Rahmenvereinbarung über die Erbringung forstlicher Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich der ufb Ostalbkreis; Motormanueller Holzeinschlag

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1 Rahmenvereinbarung über die Erbringung forstlicher Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich der ufb Ostalbkreis; Motormanueller Holzeinschlag Vorwort Für die Bewirtschaftung des Staatswaldes gelten die Vorschiften der LWaldG. Die untere Forstbehörde (ufb) des Ostalbkreises bekennt sich ausdrücklich zu den in 12 LWaldG genannten Grundpflichten der nachhaltigen, pfleglichen, planmäßigen und sachkundigen Waldbewirtschaftung und der Standards nach den Richtlinien des Zertifizierungssystem PEFC und FSC. Hieraus leiten sich die Anforderungen an den Unternehmer entsprechend 2 dieser Vereinbarung ab. --- Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg (im Folgenden: Auftraggeber ) schließt mit dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat (im Folgenden: Auftragnehmer ) die folgende Rahmenvereinbarung über die Erbringung forstlicher Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich der ufb Ostalbkreis: 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags ist die Übernahme des motormanuellen Holzeinschlages in den Waldbeständen des Staatswaldes und der Kommunal- und Privatwälder, in denen die Forstbehörde die Waldbewirtschaftung vertraglich übernommen hat. Das in der Losbeschreibung angegebene Einschlagsvolumen ist jeweils ein Orientierungswert für die Einschätzung des voraussichtlichen Umfangs der vertragsgegenständlichen Leistungen. Sie können unter- und überschritten werden. Insbesondere im Kalamitätsfall oder bei hoher und anhaltender Schneelage kann es zu starken Abweichungen von diesen Orientierungsmengen kommen. 2 Vertragspflichten des Unternehmers (1) In Ausführung dieses Vertrags übernimmt der Auftragnehmer die folgenden Leistungen. Diese werden durch den Ansprechpartner des Auftraggebers (Revierleiter) jeweils vorher einzeln abgerufen und entsprechend seiner jeweiligen Einzelanweisung ausgeführt: - Einschlag von Holz in dem ihm zugeschlagenen Los auf Einzelabruf und unter Beachtung der für jede einzelne Maßnahme anhand des schriftlichen Arbeitsauftrages getroffenen Vereinbarungen (s.u. 3) und den Allgemeinen Qualitätsanforderungen sowie den Besonderen Qualitätsanforderungen motormanuelle Holzernte in der jeweils gültigen Fassung. Die im Arbeitsauftrag schriftlich benannten Termine für Arbeitsbeginn und Arbeitsende dürfen höchstens um 2 Kalenderwoche überschritten werden; für Aufträge in Kalamitätsfällen verkürzt sich die Frist auf 3 Arbeitstage. Für darüber hinausgehende Überschreitungen gilt die Vertragstrafenregelung nach 7. Eine Arbeitsunterbrechung auf Anweisung des Auftraggebers verschiebt das Arbeitsende um die Dauer der angewiesenen Unterbrechung. - Sicherstellung der notwendigen Dienstleistungen im Rahmen der Arbeitssicherheit, der Verkehrssicherungspflicht und der Rettungskette gemäß örtlichem Rettungsplan; - im Falle von zufälligen Kalamitätsholzanfällen (Borkenkäfer, Sturm, Trockenschäden) oder Änderungen im Bereich des Holzmarktes kann der Auftraggeber gezwungen werden, den planmäßigen Frischholzeinschlag einzuschränken oder komplett einzustellen. In diesen Fällen versucht der Auftraggeber, die Einsätze im Rahmen dieser 1

2 Vereinbarung innerhalb des Landkreises umzudisponieren und den Auftragnehmer an anderer Stelle einzusetzen. - Hiebsweise Rechnungserstellung und Rechnungslegung nach erfolgter Leistung. (2) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit Abschluss dieses Vertrags einen für die Vertragsabwicklung bei ihm zuständigen Ansprechpartner mit den erforderlichen Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, u. a.). Änderungen wird er dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. 3 Vertragspflichten des Auftraggebers (1) In Ausführung dieses Vertrages hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer folgendes bereit- bzw. sicherzustellen: - Erstellung schriftlicher Arbeitsaufträge mit folgendem Inhalt: Ort des Einschlages, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Restriktionen, Sortimente. Der schriftliche Arbeitsauftrag ist dem Unternehmer spätestens 2 Kalenderwochen vor Arbeitsbeginn auszuhändigen. Bei Aufträgen im Rahmen der Käferholzaufarbeitung verkürzt sich diese Frist auf 4 Tage. - ungehinderten Zugang zu den im schriftlichen Arbeitsauftrag genannten Waldflächen - geographische Besonderheiten und/oder Bodenbeschaffenheiten sowie etwaige Restriktionen bezüglich der Aufarbeitung werden erfasst, dokumentiert und vor Arbeitsbeginn zwischen dem zuständigen Revierleiter und dem Unternehmer besprochen. - zeitnahe Holzaufnahme und Maßermittlung. (2) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer mit Abschluss dieser Rahmenvereinbarung einen Ansprechpartner für die Abwicklung einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, u. a.). Über Änderungen wird das Unternehmen unverzüglich informiert. Dieser Ansprechpartner ist Vertreter des Auftraggebers und handelt in dessen Auftrag. 4 Vergütung (1) Dem Unternehmer steht eine nach Maßgabe der zugeschlagenen Angebotspreise gestaffelte Grundvergütung zu. (2) Auftraggeber und Auftragnehmer legen vor Arbeitsbeginn die im Einzelfall geltenden Zuschläge fest und dokumentieren diese in der Hiebsvereinbarung. Treten Zuschlagskriterien während des Hiebs auf, können sie nachträglich vereinbart werden. (3) Jeder Vertragspartner trägt die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten und Auslagen selbst. (4) Für die Sortimente > 30 fm, die nach Werkmaß verkauft werden erfolgt auch die Abrechnung der Dienstleistungen nach Werksmaß, für kleinere Mengen gilt das Waldmaß. Kann das Werksmaß nicht binnen 3 Monaten nach Arbeitsende ermittelt werden, wird das Waldmaß als Abrechnungsgrundlage herangezogen. Der Unternehmer ist nach Arbeitsende und bis zur abschließenden Ermittlung der Abrechnungsgrundlage berechtigt, einen Abschlag in Höhe von max. 80 % der geschätzten Masse zu verlangen. 2

3 5 Informations- und Berichtspflichten Durchführung (1) Die Vertragsparteien werden sich über Fortgang und Ergebnisse der Arbeiten gegenseitig unterrichten. Sie werden sich alle Daten, die für ihre Arbeiten im Rahmen der Zusammenarbeit benötigt werden, zur Verfügung stellen. (2) Der Unternehmer verpflichtet sich, zur Erbringung der Leistungen nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die über die für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. (3) Sofern Mitarbeiter einer Vertragspartei zeitweise in der Betriebseinrichtung der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, unterliegen sie in dieser Zeit den dortigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen. Soweit für die Durchführung der Arbeiten erforderlich, verpflichtet die entsendende Vertragspartei seine Mitarbeiter, den fachlichen Anweisungen des am Einsatzort Verantwortlichen zu folgen. 6 Vertraulichkeit/ Geheimhaltung (1) Die Vertragsparteien behandeln alle gegenseitig zugänglich gemachten Informationen technischer und geschäftlicher Art sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. Die gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger sind sorgfältig zu behandeln. Befinden sich solche zum Zeitpunkt des Vertragsendes noch im Besitz der jeweils anderen Partei, sind sie je nach Abstimmung zurückzugeben oder zu vernichten. Sie sind unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bis Vertragsende aufzubewahren, unter Verschluss zu halten und nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vorhabens zu verwenden. (2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsende noch für eine Dauer von zwei Jahren. 7 Vertragsstrafe (1) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen 2 Abs. (1) 1. Spiegelstrich letzter Satz wird bei einer durch den Auftragnehmer zu vertretenden Verspätung des Arbeitsbeginns oder Arbeitsendes eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 (in Worten: EURO einhundert) je Tag der Verspätung gegenüber dem Auftraggeber fällig. (2) Bei einer durch den Unternehmer zu vertretenden Unterbrechung der aufgenommenen Arbeit von in Summe mehr als 1 Kalenderwoche, wird ab dem 8. Tag der Unterbrechung eine Vertragsstrafe gemäß 7 Abs. 1 fällig. (3) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreueund Mindestlohngesetz LTMG) hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% (in Worten: einem Prozent) des Auftragswertes zu zahlen. Auf 8 des LTMG wird hingewiesen. (4) Eine Vertragsstrafe nach Abs. (1) und (3) kann auch nach Vertragsende geltend gemacht werden. 8 Unteraufträge (1) Jeder Vertragspartei steht es nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Abs. 2 dieser Regelung frei, die von ihr zu erbringenden Leistungen auf eigene Kosten durch Unterauftragnehmer ausführen zu lassen. Vor der Vergabe von Unteraufträgen an Dritte ist der jeweilige Vertragspartner hierüber unter Nennung des avisierten Unterauftragnehmers schriftlich zu informieren. 3

4 (2) Die Vergabe von Unteraufträgen unterliegt dem Zustimmungserfordernis der jeweils anderen Vertragspartei. Die Zustimmung kann nur in sachlich begründeten Fällen verneint werden, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Unterauftragnehmers. (3) Die den Unterauftrag erteilende Vertragspartei hat sicherzustellen, dass durch den Unterauftragnehmer erzielte Arbeitsergebnisse, insbesondere Daten und Unterlagen auch der anderen Vertragspartei zugänglich sind gemacht werden. 9 Kündigung aus wichtigem Grund (1) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Kalenderwochen schriftlich kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags für ihn unzumutbar geworden ist und er den Vertragspartner über sein Ausscheiden vorher mit einer Frist von 14 Tagen informiert hat. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt der Kündigende. (2) Für den Fall, dass die Vertragspartner einvernehmlich feststellen, dass das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann und damit die Grundlage für den vorliegenden Vertrag entfällt, werden sich die Vertragspartner über das weitere Vorgehen verständigen und gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen. (3) Eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses ist im Falle wiederholter massiver Verstöße gegen die aktuell gültigen UVV- oder Verkehrssicherungsvorschriften möglich. (4) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den 3 bis 7 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreueund Mindestlohngesetz LTMG) durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der durch die Kündigung entstandene Schaden ist dem Auftraggeber zu ersetzen ( 8 Abs. 2 LTMG). 10 Vertragslaufzeit/ Verlängerungsoption (1) Die Rahmenvereinbarung ist auf maximal zwei Jahre befristet und endet zum des übernächsten Folgejahres, gerechnet ab Vertragsbeginn. Der genaue Beginn und ggf. das abweichende Ende sind im Zusageschreiben genannt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ( 9) bleibt hiervon unbenommen. 11 Vergütungsanpassung (1) Im Falle einer einvernehmlichen Verlängerung des Vertrages nach 10 wird die Grundvergütung der Motorsägenentschädigung auf den zum Stichtag der Verlängerung geltenden Entschädigungssatz gem. TVöD Wald BaWü angepasst. 4

5 12 Sonstiges Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das Unternehmen wird nicht in den Landesbetrieb ForstBW eingegliedert. Er wird selbständig und eigenverantwortlich tätig. Eine Fürsorgeverpflichtung des Auftragnehmers besteht nicht. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von ForstBW für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F), außer in den Punkten, die in dieser Vereinbarung abweichend festgelegt sind. Diese gelten vorrangig. 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 139 BGB findet keine Anwendung. 5

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