Teil 2 Die rechtssichere Heilpraktiker- Homepage
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- Werner Kneller
- vor 8 Jahren
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1 Teil 2 Die rechtssichere Heilpraktiker- Homepage Eine 100%ig rechtssichere Website zu erstellen, ist mit erheblichen Mühen verbunden. Selbst dann sind materielle - inhaltliche - Verstöße meist nicht eindeutig zu erkennen. Oftmals sind jedoch nicht materielle Verstöße, sondern - leichter vermeidbare - formale Verstöße gegen gesetzliche Regelungen Anlass einer Abmahnung. Solche Fehler sind für Abmahnvereine leicht zu erkennen. Ich möchte Ihnen deshalb nützliche Grundregeln an die Hand geben. Deren Beachtung soll helfen, die Abmahngefahr zu verringern. I.) Ordnungsgemäßes Impressum Es ist wichtig, Fehler im Impressum zu vermeiden. Solche Verstöße sind besonders leicht zu erkennen und schnell Anlass einer Abmahnung. Gestalten Sie Ihr Impressum deshalb stets sorgfältig. Aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) folgt die Verpflichtung, auf der geschäftlichen Website ein Impressum zu veröffentlichen. Ausnahmen gelten lediglich für Homepages zu rein persönlichen oder familiären Zwecken. Da Sie als Heilpraktiker Ihre Homepage für berufliche Zwecke veröffentlichen, müssen Sie ein Impressum veröffentlichen, welches von jeder Seite Ihrer Internetpräsenz mit einem Klick erreichbar ist. Im Impressum sind die nachstehenden Angaben erforderlich. Die in Klammern kursiv gesetzten Angaben sind nach der überwiegenden Ansicht nicht zwingend geboten; um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten, ist ihre Aufnahme in das Impressum dennoch ratsam. - Vollständiger Vor- und Zuname; - Vollständige Adresse (die Nennung eines Postfachs reicht nicht); - Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme (Telefonnummer, Faxnummer und ); - Hinweis auf die Rechtsform (ggfs. GBR bei einer Gemeinschaftspraxis); - Ihre Berufsbezeichnung als Heilpraktiker und der Staat, der Ihnen diese verliehen hat;) - Ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen (insbesondere HPG, DVO) und einen Link, um diese unmittelbar aufzurufen;
2 - Die zuständige Aufsichtsbehörde nebst deren Anschrift und Kontaktdaten; - Hinweis auf Befreiung von der Umsatzsteuererhebung - Umsatzsteuer-/ Wirtschafts- Identifikationsnummer, sofern vorhanden (nicht aber die Steuernummer); - Falls Sie auf Ihrer Homepage redaktionelle Texte veröffentlichen, ist auch ein Verantwortlicher im Sinne von 55 II RStV anzugeben. - Urheber-/Quellenangabe bei der Nutzung von Bildagenturen (z.b. Fotolia) (- Angaben zur Mitgliedschaft in einem privaten Berufsverband und dessen Berufsordnung) (- Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung) Neben den genannten Punkten beinhaltet das Impressum teilweise weitere Angaben oder Hinweise. Diese sind indes zumeist kontraproduktiv und sollten unterbleiben. Anforderung wurde sie aber nicht gerecht, da sie den Beklagten sogleich anwaltlich abmahnen ließ. Dieses widersprüchliche Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben ( 242 BGB). Das OLG Hamm führte aus: "Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte." Aufgrund des so entstehenden, unauflösbaren Selbstwiderspruches sei der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu versagen. Einen Nutzen hat der entsprechende Hinweis für den Verwender übrigens nicht. Er hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Die Nachteile durch solch zusätzliche Hinweise im Impressum - insbesondere der Forderung nach einem Hinweis vor einer eventuellen Abmahnung - belegt ein Urteil des OLG Hamm. Dieses sah seitens einer Klägerin treuwidriges Verhalten, denn sie verlange von ihren Mitbewerbern, diese sollten sie vor einer kostenpflichtigen Abmahnung kontaktieren, um die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung niedrig zu halten. Dieser selbst aufgestellten Beachten Sie weiterhin: 5 TMG verlangt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Ich empfehle Ihnen deshalb, einen eigenen Menüpunkt einzurichten und diesen als Impressum zu bezeichnen. Dieser Punkt sollte von jeder (Unter-)Seite Ihres Internetauftritts mit einem Klick aufrufbar sein. Musterimpressum: Impressum Heilpraktiker Max Mustermann, ebenfalls Verantwortlicher für den Inhalt der Homepage Seite 2 von 6
3 nach 55 Abs. 2 RStV Musterstraße Musterstadt Telefon: Telefax: info@mustermann.de Gesetzliche Berufsbezeichnung: Heilpraktiker (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland) Zuständige Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt Musterstadt, Adresse Berufsrechtliche Regelungen: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Heilpraktikergesetz) und Durchführungsverordnung: Nachzulesen im Internet unter und oder aktikergesetz Berufsverbandsmitgliedschaft in: XXX Berufsordnung: Nachzulesen im Internet unter ordnung Heilkundliche Tätigkeit ist von der Umsatzsteuer nach gemäß 4 Nr.14 UStG befreit. Bildnachweis: Bildagentur / Fotograf XY Zu begrüßen ist einerseits die dem Urteil zugrunde liegende Ansicht, dass das ausführliche Impressum mit einem Link (maximal 2 Klicks) auf die reguläre Webpräsenz eingebunden werden kann. Es muss nicht direkt unter der Facebook- Domain erreichbar sein. Da Sie wegen der Zeichenbeschränkung in dem Info-Feld Ihre Angaben nicht vollständig unterbringen können, können Sie dort auch einen unmittelbaren Link zu dem Impressum Ihrer Sonstigen-Website einfügen. Verlinken Sie direkt auf das dortige Impressum - nicht aber auf die Startseite Ihrer Homepage. Denn Ihr Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Benennen Sie auch diesen Link als Impressum. Diese Vorgehensweise hat zudem einen weiteren Vorteil: Sie müssen Änderungen der Angaben in Ihrem Impressum später nicht doppelt vornehmen. II.) Impressum-Angaben bei Facebook Die Impressumspflicht des 5 TMG gilt auch für Ihr berufliches Profil bei Facebook. Hierzu liegt ein erstes Urteil des Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom HK O 54/11) vor. Dieses hat bestätigt, dass eine geschäftliche Präsenz auf Facebook die Anbieterkennung mit sämtlichen erforderlichen Angaben vorzuhalten hat. Das Impressum muss zudem leicht erkennbar sein. Wird dies nicht beachtet, ist eine Abmahnung möglich. Für die Praxis problematisch ist andererseits die Rechtsansicht der Richter, dass es nicht ausreiche, wenn Sie Ihre Impressum-Angaben unter dem Reiter Info hinterlegen. Diese Rubrik sei nicht leicht wahrnehmbar. Diese Wertung des LG Aschaffenburg mag nicht zu überzeugen; sie berücksichtigt nicht hinreichend das Verhalten des durchschnittlichen Facebook-Nutzers. So ist es seit geraumer Zeit üblich, gerade unter der Rubrik Info die Impressum- Angaben zu veröffentlichen bzw. nach diesen zu suchen. Seite 3 von 6
4 Zulässig waren bislang folgende Überschriften: Impressum oder Kontakt. Unzulässig hingegen unklare Begriffe wie: Nutzerinformationen oder Backstage. Diese Bezeichnungen finden Sie jedoch bei Facebook nicht. Das Gericht hat nunmehr offenbar die - von Facebook vorgegebene - Rubrik Info mit dem - selbst gewählten - Begriff Nutzerinformationen gleichgesetzt. Dieser Schluss dürfte jedoch einer intensiven Überprüfung kaum standhalten. Hier wird sich im Verlauf der nächsten Monate zeigen, welche Ansicht sich durchsetzen wird. Wenn Sie sich jetzt fragen: Wie stellt sich das LG Aschaffenburg ein ordnungsgemäßes - abmahnsicheres (!) - Impressum vor? so ist dies schwer zu beantworten. Bereits das Umbenennen eines Reiters in Impressum ist für den durchschnittlichen Nutzer schwierig. Vielleicht war gerade dieser Umstand dem LG Aschaffenburg nicht hinreichend bekannt. Tipp: Geben Sie weiterhin die Pflichtangaben in der Rubrik Infos an. Um aber auf Nummer sicher zu gehen, nutzen Sie gleichzeitig die stets sichtbare Info-Box. Fügen Sie dort unter der Bezeichnung Impressum ebenfalls den direkten Link auf das Impressum Ihrer Online-Präsenz ein. Falls Sie technisch versiert sind, können Sie alternativ einen eigenen Reiter mit der Bezeichnung Impressum einfügen. III.) (Be-)Achten Sie fremde Urheberrechte! Allein der Schöpfer eines Werks - also beispielsweise der Autor, Komponist etc. - ist Inhaber der Urheberrechte. Diese folgen unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz. Hierzu ist weder ein Copyright-Vermerk noch eine Eintragung in ein Register erforderlich. Ausschließlich der Urheber ist berechtigt, dieses - zu veröffentlichen, - zu bearbeiten, - zu verbreiten, - zu vervielfältigen - und - im Internet - öffentlich zugänglich zu machen. Nehmen Sie eine dieser Handlungen ohne Erlaubnis des Urhebers vor, kann dieser gegen Sie vorgehen: Er kann insbesondere Unterlassung und Schadensersatz fordern. Ersteres sogar dann, wenn Sie nicht schuldhaft gehandelt haben. Seien Sie deshalb vorsichtig, wenn Sie fremde Inhalte auf Ihre Homepage einbinden. Stellen Sie sicher, dass Sie eine gültige Lizenz besitzen. Nicht alle im Internet frei verfügbaren Inhalte wie Texte, Bilder, Fotos, Grafiken, Stadtpläne oder Musikstücke sind beliebig einsetzbar. Greifen Sie möglichst Seite 4 von 6
5 ausschließlich auf seriöse Quellen zurück. Lassen Sie sich beim Erwerb von Inhalten versichern, dass der Anbieter die erforderlichen Lizenzrechte besitzt. Bei Zweifeln sollten Sie von einer Veröffentlichung auf Ihrer Homepage absehen. Denn Verstöße gegen das Urheberrecht haben nicht nur zivilrechtliche Folgen, sie können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verwenden Sie keine Namen von Unternehmen! Verwenden Sie keine fremden Personennamen! Verwenden Sie keine urheberrechtlich geschützten Bezeichnungen! Verwenden Sie keine Bezeichnungen von Büchern Zeitschriften etc.! Vermeiden Sie, dass Ihre Domain- Bezeichnung einen falschen Eindruck (z.b. einer Spitzenstellung) hervorruft! IV.) Sorgfältige Auswahl Ihres Domainnamens Stellen Sie sicher, dass der von Ihnen gewünschte Domainname nicht gegen fremde Markenrechte verstößt. Im Zweifelsfall können Sie beim Deutschen Markenamt eine Online-Recherche vornehmen oder vornehmen lassen. Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, können Sie folgenden Link nutzen: e/einsteiger Verstößt die von Ihnen gewählte Bezeichnung gegen ein fremdes Markenrecht, kann deren Inhaber Unterlassung und möglicherweise Schadensersatz verlangen. Auch nicht eingetragene Begriffe können zudem als sogenanntes Unternehmenskennzeichen geschützt sein. Verwenden Sie keine bekannten Markennamen oder ähnliche Begriffe! V.) Verlinkungen Grundsätzlich ist es erlaubt, Links auf fremde Webseiten zu setzen. Die Erlaubnis des Seitenbetreibers ist hierzu nicht erforderlich. Es muss jedoch stets deutlich hervortreten, dass es sich um einen fremden Inhalt - um die Weiterleitung auf die Seite eines Dritten - handelt. Für die Inhalte auf der verlinkten Seite haften Sie in der Regel nicht. Dies gilt zumindest so lange wie Sie - noch - keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf dieser Seite besitzen. Sobald Sie jedoch erfahren, dass auf der verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte angeboten werden, sollten Sie den Link umgehend entfernen. VI.) Datenschutzerklärung 13 TMG verpflichtet Sie zudem dazu, auf Ihrer Homepage eine Datenschutzerklärung bereit zu halten. Diese sollte diejenigen Informationen zusammenfassen, die Ihnen übermittelt Seite 5 von 6
6 werden. Exkurs: Datenschutzrecht Datenschutzrechtliche Normen finden sich vorrangig im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß 4 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Gesundheitsangaben genießen als besondere Arten personenbezogener Daten gemäß 3 Abs. 9 BDSG einen besonders hohen Schutz. Bereits für die Speicherung (Erhebung) der Patientendaten in der Patientenkartei ist die ausdrückliche - schriftliche - Einwilligung des Patienten erforderlich. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten insbesondere für elektronische Karteisysteme, jedoch auch für die Verarbeitung von Angaben aus manuell geführten Patientenregistern, 27 BDSG. Patienten voraus. Eine solche sollte insbesondere eingeholt werden, bevor die Daten des Patienten zu Abrechnungszwecken an eine private Krankenversicherung übermittelt werden. Hier könnte es sich auch empfehlen, den Patienten zu bitte, die Unterlagen eigenhändig seiner Versicherung zuzuleiten. Gemäß 4a BDSG setzt eine Einwilligung folgende Merkmale voraus: Freiwilligkeit Aufklärung über den Zweck und Umfang der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Schriftform Einsichts- und Urteilsfähigkeit Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit Zwar ist nach 28 BDSG das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist; jedoch nur dann, wenn die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Zudem ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten. Daten, die für die Behandlung und Abrechnung nicht relevant sind, sollen nicht erhoben werden: z.b. Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit oder Familienstand. Die Übermittlung von Gesundheitsdaten an andere Therapeuten ist zwar im Rahmen einer medizinischen Behandlung grundsätzlich möglich, setzt jedoch stets eine schriftliche Einwilligung des Seite 6 von 6
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