EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 311/2008 Deutschland Bürgschaftsregelung des Landes Sachsen-Anhalt für Betriebsmittelkredite

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.VII.2008 K(2008)3523 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 311/2008 Deutschland Bürgschaftsregelung des Landes Sachsen-Anhalt für Betriebsmittelkredite Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 25. Juni 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/12395), meldete Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Bürgschaftsregelung des Landes Sachsen-Anhalt an: (2) Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 (A/12629) und vom 1. Juli 2008 (A/12992) übermittelte Deutschland zusätzliche Informationen. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME 2.1. Ziel der Beihilferegelung (3) Ziel der Maßnahme ist es, Rückstände und Engpässe in der regionalen Entwicklung in Sachsen-Anhalt, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gemäß der deutschen Fördergebietskarte für , zu überwinden, indem für bestimmte in diesem Gebiet angesiedelte Unternehmen Bürgschaften für Betriebsmittelkredite übernommen werden. (4) Mit diesen Bürgschaften soll der Kapitalzugang für in Sachsen-Anhalt angesiedelte Unternehmen erleichtert werden, denen die Kreditwirtschaft wegen mangelnder Sicherheiten Bankkredite verwehrt, die zur Finanzierung von 1 Staatliche Beihilfe N 459/2007 (ABl. C 295 vom , S. 6). In der deutschen Fördergebietskarte ist die NUTS-II-Region Halle bis zum 31. Dezember 2010 mit einer Beihilfehöchstgrenze von 30 % als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag (vom statistischen Effekt betroffene Regionen) ausgewiesen. Nach 2010 könnte diese Region ihren Status gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag verlieren und käme dann nicht mehr für Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung in Betracht. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen MARKT 1 Werderscher D Berlin Kommission européenne B-1049 Brüssel Europese Commissie, B-1049 Brüssel Belgien Telefon: (0)

2 Wachstumsabsichten oder grundlegenden Veränderungen in Geschäftstätigkeiten der betreffenden Unternehmen erforderlich wären (z. B. zur Vorfinanzierung der Umsatzausweitung). (5) Die Eingrenzung bzw. Behebung der Finanzierungsprobleme in Sachsen-Anhalt ist ein besonderes Anliegen Deutschlands, da der wirtschaftliche Aufholprozess in den neuen Bundesländern stagniert. Außerdem war die frühere Regelung einschließlich der Bürgschaften für Betriebsmittelkredite, die die Kommission mit der Entscheidung in der Sache N 413/91 vom 16. Dezember genehmigt hatte, Ende 2006 außer Kraft gesetzt worden, nachdem Deutschland den von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (nachstehend Leitlinien für Regionalbeihilfen genannt) vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hatte Art und Form der Beihilfe (6) Die Beihilfe wird in Form staatlicher Ausfallbürgschaften für Betriebsmittelkredite gewährt, d. h., das Land Sachsen-Anhalt bürgt gegenüber der kreditgebenden Bank, so dass diese bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers eine Ausfallzahlung erhält. Der Kredit dient der Finanzierung des zusätzlich erforderlichen Betriebsmittelbedarfs des Kreditnehmers, d. h. der Finanzierung des Umlaufvermögens des Kreditnehmers. Die Kreditmittel können deshalb nicht das Anlagevermögen des Kreditnehmers (z. B. Immobilien, Land oder Maschinen) finanzieren Rechtsgrundlage der Bürgschaftsregelung (7) Rechtsgrundlage der Bürgschaftsregelung sind: (a) (b) die Richtlinien über Bürgschaften des Landes Sachsen-Anhalt für Betriebsmittelkredite mit regionaler Zielsetzung 4 Die Allgemeinen Bestimmungen für Landesbürgschaften des Landes Sachsen-Anhalt 5 (c) das Haushaltsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 6 (d) die Haushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Schreiben der Kommission SG (91) D/15633 vom 8. August ABl. C 320 vom , S. 16; Mitteilung der Kommission Staatliche Beihilfe C 25/2006. Vollständige Bezeichnung. Vollständige Bezeichnung: Allgemeine Bestimmungen für Landesbürgschaften zur Wirtschaftsförderung des Landes Sachsen-Anhalt, RdErl. des MF vom Vollständige Bezeichnung: Haushaltsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere 5. 2

3 2.4. Verwaltung der Regelung (8) Die Regelung wird vom Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt und seinem Bürgschaftsmandatar (derzeit PricewaterhouseCoopers) durchgeführt Haushaltsmittel und Laufzeit der Maßnahme (9) Für den Zeitraum hat das Land Sachsen-Anhalt für neue Bürgschaften einen Höchstbetrag von 330 Mio. EUR vorgesehen. Deutschland hat sich verpflichtet, die Haushaltsmittel, wie nachstehender Tabelle zu entnehmen ist, in zwei Phasen, und zwar im Jahr 2010 und im Jahr 2012, zu kürzen. Jahreshöchstbeträge für neue staatliche Bürgschaften (in Mio. EUR) (10) Die Regelung gilt ab der Annahme der Kommissionsentscheidung bis Ende Begünstigte (11) Antragsberechtigt im Rahmen dieser Regelung sind KMU und Unternehmen mit eigener Rechtsform, die bis zu Mitarbeiter beschäftigen. Begünstigte der Regelung müssen ihren Standort in Sachsen-Anhalt haben, und der Finanzierungsbedarf muss aus Tätigkeiten in diesem Land herrühren. Mitteltransfers (z. B. über eine Zentralisierung des Kassenwesens sogenanntes cash pooling ) an verbundene Unternehmen außerhalb Sachsen-Anhalts sind nicht zulässig, damit sich der angestrebte wirtschaftliche Effekt im Land selbst niederschlagen kann. Darüber hinaus muss der Begünstigte, um eine Bürgschaft im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen zu können, nachweisen, dass ihm für die Finanzierung des zusätzlichen Betriebsmittelbedarfs kein anderes Finanzierungsinstrument zur Verfügung steht 9. (12) Deutschland geht von 51 bis 100 Beihilfebegünstigten aus Vollständige Bezeichnung: Landeshaushaltsordnung und dazu erlassene Verwaltungsvorschriften, insbesondere 39. Das Land Sachsen-Anhalt hat PricewaterhouseCoopers (PwC) mit der Bürgschaftsbegutachtung, der Prüfung der Tragfähigkeit und der Risiken der zugrunde liegenden Vorhaben sowie der Vorbereitung der Bürgschaftsübernahmeentscheidungen des Landes beauftragt. Auf der Grundlage dieses Mandats unterstützt PwC das Land Sachsen-Anhalt bei der Durchführung des Landesbürgschaftsprogramms. Siehe auch Erwägungsgründe 18 und 19 dieser Entscheidung. 3

4 (13) Deutschland hat bestätigt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 10 im Rahmen dieser Regelung nicht für eine Bürgschaft in Frage kommen Sektoraler Anwendungsbereich (14) Die Regelung gilt für alle Wirtschaftszweige außer für die Erzeugung der in Anhang I des EG-Vertrags genannten Primärerzeugnisse, die Fischerei, den Kohlebergbau, die Stahlindustrie, die Kunstfaserindustrie, den Verkehr und den Schiffbau. (15) Sie gilt dagegen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aber nur in dem in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor festgelegten Umfang. (16) Deutschland hat bestätigt, dass im Rahmen der Regelung Betriebsbeihilfen zugunsten des Finanzsektors oder konzerninterner Tätigkeiten im Sinne von Randnummer 78 der Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht genehmigt werden Grundlagen der Bürgschaftsregelung (17) Das Land Sachsen-Anhalt wird Bürgschaften bis zu 10 Mio. EUR stellen, die bis zu 80 % des von der Bank gewährten Betriebsmittelkredits 12 abdecken. (18) Im Rahmen der Bürgschaftsregelung kommen nur Unternehmen der Ratingkategorien 1 bis 5 nach der genehmigten deutschen Berechnungsmethode in Frage, die sich in einer der vier nachstehend aufgeführten Situationen (Fallgruppen) befinden, aus denen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf erwächst 13 : a) Umsatzwachstum in Zusammenhang mit Kapazitätserweiterung oder -aufbau (einschließlich Lagerbeständen), b) Veränderung des Produktportfolios, c) Sicherstellung der Unternehmensnachfolge und d) Begleitung von großvolumigen Einzelaufträgen. (19) Sachsen-Anhalt hat einen Bürgschaftsausschuss 14 als Entscheidungsgremium eingesetzt, der nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der Bürgschaften entscheidet. Bei seinen Entscheidungen muss sich der Ausschuss ABl. C 244 vom , S. 2. ABl. C 319 vom , S. 1. Für die restlichen unverbürgten 20 % muss die den Betriebsmittelkredit gewährende Bank selbst das Risiko tragen. Ein Begünstigter kann die Regelung mehrfach in Anspruch nehmen, wenn er nachweisen kann, dass entweder eine neue Fallgruppe betroffen ist oder der neue Finanzierungsbedarf nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorherigen steht. Dem Bürgschaftsausschuss gehören Vertreter mehrerer Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt an. 4

5 allerdings zum einen auf die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit und zum anderen auf die wirtschaftlichen Vorteile des durch den Betriebsmittelkredit finanzierten Vorhabens stützen. Die Bürgschaften werden nach Abschluss einer dreistufigen Analyse gewährt. Zunächst muss die Bank, die bereit wäre, den Betriebsmittelkredit zu gewähren, von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des vom Kreditnehmer vorgelegten Vorhabens überzeugt werden. Danach prüft der Bürgschaftsmandatar PwC die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit des durch den Kredit finanzierten Vorhabens sowie die Plausibilität der vom Kreditnehmer vorgenommenen Unternehmensplanung. Abschließend prüfen die deutschen Behörden die wirtschaftlichen Auswirkungen (Vorteile) des Vorhabens für das Land Sachsen-Anhalt. Über Bewilligung bzw. Ablehnung des Antrags auf Bürgschaftsübernahme entscheidet der Bürgschaftsausschuss. (20) Die Bürgschaften dürfen nur dann im Rahmen der angemeldeten Bürgschaftsregelung übernommen werden, wenn keine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Großbürgschaftsprogramm für die neuen Bundesländer in Betracht kommt 15. (21) Das jährliche Bürgschaftsentgelt beträgt derzeit 1 % des noch ausstehenden verbürgten Betrags. Darüber hinaus ist ein Antragsentgelt von 1 % des ursprünglichen Bürgschaftsbetrags zu entrichten. (22) Die beihilfefähigen Kosten werden anhand der Liquiditätsplanung ermittelt, die aus einer Umsatz- und Kostenplanung des Unternehmens, das eine staatliche Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit beantragt, abgeleitet wird. Der zu verbürgende Betriebsmittelkredit dient ausschließlich der Finanzierung von Betriebsmitteln, die aufgrund einer der vier unter Erwägungsgrund 18 genannten Fallgruppen zusätzlich erforderlich sind. Eine nachträgliche Verbürgung von in der Vergangenheit aufgelaufenen Verlusten ist somit ausgeschlossen. (23) Die Gesamtlaufzeit der Bürgschaft für Betriebsmittelkredite beträgt höchstens acht Jahre; die Bürgschaft ist insofern degressiv ausgestaltet, als spätestens nach hälftiger Bürgschaftslaufzeit eine lineare Degression einsetzt 16. (24) Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird auf der Grundlage der genehmigten Berechnungsmethode für Betriebsmittelkredite (N 541/2007) 17 ermittelt. (25) Die Beihilfe ist auf 2 Mio. EUR pro Vorhaben und der Bürgschaftsbetrag auf 20 Mio. EUR pro Vorhaben begrenzt Nach dem Bürgschaftsprogramm des Bundes (N 439/2007) werden Bundesbürgschaften unter Einbindung paralleler Landesbürgschaften für Vorhaben in den neuen Bundesländern gewährt. Dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Finanzierungsbedarf aufgrund großvolumiger Einzelaufträge (siehe Erwägungsgrund 23, Fallgruppe d)). Bei Bürgschaften für Projektgesellschaften und Unternehmen in der Frühentwicklungsphase kommt die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 2008 genehmigte Berechungsmethode in der Sache N 762/07 zur Anwendung. 5

6 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (26) Deutschland hat die Maßnahme vor deren Inkrafttreten angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (27) Da die mit den Bürgschaften verbundenen Ausfallszahlungen aus dem Landeshaushalt finanziert werden, geht die angemeldete Regelung zulasten staatlicher Mittel. (28) Es handelt sich um eine selektive Maßnahme, da nur bestimmte Unternehmen in Sachsen-Anhalt für eine Unterstützung in Frage kommen. Darüber hinaus verfügt der Staat bei der Bewilligung der Bürgschaften über einen Ermessensspielraum. (29) Aufgrund der Maßnahme brauchen die Bürgschaftsnehmer für die Kosten, die sie unter marktüblichen Konditionen tragen müssten, nicht aufzukommen, so dass ihnen ein Vorteil verschafft wird, denn ohne das staatliche Eingreifen würden den Kreditnehmern die Betriebsmittelkredite wenn überhaupt nur zu höheren Kosten gewährt. (30) Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Bürgschaftsregelung nicht auf Begünstigte begrenzt ist, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen es keinen innergemeinschaftlichen Handel gibt. (31) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Deutschland bestreitet diese Feststellung nicht. (32) Die Höhe der mit der Bürgschaftsgewährung verbundenen Beihilfe wird auf der Grundlage der genehmigten Berechnungsmethode für Betriebsmittelkredite ermittelt Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (33) Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, muss geprüft werden, ob diese Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (34) Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag geprüft. Da die normalerweise vom Kreditnehmer für die Finanzierung seines Umlaufvermögens zu tragenden Kosten durch die staatlichen Bürgschaften gesenkt werden, handelt es sich um eine staatliche Betriebsbeihilfe. In den Leitlinien für Regionalbeihilfen ist erläutert, wie die Kommission Betriebsbeihilfen beihilferechtlich würdigt. 6

7 (35) Laut Randnummern 76, 77 und 79 der Leitlinien für Regionalbeihilfen sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich verboten und können nur ausnahmsweise in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen, unter den folgenden Bedingungen gewährt werden: Sie sind aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt. Ihre Höhe ist den auszugleichenden Nachteilen angemessen. Sie sollten stets zeitlich befristet und degressiv gewährt werden und auslaufen, wenn die betreffenden Gebiete eine reale Konvergenz mit den wohlhabenderen Gebieten in der EU erreicht haben. Sie sollten in der Regel nur für bestimmte vorab definierte beihilfefähige Ausgaben oder Kosten gewährt und auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten begrenzt werden. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, die unter Randnummer 83 der Leitlinien für Regionalbeihilfen niedergelegten Berichterstattungsregeln einzuhalten. (36) Deshalb hat die Kommission im Zuge der beihilferechtlichen Prüfung der angemeldeten Maßnahme zunächst untersucht, ob Deutschland in Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen Existenz und Umfang der in der Regionalentwicklung bestehenden Nachteile, die es mit der angemeldeten Maßnahme auszugleichen gedenkt, ausreichend nachgewiesen hat. Anschließend hat die Kommission geprüft, ob die in Rede stehende Maßnahme dem Ausgleich von Verzögerungen und Engpässen in der Regionalentwicklung dient und ob die Maßnahme in ihrer Höhe angemessen ist sowie zeitlich befristet und degressiv gewährt wird. Beschränkung der Beihilfe auf Gebiete, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen (37) Gemäß der deutschen Fördergebietskarte für kommt Sachsen-Anhalt für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Betracht. (38) Deutschland hat bestätigt, dass die vom statistischen Effekt betroffene Region Halle nicht mehr für Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung in Betracht käme, wenn sie nach 2010 ihren Status als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag verlöre. Vorhandensein und Umfang von Nachteilen in den Regionalfördergebieten (39) Deutschland übermittelte eine Analyse der aktuellen regionalwirtschaftlichen Lage im Land Sachsen-Anhalt, in der anhand verschiedener sozioökonomischer Kernindikatoren die anhaltenden wirtschaftlichen Probleme verdeutlicht werden und geltend gemacht wird, dass der mangelnde Zugang zu Betriebsmittelkrediten das Wachstum der Unternehmen und somit auch die regionale Entwicklung behindere. 7

8 (40) Deutschland unterstreicht in dieser Analyse den durch die schwierige wirtschaftliche Lage der letzten Jahre (und die Abwanderung der Bevölkerung in die alten Bundesländer) bedingten Bevölkerungsrückgang in den ostdeutschen Ländern. Besonders stark sei der Bevölkerungsrückgang in der Gruppe der 18- bis 30-Jährigen, was gravierende Auswirkungen auf das künftige Fachkräfteangebot und die weitere Bevölkerungsentwicklung habe. (41) Des Weiteren bestünde nach wie vor ein großes Einkommensgefälle (gemessen am Pro-Kopf-BIP) zwischen Ost- und Westdeutschland. Selbst 17 Jahre nach der Wiedervereinigung liege das Pro-Kopf-Einkommen in Sachsen-Anhalt erst bei 71,2 % des Bundesdurchschnitts. Zudem sei der Aufholprozess ins Stocken gekommen 18. (42) Aufgrund der im Vergleich zum Bundesdurchschnitt geringeren Arbeitsplatzdichte besteht im Land Sachsen-Anhalt ein gravierendes Arbeitsplatzdefizit. Gleichzeitig herrscht hohe Arbeitslosigkeit. Auch wenn die Arbeitslosenquote in Sachsen-Anhalt seit 2005 kontinuierlich sinkt, war sie mit 16 % im Jahr 2007 immer noch doppelt so hoch wie in den alten Bundesländern (7,5 %). (43) Die Industrieunternehmen in Sachsen-Anhalt sind im Schnitt weniger exportorientiert, so dass sie auch in geringerem Umfang von der Exportdynamik der vergangenen Jahre profitiert haben. So betrug im Land Sachsen-Anhalt der Anteil am Auslandsumsatz der Unternehmen in 2006 nur 25,6 %, während der Bundesdurchschnitt bei 41,9 % lag. (44) Die Produktivität der Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist im Schnitt 20 % niedriger als der Bundesdurchschnitt. 18 Revidierten Zahlen des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IHW) zufolge ist die Wirtschaft in den neuen Bundesländern in den Boomjahren 2006 und 2007 langsamer gewachsen als in den alten Bundesländern. Die Zahlen zum BIP-Wachstum für 2006 mussten für alle neuen Bundesländer stark nach unten korrigiert werden (Brandenburg: von 1,9 % auf 1,3 %; Mecklenburg-Vorpommern: von 2,0 % auf 1,5 %; Sachsen-Anhalt: von 3,0 % auf 1,8 %; Thüringen: von 3,1 % auf 2,7 %; neue Bundesländer: von 3,0 % auf 2,2 %); das BIP-Wachstum in den alten Bundesländern betrug 3,0 %. 8

9 (45) Die Unternehmen in Sachsen-Anhalt weisen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt eine deutlich geringere durchschnittliche Betriebsgröße auf 19 und erwirtschaften einen geringeren Umsatz pro Beschäftigten (siehe Schaubild 1). Es gibt überproportional viele kleine und mittlere Unternehmen, dagegen nur sehr wenige Großunternehmen. Umsatz und Beschäftigte je Betrieb im Jahr Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe Quelle: Statistisches Bundesamt, Amt für Statistik Berlin Brandenburg, Statistisches Amt Mecklenburg- Vorpommern, Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt und Thüringer Landesamt für Statistik Umsatz je Betrieb in Mio. Euro , , , ,7 34, Beschäftigte je Betrieb Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen-Anhalt Thüringen Deutschland 0 Umsatz je Betrieb (linke Skala) Beschäftigte je Betrieb (rechte Skala) (Schaubild 1) (46) Aufgrund dieser spezifischen regionalwirtschaftlichen Gegebenheiten sei, so Deutschland, die Beschaffung von Betriebsmittelkrediten für Unternehmen in Sachsen-Anhalt im Durchschnitt schwieriger. Der Zugang zu Kreditmitteln sei jedoch eine Voraussetzung für Umsatzwachstum und nachhaltige Rentabilitätsentwicklung. Den Angaben Deutschlands zufolge ist zwischen 2002 und 2007 die Zahl kurzfristiger Kredite (zu denen auch Betriebsmittelkredite zählen), die Unternehmen jeder Größe in Sachsen-Anhalt gewährt wurden, um 27,6 % (gegenüber 0,6 % im Bundesdurchschnitt) zurückgegangen (siehe Schaubild 2). Dies verdeutliche, dass der Kreditzugang in Sachsen-Anhalt insgesamt schwierig sei. (47) Eine Studie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 20 kommt mehr detailliert zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede beim Kreditzugang zwischen ost- und westdeutschen Unternehmen unter anderem auf Unterschiede in der Unternehmensgrößen- und Branchenstruktur zurückzuführen sind. Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn 21 hat insbesondere festgestellt, dass bei ostdeutschen KMUs die zur Absicherung von Krediten zur Verfügung stehenden Rücklagen und Sicherheiten meist geringer als bei westdeutschen KMUs sind Vgl. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: IAB Forschungsbericht Nr. 11/2006, S Dokumente_Unternehmensbefragung/Ubef2007_lang-D.pdf

10 (48) Ein wesentlicher regionaler Nachteil ergibt sich folglich aus den Schwierigkeiten bei der kurzfristigen Finanzierung von Unternehmen. Dies erschwere, so Deutschland, die Angleichung ostdeutscher Unternehmen in Bezug auf Betriebsgröße, Ertragskraft und Wettbewerbsfähigkeit an das gesamtdeutsche Niveau erheblich. Kredite an inländische Nichtbanken - Unternehmen - Sachsen-Anhalt Quelle: Deutsche Bundesbank, Banken (MFIs) in Sachsen-Anhalt, Bankstatistische Regionalergebnisse, Standardtabellen Mio Euro kurzfristig mittel- und langfristig (Schaubild 2) (49) Deutschland übermittelte Angaben zum Anteil der kurzfristigen Verbindlichkeiten an der Bilanzsumme, denen zu entnehmen ist, dass sich in Sachsen-Anhalt insbesondere Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 50 Mio. EUR in geringerem Umfang über kurzfristige Kredite finanzieren. Beihilfen zum Ausgleich von Verzögerungen und Engpässen in der Regionalentwicklung (50) In Deutschland greifen Unternehmen für ihre externe Finanzierung traditionell auf Bankkredite zurück. Da Unternehmen in Sachsen-Anhalt aufgrund der besonderen, historisch bedingten Situation (keine alteingesessenen Firmen mit solider Kapitalgrundlage) häufig nicht über genügend Sicherheiten verfügen, haben sie keinen ausreichenden Zugang zu solchen Bankkrediten. Bestehende Vermögenswerte wurden häufig bereits als Sicherheiten für Investitionskredite eingebracht, so dass diese für die benötigten Betriebsmittelkredite (zum Beispiel zur Finanzierung einer Umsatzausweitung) nicht mehr herangezogen werden können. Aufgrund der ungünstigen Unternehmensstruktur in Sachsen-Anhalt (zu viele kleine Betriebe und zu wenige große Unternehmen) und des begrenzten Kapitalmarktzugangs der kleineren Unternehmen werden sich die daraus erwachsenden Engpässe auf die regionale Entwicklung auswirken. (51) Deutschland hat nachgewiesen, dass in Sachsen-Anhalt der Gesamtwert der kurzfristigen Kredite in den letzten fünf Jahren um über 27 % zurückgegangen ist. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich hierin ein konkreter 10

11 Nachteil in der regionalen Entwicklung widerspiegelt. Daher ist die Beihilferegelung nach Auffassung der Kommission in der Tat gezielt auf den Ausgleich eines Engpasses in der Regionalentwicklung (d. h. Erleichterung des Zugangs zu Betriebsmittelkrediten) ausgerichtet. Der konkrete Mangel an Kapitalrücklagen und Sicherheiten, der auch mit der historisch bedingten Situation des Landes Sachsen-Anhalt begründet werden kann, rechtfertigt die Gewährung staatlicher Bürgschaften als Ausgleich für mangelnde Kreditsicherheiten. Angemessenheit der Beihilfe im Hinblick auf die Höhe der auszugleichenden Nachteile (52) Mit der Gewährung staatlicher Bürgschaften für Betriebsmittelkredite bietet Deutschland einen Ausgleich für die unzureichenden Sicherheiten der begünstigten Unternehmen und ermöglicht diesen dadurch, eine Umsatzausweitung, Veränderungen des Produktportfolios, die Unternehmensnachfolge oder die Begleitung großvolumiger Einzelaufträge zu finanzieren. (53) Da sich die staatliche Bürgschaft auf höchstens 80 % des Betriebsmittelkredits erstrecken darf und das begünstigte Unternehmen ein Bürgschafts- und ein Antragsentgelt zahlen muss, ist die Gefahr von Mitnahmeeffekten und Fehlallokationen reduziert. Diesbezüglich hält die Kommission weiter fest, dass durch die von Deutschland vor der Bewilligung einer Bürgschaft vorzunehmende Prüfung sichergestellt wird, dass in der Tat ein Finanzierungsproblem besteht und die Bürgschaft nicht für einen Kredit gewährt wird, den die Bank ohnehin eingeräumt hätte. Zudem beschränkt sich der zu verbürgende Betriebsmittelkredit ausschließlich auf den Betriebsmittelbedarf, der aufgrund einer Umsatzausweitung, einer Veränderung des Produktportfolios, der Unternehmensübernahme und der Begleitung großvolumiger Einzelaufträge zusätzlich entsteht. Bürgschaften für in der Vergangenheit aufgelaufene Verluste sind ausgeschlossen. (54) Deutschland hat nachgewiesen, dass insbesondere kleinere Unternehmen Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung haben. Der Zugang zu kurzfristigen Krediten sei für die kleineren Unternehmen unter den Großunternehmen genauso schwierig wie für KMU. Die Bürgschaftsregelung soll sich auf Unternehmen mit bis zu Beschäftigten beschränken und konzentriert sich damit auf Unternehmen, für die es am schwierigsten ist, Betriebsmittelkredite zu erhalten. (55) Bislang konnten Unternehmen jeder Größe die Regelung in Anspruch nehmen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine unmittelbare Begrenzung der Beihilferegelung auf KMU zu weit geht, insbesondere da die in Rede stehende Maßnahme nach Angaben Deutschlands eine Finanzierungsquelle ist, auf die die Unternehmen in Sachsen-Anhalt immer wieder zurückgegriffen haben 22. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei den von Deutschland 22 Des Weiteren ist zu bedenken, dass bis Ende 2006 nach gängiger Praxis und den alten Bestimmungen für De-minimis-Beihilfen staatliche Bürgschaften bis zu 20 Mio. EUR keine staatlichen Beihilfen darstellten. 11

12 vorgelegten Zahlen, die den Rückgang des Gesamtkreditvolumens in den letzten Jahren belegen (vgl. Erwägungsgrund 46), nicht nach Unternehmensgröße unterschieden wird. Außerdem spielt der deutsche Mittelstand, zu dem auch Unternehmen gehören, die gemäß der Gemeinschaftsdefinition nicht mehr als KMU gelten, eine entscheidende Rolle in der wirtschaftlichen Entwicklung. Nach Auffassung der Kommission ist die Beschränkung der Maßnahme auf Unternehmen mit bis zu Beschäftigten ein wichtiger Schritt zur Vorbereitung des Auslaufens der Maßnahme. (56) Des Weiteren ist zu bedenken, dass für Tochtergesellschaften von sehr großen Unternehmen praktisch keine staatlichen Bürgschaften gestellt werden, da der Bürgschaftsmandatar in einem solchen Fall prüfen müsste, dass keine anderen Finanzierungsinstrumente in Anspruch genommen werden könnten. Da Großunternehmen ihren Betriebsmittelbedarf stets über andere Instrumente als staatlich verbürgte Betriebsmittelkredite finanzieren können, kommen sie für Bürgschaften im Rahmen des Landesbürgschaftsprogramms nicht in Betracht. (57) Mit einer Bürgschaftsobergrenze von 20 Mio. EUR und zugleich einer Beihilfehöchstintensität von 2 Mio. EUR ist ausgeschlossen, dass der Staat sehr risikoreiche Projekte unterstützt oder dass sehr hohe Bürgschaften gewährt werden, die den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen würden. Zeitliche Befristung (58) Eine Einzelbürgschaft wird für höchstens acht Jahre gewährt. Die Regelung selbst wird mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen Ende 2013 auslaufen. Degressive Ausgestaltung der Bürgschaftsregelung (59) Sowohl die Einzelbürgschaften als auch die Regelung selbst sind degressiv gestaffelt. (60) Während bei Kreditbürgschaften normalerweise mit der Rückzahlung des Kredits auch das Ausfallrisiko des Bürgen sinkt, trifft dies bei Bürgschaften für Betriebsmittelkredite nicht immer zu, da diese häufig als Kreditlinien gewährt werden, bei denen der volle Kreditbetrag bis zur Fälligkeit in Anspruch genommen werden kann. Da Deutschland die Auflage eingeführt hat, dass nach der Hälfte des Bürgschaftszeitraums die Bürgschaft linear reduziert wird, ist die Voraussetzung der degressiven Staffelung von Einzelbürgschaften erfüllt. (61) Wie weiter oben dargelegt, wird Deutschland auf Ebene der Bürgschaftsregelung die Haushaltsmittel für neue Bürgschaften beschränken. Darüber hinaus werden die jährlichen Bürgschaftsbeträge bis 2013 erheblich gesenkt. Definition der beihilfefähigen Ausgaben und Begrenzung auf einen bestimmten Anteil an diesen Kosten (62) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass den deutschen Beihilfevorschriften zufolge die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung 12

13 des Unternehmens, das eine Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit beantragt, ermittelt werden. (63) Der Staat stellt eine Bürgschaft für bis zu 80 % des Betriebsmittelkredits, und das begünstigte Unternehmen muss ein Bürgschaftsentgelt für den ausstehenden Kreditbetrag sowie ein Antragsentgelt zahlen. Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird anhand der genehmigten Berechnungsmethode für Betriebsmittelkredite ermittelt. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme auf einen bestimmten Anteil der Kosten beschränkt ist. Ausschluss bestimmter Wirtschaftszweige und von Unternehmen in Schwierigkeiten (64) Die Regelung gilt für Wirtschaftszweige, die in den Anwendungsbereich der Leitlinien für Regionalbeihilfen fallen. Ausgeschlossen von der Regelung sind Wirtschaftszweige, die gemäß Randnummer 78 der Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht für Betriebsbeihilfen in Frage kommen, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten. Berichterstattungspflicht (65) Deutschland hat in Einklang mit Randnummer 83 der Leitlinien für Regionalbeihilfen zugesagt, jährlich für jedes NUTS-II-Gebiet, in dem Betriebsbeihilfen auf Basis dieser Regelung gewährt werden, einen Bericht vorzulegen, in dem die Gesamtausgaben oder geschätzten entgangenen Einnahmen aufgeschlüsselt und die zehn größten dort ansässigen Beihilfeempfänger mit Unternehmenstätigkeit(en) und erhaltenem Beihilfebetrag angegeben werden Schlussfolgerung (66) Deutschland hat nachgewiesen, dass in den Gebieten Sachsen-Anhalts, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrag fallen, nach wie vor Engpässe in der Regionalentwicklung bestehen, die auf den mangelnden Zugang zu Betriebsmittelkrediten zurückzuführen sind, der insbesondere akut für kleinere Unternehmen aber nicht nur für KMUs ist. Zugleich beabsichtigt Deutschland, die Beihilferegelung fortan nur noch in deutlich geringerem Umfang anzuwenden. Nach Auffassung der Kommission ist die in Rede stehende Bürgschaftsregelung mit den obigen Beschränkungen (insbesondere der Kürzung der für die Regelung vorgesehenen Haushaltsmittel, der Festlegung von Bürgschaftshöchstbeträgen und der Beschränkung des Landesbürgschaftsprogramms auf Unternehmen mit bis zu Beschäftigten) auf Engpässe in der regionalen Entwicklung ausgerichtet und in ihrer Höhe den auszugleichenden Nachteilen der Region (mangelnder Zugang zu Betriebsmittelkrediten) angemessen. Des Weiteren ist die Bürgschaftsregelung degressiv gestaffelt und zeitlich befristet. Die Kommission legt Deutschland nahe, die Maßnahme nach Ende 2013 zu beenden. 13

14 4. ENTSCHEIDUNG (67) Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung, dass die Beihilferegelung mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. (68) Sie genehmigt daher die Betriebsbeihilfen, die Deutschland auf der Grundlage der in Rede stehenden Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2013 in Form von staatlichen Bürgschaften für Betriebsmittelkredite gewährt. (69) Die Kommission erinnert Deutschland an seine Zusage, seine diesbezüglichen Berichterstattungspflichten zu erfüllen. (70) Außerdem erinnert die Kommission Deutschland daran, dass es alle geplanten Änderungen der Regelung bei der Kommission anmelden muss. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 14

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