Agrar- und Ernährungswirtschaft - Umwelt und Verbraucherschutz

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1 Agrar- und Ernährungswirtschaft - Umwelt und Verbraucherschutz Merkblatt (Stand: ) Quelle: Dieses Programm leistet einen Beitrag zur örderung von Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben Investitionen in eine transparente und verbrauchernahe Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert. Die Darlehen werden von der L-Bank in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank ausgereicht. 1. Was wird gefördert? olgende Vorhaben sind förderfähig: Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs in der Ernährungswirtschaft wie zum Beispiel Umstellung der Produktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie, auch Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung, Beleuchtung sowie Gebäudedämmung Investitionen zur Minderung von Emissionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft wie zum Beispiel Wasser sparende Technologien / Abwasseraufbereitungsanlagen; iltertechnik, Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Boden schonende Bearbeitungsgeräte (Direktsaatgeräte) von Lohnunternehmern Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes wie zum Beispiel Investitionen in die regionale Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Investitionen von Unternehmen der Ernährungswirtschaft in die Verarbeitung und Vermarktung von ökologisch erzeugten Rohstoffen, Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft Investitionen in den Urlaub auf dem Bauernhof oder ähnliche touristische Angebote, die in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsweisen angeboten werden Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen. Nicht förderfähig sind folgende Vorhaben: Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen Erwerb von Betriebsmitteln Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz 2014 (EEG) gefördert werden Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist Nicht gefördert werden Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der ischerei und Aquakultur. 2. Wer wird gefördert? Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsund Dienstleistungsunternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft, einschließlich des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftliche Unternehmen. Hinweis: Investitionen von Primärproduzenten in die Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte können aus dem Programm Landwirtschaft-Nachhaltigkeit gefördert werden. Die Betriebe müssen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Sie müssen folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium): Sie beschäftigen weniger als 250 Personen Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen. Das Merkblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU- Kommission (siehe 5.) sind ausgeschlossen. Seite 1 von 5

2 Außerdem werden Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung aufgrund einer Entscheidung der EU- Kommission nicht nachgekommen sind, nicht gefördert. 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der inanzierung Die örderung erfolgt in orm von zinsvergünstigten Darlehen. alls das allgemein niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten eine nennenswerte Zinsvergünstigung durch die örderinstitute nicht zulässt, erhalten die Unternehmen zusätzlich zu dem örderdarlehen einen örderzuschuss (siehe 4.5). Bei allen örderungen muss es sich um transparente Beihilfen nach Artikel 5 AGVO handeln (siehe 5. EU- Beihilferecht). 3.2 Umfang der inanzierung inanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten. Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer 1 und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. 3.3 Laufzeitvarianten Die Darlehen können mit 6-, 8-, 10-, 15- oder 20- jährigen Laufzeiten ausgereicht werden. Bei Bedarf kann ein tilgungsfreies Anlaufjahr gewählt werden. Im Einzelfall kann nach Rücksprache mit der L-Bank auch ein zweites tilgungsfreies Jahr gewährt werden. 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden grundsätzlich zu 100 % ausbezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Sie beträgt bei Darlehen bis einschließlich Euro bis zu 1 % des Bruttodarlehensbetrags, bei höheren Darlehen maximal Euro. 3.5 Sollzinssätze Risikogerechtes Zinssystem Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. ür jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter heruntergeladen werden Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen werden für maximal 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Sollzinsbindung unterbreitet die L-Bank ein neues Angebot zur ortführung der inanzierung. Zu diesem Zeitpunkt besteht auch die Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, ohne zusätzliche Kosten für den Enddarlehensnehmer Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Darlehen nicht ein Jahr nach Darlehenszusage bei der L-Bank abgerufen werden Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht Landwirtschaftsförderung im Internet unter ausgewiesen. Die Konditionenübersicht enthält auch Angaben dazu, ob für die einzelnen Laufzeitvarianten aktuell örderzuschüsse gewährt werden und wie hoch sie gegebenenfalls sind Zinstermine Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig. Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der Tilgungsfreiheit vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende in gleich hohen Raten. 3.7 Sicherheiten Das örderdarlehen ist banküblich abzusichern. Wenn Sicherheiten fehlen, können Unternehmen und Hausbank eine Bürgschaft beantragen. 1 In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie Darlehensnehmer oder Kreditnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Seite 2 von 5

3 Individuelle Bürgschaften Gewerbebetriebe können im Rahmen des Bürgschaftsprogramms individuelle Bürgschaften bei Bürgschaftsbank oder L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 1,25 Millionen Euro. Die Bürgschaftsquote und die Provision richten sich nach dem einzelnen Unternehmen und Vorhaben. Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie im Internet unter oder unter buergschaft. Agrar-Kombi-Bürgschaften orstwirtschaftliche Unternehmen können eine Agrar- Kombi-Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank beantragen. Agrar-Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für örderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem einfachen Verfahren gemeinsam mit dem Antrag auf das örderdarlehen direkt bei der L-Bank beantragt. Die Bürgschaften werden zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 60 % des örderdarlehens bei Darlehen bis zu 1 Million Euro (bestehende Betriebe und Betriebsnachfolgen) beziehungsweise bis zu Euro (Gründungen). Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte örderdarlehen beantragt wird. Eine einmalige Gebühr fällt nicht an. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter oder direkt bei der Bürgschaftsbank unter Telefonnummer Wie wird das Darlehen beantragt? 4.1 Hausbankenverfahren Der Darlehensantrag wird bei der Hausbank gestellt. Diese leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das örderdarlehen, das sie im eigenen Namen und im eigenen Risiko an das Unternehmen auszahlt. 4.2 Antragsunterlagen Der örderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank Antrag auf ein Darlehen zur örderung von Unternehmen im Ländlichen Raum (Vordruck- Nummer 9069) gestellt. Antragsvordrucke liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter heruntergeladen werden. 4.3 Rechtzeitige Antragstellung Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Ausführung des Investitionsvorhabens beginnen, sofern der Kreditantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabensbeginn an die L-Bank weitergeleitet wird. ür eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck Nummer 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche örderantrag muss dann in der oben genannten rist eingereicht werden. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. 4.4 Verwendungsnachweis Die Hausbank prüft die zweckgebundene Mittelverwendung. Bei der L-Bank ist kein Verwendungsnachweis einzureichen. 4.5 örderzuschuss Das zinsvergünstigte Darlehen kann in Abhängigkeit des Zinsumfeldes durch einen örderzuschuss ergänzt werden. Der örderzuschuss ist Teil der aktuellen Konditionengestaltung der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Das heißt, der örderzuschuss wird nicht generell gewährt, sondern nur, wenn die niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt eine weitere Zinsvergünstigung durch die örderinstitute nicht zulassen. Der örderzuschuss kann auf einzelne Programm oder Laufzeitvarianten beschränkt oder zeitlich befristet sein. Außerdem kann die Höhe des örderzuschusses variieren. Entscheidend sind die Konditionen am Tag der Zusage durch die L-Bank. Die L-Bank weist in ihrer Darlehenszusage aus, ob ein örderzuschuss gewährt wird und wie hoch er voraussichtlich sein wird. Der örderzuschuss wird zunächst in Prozent des bewilligten Bruttodarlehensbetrags angegeben. Ein separater Antrag ist für den örderzuschuss nicht notwendig. Er wird automatisch zusammen mit dem örderdarlehen beantragt. Das Unternehmen führt das Vorhaben wie geplant durch und weist die zweckgemäße Mittelverwendung gegenüber der Hausbank nach. Wenn die Hausbank die Schlussauszahlung beantragt und/oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet (Teilverzicht), erstellt die L-Bank den Zuwendungsbescheid für den örderzuschuss. Der örderzuschuss wird anteilig bezogen auf den ausbezahlten Bruttodarlehensbetrag festgesetzt. Seite 3 von 5

4 Danach zahlt die L-Bank den Betrag an die Hausbank aus, die das Geld an das Unternehmen weiterleitet. Unter Umständen muss der örderzuschuss gekürzt werden, um die Vorgaben des EU-Beihilferechts bezüglich Beihilfeobergrenzen und Kumulierung (siehe 5.) einzuhalten. 5. EU-Beihilferecht Darlehen aus diesem Programm können Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Ein örderzuschuss ist in voller Höhe eine Beihilfe in diesem Sinne. Investitionsbeihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 17 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom zur eststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom ). Diese Investitionsbeihilfen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Die AGVO verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung: ür Investitionsbeihilfen an KMU s sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. Eine Kumulation von ördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen. Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher örderprogramme ist für dieselben förderfähigen Kosten nur zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximale Beihilfeintensität nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser Verordnung gewährt werden, gilt die maximale Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten maximalen Beihilfeintensität. Seite 4 von 5 Der Kreditnehmer hat bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber der Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das ormular Kumulierungserklärung zu verwenden. Die Kumulierungserklärung ist als PD- Datei im Internet unter verfügbar. Außerdem wird das ormular zum Zeitpunkt der Darlehenszusage auch direkt an den Enddarlehensnehmer versandt. Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten: a) Im alle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der all, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. b) Im alle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. Transparenz der Beihilfe Gemäß Artikel 5 AGVO gelten folgende Gruppen von Beihilfen als transparent: Beihilfen in orm von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde (Artikel 5 Ziffer 2 b) der AGVO)

5 Beihilfen in orm von Garantien (Artikel 5 Ziffer 2 c) der AGVO) wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage von SAE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des BSÄ der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägigen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in orm von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften oder einer olgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht. L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline Landwirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis reitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart Seite 5 von 5

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