Beschluss. innogy Kaskasi GmbH, Überseering 40, Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführung,

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1 Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK In dem Verwaltungsverfahren der innogy Kaskasi GmbH, Überseering 40, Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: Redeker, Sellner, Dahs Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb, Leipziger Platz 3, Berlin, unter Beteiligung der Offshore-Windpark RIFFGAT GmbH & Co. KG, Tirpitzstraße 39, Oldenburg, vertreten durch die Offshore-Windpark RIFFGAT Verwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführung, Beigeladene zu 1 WP&More WindPower & More Consulting GmbH, Brunnenstraße 63, Kevelaer, vertreten durch die Geschäftsführung, Beigeladene zu 2 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Behördensitz:Bonn Tulpenfeld Bonn (02 28) 14-0 Telefax Bonn (02 28) Poststelle.bk6@bnetza.de Internet Kontoverbindung Bundeskasse Trier BBk Saarbrücken BIC: MARKDEF1590 IBAN: DE

2 2 British Wind Energy GmbH, Holzdamm 28, Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführung, Beigeladene zu 3 Verfahrensbevollmächtigte: TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführung Beigeladene zu 4 wegen Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann, durch den Vorsitzenden Christian Mielke, den Beisitze Dr. Jochen Patt, und den Beisitzer Andreas Faxel, am beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See gemäß 118 Abs. 19 EnWG. 1. Mit Schreiben vom , per Fax vorab eingegangen am , im Original eingegangen am , hat die Antragstellerin die Zuweisung von Megawatt Anschlusskapazität für die Anbindung von drei Pilotwindenergieanlagen auf See auf sogenannten beantragt.

3 3 Die Errichtung der Pilotwindenergieanlagen auf See ist im Cluster 4 des Bundesfachplans Offshore für die ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee im Projektgebiet des Windparks Kaskasi 2 geplant. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag zunächst zwei Varianten für einen Anschluss der Pilotwindenergieanlagen auf See vorgelegt. Variante 1 sieht den Anschluss der Pilotwindenergieanlagen auf See über das Umspannwerk des bereits in Betrieb befindlichen Windparks Nordsee Ost, der mit zwei AC-Anbindungskabeln an das Netzanbindungssystem NOR-4-1 angeschlossen ist, unter Zuhilfenahme der 155-kV- Schaltanlagenkonfiguration der Konverter der Netzanbindungssysteme NOR-4-1 und NOR-4-2 auf den Konverter des Netzanbindungssystems NOR-4-2 vor. Als mögliche Standorte nennt die Antragstellerin drei an den Windpark Nordsee Ost arrondierende Standorte aus dem Projektgebiet des Windparks Kaskasi 2. Variante 2 sieht den Anschluss der Pilotwindenergieanlagen auf See über an die Konverterstation des Netzanbindungssystems NOR- 4-2 vor. Für die Errichtung der drei Pilotwindenergieanlagen auf See sieht die Antragstellerin drei von Variante 1 abweichende Standorte im Projektgebiet des Windparks Kaskasi 2 vor. Das Netzanbindungssystem NOR-4-1 verfügt über eine Gesamtkapazität von 576 Megawatt. Diese wird vollständig von zwei dort angeschlossenen Windparks genutzt, sodass keine freie Anschlusskapazität zur Verfügung steht. Das Netzanbindungssystem NOR-4-2 verfügt über eine Gesamtkapazität von 690 Megawatt. 387 Megawatt stehen als freie Anschlusskapazität zur Verfügung. Die übrige Anschlusskapazität wird durch den Windpark Amrumbank West genutzt. Die beiden Netzanbindungssysteme werden getrennt und nicht synchronisiert betrieben. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine 155-kV-Verbindung zwischen beiden seeseitigen Konverterstationen herzustellen. Im Normalbetrieb ist die Schaltverbindung jedoch geöffnet. Die Antragstellerin hat Unterlagen zu den innovativen Technologien von Windenergieanlagen auf See beigefügt. Unterlagen über die geplante Turbine der Windenergieanlagen auf See hat die Antragstellerin nicht eingereicht. Die Antragstellerin hat auch eine Einverständniserklärung des Eigentümers des Windparks Nordsee Ost über die Mitnutzung der Infrastruktur des Windparks Nordsee Ost vorgelegt. 2. Die Antragstellerin erklärt, sie begehre die Zuweisung für Pilotwindenergieanlagen auf See, da sie den Einsatz innovativer Technologien von Windenergieanlagen auf See und die Verwendung innovativer plane. Der innovative Charakter liege nicht nur in den Einzelmerkmalen, sondern auch in der Einerseits plane die Antragstellerin die

4 4 Vorteile des Verfahrens seien insbesondere ökologischer Natur, da deutlich geringere Schallemissionen zu erwarten seien (Anhang 3.1 des Antrags). Die Einbringung könne auch schneller und kostengünstiger erfolgen. Andererseits plane die Antragstellerin die Verwendung von (Anhang 3.2 des Antrags). Ein Vorteil wäre die, was wiederum Kosteneinsparungen zur Folge habe. Die Antragstellerin behalte sich vor, ob diese Technologie bei allen drei Pilotwindenergieanlagen auf See eingesetzt werde oder nur bei einer. In jedem Fall erfolge eine Beide Technologien seien bisher nicht bei Windenergieanlagen auf See zum Einsatz gekommen, so dass es sich mithin um die drei ersten Fundamenttypen dieser Art und deren Installation handele. Die Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See könne auf zwei Wegen erfolgen, weshalb die Antragstellerin für beide Varianten ein Anbindungskonzept vorlege. Variante 1 sehe den Anschluss der Pilotwindenergieanlagen auf See unter Mitnutzung des bestehenden Windparks Nordsee Ost vor. Eine Einverständniserklärung des Windparks zur Mitnutzung der Infrastruktur habe die Antragstellerin dem Antrag beigefügt. Der Windpark Nordsee Ost verfüge über zwei AC-Anbindungskabel und sei mit dem Netzanbindungssystem NOR-4-1 verbunden. Da der Blindleistungsbedarf des Offshore-Netzes vollständig über die Konverter gedeckt werde, sei eine Einspeisung von zusätzlichen Megawatt möglich. Die Antragstellerin könne über eine Echtzeitregelung sicherstellen, dass das 2K-Kriterium durch die zusätzliche Einspeisung der Megawatt nicht verletzt werde. Darüber hinaus ermögliche die 155-kV- Schaltanlagenkonfiguration die Umschaltung zwischen den Konvertern der Netzanbindungssysteme NOR-4-1 und NOR-4-2, mindestens bis zur Inbetriebnahme des Windparks Kaskasi 2. Variante 2 sehe den Anschluss der Pilotwindenergieanlagen auf See vor. Sie beantrage eine Kapazitätszuweisung im Umfang insgesamt Megawatt, also Megawatt je Standort. Sie beantragt wörtlich eine Kapazitätszuweisung gemäß des in Anlage 4 beschriebenen Anbindungskonzepts über die 155-kV-AC-Verbindungsleitung (1) der Umspannstation des Offshore Windparks (OWP) NSO an die Konverterstation Helwin alpha, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der 155-kV- Schaltanlagenkonfiguration auf den Helwin-Plattformen an Helwin beta (Variante 1) oder

5 5 (2) (Variante 2). 3. Die Beschlusskammer hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (nachfolgend BSH) und der Beigeladenen zu 4 eine entsprechende Ausfertigung des Antrags mit der Bitte um Stellungnahme übersandt Mit Schreiben vom hat die Beigeladene zu 4 Angaben zum Anbindungskonzept und zur technischen Realisierbarkeit gemacht. Nach Auffassung der Beigeladenen zu 4 sei der temporäre Charakter der Variante 1 im Anbindungskonzept der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt. Der Rückbau der temporären Netzanbindung dürfe nicht zu Entschädigungszahlungen an betroffene Windparks gem. 17e EnWG führen. Die Antragstellerin habe dies durch entsprechende Verträge sicherzustellen. Nach Angaben der Beigeladenen zu 4 seien die AC-Anbindungskabel des Windparks Nordsee Ost mit Reserven von 18 Megawatt je AC-Anbindungskabel ausreichend dimensioniert, so dass ein Anschluss der Pilotwindenergieanlagen gemäß Variante 1 technisch realisierbar wäre. Auch verfüge das Netzanbindungssystem NOR-4-2 über ausreichend freie Anschlusskapazität. Dies gelte auch unter der Annahme, dass weitere Betreiber von Pilotwindenergieanlagen auf See eine Zuweisung für das Netzanbindungssystem NOR-4-2 erhielten und der Windpark Kaskasi 2 sich im Rahmen des zukünftigen Ausschreibungsverfahrens durchsetze. Neben der rein primärtechnischen Möglichkeit zur Herstellung der beantragten Betriebsschaltung seien auch Auswirkungen auf Schutz, Zählung und Leittechnik zu beachten. Die Beigeladene zu 4 komme zu dem Ergebnis, dass sich durch die Emergency Power Control Funktion (EPC) Einschränkungen ergäben, da bisher ausgehend von der Landstation nur ein Signal pro Windpark ausgesandt werde. Dies sei jedoch nicht grundsätzlich kritisch zu sehen, da sowohl das Netzanbindungssystem NOR-4-1 als auch NOR-4-2 mit den Netzverknüpfungspunkt Büttel verbunden sei, so dass ein mögliches EPC-Signal aus den Zusammenspiel der beiden Netzanbindungssysteme resultiere. Bezüglich der von der Antragstellerin beantragten Variante 2 teilt die Beigeladene zu 4 mit, dass sei. Die Antragstellerin berücksichtige nicht, dass dies eine Voraussetzung für die Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen sei Mit Schreiben vom hat das BSH insbesondere Angaben aus Sicht der

6 6 Raumordnung und des Bundesachplans Offshore für die Nordsee gemacht. Bezüglich technischer Realisierbarkeit solle der zuständige Netzbetreiber um Stellung gebeten werden. Das BSH regt an die Antragstellerin drauf hinzuweisen, dass es bei einer Zuweisung von Kapazität für drei Pilotwindenergieanlagen auf See für das Vorhaben der Antragstellerin möglich erscheine, dass Bezüglich der Raumordnung habe das BSH zu Variante 1 keine Anmerkungen, wenn Andernfalls erschienen mit Blick auf sich ergebende Restflächen andere Standorte vorteilhafter. Auch bezüglich der Variante 2 habe das BSH keine Anmerkungen, sofern Blick auf die sich dann ergebenden Restflächen wären andere Standorte vorteilhafter. Mit Das BSH weist darauf hin, dass Nach kursorischer Durchsicht kommt das BSH der Einschätzung, dass es sich bei um Pilotwindenergieanlagen handele. 4. Mit Schreiben vom hat die Beschlusskammer der Antragstellerin die Stellungnahmen übersandt und mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung kein hinreichendes Konzept zur Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See vorliege. Mit Schreiben vom nimmt die Antragstellerin hierzu Stellung. Die Antragstellerin teilt mit, dass die Hinweise zur Antragstellung der Beschlusskammer aus ihrer Sicht keine Anforderungen zur Mitteilung des Turbinentyps enthielten. Es werde die Höhe der Kapazität, deren Zuweisung beantragt wird und der Anzahl, Leistung und Standort der geplanten Pilotwindenergieanlage gefordert. Diese Angaben seien vollständig im Antrag enthalten. Bezüglich der Anmerkungen der Beschlusskammer zu Variante 1 des Antrags hält die Antragstellerin die Auffassung der Beschlusskammer für plausibel, dass eine teilweise Verlagerung der Anschlusskapazität des Windparks Nordsee Ost von der Offshore-Anbindungsleitung NOR-4-1 auf die Offshore-Anbindungsleitung NOR-4-2 einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung widerspreche und die Zuordnung von einem Wind-

7 7 park an eine Offshore-Anbindungsleitung als geordneter und effizienter erscheine. Allerdings müssten folgende Gegenargumente berücksichtigt werden: - Der Antrag ließe offen, ob der durch den Windpark Nordsee Ost und die Pilotwindenergieanlagen auf See erzeugt Strom über das Netzanbindungssystem NOR-4-1 oder NOR- 4-2 eingespeist werden solle. Der Antrag beschreibe lediglich, dass beide Netzanbindungssysteme über gemeinsame Sammelschienen verfügten und daher eine Umschaltung von dem Netzanbindungssystem NOR-4-1 auf das Netzanbindungssystem NOR-4-2 grundsätzlich möglich wäre. - Im Falle der Umschaltung beider AC-Anbindungskabel auf das Netzanbindungssystem NOR-4-2 wäre der Windpark Nordsee Ost und die Pilotwindenergieanlagen vollständig einer Anbindungsleitung zugeordnet. - Im Falle, dass ein AC-Anbindungskabel an das Netzanbindungssystem NOR-4-1 und das andere AC-Anbindungskabel an das Netzanbindungssystem NOR-4-2 angeschlossen wäre, fände eine gleichmäßige Verteilung der Leistung statt. Dies schaffe Reserven für Leistungsüberschwinger und sei daher gerechter. Eine solche Verteilung führe auch zu einer effizienteren Auslastung, da andernfalls 387 Megawatt Anschlusskapazität des Netzanbindungssystems NOR-4-2 nicht genutzt würden. - Ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Verlagerung von Kapazität gemäß 17d Abs. 5 EnWG würde vorausgesetzt. - Eine (teilweise) Anbindung an das Netzanbindungssystem NOR-4-2 könne positive Auswirkungen haben, da sich eine Vermischung verschiedener Typen von Windenergieanlagen auf See positiv auf die Netzqualität auswirken könne. - Ein gemeinsamer Betrieb der Windparks Nordsee Ost, Meerwind Süd/Ost und Amrumbank West sei während der jährlichen Wartung des Netzanbindungssystems NOR-4-1 bereits über mehrere Tage erfolgreich getestet worden. Negative Auswirkungen seien nicht zu erwarten. - Das EPC werde von der Beigeladenen zu 4 nicht als kritisch gesehen. Eine automatische Abschaltung eines der beiden Netzanbindungssysteme sei durch das angestrebte Anbindungskonzept nicht zu erwarten. Bezüglich der Variante 2 schlägt die Antragstellerin vor, dass diese Variante als Option zu betrachten sei, die zu gegebener Zeit diskutiert werden könne. Zu den Ausführungen des BSH teilt die Antragstellerin mit, dass die Auffassung des BSH bezüglich der möglichen Auswirkungen einer Zuweisung im vorliegenden Verfahren auf die Möglich-

8 8 keit nicht geteilt werde. Auf eine diesbezügliche Anfrage bei der Beschlusskammer habe die Antragstellerin bisher keine Antwort erhalten. Es werde umgehend um Mitteilung gebeten, wenn die Beschlusskammer die Ansicht des BSH teile. Zu den Ausführungen der Beigeladenen zu 4 teilt die Antragstellerin mit, dass sie einen Rückbau der Netzanbindung in Variante 1 nicht für erforderlich halte. Die Zuordnung der Pilotwindenergieanlagen auf See erfolge über Schalthandlungen in den Kabelfeldern der Windenergieanlagen auf See. Schließlich erlaubt sich die Antragstellerin den Hinweis, dass die Beigeladene zu 4 das Thema EPC nicht als problematisch ansehe. Die Bedenken der Beschlusskammer erübrigten sich damit. 5. Die Beschlusskammer hat die Beigeladene zu 4 mit Schreiben vom um detaillierte Ausführungen zur Wirkweise des EPC bei der von der Antragstellerin beantragten Betriebsschaltung der Variante 1 gebeten. Mit Schreiben vom widerspricht die Beigeladene zu 4 der Annahme der Antragstellerin, dass ein Betrieb eines Windparks bei gleichzeitigem Anschluss an zwei Konverter möglich sei. Vielmehr sei die 155-kV-Verbindung zwischen den beiden seeseitigen Konverterplattformen der Netzanbindungssysteme NOR-4-1 und NOR-4-2 im Normalbetrieb offen und diene ausschließlich der Schadensminderung im Falle der Abschaltung eines der beiden Systeme. Auf diese temporäre Betriebsschaltung, bei der alle Windparks im Cluster 4 einem Netzanbindungssystem zugewiesen würden, habe die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme auch selber hingewiesen. Diese Sonderschaltung könne auch nur nach Abschaltung eines der beiden Netzanbindungssysteme erfolgen. Ein paralleler Betrieb der beiden Netzanbindungssysteme mit einer zwischen den Plattformen geschlossenen 155-kV-Verbindung sei nicht möglich. Dies lasse die Steuerung und Leittechnik der Netzanbindungssysteme nicht zu und führe im Falle eines Ausfalls eines der beiden Netzanbindungssyteme unweigerlich und unmittelbar zum Ausfall des zweiten Netzanbindungssystems. Somit erhöhe sich das Ausfallrisiko für alle im Cluster 4 angeschlossenen Windparks. Diese Aussage stünde auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen betreffend das EPC in der Stellungnahme vom Das EPC diene der schnellen und automatisierten Eingriffsmöglichkeit in die Energieerzeugung der Windparks im Falle einer akuten Netzinstabilität. Die Beigeladene zu 4 habe ausgeführt, dass der Einsatz des EPC, aufgrund des gemeinsamen Netzverknüpfungspunktes der Netzanbindungssysteme NOR-4-1 und NOR-4-1, möglich sei. 6. Mit Schreiben vom ergänzt die Antragstellerin ihre Stellungnahme vom

9 Die Antragstellerin deute die Tatsache, dass sich die Beschlusskammer nicht zu den Ausführungen des BSH geäußert habe als Indiz dafür, dass die Beschlusskammer die Auffassung des BSH nicht teile. Zusätzlich ergänzt die Antragstellerin ihren Antrag um die Varianten 3 und 4 zur Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See. Sie beantragt (3) die Anbindung der östlichen drei Windenergieanlagen des Vorhabens Kaskasi 2 direkt an das Netzanbindungssystem NOR-4-2 mittels 33-kV-Seekabel sowie einen 155 / 33-kV-Transformator, der auf der NOR-4-2 zur Verfügung gestellt wird (Variante 3) oder (4) die Anbindung der östlichen drei Windenergieanlagen des Vorhabens Kaskasi 2 direkt an das Netzanbindungssystem NOR-4-2 mittels 155-kV-Seekabel (Variante 4). 7. Die Beschlusskammer hat die Einleitung des Verfahrens in der Ausgabe Nr. 21/2016 des Amtsblatts der Bundesnetzagentur bekannt gemacht und am auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Einen Entscheidungsentwurf hat die Beschlusskammer am mit der Bitte um Stellungnahme an das BSH übersandt. Das BSH hat am mitgeteilt, dass es keine Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf habe. Mit Beschlüssen vom (BK B1, BK B2, BK B3) hat die Beschlusskammer die Beigeladene zu 1, 2 und 3 antragsgemäß zu dem Verfahren beigeladen und mit Schreiben vom gleichen Tage Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom teilt die Beigeladene zu 3 mit, dass die Stellungnahmen der Beigeladenen zu 4 und des BSH sich kritisch mit dem eingereichten Konzept der Antragstellerin auseinandersetzen. Die Beschlusskammer habe diese Gesichtspunkte bereits mit Schreiben vom aufgegriffen. Die Beigeladene zu 3 schließe sich der vorläufigen Einschätzung der Beschlusskammer an und gehe davon aus, dass mangels hinreichenden Konzepts von einer Zuweisung Abstand genommen werde. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben jeweils ihrerseits Anträge auf Zuweisung für Pilotwindenergieanlagen auf See gestellt. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen BK , BK und BK geführt.

10 10 Mit Beschluss vom (BK B4) hat die Beschlusskammer die Beigeladene zu 4 antragsgemäß zu dem Verfahren beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist abzulehnen. 1. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in 118 Abs. 19 EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom , BGBl. I Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für die vorliegende Entscheidung folgt aus 54 Abs. 1 Hs. 1 EnWG. Die Beschlusskammer ist zur Entscheidung gemäß 59 Abs. 1 S. 1 EnWG ermächtigt. 3. Die Voraussetzungen für eine Zuweisung von Kapazität liegen nicht vor Es fehlt bereits an den formellen Voraussetzungen. Die Zuweisung erfolgt auf Antrag. Zwar hat die Antragstellerin Antragsunterlagen eingereicht und einen schriftlichen Antrag formuliert. Eine Antragstellung setzt aber zumindest voraus, dass der Antragsteller in einer für die Behörde erkennbaren Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, definitiv eine Bescheidung eines bestimmten Begehrens zu erstreben. 1 Der Antrag muss den Inhalt des begehrten Verwaltungsaktes erkennen lassen. 2 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zum einen die Höhe der beantragten Anschlusskapazität nicht hinreichend dargelegt. Aus Ziffer zwei des Antrags ergibt sich eine Gesamtkapazität von Megawatt unter der Annahme, dass Turbinen von Megawatt Leistung eingesetzt werden. Unter Ziffer fünf des Antrags führt die Antragstellerin die Anzahl, Leistung und Standorte der einzelnen Pilotwindenergieanlagen auf und legt dabei die Obergrenze von Megawatt zugrunde. Einen konkreten Turbinentyp, der in der Lage ist die beantragte Leistung zu erzeugen, benennt die Antragstellerin nicht. Aus Sicht der Beschlusskammer ist eine solche Konkretisierung jedoch erforderlich, um eine Zuweisung an Pilotwindenergieanlagen in entsprechender Höhe, die zeitnah errichtet werden sollen, zu begründen. Denn bei Errichtung eines Turbinentyps mit Megawatt Leistung wäre auch eine Zuweisung in Höhe von Megawatt ausreichend. Ein Hamstern von Kapazität ist aber mit Sinn und Zweck der Zuweisung knapper Anschlusskapazität unvereinbar. Dies gilt umso mehr, da zugewiesene Kapazität auf der Anbin- 1 Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, 22 Rn. 58 m.w.n. 2 Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, 22 Rn. 54.

11 11 dungsleitung den bevorstehenden Ausschreibungsverfahren für bestehende Projekte und voruntersuchte Flächen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz entzogen wäre. Ferner benennt die Antragstellerin nicht, auf welchem Anbindungssystem sie Kapazität erlangen will. Die Antragstellerin stellt mehrere Varianten mit teils temporären Charakter zur Auswahl, wie der durch den Windpark erzeugte Strom eingespeist werden soll. Die Varianten sind teilweise auf das Netzanbindungssystem NOR-4-1, teilweise auf das Netzanbindungssystem NOR-4-2 gerichtet. Allein der Hinweis, dass beide Netzanbindungssysteme über eine gemeinsame Sammelschiene verfügten und daher die Umschaltung eines oder beider AC-Anbindungskabel des Windparks Nordsee Ost auf das Netzanbindungssystem NOR-4-2 möglich sei, reicht unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt zutrifft für eine hinreichende Bestimmtheit des Antrags nicht aus. Dies gilt erst Recht hinsichtlich der Kapazität auf AC-Komponenten. Auch insoweit bietet die Antragstellerin lediglich Varianten an, ohne zu bestimmen, was sie konkret beantragt. Zwar kann es im Einzelfall auch möglich sein, Anträge alternativ zueinander zu stellen, wenn im Ergebnis jedenfalls klar ist, was angestrebt wird und in welchem Verhältnis die Anträge zueinander stehen, insbesondere welcher Antrag primär gelten soll und welcher nur dann, wenn der vorherige Antrag nicht zulässig oder begründet ist. 3 Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwar hat die Antragstellerin vorgeschlagen, die Variante 2 als Option zu betrachten, die zu gegebener Zeit diskutiert werden könne. Ebenso seien die Varianten 3 und 4 als Ergänzung zu Variante 1 zu sehen. Ein klares Verhältnis zwischen den Varianten wird damit aber nicht deutlich. Im Gegenteil: Die Antragstellerin stellt die verschiedenen Varianten nebeneinander und überlässt es der Beschlusskammer, eine Variante auszuwählen Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls hinsichtlich aller Varianten nicht vor Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Variante 1 ist abzulehnen, da es an einem hinreichenden Konzept zur Anbindung fehlt und da die Zuweisung nicht zweckmäßig wäre Es liegt kein hinreichendes Konzept zur Anbindung vor. Die beantragte Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen nach Variante 1 setzt eine ordnungsgemäße Verlagerung von einer Teilkapazität des Windparks Nordsee Ost voraus. Weder liegt eine solche Verlagerung vor, noch sind die Voraussetzungen für eine Verlagerung erfüllt. Die Beschlusskammer beabsichtigt daher nicht, ein solches Verlagerungsverfahren durchzuführen. Im Einzelnen: Der Windpark Nordsee Ost verfügt über eine unbedingte Netzanbindungszusage über 288 Me- 3 Ramsauer, a. a. O. Rn. 60.

12 12 gawatt an der Offshore-Anbindungsleitung NOR-4-1. Der Windpark Nordsee Ost ist dementsprechend im Normalbetrieb mit zwei AC-Anbindungskabeln an die Konverterstation des Netzanbindungssystems NOR-4-1 und nicht an die Konverterstation des Netzanbindungssystems NOR-4-2 angeschlossen. Er verfügt für das Netzanbindungssystem NOR-4-2 weder über eine unbedingte Netzanbindungszusage noch über eine Kapazitätszuweisung. Da auf dem Netzanbindungssystem NOR-4-1 keine freie Anbindungskapazität vorhanden ist, setzt die Variante 1 der Antragstellerin technisch voraus, dass mindestens eines der AC-Anbindungskabel mit Hilfe der 155-kV-Verbindung zwischen der seeseitigen Konverterstation des Netzanbindungssystems NOR-4-1 auf die Konverterstation des Netzanbindungssystems NOR-4-2 geschaltet wird. Dies hätte zur Folge, dass in etwa die Hälfte der Erzeugung des Windparks Nordsee Ost nicht mehr über das Netzanbindungssystem NOR-4-1, sondern das Netzanbindungssystem NOR-4-2 abgeführt würde. Eine rechtliche Grundlage, auf Basis derer die Nutzung der Kapazität der Offshore- Anbindungsleitung NOR-4-2 durch den Windpark Nordsee Ost erfolgen kann, ist nicht ersichtlich. Folgerichtig setzt die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Verlagerung von Kapazität für eine Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen voraus. Eine Zuweisung von Kapazität setzt daher voraus, dass bereits eine Verlagerung nach 17d Abs. 5 EnWG vorliegt. Das ist jedoch nicht der Fall, so dass das Anbindungskonzept bereits aus diesem Grund nicht trägt. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für eine Verlagerung nicht vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung der Offshore- Anbindungsleitung dient. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn eine Anbindung von einem Windpark an zwei Anbindungsleitungen (hier also NOR-4-1 und NOR-4-2) ist weniger geordnet als eine Anbindung desselben Windparks an eine Anbindungsleitung. Auch unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Auslastung der Anbindungsleitung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Verlagerung sprechen. Das Netzanbindungssystem NOR-4-1 wird in der vorliegenden Anbindungssituation vollständig genutzt. Die freie Anschlusskapazität des Netzanbindungssystems NOR-4-2 ist geeignet, um zukünftige Windparks effizient anzubinden. Eine solche Nutzung ist keinesfalls ausgeschlossen. Wie die Antragstellerin vorträgt, beabsichtigt sie eine Teilnahme des Projekts Kaskasi 2 im Rahmen der bevorstehenden Ausschreibungen. Darüber hinaus erscheint eine Verlagerung von Kapazität auch für den Fall nachteilig, dass der Windpark Kaskasi 2 im Rahmen der Ausschreibung für bestehende Projekte nach dem Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) keine Kapazität erhält. Denn die Fläche könnte zu einem späteren Zeitpunkt erneut ausgeschrieben werden. Diese Nutzung der Fläche setzt ausreichend geeignete Anbindungskapazität voraus, die nach einer

13 13 Teilverlagerung des Windparks Nordsee Ost nicht mehr zur Verfügung stünde. Eine Verlagerung wäre zudem unzweckmäßig. Dies folgt allein schon daraus, dass nicht nur der Windpark Nordsee Ost, sondern auch ein weiterer Windpark, der auf der freien Fläche im Cluster 4 entsteht, über zwei Anbindungssysteme angebunden werden müsste. Um ungewollte und unter Umständen gefährliche Ausgleichsströme zu vermeiden, würde dies eine vollständige elektrotechnische Trennung innerhalb des Windparks erfordern. Die Windenergieanlagen, die auf die Konverterplattform NOR-4-1 einspeisen, müssen elektrotechnisch getrennt werden von den Windenergieanlagen, die auf die Konverterplattform NOR-4-2 einspeisen. Das erschwert nicht nur den Betrieb des Windparks Nordsee Ost, sondern auch des weiteren Windparks. Darüber hätte eine Verlagerung weitere negative Auswirkungen auf weitere Windparks. Der Stellungnahme der Beigeladenen zu 4 ist zu entnehmen, dass eine automatische Abschaltung sowohl des Netzanbindungssystems NOR-4-1 als auch des Netzanbindungssystems NOR-4-2 aufgrund der beantragten Betriebsschaltung mittels Emergency Power Control (EPC) erfolgt. Der Ausfall eines der beiden Netzanbindungssysteme führt unmittelbar und unweigerlich zum Ausfall des zweiten Netzanbindungssystems. Dies hat im Falle einer Abschaltung negative Auswirkungen auf den ebenfalls an die Anbindungsleitung NOR-4-1 angeschlossenen Windpark Meerwind Süd/Ost sowie auf den an der Anbindungsleitung NOR-4-2 angeschlossenen Windpark Amrumbank West, die bei dem bisherigen Anschlusskonzept nicht auftreten. Insbesondere ergeben sich hieraus Entschädigungsansprüche nach 17e EnWG. Diese Tatsache wird auch nicht durch die Ausführungen der Antragstellerin entkräftet, wonach ein gemeinsamer Betrieb der Windparks Nordsee Ost, Meerwind Süd/Ost und Amrumbank West während der jährlichen Wartung von NOR-4-1 bereits über mehrere Tage erfolgreich getestet worden sei. Die Antragstellerin beschreibt eine Situation, in der gerade kein Anschluss eines Windparks an beiden Netzanbindungssysteme vorlag. Denn das Netzanbindungssystem NOR- 4-1 wurde zu diesem Zeitpunkt gewartet. Dieser Zustand spiegelt gerade nicht das von der Antragstellerin beantragte Anbindungskonzept wider. Gegen die Verlagerung spricht ferner, dass die 155-kV-Verbindung zwischen den Konvertertplattformen NOR-4-1 und NOR-4-2, die nicht für den Regelbetrieb, sondern zur Schadensminderung im Fehlerfall gedacht ist, für die reguläre Anbindung von Windenergieanlagen auf See genutzt würde. Die Argumente der Antragstellerin für eine Verlagerung mögen nicht zu überzeugen. Sofern der Anschluss verschiedener Typen von Windenergieanlagen auf See zu einer besseren Netzqualität führen könnten die Antragstellerin stellt diese Möglichkeit ohne nähere Belege in den Raum, könnte dies eine Verlagerung nicht rechtfertigen. Dieses Merkmal führt weder zu einer geordneten noch zu einer effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen.

14 14 Sofern die Antragstellerin darauf abstellt, dass durch die Verlagerung Reserven für Leistungsüberschwinger geschaffen würden und dies gerechter sei, spricht dies ebenfalls nicht für eine Verlagerung. Die Offshore-Anbindungsleitungen sind für einen Betrieb in Höhe der Nennleistung ausgelegt. Der Netzbetreiber stellt durch die Netzanschlussregeln sicher, dass ein störungsfreier und sicherer Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen möglich ist. Es erscheint weder effizient, noch üblich, Leistungsreserven für den Fall von Leistungsüberschwingern vorzuhalten. Vielmehr ist es Aufgabe der Windparks, den Windpark ohne Leistungsüberschwingen in Rahmen der technischen Anschlussbedingungen zu betreiben. Jedenfalls wäre die Schaffung von Reserven für Leistungsschwinger kein Grund, der für sich allein eine Verlagerung rechtfertigen würde Es steht zudem in der Variante 1 keine freie Kapazität auf einer entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung zur Verfügung. Das Anbindungskonzept muss auf die Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See über bestehende Netzinfrastruktur gerichtet sein ( 118 Abs. 19 S. 1 EnWG). Freie Kapazität ist, wie dargestellt, nur am Netzanbindungssystem NOR-4-2 verfügbar. Die Variante 1 ist dagegen auf das Netzanbindungssystem NOR-4-1 gerichtet. Freie Kapazität stünde hier nur nach einer Verlagerung zur Verfügung, die wie ausgeführt weder vorliegt noch beabsichtigt ist Allerdings steht der Zuweisung nicht zwingend entgegen, dass es sich bei die die Antragstellerin zu bauen beabsichtigt, nicht um Pilotwindenergieanlagen auf See nach 3 Nr. 6 WindSeeG handeln könnte. Dem Wortlaut von 118 Abs. 19 S. 1 EnWG entsprechend muss es sich um Pilotwindenergieanlagen auf See nach 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes handeln. Dies würde voraussetzen, dass es sich um die bis zu drei ersten Windenergieanlagen auf See eines Typs handelt, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird. Die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen. Diese Voraussetzungen müssen allerdings zum Zeitpunkt der Zuweisung der Anschlusskapazität noch nicht abschließend festgestellt werden. Dies ergibt sich aus 118 Abs. 19 S. 3 Nr. 1 EnWG, wonach die Zuweisung unter der Bedingung erfolgt, dass die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem BSH spätestens bis zum feststellt, dass es sich um eine Pilotwindenergieanlage handelt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden müsste, dass es sich um eine Pilotwindenergieanlage auf See handelt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls als möglich erscheint, dass es sich um eine Pilotwindenergieanlage auf See handelt. Es ist also eine summarische Prüfung anhand der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen und ggf. weiteren Tatsachen, die der Regulierungsbehörde bekannt sind, durchzuführen. Die abschließende

15 15 Prüfung ist ggf. dem Verfahren nach 68 WindSeeG vorbehalten. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass das Ergebnis der summarischen Prüfung einer umfassenden Überprüfung nicht standhält, würde die Zuweisung somit wirkungslos bleiben. Soweit die Antragstellerin die plant, ist nicht ausgeschlossen, dass dies die Eigenschaft der Anlagen als Pilotwindenergieanlage auf See begründet. Zwar betrifft die vorgetragene Innovation den Bereich Im Rahmen der vorliegend durchzuführenden summarischen Prüfung ist aber nicht festzustellen, dass deswegen das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage auf See aus rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist. Soweit sich die Antragstellerin vorbehält, die ggf. nur bei einer Pilotwindenergieanlage einzusetzen, kann dies allerdings nicht die Zuweisung von Kapazität für drei Pilotwindenergieanlagen auf See begründen Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Zuweisung vorlägen, wäre diese nicht zweckmäßig. Öffentliche Interessen sprechen gegen eine Zuweisung. Der Gesetzgeber wollte mit 118 Abs. 19 EnWG eine Möglichkeit schaffen, ohnehin vorhandene Restkapazitäten einer Nutzung für die Erprobung von Pilotwindenergieanlagen auf See zuzuführen. Eine Beeinträchtigung zukünftiger Entwicklungen für den weiteren Ausbau der Windenergieanlagen auf See hatte der Gesetzgeber hingegen nicht im Sinn. Eine solche Beeinträchtigung scheint durch das vorliegende Konzept aber gerade wahrscheinlich. Der Umfang der freien Anschlusskapazität würde sich um die Zuweisung an Pilotwindenergieanlagen auf See verringern. Darüber hinaus würde sich die freie Anschlusskapazität sowohl des Netzanbindungssystems NOR-4-1 als auch des Netzanbindungssystems NOR-4-2, aufgrund einer notwendigerweise durchzuführenden Verlagerung, massiv verändern. Dabei muss beachtet werden, dass die Kapazität des Netzanbindungssystems NOR-4-2 keine Restkapazität ist, die nicht einer zukünftigen Nutzung zugeführt werden könnte. Im Gegenteil: Die Kapazität erscheint sehr geeignet, im Rahmen der zukünftigen Ausschreibungen für Windenergieanlagen auf See oder im Wege der Flächenvorentwicklung in ihrer Gesamtheit einem Windparkprojekt zugeführt zu werden und zu einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung der Offshore- Anbindungsleitung beizutragen. Insoweit streiten die gegen eine Verlagerung sprechenden Gründe auch gegen die Zuweisung. Das Argument der Antragstellerin, dass im vorliegenden Fall durch eine Zuweisung eine (temporär) bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung erreicht würde, überzeugt daher ebenso wenig wie die übrigen Argumente der Antragstellerin für eine Zuweisung. Weitere für eine Zuweisung sprechende Aspekte, die die gegen die Zuweisung sprechenden Belange überwie-

16 16 gen, sind nicht erkennbar. Die Beschlusskammer erkennt, dass die Antragstellerin ein wirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Pilotwindenergieanlagen auf See hat. Dieses kann aber angesichts der sehr gewichtigen öffentlichen Gründe, die gegen die Zuweisung sprechen, nicht überwiegen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Auslaufen der Übergangsregelung des 118 Abs. 19 EnWG die Möglichkeit hat, die Pilotwindenergieanlagen auf See nach den Bestimmungen des Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu realisieren Auch die Varianten 2, 3 und 4 sind abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Zuweisung nicht vorliegen. Die Varianten richten sich nicht auf eine bestehende oder beauftragte Offshore-Anbindungsleitung. Das Anbindungskonzept muss auf die Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See über bestehende Netzinfrastruktur gerichtet sein ( 118 Abs. 19 S. 1 EnWG). Dem Wortlaut des 118 Abs. 19 EnWG entsprechend kann die Regulierungsbehörde Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See nach 3 Nr. 6 WindSeeG bis zu höchstens 50 MW auf einer bestehenden oder beauftragten Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit entsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbindungsleitungen zur Verfügung stehen und der Betreiber von Pilotwindenergieanlagen auf See ein hinreichendes Konzept zur Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See an ein Umspannwerk auf See für den Netzanschluss mit seinem Antrag vorlegt. Voraussetzung ist danach freie Kapazität auf einer bestehenden oder beauftragten Offshore- Anbindungsleitung. Unter einer Offshore-Anbindungsleitung ist die vollständige Anbindung vom Umspannwerk des Windparks bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land zu verstehen. Dieses Verständnis geht zurück auf 17 Abs. 2a S. 1 EnWG in der vom bis zum geltenden Fassung. Danach hatten die Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen erfolgen sollte, die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore- Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben. Mit dieser Definition werden die Verantwortungsbereiche des Betreibers des Windparks und des Netzbetreibers abgegrenzt. Dieses Verständnis wurde durch den sog. Systemwechsel verstärkt. Danach wird die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen nicht mehr durch den Windpark ausgelöst, sondern in einem förmlichen Planungsprozess beschlossen (vgl. 17a bis 17 d EnWG in den seit dem geltenden Fassungen). Dieses Verständnis übernimmt 2 Abs. 3 BBPlG und liegt auch dem Windenergie-auf-See-Gesetz zugrunde ( 3 Nr. 5 WindSeeG), das ebenso wie der hier maßgebliche 118 Abs. 19 EnWG mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für

17 17 Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien geschaffen wurde. Der Gesetzgeber wollte mit 118 Abs. 19 EnWG eine Möglichkeit schaffen, ohnehin vorhandene Restkapazitäten einer Nutzung für die Erprobung von Pilotwindenergieanlagen auf See zuzuführen. Es sollte dagegen gerade nicht die Schaffung von neuer Netzinfrastruktur ausgelöst werden. Dadurch sollen zum einen zusätzliche Kosten und Risiken für die Netzbetreiber vermieden werden. Zum anderen soll der planmäßige Ausbau der Offshore-Netzinfrastruktur, wie er durch den Bundefachplan Offshore und Offshore- Netzentwicklungsplan erfolgt, nicht unterlaufen und gestört werden. Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung einer bestehenden oder beauftragten Leitung für den Teil der Offshore-Anbindungsleitung zwischen dem geplanten Offshore-Windpark-Umspannwerk des geplanten Windparks Kaskasi 2 der Antragstellerin und der Konverterstation des Netzanbindungssystems NOR-4-2. Es ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes entsprechend nicht ausreichend, dass auf dem in Gleichstromtechnik ausgeführten Teil der Offshore-Anbindungsleitung NOR-4-2 noch 387 MW Leistung zur Verfügung stehen. Das Konzept der Antragstellerin würde auch dem Sinn- und Zweck des 118 Abs. 19 EnWG widersprechen, lediglich vorhandene Netzinfrastruktur zu nutzen. 4. Über die Auswirkungen einer Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See auf ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden. Das vorliegende Verfahren ist auf die Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See gem. 118 Abs. 19 EnWG gerichtet. Die abstrakte Rechtsfrage, inwieweit eine, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Ob die unter Beachtung des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts im Einzelfall zu prüfen. Die Antragstellerin kann aus der Tatsache, dass die Beschlusskammer sich zu dieser Frage nicht geäußert hat auch keine Rückschlüsse ziehen, welche Auffassung die Beschlusskammer in der Frage vertritt.

18 18 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung gemäß 76 Abs.1 EnWG. Christian Mielke Vorsitzender Dr. Jochen Patt Beisitzer Andreas Faxel Beisitzer

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