Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion

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1 Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion 1

2 Wir können das Rad nicht mehr zurück drehen... Aber vielleicht zwischen durch mal einhalten und nachdenken! Was tun wir, wie gehen wir mit unseren Resourcen um? 2

3 Unsere gemeinsame Ebene ist die Ländliche Entwicklung, wobei Ein Fakt den wir nicht beeinflussen können. Ist die Zusammenarbeit und das Wirken unterschiedlicher Verwaltungen und Ministerien im Ländlichen Raum - 3

4 Zeigt sich vor allem bei den neueren Instrumenten, wo es immer Berührungspunkte mit anderen Vorhabensplanernund Manchmal auch unterschiedliche Zielsetzungen verschiedener Ministerien gibt. - Größtmögliche Gemeinsamkeiten herausfiltern und vielleicht auch mal von anderen lernen - Wir reden viel von Kommunikation mit den Bürgern der Bürger versteht aber nicht wenn Planungen von Verwaltungen in Konkurrenz verlaufen - Oder gar doppelt geplant wird - Seminarthema aber sollte sein: 4

5 Raumordnungsgesetz ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung Bund/Land Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind: u.a. Bodenrecht und seit 2009 Raumordnung Satz Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse wurde durch gleichwertige Lebensverhältnisse ersetzt (GG Okt. 1994) ROG: Grundsätzlich soll mit der Raumordnung für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland eine ausgewogene Siedlungs-und Freiraumstruktur entwickelt werden, die zugleich die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts berücksichtigt. Eine Zersiedlung der Landschaft soll vermieden werden, eine effektive Infrastruktursoll aufrechterhalten bleiben. Die ländlichen Räume sollen entwickelt werden und Erholungsgebiete gefördert werden. Sichergestellt werden soll mit dem Raumordnungsgesetz, dass dem Wohnbedarf Genüge getan wird. BauGB 1 (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts-und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. 5

6 (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: danach 12 Pkte die noch einmal im Einzelnen BauGB 1 (3) (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. 5

7 (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. 6

8 7

9 ROG(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. 8

10 7 Regionen in Franken Ein Großteil in Ländlichen Räumen dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll 9

11 Die Regionalpläne enthalten Festlegungen zu überfachlichen und fachlichen Belangen wie z.b. Ziele und Grundsätze zur Siedlungs-und Freiraumentwicklung sowie gebietsscharfe Vorrang-und Vorbehaltsgebiete, z.b. zur Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen. 10

12 Teilweise für Städtebauliche Gebote B-Plan notwendig 11

13 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt. (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern. 12

14 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt. (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern. 13

15 Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion 14

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