10. Überschüsse in der PKV

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1 10. Überschüsse in der PKV In der PKV werden wie in der LV Beiträge durch besonders vorsichtige Wahl der Rechnungsgrundlagen und durch Einrechnung von Sicherheitszuschlägen i.a. so kalkuliert, dass sie auskömmlich sind. Als Folge dieser Maßnahmen entstehen Überschüsse. Pflichten bzw. Möglichkeiten zur Verwendung dieser Überschüsse sind: - Überschussbeteiligung gemäß 12a VAG zur Beitragsermäßigung im Alter - Beitragsrückerstattung an die VN in Form von Einmalbeiträgen oder Barauszahlungen - Einstellung in die Rücklagen - Zahlung von Dividenden an die Aktionäre Überschussbeteiligung gemäß 12a VAG zur Beitragsermäßigung im Alter Ende der 1990er sind vom Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen zur Beitragsermäßigung im Alter beschlossen und in das VAG eingeführt worden. 12 (4a) VAG: - Gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 10% der gezillmerten jährlichen Bruttoprämie muß in der substitutiven Krankheitskostenversicherung nach vollendetem 21. Lebensjahr bis 60. Lebensjahr erhoben werden - Wird jährlich der Zusatz-AR direkt zugeführt - Muß zur Prämienermäßigung im Alter gemäß 12 a Abs. 2a verwendet werden. - Gilt nicht für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden (z.b. Krankentagegeld) 12a VAG o 12a (1): - VR muß seinen VP für Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 90% des Überzinses auf die Summe der zum Ende des Geschäftsjahres vorhandenen positiven AR gutschreiben. - Überzins = durchschnittlicher Kapitalertrag - Rechnungszins o 12a (2): Verteilung des gutzuschreibenden Überzinses: - Zunächst erhalten alle VP, die gesetzlichen Zuschlag zahlen, den Überzins, der auf ihre Zusatz-AR aus dem gesetzlichen Zuschlag entfällt, dieser direkt gutgeschrieben - Vom verbleibenden Betrag werden min(50%+(kalenderjahr-2000)*2%, 100%) allen VP direkt gutgeschrieben. In 2 ÜbschV wurde dies präzisiert, daß allen VP mit positiver AR ein Anteil proportional zur Höhe ihrer AR direkt gutgeschrieben wird, d.h. seit 2000 wird ein jährlich um 2%-Punkte steigender Anteil des 90%-Überzinstopfes direkt allen AR zugeschrieben bis dann ab 2025 eine vollständige Verteilung auf Zusatz-AR und normale AR durch Direktgutschrift erfolgt. Damit wird künftig die AR evtl. (in Abhängigkeit des Kapitalanlageergebnisses des VR) effektiv mit einem deutlich höheren Zinssatz als dem Rechnungszins von 3,5% verzinst. o 12a (2a): Verwendung des gutgeschriebenen Überzinses (und nach 12a auch der Zusatz-AR): - Ab Vollendung des 65. Lebensjahres sind die je VP angesammelten Mittel zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder 90

2 eines Teiles der Mehrprämien zu verwenden, sofern Mittel für vollständige Finanzierung nicht ausreichend. D.h. technisch wird bei jeder Beitragserhöhung zu dem eigentlich fälligen Mehrbeitrag der zugehörige Prämienbarwert für das erreichte Alter ermittelt. Dieser Betrag wird der angesammelten Zusatz-AR inkl. Direktgutschriften entnommen und in die normale AR umgebucht. Nach dem Äquivalenzprinzip bleibt dadurch der bisherige Beitrag gleich. So wird bei jeder Beitragserhöhung verfahren bis die Zusatz-AR aufgebraucht ist. Falls dies nicht innerhalb von 15 Jahren passiert, ist zusätzlich in Abs. 2a festgelegt: - Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres der VP zur Prämiensenkung einzusetzen, ebenso weitere Zuschreibungen(Direktgutschriften, RfB-Mittel) nach diesem Termin. o 12a (3): Verwendung des restlichen gutzuschreibenden Überzinses: - Rest der nach Verteilung nach Abs. 2 übrigbleibt, wandert in RfeuB und muß innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung für über 65-jährige verwendet werden. Bis Ende 2010 dürfen auch bis zu 25% dieses Betrages zum gleichen Zweck für jährige verwendet werden. - Dieser Rest machte 2000 ca. die Hälfte des gesamten 90%-Überzinstopfes aus und sinkt bis 2025 kontinuierlich bis auf 0. Dies stellt eine Übergangshilfe für die derzeit schon älteren VP dar, die in der Vergangenheit ja keine Zusatz-AR aufgebaut haben. In künftigen Jahren wird dies jedoch mehr und mehr der Fall sein, so dass man langfristig zu einer kompletten Direktgutschrift übergeht. Insgesamt kann sich damit die Zusatz-AR durch folgende 5 Zuführungen/Entnahmen verändern: die jährliche vorschüssige Zuführung des gesetzlichen Zuschlags bis Alter 60 eine vorschüssige Auskehrung zur Beitragsbegrenzung bzw. Prämiensenkung im Alter (ab Alter 65 bzw. 80) dem rechnungsmäßigen Zinsertrag auf die zu Jahresbeginn vorhandene Zusatz-AR am Jahresende der rechnungsmäßigen Vererbung der Zusatz-AR von Toten und Stornierten am Jahresende Die Direktgutschrift von Überzinsanteilen auf normale AR und Zusatz-AR am Jahresende für das abgelaufene Jahr 91

3 Beitragsrückerstattung an die VN in Form von Einmalbeiträgen In der PKV unterscheidet man grundsätzlich zwischen der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung (eubre und eabre). Während die eubre als Leistung in einem Tarif einkalkuliert ist, hängt die eabre davon ab, ob der VR Überschüsse erwirtschaftet hat. Mittel für eine eubre werden der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung RfeaB zugeführt. Wie in Kapitel ausgeführt, werden im Zuge von Beitragserhöhungen oft Mittel aus der Zusatz-AR oder der RfB vor allem für ältere VP zur Prämienermäßigung bzw. Kappung von Prämienerhöhungen verwendet. (Der Einsatz von RfB-Mitteln zu diesem Zweck bedarf ebenfalls der Zustimmung des math. Treuhänders nach 12b (1a) VAG). Soll im Rahmen einer Beitragsanpassung nach m Vertragsjahren eine laufende monatliche Bruttoprämie b dauerhaft auf einen Betrag b% < b gesenkt werden, so muß wegen ( ) ( ) 12 1 σ b γ ä = A V = 12 1 σ b% γ ä + EB alt(z) x+ m x+ m m x x+ m RfB ein Einmalbeitrag RfB ( )( % ) EB = 12 1 σ b b ä x + m in Höhe des Barwertes der zukünftigen Nettojahresprämiendifferenzen zur Finanzierung der RfB entnommen und der AR zugeführt werden. Beitragsermäßigungen bzw. Limitierungen von Beitragsanpassungen sind meist von der Form alt b falls (1 p) b b (1) b % + = alt (1 + p) b sonst mit einem geeigneten 0 < p< 1 (2) alt b falls b g b b% + = alt mit einem geeigneten g > 0 b + g sonst Zur Größenordnung: 92

4 Die Prämienbarwerte ä x + m liegen für Alter zwischen oft zwischen Um einen Anstieg der Monatsprämie um einen EUR zu vermeiden, ist demnach ein Einmalbeitrag von ca EUR notwendig. Daher reichen die RfB-Mittel oft nur zu einer relativen Prämienkappung evtl. für bestimmte Altersgruppen aus, selten für eine komplette Vermeidung einer Beitragserhöhung. Beitragsrückerstattung an die VN in Form von Barauszahlungen Die Entnahme von Mitteln aus der RfB als Einmalbeitrag ist unabhängig von der Leistungsfreiheit der Versicherten. Anders bei der Barauszahlung. Hier müssen die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein: - Leistungsfreiheit in dem Jahr, für das Beiträge zurückgezahlt werden - kein Beitragsrückstand für das Jahr - keine Anwartschaftsversicherung in dem Jahr - der Vertrag muß mindestens ein weiteres halbes Jahr bestehen (Ausnahme: Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht) Barauszahlungen sind ein geeignetes Mittel zur Risikosteuerung, Kostendämpfung, Bestandserhaltung und Verkaufsförderung. Der gesamte Bestand hat auf Dauer Beitragsvorteile, wenn es gelingt mit Hilfe der Barauszahlung gute Risiken zu aquirieren und im Bestand zu halten. Die in einem VU verwendeten Formen der Beitragsrückerstattung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. 93

5 Literatur 1. K. Bohn Die Mathematik der deutschen Privaten Krankenversicherung Verlag VVW, Dokumentation Ausschuß Basistarif DAV H. Milbrodt Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung Verlag VVW, K. Wolfsdorf Versicherungsmathematik, Bd. 1 Teubner Verlag,

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