Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz

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1 Stiftung Kinderschutz Schweiz Fondation Suisse pour la Protection de l Enfant Fondazione Svizzera per la Protezione dell Infanzia Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz Pa.Iv. RK-NR. Grooming mit Minderjährigen (RK) Nationalrat Inhalt Das Schweizerische Strafgesetzbuch wird so angepasst bzw. ergänzt, dass das «Grooming» mit Minderjährigen unter Strafe gestellt wird. Position Kinderschutz Schweiz Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, der Initiative Folge zu geben. Überlegungen und Argumente Die Schweiz hat mit der Ratifizierung der Lanzarote Konvention die Absicht erklärt, Kinder vor sexueller Ausbeutung zu schützen. Insbesondere das Internet eröffnet pädosexuellen Tätern neue Möglichkeiten mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten und sie sexuell zu belästigen und zu missbrauchen. Nun muss geprüft werden, ob die geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches diese Übergriffe strafrechtlich zu verfolgen vermag und Kinder umfassend schützt. Wovon sprechen wir bei Grooming? Bei Grooming unterscheidet man verschiedene Phänomene der sexuellen Belästigung und des Missbrauchs von Kindern. Einerseits versteht man darunter die sexuelle Kontaktanbahnung von Erwachsenen zu Minderjährigen, die auf ein Treffen und sexuelle Handlungen mit Kindern abzielen (Art. 23 Lanzarote Konvention). Andererseits geht es auch um die Form von Kontakten, bei der es in erster Linie um sexualisierte Gespräche und somit die sexuelle Belästigung von Kindern durch Erwachsene via Internet oder z. B. via Instant Messaging geht. Gemäss Untersuchungen der Polizei dauert es in der Regel weniger als 3 Minuten, bis ein Kind in einem Internet Chat-Room der sich wohlgemerkt an unter 15-Jährige richtet! durch Erwachsene sexuell belästigt wird. Nach einem kurzen «Hallo, wie geht s?» werden rasch Fragen zum Aussehen bis hin zu sexuellen Erfahrungen gestellt. In der Folge belästigen die Erwachsenen die Minderjährigen mit Schilderungen zu eigenen sexuellen Vorlieben und verschicken Nacktbilder von sich oder nehmen vor der Webcam sexuelle Handlungen an sich vor. Die pädosexuellen Täter fordern Kinder oft auf, vor laufender Kamera sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen. Es geht hier um eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern. Zwischen der sexuellen Belästigung von Kindern in Internet Chat-Rooms bis hin zu einem Treffen und sexuellem Übergriff in der realen Welt kann unter Umständen sehr wenig Zeit vergehen. Die Täter bauen gezielt ein Vertrauensverhältnis zum Fortsetzung auf Seite 2 Es ist hinlänglich bekannt, dass die Anzahl Kriseninterventionsplätze für von häuslicher Gewalt Betroffene heute unzureichend ist. Leidtragende dieser Situation sind auch Kinder, denen eher zufällig der von der Bundesverfassung und der UN-Kinderrechtskonvention zustehende Schutz gewährt wird. Eine Strategie gegen häusliche Gewalt, die unter Berücksichtigung des Kindeswohls und einer kostenrelevanten, gesamtschweizerischen Harmo - ni sierung die Angebote definiert, ist daher drin gend notwendig. Der geforderte Bericht ( Schutz für alle von häuslicher Gewalt Bedrohten und Betroffenen) kann die hierzu erforderlichen Grundlagen liefern. Ich bitte Sie daher, dem Postulat zuzustimmen. Ebenfalls die Rechte von Gewaltopfern im Fokus hat die Parlamentarische Initiative Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers. Insbesondere bei Straftaten, die an Kindern und durch Familienangehörige begangen wurden, tragen über das Strafverfahren hinaus gehende Informationsrechte zum besseren Schutz von Minderjährigen bei. Einen wichtigen Rechtsanspruch von Kindern tangiert auch das Postulat Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Art. 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz. Das Recht der Kinder, in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren angehört zu werden, wird je nach Regelungsgegenstand und Behörde unterschiedlich umgesetzt. Der Bericht über die bisherige Praxis wird Umsetzungsdefizite erfassen und die Grundlage für die Etablierung von Anhörungsstandards schaffen. Im Sinne der Anerkennung des Kindes als Rechtspersönlichkeit bitte ich Sie, auch diesem Geschäft zuzustimmen. Herzlichen Dank! Werte Kolleginnen und Kollegen Viola Amherd, Nationalrätin Stiftungsrätin Kinderschutz Schweiz

2 2 Fortsetzung von Seite 1 Kind auf und gehen stetig einen Schritt weiter. Deshalb müsste die Polizei bei Kenntnis sofort einschreiten können, um Schlimmeres zu verhindern und Kinder zu schützen. Wie schützt die geltende Schweizerische Gesetzgebung Kinder vor Grooming? Die sexuelle Kontaktanbahnung von Erwachsenen zu Minderjährigen, die auf ein Treffen und einen sexuellen Missbrauch abzielen (Art. 23 Lanzarote Konvention), kann mittels geltenden Bestimmungen unter Strafe gestellt werden: Erforderlich für die Strafbarkeit von Grooming ist die Kontaktanbahnung via Informations- und Kommunikationstechnologien, die auf ein reales Treffen abzielt mit der Absicht, das Kind zu missbrauchen. Hier liegt in der Folge entweder ein Versuch einer sexuellen Handlung an einem Kind vor, welcher durch Art. 187 StGB i. V. m. Art. 22 StGB bestraft werden kann, oder gar ein Übergriff nach Art. 187 StGB. Art. 24 Abs. 2 Lanzarote Konvention fordert Vertragsstaaten auf, die sexuelle Belästigung von Kindern und den Versuch der sexuell motivierten Kontaktanbahnung unter Strafe zu stellen. Die sexuelle Belästigung kann via Telefon, Internet, Webcam, Skype etc. erfolgen und ist nicht weniger schlimm als bei physischer Anwesenheit des Kindes. Es besteht hier eine wichtige Lücke im StGB, welche verhindert, dass dagegen vorgegangen werden kann. Lücken im heutigen Gesetz Um Kinder vor sexueller Belästigung im Internet zu schützen, braucht es gesetzliche Anpassungen: Es gibt pädosexuelle Täter, die das Internet nutzen, um ein Treffen und sexuelle Handlungen mit Kindern vorzunehmen. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Tätern, die mit Hilfe von Chat-Rooms ihre sexuellen Interessen an Kindern ausleben, ohne dass ein Treffen das Ziel wäre. Art. 198 StGB stellt teilweise die sexuelle Belästigung unter Strafe, vermag jedoch den neuen Formen der Belästigung via Internet nicht zu genügen. Die Polizei kann bei der präventiven Fahndung im Internet in diesen Fällen nicht eingreifen. Kinder vertrauen sich bei sexueller Belästigung meist nicht ihren Eltern an, sondern erzählen eher ihren Freunden davon. Es kommt kaum zu Strafanzeigen und die pädosexuellen Täter können im Netz unbehelligt weiter machen. Die heute geltende Strafgesetzgebung schützt Kinder und Jugendliche nicht genü gend vor sexueller Belästigung und den Gefahren im Internet. Über die Stiftung Kinderschutz Schweiz Als nationale Stiftung macht sich Kinderschutz Schweiz dafür stark, dass alle Kinder in unserer Gesellschaft in Würde und ohne die Verletzung ihrer Integrität aufwachsen. Die Stiftung Kinder schutz Schweiz setzt sich deshalb seit Jahren erfolgreich für die Rechte von Kindern und gegen jede Form von Gewalt an Kindern ein. Nicht nur mittels verschiedener Projekte, sondern auch durch politisches Lobbying zum Wohl der Kinder, durch Be ra tung, Netzwerkund Öffentlich keitsarbeit. Die Stiftung Kinder schutz Schweiz führt zudem die Fachstelle ECPAT Switzer land ge gen Kinderprostitution, Kinder pornografie und Kinderhandel. Die Stiftung ist gemeinnützig und orientiert sich an anerkannten rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen, an der UN-Kinderrechtskonvention, der Bundes verfassung, der Konvention des Europarats zum Schutz der Men schenrechte und Grund frei heiten sowie der Gesetzgebung von Bund und Kantonen. Weitere Informationen: Impressum Herausgeberin: Stiftung Kinderschutz Schweiz Postfach Bern Telefon info@kinderschutz.ch Redaktion: Flavia Frei, Talia Bongni Ausgabe 3 / 2014

3 3 Kurzempfehlungen Nationalrat Montag, 8. September Mo. RK-NR. Verfassungsmässige Grundlage für eine Mankoteilung zwischen den Elternteilen im Unterhaltsrecht Der Bundesrat wird beauftragt, eine verfassungsmässige Grundlage vorzulegen, die es dem Bundesgesetzgeber erlaubt, über die Mankoteilung zu legiferieren. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion anzunehmen. Dass die heutige Praxis der einseitigen Mankoüberbindung unbefriedigend ist, ist hinlänglich bekannt und wurde in den vergangenen Jahren verschiedentlich diskutiert. Eine Lösung, die eine Mankoteilung beinhaltet, scheitert jedoch an den fehlenden Kompetenzen des Bundes im Sozialhilferecht und bei der Alimentenbevorschussung. Die Kinder, die eigentlich auf den Unterhalt Anspruch haben, leiden letztlich unter der ungelösten Frage, wie die Mankosituation gerecht gelöst wird. Die Schaffung einer Basis für eine bundesweite Regelung ist die überfällige Antwort auf diese Frage. Gerichts- und Behördenorganisation sehr unterschiedlich umgesetzt. Es werden kaum Kindesvertretungen zur Wahrung der Interessen von Kindern ernannt. Zudem wird der Einsatz unabhängiger, professioneller Kindesvertretungen faktisch durch die Schwierigkeit verhindert, solche Mandate zu finanzieren. Die Umsetzung der Kindesanhörung muss in Bezug auf die Ratifizierung der UNO-Kinderrechtskonvention sowie Artikel 298 Abs. 1 ZPO und Artikel 314a Abs. 1 ZGB in der Praxis verbessert werden. Es braucht gesamtschweizerische Statistiken bezüglich der Kindesanhörung und Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 KRK. Zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft fordern seit langem eine Verbesserung in der Wahrung der Kindesinteressen und der Umsetzung der UN-KRK und begrüssen das Postulat der WBK zur Ausarbeitung eines Berichtes sehr (z.b. Netzwerk Kinderrechte, Kinderanwaltschaft Schweiz, Kinderschutz Schweiz.) Auch im Schattenbericht zur Umsetzung der UNO KRK in der Schweiz an den UNO Kinderrechts-Ausschuss wurde auf die Notwendigkeit für eine verbesserte Umsetzung der Grundprinzipen der UN KRK aufmerksam gemacht so auch auf die Partizipation von Kindern nach Art. 12 UN KRK (der Schattenbericht 2014 ist unter abrufbar.) Parl. Initiativen 1. Phase (Fortsetzung Mo, ) Po. WBK-NR. Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu prüfen, ob das Recht auf Anhörung nach Artikel 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) der Vereinten Nationen in der Schweiz, insbesondere in rechtlichen und administrativen Verfahren, eingehalten wird und wo es Verbesserungsbedarf gibt. Er erstellt einen Bericht, der eine exakte Bilanz über die Umsetzung der KRK in unserem Land aufzeigt und leitet daraus Empfehlungen für die Zukunft ab. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, das Postulat anzunehmen. Artikel 12 der UNO-Kinderrechtskonvention beinhaltet einen wichtigen Rechtsanspruch von Kindern: Kinder sind in allen sie betreffenden Belangen und Gerichts- und Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch Vertreter anzuhören. Ein solches Recht auf Anhörung wird in der Schweiz durch föderal strukturierte Pa.Iv. RK-NR. Grooming mit Minderjährigen (RK) Das Schweizerische Strafgesetzbuch wird so angepasst bzw. ergänzt, dass das «Grooming» mit Minderjährigen unter Strafe gestellt wird. Kinderschutz Schweiz empfiehlt, der Initiative Folge zu geben. Heute bestehen Lücken im Gesetz, um Kinder vor sexueller Belästigung im Internet zu schützen: Es gibt pädosexuelle Täter die das Internet nutzen, um ein Treffen und sexuelle Handlungen mit Kindern vorzunehmen. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Tätern, die mit Hilfe von Chat-Rooms ihre sexuellen Interessen an Kindern ausleben, ohne dass ein Treffen das Ziel wäre. Eine solche sexuelle Belästigung von Kindern würde man bei einer direkten Begegnung sicher nicht tolerieren.

4 4 Dienstag. 9. September Parl. Vorstösse aus dem EDI (Fortsetzung am ) Po. Heim. Schutz für alle von häuslicher Gewalt Bedrohten und Betroffenen Der Bundesrat wird gebeten aufzuzeigen: 1. wie sich die Zahl der von häuslicher Gewalt Betroffenen, nach Frauen, Männern und Kindern aufgeschlüsselt, in den letzten vier Jahren entwickelt hat; 2. wie viele Personen Platz in einem Frauen- bzw. Männerhaus pro Jahr finden, wie viele abgewiesen werden mussten; 3. wie viele Plätze für Männer bzw. Frauen zur Verfügung stehen, wie viele nötig wären und nach dem Wave Country Report 2012 angemessen wären; 4. wie die verschiedenen Frauen- und Männerhäuser finanziert sind; 5. welche rechtlichen Grundlagen es ermöglichen würden bzw. zu schaffen wären, damit der Bund Kantone und Gemeinden bei der Errichtung von Plätzen für Opfer häuslicher Gewalt (Frauen- bzw. Männerhaus) unterstützen kann; 6. dabei ist die Frage der Anschubfinanzierung im Rahmen von Pilotprojekten zu prüfen. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, das Postulat anzunehmen. Die Anzahl heute zur Verfügung stehender Kriseninterventionsplätze für von häuslicher Gewalt Betroffene in den Kantonen ist ungenügend, das ist bekannt. Ebenso, dass die Finanzierung von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt und umgesetzt wird. Die ersten drei Wochen können zwar über die Opferhilfe finanziert werden. Oft reichen diese 21 Tage jedoch nicht, um die betroffenen Mütter und Kinder wieder in ein selbständiges Leben zu entlassen. Gründe dazu gibt es viele: Wohnsituation, psychischer Zustand der Mutter, fehlendes privates Netzwerk und weitere. Ab dem 22. Tag des Aufenthaltes im Frauenhaus muss für die Finanzierung in den meisten Fällen auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden, die nicht immer gewährt wird. Heute erhalten deshalb Kinder, die von häuslicher Gewalt direkt oder indirekt betroffen sind, je nach Kanton und Wohngemeinde und eher zufällig den ihnen gemäss Bundesverfassung und UN-Kinderrechtskonvention zustehenden Schutz (BV Art. 11, UN-KRK Art. 19). Ein Überblick über die Anzahl Betroffener und über die Gründe fehlt. Neben 482 Kriseninterventionsplätzen fehlen auch spezifische Angebote für die Kinder. Eine gesamtschweizerische Strategie gegen häusliche Gewalt unter Berücksichtigung der Kinder als direkte oder indirekte Opfer tut not. Dazu gehören neben verstärkten Präventionsbemühungen eine sinnvolle und kostenrelevante Harmonisierung unter den Kantonen sowie die Bereitstellung von spezifischen Angeboten für die Kinder. Um diese Angebote zu definieren, braucht es jedoch eine Übersicht über heute bereits existierende Angebote und deren Nutzen und Wirkung sowie über die Lücken in Angebot und Gesetzgebung. Ein entsprechender Bericht könnte in die vorgesehene Evaluation des Opferhilfegesetzes einfliessen. Mittwoch, 17. September Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer Susanne. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers Ergänzung OHG. Opfer von Straftaten sollen von der Behörde auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert werden. Die Rechtskommission des Nationalrates hat in Erfüllung der Vernehmlassungsergebnisse der parlamentarischen Initiative die bereinigte Fassung des Entwurfes verabschiedet. Der Nationalrat hat dem Entwurf der Kommission in der Sommersession 2014 zugestimmt. Der bereinigte Entwurf, der dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde, enthält folgende Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf: 1. Nebst den Opfern sollen nun auch deren Angehörige ein selbstständiges Informationsrecht haben sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (z.b. Tatzeugen). 2. ( ) 3. ( ) 4. Das Informationsrecht wird nicht mehr verweigert, «wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten überwiegen», sondern nur, «wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde». Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Vorlage anzunehmen. Kinderschutz Schweiz schlägt zudem vor, den neuen Artikel 92a in Bezug auf Vertraulichkeit der Informationen (Absatz 4) zu ergänzen. Gemäss Artikel 214 StPO wird das Opfer einer Straftat während des laufenden Strafverfahrens über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie über die Flucht der beschuldigten Person informiert. Dies bezieht sich nur auf das laufende Strafverfahren. Bisher gibt es auf Bundesebene keine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht nach abgeschlossenem Strafverfahren. Insbesondere in Situationen, in denen die Straftat gegen ein Kind ausgeübt wurde, und bei Straftaten durch Familienangehörige ist die Information auch über Straf- und Massnahmenvollzug und den Zeitpunkt der Entlassung der Täterschaft zum Schutz des

5 5 Opfers von grosser Bedeutung. Im Sinne eines Bedrohungs- und Sicherheitsmanagements ist die Weitergabe dieser Informationen an weitere Stellen als die unmittelbar betroffenen Personen angezeigt. So kann in gewissen Fällen die Information über die Haftentlassung, Hafturlaub oder Halbgefangenschaft an die Schule, Krippe und das weitere Umfeld des Kindes notwendig sein. Beim Entscheid zur Frage, wem Informationsrechte zugesprochen werden, dürfen die Lücken in Artikel 92a Absatz 4 nicht vergessen werden. Absatz 4 regelt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Informationen der informationsberechtigten Person. Ausgenommen sind einzig Personen, die Anspruch auf OHG haben, und nur gegenüber der beratenden Person der Opferhilfestelle. Daher wäre folgende Ergänzung zu Absatz 4 sinnvoll: Artikel 92a Absatz 4 Bst. a Opfer und deren Angehörige können bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch stellen, wonach sie bestimmten weiteren Personen gegenüber von der Vertraulichkeit der Informationen entbunden werden. Mittwoch, 24. September Geschäft des Bundesrates. StGB und MStGB. Änderung des Sanktionenrechts Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) hat Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit ersetzt. Die Revision des AT StGB sieht nun unter anderem die Abschaffung bedingter Geldstrafen vor und will das Electronic Monitoring definitiv als Vollzugsform einführen. Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Annahme der Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung des Sanktionenrechts. Die Revision sieht unter anderem vor, dass die Gerichte wieder bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen ab drei Tagen aussprechen können. Gleichzeitig soll die bedingte und teilbedingte Geldstrafe, deren abschreckende Wirkung umstritten ist, abgeschafft werden. Durch die Möglichkeit der Verhängung bedingter Geldstrafen kam es in der Vergangenheit teilweise zu stossenden Entscheiden. Die Gerichtspraxis zeigt, dass insbesondere in Fällen von Verurteilungen aufgrund von Art. 197 Ziffer 3 und 3bis StGB, Darstellung von sexuellen Handlungen mit Kindern, oft bloss eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde. Dies verkennt die Schwere der Tat. Kinderpornografisches Bild- oder Videomaterial ist der Beweis eines Verbrechens an einem Kind. Kinderschutz Schweiz / ECPAT Switzerland fordert, das Bewusstsein der Strafverfolgungsbehörden und Richterinnen und Richter zu schärfen: Kinderpornografie ist kein Bagatelldelikt. Bei Verbrechen, die die sexuelle Integrität von Kindern verletzen, ist zudem Täterarbeit und Tätermonitoring von grösster Wichtigkeit. Bei Verurteilungen aufgrund von StGB Art. 187 ff. ist gleichzeitig die Anordnung einer Massnahme erforderlich. Vorstösse aus dem EJPD (Fortsetzung am Do, ) Mo. Regazzi. Melde- und Zeugnispflicht bei Kindsmissbrauch Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) folgenden Inhalts vorzulegen: 1. Wenn es um Missbrauch von Kindern Dritter geht, sollen auch Verwandte der beschuldigten Person der Zeugnispflicht unterstehen. Deshalb muss in der StPO für solche Fälle für Verwandte der beschuldigten Person die Möglichkeit, das Zeugnis zu verweigern, aufgehoben werden. 2. Die Pflicht, pädophile Straftaten und Gewalt an Kindern zu melden oder anzuzeigen, soll nicht nur für die Mitglieder der von den Kantonen bestimmten Behörden gelten, sondern für alle. 3. Zudem ist die Nichteinhaltung der Informations- / Melde- / Anzeigepflicht ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Motion zur Ablehnung. Eine allgemeine Melde- bzw. Anzeigepflicht wird meist in der Erwartung gefordert, dass damit mehr Fälle von Gewalt an Kindern zu einem früheren Zeitpunkt bekannt und geahndet werden können. Erfahrungen und zahlreiche Studien zeigen jedoch, dass es bei einer allgemeinen Meldepflicht nicht unbedingt zu mehr Meldungen kommt oder dass zwar mehr Meldungen bei den Behörden eintreffen, die Anzahl erhärteter Fälle dadurch nicht verändert wird. Der Schutz eines möglicherweise gefährdeten Kindes ist oft nur unter freiwilliger Kooperation der Eltern möglich. Eine allgemeine Meldepflicht und damit verbundenes vorschnelles Vorgehen kann aus verschiedenen Gründen kontraproduktiv sein: Es muss mit einer Untergrabung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und meldenden Personen oder Stellen gerechnet werden, was eine weitere Zusammenarbeit und somit eine Verbesserung der Situation sehr erschwert. Bei überstürztem Vorgehen können zudem Erfolgschancen und Auswirkungen eines straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens auf die betroffenen Personen Kinder und Erwachsene zu wenig bedacht werden. Eine Bestrafung bei Nichteinhaltung der Melde- / Anzeigepflicht führt ebenfalls nicht zu mehr Meldungen, auch dies wurde vielfach untersucht. Allgemeine Meldepflichten sind demnach nicht zielführend. Wirksamer wäre beispielsweise die Ausweitung von Melderechten auf Berufsgeheimnisträger, wie sie in der laufenden Revision von Art. 443 ZGB vorgesehen ist, sowie Massnahmen, die eine Meldung für Meldeberechtigte erleichtern.

6 6 Kurzempfehlungen Ständerat Montag, 8. September Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer Susanne. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers Ergänzung OHG. Opfer von Straftaten sollen von der Behörde auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert werden. Die Rechtskommission des Nationalrates hat in Erfüllung der Vernehmlassungsergebnisse der parlamentarischen Initiative die bereinigte Fassung des Entwurfes verabschiedet. Der Nationalrat hat dem Entwurf der Kommission in der Sommersession 2014 zugestimmt. Der bereinigte Entwurf, der dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde, enthält folgende Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf: 1. Nebst den Opfern sollen nun auch deren Angehörige ein selbssttändiges Informationsrecht haben sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (z.b. Tatzeugen). 2. ( ) 3. ( ) 4. Das Informationsrecht wird nicht mehr verweigert, «wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten überwiegen», sondern nur, «wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde». Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Vorlage anzunehmen. Kinderschutz Schweiz schlägt zudem vor, den neuen Artikel 92a in Bezug auf Vertraulichkeit der Informationen (Absatz 4) zu ergänzen. Gemäss Artikel 214 StPO wird das Opfer einer Straftat während des laufenden Strafverfahrens über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie über die Flucht der beschuldigten Person informiert. Dies bezieht sich nur auf das laufende Strafverfahren. Bisher gibt es auf Bundesebene keine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht nach abgeschlossenem Strafverfahren. Insbesondere in Situationen, in denen die Straftat gegen ein Kind ausgeübt wurde, und bei Straftaten durch Familienangehörige ist die Information auch über Straf- und Massnahmenvollzug und den Zeitpunkt der Entlassung der Täterschaft zum Schutz des Opfers von grosser Bedeutung. Im Sinne eines Bedrohungs - und Sicherheitsmanagements ist die Weitergabe dieser Informationen an weitere Stellen als die unmittelbar betroffenen Personen angezeigt. So kann in gewissen Fällen die Information über die Haftentlassung, Hafturlaub oder Halbgefangenschaft an die Schule, Krippe und das weiter Umfeld des Kindes notwendig sein. Beim Entscheid zur Frage, wem Informationsrechte zugesprochen werden, dürfen die Lücken in Artikel 92a Absatz 4 nicht vergessen werden. Absatz 4 regelt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Informationen der informationsberechtigten Person. Ausgenommen sind einzig Personen, die Anspruch auf OHG haben, und nur gegenüber der beratenden Person der Opferhilfestelle. Daher wäre folgende Ergänzung zu Absatz 4 sinnvoll: Artikel 92a Absatz 4 Bst. a Opfer und deren Angehörige können bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch stellen, wonach sie bestimmten weiteren Personen gegenüber von der Vertraulichkeit der Informationen entbunden werden. Dienstag, 23. September Kt.Iv. ZH. Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos Kinderschutz Schweiz empfiehlt der Fristverlängerung zuzustimmen. Während es in der laufenden Revision des Unterhaltsrechts gelungen ist, eine Basis für eine Vereinheitlichung der Inkassohilfe vorzuschlagen (Art. 131 E-ZGB), bleiben in Bezug auf die Alimentenbevorschussung grosse Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen. Dies führt zu Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder auf Grund ihres Wohnortes. Eine Harmonisierung ist im Sinne der betroffenen Kinder, die heute auf Grund ihres Wohnortes unterschiedlich behandelt werden

Gesuch des Opfers um Information im Sinne von Art. 92a StGB

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