Beitragsänderung im Standardtarif zum Ihre private Krankenversicherung, Vertragsnummer: xxx.yyyy/x-0000

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1 Anschreiben 1_BAP _STB (Frauen) INTER Versicherungen Postfach Mannheim KV xxx.xxx/x-xxx INTER Krankenversicherung AG Sie werden betreut von: Service Center: Telefon Telefax Beitragsänderung im Standardtarif zum Ihre private Krankenversicherung, Vertragsnummer: xxx.yyyy/x-0000 Mai 2017 Sehr geehrte/r Frau/Herr Titel/Zuname, Sie erhalten anliegend Ihren ab dem geltenden Nachtrag zum Versicherungsschein. Ihren bisherigen und den neuen Beitrag sehen Sie dort auf einen Blick. Ihr neuer Beitrag wurde auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen errechnet. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Beitragsänderung geprüft und ihr zugestimmt. Der Verband der privaten Krankenversicherung überprüft für den brancheneinheitlichen Standardtarif jährlich, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einheitlich für alle PKV-Unternehmen, ob bedeutende und nicht nur vorübergehende Veränderungen der Leistungsausgaben oder der Lebenserwartung eine Anpassung der Beiträge an die neuen Rahmenbedingungen erfordern. Hierbei wurden wesentliche Abweichungen festgestellt, die eine Anpassung der Beiträge nur in der Tarifstufe STB für Frauen erforderlich machen. In diesem Zusammenhang werden alle Kalkulationsgrundlagen aktualisiert und die Beiträge neu berechnet. Zusammen mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein erhalten Sie darüber hinaus eine aktualisierte Bescheinigung zur steuerlichen Berücksichtigung Ihrer Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen. Ausführliche Erläuterungen zu den Grundlagen und Rahmenbedingungen der Beitragsanpassung erhalten Sie nachfolgend unter "Wichtige Informationen zur Beitragsanpassung". Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne und beraten Sie kompetent rund um Ihren Versicherungsschutz. Mit freundlichen Grüßen Ihre INTER Krankenversicherung AG Informationen rund um unsere Produkte und Serviceleistungen finden Sie unter

2 Wichtige Informationen zur Beitragsanpassung Ihr Beitrag im brancheneinheitlichen Standardtarif hat sich aus den nachstehenden Gründen geändert. A. Begründung der Beitragsanpassung Grundlagen Versicherungstechnisch folgt aus unserer Leistungszusage, dass sich die Leistungsausgaben ändern können, z.b. aufgrund steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder steigender Lebenserwartung. Damit die Leistungsverpflichtung dauerhaft erfüllt werden kann, überprüft der Verband der privaten Krankenversicherung - gemäß den gesetzlichen Vorschriften - anhand der jeweiligen Gemeinschaftsstatistiken zumindest jährlich, ob eine Überprüfung der Kalkulation und ggf. eine Beitragsanpassung im Standardtarif vorzunehmen ist. Der Verband der privaten Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber mit der Aufgabe beliehen, den Standardtarif zu kalkulieren. Folgende Faktoren können eine Beitragsanpassung auslösen: - eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10 %, dann müssen die Beiträge überprüft werden, bzw. um mehr als 5 %, dann kann eine Überprüfung erfolgen, oder - eine Differenz zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten, sofern der Tarif die Bildung von Rückstellungen für das Alter vorsieht, von mehr als 5 %, dann müssen die Beiträge überprüft werden. Sofern Abweichungen von der Kalkulation bei den Faktoren Versicherungsleistungen und/oder Sterblichkeit oberhalb der vorgenannten Schwellenwerte festgestellt werden, die nicht nur als vorübergehend anzusehen sind, muss bzw. kann eine Überprüfung der Versicherungsbeiträge erfolgen. Es sind dann weitere die Kalkulation der Beiträge beeinflussende Faktoren einzubeziehen, insbesondere Storno (Ausscheiden von Versicherten aus dem Kollektiv), Kosten (wie Verwaltungs- oder Schadenregulierungskosten) und Rechnungszins (der wesentlichen Einfluss auf den Aufbau der Alterungsrückstellung hat). Möglich ist auch, dass eine günstigere Entwicklung als angenommen zu Beitragssenkungen führt. Die Richtigkeit der Neukalkulation prüft ein unabhängiger Treuhänder. Nur mit seiner Zustimmung darf eine Beitragsanpassung durchgeführt werden. Zusammensetzung des Beitrags Der Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Für die entstehenden Krankheitskosten (Leistungserstattungen) wird ein Risikobeitrag, für die Deckung der Verwaltungs-, Schadenregulierungs- und Abschlusskosten ein Kostenanteil und - bei Erwachsenen - für die mit dem Alter steigenden Krankheitskosten ein Sparanteil (zur Bildung der Alterungsrückstellung) erhoben. Um außergewöhnliche Einflüsse ausgleichen zu können, wird zusätzlich ein Sicherheitszuschlag in die Beiträge einkalkuliert. Alterungsrückstellung Mit zunehmendem Alter steigt die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Um zu vermeiden, dass die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit alleine aufgrund des Älterwerdens laufend erhöht werden müssen, wird eine Alterungsrückstellung gebildet. Es wird also bei jungen Versicherten ein höherer Beitrag erhoben, als zur Deckung der Krankheitskosten in diesem Alter benötigt wird. Ein Teil dieses Beitrags wird zur Bildung einer Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. In den späteren Versicherungsjahren werden diese angesammelten Beitragsteile aus der Alterungsrückstellung entnommen, um die im Alter höheren Krankheitskosten auszugleichen. Daher steigt der Beitrag nicht aufgrund des Älterwerdens der versicherten Personen. Unserer Kalkulation können wir nur die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannten Faktoren zugrunde legen, nicht aber Annahmen z. B. zur Teuerungsrate für Gesundheitsleistungen oder zu den Kosten neuer medizinischer Behandlungsmethoden. Bei Bestandskunden führt die bereits gebildete Alterungsrückstellung zu einem Beitragsvorteil gegenüber gleichaltrigen Neukunden. Leistungsausgaben als Kalkulationsgrundlage Zentrale Größe der Kalkulation bilden die sogenannten Kopfschäden (durchschnittliche Leistungsinanspruchnahme pro Kopf, in Abhängigkeit von Tarif, Alter und in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen Geschlecht). Im Gesundheitswesen waren in der Vergangenheit überdurchschnittliche Kostensteigerungen zu verzeichnen. Dies spiegelt sich in steigenden Leistungsausgaben wider, so dass ggf. höhere Kopfschäden in die Neukalkulation einzurechnen sind. Sollten jedoch die tatsächlichen Leistungsausgaben im jeweiligen Tarif unter dem bisherigen kalkulatorischen Ansatz liegen, sind die Kopfschäden entsprechend nach unten abzuändern.

3 Lebenserwartung und Sterbewahrscheinlichkeit als Kalkulationsgrundlage Menschen werden älter: In den letzten Jahren hat sich die Lebenserwartung weiter erhöht, d.h. die sog. Sterbewahrscheinlichkeit je Altersgruppe hat sich verringert. Somit werden Versicherungsleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht. Solche Veränderungen wirken sich auf die Beiträge aus, da eine höhere Zuführung zur Alterungsrückstellung erfolgen muss. Weitere Kalkulationsgrundlagen - Storno (Ausscheiden von Versicherten aus dem Kollektiv) Die Beiträge müssen wir grundsätzlich so kalkulieren, als bestünde jeder Vertrag bis zum Tod des Versicherten, d.h. zu jedem Vertrag ist grundsätzlich entsprechend der statistischen Lebenserwartung die Alterungsrückstellung aufzubauen. Wir berücksichtigen jedoch beitragssenkend durch die sogenannte Ausscheideordnung, dass nicht alle Versicherten bis zum Tod Mitglieder des Kollektivs bleiben, da sie z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Versichertengemeinschaft fällt der für ihn gebildete Teil der Alterungsrückstellung dem Kollektiv zu. Dieser Zuwachs der Alterungsrückstellung wird kalkulatorisch beitragsmindernd berücksichtigt. Weicht das kalkulierte Storno von der tatsächlichen Entwicklung ab, wirkt sich dies bei der Anpassung der Beiträge entsprechend aus. - Rechnungszins Bei der Beitragskalkulation rechnen wir beitragsmindernd ein, dass der auf die Alterungsrückstellung entfallende Beitragsteil verzinslich angelegt wird. Gesetzlich festgelegt ist ein Höchstrechnungszins von 3,5%. Bei jeder Beitragsanpassung müssen wir prüfen, ob der in die Beiträge einkalkulierte Zins voraussichtlich dauerhaft erwirtschaftet werden kann. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase kann es erforderlich sein, künftig mit einem geringeren Zinssatz zu kalkulieren, als er bisher der Kalkulation zugrunde lag. Die geringere Zinserwartung wirkt sich beitragserhöhend aus. Werden nachfolgend allerdings tatsächlich höhere Zinsen erwirtschaftet, als der neuen Kalkulation zugrunde gelegt, wird dieser Zinsüberschuss fast vollständig zur Beitragsermäßigung im Alter sowie zur Milderung von Beitragsanpassungen verwendet. Sollte das Zinsniveau an den Finanzmärkten dauerhaft steigen, kann bei künftigen Beitragsanpassungen der Rechnungszins wieder erhöht werden. Milderung von Beitragserhöhungen Zur Milderung von Beitragserhöhungen haben wir auch im Rahmen dieser Beitragsanpassung Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingesetzt. Verstärkt kommen diese Mittel den älteren Versicherten zugute. Zusätzlich setzen wir bei diesem Personenkreis Mittel zur Beitragsentlastung ein, die aus dem gesetzlichen Zuschlag und aus Überzinserträgen angespart wurden. Unterschiedliche Beitragsentwicklung innerhalb eines Tarifs Innerhalb eines Tarifs bilden alle Versicherten ein Kollektiv. Die individuelle Leistungsinanspruchnahme hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Beitragsanpassung. Bei der Beitragskalkulation werden innerhalb eines Tarifs das Alter und in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen das Geschlecht berücksichtigt. Dies kann zu unterschiedlichen Beitragsentwicklungen innerhalb eines Tarifs führen. Beitragsgarantie Der Standardtarif garantiert dem Versicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt höchstens 150 % dieses Höchstbeitrags. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe (Tarif STB) tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung entspricht. Wir verweisen diesbezüglich auch auf die Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Standardtarif (MB/ST). B. Rechtsgrundlage der Beitragsanpassung Die Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassung ergibt sich aus 203 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und 8a Absatz 4 der AVB für den Standardtarif (MB/ST). Die versicherungsmathematischen Einzelheiten zur Berechnung der Beiträge sind in der "Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)" festgelegt.

4 C. Gesetzliche Information über Ihr Kündigungsrecht bei Beitragserhöhungen Hat sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassung gemäß 203 Abs. 2 VVG erhöht, können Sie als Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person/en kündigen. Ab dem Zugang der Änderungsmitteilung haben Sie zwei Monate Zeit, um die Kündigung auszusprechen. Sie wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam. Möchten Sie eine Versicherung kündigen, mit der die allgemeine Krankenversicherungspflicht erfüllt wird, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie bzw. die (von Ihnen gesetzlich vertretene) versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung in einem der Versicherungspflicht genügenden Vertrag versichert ist. Im Übrigen benötigen wir den Nachweis, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis hat. Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich umfassend informieren, falls Sie eine Kündigung in Betracht ziehen. Eine Kündigung kann mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Information zum Tarifwechsel gemäß 204 VVG Ihr Recht auf Wechsel in andere Tarife der INTER ist im VVG wie folgt geregelt: 204 VVG [Tarifwechsel] (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist [...] ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; [...] Wichtiger Hinweis: Eine Umstufung vom Standardtarif in den Basistarif ist möglich, aber grundsätzlich nicht sinnvoll. Gegenüber dem Standardtarif ist der Basistarif überwiegend leistungsschwächer. Dennoch entspricht der Beitrag für den Basistarif in der Regel dem Höchstbeitrag zur GKV (aktuell 682,95 EUR, zuzüglich PPV-Beitrag) oder liegt einzelfallweise nur leicht darunter. Damit bietet Ihnen eine Umstufung vom Standardtarif in den Basistarif grundsätzlich ein deutlich schlechteres Beitrags-/ Leistungsverhältnis. Aus diesem Grund erhalten Sie von uns an dieser Stelle kein konkretes Umstufungsangebot. Im Falle bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch kann eine Umstufung vom Standardtarif in den Basistarif allerdings eine sinnvolle Alternative darstellen, aufgrund der dann möglichen Beitragshalbierung. Bitte sprechen Sie uns bei bestehender Hilfebedürftigkeit an, damit wir Sie individuell beraten und Ihnen ein konkretes Umstufungsangebot unterbreiten können.

5 Wichtige Informationen zur Beitragsanpassung Ihr Beitrag im brancheneinheitlichen Standardtarif hat sich aus den nachstehenden Gründen geändert. A. Begründung der Beitragsanpassung Grundlagen Versicherungstechnisch folgt aus unserer Leistungszusage, dass sich die Leistungsausgaben ändern können, z.b. aufgrund steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder steigender Lebenserwartung. Damit die Leistungsverpflichtung dauerhaft erfüllt werden kann, überprüft der Verband der privaten Krankenversicherung - gemäß den gesetzlichen Vorschriften - anhand der jeweiligen Gemeinschaftsstatistiken zumindest jährlich, ob eine Überprüfung der Kalkulation und ggf. eine Beitragsanpassung im Standardtarif vorzunehmen ist. Der Verband der privaten Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber mit der Aufgabe beliehen, den Standardtarif zu kalkulieren. Folgende Faktoren können eine Beitragsanpassung auslösen: - eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10 %, dann müssen die Beiträge überprüft werden, bzw. um mehr als 5 %, dann kann eine Überprüfung erfolgen, oder - eine Differenz zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten, sofern der Tarif die Bildung von Rückstellungen für das Alter vorsieht, von mehr als 5 %, dann müssen die Beiträge überprüft werden. Sofern Abweichungen von der Kalkulation bei den Faktoren Versicherungsleistungen und/oder Sterblichkeit oberhalb der vorgenannten Schwellenwerte festgestellt werden, die nicht nur als vorübergehend anzusehen sind, muss bzw. kann eine Überprüfung der Versicherungsbeiträge erfolgen. Es sind dann weitere die Kalkulation der Beiträge beeinflussende Faktoren einzubeziehen, insbesondere Storno (Ausscheiden von Versicherten aus dem Kollektiv), Kosten (wie Verwaltungs- oder Schadenregulierungskosten) und Rechnungszins (der wesentlichen Einfluss auf den Aufbau der Alterungsrückstellung hat). Möglich ist auch, dass eine günstigere Entwicklung als angenommen zu Beitragssenkungen führt. Die Richtigkeit der Neukalkulation prüft ein unabhängiger Treuhänder. Nur mit seiner Zustimmung darf eine Beitragsanpassung durchgeführt werden. Zusammensetzung des Beitrags Der Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Für die entstehenden Krankheitskosten (Leistungserstattungen) wird ein Risikobeitrag, für die Deckung der Verwaltungs-, Schadenregulierungs- und Abschlusskosten ein Kostenanteil und - bei Erwachsenen - für die mit dem Alter steigenden Krankheitskosten ein Sparanteil (zur Bildung der Alterungsrückstellung) erhoben. Um außergewöhnliche Einflüsse ausgleichen zu können, wird zusätzlich ein Sicherheitszuschlag in die Beiträge einkalkuliert. Alterungsrückstellung Mit zunehmendem Alter steigt die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Um zu vermeiden, dass die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit alleine aufgrund des Älterwerdens laufend erhöht werden müssen, wird eine Alterungsrückstellung gebildet. Es wird also bei jungen Versicherten ein höherer Beitrag erhoben, als zur Deckung der Krankheitskosten in diesem Alter benötigt wird. Ein Teil dieses Beitrags wird zur Bildung einer Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. In den späteren Versicherungsjahren werden diese angesammelten Beitragsteile aus der Alterungsrückstellung entnommen, um die im Alter höheren Krankheitskosten auszugleichen. Daher steigt der Beitrag nicht aufgrund des Älterwerdens der versicherten Personen. Unserer Kalkulation können wir nur die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannten Faktoren zugrunde legen, nicht aber Annahmen z. B. zur Teuerungsrate für Gesundheitsleistungen oder zu den Kosten neuer medizinischer Behandlungsmethoden. Bei Bestandskunden führt die bereits gebildete Alterungsrückstellung zu einem Beitragsvorteil gegenüber gleichaltrigen Neukunden. Leistungsausgaben als Kalkulationsgrundlage Zentrale Größe der Kalkulation bilden die sogenannten Kopfschäden (durchschnittliche Leistungsinanspruchnahme pro Kopf, in Abhängigkeit von Tarif, Alter und in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen Geschlecht). Im Gesundheitswesen waren in der Vergangenheit überdurchschnittliche Kostensteigerungen zu verzeichnen. Dies spiegelt sich in steigenden Leistungsausgaben wider, so dass ggf. höhere Kopfschäden in die Neukalkulation einzurechnen sind. Sollten jedoch die tatsächlichen Leistungsausgaben im jeweiligen Tarif unter dem bisherigen kalkulatorischen Ansatz liegen, sind die Kopfschäden entsprechend nach unten abzuändern.

6 Lebenserwartung und Sterbewahrscheinlichkeit als Kalkulationsgrundlage Menschen werden älter: In den letzten Jahren hat sich die Lebenserwartung weiter erhöht, d.h. die sog. Sterbewahrscheinlichkeit je Altersgruppe hat sich verringert. Somit werden Versicherungsleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht. Solche Veränderungen wirken sich auf die Beiträge aus, da eine höhere Zuführung zur Alterungsrückstellung erfolgen muss. Weitere Kalkulationsgrundlagen - Storno (Ausscheiden von Versicherten aus dem Kollektiv) Die Beiträge müssen wir grundsätzlich so kalkulieren, als bestünde jeder Vertrag bis zum Tod des Versicherten, d.h. zu jedem Vertrag ist grundsätzlich entsprechend der statistischen Lebenserwartung die Alterungsrückstellung aufzubauen. Wir berücksichtigen jedoch beitragssenkend durch die sogenannte Ausscheideordnung, dass nicht alle Versicherten bis zum Tod Mitglieder des Kollektivs bleiben, da sie z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Versichertengemeinschaft fällt der für ihn gebildete Teil der Alterungsrückstellung dem Kollektiv zu. Dieser Zuwachs der Alterungsrückstellung wird kalkulatorisch beitragsmindernd berücksichtigt. Weicht das kalkulierte Storno von der tatsächlichen Entwicklung ab, wirkt sich dies bei der Anpassung der Beiträge entsprechend aus. - Rechnungszins Bei der Beitragskalkulation rechnen wir beitragsmindernd ein, dass der auf die Alterungsrückstellung entfallende Beitragsteil verzinslich angelegt wird. Gesetzlich festgelegt ist ein Höchstrechnungszins von 3,5%. Bei jeder Beitragsanpassung müssen wir prüfen, ob der in die Beiträge einkalkulierte Zins voraussichtlich dauerhaft erwirtschaftet werden kann. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase kann es erforderlich sein, künftig mit einem geringeren Zinssatz zu kalkulieren, als er bisher der Kalkulation zugrunde lag. Die geringere Zinserwartung wirkt sich beitragserhöhend aus. Werden nachfolgend allerdings tatsächlich höhere Zinsen erwirtschaftet, als der neuen Kalkulation zugrunde gelegt, wird dieser Zinsüberschuss fast vollständig zur Beitragsermäßigung im Alter sowie zur Milderung von Beitragsanpassungen verwendet. Sollte das Zinsniveau an den Finanzmärkten dauerhaft steigen, kann bei künftigen Beitragsanpassungen der Rechnungszins wieder erhöht werden. Milderung von Beitragserhöhungen Zur Milderung von Beitragserhöhungen haben wir auch im Rahmen dieser Beitragsanpassung Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingesetzt. Verstärkt kommen diese Mittel den älteren Versicherten zugute. Zusätzlich setzen wir bei diesem Personenkreis Mittel zur Beitragsentlastung ein, die aus dem gesetzlichen Zuschlag und aus Überzinserträgen angespart wurden. Unterschiedliche Beitragsentwicklung innerhalb eines Tarifs Innerhalb eines Tarifs bilden alle Versicherten ein Kollektiv. Die individuelle Leistungsinanspruchnahme hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Beitragsanpassung. Bei der Beitragskalkulation werden innerhalb eines Tarifs das Alter und in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen das Geschlecht berücksichtigt. Dies kann zu unterschiedlichen Beitragsentwicklungen innerhalb eines Tarifs führen. Beitragsgarantie Der Standardtarif garantiert dem Versicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt höchstens 150 % dieses Höchstbeitrags. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe (Tarif STB) tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung entspricht. Wir verweisen diesbezüglich auch auf die Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Standardtarif (MB/ST). B. Rechtsgrundlage der Beitragsanpassung Die Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassung ergibt sich aus 203 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und 8a Absatz 4 der AVB für den Standardtarif (MB/ST). Die versicherungsmathematischen Einzelheiten zur Berechnung der Beiträge sind in der "Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)" festgelegt.

7 C. Gesetzliche Information über Ihr Kündigungsrecht bei Beitragserhöhungen Hat sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassung gemäß 203 Abs. 2 VVG erhöht, können Sie als Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person/en kündigen. Ab dem Zugang der Änderungsmitteilung haben Sie zwei Monate Zeit, um die Kündigung auszusprechen. Sie wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam. Möchten Sie eine Versicherung kündigen, mit der die allgemeine Krankenversicherungspflicht erfüllt wird, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie bzw. die (von Ihnen gesetzlich vertretene) versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung in einem der Versicherungspflicht genügenden Vertrag versichert ist. Im Übrigen benötigen wir den Nachweis, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis hat. Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich umfassend informieren, falls Sie eine Kündigung in Betracht ziehen. Eine Kündigung kann mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Information zum Tarifwechsel gemäß 204 VVG Ihr Recht auf Wechsel in andere Tarife der INTER ist im VVG wie folgt geregelt: 204 VVG [Tarifwechsel] (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist [...] ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; [...] Wichtiger Hinweis: Eine Umstufung vom Standardtarif in den Basistarif ist möglich, aber grundsätzlich nicht sinnvoll. Gegenüber dem Standardtarif ist der Basistarif überwiegend leistungsschwächer. Dennoch entspricht der Beitrag für den Basistarif in der Regel dem Höchstbeitrag zur GKV (aktuell 682,95 EUR, zuzüglich PPV-Beitrag) oder liegt einzelfallweise nur leicht darunter. Damit bietet Ihnen eine Umstufung vom Standardtarif in den Basistarif grundsätzlich ein deutlich schlechteres Beitrags-/ Leistungsverhältnis. Aus diesem Grund erhalten Sie von uns an dieser Stelle kein konkretes Umstufungsangebot. Im Falle bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch kann eine Umstufung vom Standardtarif in den Basistarif allerdings eine sinnvolle Alternative darstellen, aufgrund der dann möglichen Beitragshalbierung. Bitte sprechen Sie uns bei bestehender Hilfebedürftigkeit an, damit wir Sie individuell beraten und Ihnen ein konkretes Umstufungsangebot unterbreiten können.

8 Anlage_zu Anschreiben 2_Basistarif_ BAP 07/2017 Wichtige Informationen zur Beitragsanpassung Ihr Beitrag im brancheneinheitlichen Basistarif hat sich aus den nachstehenden Gründen geändert. A. Begründung der Beitragsanpassung Grundlagen Versicherungstechnisch folgt aus unserer Leistungszusage, dass sich die Leistungsausgaben ändern können, z.b. aufgrund steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder steigender Lebenserwartung. Damit die Leistungsverpflichtung dauerhaft erfüllt werden kann, überprüft der Verband der privaten Krankenversicherung - gemäß den gesetzlichen Vorschriften - anhand der jeweiligen Gemeinschaftsstatistiken zumindest jährlich, ob eine Überprüfung der Kalkulation und ggf. eine Beitragsanpassung im Basistarif vorzunehmen ist. Der Verband der privaten Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber mit der Aufgabe beliehen, den Basistarif zu kalkulieren. Folgende Faktoren können eine Beitragsanpassung auslösen: - eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 5 %, dann müssen die Beiträge überprüft werden, oder - eine Differenz zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten, sofern der Tarif die Bildung von Rückstellungen für das Alter vorsieht, von mehr als 5 %, dann müssen die Beiträge überprüft werden. Sofern Abweichungen von der Kalkulation bei den Faktoren Versicherungsleistungen und/oder Sterblichkeit oberhalb der vorgenannten Schwellenwerte festgestellt werden, die nicht nur als vorübergehend anzusehen sind, muss eine Überprüfung der Versicherungsbeiträge erfolgen. Es sind dann weitere die Kalkulation der Beiträge beeinflussende Faktoren einzubeziehen, insbesondere Storno (Ausscheiden von Versicherten aus dem Kollektiv), Kosten (wie Verwaltungs- oder Schadenregulierungskosten) und Rechnungszins (der wesentlichen Einfluss auf den Aufbau der Alterungsrückstellung hat). Möglich ist auch, dass eine günstigere Entwicklung als angenommen zu Beitragssenkungen führt. Die Richtigkeit der Neukalkulation prüft ein unabhängiger Treuhänder. Nur mit seiner Zustimmung darf eine Beitragsanpassung durchgeführt werden. Zusammensetzung des Beitrags Der Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Für die entstehenden Krankheitskosten (Leistungserstattungen) wird ein Risikobeitrag, für die Deckung der Verwaltungs-, Schadenregulierungs- und Abschlusskosten ein Kostenanteil und - bei Erwachsenen - für die mit dem Alter steigenden Krankheitskosten ein Sparanteil (zur Bildung der Alterungsrückstellung) erhoben. Um außergewöhnliche Einflüsse ausgleichen zu können, wird zusätzlich ein Sicherheitszuschlag in die Beiträge einkalkuliert. Alterungsrückstellung Mit zunehmendem Alter steigt die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Um zu vermeiden, dass die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit alleine aufgrund des Älterwerdens laufend erhöht werden müssen, wird eine Alterungsrückstellung gebildet. Es wird also bei jungen Versicherten ein höherer Beitrag erhoben, als zur Deckung der Krankheitskosten in diesem Alter benötigt wird. Ein Teil dieses Beitrags wird zur Bildung einer Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. In den späteren Versicherungsjahren werden diese angesammelten Beitragsteile aus der Alterungsrückstellung entnommen, um die im Alter höheren Krankheitskosten auszugleichen. Daher steigt der Beitrag nicht aufgrund des Älterwerdens der versicherten Personen. Unserer Kalkulation können wir nur die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannten Faktoren zugrunde legen, nicht aber Annahmen z. B. zur Teuerungsrate für Gesundheitsleistungen oder zu den Kosten neuer medizinischer Behandlungsmethoden. Bei Bestandskunden führt die bereits gebildete Alterungsrückstellung zu einem Beitragsvorteil gegenüber gleichaltrigen Neukunden. Leistungsausgaben als Kalkulationsgrundlage Zentrale Größe der Kalkulation bilden die sogenannten Kopfschäden (durchschnittliche Leistungsinanspruchnahme pro Kopf, in Abhängigkeit von Tarif, Alter und in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen Geschlecht). Im Gesundheitswesen waren in der Vergangenheit überdurchschnittliche Kostensteigerungen zu verzeichnen. Dies spiegelt sich in steigenden Leistungsausgaben wider, so dass ggf. höhere Kopfschäden in die Neukalkulation einzurechnen sind. Sollten jedoch die tatsächlichen Leistungsausgaben im jeweiligen Tarif unter dem bisherigen kalkulatorischen Ansatz liegen, sind die Kopfschäden entsprechend nach unten abzuändern.

9 Anlage_zu Anschreiben 2_Basistarif_ BAP 07/2017 Lebenserwartung und Sterbewahrscheinlichkeit als Kalkulationsgrundlage Menschen werden älter: In den letzten Jahren hat sich die Lebenserwartung weiter erhöht, d.h. die sog. Sterbewahrscheinlichkeit je Altersgruppe hat sich verringert. Somit werden Versicherungsleistungen im Alter über einen längeren Zeitraum erbracht. Solche Veränderungen wirken sich auf die Beiträge aus, da eine höhere Zuführung zur Alterungsrückstellung erfolgen muss. Weitere Kalkulationsgrundlagen - Storno (Ausscheiden von Versicherten aus dem Kollektiv) Die Beiträge müssen wir grundsätzlich so kalkulieren, als bestünde jeder Vertrag bis zum Tod des Versicherten, d.h. zu jedem Vertrag ist grundsätzlich entsprechend der statistischen Lebenserwartung die Alterungsrückstellung aufzubauen. Wir berücksichtigen jedoch beitragssenkend durch die sogenannte Ausscheideordnung, dass nicht alle Versicherten bis zum Tod Mitglieder des Kollektivs bleiben, da sie z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Versichertengemeinschaft und gleichzeitigem Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung fällt der für ihn gebildete Teil der Alterungsrückstellung dem Kollektiv zu. Dieser Zuwachs der Alterungsrückstellung wird kalkulatorisch beitragsmindernd berücksichtigt. Weicht das kalkulierte Storno von der tatsächlichen Entwicklung ab, wirkt sich dies bei der Anpassung der Beiträge entsprechend aus. - Rechnungszins Bei der Beitragskalkulation rechnen wir beitragsmindernd ein, dass der auf die Alterungsrückstellung entfallende Beitragsteil verzinslich angelegt wird. Gesetzlich festgelegt ist ein Höchstrechnungszins von 3,5%. Bei jeder Beitragsanpassung müssen wir prüfen, ob der in die Beiträge einkalkulierte Zins voraussichtlich dauerhaft erwirtschaftet werden kann. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase kann es erforderlich sein, künftig mit einem geringeren Zinssatz zu kalkulieren, als er bisher der Kalkulation zugrunde lag. Die geringere Zinserwartung wirkt sich beitragserhöhend aus. Werden nachfolgend allerdings tatsächlich höhere Zinsen erwirtschaftet, als der neuen Kalkulation zugrunde gelegt, wird dieser Zinsüberschuss fast vollständig zur Beitragsermäßigung im Alter sowie zur Milderung von Beitragsanpassungen verwendet. Sollte das Zinsniveau an den Finanzmärkten dauerhaft steigen, kann bei künftigen Beitragsanpassungen der Rechnungszins wieder erhöht werden. Milderung von Beitragserhöhungen Zur Milderung von Beitragserhöhungen haben wir auch im Rahmen dieser Beitragsanpassung Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingesetzt. Verstärkt kommen diese Mittel den älteren Versicherten zugute. Zusätzlich setzen wir bei diesem Personenkreis Mittel zur Beitragsentlastung ein, die aus dem gesetzlichen Zuschlag und aus Überzinserträgen angespart wurden. Unterschiedliche Beitragsentwicklung innerhalb eines Tarifs Innerhalb eines Tarifs bilden alle Versicherten ein Kollektiv. Die individuelle Leistungsinanspruchnahme hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Beitragsanpassung. Bei der Beitragskalkulation werden innerhalb eines Tarifs das Alter und in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen das Geschlecht berücksichtigt. Dies kann zu unterschiedlichen Beitragsentwicklungen innerhalb eines Tarifs führen. Höchstbeitrag / Beitragsbegrenzungen Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung entspricht. Wir verweisen diesbezüglich auch auf die Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Basistarif (AVB/BT 2009). Darüber hinaus gelten die Regelungen aus 8a (6) MB/BT 2009 zur Beitragsbegrenzung im Falle der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. B. Rechtsgrundlage der Beitragsanpassung Die Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassung ergibt sich aus 203 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und 8b der AVB für den Basistarif (MB/BT). Die versicherungsmathematischen Einzelheiten zur Berechnung der Beiträge sind in der "Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)" festgelegt.

10 Anlage_zu Anschreiben 2_Basistarif_ BAP 07/2017 C. Gesetzliche Information über Ihr Kündigungsrecht bei Beitragserhöhungen Hat sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassung gemäß 203 Abs. 2 VVG erhöht, können Sie als Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person/en kündigen. Ab dem Zugang der Änderungsmitteilung haben Sie zwei Monate Zeit, um die Kündigung auszusprechen. Sie wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam. Möchten Sie eine Versicherung kündigen, mit der die allgemeine Krankenversicherungspflicht erfüllt wird, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie bzw. die (von Ihnen gesetzlich vertretene) versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung in einem der Versicherungspflicht genügenden Vertrag versichert ist. Im Übrigen benötigen wir den Nachweis, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis hat. Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich umfassend informieren, falls Sie eine Kündigung in Betracht ziehen. Eine Kündigung kann mit Nachteilen verbunden sein. Information zum Tarifwechsel gemäß 204 VVG Ihr Recht auf Wechsel in andere Tarife der INTER ist im VVG wie folgt geregelt: 204 VVG [Tarifwechsel] (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss o- der einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; [...]

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