ansprechpartner Hr. Kraushaar 2. Bezeichnung des Vergabeverfahrens Rahmenvereinbarung Holzrückung 3. Art des Vergabeverfahrens Öffentliche Ausschreibung nach 1 EG Abs. 3 i.v.m. 3 Abs. 2 VOL/A. 4. Art und Umfang der Leistung Holzrückung, jährlich ca Festmeter Forstliche Dienstleistung i.s. des CPV-Code Ort der Leistungsausführung Wald des Auftraggebers Landesbetrieb ForstBW - Betriebsteil Schwäbisch Hall 6. Aufteilung in Lose Der Auftrag ist in 24 Lose aufgeteilt. 7. Rahmenvereinbarung Für jedes Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen. Vertragsbeginn ist der Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit bis , mit der Option einer zweimaligen jeweils maximal einjährigen Verlängerung im beiderseitigen Einvernehmen. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

3 8. Form und Frist für die Abgabe der Angebote Die vollständigen Angebote müssen schriftlich bis zum um 12:00 Uhr, bei der Vergabestelle vorliegen. 9. Abruf der Ausschreibungsunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der unter Ziffer 1 genannten Vergabestelle angefordert werden. Alternativ können die Ausschreibungsunterlagen von der Homepage des Landratsamtes Schwäbisch Hall unter herunter geladen werden. 10. Bindefrist Die Bindefrist endet am: Nicht berücksichtigte Angebote Die Bieter unterliegen mit der Abgabe ihrer Angebote den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß 19 VOL/A. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

4 B Bewerbungsbedingungen 1. Allgemeine Informationen Beschreibung des Auftrags Im Rahmen der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung sind auf Einzelabruf jährlich ca Festmeter Holz zu rücken. Die Details zur Arbeitsausführung ergeben sich insbesondere aus der Rahmenvereinbarung, der Leistungsbeschreibung mit Losverzeichnis, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-F) und den Qualitätsanforderungen Holzrückung. Ausschreibungsunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus: diesen Bewerbungsbedingungen dem Losverzeichnis inkl. Leistungsbeschreibung und Karte der Rahmenvereinbarung dem Angebotsformular den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-F) den Qualitätsanforderungen Holzrückung einem Muster-Arbeitsauftrag Diese Unterlagen werden im Auftragsfall Vertragsbestandteile. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der VOL/B. Aufteilung des Auftrags in Lose Der Auftrag wird in Lose unterteilt. Angebote können für ein oder mehrere Lose abgegeben werden. Es gelten die Beschränkungen unter Ziffer 2 Verfahren - Zuschlagserteilung, Zuschlagskriterien. Laufzeit Die mit Zuschlag geschlossene Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit vom bis zum Sie kann im beiderseitigen Einvernehmen zweimalig um jeweils maximal ein Jahr verlängert werden. Auftraggeber Siehe Leistungsbeschreibung und Losverzeichnis Für die Vergabe- und vertragsrechtliche Auftragsabwicklung werden die Auftraggeber vertreten durch die untere Forstbehörde: Landratsamt Schwäbisch Hall Forstamt Münzstr Schwäbisch Hall Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

5 Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen. Zulässige Bieterkonstellationen Am Vergabeverfahren können nur Einzelbieter teilnehmen. Bietergemeinschaften sind nicht zugelassen. Eignungsnachweise Als Bieter oder Unterauftragnehmer ist nicht geeignet, wer in einem Zeitraum von 48 Monaten vor Angebotsfrist im Bereich der UFB Schwäbisch Hall eine Abmahnung wegen gravierender Verstöße gegen die einschlägigen Arbeitsschutz- oder Verkehrssicherungsbestimmungen erhalten hat, oder wessen Vertrag in diesem Zeitraum wegen Qualitätsoder Leistungsmängeln vorzeitig gekündigt oder aufgehoben wurde. Die Bieter haben zur Überprüfung ihrer Eignung die folgenden Erklärungen abzugeben bzw. folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen: a) Persönliche Lage des Bieters Erklärung des Bieters, dass er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Beiträgen und Abgaben nachgekommen ist und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt. Erklärung des Bieters, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Erklärung, dass wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten zwei Jahren in Bezug auf die Tätigkeit des Unternehmens keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, keine Geldstrafe von mehr als 90-Tagessätzen und keine Geldbuße von mehr als verhängt worden ist. b) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Erklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Haftungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Es werden nur solche Bieter als geeignet angesehen, die über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens ,- für Personenschäden, von mindestens ,- für Sachschäden und mind ,- für Vermögensschäden verfügen. c) Technische Leistungsfähigkeit Referenzliste mit mindestens drei Auftraggebern der letzten drei Jahre mit Adress- und Kontaktdaten sowie Namen des Ansprechpartners. Als Referenz sind nur solche Auftraggeber geeignet, für die der Bieter im genannten Zeitraum insgesamt mindestens Fm gerückt hat. Ausgenommen vom Referenznachweis sind Bieter die in den Jahren 2012 bis 2016 Dienstleistungen für den Landesbetrieb ForstBW - Betriebsteil Schwäbisch Hall er- Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

6 bracht haben und Bieter die ihren Betrieb erst zum oder später neu gegründet bzw. übernommen haben. Benennung einer verantwortlichen Person für die unternehmensinterne Vertragsabwicklung und als alleinige Kontaktperson zum Auftraggeber Erklärung zur vorhandenen Arbeitskapazität im Ausführungszeitraum Nachweis eines vom PEFC Deutschland e.v. anerkannten Dienstleistungszertifikats für die Betriebsarbeit Holzrückung (Deutsches Forst-Service-Zertifikat (DFSZ), RAL- Gütezeichen "Wald- und Landschaftspflege" oder gleichwertige Zertifikate). Namentliche Auflistung aller bei der Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen eingesetzten Mitarbeiter, mit Angabe ihrer Tätigkeit im Betrieb und ihrer beruflichen Qualifikation. Erklärung des Bieters, dass vor Ort ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Ein Forstspezialschlepper mit leistungsstarkem Kran und Breitreifen (mind. 60 cm Breite) muss vorhanden sein. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer detaillierten Bestandsliste von allen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen. Die Aufstellung muss zwingend auf dem Formular Anlage F Maschinendaten erfolgen. Aufgrund der Angaben des Bieters wird für jede 4-Rad-Maschine der Kontaktflächendruck mittels PrAllCon-Kalkulator errechnet. Geeignet zum Einsatz sind ausschließlich Maschinen die eine mindestens befriedigende Bewertung erreichen. Bei den Vergabelosen 1-1 und 1-2 muss der Forstspezialschlepper über einen für die Laubstarkholzrückung geeigneten Rückekran (mind. 5m Ausladung) verfügen. Jeweils bei den Vergabelosen xx-3 (6/8-Rad-Technik) muss eine 6/8-Rad-Maschine mit einem Moorband für die Bogie-Achse unter der Runge / Klemmbank und einem Kombiband unter dem Fahrerhaus lt. beiliegender Referenzliste nachgewiesen und auf Anforderung eingesetzt werden (keine Traktionsbänder). Alternativ können in Absprache auch Bigfoot-Bereifungen (ab 900mm Breitreifen) ohne Bänder eingesetzt werden. Auflistung der für eine Ausführung durch Unterauftragnehmer (hierzu zählen auch verbundene Unternehmen und Unter-Unterauftragnehmer) vorgesehenen Leistungsteile. Angabe der maximalen Leistungsmenge im Kalenderjahr. Hinweis: Die geforderten Erklärungen, Nachweise und Unterlagen sind mit dem Angebot zu machen bzw. als Anlage mit dem Angebot vorzulegen. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Einschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, ob und auf welcher Art er wirtschaftlich und/oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

7 2. Verfahren Vergabeverfahren Die Vergabe findet im Wege der öffentlichen Ausschreibung gemäß 1 EG Abs. 3 i.v.m. 3 Abs. 1 VOL/A statt. Verfahrenssprache Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Formale Vorgaben für die Angebotserstellung Für das Angebot ist das beiliegende Angebotsformular in Papierform originalschriftlich und vollständig auszufüllen. Das Angebot muss die Preise und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen, Angaben, Beschreibungen und Nachweise, ggf. als Anlage zum Angebot, enthalten. Die Vorlage von Nachweisen ist in einfacher Kopie ausreichend. Änderungen an dem Angebot und den beizufügenden Anlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Etwaige Änderungen des Bieters an seinen eigenen Eintragungen müssen dokumentenecht und zweifelsfrei sein. Das Angebot ist nur gültig mit der Unterschrift des Bieters. Zuschlagserteilung, Zuschlagskriterien Die Bieter haben Gebote in Prozent (maximal zwei Nachkommastellen) auf die Kostensätze (Grundvergütung) unter 6.1 des Angebots abzugeben. Einziges Zuschlagskriterium ist das Gebot in Prozent, der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Gebot erteilt. Bei identischen Geboten entscheidet das Los. Beispiel: Bieter 1 bietet 102%, Bieter 2 bietet 105% auf die Kostensätze unter 6.1. des Angebots. Den Zuschlag erhält Bieter 1. Der Zuschlag kann nur im Rahmen der vom Bieter angegebenen eigenen Leistungsfähigkeit erfolgen. Die Auswahl erfolgt durch eine absteigende Reihung der zu vergebenden Lose nach ihrem jährlichen Auftragsvolumen und ist begrenzt auf 6 Lose je Bieter. Angebotsfrist und Terminplan a) Angebotsfrist Angebote müssen schriftlich und in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift: "Angebot Ausschreibung Holzrückung oder dem beigefügten Kennzettel bis spätestens um 12:00 Uhr bei der Vergabestelle vorliegen. Verspätet eingegangene Angebote werden ausgeschlossen. Für Angebote gilt ausschließlich folgende Postadresse: Landratsamt Schwäbisch Hall Forstamt Münzstr Schwäbisch Hall Die Angebote werden am ab Uhr eröffnet. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

8 Die Teilnahme der Bieter ist nicht zugelassen ( 14 Abs. 2 Satz 2 VOL/A). b) Bindefrist Bieter unterliegen mit Abgabe ihres Angebots einer Bindefrist bis zum Sollte aufgrund unvorhergesehener Verzögerungen eine Verlängerung der Bindefrist notwendig werden, wird sich die Vergabestelle gegebenenfalls kurzfristig mit den Bietern in Verbindung setzen. Angemessenheit der Preise Auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen darf der Zuschlag nicht erteilt werden ( 16 Abs. 6 VOL/A). Die Bieter haben der Vergabestelle auf Verlangen die erforderlichen Belege, insbesondere die Grundlagen ihrer Kalkulation, vorzulegen, wenn diese eine Vorlage zur Überprüfung der Angemessenheit der Preise verlangt. Bei Nichtvorlage wird das Angebot ausgeschlossen. Informationen und Bekanntmachungen a) Bieterinformation Alle Bieter, die den Zuschlag nach Wertung der eingegangenen Angebote nicht erhalten sollen, werden nach Maßgabe des 101a GWB spätestens 15 Kalendertage vor Zuschlagserteilung / Vertragsschluss in Schriftform über den Namen des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters und den Grund für ihre Nichtberücksichtigung informiert. Gleichzeitig erhält der für den Zuschlag vorgesehene Bieter eine entsprechende Information, ohne dass hiermit bereits ein Abschluss der Rahmenvereinbarung verbunden wäre. b) Bekanntmachung der Auftragserteilung Mit der Abgabe ihres Angebots erklären sich die Bieter damit einverstanden, dass ihr Name und der vereinbarte Gesamtpreis nach Maßgabe des 23 EG VOL/A i.v.m. Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 bekannt gegeben werden. Sofern nach Ansicht des Bieters gewichtige Interessen gegen eine solche Veröffentlichung sprechen, geben die Bieter diese in ihrem Angebot an. Kosten der Angebotserstellung Aufwendungen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren werden nicht vergütet. 3. Bieterfragen und Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Es werden nur solche Fragen zur Ausschreibung beantwortet, die bis zum schriftlich bei der Vergabestelle eingegangen sind. Über die Antworten werden alle Bieter deren Adressen bekannt sind direkt informiert (schriftlich, per oder per Telefax). Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

9 4. Vertraulichkeit der Informationen Geheimhaltung Unterlagen, die dem Bieter im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren überlassen werden, dürfen ohne Zustimmung der Vergabestelle nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das vom Bieter beschäftigte Personal ist entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt auch für das Personal von Unterauftragnehmern. Bieter, die den Auftrag nicht erhalten, müssen der Vergabestelle auf Verlangen sämtliche Unterlagen (einschließlich angefertigter Abschriften und Kopien) zurückgeben. Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen Die Bieter haben sämtliche Angebotsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten, deutlich (z.b. durch Aufdruck oder mittels Stempel) zu kennzeichnen. Die Vergabestelle wird im Fall eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vornehmen, so dass diese von der Vergabekammer gegebenenfalls zur Akteneinsicht freigegeben werden ( 111 Abs. 3 GWB). 5. Zuständige Vergabekammer Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe Dienstgebäude: Karl-Friedrich-Straße 17 Telefon: 0721/ Karlsruhe Telefax: 0721/ Zustimmungserklärung des Bieters Mit der Abgabe des Angebots stimmt der Bieter diesen Bewerbungsbedingungen in vollem Umfang ohne Änderungen zu. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

10 C Rahmenvereinbarung Holzrückung Der Landesbetrieb ForstBW - Betriebsteil Schwäbisch Hall (im Folgenden: "Auftraggeber"), vertreten durch das Landratsamt Schwäbisch Hall, Forstamt, Münzstr. 1, Schwäbisch Hall (im Folgenden: untere Forstbehörde ), schließt mit dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat (im Folgenden: "Auftragnehmer") eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung forstlicher Dienstleistungen. 1. Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Übernahme von Holzbringung aus den Waldbeständen an die Waldstraße und deren Polterung sowie die Übernahme aller im Zusammenhang mit diesen Leistungen anfallende Tätigkeiten auf Einzelabruf. Einsatzorte sind die Waldgebiete des Auftragebers des beim Los aufgeführten Betriebsreviers (siehe Karte der Betriebsreviere am Ende des Losverzeichnisses). Die Bestände sind im Regelfall mit Rückegassen im Abstand von 40 m erschlossen. Die im Losverzeichnis angegebenen Mengen sind Orientierungswerte für die Einschätzung des voraussichtlichen Umfangs der vertragsgegenständlichen Leistungen. Sie können unter- und überschritten werden. Insbesondere im Kalamitätsfall kann es zu starken Abweichungen von diesen Orientierungsmengen kommen. 2. Vertragspflichten des Auftragnehmers (1) In Ausführung dieses Vertrags übernimmt der Auftragnehmer die folgenden Leistungen. Diese werden durch den Ansprechpartner des Auftraggebers (Revierleiter) jeweils vorher einzeln abgerufen und entsprechend seiner jeweiligen Einzelweisungen ausgeführt. Holzbringung in dem zugeschlagenen Los auf Einzelabruf und unter Beachtung der für jede einzelne Maßnahme anhand des schriftlichen Arbeitsauftrags getroffenen besonderen Vereinbarungen, sowie der Qualitätsanforderungen von ForstBW lt. der Anlagen. Die im Arbeitsauftrag schriftlich benannten Termine für Arbeitsbeginn und Arbeitsende dürfen höchstens um eine Woche überschritten werden. Für darüber hinaus gehende Überschreitungen gilt die Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 7. Im Falle von zufälligen Kalamitätsholzanfällen (z. B. Borkenkäfer-, Sturm-, Trockenschäden) und Holzmarkt- oder Betriebsbedingter Steuerungsmaßnahmen kann der Auftraggeber gezwungen sein, den planmäßigen Holzeinschlag einzuschränken oder komplett einzustellen. Im diesem Fall versucht der Auftraggeber, die Einsätze im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung umzudisponieren und den Auftragnehmer an anderer Stelle einzusetzen. Solche Einsätze können im gesamten Zuständigkeitsbereich der unteren Forstbehörde, d.h. auch außerhalb des jeweils zugeschlagenen Vergabeloses erfolgen. Der Auftragnehmer erhält für diese Einsätze die in Ziffer 4 dieser Kooperationsvereinbarung bestimmte Vergütung unter Berücksichtigung der dort geregelten Zuschläge. Sofern der Auftraggeber von seinem Recht auf Anwendung des Gutschriftverfahren nach Ziffer 3 Absatz (4) keinen Gebrauch macht, erstellt der Auftragnehmer die Abrechnung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber für das Gutschriftverfahren notwendige Daten, wie insbesondere seine Steuernummer und Bankverbindung, auf Anfrage mitzuteilen und etwaige Änderungen unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Versäumnisse im Hinblick auf diese Mitteilungspflicht haftet der Auftragnehmer. (2) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit Vertragsabschluss einen für die Abwicklung zuständigen Ansprechpartner mit dessen Kontaktdaten (Adresse, Mobiltelefon, Festnetztelefon, Telefax, ). Über Änderungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

11 3. Vertragspflichten des Auftraggebers (1) Bei der Ausführung dieses Vertrages hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Folgendes sicherzustellen: Bereitstellung schriftlicher Arbeitsaufträge spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn. Ungehinderten Zugang zu den im schriftlichen Arbeitsauftrag genannten Waldflächen. Geographische Besonderheiten und/oder Bodenbeschaffenheiten sowie etwaige Restriktionen bezüglich der Aufarbeitung werden erfasst, dokumentiert und vor Arbeitsbeginn zwischen der zuständigen Revierleitung und dem Auftragnehmer besprochen. Zeitnahe Holzaufnahme. (2) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss seinen zentralen Ansprechpartner einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten (Adresse, Mobiltelefon, Festnetztelefon, Telefax, ). Über Änderungen wird das Unternehmen unverzüglich informiert. Dieser Ansprechpartner ist Vertreter des Auftraggebers und handelt in dessen Auftrag. (3) Der Auftraggeber wird Verträge mit Dritten über die vertragsgegenständlichen Leistungen nur schließen, wenn und soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung nicht in der Lage ist oder eine sofortige Auftragsdurchführung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer nicht rechtzeitig erreicht werden kann. (4) Der Auftraggeber erstellt die Abrechnung und veranlasst die Auszahlung der Vergütung im Gutschriftverfahren. Verzichtet der Auftraggeber auf das Gutschriftverfahren, muss er dem Auftragnehmer zeitnah nach deren Vorliegen alle für die Abrechnung notwendigen Informationen, inkl. eventuell notwendiger Werksmaße, zu Verfügung stellen. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

12 4. Vergütung (1) Für die Abrechnung wird grundsätzlich auf Basis der folgenden Grundtabelle eine stückmasseabhängige Grundvergütung ermittelt: Achtung: Bei Herleitung der Grundvergütung wurde die SRT-Tabelle Stand 2013 um 5,3% erhöht (Steigerung des Verbraucherpreisindex von 2012 bis 2015). Stückmassebereich (Fm o. R.) Grundvergütung ( /Fm ohne MwSt.) bis 0,17 13,46 0,18-0,22 11,59 0,23-0,27 10,42 0,28-0,32 9,37 0,33-0,37 8,73 0,38-0,42 8,18 0,43-0,47 7,83 0,48-0,54 7,50 0,55-0,64 6,90 0,65-0,74 6,49 0,75-0,84 6,04 0,85 0,94 5,70 0,95 1,09 5,42 1,10 1,29 4,88 1,30 1,49 4,64 ab 1,50 4,50 Für die Rückung der Sorte Hackrohholz in Kranreichweite steht dem Auftragnehmer davon abweichend die folgende Grundvergütung zu: Rückung Hackrohholz 3,- /Sm 3 (2) Die Abrechnung erfolgt für einen Hieb. Die Eingangsgröße zur Bestimmung der Grundvergütung ist die durchschnittliche Stückmasse eines Hiebes. Die Sorte Hackrohholz wird bei Berechnung der Stückmasse nicht berücksichtigt. (3) Der Angebotspreis errechnet sich aus der Grundvergütung multipliziert mit dem Gebot des Bieters in Prozent (Grundvergütung * Gebot in % = Angebotspreis) Beispiel: Bei einer Stückmasse des Hiebs von 0,45 Fm/Stck. und einem zugeschlagenen Gebot von 95 % errechnet sich der Angebotspreis wie folgt: 7,44 /Fm * 95 % = 7,83 /Fm (4) Mit dem Angebotspreis ist die Vergütung folgender Bedingungen abgedeckt: Bringung mit Forstspezialschlepper Mittlere Beizugsentfernung eben/bergauf bis 10 m Durchschnittliche einfache Fahrentfernung bis 150 m Kein verstreuter Hiebsanfall (mehr als 10 Stämme je ha) Bis zu 3 verschiedene Sortimente (Kleinanfälle unter 5 % Anteil sind kein Sortiment i. d. S.) Normale Verhältnisse bzgl. Gelände und Bewuchs Kurzholzanfall weniger als 10 % der Hiebsmasse Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

13 (5) Abweichungen von den vorstehend in Absatz (4) genannten Bedingungen werden durch die folgenden Zuschläge auf den Angebotspreis ausgeglichen. Auftraggeber und Auftragnehmer legen vor Arbeitsbeginn die im Einzelfall geltenden Zuschläge fest. Treten ausnahmsweise Zuschlagskriterien erst während des Hiebs auf, können sie nachträglich vereinbart werden. Bei Rückung der Sorte Hackrohholz werden nur die Zuschläge b) und e) gewährt. a) Beizugsentfernung Mittlere Beizugsentfernung eben/bergauf bergab bis 10 m 0 % 5 % 11 bis 20 m 5 % 10 % 21 bis 30 m 10 % 20 % 31 bis 40 m 15 % 25 % 41 bis 50 m 20 % 30 % über 50 m 25 % 35 % Der Zuschlag wird nur auf die tatsächlich beigezogene Masse gewährt, Sortenstücke in Kranreichweite bleiben unberücksichtigt. Unterschiedliche Geländeverhältnisse werden nach Masse gewichtet. b) Fahrentfernung Mittlere einfache Fahrentfernung Zuschlag 151 bis 250 m 5 % 251 bis 350 m 10 % 351 bis 450 m 15 % 451 bis 600 m 20 % über 600 m 25 % Die mittlere einfache Fahrentfernung ist die Strecke, die der Schlepper von der Lastenaufnahme bis zum Poltern im Durchschnitt tatsächlich fährt (Mittel aus Leer- und Lastfahrt). c) Verstreuter Hiebsanfall Zuschlag 10 % Verstreuter Hiebsanfall liegt vor, wenn nicht mehr als 10 Stämme je ha Hiebsfläche anfallen. d) Sortenvielfalt Zuschlag 4 bis 6 Sorten 3 % über 6 Sorten 5 % Bei der Anzahl der gerückten Sorten werden nur Sorten mit mindestens 5% Anteil an der Gesamtmasse des Hiebs berücksichtigt. Nicht körperlich ausgeformte Sorten (Klammerstämme, schaftweise Bringung) gelten stets als ein Sortiment. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

14 e) Boden schonende Maschinentechnik Bei den 6/8-Rad-Technik-Losen ist eine 6/8-Rad-Maschine und die Verwendung von Bändern im Angebotspreis mit abgegolten! Bei den anderen Losen wird der Einsatz besonderer technischer Ausrüstung im Hinblick auf die Schonung des Bodens mit folgenden Zuschlägen berücksichtigt: Zuschlag 6/8-Rad-Maschine 15 % Einsatz von Bändern, je Bogie-Achse (Kombiband unter Fahrerhaus / Moorband unter Rungenkorb / Klemmbank lt. 50 Ct/Fm Refernzliste) Einsatz einer Traktionshilfswinde 20 % Vorliefern mit Pferd 1,50 /Fm f) Aushaltung von Kurzholz als Hauptsortiment Zuschlag 1,50 /Fm Fällt Kurzholz als Hauptsortiment an (ab 10 % Anteil an der Gesamtmasse), kann im Arbeitsauftrag die Anwendung des folgenden Verfahrens angeordnet werden: Die Waldarbeiter halten Rohschäfte aus und markieren lediglich die Trennschnitte des Kurzholzes für den Rücker. Dieser rückt die Schäfte an die Waldstraße, sägt sie dort an den markierten Stellen zu Kurzholz ein und poltert sie in vermessungstauglichen Großpoltern quer zum Fahrweg. Die Vergütung des Rückers erfolgt nach den Absätzen (1) bis (5), wobei als Stückzahl des Loses nicht die Anzahl der Kurzholz-Sortenstücke, sondern die Anzahl der Rohschäfte in die Berechnung einfließt. Für das Einschneiden der Rohschäfte zu Kurzholz erhält der Rücker auf die betroffene Kurzholzmasse den obigen Zuschlag vergütet. g) Sonstige besondere Erschwernisse Zuschlag bis 15 % Der Zuschlag nach g) kann nur vom Einsatzleiter oder dem zuständigen Fachbereichsleiter bzw. deren Stellvertreter vergeben werden, soweit im Einzelfall besondere Anordnungen oder Gegebenheiten, die nicht durch Ziffer a) f) abgegolten werden können, die Leistung nachweislich deutlich behindert haben. Keinen Zuschlag, da als normale Arbeitsanforderung üblich, rechtfertigen: Holzaufnahme- und entrindungsmaschinengerechte Polterung Verwendung von Unterlagen dick- oder dünnteilige Bringung Mithilfe eines zweiten Mannes Verwendung von Abweisstäben, Polterschützern, Umlenkrollen die Verwendung von Breitreifen Der Zuschlag ist auf der Abrechnung besonders zu begründen. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

15 (6) Mit Vergütung des Angebotspreises und der gewährten Zuschläge sind alle mit der Tätigkeit verbundenen Kosten und Auslagen des Auftragnehmers abgegolten. (7) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Waldmaß. Ausnahme: Das Abrechnungsmaß der Sorte Hackrohholz wird bei der Hackung ermittelt, die Abrechnung erfolgt nach Schüttraummeter. Für Sortimente die nach Werkmaß verkauft werden, kann der Auftraggeber die Abrechnung der Dienstleistungen auch nach Werkmaß vornehmen. (8) Der Auftragnehmer ist nach Abschluss aller Arbeiten und vor der abschließenden Ermittlung der Abrechnungsgrundlage berechtigt, für das aufgearbeitete und fertig gerückte Holz eine Abschlagszahlung in Höhe von max. 80 % der auf Basis der Waldmaße kalkulierten Kosten zu verlangen, beim Hackrohholz aufgrund der hohen Ungenauigkeit des Waldmaßes vor der Hackung nur in Höhe von maximal 50 %. (9) Holzrückung im Zeitlohn ist nicht vorgesehen. Durch den Auftraggeber angeforderte Nebenarbeiten, z.b. die Beseitigung von Hängern im Rahmen der Unfallverhütung, werden im Zeitlohn mit folgenden Kostensätzen vergütet (Beträge ohne MwSt.); Zuschläge werden keine gewährt: Forstspezialschlepper inkl. Fahrer Forwarder inkl. Fahrer 75,00 /Std. 85,00 /Std. 5. Informations- und Berichtspflichten (1) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Fortgang und Ergebnis der Arbeiten. Sie stellen sich alle Daten, die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit benötigt werden, zur Verfügung. (2) Das Unternehmen verpflichtet sich, zur Erbringung der Leistungen nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die über die für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch eine enge und konstruktive Zusammenarbeit gemeinsam darauf hinzuwirken, dass der reibungslose Ablauf sichergestellt ist und optimiert wird. 6. Vertraulichkeit/Geheimhaltung (1) Die Vertragsparteien behandeln alle gegenseitig zugänglich gemachten Informationen technischer und geschäftlicher Art sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. Die gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger sind sorgfältig zu behandeln. Befinden sich solche zum Zeitpunkt des Vertragsendes noch im Besitz der jeweils anderen Partei, sind sie je nach Abstimmung zurückzugeben oder zu vernichten. Sie sind unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bis Vertragsende aufzubewahren, unter Verschluss zu halten und nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vorhabens zu verwenden. (2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsende noch für eine Dauer von zwei Jahren. (3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß den Absätzen (1) und (2) entfällt, soweit es sich um Informationen handelt, die sich die Vertragsparteien zwar mitgeteilt haben, die aber dem Mitteilungsempfänger schon zuvor nachweislich bekannt waren oder Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

16 der Öffentlichkeit schon zuvor bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nachträglich ohne Mitwirkung oder Verschulden des Mitteilungsempfängers bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Mitteilungsempfänger zu irgendeinem Zeitpunkt schon vor Vertragsabschluss offenbart oder zugänglich gemacht wurden. (4) Die Vertragspartner behandeln Informationen über Erkenntnisse, die gemeinsam erarbeitet wurden, vertraulich. Dies gilt ebenso für ihre Mitarbeiter und etwaige Unterauftragnehmern. Mit Vertragsende ist jeder Vertragspartner nur hinsichtlich der Verwendung seiner eigenen Information frei. 7. Vertragsstrafe (1) Im Fall der Überschreitung des im Arbeitsauftrag benannten Termins für Arbeitsbeginn und/oder Arbeitsende um mehr als eine Woche hat der Auftragnehmer für jeden Tag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 (in Worten: EURO einhundert) an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. (2) Wird die aufgenommene Arbeit ohne Einverständnis des Auftraggebers um mehr als zwei Werktage in Folge oder insgesamt um mehr als fünf Werktage unterbrochen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem dritten bzw. sechsten Tag der Unterbrechung eine Vertragsstrafe in dem in Absatz 1 genannten Umfang zu zahlen, es sei denn er hat die Unterbrechung nicht zu vertreten. (3) Eine Vertragsstrafe nach den Absätzen (1) und (2) kann auch nach Vertragsende geltend gemacht werden. Sie ist auf maximal 10% des Auftragswertes begrenzt und wird bei der Endabrechnung in Abzug gebracht. 8. Vertragslaufzeit (1) Die Vertragslaufzeit beginnt und endet mit dem im Losverzeichnis angegebenen Ausführungszeitraum. Das Recht zur Kündigung gemäß Ziffer 9 bleibt hiervon unbenommen. (2) Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich zweimalig um jeweils maximal ein Jahr verlängern. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages in wechselseitig unterzeichneter Form vorliegen. 9. Kündigung (1) Kündigung und Abmahnung bedürfen der Schriftform. Eine Aufhebung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich. Die Regelungen zur Kündigung gemäß AGB-F bleiben hiervon unberührt. (2) Kündigt der Auftrageber den Vertrag gemäß 10.3 bis 10.6 der AGB-F oder erfolgt eine zweimalige Abmahnung wegen Leistungs- oder Qualitätsmängeln wird der Auftragnehmer bei der nächstfolgenden Vergabe forstlicher Dienstleistungen des Auftraggebers als ungeeignet angesehen und nicht zugelassen. (3) Für den Fall, dass die Vertragspartner einvernehmlich feststellen, dass das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann und damit die Grundlage für den vorliegenden Vertrag entfällt, werden sich die Vertragspartner über das weitere Vorgehen verständigen und gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

17 10. Preisanpassungen (1) Im Falle der erstmaligen Verlängerung des Vertrages nach Ziffer 8 Absatz (2) werden die Preise angepasst. Die Erhöhung bzw. Verminderung des Preises richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, Rubrik Andere Waren und Dienstleistungen ( Maßgeblich ist dabei die Veränderung des Jahresindex (Basis 2010 = 100 %) nach der folgenden Formel: Gebot in % / Index 1 * Index 2 = preisangepasstes Gebot in % Index 1 = Jahresindex im letzten vollen Jahr vor dem Tag des Zuschlags Index 2 = Jahresindex im letzten vollen Jahr vor dem Tag der Vertragsverlängerung Das Ergebnis wird Vertragsbestandteil der Verlängerung und als preisangepasstes Gebot bezeichnet. Beispiel Eingangsgrößen: Gebot 95,00 %, Index 1 = 110 %; Index 2 = 113 % Berechnung: 95,00 % / 110 * 113 = 97,59 % Dieser Preis gilt auch im Falle einer zweiten Verlängerung. Wird der VPI auf ein neues Basisjahr umgestellt, wird 2010 durch das neue Basisjahr ersetzt. 11. Sonstiges (1) Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Der Auftragnehmer wird nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftragnehmer wird selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Eine Fürsorgeverpflichtung des Auftraggebers besteht nicht. (2) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landesforstverwaltung für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F) oder deren Nachfolger in der jeweils aktuellen Fassung. Ausgenommen davon sind Punkte die in dieser Vereinbarung abweichend festgelegt sind, d.h. diese Rahmenvereinbarung ist vorrangig. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

18 D Leistungsbeschreibung und Losverzeichnis Leistungsbeschreibung Bezeichnung der Leistung: Rücken des Holzes vom Ort der motormanuellen Fällung und Aufarbeitung zur LKW-befahrbaren Waldstraße und sortenweise Polterung. Werden Fixlängen als Hauptsortiment ausgehalten (mind. 10 % der Gesamtmasse) erfolgt deren Rückung auf Anforderung des Auftraggebers als vormarkierter Rohschaft und das Einschneiden der Fixlängen an der Waldstraße durch den Rücker. Ausführungszeitraum: bis (mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils maximal ein Jahr im beiderseitigen Einvernehmen) Der Gesamtumfang ist über die Vertragslaufzeit verteilt. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt in der Einschlagssaison von September bis März (Winterhalbjahr). Die Angebotslose beschreiben die kalenderjährliche Aufarbeitungsmenge. Auftraggeber: Landesbetrieb ForstBW Betriebsteil Schwäbisch Hall Münzstr Schwäbisch Hall Loszuordnung gem. Losverzeichnis Arbeitsorte: ForstBW: Alle Walddistrikte des beim Los aufgeführten Betriebsreviers (siehe Karte der Betriebsreviere am Ende des Losverzeichnisses). Im Fall von Einschlagsverlagerung aufgrund ungünstiger Witterung oder betriebsbedingter Steuerungsmaßnahmen alle Waldorte von ForstBW im Betriebsteil Schwäbisch Hall. Beschreibung der örtlichen Situation: Insgesamt weist die Vergaberegion Schwäbisch Hall durch die Lage im Keuperbergland (Weichbodengebiet) überdurchschnittlich schwierige Gelände- und Bodenverhältnisse auf. Ortsfremden Unternehmern wird dringend geraten, sich vor Ort über die Verhältnisse zu informieren. Böden mit mangelnder Tragfähigkeit sind häufig und erfordern bei ungünstiger Witterung vom Auftragnehmer zeitliche Flexibilität und kurzfristige Einsatzbereitschaft. Besondere Anforderungen: Die Auftraggeber legen größten Wert auf Termintreue. Laufende Unterstützung im Rahmen der Unfallverhütung während der gesamten Aufarbeitungsphase muss gewährleistet werden (Zufall bringen von Hängern etc.). Maschinenanforderung Ein Forstspezialschlepper mit leistungsstarkem Kran und Breitreifen (mind. 600mm Breite) muss vorhanden sein. Der Schlepper muss mit biologisch schnell abbaubarem Hydrauliköl und einem Notfallset für Ölunfälle ausgerüstet sein. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

19 Alle eingesetzten 4-Rad-Maschinen müssen bei der Bewertung des Kontaktflächendrucks mittels PrAllCon-Kalkulator mindestens ein befriedigend erzielen. Das Mitführen eines Reifendruckmessgerätes ist Pflicht um den angegebenen Reifendruck beim Einsatz nachweisen zu können. Bei den Vergabelosen 1-1 und 1-2 muss der Forstspezialschlepper über einen für die Laubstarkholzrückung geeigneten Rückekran (mind. 5m Ausladung) verfügen. Jeweils bei den Vergabelosen xx-3 (6/8-Rad-Technik) muss eine 6/8-Rad-Maschine mit einem Moorband für die Bogie-Achse unter der Runge / Klemmbank und einem Kombiband unter dem Fahrerhaus lt. beiliegender Referenzliste nachgewiesen und auf Anforderung eingesetzt werden (keine Traktionsbänder). Alternativ können in Absprache auch Bigfoot- Bereifungen (ab 900mm Breitreifen) ohne Bänder eingesetzt werden. Losverzeichnis Vergabelos Betrieb Revier Mindestmenge (Fm o.r.) Maximalmenge (Fm o.r.) 1-1 ForstBW - BT Schwäbisch Hall 1 Schrozberg ForstBW - BT Schwäbisch Hall 1 Schrozberg ForstBW - BT Schwäbisch Hall 1 Schrozberg - 6/8-Rad-Technik ForstBW - BT Schwäbisch Hall 21 Sixenhof ForstBW - BT Schwäbisch Hall 21 Sixenhof ForstBW - BT Schwäbisch Hall 21 Sixenhof - 6/8-Rad-Technik ForstBW - BT Schwäbisch Hall 22 Hohenloher Ebene ForstBW - BT Schwäbisch Hall 22 Hohenloher Ebene ForstBW - BT Schwäbisch Hall 22 Hohenloher Ebene - 6/8-Rad-Technik ForstBW - BT Schwäbisch Hall 23 Stimpfach ForstBW - BT Schwäbisch Hall 23 Stimpfach ForstBW - BT Schwäbisch Hall 23 Stimpfach - 6/8-Rad-Technik ForstBW - BT Schwäbisch Hall 24 Bühlerzell ForstBW - BT Schwäbisch Hall 24 Bühlerzell ForstBW - BT Schwäbisch Hall 24 Bühlerzell - 6/8-Rad-Technik ForstBW - BT Schwäbisch Hall 25 Altenberg ForstBW - BT Schwäbisch Hall 25 Altenberg ForstBW - BT Schwäbisch Hall 25 Altenberg - 6/8-Rad-Technik ForstBW - BT Schwäbisch Hall 26 Gaildorf ForstBW - BT Schwäbisch Hall 26 Gaildorf ForstBW - BT Schwäbisch Hall 26 Gaildorf - 6/8-Rad-Technik ForstBW - BT Schwäbisch Hall 27 Bubenorbis ForstBW - BT Schwäbisch Hall 27 Bubenorbis ForstBW - BT Schwäbisch Hall 27 Bubenorbis - 6/8-Rad-Technik Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

20 Karte der Betriebsreviere Revier 1 Schrozberg 21 Sixenhof 22 Hohenloher Ebene 23 Stimpfach 24 Bühlerzell 25 Altenberg 26 Gaildorf 27 Bubenorbis Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

21 Angebot Firmenname des Bieters: Straße, Nr. PLZ, Ort Bearbeiter: Telefon: Telefax: Mobil: Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung Angebotsfrist: um 12:00 Uhr Bindefrist: Anlagen: - vom PEFC Deutschland e.v. anerkannte Zertifizierung für Holzrückung - Namentliche Auflistung der für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen Mitarbeiter mit Angabe der jeweiligen beruflichen Qualifikation und der Tätigkeit in der Firma - Bestandsliste der verfügbaren Maschinen gem. den Anforderungen unter Gegebenenfalls eine Referenzliste früherer Auftraggeber gem. 5.7 Hinweis: Diese Anlagen sowie die mit dem Angebot abgegebenen Erklärungen, Nachweise und Unterlagen werden Bestandteil des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrags. Die Anlagen sind dem Angebot beizufügen. 1. Bestandteile des Angebots Wir bieten die sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Leistungen zu den unter Ziffer 6 angegebenen Preisen an. Unserem Angebot liegen die oben genannten Anlagen und die Erklärungen unter Ziffer 2 bis 8 zugrunde, die im Auftragsfall Vertragsbestandteile werden. Vertragsbestandteile werden außerdem die folgenden Unterlagen des Ausschreibungsverfahrens: Leistungsbeschreibung und Losverzeichnis (inkl. Karte des Betriebsreviere der Unteren Forstbehörde Schwäbisch Hall) Rahmenvereinbarung Holzrückung Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-F) Qualitätsanforderungen Holzrückung Muster-Arbeitsauftrag inkl. Formular zur Zuschlagsvereinbarung Ergänzend gelten die Regeln der VOL/B. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

22 2. Zustimmung zu den Bewerbungsbedingungen Wir erklären, dass wir den für dieses Vergabeverfahren gültigen Bewerbungsbedingungen in vollem Umfang ohne Änderungen zustimmen und als verbindlich für unser Angebot anerkennen. 3. Erklärungen zur persönlichen Lage 3.1 Wir erklären, dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Beiträgen und Abgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllen. 3.2 Wir erklären, dass über unser Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet. 3.3 Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr. Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr. Hinweis: Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versicherungsträger an. 3.4 Wir erklären, dass wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten zwei Jahren in Bezug auf die Tätigkeit unseres Unternehmens keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und keine Geldbuße von mehr als 2.500,00 verhängt worden ist. 4. Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Wir erklären, dass unser Unternehmen über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Haftungssummen verfügt: Für Personenschäden (mindestens ): Für Sachschäden (mindestens ): Für Vermögensschäden (mindestens ): 5. Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit 5.1 Wir sind, wie aus den nachfolgend aufgeführten und unserem Angebot beigefügten Zertifikaten ersichtlich, für die Betriebsarbeit Holzrückung zertifiziert: 5.2 Wir beabsichtigen, bei der Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen die aus der unserem Angebot beiliegenden Mitarbeiterliste ersichtlichen Mitarbeiter einzusetzen. Aus der Mitarbeiterliste sind auch deren jeweilige berufliche Qualifikation und deren Tätigkeit in der Firma zu entnehmen. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

23 5.3 Wir versichern, dass vor Ort ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. 5.4 Wir verfügen für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen über die in der beigefügten Bestandsliste Anlage F Maschinendaten aufgeführten betriebseigenen Maschinen und Geräte. 5.6 Wir erklären, dass wir die in der Leistungsbeschreibung für dieses Los notwendigen technischen und sonstigen Kriterien erfüllen 5.7 Eine Referenzliste gem. Ziffer 1 c) Absatz 1 der Bewerbungsbedingungen mit Kontakt- und Adressdaten von Auftraggebern der letzten drei Jahre ist ggfs. als Anlage beigefügt Unsere maximal mögliche Leistungsmenge im Kalenderjahr beträgt: Fm 6. Preisangebot 6.1 Kostensätze der Grundvergütung Bei Herleitung der Grundvergütung wurde die SRT-Tabelle Stand 2013 um 5,3% erhöht (Steigerung des Verbraucherpreisindex von 2012 bis 2015). Die Preise entsprechen damit einem Gebot auf die letzte Ausschreibung in Höhe von 105,3%! Stückmassebereich (Fm o. R.) Grundvergütung ( /Fm ohne MwSt.) bis 0,17 13,46 0,18-0,22 11,59 0,23-0,27 10,42 0,28-0,32 9,37 0,33-0,37 8,73 0,38-0,42 8,18 0,43-0,47 7,83 0,48-0,54 7,50 0,55-0,64 6,90 0,65-0,74 6,49 0,75-0,84 6,04 0,85 0,94 5,70 0,95 1,09 5,42 1,10 1,29 4,88 1,30 1,49 4,64 ab 1,50 4,50 Hackrohholz 3,-/Sm 3 Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

24 6.2 Gebote des Bieters auf die Kostensätze nach 6.1: Vergabelos Revier Gebot Schrozberg _, % Schrozberg _, % Schrozberg - 6/8-Rad-Technik _, % Sixenhof _, % Sixenhof _, % Sixenhof - 6/8-Rad-Technik _, % Hohenloher Ebene _, % Hohenloher Ebene _, % Hohenloher Ebene - 6/8-Rad-Technik _, % Stimpfach _, % Stimpfach _, % Stimpfach - 6/8-Rad-Technik _, % Bühlerzell _, % Bühlerzell _, % Bühlerzell - 6/8-Rad-Technik _, % Altenberg _, % Altenberg _, % Altenberg - 6/8-Rad-Technik _, % Gaildorf _, % Gaildorf _, % Gaildorf - 6/8-Rad-Technik _, % Bubenorbis _, % Bubenorbis _, % Bubenorbis - 6/8-Rad-Technik _, % Hinweis: Auf die Begrenzung nach Ziffer 2 Verfahren - Zuschlagserteilung, Zuschlagskriterien der Bewerbungsbedingungen wird hingewiesen. Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

25 7. Bekanntmachung über die Auftragserteilung Wir sind mit der Bekanntgabe der Auftragserteilung nach den Bestimmungen des 19 VOL/A bzw. 23 EG VOL/A einverstanden: JA NEIN, die Begründung ist dem Angebot als Anlage beigefügt 8. Schlusserklärung Uns ist bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben kann. (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift) Hinweis: Das Angebot ist auf diesem Angebotsformular, bei Platzmangel unter Verwendung von ergänzenden Beiblättern zu erstellen. Wird das Angebotsformular nicht unterschrieben oder wird das Angebot im Text geändert oder in einer anderen Form erstellt, gilt das Angebot als nicht abgegeben. Auf dem Umschlag bitte auf der Vorderseite den folgenden Kennzettel anbringen! Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

26 Kennzettel ausschneiden Feld Bieter/Absender ausfüllen Kennzettel zusätzlich zur Anschrift der Vergabestelle auf die Vorderseite des Briefumschlags kleben! Vergabestelle NICHT ÖFFNEN! ANGEBOT ZUR AUSSCHREIBUNG HOLZRÜCKUNG! Landratsamt Schwäbisch Hall-Forstamt, Münzstr. 1, Schwäbisch Hall Bezeichnung des Vergabeverfahrens Rahmenvereinbarung Holzrückung Bieter/Absender Wird von der Vergabestelle ausgefüllt! Laufende Nummer des Angebotes Eingang am um Uhr Ausschreibung Rahmenvereinbarung Holzrückung

27 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg (ForstBW) für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F) Stand:

28 Inhalt Abschnitt Thema Seite 1. Geltungsbereich 3 2. Verbindliche Erklärungen und Nachweise des Unternehmers 3 3. Pflichten des Unternehmers 3 4. Weitergabe von Aufträgen (Einsatz von Subunternehmern) 4 5. Arbeitskräfte 4 6. Arbeitsmittel 4 7. Ausführung der Arbeiten 4 8. Pflichten des Auftraggebers 4 9. Abnahme und Abrechnung Überprüfung durch den Auftraggeber Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund Haftung Vertragsstrafen Vertragsänderungen Gerichtsstand Salvatorische Klausel Weitere Bestimmungen 7 2

29 1. Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg (ForstBW, nachfolgend Auftraggeber genannt) für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F) gelten für alle Werkverträge, die mit Lohnunternehmern (nachfolgend Unternehmer genannt) im Staatswald abgeschlossen werden. Sie sind Bestandteil dieser Verträge. Die PEFC-Standards für Deutschland und die FSC-Prinzipien für Deutschland sowie die Leitlinie des Deutschen Forst-Zertifizierungsrats (DFZR) für nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Einbindung des Waldbesitzers in den regionalen Rahmen sind in die AGB-F integriert. 2. Verbindliche Erklärungen und Nachweise des Unternehmers 2.1 Mit der Unterschrift des Vertrages über Forstbetriebsarbeiten erklärt der Unternehmer, dass 1. er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Beiträgen und Abgaben nachgekommen ist und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt, 2. über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich sein Unternehmen nicht in Liquidation befindet, 3. er Mitglied in der Berufsgenossenschaft ist (Bei Unternehmern, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ist der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen.), 4. für die eingesetzten Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten alle erforderlichen Aufenthaltsund Arbeitserlaubnisse vorliegen, 5. gegen ihn wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten zwei Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und keine Geldbuße von mehr als EUR verhängt worden ist, 6. eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens EUR für Personenschäden, mindestens EUR für Sachschäden und mindestens EUR für Vermögensschäden besteht, 7. der Auftraggeber Erkundigungen über seine Zuverlässigkeit beim Unfallversicherungsträger einholen kann. 2.2 Für die vereinbarten Forstbetriebsarbeiten muss der Unternehmer über Dienstleistungszertifikate verfügen, die den Anforderungen von PEFC Deutschland e.v. und von FSC Deutschland e.v. entsprechen. Der Nachweis hierüber ist vom Unternehmer vor Beginn der Arbeiten zu erbringen. 3. Pflichten des Unternehmers 3.1 Der Unternehmer kann sich vor Ort durch einen von ihm bestellten, die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschenden Einsatzleiter vertreten lassen. Wird der Unternehmer vor Ort durch einen Einsatzleiter vertreten, teilt er dessen Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Fax, ) dem Auftraggeber mit. Der Einsatzleiter muss ständig erreichbar sein. Er ist vom Unternehmer bevollmächtigt, ergänzende Vereinbarungen zu treffen. 3.2 Die Sicherung des Arbeitsfeldes (Verkehrssicherungspflicht) gegenüber Dritten ist Sache des Unternehmers. Der Unternehmer ist verpflichtet, die eingerichtete Sperrung laufend zu kontrollieren und in Ordnung zu halten. Die Sperrung hat angemessen, eindeutig und mit zugelassenen Mitteln auf Kosten des Unternehmers zu erfolgen. Wege sind vor Aufhebung der Sperrung freizuräumen. An- oder abgesägte Bäume (Hänger) müssen bis zu diesem Zeitpunkt zu Boden gebracht und von den Wegen geräumt sein. 3.3 Durch den Unternehmer veranlasste Arbeitsunterbrechungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. 3

30 4. Weitergabe von Aufträgen (Einsatz von Subunternehmern) Der Unternehmer darf die Ausführung der Leistung oder Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Subunternehmer weitergeben. Der Inhalt des Unterauftrags sowie Name und Anschrift des Subunternehmers sind dem Auftraggeber zuvor schriftlich mitzuteilen. Der Subunternehmer muss die Standards nach Ziffer 2.1 der AGB-F erfüllen und über die erforderlichen Dienstleistungszertifikate gemäß Ziffer 2.2 der AGB-F verfügen. 5. Arbeitskräfte 5.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte mit der notwendigen Fachkenntnis für die Waldarbeit einzusetzen. Für Arbeiten mit der Motorsäge müssen die Arbeitskräfte entsprechend den aktuell gültigen PEFC- und FSC-Standards für Deutschland qualifiziert sein. 5.2 Eine ausreichende Verständigung mit den eingesetzten Arbeitskräften muss insbesondere zur Gewährleistung der Rettungskette sichergestellt sein. 5.3 Der Unternehmer und seine Arbeitskräfte sind für die Beachtung und Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen alleine verantwortlich. Arbeitsunfälle sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Bei einer Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt ist der Auftraggeber gegenüber den Arbeitskräften des Unternehmers weisungsberechtigt. Insbesondere ist er auch befugt, die Arbeiten einzustellen. 6. Arbeitsmittel Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik (z.b. Anerkennung durch den Forsttechnischen Prüfausschuss des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik) und den geltenden Vorschriften entsprechen. Ebenso müssen sie in einem einwandfreien und betriebssicheren Zustand sein. 7. Ausführung der Arbeiten 7.1 Für die Ausführung der vereinbarten Leistungen sind die vom Auftraggeber festgelegten allgemeinen und speziellen Qualitätsanforderungen im Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg (ForstBW) verbindlich. Sie sind Bestandteil des Vertrages und diesem beigefügt. 7.2 Soweit die Witterungsverhältnisse es erfordern, ist der Auftraggeber berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen, um Schäden zu vermeiden. Unabhängig davon ist der Unternehmer verpflichtet, Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, wenn er nicht in der Lage ist, den Qualitätsanforderungen (Nr. 7.1) zu entsprechen. Er hat den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren. Soweit möglich, ist das Arbeitsverfahren im Einvernehmen mit dem Auftraggeber so umzustellen, dass es den Qualitätsanforderungen (Nr. 7.1) entspricht. 8. Pflichten des Auftraggebers 8.1 Der Auftraggeber erteilt dem Unternehmer vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsauftrag und weist ihn darin ein. 8.2 Der Auftraggeber schafft rechtzeitig die ihm obliegenden organisatorischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten. Vor Aufnahme der Arbeiten unterweist der Auftraggeber den Unternehmer in die von ihm getroffenen Regelungen zur Sicherstellung der Rettungskette. 4

31 8.3 Der Auftraggeber gestattet dem Unternehmer und dessen Beauftragten das Befahren der Waldwege des Auftraggebers im notwendigen Umfang. Die Wegbenutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Waldwege dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind entsprechend zu beachten. 9. Abnahme und Abrechnung 9.1 Der Unternehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der vereinbarten Leistung anzuzeigen. 9.2 Die Leistung wird vom Auftraggeber gemeinsam mit dem Unternehmer ohne zusätzliche Vergütung abgenommen. Über die Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll (Abnahmeprotokoll im Arbeitsauftrag) gefertigt, in dem gegebenenfalls festgestellte Mängel festgehalten werden. 9.3 Sobald die Grundlagen zur Erstellung der Rechnung (z.b. Holzmasse, Stückzahl) vorliegen, stellt sie der Auftraggeber dem Unternehmer unverzüglich zur Verfügung. 9.4 Die Bezahlung der Leistung erfolgt erst, wenn eine den tatsächlichen Aufwand nachweisende und dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung in zweifacher Ausfertigung auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Vergütungssätze auf den Auftraggeber ausgestellt wird. 9.5 Der Unternehmer kann bei Arbeiten mit einem voraussichtlichen Auftragswert von über 2.500,-- EUR auf schriftliche Anforderung Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 80 % des kalkulierten Gesamtwertes für die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen erhalten. Vertragsgemäß ist die Leistung, wenn sie erforderlich und im Wesentlichen mangelfrei ist und der Unternehmer die Absicht hat, das Werk zu Ende zu führen. 10. Überprüfung durch den Auftraggeber 10.1 Die Einhaltung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Qualitätsanforderungen im Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg (ForstBW) und der AGB-F kann vom Auftraggeber jederzeit und unangemeldet überprüft werden. Der Unternehmer hat diese Kontrollen ohne Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Kosten zu dulden Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, Hydraulik- und Sägekettenhaftöle sowie Kraftstoffe durch den Auftraggeber oder durch eine vom Auftraggeber beauftragte Stelle untersuchen zu lassen. Die Untersuchung kann eine Probeentnahme beinhalten. Werden unerlaubte Öle oder Kraftstoffe nachgewiesen, trägt der Unternehmer die Kosten für Probeentnahme und Untersuchung. 11. Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund 11.1 Wird die vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nicht rechtzeitig fertig gestellt, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Unternehmer zu ersetzen Bei Verstößen des Unternehmers gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere gegen die Qualitätsanforderungen nach Nr. 7.1 sowie die Nr. 2 bis 7 dieser AGB-F ist der Auftraggeber nach einmaliger, schriftlicher Abmahnung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen Für den Fall, dass der Unternehmer eine Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt schuldhaft herbeigeführt hat, ist eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber möglich. 5

32 11.4 Bei gravierenden Verstößen des Unternehmers, seiner Arbeitskräfte oder der von ihm eingesetzten Subunternehmer gegen die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen oder Verkehrssicherungspflichten ist eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber möglich Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden, wenn der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt oder der Leistungsumfang verringert wird Tritt der Auftraggeber zurück oder kündigt er den Vertrag aus den vorgenannten Gründen, wird der Unternehmer bei zukünftigen Vergaben forstlicher Dienstleistungen für die nächsten zwei Ausschreibungen, mindestens jedoch für den Zeitraum von 18 Monaten, ausgeschlossen bzw. als unzuverlässig angesehen Die Kündigung aus wichtigem Grund nach den Ziffern 11.2, 11.3 und 11.4 muss unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem der Auftraggeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen Rücktrittserklärung, Kündigung und Abmahnung bedürfen der Schriftform. 12. Haftung 12.1 Der Auftraggeber, seine zuständigen Bediensteten sowie alle zuständigen Mitarbeiter der unteren Forstbehörde haften für Sachschäden, die dem Unternehmer entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Der Unternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber, seinen zuständigen Bediensteten sowie allen zuständigen Mitarbeitern der unteren Forstbehörde für alle schuldhaft verursachten Schäden Der Unternehmer stellt den Auftraggeber, seine zuständigen Bediensteten sowie alle zuständigen Mitarbeiter der unteren Forstbehörde von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden. 13. Vertragsstrafen Hält der Unternehmer die vereinbarten Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Werkes infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, nicht ein, so kann der Auftraggeber für jeden vollendeten Werktag, um den die Fristen jeweils überschritten werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 0,15 %, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % der Auftragssumme, geltend machen. Die Vertragsstrafe wird mit der Endabrechnung aufgerechnet. 14. Vertragsänderungen Nebenabreden, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen. 15. Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Teile ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige ordentliche Gericht. 6

33 16. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB-F ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 631 ff.). 17. Weitere Bestimmungen 17.1 Für alle vertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verarbeitet. 7

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