Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt. Geschäft des Bundesrates

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1 Stiftung Kinderschutz Schweiz Fondation Suisse pour la Protection de l Enfant Fondazione Svizzera per la Protezione dell Infanzia Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt. Geschäft des Bundesrates Dienstag, 2. Dezember Ständerat Inhalt Die Revision hat zum Ziel, das Recht des Kindes auf Unterhalt unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu stärken. Position von Kinderschutz Schweiz Kinderschutz Schweiz begrüsst die allgemeine Stossrichtung der Revision und einzelne Neuerungen ausdrücklich. Bedauerlich hingegen ist, dass die Revision für die hinlänglich bekannte Problematik der Mankofälle keine Lösung bringt. Mit einer verfassungsmässigen Grundlage ( Mo. RK-NR) könnte diesbezüglich ein Schritt in die richtige Richtung gemacht werden. Weitere Lücken in der konsequenten Umsetzung der Stärkung des Kindesrechtes auf Unterhalt sieht Kinderschutz Schweiz bei der Alimentenbevorschussung und der Berechnung des Kindesunterhaltes. Überlegungen und Argumente Vorrang des Kindeswohls und Recht des Kindes auf angemessenen Unterhalt Die in Art. 3 Abs. 1 UNO-Kinderrechtskonvention geforderte Vorrangigkeit des Kindeswohls bei allen Massnahmen, die das Kind betreffen, soll neu auch im ZGB, Unterhaltsrecht, umgesetzt werden. So will der Bundesrat im ZGB den Grundsatz verankern, dass dem Unterhalt des minderjährigen Kindes der Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten zukommt (Art. 276a E-ZGB). Das Kind braucht eine stabile und verlässliche Betreuung sowie finanzielle Sicherheit, deshalb ist auch Art. 276 Randtitel, Abs. 1 und 2 E-ZGB wichtig, der den Unterhalt als Pflege, Erziehung und Geldzahlung definiert. Es folgt, dass der Unterhaltsbeitrag die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt und nicht nur die finanzielle Situation der Eltern (Art. 285 E-ZGB). Dabei wäre die gesetzliche Verankerung eines Mindestunterhaltsbeitrages sehr zu begrüssen. Kinderschutz Schweiz bedauert, dass dies sowohl vom Nationalrat wie auch von der Rechtskommission des Ständerates abgelehnt wurde. Eine Festlegung des minimalen Unterhaltsbeitrages würde Klarheit schaffen und, unabhängig von der finanziellen Situation seiner Eltern, das Recht des Kindes auf angemessenen Unterhalt wahren. Werte Kolleginnen und Kollegen Von pädosexueller Kontaktanbahnung im Internet zum sexuellen Übergriff in der wirklichen Welt sind die Wege oft kurz deshalb müssen Minderjährige besser vor dem so genannten Grooming geschützt werden. Laut Polizei vergehen oft nur wenige Minuten, bis ein Kind in einem Teenager-Chat von Erwachsenen sexuell angesprochen und belästigt wird und auch wenn es zu keinem physischen Übergriff kommt, liegt eine Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern vor, gegen die heute zu wenig unternommen werden kann. Für besseren Kinderschutz ist es notwendig, dass die Polizei früher einschreiten kann. Die geltende Strafgesetzgebung ist jedoch lückenhaft und schützt Kinder nicht genügend vor sexueller Belästigung im Internet durch pädosexuelle Erwachsene. Ich bitte Sie deshalb, die stossende Rechtslücke zu schliessen und der Parlamentarischen Initiative im Ständerat zuzustimmen. ( Pa. Iv. RK-NR. Grooming mit Minderjährigen) Eine weitere Lücke gilt es zu schliessen - keine Rechts-, aber eine Bewusstseinslücke: 10 bis 30 Prozent der Kinder und Jugendlichen werden Zeugen von Gewalt zwischen ihren Eltern, was für Kinder äusserst belastend sein kann. Das Bewusstsein für die Gefährdung des Kindswohls bei Partnerschaftsgewalt ist indes nicht genügend vorhanden. Deshalb bitte ich Sie, werte Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat, der Motion zuzustimmen, mit welcher etwa eine nationale Kampagne verlangt wird. ( Mo. Feri Yvonne. Bewusstsein schaffen für Kindeswohlgefährdungen bei häuslicher Gewalt) Und schliesslich bitte ich Sie, im Interesse des Kinderschutzes das Postulat zu überweisen, mit dem ein Bericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt verlangt wird. Ziel ist es, in der Schweiz ein einheitliches Instrumentarium gegen häusliche Gewalteskalation zu erwirken. ( Po. Feri Yvonne. Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt) Herzlichen Dank! Fortsetzung auf Seite 2 Jacqueline Fehr, Nationalrätin Präsidentin Stiftung Kinderschutz Schweiz

2 2 Fortsetzung von Seite 1 Alimentenbevorschussung Während es im Entwurf gelungen ist, die Basis für eine Vereinheitlichung der Inkassohilfe zu legen (Art. 131 E-ZGB), bleiben in Bezug auf die Alimentenbevorschussung grosse Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen. Die heute unterschiedliche Praxis in den Kantonen muss gelöst werden, so dass Kinder nicht auf Grund ihres Wohnsitzes diskriminiert werden und ihr Anspruch auf angemessenen Unterhalt erfüllt wird. Eine bundesrechtliche Regelung der Alimentenbevorschussung tut deshalb Not. Dies könnte via Verordnung oder über ein Konkordat geschehen. Dieses familien- und armutspolitische Anliegen ist von grosser Bedeutung. Die SODK hat einen ihrer Schwerpunkte in der Familienpolitik auf die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung gelegt (Positionspapier, 2013). Der Bundesrat schlägt vor, das Alimenteninkasso über eine Verordnung zu regeln (Art. 131 Absatz 2 E-ZGB). Beides zeigt, dass der politische Wille zur Lösung des Problems vorhanden ist. Nun beantragt die Rechtskommission des Ständerates die Abschreibung der kantonalen Initiative Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos. Kinderschutz Schweiz ist der Ansicht, dass dies verfrüht wäre, solange die vorliegende Revision nicht unter Dach und Fach ist und auch die Bemühungen um die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung konkreter werden. Mankoteilung Bei Familien mit knappem Einkommen ist das Armutsrisiko bei Trennung der Eltern gross. Gerade sie wären auf eine wirksame Koordination von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und finanzieller Unterstützung aus der Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussung stark angewiesen. Das Armutsrisiko ist für den unterhaltsberechtigten Elternteil, bei dem die Kinder mehrheitlich leben, besonders gross. Reichen die Unterhaltsbeiträge nicht aus oder sind sie ausstehend, muss sich dieser Elternteil an die Fürsorge wenden. Auch wenn im neuen Recht die Rückzahlungspflicht für die für das Kind bezogenen Sozialhilfegelder aufgehoben werden soll, bleibt eine einseitige Überbürdung des Mankos auf diesen Elternteil eine Belastung und wirkt sich so auch auf die Kinder aus. Eine Mankoteilung, die beide Elternteile finanziell in die Pflicht nimmt, setzt die beabsichtigte Stossrichtung der Revisionen zum Sorgerecht und zum Unterhaltsrecht konsequent um. Beide Eltern teilen sich Rechte und Pflichten und bleiben für ihre Kinder nach einer Trennung oder Scheidung auch in diesen Belangen Eltern. Deshalb empfiehlt Kinderschutz Schweiz dem Ständerat dem Nationalrat zu folgen und die Motion Mo. RK-NR. Verfassungsmässige Grundlage für eine Makoteilung zwischen den Elternteilen im Unterhaltsrecht anzunehmen. Über die Stiftung Kinderschutz Schweiz Als nationale Stiftung macht sich Kinderschutz Schweiz dafür stark, dass alle Kinder in unserer Gesellschaft in Würde und ohne die Verletzung ihrer Integrität aufwachsen. Die Stiftung Kinder schutz Schweiz setzt sich deshalb seit Jahren erfolgreich für die Rechte von Kindern und gegen jede Form von Gewalt an Kindern ein. Nicht nur mittels verschiedener Projekte, sondern auch durch politisches Lobbying zum Wohl der Kinder, durch Be ra tung, Netzwerkund Öffentlich keitsarbeit. Die Stiftung Kinder schutz Schweiz führt zudem die Fachstelle ECPAT Switzer land ge gen Kinderprostitution, Kinder pornografie und Kinderhandel. Die Stiftung ist gemeinnützig und orientiert sich an anerkannten rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen, an der UN-Kinderrechtskonvention, der Bundes verfassung, der Konvention des Europarats zum Schutz der Men schenrechte und Grund frei heiten sowie der Gesetzgebung von Bund und Kantonen. Weitere Informationen: Impressum Herausgeberin: Stiftung Kinderschutz Schweiz Seftigenstrasse Bern Telefon info@kinderschutz.ch Redaktion: Flavia Frei, Talia Bongni Ausgabe 4 / 2014

3 3 Kurzempfehlungen Nationalrat Freitag, 12. Dezember Pa.Iv. Abate. Sexuelle Handlungen mit Kindern. Erhöhung des Strafmasses gemäss Artikel 187 StGB Die parlamentarische Initiative fordert, die Höchststrafe für eine Person, die mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, auf 10 Jahre zu erhöhen. Antrag auf Fristverlängerung. Kinderschutz Schweiz empfiehlt, dem Antrag auf Fristverlängerung stattzugeben. Gewalt an Kindern ist nie ein Bagatelldelikt und muss vehement bekämpft und bestraft werden. Kinder müssen mit allen Mitteln vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt geschützt werden. Die Erhöhung der Strafandrohung auf 10 Jahre genügt hier nicht. Art. 187 StGB stellt «sexuelle Handlungen mit Kindern» unter Strafe. Diese Formulierung ist sehr schwach und würdigt die Schwere dieser Straftat des sexuellen Übergriffs an einem Kind in keiner Weise. Eine Neuformulierung von Artikel 187 StGB ist überfällig. Dadurch könnte endlich auch die Schutzfunktion in den Fokus gerückt werden: Die Bestimmungen 187ff. des Strafgesetzbuches müssen das Ziel eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes verankern und die Schwere der Straftat der Verletzung der physischen, psychischen und sexuellen Integrität von Minderjährigen würdigen. Bekämpfte bzw. nicht bekämpfte Vorstösse (beschleunigtes Verfahren) gemäss separater Liste Mo. Feri Yvonne. Bewusstsein schaffen für Kindeswohlgefährdungen bei häuslicher Gewalt Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen wie einer nationalen Kampagne das Bewusstsein für Kindeswohlgefährdungen durch häusliche Gewalt in der Bevölkerung und bei Fachpersonen zu erhöhen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Annahme der Motion. Zwischen zehn und dreissig Prozent aller Kinder und Jugendlichen werden in ihrer Kindheit Zeugen von Gewalt zwischen ihren Eltern. Die Partnerschaftsgewalt kann verschiedene Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche haben, unter anderem kann das Zuhause als unsicherer Ort erlebt werden oder die Gewalt unter den Erwachsenen kann bei den Kindern zu Angst vor ihren Erziehungsberechtigten führen, was die gesunde Entwicklung der Kinder beeinträchtigt. Das Bewusstsein für Kindeswohlgefährdung bei Partnerschaftsgewalt ist vielerorts noch nicht genügend vorhanden, auch in der Interventionskette und bei Fachpersonen. Diese Lücke kann durch eine nationale Kampagne geschlossen werden. Auch gezielte Sensibilisierung an Schulen oder bei Fachstellen tragen zur Stärkung des Bewusstseins über die Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt bei Po. Feri Yvonne. Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses Der Bundesrat wird beauftragt, einen Grundlagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt in der Schweiz mit speziellem Fokus auf den rechtlichen Aspekt des für das koordinierte Vorgehen notwendigen Datenaustauschs zu verfassen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt das Postulat zu überweisen. Ein schweizweites einheitliches Verständnis von Bedrohungsbzw. Sicherheitsmanagement und entsprechende Massnahmen sind ein wichtiges Instrument zur Prävention von Gewalteskalationen im häuslichen Bereich. Davon profitieren nicht zuletzt auch die direkt und indirekt betroffenen Kinder.

4 Mo. Fraktion S. OHG-Revision. Opfer besser unterstützen Mo. RK-NR Artikel 198 StGB. Von Antrags- zu Offizialdelikt Der Bundesrat wird beauftragt, die für 2016 geplante Evaluation des Opferhilfegesetzes vorzuziehen und darauf gestützt dem Parlament rasch Vorschläge für eine Revision des OHG zur besseren Unterstützung der Opfer von Gewaltverbrechen vorzulegen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Motion zur Annahme. Anpassungen im OHG in Bezug auf Festlegung von Beträgen für Entschädigung und Genugtuung oder auf das Recht auf Begleitung, Betreuung und Therapie und weiteren Punkten sind schon länger absehbar und viel Vorarbeit wurde bereits geleistet. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Evaluation erst 2016 stattfinden soll. Besonders die Stellung von Kindern und Jugendlichen in der Opferhilfe muss dabei im Hinblick auf eine Verbesserung untersucht werden Po Amherd. Prüfung Kompetenzzentrum für den Umgang mit neuen Medien Der Bundesrat wird gebeten, im Hinblick auf das Auslaufen des nationalen Programms Jugend und Medien im Jahr 2015 die Schaffung eines nationalen Kompetenzzentrums zu prüfen, welches den rasanten Entwicklungen im Bereich der elektronischen Medien Rechnung trägt. Kinderschutz Schweiz empfiehlt Annahme des Postulates. Neue Gefahren im Internet wie Sexting, Cyberbullying und sexuelle Belästigung durch Worte oder Bilder zeigen, dass Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche, Eltern und Behördenmitglieder erforderlich sind. Das nationale Programm des BSV Jugend und Medien läuft 2015 aus. Erste Evaluationen zeigen bereits den gesteigerten Handlungsbedarf im Bereich Prävention und Information in der Schweiz. Die Erkenntnisse aus diesem Programm sollten unbedingt weiterentwickelt werden. Die Schaffung eines nationalen Kompetenzzentrums für den Umgang mit elektronischen Medien ist angezeigt. Die Rechtskommission des Nationalrates fordert eine Revision von Artikel 198 StGB, welche die sexuelle Belästigung von unter 16 Jährigen mit Busse bestraft Art. 198 Abs. 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. Abs. 2 (neu) Wer diese Delikte gegen Kinder unter 16 Jahren verübt, wird mit Busse bestraft. Kinderschutz Schweiz empfiehlt Annahme der Motion Es bestehen gesetzliche Lücken, um Kinder vor sexueller Belästigung zu schützen. Art. 198 StGB stellt teilweise die sexuelle Belästigung unter Strafe, vermag jedoch den neuen Formen der Belästigung via Internet nicht zu genügen. Zudem ist 198 StGB bloss als Antragsdelikt formuliert. Die Offizialisierung des Delikts der sexuellen Belästigung von Kindern, würde die Polizei in ihrem Bestreben stärken, Kinder bereits ab Kenntnis einer verbalen sexuellen Belästigung zu schützen und schlimmere Taten abzuwenden. Kinder vertrauen sich bei sexueller Belästigung meist nicht ihren Eltern an, sondern erzählen ihren Freunden davon. Es kommt kaum zu Strafanzeigen und die pädosexuellen Täter können im Netz unbehelligt weiter machen. Die Nutzung des Internets trägt zu einer erhöhten Gefährdung von Kindern und Jugendlichen bei: das Internet ermöglicht pädosexuellen Tätern eine einfache und anonyme Art, mit Kindern in Kontakt zu kommen und sie zu belästigen. Es gibt pädosexuelle Täter die das Internet nutzen um ein Treffen und sexuelle Handlungen mit Kindern vorzunehmen. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Tätern, welche mit Hilfe von Chat-Rooms ihre sexuellen Interessen an Kindern ausleben ohne dass ein Treffen das Ziel wäre. Wird ein Kind Opfer einer sexuellen Belästigung durch eine erwachsenen Person, ist dies stets als massiv einzustufen und nicht als Bagatelldelikt, welches mit einer blossen Busse geahndet wird. Zudem muss Art. 198 ergänzt werden um explizit die Belästigung mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien einzuschliessen.

5 5 Kurzempfehlungen Ständerat Dienstag, 2. Dezember Geschäft des Bundesrates Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt Die Revision hat zum Ziel, das Recht des Kindes auf Unterhalt unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu stärken. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Vorlage anzunehmen. Kinderschutz Schweiz begrüsst die allgemeine Stossrichtung der Revision und einzelne Neuerungen ausdrücklich. Zu bedauern hingegen ist, dass die Revision für die hinlänglich bekannte Problematik der Mankofälle keine direkte Lösung bringt. Die Motion der Rechtskommission des Nationalrates geht diesbezüglich einen Schritt in die richtige Richtung. Weitere Lücken in der konsequenten Umsetzung der Stärkung des Kindesrechtes auf Unterhalt sieht Kinderschutz Schweiz bei der Alimentenbevorschussung und der Berechnung des Kindesunterhaltes Mo. Nationalrat (RK-NR). Verfassungsmässige Grundlage für eine Mankoteilung zwischen den Elternteilen im Unterhaltsrecht Der Bundesrat wird beauftragt, eine verfassungsmässige Grundlage vorzulegen, welche es dem Bundesgesetzgeber erlaubt, über die Mankoteilung zu legiferieren. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Annahme der Motion. Dass heute der unterhaltsberechtigte Elternteil im Mankofall Sozialhilfe beantragen muss, und bei einer Veränderung seiner wirtschaftlicher Situation die Beiträge rückerstatten muss, wirkt sich auch auf die Kinder aus, die von diesem Elternteil mehrheitlich betreut werden. Es gibt keine rationale Begründung dafür, das Manko nur einem Elternteil aufzubürden. Das neugeregelte Sorgerecht wie auch die aktuelle Revision des Unterhaltsrechts streben eine Teilung der Rechte und Pflichten auf beide Eltern an. Für die Mankofälle soll nun eine Lösung gesucht werden, die ebenfalls diesem Prinzip entspricht Kt.Iv. ZH. Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos Der Bund wird eingeladen, eine gesetzliche Grundlage zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos zu schaffen.die Rechtskommission des Ständerats beantragt die Abschreibung der Initiative. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Initiative nicht abzuschreiben. Im August dieses Jahres hat die ständerätliche Kommission sich für eine Fristverlängerung bis Herbst 2016 für diese Initiative ausgesprochen, da diese im Zusammenhang mit der aktuellen Revision des Unterhaltsrechtes zu betrachten sei. Es macht nach wie vor Sinn, das Anliegen der Initiative bis zur Verabschiedung der Gesetzesrevision zum Unterhaltsrecht pendent zu halten. Erst dann ist die gesetzliche Grundlage verbindlich, die dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die Frage der Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos zusammen mit den Kantonen zu regeln.

6 6 Mittwoch, 10. Dezember Pa.Iv. RK-NR. Grooming mit Minderjährigen Das Schweizerische Strafgesetzbuch wird so angepasst bzw. ergänzt, dass das «Grooming» mit Minderjährigen unter Strafe gestellt wird. Kinderschutz Schweiz empfiehlt, der Initiative Folge zu geben. Die Schweiz hat mit der Ratifizierung der Lanzarote Konvention die Absicht erklärt, Kinder vor sexueller Ausbeutung zu schützen. Insbesondere das Internet eröffnet pädosexuellen Tätern neue Möglichkeiten mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten und sie sexuell zu belästigen und zu missbrauchen. Nun muss geprüft werden, ob die geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches diese Übergriffe strafrechtlich zu verfolgen vermag und Kinder umfassend schützt. Wovon sprechen wir bei Grooming? Beim sog. Grooming unterscheidet man verschiedene Phänomene der sexuellen Belästigung und des Missbrauchs von Kindern: Einerseits versteht man darunter die sexuelle Kontaktanbahnung von Erwachsenen zu Minderjährigen, die auf ein Treffen und sexuellen Missbrauch von Kindern abzielen (Art. 23 Lanzarote Konvention). Andererseits ist auch die Form von Kontakten gemeint, bei der es in erster Linie um sexualisierte Gespräche und somit die sexuelle Belästigung von Kindern durch Erwachsene via Internet oder z. B. via Instant Messaging geht. Gemäss Untersuchungen der Polizei, dauert es in der Regel weniger als 3 Minuten, bis ein Kind in einem Internet Chat-Room der sich wohlgemerkt an unter 15-Jährige richtet! durch Erwachsene sexuell belästigt wird. Nach einem kurzen «Hallo, wie geht s?» werden rasch Fragen zum Aussehen bis hin zu sexuellen Erfahrungen gestellt. In der Folge belästigen die Erwachsenen die Minderjährigen mit Schilderungen zu eigenen sexuellen Vorlieben und verschicken Nacktbilder von sich oder nehmen vor der Webcam sexuelle Handlungen an sich vor. Die pädosexuellen Täter fordern Kinder oft auf vor laufender Kamera sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen. Es geht hier um eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern. Die Stufen zwischen der sexuellen Belästigung von Kindern in Internet Chat-Rooms bis hin zu einem Treffen und sexuellem Übergriff in der realen Welt können sich rasant entwickeln. Die Täter bauen gezielt ein Vertrauensverhältnis zum Kind auf und gehen stetig einen Schritt weiter. Deshalb müsste die Polizei bei Kenntnis sofort einschreiten können, um Schlimmeres zu verhindern und Kinder zu schützen. Lücken im Gesetz Die sexuelle Belästigung von Kindern durch pädosexuelle Täter geschieht via Telefon, Internet, Webcam, Skype etc. und ist nicht weniger schlimm als bei physischer Anwesenheit des Kindes. Es besteht hier eine wichtige Lücke im StGB, um dagegen vorzugehen und Kinder und Jugendliche zu schützen. Art. 198 StGB stellt teilweise die sexuelle Belästigung unter Strafe, vermag jedoch den neuen Formen der Belästigung via Internet nicht zu genügen. Artikel 198 StGB ist sehr schwach, da bloss ein Antragsdelikt. Die Polizei kann bei der präventiven Fahndung im Internet auch bei Kenntnis nicht eingreifen. Kinder vertrauen sich bei sexueller Belästigung meist nicht ihren Eltern an, sondern erzählen eher ihren Freunden davon. Es kommt kaum zu Strafanzeigen und die pädosexuellen Täter können im Netz unbehelligt weiter machen. Die heute geltende Strafgesetzgebung schützt Kinder und Jugendliche nicht genügend vor sexueller Belästigung und den Gefahren im Internet

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