LEICHTLESEN. Arbeit. ARBEITSSCHUTZ Ein Überblick
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- Regina Michel
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1 LL LEICHTLESEN Arbeit ARBEITSSCHUTZ Ein Überblick
2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) Abteilung: Zentral-Arbeitsinspektorat Adresse: Favoritenstraße 7, 1040 Wien Leicht-Lesen Übersetzung (Verständlichkeitsstufe B1): Capito Titelbild: istockphoto.com/bmask Verlags- und Herstellungsort: Wien Druck: Sozialministerium Stand: Juli 2016 ISBN: Alle Rechte vorbehalten: Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk sowie für die Verbreitung und Einspeicherung in elektronische Medien wie z.b. Internet oder CD-Rom. Kostenlos zu beziehen über das Broschürenservice des Sozialministeriums unter
3 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 7 Einleitung 8 Für wen gilt das ASchG? 8 Grundsätze zur Verhütung von Gefahren 8 Allgemeine Pflichten 9 Überprüfung der Arbeitsplätze 9 Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Zusammenarbeit 10 Überlassung von Arbeitskräften 10 Sicherheitsvertrauenspersonen 11 Information und Unterweisung 11 Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 Instandhaltung und Reinigung 12 Baustellen 13 Gestaltung von Arbeitsstätten und Baustellen 13 Begriff 13 Ausstattung der Gebäude 13 Verkehrswege und Fluchtwege 14 Arbeitsräume 14 Brandschutz und Explosionsschutz 14 Erste Hilfe 15 Vorkehrungen im Sanitärbereich 15 Sozialräume 15 Nichtraucherschutz 16 3
4 Arbeitsmittel 16 Begriff 16 Erlaubte Arbeitsmittel 16 Aufstellung von Arbeitsmitteln 17 Arbeitsmittel im Freien 18 Prüfung von Arbeitsmitteln 18 Benutzung von Arbeitsmitteln 18 Gefährliche Arbeitsstoffe 19 Begriff 19 Evaluierung von Arbeitsstoffen 19 Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen 20 Verbot und Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen 21 Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen 22 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren 23 Grenzwerte 24 Gesundheitsüberwachung 24 Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen 24 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung 25 Sonstige besondere Untersuchungen 25 Welche Ärztinnen und Ärzte dürfen die Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen machen? 26 Kosten der Untersuchungen 26 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze 26 Arbeitsvorgänge 26 Arbeitsplätze 26 Fachkenntnisse 27 4
5 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze Einwirkungen und Belastungen 27 Heben und Bewegen von Lasten 27 Lärm 27 Sonstige Belastungen 28 Persönliche Schutzausrüstung - PSA 28 Bildschirmarbeitsplätze 28 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung 29 Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner 29 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung 30 Sonstige Fachleute 30 Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 30 Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 31 Arbeitsschutzausschuss 31 Meldepflicht und Aufzeichnungspflicht 32 Meldepflichten 32 Aufzeichnungspflichten 33 5
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7 VORWORT Das ArbeitnehmerInnenschutzrecht ist ein Teil des Arbeitsrechtes. Dort stehen Richtlinien und Regeln, die in Österreich umgesetzt werden müssen. Das ArbeitnehmerInnenschutzrecht ist in zwei große Bereiche aufgeteilt: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz In diesem Bereich stehen alle technischen und arbeitshygienischen Schutzvorschriften. Dazu gehört das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG und seine Verordnungen. Verwendungsschutz In diesem Bereich stehen Schutzbestimmungen für besonders schutzwürdige Gruppen. Zum Beispiel Jugendliche, schwangere Frauen oder stillende Mütter. Außerdem stehen hier Arbeitszeitregelungen und Arbeitsruheregelungen. Diese Broschüre soll einen Überblick geben, welche Themen im ASchG gesetzlich geregelt sind. Sie finden auch Hinweise, in welchen Rechtsvorschriften Genaueres steht. Diese Broschüre soll einen kurzen Überblick geben, deshalb kann sie natürlich nicht vollständig sein. Das ASchG und die dazugehörigen Verordnungen müssen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich sein, wenn sie für die jeweilige Arbeitsstätte gelten. Entweder bekommen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Gesetz und die Verordnungen auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt oder ein Ausdruck liegt leicht zugänglich in der Arbeitsstätte auf. Das gilt auch für andere Gesetze (zum Beispiel für das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche). 7
8 EINLEITUNG Das ASchG ist die Grundlage für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Österreich. Arbeitsunfälle verursachen viel Leid bei den Betroffenen. Aber sie verursachen auch Kosten und Schäden für die Betriebe. Zum Beispiel Personalkosten, Umsatzverluste oder Gerichtskosten. Außerdem sind Arbeitsunfälle schlecht für den Ruf eines Betriebs. Ein guter Arbeitsschutz kann Unfälle, Berufskrankheiten oder dauerhafte Schäden durch die Arbeit verhindern. Aber nicht nur die Betriebe sind für Sicherheit und Gesundheit verantwortlich. Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen mitwirken, dass die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Aber die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind am Ende doch dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so arbeiten, dass die Bestimmungen eingehalten werden. Für wen gilt das ASchG? Das ASchG gilt für die Beschäftigung vom Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis haben. Es gilt nicht für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Bundesdienststellen, Landesdienststellen und Gemeindedienststellen, von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben. Es gilt auch nicht für private Haushalte und für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen. Für diese Personen gibt es andere Gesetze. GRUNDSÄTZE ZUR VERHÜTUNG VON GEFAHREN Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen allgemeine Grundsätze umsetzen, damit Gefahren vermieden werden. Diese gelten für die Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen die Auswahl und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen den Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8
9 Die Grundsätze sind: Risiko vermeiden Überprüfen, welche Risiken man nicht vermeiden kann Gefahren dort bekämpfen, wo sie entstehen Berücksichtigen, dass Menschen auch bei der Arbeit Fehler machen können Gestaltung der Arbeitsaufgaben Den Stand der Technik berücksichtigen Mögliche Ursachen für Gefahr beseitigen oder verringern Die Verhütung von Gefahren planen Der allgemeine Schutz vor Gefahren ist wichtiger als der Schutz für einzelne Personen Richtige Anweisungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ALLGEMEINE PFLICHTEN Überprüfung der Arbeitsplätze Alle Gefahren und Belastungen für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen überprüft werden. Danach müssen geeignete Maßnahmen gefunden werden, die Gefahren zu verhüten. Diesen Vorgang nennt man Arbeitsplatzevaluierung. Die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung müssen in den Sicherheitsunterlagen und den Dokumenten für Gesundheitsschutz schriftlich festgehalten werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Maßnahmen erneuert werden. istockphoto.com/bmask 9
10 Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Arbeiten eingeteilt werden, muss darauf geachtet werden, ob sie für diese Arbeiten geeignet sind. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen auf Folgendes achten: Qualifikation Körperlichen Zustand und Belastbarkeit Alter Geschlecht Behinderung Körperliche Schwächen oder Beeinträchtigungen (zum Beispiel Hörbeeinträchtigungen oder Sehbeeinträchtigungen, Krämpfe oder Anfallsleiden) Vermeiden, dass Frauen unter Bedingungen arbeiten müssen, die für sie besonders gefährlich sind Rücksicht auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen Zusammenarbeit Unter bestimmten Umständen arbeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an der gleichen Arbeitsstelle zusammen. Zum Beispiel auf Baustellen. In diesem Fall müssen die Firmen zusammenarbeiten, damit die Sicherheitsbestimmungen und Gesundheitsbestimmungen durchgeführt werden können. Das nennt man Koordination. Überlassung von Arbeitskräften Bei der Überlassung von Arbeitskräften überlässt eine Firma die Arbeitskräfte an andere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber. Diese Firma ist der Überlasser. Das ist zum Beispiel beim Personal-Leasing der Fall. Die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, die diese Arbeitskräfte übernehmen, sind die Beschäftiger. Der Überlasser hat bestimmte Pflichten. Zum Beispiel muss er Aufzeichnungen über Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen führen. Der Beschäftiger, der die Arbeitskräfte vorübergehend beschäftigt, gilt in dieser Zeit als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Der Beschäftiger muss die Aufgaben aus dem ASchG übernehmen und für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und Gesundheitsschutzbestimmungen sorgen. 10
11 Sicherheitsvertrauenspersonen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen genügend Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, wenn sie regelmäßig mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigen. Diese Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und unterstützen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und der Gesundheit. Sie übernehmen aber nicht die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit. Diese bleibt jedenfalls bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Information und Unterweisung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ausreichende Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz erhalten. Außerdem müssen sie eine Unterweisung bekommen, worauf sie auf ihrem Arbeitsplatz besonders achten müssen. Es muss einen Nachweis geben, dass diese Unterweisung stattgefunden hat. Falls notwendig, muss diese Unterweisung regelmäßig wiederholt werden. Für manche Bereiche gibt es besondere Unterweisungspflichten. istockphoto.com/bmask 11
12 Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, bei Fragen zum Arbeitsschutz mitzuwirken. Zuständig sind die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zum Beispiel der Betriebsrat oder die Sicherheitsvertrauenspersonen. Wenn es diese nicht gibt, müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligt werden. Auf jeden Fall müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehört werden, wenn sie etwas zur Arbeitssicherheit sagen wollen. Instandhaltung und Reinigung Die Arbeitsstätten müssen ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden. Dazu gehören zum Beispiel: Sanitäreinrichtungen wie Toiletten oder Waschräume Sozialräume Elektrische Anlagen Arbeitsmittel Persönliche Schutzausrüstung Brandmeldeanlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung Einrichtungen für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahren Für die Arbeitsmittel gibt es gesonderte Prüfpflichten. Mehr darüber finden Sie im Kapitel Prüfung von Arbeitsmitteln. jaruek / fotolia 12
13 Baustellen Viele Vorschriften aus dem ASchG gelten auch für Baustellen. Aber es gibt teilweise auch spezielle Regelungen für Baustellen. Zum Beispiel die Bauarbeiterschutzverordnung. GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN UND BAUSTELLEN Begriff Arbeitsstätten sind alle Gebäude, baulichen Anlagen und Orte auf dem Betriebsgelände, wo es Arbeitsplätze gibt oder zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang haben. Das gilt auch für Orte im Freien. Bauliche Anlagen sind auch Wohnwagen, Container, Bauhütten, Tragluftbauten oder Ähnliches. Zu einer Arbeitsstätte gehören zum Beispiel: Arbeitsräume Gänge Stiegenhäuser Lager Maschinenräume Toiletten Umkleideräume und Aufenthaltsräume Verkehrswege im Freien Baustellen sind zeitlich begrenzte Arbeitsstellen. Auch der Ort der Arbeitsstelle kann sich ändern. An Baustellen werden Hochbauarbeiten oder Tiefbauarbeiten durchgeführt. Zum Beispiel Erdarbeiten, Umbau, Renovierung, Abbruch oder Instandhaltung. Ausstattung der Gebäude Bei der baulichen Gestaltung von Gebäuden muss auf folgende Punkte geachtet werden: Fußböden, Wände und Decken Türen und Tore Fenster und Glasdächer Beleuchtung Elektrische Anlagen Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitskennzeichnung Absturzsicherung Lagerung 13
14 Verkehrswege und Fluchtwege Es ist wichtig, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Verkehrswege in einer Arbeitsstätte sicher begehen und befahren können. Es muss dafür gesorgt werden, dass alle die Arbeitsstätte bei Gefahr schnell verlassen können. Dafür gibt es Regelungen. Zum Beispiel für Verkehrswege und Stiegen Fluchtwege und Ausgänge Brandabschnitte und Stiegenhäuser Arbeitsräume Arbeitsräume sind zum Beispiel Büros, Werkstätten, Produktionshallen oder Lager. Sie müssen dafür geeignet sein, dass sich Menschen dort aufhalten. Dafür gibt es Regelungen. Zum Beispiel für Raumhöhe und Bodenfläche Natürliches Licht und künstliche Beleuchtung Raumklima und Lüftung Ähnliche Regelungen gibt es auch für sonstige Betriebsräume. Das sind Räume, in denen Arbeiten nur vorübergehend gemacht werden. Brandschutz und Explosionsschutz Es muss in jedem Betrieb Vorkehrungen geben, damit es keinen Brand und keine Explosionen gibt. Falls doch etwas passiert, muss es geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung geben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Arbeitsstätte schnell und sicher verlassen können. Dafür gibt es Regelungen. Zum Beispiel Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelder Maßnahmen für einen erhöhten Brandschutz. Zum Beispiel Brandschutzbeauftragte oder Räumungsübungen Brandschutzwarte, wenn diese die Behörde vorschreibt Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14
15 istockphoto.com/bmask Erste Hilfe Es muss die richtigen Vorkehrungen geben, damit bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe möglich ist. Dafür gibt es Regelungen. Zum Beispiel für Erste Hilfe Kästen Informationen über Erste Hilfe Möglichkeiten im Betrieb Ersthelferinnen und Ersthelfer Sanitätsräume Vorkehrungen im Sanitärbereich Dafür gibt es Regelungen. Zum Beispiel Trinkwasser und Waschgelegenheiten Waschräume und Toiletten Kleiderkästen und Umkleideräume Sozialräume Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihre Pausen in einer passenden Umgebung verbringen können. Sie müssen zum Beispiel Speisen und Getränke wärmen oder kühlen können. Unter bestimmten Umständen muss es eigene Bereitschaftsräume und Aufenthaltsräume oder Räume zum Wohnen und Übernachten geben. Diese Räume müssen groß genug sein und eine passende Ausstattung haben. 15
16 Nichtraucherschutz Wenn es in einem Betrieb möglich ist, müssen Nichtraucher vor Tabakrauch geschützt werden. In Büros und ähnlichen Arbeitsräumen müssen Raucher und Nichtraucher getrennt untergebracht werden. Wenn das nicht möglich ist, ist das Rauchen verboten. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. ARBEITSMITTEL Begriff Arbeitsmittel sind alle Dinge, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benutzen: Maschinen Apparate Werkzeuge Geräte Anlagen Zu den Arbeitsmitteln gehören auch Beförderungsmittel für Personen oder Güter Aufzüge Leitern Gerüste Dampfkessel Druckbehälter Feuerungsanlagen Behälter Silos Förderleitungen Kraftbetriebene Türen und Tore Hubtore, Kipptore und Rolltore Erlaubte Arbeitsmittel Damit Arbeitsmittel verwendet werden dürfen, müssen sie bezüglich Sicherheit für die jeweilige Arbeit geeignet sein die geltenden Vorschriften einhalten 16
17 Wenn Arbeitsmittel eine CE-Kennzeichnung haben, entsprechen sie den geltenden Vorschriften zu den Anforderungen für Sicherheit und Gesundheit. Diese Arbeitsmittel können verwendet werden, außer es gibt andere Informationen. Aufstellung von Arbeitsmitteln Arbeitsmittel müssen richtig aufgestellt werden, um Gefahren zu vermeiden. Vor allem muss auf Folgendes geachtet werden: Es muss genug Platz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, damit die Arbeitsmittel sicher benutzt werden können. Es muss genug Platz zwischen beweglichen Teilen der Arbeitsmittel sein und genug Platz zwischen fixen und beweglichen Teilen Material und Energie für die Arbeitsmittel müssen sicher zugeführt werden können. Erzeugtes Material und erzeugte Energie müssen sicher entfernt werden können Tragende Bauteile von Arbeitsmitteln dürfen nicht mehr beansprucht werden als zulässig ist Kleidung und Körperteile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen von den Arbeitsmitteln nicht erfasst werden Auch die Wartungsbereiche müssen gut beleuchtet sein Photographee.eu / fotolia 17
18 Arbeitsmittel im Freien Wenn Arbeitsmittel im Freien verwendet werden, muss es Maßnahmen gegen Blitzschlag, Witterung und Gefahr durch elektrische Freileitungen geben. Prüfung von Arbeitsmitteln Bestimmte Arbeitsmittel müssen geprüft werden. Es gibt Abnahmeprüfungen, bevor ein Arbeitsmittel eingesetzt werden darf Wiederkehrende Überprüfungen Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen Diese Prüfungen müssen geeignete Fachleute machen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgeschrieben werden. Wenn ein Arbeitsmittel Mängel aufweist, müssen diese Mängel behoben werden. Erst dann darf es wieder benutzt werden. Es gibt eigene Regelungen für diese Prüfungen und wer sie durchführen darf. Diese Regelungen sind in der Arbeitsmittel-Verordnung festgeschrieben. Die Arbeitsmittel müssen jedenfalls regelmäßig gewartet werden. Dabei müssen die Anleitungen der Hersteller eingehalten werden. Benutzung von Arbeitsmitteln Zur Benutzung von Arbeitsmitteln gehört nicht nur ihre Verwendung. Dazu gehört zum Beispiel auch Reparatur, Wartung, Reinigung oder Einstellen. industrieblick / fotolia 18
19 Für die Benutzung von Arbeitsmitteln gelten folgende Grundsätze: Arbeitsmittel nur für den Zweck verwenden, für den sie gedacht sind! Bedienungsanleitung befolgen! Elektrotechnische Vorschriften einhalten! Schutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen verwenden! Wenn ein Arbeitsmittel beschädigt ist, nicht verwenden! Arbeitsmittel vor der Benutzung überprüfen. Gibt es offensichtliche Mängel? Darauf achten, dass niemand in Gefahr ist, wenn das Arbeitsmittel verwendet wird! Wenn am Arbeitsmittel irgendetwas auffällig ist, muss das der Ablöse mitgeteilt werden! Wenn ein Arbeitsmittel außer Betrieb genommen wird, muss es mit Schutzvorrichtungen und Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet werden. Wenn das nicht möglich ist, muss das Arbeitsmittel abgebaut, unzugänglich oder funktionsuntüchtig gemacht machen! Die Betriebe müssen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Grundsätze einhalten. Sie müssen für die notwendigen Informationen und Unterweisungen sorgen. GEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE Begriff Gefährliche Arbeitsstoffe müssen mindestens eine dieser Eigenschaften haben: Brandgefährlich Explosionsgefährlich Gesundheitsgefährdend Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4. Das sind zum Beispiel Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten, die Krankheit und Gefahr bedeuten können. Gefährlich. Zum Beispiel Gase unter Druck. Evaluierung von Arbeitsstoffen Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen darauf achten, ob verwendete Arbeitsstoffe gefährlich sind. Sie müssen außerdem überprüfen, welche Eigenschaften die Arbeitsstoffe haben. Es muss klar sein, welche Gefahren von Arbeitsstoffen ausgehen können. 19
20 Dazu müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor allem die Angaben der Hersteller oder der Importeure verwenden. Außerdem sind praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse wichtig. Wenn es nicht sicher ist, welche Gefahren von einem Arbeitsstoff ausgehen können, müssen Informationen von den Herstellern oder den Importeuren eingeholt werden. Bei der Beurteilung von Arbeitsstoffen können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter anderem auf die Kennzeichnungen verlassen. Zum Beispiel CLP-Verordnung Chemikaliengesetz 1996 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Biozidproduktegesetz Wenn ein Arbeitsstoff keine Kennzeichnung hat, heißt das aber nicht, dass er ungefährlich ist! Die Art, das Ausmaß und die Dauer der Einwirkung eines Arbeitsstoffes müssen regelmäßig ermittelt und beurteilt werden. Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen Behälter mit gefährlichen Arbeitsstoffen müssen gut sichtbare und haltbare Kennzeichnungen haben. Zu diesen Behältern gehören auch sichtbar verlegte Rohrleitungen. Auf den Kennzeichnungen muss stehen: mögliche Gefahren bei der Einwirkung eines Arbeitsstoffes notwendige Sicherheitsmaßnahmen Diese Kennzeichnung ist nicht vorgesehen, wenn die Art des Arbeitsstoffes oder die Art der Arbeit Kennzeichnungen nicht zulässt. Wenn das der Fall ist, muss es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andere Informationen und Unterweisungen über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen geben. 20
21 blende11.photo / fotolia Verbot und Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen Im ASchG stehen genaue Maßnahmen für die Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Es gibt grundsätzlich eine strenge Ersatzpflicht. Das heißt, dass gefährliche Arbeitsstoffe durch andere nicht gefährliche oder zumindest weniger gefährliche Arbeitsstoffe ersetzt werden müssen, wenn der Aufwand für den Betrieb vertretbar ist. Aber es gibt Ausnahmen: Die folgenden Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn es ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen bzw. weniger gefährlichen Arbeitsstoffen geben kann: Arbeitsstoffe, die Krebs erzeugen können Arbeitsstoffe, die das Erbgut verändern können Arbeitsstoffe, die die Fortpflanzung gefährden können Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 Diese Arbeitsstoffe dürfen aber verwendet werden, wenn es keine ungefährlichen Arbeitsstoffe oder zumindest keine weniger gefährlichen Arbeitsstoffe gibt. Wichtig: Für diese Arbeitsstoffe gilt eine Meldepflicht! 21
22 Das gilt für Arbeitsstoffe, die Krebs erzeugen können das Erbgut verändern können reproduktionstoxisch sind, also die Fortpflanzung gefährden können Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen Die Betriebe müssen dafür sorgen, dass es bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen Schutzmaßnahmen gibt. Es darf keine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben. Unbefugte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen keinen Zugang zu Bereichen haben, in denen folgende Arbeitsstoffe gelagert werden: Arbeitsstoffe, die Krebs erzeugen Arbeitsstoffe, die das Erbgut verändern Arbeitsstoffe, die die Fortpflanzung gefährden Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3, und 4 istockphoto.com/bmask 22
23 Räume oder Schränke, in denen erhebliche Mengen von gefährlichen Arbeitsstoffen gelagert werden, müssen bei den Zugängen eine gut sichtbare Kennzeichnung haben. Das ist nicht notwendig, wenn die einzelnen Behälter oder Verpackungen eine ausreichende Kennzeichnung haben. Auch Lagerräume, in denen gefährliche Arbeitsstoffe in erheblichen Mengen gelagert werden, sind immer zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren Wenn gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen die Betriebe Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren treffen. Es gilt folgende Reihenfolge: 1. Es müssen weniger gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden. 2. Möglichst wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen mit den gefährlichen Arbeitsstoffen zu tun haben. 3. Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur möglichst kurz eingesetzt werden. Die Betriebe müssen darauf achten, dass die Einwirkung möglichst schwach ist. 4. Die Arbeitsverfahren und die Arbeitsvorgänge müssen so sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen direkten Kontakt mit den gefährlichen Arbeitsstoffen haben. 5. Gefährliche Arbeitsstoffe müssen dort, wo sie entstehen oder austreten, völlig erfasst und beseitigt werden. Zum Beispiel Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe. 6. Wenn gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht völlig erfasst werden können, muss es entsprechende Lüftungsmaßnahmen geben. 7. Wenn mit diesen Maßnahmen kein ausreichender Schutz möglich ist, muss der Betrieb eine Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Es muss zusätzliche Maßnahmen geben, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig mehr Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen haben. Zum Beispiel bei Reinigungsarbeiten oder Wartungsarbeiten. 23
24 Grenzwerte Für bestimmte Arbeitsstoffe gibt es MAK-Werte. MAK bedeutet: Maximale Arbeitsplatzkonzentration. Die MAK-Werte sagen aus, wie hoch die Konzentration eines bestimmten Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff am Arbeitsplatz sein darf. Wenn diese Werte eingehalten werden, wird die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer normalerweise nicht beeinträchtigt und sie werden nicht belästigt. Außerdem gibt es noch die TRK-Werte. TRK bedeutet: Technische Richtkonzentration. Die TRK-Werte sind für Arbeitsstoffe gedacht, die auf jeden Fall die Gesundheit gefährden. Es kann für diese Stoffe deshalb keinen MAK-Wert geben. TRK-Werte gibt es nur für Arbeitsstoffe, die Krebs erzeugen. MAK-Werte dürfen nicht überschritten werden. TRK-Werte müssen möglichst weit unterschritten werden. Wenn Grenzwerte überschritten werden, muss es geeignete Maßnahmen geben. Wenn ein Arbeitsstoff verwendet wird, für den es keinen MAK-Wert und auch keinen TRK-Wert gibt, muss der Betrieb dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff am Arbeitsplatz möglichst gering ist. GESUNDHEITSÜBERWACHUNG Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen In bestimmten Fällen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn es vor Beginn der Beschäftigung eine Eignungsuntersuchung gibt. In diesen Fällen muss es auch regelmäßig Folgeuntersuchungen geben. Diese Untersuchungen sind notwendig bei Gefahr einer Berufskrankheit wenn eine arbeitsmedizinische Untersuchung wegen einer speziellen Arbeit nötig ist oder weil am Arbeitsplatz gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe verwendet werden wenn oft Atemschutzgeräte verwendet werden bei Gasrettungsdiensten bei großer Hitze am Arbeitsplatz 24
25 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung Bei bestimmten Arbeiten gibt es gesundheitsgefährdenden Lärm. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen dort nur nach einer Untersuchung ihres Gehörs arbeiten. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz mit einer hohen Lärmbelastung arbeiten, müssen sie regelmäßig ihre Hörfähigkeit untersuchen lassen. industrieblick / fotolia Sonstige besondere Untersuchungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auf eigenen Wunsch besondere Untersuchungen machen lassen, wenn sie regelmäßig in der Nacht arbeiten mit Arbeitsstoffen arbeiten, die eindeutig Krebs erzeugen mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3, und 4 arbeiten oder besonders physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind. Zum Beispiel Vibrationen oder optischer Strahlung. 25
26 Welche Ärztinnen und Ärzte dürfen die Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen machen? Es gibt bestimmte Ärztinnen und Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und Folgeunter suchungen machen dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen diese Ärztinnen und Ärzte auch die Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen machen. Es steht im Gesetz, wie diese Untersuchungen gemacht werden müssen. Zu den Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen muss es spezielle Aufzeichnungen geben. Eine Liste dieser Ärztinnen und Ärzte finden Sie unter beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat. Kosten der Untersuchungen Die Kosten der Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezahlen. Diese müssen auch sonstige besondere Untersuchungen bezahlen, außer eine Versicherung bezahlt diese Kosten. Wenn Tätigkeiten eine Berufskrankheit verursachen können, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten. ARBEITSVORGÄNGE UND ARBEITSPLÄTZE Arbeitsvorgänge Die Arbeitsvorgänge müssen so sein, dass es einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt. Leben und Gesundheit dürfen nicht gefährdet sein. Zum Beispiel soll es möglichst wenig eintönige Arbeit geben, keine einseitige Belastung oder keinen Zeitdruck. Wenn möglich, soll die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen gemacht werden. Arbeitsplätze Die Arbeitsplätze müssen so sein, dass die Arbeit möglichst ungefährlich ist. Zum Beispiel darf es kein Einstürzen, Umkippen oder Abrutschen geben. Wenn es an Arbeitsplätzen eine erhöhte Unfallgefahr gibt oder wenn ein Arbeitsplatz abgelegen ist, muss es eine wirksame Überwachung geben. 26
27 Im Freien und in Räumen, die nicht an allen Seiten geschlossen sind, darf es ständige Arbeitsplätze nur geben, wenn das unbedingt notwendig ist. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für größtmöglichen Schutz gegen die Witterung sorgen. Fachkenntnisse Für bestimmte Tätigkeiten müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis von Fachkenntnissen bringen. Zum Beispiel für Sprengen, Führen von Hubstaplern oder Kranen. ARBEITSVORGÄNGE UND ARBEITSPLÄTZE EINWIRKUNGEN UND BELASTUNGEN Heben und Bewegen von Lasten Das händische Bewegen von Lasten muss vermieden werden, wenn es eine Gefährdung der Gesundheit ist. Wenn das nicht möglich ist, muss es Maßnahmen oder Hilfsmittel geben, die diese Arbeit erleichtern. Kadmy / fotolia Lärm Der Betrieb muss darauf achten, dass es an der Arbeitsstätte so wenig Lärm wie möglich gibt. Auf jeden Fall muss der Betrieb mit technischen oder sonstigen Mitteln den Lärm so gering wie möglich halten. Am besten direkt dort, wo er entsteht. 27
28 Sonstige Belastungen Die Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge müssen so sein, dass alle Belastungen so gering wie möglich sind. Zum Beispiel Blendendes Licht Übler Geruch Hitze und Kälte Nässe und Feuchtigkeit Persönliche Schutzausrüstung - PSA Wenn der Betrieb Gefahren an der Arbeitsstätte durch Schutzmaßnahmen nicht ausreichend verringern kann, muss er eine Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Die Abkürzung ist PSA. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die PSA benutzen. Der Betreib muss darauf achten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das auch wirklich tun. Die PSA muss den geltenden Sicherheitsanforderungen und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Sie muss für den jeweiligen Einsatz geeignet sein und gut passen. Bildschirmarbeitsplätze Bildschirmarbeitsplätze müssen so sein, dass sie möglichst wenig belastend sind. Wichtig sind passende Geräte Arbeitstische Arbeitsflächen Sitzgelegenheiten benutzerfreundliche Software Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Arbeit so einteilen, dass regelmäßige Pausen oder andere Tätigkeiten möglich sind. Unter bestimmten Umständen müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anbieten und bezahlen. Bei Bedarf müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellen. 28
29 SICHERHEITSTECHNISCHE UND ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner Die Abkürzung für Sicherheitsfachkraft ist SFK. Die Abkürzung für Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner ist AMED. SFK und AMED unterstützen und beraten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie helfen bei der Arbeitssicherheit beim Gesundheitsschutz bei der Gesundheitsförderung und bei der menschgerechten Arbeitsgestaltung Sie beraten auch die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Vertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Zum Beispiel den Betriebsrat. In allen diesen Angelegenheiten müssen sie von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern befragt werden. Notfalls müssen auch andere Fachleute herangezogen werden. Zum Beispiel Psychologinnen oder Psychologen. Weitere Aufgaben: Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Einsatzzeit und die Tätigkeiten als SFK oder AMED Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie deren Auswertung Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten und den Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Betreuung von Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Meldung von Missständen an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Meldung an die verantwortlichen Personen und die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 29
30 SFK und AMED müssen eine spezielle Ausbildung haben. Sie müssen eine bestimmte Zeit im Jahr im Betrieb ihre Aufgaben wahrnehmen. Diese Zeit heißt Präventionszeit. Es müssen auch Begehungen der Arbeitsstätten gemacht werden. Der Umfang hängt davon ab, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Arbeitsstätte arbeiten. SFK und AMED müssen sich an keine fachlichen Weisungen halten. Sie unterstehen unmittelbar der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder der Person, die für die Schutzvorschriften verantwortlich ist. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Folgende Möglichkeiten gibt es, SFK und AMED zu bestellen: SFK und AMED, die zum Betrieb gehören Wenn es im Betrieb keine geeigneten Personen gibt, können SFK und AMED auch von außen kommen Ein sicherheitstechnisches und arbeitsmedizinisches Zentrum Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz macht jedes Jahr eine Liste mit sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren. Diese Liste bekommen die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zugeschickt. Die Liste steht unter zum Download zur Verfügung. Sonstige Fachleute Es kann auch die Tätigkeit von sonstigen Fachleuten zu 25 % für die betriebliche Vorsorge miteingerechnet werden. Zum Beispiel Fachleute für Chemie oder Arbeitspsychologie. Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Hier gibt es folgende Möglichkeiten für die Bestellung von SFK und AMED: Wenn es keine SFK oder AMED im Betrieb gibt: Präventionszentrum der AUVA - Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Dieses ist kostenlos! Unternehmermodell: Hier können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Umständen die sicherheitstechnischen Aufgabe selbst übernehmen. 30
31 Die Betreuung erfolgt durch Begehungen der SFK und AMED. Wenn möglich gemeinsam. Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Auch wenn ein Betrieb sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut wird, ist er für die Einhaltung der Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Diese Verantwortung kann nicht an die SFK und AMED abgegeben werden! Arbeitsschutzausschuss Wenn in einem Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, muss es einen Arbeitsschutzausschuss geben. Wenn in einem Betrieb mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder Ähnliches sind, gilt das erst ab 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. istockphoto.com/bmask 31
32 Die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind zum Beispiel: Informationen Erfahrungsaustausch Zusammenarbeit und Koordination Verbesserung der Sicherheit Verbesserung des Gesundheitsschutzes Verbesserung der Arbeitsbedingungen Gibt es in einem Betrieb mehrere Arbeitsstätten, für die ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden muss, muss es auch einen Zentralen Arbeitsschutzausschuss für den ganzen Betrieb geben. MELDEPFLICHT UND AUFZEICHNUNGSPFLICHT Diese Pflichten muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erfüllen. In anderen Gesetzen stehen noch andere Meldepflichten und Aufzeichnungspflichten. Meldepflichten Das Arbeitsinspektorat muss folgende Meldungen bekommen: Sicherheitsvertrauenspersonen Tödliche und schwere Arbeitsunfälle, wenn es keine Meldung an die Polizei gibt Unfälle und gefährliche Ereignisse im Bergbau Wenn ein Betrieb Arbeitsstoffe verwenden will, die Krebs erzeugen, das Erbgut verändern oder fortpflanzungsgefährdend sind. Wenn ein Betrieb biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 verwenden will, muss er das mindesten 30 Tage vorher melden. Wenn ein Nachweis über Fachkenntnisse entzogen wird. Bei folgenden Arbeiten muss es ebenfalls eine Meldung geben: Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als 5 Tage dauern Arbeiten, die besonders gefährlich sind 32
33 Aufzeichnungspflichten Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen folgende Aufzeichnungen machen: Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz Nachweis über die Unterweisung über Gefahren von Sicherheit und Gesundheit Arbeitsunfälle: Tödliche Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle, nach denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als 3 Kalendertage ausfallen Ereignisse, die beinahe zu einem schweren oder tödlichen Unfall geführt hätten. Das nennt man Beinaheunfälle. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Arbeitsstoffen arbeiten, die Krebs erzeugen, das Erbgut verändern, die Fortpflanzung gefährden. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit biologischen Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 arbeiten Prüfungen und Wartungen der Arbeitsmittel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen brauchen 33
34 RAUM FÜR NOTIZEN sozialministerium.at
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36 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: sozialministerium.at
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Kurztitel ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 Typ BG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 01.05.2018 Abkürzung ASchG Index 60/02
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