Sächsischer Landtag Drucksache 5/ Wahlperiode

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1 Sächsischer Landtag Drucksache 5/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Titel Gesetz zur Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen in Sachsen sowie zur Sicherung der Inklusion (Sächsisches Kita Weiterentwicklungsgesetz) Dr. André Hahn Dresden, den 17. Oktober 2011 Fraktionsvorsitzender Eingegangen am: Ausgegeben am:

2 2 Vorblatt zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen in Sachsen sowie zur Sicherung der Inklusion (Sächsisches Kita Weiterentwicklungsgesetz) A. Zielsetzung Nach wie vor schafft die fehlende gesetzliche Regelung für einen uneingeschränkten Rechtsanspruch von Kindern bis zur Beendigung Grundschule auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung bereits in dieser frühen Phase kindlicher Bildung und Erziehung für erhebliche Ungleichheiten, die sich negativ auf den späteren Bildungsweg und die künftigen Bildungschancen von Kindern auswirken. Um diesen von vorn herein wirkungsvoll zu begegnen, bedarf die derzeit lediglich den Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens regelnde Bestimmung des 3 SächsKitaG einer wesentlichen Erweiterung hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises als auch des qualitativen und quantitativen Umfangs der Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Ziel ist es, künftig allen Kindern bis zur Vollendung der vierten Klasse einen gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestehenden, rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf ganztägige Betreuung, Bildung und Erziehung in sächsischen Kindertageseinrichtungen einzuräumen. Gleichzeitig wird mit dem Gesetzentwurf eine nachhaltige qualitative Verbesserung der Angebote der Kindertagesbetreuung, insbesondere eine Stärkung des Bildungsauftrages angestrebt. An die Stelle der bisherigen Vorschriften zur Förderung von Kindern mit Behinderungen soll ein verbindliches Gebot zur prinzipiellen Inklusion treten. Damit wird der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen. B. Wesentlicher Inhalt Mit dem vorliegenden Entwurf soll landesgesetzlich ein Anspruch eines jeden Kindes auf eine ganztätige und wohnortnahe Betreuung, Bildung und Erziehung (Förderung) in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens neun Stunden für Krippen- und Kindergartenkinder bzw. im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden für Hortkinder normiert. Die Rahmenbedingungen der Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten werden durch die Veränderung des Betreuungsschlüssels in Kindergärten und durch die vorgesehene positive Diskriminierung von Kindertagesstätten in sozialen Brennpunkten nachhaltig verbessert. Die Einnahmeausfälle bei den Kommunen werden durch eine entsprechende Erhöhung des Landeszuschusses kompensiert, womit den Kommunen hieraus keine zusätzlichen Aufwendungen bzw. Einnahmeverluste entstehen. Es wird bestimmt, dass in der Mehrzahl der Einrichtungen die Voraussetzungen für die Inklusion von Kindern mit Behinderungen gegeben sein müssen. C. Alternativen Im Rahmen der Zielsetzung: Keine D. Kosten Den Kommunen werden die Mehrkosten für die Verbesserung des Betreuungsschlüssels durch die Erhöhung der Kita-Pauschale ausgeglichen. Dem Freistaat entstehen durch die Erhöhung der allgemeinen Kita-Pauschale Mehrkosten von insgesamt jährlich 35 Mill. Euro. Eventueller Investitionsbedarf zur Sicherung der Inklusionsfähigkeit der Kindertageseinrichtungen ist derzeit nicht exakt bezifferbar.

3 3 Gesetz zur Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen in Sachsen sowie Sicherung der Inklusion (Sächsisches Kita Weiterentwicklungsgesetz) Vom Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 3 wird wie folgt gefasst: 3 Rechtsanspruch. b) Die Angabe zu 8 wird wie folgt gefasst: 8 Planung des Bedarfes an Kindertageseinrichtungen. c) Die Angabe zu 19 wird wie folgt gefasst: 19 Inklusion von Kindern mit Behinderungen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3 Rechtsanspruch. b) Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Jedes Kind hat bis zur Vollendung der vierten Klasse ein Recht auf eine seinem Alter angemessene und wohnortnahe ganztägige Betreuung, Bildung und Erziehung in einer Kindertageseinrichtung. Der Rechtsanspruch erstreckt sich bei Kindern bis zum Schuleintritt auf eine mindestens neunstündige, und bei schulpflichtigen Kindern bis zum Ende der vierten Klasse auf eine mindestens sechsstündige tägliche Gesamtbetreuungszeit. c) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Der Rechtsanspruch von Kindern nach diesem Gesetz richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halten in ihrem Gebiet ein die Verwirklichung des Rechtsanspruches nach Absatz 1 gewährleistendes Angebot an Kindertageseinrichtungen vor.

4 wird wie folgt gefasst: 5 Öffnungszeiten Der örtliche Träger der Jugendhilfe gewährleistet, dass die in seinem Gebiet gelegenen Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten, der örtlichen Gegebenheiten sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gemäß 3 ganztägig offen gehalten werden. Der Träger der Kindertageseinrichtung setzt die Öffnungszeiten nach vorheriger Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest wird wie folgt gefasst: 8 Planung des Bedarfes an Kindertageseinrichtungen (1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet die zur Verwirklichung des Rechtsanspruches nach 3 erforderlichen Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des von den Erziehungsberechtigten angemeldeten Betreuungsbedarfes rechtzeitig zur Verfügung stehen (Bedarfsplanung). Zu diesem Zweck stellt er einen Bedarfsplan auf, der dem Landesjugendamt unverzüglich zur Kenntnis zu geben ist. Er ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben. (2) Die Bedarfsplanung orientiert sich an den Grundsätzen der Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII und stellt insbesondere Standorte, Art und Platzkapazität der erforderlichen Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder, der Erziehungsberechtigten und der Gemeinden dar. In die Bedarfsplanung sind auch die Tagespflegeplätze gemäß 3 Abs. 3 aufzunehmen. Die Aufnahme einer Einrichtung in die Bedarfsplanung ist Vorraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz. (3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe entsprochen werden, kann die entsprechende Einrichtung auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden. 5. Im 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Zahl 13 durch die Zahl 12 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je EUR gezahlt. Im Umfang von je 75 EUR ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung gemäß 2 Abs. 3 einzusetzen.

5 5 b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: (2a) Für jedes Kind mit festgestelltem besonderem erzieherischen Bedarf auf Grund sozial bedingter Entwicklungsrückstände wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 900 Euro gezahlt. Diese Mittel sind der betreffenden Einrichtung unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des besonderen erzieherischen Bedarfes obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird wie folgt gefasst: 19 Inklusion von Kindern mit Behinderungen Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen. Ihre individuelle Förderung ist zu gewährleisten. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zu sichern, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen in der Mehrzahl der Einrichtungen gegeben sind. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach 35a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

6 6 Begründung A. Vorbemerkung Nationale und Internationale Bildungsstudien kommen übereinstimmend zu dem Schluss, dass eine möglichst früh einsetzende Förderung von Kindern ein maßgeblicher Faktor für den späteren Bildungserfolg von Kindern darstellt. Eine in dieser Weise früh angelegte Bildungsförderung (frühkindliche Bildung) wirkt sich zudem positiv auf die künftigen Lernchancen der Kinder aus. Um diese positiven Effekte frühkindlicher Bildung für alle Kinder nutzbar zu machen, bedarf es auch in Sachsen der Schaffung der dafür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Grundlage hierfür ist das Vorhandensein eines für alle Kinder beanspruchbaren und rechtlich durchsetzbaren Rechtes auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung, die diese frühkindliche Bildungsarbeit im Zusammenwirken mit den Eltern leisten sollen, im Gesetz selbst. Weiterhin zielt der Gesetzentwurf darauf ab, die materiellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes in den Kindertagesstätten nachhaltig zu verbessern. Dazu werden einerseits durch eine Veränderung des Betreuungsschlüssels in Kindergärten von 1:13 auf 1:12 die dringend zur Umsetzung des Bildungsplanes benötigten Vor- und Nachbereitungszeiten für Erzieherinnen und Erzieher geschaffen. Andererseits wird durch zusätzliche Landeszuschüsse für Kinder mit sozial bedingten Entwicklungsrückständen das Instrument der positiven Diskriminierung eingeführt, um Kindertageseinrichtungen in sozialen Brennpunkten besonders zu fördern und zu unterstützen und deren Stigmatisierung durch die Schaffung besonderer Angebote entgegenzuwirken. B. zu den einzelnen Änderungen I. Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen) 1. zu Nummer 1 (Änderungen in der Inhaltsübersicht): Mit den in den Buchstaben a und b vorgesehenen Änderungen in der Inhaltübersicht des Gesetzes werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die aus den nachfolgenden Neuregelungen des vorliegenden Entwurfes erforderlich geworden sind. 2. zu Nummer 2 ( 3 Rechtsanspruch): Dem in den Vorbemerkungen dargelegten Gesetzesanliegen folgend verfolgt die Entwurfsverfasserin eine Neuregelung und Erweiterung des bislang im Gesetz über Kindertageseinrichtung geregelten Anspruchs von Kindern auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Dafür bedarf es nach Auffassung der Antragstellerin einer klarstellenden gesetzlichen Regelung, um den Normtext der auch von Seiten der Exekutiven wiederholt unterstrichen wünschenswerten Rechtswirklichkeit eines unbeschränkten Zugangs eines jeden Kindes zu den Kindertageseinrichtung im allgemeinen und zum Schulvorbereitungsjahr im besonderen (vgl. Drs 4/4166) anzupassen.

7 7 Zu dieser Anpassung bedarf es der Änderung der für die Bestimmung des Umfangs und Inhalts des Zugangs zu Kindertageseinrichtungen in Sachsen maßgeblichen Regelungen im 3 SächsKitaG. a) Dem Gesetzesanliegen folgend wird die bisherige Überschrift dem neuen Regelungsgehalt des 3 SächsKitaG-GE angepasst und künftig 3 Rechtsanspruch lauten. b) Der bisherige Absatz 1 wird in Gänze durch eine neue, den Rechtsanspruch eines jeden Kindes auf Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtung in Sachsen rechtsklar regelnde Gesetzesvorschrift ersetzt. Der nach derzeitiger Gesetzeslage nur für Kindergartenkinder (Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt) bestehende uneingeschränkte Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens wird mit der vorliegenden Gesetzesänderung im Interesse der Kinder in seinem persönlichen wie sachlich-fachlichen Geltungsbereich erweitert. Dieser Rechtsanspruch soll sich künftig auf alle Kinder d.h. ausdrücklich auch auf Krippen- und Hortkinder erstrecken. Damit wird die bisherige Pflichtaufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Bereich von Kinderkrippen und Horten für ein bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen (derzeit geltender Absatz 2), durch den neu formulierten Rechtsanspruch eines jeden Kindes bis zum Ende der vierten Klasse auf wohnortnahe ganztägige Betreuung, Bildung und Erziehung ersetzt. Der Vollzug der bisher geltenden Regelung des 3 Abs. 2 SächsKitaG hat gezeigt, dass ohne die generelle Fixierung eines solchen Rechtsanspruches in der kommunalen Praxis der Versuch unternommen wird, die derzeit bestimmte Pflichtaufgabe des Vorhaltens eines bedarfsgerechten Angebotes an Krippen- und Hortplätzen - durch die willkürliche Neudefinition des Bedarfsbegriffes allein über die Erwerbssituation der Eltern zum Nachteil der berechtigten Ansprüche der Kinder nach 1, 2 SGB VIII i.v.m. 2 SächsKitaG zu unterlaufen. Die Folge einer solchen willkürlichen Neudefinition des Bedarfsbegriffes sind die Einführung von im Gesetz nicht vorgesehenen Zugangskriterien, die Beschränkung der täglichen Betreuungszeiten für Kinder von nichtberufstätigen Eltern und Einschränkungen bei der Übernahme von Elternbeiträgen nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII. All diese Beschränkungen verletzen den den Trägern von Kindertageseinrichtungen gesetzlich obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag für Kinder, wie er im 2 SächsKitaG normiert wird. Sie stehen damit nicht zuletzt auch im Widerspruch zu allen Erkenntnissen und Absichtserklärungen nach PISA, frühkindlicher Pädagogik einen höheren Stellenwert einzuräumen. Überdies ist bei einem derartig willkürlichen Vollzug durch bestimmte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Sachsen der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes i.v.m. Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen schon deshalb nicht mehr gewahrt, weil Kinder nicht berufstätiger Eltern dadurch Kindern berufstätiger Eltern gegenüber ungleich i.s. von Artikel 3 Abs.1 GG behandelt werden (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom , Az.: 5 K 2113/00).

8 8 Nach Auffassung der Antragstellerin bietet nur die Regelung eines gesetzlichen Anspruches auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung für alle Kinder bis zur Beendigung der Grundschule (4. Klasse) und eine Fixierung von Regelbetreuungszeiten die Sicherheit dafür, dass Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortkinder unabhängig von der Erwerbssituation der Eltern eine ihrem Alter gerecht werdende Betreuung, Bildung und Erziehung in Tageseinrichtungen erfahren können. c) Der neu gefasste Absatz 2 stellt klar, dass der im Absatz 1 (GE) geregelte Rechtsanspruch sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet und folglich diesem gegenüber rechtlich - ggf. gerichtlich - durchsetzbar ist. d) Zur Verwirklichung des im Absatz 1 neu geregelten Rechtsanspruches von Kindern auf Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtung bedarf es eines ausreichenden Angebotes an solchen Einrichtungen. Vor diesem Hintergrund werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, ein diesem gesetzlichen Rechtsanspruch gerecht werdendes Angebot an Kindertageseinrichtungen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich vorzuhalten und bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen (insbesondere zu Investitionen, Ausstattungen und Finanzierungen) langfristig zu berücksichtigen. 3. zu Nummer 3 ( 5 Öffnungszeiten): Mit der Neufassung des Wortlautes des 5 SächsKitaG wird den mit dem 3 SächsKitaG-GE vorgenommenen Änderung zur persönlichen und sachlichen Reichweite des Rechtsanspruches der Kinder nach diesem Gesetz Rechnung getragen. Dem folgend haben die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirksame Vorkehrung dafür zu treffen, dass die Kindertageseinrichtungen ganztägig offen gehalten werden, um auf diesem Wege die Verwirklichung des neu formulierten und konkretisierten Rechtsanspruches auf eine mindestens neunstündige tägliche Betreuungszeit für Krippen- und Kindergartenkinder und eine mindestens sechsstündige tägliche Betreuungszeit für Hortkinder zu ermöglichen. Nach wie vor sollen in diesem gesetzlichen Rahmen die für die jeweilige Einrichtung maßgeblichen Öffnungszeiten von den Einrichtungsträgern nach vorheriger Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt werden. 4. zu Nummer 4 ( 8 Planung des Bedarfes an Kindertageseinrichtungen): Der 8 wird den sich aus der Neuregelung des 3 SächsKitaG-GE ergebenden qualitativ neuen inhaltlichen Anforderungen an die künftige Planung des Bedarfes an Kindertageseinrichtungen angepasst. Demzufolge regelt diese Vorschrift, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Wege der Bedarfsplanung zu gewährleisten haben, dass die zur Verwirklichung des Rechtsanspruches nach 3 SächsKitaG-GE erforderlichen Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage der von den Eltern angemeldeten Betreuungsbedarfe rechtzeitig zur Verfügung stehen.

9 9 Die Bedarfsplanung für die Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der jugendhilfeplanerischen Grundsätze jährlich. Zu beachten ist dabei, dass die Bedürfnisse der Betroffenen über die Grundsätze der Jugendhilfeplanung Eingang in den Bedarfsplan und damit in die Finanzierung der Einrichtungen vor Ort finden. In Ergänzung zu 80 SGB VIII wird die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie für die Erziehungsberechtigten, die Berücksichtigung von Kinderinteressen und die Einbeziehung von Trägern und Jugendhilfeausschuss gewährleistet. 5. zu Nummer 5 ( 12 Personal): Die Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes stellt an die Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten erhöhte Anforderungen. Wie Lehrerinnen und Lehrer auch, benötigen sie Zeit, um die Arbeit mit dem Kind vor- und nachzubereiten, sowie sich selbst ständig ausreichend zu qualifizieren. Diese Zeit ist gegenwärtig nicht vorgesehen, was überall in den Einrichtungen als gravierender Missstand und als größtes Hemmnis bei der Umsetzung des Bildungsplanes wahrgenommen wird. Mit der moderaten Absenkung des allgemeinen Betreuungsschlüssels im Kindergarten von gegenwärtig 1:13 auf dann 1:12 kann diese benötigte Zeit im Umfang von zusätzlich ca. 8% des Arbeitszeitvolumens einer Erzieherin bzw. eines Erziehers geschaffen werden. Danach kann von einer Vor- und Nachbereitungszeit von ca. 4 Stunden pro Erzieher/in ausgegangen werden. Eingeschlossen ist dabei die Zeit für notwendige Fort- und Weiterbildungen. Der hierfür erforderlich Mehraufwand in Höhe von 35 Mio. Euro ist dazu im Landeshaushalt einzustellen und auf die Landespauschale (siehe Nr.6) umzulegen. 6. zu Nummer 6 ( 18 Landeszuschuss): a). Die erhöhten Personalkosten zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels in Kindergärten von 1:13 auf 1:12 werden dabei durch eine allgemeine Anhebung der Landespauschale von Euro auf Euro kompensiert. b) Für Kinder mit festgestelltem besonderen erzieherischen Bedarf auf Grund sozial bedingter Entwicklungsrückstände wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 900 Euro gezahlt. Mit diesen Mitteln, soll dem Prinzip der positiven Diskriminierung folgend, Einrichtungen in sozialen Brennpunkten mit einem besonders hohen Anteil von Kindern mit sozial bedingten Entwicklungsrückständen besonders unterstützt und gefördert werden. Es soll diesen Einrichtungen ermöglicht werden, durch die Schaffung besonderer Angebote Kinder mit sozial bedingten Entwicklungsrückständen besonders zu fördern und zugleich mit zusätzlichen Angeboten für alle Kinder einer negativen Stigmatisierung der Einrichtung entgegenzuwirken. 7. zu Nummer 7 ( 19 Inklusion von Kindern mit Behinderungen) An die Stelle der bisherigen Vorschriften zur Förderung von Kindern mit Behinderungen tritt ein verbindliches Gebot zur prinzipiellen Inklusion von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen. Damit wird der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechend Rechnung getragen. Es wird bestimmt, dass in der Mehrzahl der Einrichtungen die Voraussetzungen für die Inklusion von Kindern von Behinderungen gegeben sein müssen.

10 10 Die sächsischen Kindertageseinrichtungen sind ein Teil des Bildungssystems in Sachsen. Im Monitoringbericht der Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Umsetzung der Konvention vom 31. März 2011 heißt es: : Die Monitoring-Stelle misst der Einhaltung und Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung in den Ländern eine große Bedeutung zu. Das Recht auf Bildung als Menschenrecht zu verwirklichen ist zentral für die Verwirklichung anderer Menschenrechte; dies trifft auch für das gemeinsame Lernen von nicht behinderten und behinderten Kindern und Jugendlichen zu. Das Recht auf inklusive Bildung im Sinne der Konvention ist als individuelles Recht ausgestaltet. Dieses Recht setzt sowohl für den schrittweisen Aufbau eines inklusiven Bildungssystems als auch für den Zugang zu diesem Bildungssystem im Einzelfall verbindliche Maßstäbe. Diesen Anforderungen für ein Recht auf inklusive Bildung soll mit der vorgelegten Änderung des 19 im Bereich der Kindertageseinrichtungen entsprochen werden. II. Artikel 2 Mit der Regelung des Artikels 2 wird das Inkrafttreten der mit dem Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen zum 1. Januar 2013 bestimmt.

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