7. Beitragsberechnung bei Tarifwechsel in der alten Welt

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1 7. Beitragserechnung ei Tarifwechsel in der en Welt Gründe für eine Tarifnderung: nter Tarifnderung verstehen wir jeden Wechsel innerhal des PKV-nternehens in einen Tarif, der sich in indestens einer Rechnungsgrundlage vo isherigen Tarif unterscheidet. Insesondere ist soit auch eine Beitragsanpassung (z.b. auf Grund vernderter Kopfschden) eine Tarifnderung (und auch die hufigste) Gründe für eine Tarifnderung (von VN oder VR initiiert) sind sehr vielfltig und dienen oft der Anpassung des KV-Schutzes an genderten Bedarf oder genderte finanzielle Möglichkeiten. Hufige Gründe sind ohne Anspruch auf Vollstndigkeit: - Anpassung von Selstehen - Anpassung von Kranken(haus-)tagegeld z.b. an Gehsentwicklung - Entfall oder zustzlicher Einschluß von Leistungen (z.b. Kurkosten, Einettzier i Kranknehaus, Psychotherapie, Naturheilverfahren, ) - Änderung der Beihilfevorschriften für Beate in Bund,16 Lndern, Kounen it entsprechende Anpassungsedarf ei kopleentren PKV-Tarifen - Wechsel in einen Tarif it qualitativ andersartige Leistungsspektru (z.b. Beendigung Studentenstatus, Aufgae der Selstndigkeit, Renteneintritt) - Wechsel in den Basistarif - Beginn oder Ende der GKV-Versicherungspflicht it Wechsel von sustitutiver Voll- KV zu GKV-Zusatzversicherung und ugekehrt - Beitragsanpassung auf Grund genderter Rechnungsgrundlagen (zustzliche Spezifika von Beitragsanpassungen in Kapitel 8) Rechtlicher Rahen für Tarifnderungen Tarifnderungen sind Änderungen privatrechtlicher Vertrge, die i Prinzip eiderseitiger Zustiung edürfen. Oft esteht jedoch evtl. nur einseitiges Interesse an einer Vernderung (z.b. essere Leistung ei estehenden Erkrankungen, Beitragserhöhung). Daher rechtliche Regelungen, wann und zu welchen Konditionen der andere Vertragspartner zustien uß. Recht zu Tarifwechseln für VP ist in 204 VVG geregelt: - Wechsel innerhal des KV VN kann von seine VR Wechsel in Tarife it gleichartige Versicherungsschutz verlangen. Wechsel in den Basistarif nur unter estiten Bedingungen öglich isher erworene Rechte und AR werden angerechnet hat der e Tarif höhere oder ufassendere Leistungen kann VR für Mehrleistung Leistungsausschluß, Risikozuschlag oder Wartezeit verlangen. 76

2 VN kann Risikoausschluß oder Wartezeit alehnen und stattdessen sich für Leistungsausschluß entscheiden. - Wechsel zu eine anderen KV die kalkulierte AR des Teils der Versicherung (Üertragungswert), dessen Leistungen de Basistarif entsprechen, kann an den en VR üertragen werden, wenn die Versicherung nach de ageschlossen wurde oder die Versicherung vor de ageschlossen wurde, die Kündigung vor de und der Neuaschluß i Basistarif erfolgt (iniale Verweildauer i Basistarif 18 Monate) Was ist aer gleichartiger Versicherungsschutz? Regelung in 12 KalV: Tarife it gleichartige Versicherungsschutz sind solche, die gleichen Leistungsereich wie isheriger Tarif ufassen und für die, die VP versicherungsfhig ist. Leistungsereiche sind insesondere: - Kostenerstattung für aulante Heilehandlung, - Kostenerstattung für stationre Heilehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen it Kostenersatzfunktion, - Kostenerstattung für Zahnehandlung und Zahnersatz, - Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nuer 2 gehört, - Krankentagegeld, - Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren, - Pflegekosten und -tagegeld. 13 KalV regelt, dass ei eine Wechsel innerhal eines Leistungsereichs die anteilige AR vollstndig prienindernd anzurechnen ist (d.h. VP zahlt weniger als Neuzugangsprie des erreichten Alters), ei Wegfall eines Leistungsereich ist dies jedoch Teilstorno it Verlust der AR. 199 VVG regelt für Beihilfeerechtigte, dass VP das Recht hat, ei Änderung des Beihilfesatzes oder Wegfall der Beihilfe KV-Schutz so anpassen zu können, dass Änderung kopensiert wird. Foreln zur Prienerechnung Wir etrachten eine versicherte Person it Eintrittser und einer Verweildauer von Jahren i isherige Tarif, d.h. Tarifnderung i Alter. Die zuletzt gezahlte onatliche Bruttoprie (Zahleitrag nach evtl. vorausgegangenen Beitragsanpassungen) sei. Zu Änderungszeitpunkt können einzelne oder alle der en Rechnungsgrundlagen (gestrichen) von den isherigen (ungestrichen) aweichen. Der e Zahleitrag sei. Leistungsarwert A A ' Fikosten γ γ ' 77

3 Rentenarwert ' Sicherheitszuschlag σ σ ' Zillersatz α α ' Tarifeitrag Zahleitrag Alterungsrückstellung i Alter (z) V V V : = V stellungskosten hngen davon a, o die Änderung zu einer Erhöhung (Höherversicherung) oder Reduzierung (Niedrigerversicherung) des Versicherungsschutzes führt. Je nach Betrachtungsweise lassen sich verschiedene Kriterien anführen, die zur nterscheidung einer Höher- und einer Niedrigerversicherung heranzuziehen sind. Wir wollen hier folgende Festlegung treffen: Definition: (z) Eine Höherversicherung liegt genau dann vor, wenn die Bedingung > erfüllt ist. Ansonsten sprechen wir non einer Niedrigerversicherung oder einer niveaugleichen Tarifnderung. Die stellungskosten (KalV 13(4)) etragen K 0 α '' ( ) falls > = 0 sonst woei z.b. α '' ei Höherversicherungen positiv und ei Niedrigerversicherungen sowie Höherversicherungen ohne zustzliche Kosten Null ist. Bezeichnung: Für die zu Änderungszeitpunkt vorhandene Alterungsrückstellung V = 12 1 σ α (z) (z) V gilt: Für die Alterungsrückstellung jv a Änderungszeitpunkt gilt: V = 12 1 σ' ' α ' (j= 0,1,...) j j j j Nach der KalV 13 sollen ferner die folgenden Bedingungen erfüllt sein: (1) (2) V = V K Äquivalenzprinzip 0 78

4 (3) ' ' in (z.b. in : = ) (a) α '' > 0, z.b. ei Erhöhungen Setze = R oder = Z (R = stellungsraatt, Z = stellungszuschlag) Nach Bedingung (1) uß gelten: ( ) V = 12 1 σ' ' α ' = ( ) 12 1 σ' ' R α ' = V K = V α '' ( ) 0 = V α '' ( R ) Auflösen nach R R ergit: V α '' ( ) α ' 12 1 ' ' α '' = Nach Bedingung (2) uß gelten: R 0, d.h. V α '' ( ) α ' = : V ' in Nach Bedingung (3) uß gelten: R, d.h. ' in ( )( ) V V 12 1 σ' ' α '', d.h. ' ' in in ( )( ) V V 12 1 σ' ' α '' = : V ' ' ' in in a Beerkung: : = und α '' = 0 V = α ' und V = V ' ' ' in in a Dait üssen wir drei Flle unterscheiden: Fall 1: V < V ' in Setze R = 0, also =. Die nicht getilgten Aschlusskosten verleien als Verlust ei nternehen. 79

5 Fall 2: V > V ' a Setze R =, also ' in ' in =. ' Die Differenz V Va wird in den Krankheitskostenversicherungen der Rückstellung zur Prienerßigung i Alter des Versicherten zugeführt. Fall 3: V V V ' ' in a Dann gilt = R, also V α '' ( ) α ' = 12( 1 σ' ) ' α '' (Aschlagsverfahren) zw. = Z also V α '' ( ) α ' 12 1 ' ' α '' = ( ) (12 1 σ' ' α '') V α '' ( ) α ' = 12 1 ' ' α '' = und dait V V α '' ( ) 12 1 σ' ' α '' V V α '' ( ) = 12( 1 σ' ) ' α '' (Zuschlagsverfahren) oder = 12 1 ' ' α '' also = = V α '' ( ) α ' ( ) (12 1 σ' ' α '') V α '' ( ) α ' 12 1 ' ' α '' 12 1 ' ' ( ) V α ' 12 1 σ' ' α '' 80

6 = 12 1 σ' ' ( ) V α ' 12 1 ' ' α '' Spezialfall: α '' =α ' =α, σ ' =σ, = = ( σ) 12 1 ' ( σ) 12 1 V = α = (z) ( ) V α 12 1 σ α also = ( ) Nachversichern der Mehrleistung zu erreichten Alter (z) = ( ) isheriges Recht gegenüer Neugeschft zu erreichten Alter (z) () α '' = 0, z.b. ei Reduzierungen oder Höherversicherungen ohne zustzliche Kosten Falls Fall 3 aus (a) vorliegt, also unverndert), so gilt: V α ' = 12( 1 σ' ) ' Wegen V V V ist (die Flle 1 und 2 leien. ' ' in a α ' ' = ' 12( 1 σ' ) folgt ' V = 12( 1 σ' ) ' Ferner gilt V V = 12( 1 σ' ) ' 81

7 (c) Teilstorno ( α '' = 0 ), z.b. ei Reduzierungen Zu Änderungszeitpunkt wird nur ein Bruchteil r ( 0 r 1) der vorhandenen Alterungsrückstellung V angerechnet: r V z.b. r= (z) Gilt V r V V, so folgt: ' ' in a r V α ' = 12( 1 σ' ) ' Spezialfall: α ' =α, σ ' =σ, = ' r V α =, also = r α r (z) (z) Ist r=, so folgt: (z) = r Beispiel: Ein -jhriger schloss 1976 eine KV nach de der Taelle zugrundeliegenden Tarif a it σ= 5%, γ= 250, α= 3, G= 634, 27 Der Grundkopfschaden erhöht sich alle 10 Jahre u 20 %, whrend alle anderen Rechnungsgrundlagen unverndert leien. Berechne den Zahletrag G76 = 634, 27 G96 = 913, 02 G86 = 761,12 G06 = 1096,12 a) 1976: 76 (z) P γ Aγ D = = = α 12 1 σ α 12 1 σ α ( σ) 12 1 = = A G ,10 D (z) = 108, 62 G γ 82

8 ) 1986: V = A 12 1 σ γ = 2336,10 it = (z) G γ = = 125,84 86 D α V = G 12 1 σ γ = 2819, D 45 1 = 125,84 V V = 129, Beitragserhöhung: 19,0% V = G 12 1 σ γ = 5467, 62 it = 55 c) 1996: D 55 G γ = = 146, ' D α V = G 12 1 σ γ = 7154, 56 ' 55 ' D 55 1 = 146,51 V V = 158, 60 ' Beitragserhöhung: 22,7% V = G 12 1 σ γ = 7513, 47 it = 65 d) 2006: D 65 '' = 171,32 '' 30V = 10677, 1 = 171,32 V V = 199,15 '' Beitragserhöhung: 25,6% 83

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