Kinderschutzkonzept des evangelischen Dekanats Dreieich Stand: Mai 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kinderschutzkonzept des evangelischen Dekanats Dreieich Stand: Mai 2016"

Transkript

1 Kinderschutzkonzept des evangelischen Dekanats Dreieich Stand: Mai 2016 Präambel Kindeswohl, Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung sind wichtige Themen, die aus der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion nicht mehr wegzudenken sind. Nicht nur die Neuerungen in der Gesetzeslage veranlassen uns, der wachsenden Forderung nach wirksamer Prävention in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nachzukommen. Sondern aus unserem christlichen Glauben und unserem Selbstverständnis als Evangelische Kirche kommen wir unserer Verantwortung für das leibliche und seelische Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen nach. Die AG Kinderschutz im Dekanat hat das Konzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen entwickelt. Als wichtige Bausteine für Kinder- und Jugendschutz beinhaltet es neben einem Verhaltenskodex und einer Selbstverpflichtungserklärung Fortbildungsangeboten für Haupt-, Neben- und Ehrenamtliche auch die Berufung zweier Kinderschutzbeauftragter. Die Gemeindepädagoginnen Inga Abel sowie DJR Carsten Preuß sind Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche selbst, aber auch für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende sowie für Menschen in Leitungsverantwortung in unseren Gemeinden, Diensten und Einrichtungen. Seit dem 25. Juni 2013 gilt eine neue Verwaltungsverordnung (VO) der EKHN zum Kinderschutz und zur Einholung von Führungszeugnissen. Die verpflichtenden Regelungen der VO sowie weitere Empfehlungen gelten für Dekanate und Kirchengemeinden der EKHN unmittelbar. Die VO wird durch die Handreichung der EKHN vom August 2013 näher ausgeführt (Handreichung zu Fragen des Kinderschutzes und der Kindeswohlgefährdung für Träger kirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Prävention, Umgang mit sexualisierter Gewalt und Verdachtsfällen). Die Beschäftigung mit dem Thema Kindeswohlgefährdung erfordert hohe Sensibilität und Wissen um die Umstände: Vernachlässigung, Erziehungsgewalt, Misshandlung oder sexualisierte Gewalt zerstören Leben. Umso wichtiger ist es, dass wir klar Position an der Seite der Kinder und Jugendlichen beziehen. Dazu brauchen wir ein Klima der Offenheit, der Transparenz sowie eine Kultur des Hinschauens. Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden in unserer Kinder- und Jugendarbeit erlaubt dies, sich wohl und sicher zu fühlen. 1.) Situationsbeschreibung Der Schutz vor Gefährdungen ist ein Recht von Kindern und Jugendlichen und wird zum Auftrag an Eltern, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer und in unserem Fall kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Veränderungen durch die Novellierung des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII u. a. in 8a + 72a schaffen eine größere Verbindlichkeit zum Thema Kinderschutz für freie Träger. Als Evangelische Kirche sind wir im Sinne des 75, 3 des SGB VIII anerkannter freier Träger der Jugendhilfe: Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 1

2 Daraus folgte z.b., dass Evangelische Kirchengemeinden, die eine Kindertagesstätte betreiben, eine Vereinbarung mit dem Jugendamt abschlossen, die den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sicherstellt. In Deutschland lag die Fallzahl von sexualisierter Gewalt gegen Kinder 1995 bei Fällen. Diese Fallzahl ging bis 2014 auf Fälle runter. Im Gegensatz dazu stieg die Zahl der jugendlichen Straftäter im Alter zwischen 14 und 18 Jahren bezogen auf sexualisierte Gewalt von 1997 bis 2008 um fast 50% auf Täter an. Seither sind, laut polizeilicher Kriminalstatistik (PKS), in der alle angezeigten Straftaten erfasst werden, Jugendliche und Heranwachsende bei ca. einem Fünftel aller angezeigten Sexualstraftaten die Tatverdächtigen mit deutlich steigender Tendenz. Auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern sind in knapp 20% aller Fälle Jugendliche tatverdächtig. Untersuchungen haben gezeigt, dass Opfer von Misshandlungen häufiger Kinder werden, die folgende Merkmale aufweisen oder in folgenden Situationen leben: Kinder, die überfordert werden Kinder, die sich nicht wehren können, weil sie zu klein oder zu schwach sind Kinder, die in der Familie nicht integriert werden Kinder, die in ungünstigen sozialen Verhältnissen aufwachsen, für die kein Raum, kein Geld, keine Zeit vorhanden ist Kinder, die sich überwiegend oder ausschließlich ohnmächtig, ausgeliefert, schwach und gedemütigt fühlen Kinder, die die Erwartung der Eltern enttäuschen Kinder, deren Erziehung besondere Aufmerksamkeit, Geduld und Kenntnisse erfordert, z.b. behinderte Kinder 1.1) Ursachen von Vernachlässigung und Gewalt Die Ursachen von Vernachlässigung und Gewalt können ebenso vielfältig sein wie die Folgen: Manchmal fehlt Eltern oder auch anderen Bezugspersonen das Wissen darüber, was für das Wohl des Kindes wichtig ist. Sie haben vielleicht selbst in ihrer Kindheit zu wenig Zuwendung, Fürsorge und Förderung erfahren und meinen nun, dass Kinder nicht mehr brauchen. Oder sie sind von ihren eigenen Eltern regelmäßig körperlich bestraft worden und daher der festen Überzeugung, dass eine Ohrfeige noch keinem Kind geschadet hätte. Andere Ursachen können belastende Problemlagen der Eltern und Bezugspersonen sein, wie z.b. finanzielle Nöte, Alleinsein, Beziehungskonflikte oder Erkrankungen. Überforderung kann dazu führen, dass Erwachsene aus dem Blick verlieren, was Kinder und Jugendliche brauchen. Dies kann auch in Enttäuschung und Wut umschlagen und zu gewalttätigen Handlungen führen. 1.2) Kindeswohl Der unbestimmte Gesetzbegriff Kindeswohl hat mehrere Dimensionen und umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen eines Kindes. Kinder und Jugendliche haben Grundbedürfnisse, deren Befriedigung für ihre gesunde Entwicklung notwendig ist. Zu den Grundbedürfnissen gehören physiologische Bedürfnisse (z.b. Nahrung, Hygiene, Schlaf, körperliche Zuwendung), ein Bedürfnis nach Sicherheit (z.b. Schutz vor Krankheiten, Natureinwirkungen), ein Bedürfnis nach einfühlendem Verständnis und sozialer Bindung (z.b. Bezugspersonen, Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft), ein Bedürfnis nach Wertschätzung 2

3 (z.b. Anerkennung als seelisch und körperlich wertvolle Menschen), ein Bedürfnis nach Anregung, Spiel- und Leistungsförderung (z.b. positive Unterstützung ihrer natürlichen Neugierde und ihres Forschungsdranges) und ein Bedürfnis nach Selbstverwirklichung (z.b. Begleitung bei der Bewältigung von Lebensängsten und Unterstützung bei der Entwicklung von Fertigkeiten). 1.3) Kindeswohlgefährdung Formen von Kindeswohlgefährdung können Kindesvernachlässigung (z.b. mangelhafte Versorgung mit Nahrung und Kleidung, unterlassene Gesundheitsfürsorge, fehlende Aufsicht), Erziehungsgewalt und Misshandlung (z.b. körperliche und seelische Bestrafungen durch Eltern, massive Formen von körperlicher und seelischer Gewalt auch unter Kindern und Jugendlichen) oder sexualisierte Gewalt (Erwachsene oder ältere Jugendliche benutzen Mädchen oder Jungen als Objekt der Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse) sein. 1.4) Die Auswirkungen von Kindeswohlgefährdung Die Auswirkungen von Kindeswohlgefährdung als Folgen von Vernachlässigung und Gewalt können vielfältig sein. Bei Misshandlungen und sexualisierter Gewalt kann es zu körperlichen Verletzungen oder (seelischen) Erkrankungen kommen. Bei Vernachlässigung sind chronische Erkrankungen wie dauerhafte grippale Infekte oder Mangelerkrankungen möglich. Oft leiden Kinder jahrelang unter den psychosomatischen Folgeproblemen. Einige können z.b. nicht mehr ruhig schlafen und sind daher ständig übermüdet und unkonzentriert. Andere haben Essstörungen oder andauernde diffuse Ängste. Manche Kinder zeigen in der Folge auch in ihrem sozialen Verhalten eine Veränderung. Sie fallen auf, weil sie häufig sehr aggressiv sind oder sehr distanzlos gegenüber anderen, vielleicht sogar völlig fremden Personen. 2.) Kontaktflächen und Fälle in der EKHN Im kirchlichen Bereich ergeben sich u.a. folgende sogenannte Kontaktflächen, bei denen Kinder und Jugendliche untereinander und mit Erwachsenen mehr oder weniger intensiven Kontakt haben: bei regelmäßig stattfindenden Kinder- und Jugendgruppen und kirchenmusikalischen Angeboten mit gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Mitarbeitenden, ehrenamtlichen Mitarbeitenden (Jugendliche und Erwachsene), Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern bei Freizeitmaßnahmen mit gemeindepädagogischen Mitarbeitenden, ehrenamtlichen Mitarbeitenden (Jugendliche und Erwachsene), Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern im Kindergottesdienst und in der Konfirmandenarbeit mit gemeindepädagogischen Mitarbeitenden, ehrenamtlichen Mitarbeitenden(Jugendliche und Erwachsene), Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern bei Angeboten der Familienbildung mit Kursleiterinnen und Kursleitern und Honorarkräften in den Kindertagesstätten mit Erzieherinnen und Erziehern, Pfarrerinnen und Pfarrern und Eltern 3

4 in der Schule mit Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Pfarrerinnen und Pfarrern In diesen Zusammenhängen können bei Kindern und Jugendlichen Folgen von Vernachlässigung und Gewalt auffällig werden, die sie außerhalb des kirchlichen Bereichs erfahren haben. Gleichzeitig können diese Zusammenhänge Täterinnen und Tätern die Möglichkeit bieten, Gewalt auszuüben; sowohl Kinder und Jugendliche untereinander, aber auch Erwachsene gegenüber Kindern und Jugendlichen. In den Jahren 2001 bis 2010 wurde gegenüber vier Pfarrern der EKHN der Vorwurf sexuellen Missbrauchs erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat jeweils ermittelt. Ein Pfarrer wurde rechtskräftig verurteilt. In einem Fall ermittelte die Staatsanwaltschaft nur eine verbale sexuelle Belästigung, die nicht strafbewehrt war. Bei zwei Fällen stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Vorwürfe erfunden waren, um dem betroffenen Pfarrer zu schaden. Zudem wurden gegen einen Kirchenmusiker und einen ehrenamtlichen Kindergottesdiensthelfer in der EKHN Vorwürfe erhoben, in den 80er Jahren Abhängige sexuell missbraucht zu haben. Die EKHN steht im Kontakt mit damaligen Opfern. 3.) Selbstverständnis Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau lebt durch die Beziehungen der Menschen miteinander und mit Gott. In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entsteht eine persönliche Nähe und Gemeinschaft, in der die Lebensfreude bestimmend ist und die von Vertrauen getragen wird. Dieses Vertrauen darf nicht zum Schaden von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden. Das Evangelische Dekanat Dreieich tritt entschieden dafür ein, Mädchen und Jungen vor Gefahren jeder Art zu schützen. Körperliche, seelische oder psychische Gewalt werden nicht geduldet. Das Evangelische Dekanat Dreieich wird alles ihm Mögliche tun, um einen Zugriff von Tätern und Täterinnen auf Kinder und Jugendliche zu erschweren. Eine klare Positionierung zum Kinder-und Jugendschutz, ein Klima der offenen und sensiblen Auseinandersetzung mit dem Thema, sowie Transparenz und Sensibilisierung tragen maßgeblich zur Qualität der Kinder- und Jugendarbeit bei. Kindern und Jugendlichen sowie Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit erlaubt dies, sich wohl und sicher zu fühlen. 4.) Ziele Das Evangelische Dekanat Dreieich mit seinen 12 Kirchengemeinden, Einrichtungen und Arbeitsbereichen entwickelt sich zum Schutzraum für Kinder und Jugendliche. Kinder und Jugendliche können in diesem Schutzraum Hilfe und Begleitung erfahren, wenn sie außerhalb Gewalt und Vernachlässigung erlitten haben. Kinder und Jugendliche werden in diesem Schutzraum durch präventive Maßnahmen in ihrer Entwicklung von Selbstbewusstsein, geschlechterbewusste Identität und Fähigkeit zur Selbstbestimmung gestärkt. Sie lernen so, möglichen Übergriffen besser zu widerstehen. Durch Informationsveranstaltungen und Fortbildungen werden alle Verantwortlichen und Mitarbeitenden im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sensibilisiert und befähigt, den Schutzauftrag zu erfüllen. Potentiellen Täterinnen und Tätern wird es durch die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen erschwert, Gewalt an Kindern und Jugendlichen auszuüben. 4

5 5.) Maßnahmen für Dekanat und Kirchengemeinden 5.1) AG Kinderschutz Im September 2014 wurde die AG Kinderschutz gegründet. Mitglieder sind derzeit: Dekan Reinhard Zincke, Dekanatsjugendreferent Carsten Preuß und die Gemeindepädagoginnen Conny Use und Inga Abel. Ihre Aufgabe ist es, Richtlinien für das Dekanat zu erarbeiten, Rechtsfragen zu klären und ein Konzept zum Kinderschutz für das Dekanat zu erstellen und weiter zu entwickeln. 5.2) Dekanatsbeauftragte für Kinderschutz Der Dekanatssynodalvorstand hat die Gemeindepädagogin Inga Abel sowie DJR Carsten Preuß als Beauftragte für Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung im Dekanat Dreieich benannt. Die Beauftragten sind vor allem Ansprechpartner für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie helfen bei Verdachtsfällen dabei, die weiteren Schritte zu planen und umzusetzen und vermitteln bei Bedarf Kontakte zu Fachleuten. Aufgaben der Beauftragten für Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung sind auf Anfrage - die Beratung von Kirchenvorständen bei der Umsetzung von Richtlinien und Gesetzesvorgaben in die gemeindliche Arbeit, Beratung von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen in der Kinder-und Jugendarbeit und das Vermitteln von Fortbildungsangeboten. 5.3) Fortbildung und Schulung Die AG Kinderschutz des Evangelischen Dekanats informiert bei Dekanatskonferenzen, Pfarrkonventen und Hauptberuflichen-Treffen über Angebote zu: Fortbildungen zum Kinderschutz für ehrenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitende im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Bausteinen bzw. konkreten Arbeitseinheiten für die JULEICA-Ausbildung und organisiert regelmäßig (ca. alle zwei Jahre) einen Fortbildungstag für Pfarrer-innen und Mitarbeitende im gem.-päd. Dienst mit dem Ziel, Hauptberufliche zu befähigen, ihre Ehrenamtlichen in ihren lokalen Arbeitsbezügen (in der täglichen Praxis) zum Thema Kinderschutz schulen zu können (Präventionsarbeit). 5.4) Einrichtung eines Krisenteams Gerät ein hauptberuflicher oder ein ehrenamtlicher Mitarbeiter im Dekanat unter Verdacht oder liegt ein konkreter Fall der Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeiter-innen vor, tritt ein Krisenteam zusammen, um das weitere Vorgehen zu beraten. Die Mitglieder des Krisenteams greifen nicht im Sinne einer Intervention ein, sondern beraten über die Informationsweitergabe, über den Umgang mit dem mutmaßlichen Opfer und dessen Umfeld, über den Umgang mit dem mutmaßlichen Täter und dessen Umfeld, über weitere hinzuzuziehende Personen und über die Öffentlichkeitsarbeit. Mitglieder des Krisenteams sollen sein: Dekan Reinhard Zincke Frauke Grundmann-Kleiner (Präses) Stephanie Kunert (Öffentlichkeitsarbeitsreferent) 5

6 die Beauftragten für Kinderschutz im Dekanat eine verantwortliche Person der betroffenen Gemeinde/Einrichtung Ansprechpartner(in) der EKHN (z.b. Frau Pröpstin Scherle) bei Bedarf eine externe Person (insoweit erfahrene Fachkraft Kinderschutz) 5.5) Verhaltenskodex, Selbstverpflichtung und erweitertes Führungszeugnis Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung sind Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes und liegen im Anhang bei. Im Verhaltenskodex wird prägnant beschrieben, wie sich die Mitarbeitenden im Evangelischen Dekanat Dreieich auf allen Ebenen verhalten sollen, um dem Schutzauftrag gerecht zu werden. In der Selbstverpflichtung, die von allen haupt-, nebenund ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterschrieben werden muss, wird versichert, dass man sich an den Verhaltenskodex hält, im Verdachtsfall verantwortliche Leitungskräfte informiert und selbst keine kinderschutzrelevante Straftat begangen hat Erweitertes Führungszeugnis Das erweiterte Führungszeugnis ist ein weiteres Instrument zur Stärkung des Kinderschutzes - der Bundesgesetzgeber schreibt dies für alle vor, die mit intensivem Kontakt, z.b. mit gemeinsamer Übernachtung bei Freizeiten - kinder- und jugendnah arbeiten. Der Dekanatssynodalvorstand des Dekanats Dreieich weist daher alle Gemeinden/ Einrichtungen des Dekanats daraufhin, sich von allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die kinder- und jugendnah arbeiten, ein erweitertes Führungszeugnis, nach 72 a des SGB VIII, vorlegen zu lassen. Die Wiedervorlage hat alle 3 Jahre zu erfolgen Kosten des erweiterten Führungszeugnisses Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses sind laut Kinderschutzverordnung von der Bewerberin/ dem Bewerber um eine entgeltliche Beschäftigung selbst zu tragen. Gerne können sie auch vom Träger übernommen werden. Im laufenden Arbeits-/Dienstverhältnis trägt sie der jeweilige Träger. Bei Ehrenamtlichen liegt entweder Gebührenbefreiung vor (s. S. 20 und 4 KiSchutzVO) oder die Kosten sind durch den Träger zu übernehmen. Entsprechende Antragsformulare liegen bei allen Trägern bereit Dokumentation und Aufbewahrung (Datenschutz): Die Führungszeugnisse der hauptamtlich angestellten Mitarbeitenden im Dekanat Dreieich werden in der Personalakte in einem verschlossenen Umschlag abgeheftet (Personalakten sind in einem verschlossenen Stahlschrank aufzubewahren, zu dem nur vom Träger bestimmte Personen Zugang haben). Eine Dokumentationsliste zur Wiedervorlage der Führungszeugnisse aller hauptberuflichen Mitarbeitenden wird angelegt. Zur Dokumentation des Inhaltes der Führungszeugnisse von Neben- und Ehrenamtlichen wird vom jeweiligen Träger eine Person (die/der Personalverantwortliche) bestimmt, die einen Dokumentationsbogen verwaltet. Die Führungszeugnisse werden nur eingesehen, sie verbleiben bei dem Mitarbeitenden. Der Dokumentationsbogen wird in einem verschlossenen Briefumschlag mit der Aufschrift, wer wann das erweiterte Führungszeugnis eingesehen hat, in einem dafür vorgesehenen Ordner abgelegt (Aufbewahrung des Ordners im Stahlschrank). Dies muss streng vertraulich gehandhabt werden. Einträge, die nichts mit den 6

7 einschlägigen zum Kinderschutz zu tun haben, dürfen nicht dokumentiert werden und haben keine Auswirkung auf die weitere Tätigkeit des Mitarbeitenden. 5.6) Vereinbarungen mit kommunalen Trägern Vereinbarungen mit kommunalen Trägern gemäß 72a Absatz 4 SGB VIII bedürfen der Genehmigung durch die Gesamtkirche (VO 1 Absatz 5; siehe auch Anlage: Vereinbarung gemäß 72a Absatz 4 SGB VIII). 6.) Öffentlichkeitsarbeit: Auf der Dekanats-Homepage werden zum Thema Kinderschutz der Handlungsplan zum Vorgehen bei Verdachtsfällen, die Handreichung Kinderschutz der EKHN, die Kontaktdaten der Ansprechpartner/-innen im Dekanat, sowie verschiedene Links mit weiterführenden Informationen zum Thema Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung veröffentlicht. Die Handreichung Kinderschutz der EKHN und weitere wichtige Dokumente gehen allen Hauptberuflichen, dem DSV und den Gemeindebüros noch einmal per Mail zu. 7.) Anlagen Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung Handreichung der EKHN zu Fragen des Kinderschutzes Handlungsplan bei Verdachtsfällen Dokumentationsbogen Link zur sehr ausführlichen Broschüre Kindeswohlgefährdung Erkennen und Helfen des Kinderschutz-Zentrums Berlin AG Kinderschutz des Evangelischen Dekanats Dreieich, Mai

Kinderschutzkonzept für die Ev. Kirchengemeinde Obertshausen

Kinderschutzkonzept für die Ev. Kirchengemeinde Obertshausen Evangelische. Kirchengemeinde Schönbornstraße 42 63179 Obertshausen www.waldkirche-obertshausen.de Kinderschutzkonzept für die Ev. Kirchengemeinde Obertshausen Stand: 7.10.2013 1 1. Präambel Kindeswohl,

Mehr

Vorlage des Evangelischen Dekanats Rodgau für ein verbindliches Kinderschutzkonzept für Kirchengemeinden Stand: November 2014

Vorlage des Evangelischen Dekanats Rodgau für ein verbindliches Kinderschutzkonzept für Kirchengemeinden Stand: November 2014 Vorlage des Evangelischen Dekanats Rodgau für ein verbindliches Kinderschutzkonzept für Kirchengemeinden Stand: November 2014 Präambel Kindeswohl, Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung sind wichtige Themen,

Mehr

Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde

Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde Grundsätze zum Kinderschutz in der Stiftskirchengemeinde Diez 1 Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde (nach der Kinderschutzverordnung KSchutzVO der EKHN 505

Mehr

Vom 25. Juni 2013 (ABl S. 350)

Vom 25. Juni 2013 (ABl S. 350) Kinderschutzverordnung KSchutzVO 505 Verwaltungsverordnung zum Kinderschutz und zur Einholung von Führungszeugnissen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kinderschutzverordnung KSchutzVO)

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Programm: Begrüßung Informationen zur Umsetzung des Schutzauftrages: Was ist der Hintergrund?

Mehr

Vom 30. September Amtliche Lesefassung -

Vom 30. September Amtliche Lesefassung - Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

Führungszeugnisverwaltungsvorschrift FührungszeugnisVwV

Führungszeugnisverwaltungsvorschrift FührungszeugnisVwV Führungszeugnisverwaltungsvorschrift FührungszeugnisVwV 1.100-540 Verwaltungsvorschrift über eine Selbstverpflichtung und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der beruflichen oder ehrenamtlichen

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit

Mehr

ÜL-C Ausbildung. Prävention sexualisierter Gewalt im Sport

ÜL-C Ausbildung. Prävention sexualisierter Gewalt im Sport ÜL-C Ausbildung Prävention sexualisierter Gewalt im Sport Inhalte: Formen sexualisierter Gewalt Definition sexualisierter Gewalt Zahlen Wer ist Betroffen? Täter/innen und ihre Strategien Intervention Prävention

Mehr

Vertreter: Dipl.- Psych. Siegrun Hainke Psychologische Psychotherapeutin

Vertreter: Dipl.- Psych. Siegrun Hainke Psychologische Psychotherapeutin 24.08.2012 Arbeitskreis Kinderschutz Vertreter: Dipl.- Psych. Siegrun Hainke Psychologische Psychotherapeutin Sitz des AK: Erziehungs- und Familienberatungsstelle der Stadtverwaltung Cottbus, Hopfengarten

Mehr

Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis

Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Zielsetzung Bestmöglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt 8a SGB VIII

Mehr

UMSETZUNG DES BUNDESKINDERSCHUTZGESETZES. Herzlich Willkommen! Infoveranstaltung am 30. April 2015 in Aalen

UMSETZUNG DES BUNDESKINDERSCHUTZGESETZES. Herzlich Willkommen! Infoveranstaltung am 30. April 2015 in Aalen Herzlich Willkommen! Aktiv beim Kinderschutz in der Jugendarbeit Informationen über: Ziele und Umsetzungsschritte Hinweise und Empfehlungen zu allgemeinen präventiven Schutzmaßnahmen Prüfschema für welche

Mehr

Kinderschutz Führungszeugnisse

Kinderschutz Führungszeugnisse Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz- Informationsveranstaltung Kommunen am 15.07.2016 1 Themen 1. Grundlagen 2. Sicherstellungsvereinbarung 3. Erweitertes Führungszeugnis 3.1 Beantragung

Mehr

REGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH

REGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH REGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH Workshop 4 Handlungspläne und Leitlinien Kerstin Hubert, Fachberatung für Kitas, Ev.-Luth. Kirchenkreis

Mehr

Kinderschutz. Das Konzept in der Kita (Elbkinder)

Kinderschutz. Das Konzept in der Kita (Elbkinder) Kinderschutz Das Konzept in der Kita (Elbkinder) Definition Kindeswohlgefährdung Es werden vier Arten von Kindeswohlgefährdung voneinander unterschieden (Quelle: Stadt Hamburg): Vernachlässigung: Anhaltende

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen. Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher

Mehr

Schutz vor Kindeswohlgefährdung I

Schutz vor Kindeswohlgefährdung I Die Umsetzung des 72a SGB VIII als Aufgabe in der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine, Verbände, freien Träger und Kommunen Schutz vor Kindeswohlgefährdung I 7. Februar 2018 Landratsamt Groß-Gerau Veranstaltungsreihe

Mehr

Evangelisches Dekanat Vogelsberg Hintergasse Lauterbach

Evangelisches Dekanat Vogelsberg Hintergasse Lauterbach Evangelisches Dekanat Vogelsberg Hintergasse 2 36341 Lauterbach Präventions- und Schutzkonzept im Evangelischen Dekanat Vogelsberg zu Fragen des Kinderschutzes und der Kindeswohlgefährdung in den Angeboten

Mehr

Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit. Landesjugendring Niedersachsen e.v. Björn Bertram

Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit. Landesjugendring Niedersachsen e.v. Björn Bertram Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.v. Björn Bertram www.ljr.de Ablauf Allgemeines zum BKiSchG Kinder schützen! Empfehlungen

Mehr

5 Erweitertes Führungszeugnis

5 Erweitertes Führungszeugnis 5 Erweitertes Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtliche, die im Rahmen einer Arbeit innerhalb Ihrer Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, müssen ein Erweitertes (EFZ)

Mehr

Vereinbarung. Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII

Vereinbarung. Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Zwischen >>>Bezeichnung des Jugendamtes> Namen des/der Unterzeichner-

Mehr

Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen!

Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen! Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen! Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ Seit Einführung des 72a in das SGB VIII wurde politisch

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII

Das Bundeskinderschutzgesetz. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII Das Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 1 Gesetzliche Grundlage Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde der Schutzauftrag in

Mehr

Vereinbarung. Präambel

Vereinbarung. Präambel Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger

Mehr

SPORTVEREIN NEURAVENSBURG 1928 E.V.

SPORTVEREIN NEURAVENSBURG 1928 E.V. Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes im Vorgehensweise zur Prävention und Bekämpfung der Gefährdung von Kinder und Jugendlichen Veranlassung Basierend auf einer Novellierung des Bundeskinderschutzgesetzes

Mehr

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Der Landkreis Ansbach / Amt für Jugend und Familie, im Folgenden Jugendamt genannt, und, im Folgenden Träger genannt, schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach

Mehr

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö)

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Präambel I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich II. Personalauswahl

Mehr

Kinderschutz Führungszeugnisse

Kinderschutz Führungszeugnisse Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,

Mehr

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen 1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die

Mehr

LANDESVERBAND BAYERN. Prävention sexueller Gewalt

LANDESVERBAND BAYERN. Prävention sexueller Gewalt Prävention sexueller Gewalt 1 Historie Sexuelle Gewalt gegen Kinder/Jugendliche Ausmaß: 15.000 p.a., 150.000 Dunkelziffer, ~ 400 tgl., ~ alle 3 Minuten Opfer: jedes 5. Mädchen, jeder 10. Junge Täter: 70-80%

Mehr

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) PRÄAMBEL GELTUNGSBEREICH...2

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) PRÄAMBEL GELTUNGSBEREICH...2 Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Inhalt PRÄAMBEL...2 I. GELTUNGSBEREICH...2 1 GELTUNGSBEREICH...2 II. PERSONALAUSWAHL...2 2 PERSÖNLICHE EIGNUNG...2

Mehr

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden unter Einbeziehung des Bundeskinderschutzgesetzes Teil 1: Prävention heute Bestehende gesetzliche Vorgaben 8a, 72a SGB VIII Das erweiterte Führungszeugnis

Mehr

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem

Mehr

Präventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem Verhalten und sexualisierter Gewalt

Präventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem Verhalten und sexualisierter Gewalt 1 Teilkonzept kommunale Kinder- und Jugendförderung Stand Februar 2015 Bereich Kinder, Jugend und Familie Stadt Monheim am Rhein Simone Feldmann Präventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem

Mehr

Positionspapier des Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz

Positionspapier des Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz September 2017 Grundauftrag Jugendschutz Wir als Schach-Club Murrhardt (SCM) werden der Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder

Mehr

Ordnung des Bistums Erfurt zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung)

Ordnung des Bistums Erfurt zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Ordnung des Bistums Erfurt zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Präambel In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und der Integrität junger Menschen schrieb

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz

Mehr

72a Abs. 3 und 4 SGB VIII

72a Abs. 3 und 4 SGB VIII 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (Erweitertes Führungszeugnis für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Jugendhilfe) Hintergründe zur Entstehung des 72a

Mehr

Der Verein als sicherer Ort für Kinder und Jugendliche

Der Verein als sicherer Ort für Kinder und Jugendliche Der Verein als sicherer Ort für Kinder und Jugendliche Referenten/Moderatoren: Reiner Greulich, Polizeipräsidium Mannheim Volker Schuld, Kinderschutz-Zentrum Heidelberg Kinderschutz-Zentrum Aufgaben Beratung

Mehr

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Fachtagung Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Zwischenbilanz und Perspektiven am 18.10.2011 im LWL-Landeshaus,

Mehr

Gewalt gegen Kinder Vereine sagen Stopp! Fortbildung und Beratung beim Kinderschutzbundes Ulm/Neu-Ulm e.v.

Gewalt gegen Kinder Vereine sagen Stopp! Fortbildung und Beratung beim Kinderschutzbundes Ulm/Neu-Ulm e.v. Gewalt gegen Kinder Vereine sagen Stopp! Fortbildung und Beratung beim Kinderschutzbundes Ulm/Neu-Ulm e.v. Gewalt gegen Kinder ist ein Alltagsphänomen Jedes 7. Kind erlebt Gewalt Kinderschutzbund Ulm/Neu-Ulm

Mehr

R E T T E N L Ö S C H E N B E R G E N S C H Ü T Z E N

R E T T E N L Ö S C H E N B E R G E N S C H Ü T Z E N R E T T E N L Ö S C H E N B E R G E N S C H Ü T Z E N Für starke Kinder und Jugendliche präventiv gegen Kindeswohlgefährdung Eine Broschüre der DEUTSCHEN JUGENDFEUERWEHR. Sie wurde vom Fachausschuss Mädchen-

Mehr

Gegen Gewalt! Für Kinder!

Gegen Gewalt! Für Kinder! Gegen Gewalt! Für Kinder! Leitfaden der Ev.-Luth. St. Martini-Kirchengemeinde Stadthagen zu Gewaltprävention und Kinderschutz Erstellt vom Kinder- und Jugendausschuss. (Dezember 2016) Anschreiben an die

Mehr

Kindeswohlgefährdung. Ceyda Geiter Dipl. Sozialarbeiterin (FH)

Kindeswohlgefährdung. Ceyda Geiter Dipl. Sozialarbeiterin (FH) Kindeswohlgefährdung Ceyda Geiter Dipl. Sozialarbeiterin (FH) I. Was ist Kindeswohlgefährdung? II. III. Erscheinungsformen Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung? I. Was ist Kindeswohlgefährdung?

Mehr

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs. Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mehr

Kinder- und Jugendschutz beim VVB

Kinder- und Jugendschutz beim VVB Kinder- und Jugendschutz beim VVB ss Kinder- und Jugendschutz beim VVB Esther Claußen Kinder- und Jugendschutzbeauftragte 1 Vorstellung der Kinder- und Jugendschutzbeauftragten Kontakt und Aufgaben Kinderschutzbeauftragte

Mehr

Schutzauftrag in der Kinderund Jugendarbeit

Schutzauftrag in der Kinderund Jugendarbeit Schulung zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung hrdung nach dem Bischöflichen Gesetz vom 15. 03. 2011 Bischöfliches Jugendamt/ BDKJ Diözesanstelle Rottenburg- Stuttgart 1 Wir schützen! Förderung und Schutz

Mehr

Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige

Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Tätigkeit: Seelsorgeeinheit/Verband : Ehrenamtliche Tätigkeit: Hiermit erkläre ich, dass ich den Verhaltenskodex

Mehr

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. 72a Abs.

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. 72a Abs. Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (analog 72a Abs. 4 SGB VIII) zwischen dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

Mehr

Kinderschutz Führungszeugnisse

Kinderschutz Führungszeugnisse Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,

Mehr

KINDERSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN! HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ HINWEISE ZUR UMSETZUNG DER VEREINBARUNGEN NACH 8A UND 72A

KINDERSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN! HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ HINWEISE ZUR UMSETZUNG DER VEREINBARUNGEN NACH 8A UND 72A KINDERSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN! HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ HINWEISE ZUR UMSETZUNG DER VEREINBARUNGEN NACH 8A UND 72A SOZIALGESETZBUCH VIII KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ 0 1 Sehr

Mehr

Die Sache mit dem Führungszeugnis

Die Sache mit dem Führungszeugnis Die Sache mit dem Führungszeugnis Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Eine Handlungsempfehlung für Musikvereine DIE SACHE AN SICH Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist aktuell ein großes

Mehr

... und plötzlich ist es Thema!

... und plötzlich ist es Thema! ... und plötzlich ist es Thema! Handlungsstrategien im Umgang mit sexuellem Missbrauch in Institutionen Fachtagung 1. November 2010 Forum 1 Anforderungen an die Professionalität von Fachkräften aus der

Mehr

zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm

zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm Fachbereich Jugend und Familie Konzept zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm Landkreis Neu-Ulm

Mehr

Konzept 72a SGB VIII Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis

Konzept 72a SGB VIII Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Konzept 72a SGB VIII Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis 1.Allgemeines 1.1 Wer ist vom Gesetz betroffen? Alle Vereine und Verbände (freie Träger der Jugendhilfe), die öffentliche Mittel, z.b. über Kreisjugendring,

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft

Die insoweit erfahrene Fachkraft Die insoweit erfahrene Fachkraft im 8a des SGB VIII Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8a (2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen ist

Mehr

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung)

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Inhalt PRÄAMBEL...2 I. GELTUNGSBEREICH...2 II. 1 GELTUNGSBEREICH... 2 PERSONALAUSWAHL...3 2 PERSÖNLICHE EIGNUNG...

Mehr

Institutionelles Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter Gewalt der KjG vom Göttlichen Wort Dortmund-Wickede

Institutionelles Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter Gewalt der KjG vom Göttlichen Wort Dortmund-Wickede Institutionelles Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter Gewalt der KjG vom Göttlichen Wort Dortmund-Wickede Inhalt Leitgedanken zum Institutionellen Schutzkonzept der KjG vom Göttlichen Wort...

Mehr

Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen

Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Stadt Bergkamen Der Bürgermeister Jugendamt Rathausplatz 1 59192 Bergkamen

Mehr

I. Prävention in der Diözese Rottenburg-Stuttgart Organisation und Ziele

I. Prävention in der Diözese Rottenburg-Stuttgart Organisation und Ziele I. Prävention in der Diözese Rottenburg-Stuttgart Organisation und Ziele 1. Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz 2. Konzept der Fortbildungen für das pastorale Personal Formell Zielsetzungen

Mehr

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII Vorlage erweiteter Führungszeugnisse für Neben- und Ehrenamtliche Vereinbarungen mit freien Trägern Rechtspolitische Hintergründe und

Mehr

O r d n u n g. zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster (Präventionsordnung)

O r d n u n g. zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster (Präventionsordnung) O r d n u n g zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster (Präventionsordnung) Präambel Die Deutsche Bischofskonferenz hat mit Wirkung

Mehr

Kinderschutz in der Vereinsarbeit

Kinderschutz in der Vereinsarbeit Kinderschutz in der Vereinsarbeit 1 Teil 1 Informationen zum SGB VIII (KJHG) und dem Bundeskinderschutzgesetz Der 72a im SGB VIII Die Vereinbarung zwischen Jugendamt und Vereinen Hilfreiche Formulare Teil

Mehr

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/Kinder- und Jugendhilfegesetz - 2 - Inhalt

Mehr

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für das Erzbistum Paderborn (Präventionsordnung PrävO PB)

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für das Erzbistum Paderborn (Präventionsordnung PrävO PB) Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für das Erzbistum Paderborn (Präventionsordnung PrävO PB) - Diözesangesetz vom 16. März 2011, in: KA 2011, Stück 3, Nr. 45 - Präambel I.

Mehr

Fachbereich Ausbildung

Fachbereich Ausbildung Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen, als auch seine gesunde Entwicklung umfasst. Die Gefährdung

Mehr

Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden

Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden Das neue Bundeskinderschutzgesetz Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden Gliederung Neues Bundeskinderschutzgesetz warum? Bedeutung für Vereine 8a SGB VIII Definition Kindeswohlgefährdung

Mehr

( landesjugendring niedersachsen e.v. )

( landesjugendring niedersachsen e.v. ) 12.05.2010 Prävention und Sensibilisierung kein verpflichtendes Führungszeugnis für Jugendleiter-innen Der Landesjugendring Niedersachsen e.v. und die in ihm zusammengeschlossenen Jugendverbände begrüßen

Mehr

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als

Mehr

Vereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII

Vereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII Vereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII Der Landkreis Amberg-Sulzbach - Kreisjugendamt - im folgenden Jugendamt und im folgenden Träger schließen

Mehr

Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in Leichter Sprache. Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in komplexer Sprache

Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in Leichter Sprache. Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in komplexer Sprache Bischöfliches Ordinariat Limburg Zentral-Stelle Koordinations-Stelle Prävention vor sexualisierter Gewalt www.praevention.bistumlimburg.de Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in Leichter Sprache Bischöfliches

Mehr

Hessisches Statistisches Landesamt. Statistische Berichte

Hessisches Statistisches Landesamt. Statistische Berichte Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: K V 9 - j/15 November 2016 Hessisches Statistisches Landesamt, Wiesbaden Impressum Ihre Ansprechpartner für Fragen und Anregungen zu

Mehr

Kindeswohlgefährdung. Präventionskonzept

Kindeswohlgefährdung. Präventionskonzept Kinderschutz Erweitertes Führungszeugnis Das Verfahren Bischöfliches Gesetz Präventionskonzept Unbedenklichkeitsbescheinigung 72 a Bundeskinderschutzgesetz Kindeswohlgefährdung Und vieles mehr Worum geht

Mehr

begegnen-wachsenunterstützen

begegnen-wachsenunterstützen begegnen-wachsenunterstützen Qualitätsstandards für Kinderschutz und zur Prävention von (sexueller) Gewalt in der Evangelischen Jugend in Österreich INHALT: S. 02: Einleitung S. 02-04: Qualitätsstandards

Mehr

Menschenskinder, ihr seid stark! Entstehung, Ziele, Erfahrungen

Menschenskinder, ihr seid stark! Entstehung, Ziele, Erfahrungen Menschenskinder, ihr seid stark! Entstehung, Ziele, Erfahrungen Entstehung des Projekts Sommer 2007 Hintergründe des Projekts sind die öffentliche Diskussion um das Kindeswohl und die damit verbundenen

Mehr

Prävention von (sexualisierter) Gewalt in (katholischen) Einrichtungen und Diensten der Erziehungshilfe. Joachim Klein IKJ

Prävention von (sexualisierter) Gewalt in (katholischen) Einrichtungen und Diensten der Erziehungshilfe. Joachim Klein IKJ Prävention von (sexualisierter) Gewalt in (katholischen) Einrichtungen und Diensten der Erziehungshilfe Joachim Klein IKJ Folie Nr. 1 Entwicklung eines eigenen Präventionskonzepts WARUM? Folie Nr. 2 Präventionskonzept

Mehr

Inhalt. Teil I Grundlagen. Einführung 11

Inhalt. Teil I Grundlagen. Einführung 11 http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-3083-9 5 Inhalt Einführung 11 Teil I Grundlagen Kapitel 1: Kinderschutz was ist das? 18 1.1 Kinderschutz als vielfältiger

Mehr

DLRG Kongress 2016 Packst du mich an Pack ich aus!

DLRG Kongress 2016 Packst du mich an Pack ich aus! DLRG Kongress 2016 Packst du mich an Pack ich aus! 05.11.2016 Steffi Antje Nagel, Bundesvorsitzende Dr. Christoph Freudenhammer, stv. Bundesvorsitzender Sabine Lillmanntöns, stv. Leiterin Ausbildung (Jugend-)

Mehr

Vereinbarung. zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII. zwischen

Vereinbarung. zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII. zwischen Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII zwischen der Landeshauptstadt Dresden als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch die

Mehr

Thema. Eckpunkte zur Fachstelle. Informationen zur Fachstelle Für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung - FUVSS

Thema. Eckpunkte zur Fachstelle. Informationen zur Fachstelle Für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung - FUVSS Thema Informationen zur Fachstelle Für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung - FUVSS Stefan Wutzke Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen Stand: August 2014 Eckpunkte zur Fachstelle

Mehr

Kinderschutz geht uns alle an. Wie kann die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicher gestalten werden?

Kinderschutz geht uns alle an. Wie kann die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicher gestalten werden? Kinderschutz geht uns alle an. Wie kann die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicher gestalten werden? Warum ist Prävention ein Thema für Verbände und Vereine? Prävention hat zum Ziel, Menschen

Mehr

Konzept. zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige nach 72 a SGB VIII

Konzept. zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige nach 72 a SGB VIII Konzept zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige nach 72 a SGB VIII Am Herrenhof 1 97437 Haßfurt Anlage 2 zu TOP 1 JHA 14.11.2013 Stand: Oktober

Mehr

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII AEJ-Fachtag Kinderschutz 24.01.2012 - Hannover Einleitung Einleitung Inkrafttreten des BKiSchG zum 01.01.2012 Das erweiterte

Mehr

Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII

Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII t in FACHBEREICH Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Stadt Recklinghausen - Fachbereich 51 Kinder, Jugend und Familie, vertreten durch den

Mehr

Kindeswohl im Sportverein: Was ist zu beachten? Referentin: Johanna von Seggern

Kindeswohl im Sportverein: Was ist zu beachten? Referentin: Johanna von Seggern Kindeswohl im Sportverein: Was ist zu beachten? Referentin: Johanna von Seggern Bundeskinderschutzgesetz Der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche: Neues Bundeskinderschutzgesetz von 2012 8a Schutzauftrag

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 58. Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 58. Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 58 Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Rheinsberger

Mehr

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung Mustervorlage zum Standard 3 der DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten

Mehr

Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII zwischen. (Name des Vereins),..(Straße),..(PLZ, Ort), vertreten durch..(name des Vorsitzenden), als Träger der freien Jugendhilfe und im Folgenden freier Träger

Mehr

(10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

(10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses 472 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2015, Nr. 15, 10.11.2015 (10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Anrede, gemäß einer Vereinbarung

Mehr

Kinderschutz im Dialog

Kinderschutz im Dialog Kinderschutz im Dialog Kinderschutz in Erziehungsstellen Zwischen Verantwortung und Sensibilität 17.5.2011 in Köln Übersicht der Themen Spannungsfeld zwischen Wahrnehmen und Handeln Herausforderungen in

Mehr

Leitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule

Leitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz

Mehr

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten

Mehr