Unisex-FAQ. Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Unisex. Inhaltsverzeichnis Thema Seite

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1 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite 1 Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Unisex Die FAQ gibt den momentanen Informationsstand der Barmenia wieder. Künftige Änderungen der Rechtslage können Einfluss auf den Inhalt haben. Bitte beachten Sie deshalb die Veröffentlichung von Folgeversionen. Haben Sie Fragen, auf die Sie hier noch keine Antworten finden? Dann schicken Sie eine an den Barmenia Vertriebsservice. Alle Unisex-Informationen und -Verkaufshilfen finden Sie auch in Ihrem Vertriebsportal (WebCode 13319). Inhaltsverzeichnis Thema Seite Allgemeines 1. Warum wurden am Unisex-Tarife eingeführt? 3 2. Sind auch Versicherungsverträge betroffen, die vor dem abgeschlossen wurden? 3 3. Müssen die Versicherer alle Tarife, die sie vor dem angeboten haben, ab dem Stichtag in einer Unisex-Variante anbieten? 3 4. Wie lässt sich der Beitragsunterschied zwischen Bisex- und Unisex- Tarifen erklären? 3 Lebensversicherung 1. Ist auch die betriebliche Altersversorgung (bav) von der Unisex- Rechtsprechung betroffen? 3 2. Welcher Kunde kann in die Unisex-Tarifwelt wechseln? 4 3. Können Bestandskunden, deren Vertrag schon vor dem bestand, in die Unisex-Tarifwelt wechseln? 4 4. Was passiert bei Änderung eines bestehenden Bisex-Vertrages? 4 Krankenversicherung 1. Welche Geschäftsvorfälle gelten als Neugeschäft und damit als solche, bei denen seit dem Unisex-Tarife vereinbart werden 4 müssen? 2. Wann führen Vertragsänderungen dazu, dass der bislang in der Bisex-Welt Versicherte in die Unisex-Welt wechseln muss? 4 3. Wann kann ein Bisex-Kunde einen Bisex-Tarif hinzunehmen? 5 4. Welche Tarifwechsel können innerhalb der Bisex-Welt erfolgen? 5 5. Können bestehende Tagegeldversicherungen in der Bisex-Welt erhöht werden? 5 6. Muss bei Aufleben einer Anwartschaftsversicherung, die für einen Bisex-Tarif vereinbart wurde, ein Wechsel in die Unisex-Welt erfolgen? 5 7. Führt die Vereinbarung bzw. der Wegfall von "Besondere Bedingun- 6

2 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite 2 gen" für Personen in der Berufsausbildung zum Wechsel in die Unisex-Welt? 8. Werden Neugeborene, deren Eltern in Bisex-Tarifen versichert sind, 6 in der Unisex-Welt versichert? 9. Führt eine Anpassung der Krankheitskosten-Vollversicherung bei Änderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs zu einem Wechsel in 6 die Unisex-Welt? 10. Erfolgt bei einer Umstellung der Krankheitskosten-Vollversicherung auf eine Ergänzungsversicherung bei Eintritt der Versicherungspflicht 6 ein Wechsel in die Unisex-Welt? 11. Führt eine Vertragstrennung bzw. Anschlussversicherung zum Wechsel in die Unisex-Welt? Führt eine Beitragsanpassung zu einem Wechsel in die Unisex-Welt? Kann ein wegen Kündigung beendeter Bisex-Vertrag in der Bisex- 7 Welt wieder in Kraft gesetzt werden? 14. Führt ein Wechsel des Versicherungsnehmers nach dem Tod des 7 bisherigen Vertragspartners zu einem Wechsel in die Unisex-Welt? 15. Führt ein tariflicher Altersgruppenwechsel zu einem Wechsel in die 7 Unisex-Welt? 16. Können Bisex-Kunden in die Unisex-Welt wechseln? Können Unisex-Kunden in die Bisex-Welt wechseln? Können Bisex- und Unisex-Tarife gemeinsam in einem Vertrag bzw. für eine versicherte Person bestehen? Welche Änderungen ergeben sich in der Unisex-Welt bei der Risikoprüfung? 8

3 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite 3 Allgemeines 1. Warum wurden am Unisex-Tarife eingeführt? Mit Urteil vom erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Ausnahmeregelung in der Richtlinie 2004/113/EG bezüglich geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen im Versicherungssektor mit Wirkung zum für ungültig. Dies hat zur Folge, dass die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten bei Prämien und Leistungen in Versicherungsverträgen eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung darstellt. 2. Sind auch Versicherungsverträge betroffen, die vor dem abgeschlossen wurden? Die Leitlinien der EU-Kommission stellen hierzu klar, dass das EuGH-Urteil nur auf das Neugeschäft, demnach auf Vertragsabschlüsse ab dem , Anwendung findet. Versicherte, die ihren Vertrag vor dem Stichtag abgeschlossen haben, können weiter in (Bisex-)Tarifen mit geschlechtsdifferenzierten Beiträgen versichert bleiben. 3. Müssen die Versicherer alle Tarife, die sie vor dem angeboten haben, ab dem Stichtag in einer Unisex-Variante anbieten? Der Versicherer ist grundsätzlich in der Entscheidung frei, welche Unisex-Tarife er anbietet. Eine Ausnahme bilden allerdings solche Tarife, die der Versicherer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen anbieten muss (z. B. Standard- und Basistarif in der Krankheitskosten-Vollversicherung). 4. Wie lässt sich der Beitragsunterschied zwischen Bisex- und Unisex-Tarifen erklären? Lebensversicherung Auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung und den daraus resultierenden Leistungsaufwendungen (längerer Rentenbezug, höhere Krankheits- und Pflegekosten) sowie einem anderen durchschnittlichen Leistungsinanspruchnahmeverhalten mussten Frauen bisher in den meisten Krankenversicherungstarifen und in der Rentenversicherung einen höheren Beitrag zahlen als gleichaltrige Männer. Im Rahmen der geschlechtsunabhängigen Neukalkulation der Unisex-Tarife musste dieses Risiko auf beide Geschlechter gleichermaßen verteilt werden. Daraus ergaben sich für Männer in den genannten Bereichen höhere und für Frauen teilweise niedrigere Beiträge. In der Risiko-Lebensversicherung ist es umgekehrt. 1. Ist auch die betriebliche Altersversorgung (bav) von der Unisex- Rechtsprechung betroffen? Formell betrachtet fällt die bav nicht unter das Urteil des EuGH. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz mittelbar auch auf die bav anzuwenden ist. Daher hat die Barmenia zum auch die bav-produkte auf Unisex umgestellt.

4 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite 4 2. Welcher Kunde kann in die Unisex-Tarifwelt wechseln? Die Barmenia Lebensversicherung gab Ihren (Bisex-)Kunden vom (Antragseingang) bis zum Unisex-Stichtag eine Unisex-Umtausch-Garantie. Die Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn sie zwischen dem und schriftlich beantragt wird. Ein Umtausch ist möglich bei: Barmenia BasisRente Invest, Barmenia DirektRente Invest, Barmenia PrivatRente Invest, Barmenia DuoPEN Invest, Barmenia SoloBU, Barmenia DirektBU und Barmenia Pre- Risk. Umgetauscht wird rückwirkend zum Versicherungsbeginn und mit gleichbleibendem Beitrag. Dadurch kann der Versicherungsnehmer ggf. von einer höheren Leistung des Unisex-Tarifs profitieren. Die Garantie-Urkunde ist im Vertriebsportal unter WebCode zu finden. 3. Können Bestandskunden, deren Vertrag schon vor dem bestand, in die Unisex-Tarifwelt wechseln? Nein. Bei älteren Verträgen ist kein Umtausch möglich. 4. Was passiert bei Änderung eines bestehenden Bisex-Vertrages? Für Vertragsänderungen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt sind, gelten weiterhin die Bisex-Rechnungsgrundlagen (z. B. Dynamik, Zuzahlung, Wiederinkraftsetzung). Darüber hinausgehende Vertragsänderungen müssen mit Unisex-Rechnungsgrundlagen im Rahmen eines neuen Vertrages erfolgen. Krankenversicherung Besonderheit bei der Nachversicherungsgarantie: Sofern die Erhöhung des Versicherungsschutzes im ursprünglichen Vertrag durchgeführt wird, kommen Bisex-Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Erfolgt sie in einem neuen Vertrag, wird der Unisex-Tarif verwendet. Ob eine Erhöhung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie im ursprünglichen oder in einem neuen Vertrag vorgenommen wird, ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. 1. Welche Geschäftsvorfälle gelten als Neugeschäft und damit als solche, bei denen seit dem Unisex-Tarife vereinbart werden müssen? Als Neugeschäft gelten Abschlüsse vollständig neuer Verträge und Nachversicherungen bisher nicht mitversicherter Personen. Außerdem müssen bei Wechsel von der GKV-Ergänzungsversicherung in die Krankheitskosten-Vollversicherung Unisex- Tarife vereinbart werden (Ausnahme: vor dem abgeschlossener UT bzw. BestFuture mit Bisex-Zieltarif und mit spätestem Umstellungsbeginn ). 2. Wann führen Vertragsänderungen dazu, dass der bislang in der Bisex-Welt Versicherte in die Unisex-Welt wechseln muss? Eine Wechsel in die Unisex-Welt (ggf. beschränkt auf den neu hinzukommenden Tarif) hat immer dann zu erfolgen, wenn eine so wesentliche Änderung vorgenommen wird, dass der geänderte Vertrag einem Neuabschluss gleichkommt. In der

5 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite 5 Regel wird bei Vertragsänderungen das ursprüngliche versicherte Risiko allerdings nur in einem anderen Versicherungsumfang abgesichert, so dass keine wesentliche Vertragsänderung vorliegt. 3. Wann kann ein Bisex-Kunde einen Bisex-Tarif hinzunehmen? Ein in Bisex-Tarifen versicherter Kunde kann zu seinem Versicherungsschutz solche Bisex-Tarife hinzunehmen, deren Leistungsart bisher schon Gegenstand seines Versicherungsschutzes war, z. B. VS100 zum bestehenden VS300 (Leistungsart Stationär), BKKAZ+ zum bestehenden BKKAZ (Leistungsart Zahn). Besonderheit in der Krankheitskosten-Vollversicherung: Die Vollversicherung umfasst die Leistungsarten Ambulant, Stationär, Zahn, Kur und Beihilfe-Ergänzung. Das heißt, dass einer dieser Bisex-Tarife ausreicht, um Bisex-Tarife der anderen Leistungsarten hinzuzunehmen (z. B. VK100 zum bestehenden VC3, VE70 zum bestehenden VB230, VS100 zum bestehenden VA02/VS300/VD80). 4. Welche Tarifwechsel können innerhalb der Bisex-Welt erfolgen? Ein Tarifwechsel nach 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG muss nicht zwingend zum Wechsel in die Unisex-Welt führen. Es gilt auch hier der Grundsatz: Ist die Leistungsart des Zieltarifs bisher schon Gegenstand des Bisex-Versicherungsschutzes gewesen, kann auch der Tarifwechsel in der Bisex-Welt erfolgen. Beispiele: Wechsel von VC3 in VC2, easyflex start+ in dent+, AZ in ZG+, T14 in T42, PT1 in PT3. Auch der Wechsel der Selbstbehaltstufe im bestehenden Bisex-Tarif ist so möglich (z. B. VCH3P in VCH3C). Hinweis zum Optionsrecht in den easyflex-tarifen: Die easyflex-tarife sehen nach Ablauf von drei, fünf oder sieben Versicherungsjahren ein Optionsrecht zum Wechsel in einen Tarif mit höheren oder umfassenderen Leistungen vor. Dieser Wechsel kann in der Bisex-Welt und damit abweichend vom Bedingungswortlaut auch in für das Neugeschäft geschlossene Tarife erfolgen. 5. Können bestehende Tagegeldversicherungen in der Bisex-Welt erhöht werden? Ja. Bestehende Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- und Pflegetagegeldversicherungen können in der Bisex-Welt erhöht werden. Das gilt auch für solche Erhöhungen, die im Rahmen von Aktionen oder des tariflichen Anpassungsrechts sowie als Dynamik erfolgen. 6. Muss bei Aufleben einer Anwartschaftsversicherung, die für einen Bisex- Tarif vereinbart wurde, ein Wechsel in die Unisex-Welt erfolgen? Nein. Große Anwartschaftsversicherungen, die für Bisex-Tarife vereinbart wurden, leben unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zu-Stande-Kommens (vor oder ab dem ) in der Bisex-Welt auf. Das Selbe gilt für das Aufleben von beitragsfrei

6 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite 6 ruhenden Bisex-Tarifen. Krankheitskosten-Vollversicherungen, die aus kleinen Anwartschaftsversicherungen (Optionstarife) heraus entstehen, müssen in der Unisex- Welt geführt werden (Ausnahme: vor dem abgeschlossener UT bzw. BestFuture mit Bisex-Zieltarif und mit spätestem Umstellungsbeginn ). 7. Führt die Vereinbarung bzw. der Wegfall von "Besondere Bedingungen" für Personen in der Berufsausbildung zum Wechsel in die Unisex-Welt? Nein. Die "Besonderen Bedingungen" sind eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Bisex-Tarif. Weder deren Vereinbarung noch deren Wegfall nach Abschluss der Berufsausbildung führen zu einem Wechsel in die Unisex-Welt. 8. Werden Neugeborene, deren Eltern in Bisex-Tarifen versichert sind, in der Unisex-Welt versichert? Ja. Die Mitversicherung von ab dem geborenen Kindern erfolgt grundsätzlich in Unisex-Tarifen. Dabei darf der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender als der der Eltern sein. Existiert der Bisex-Tarif der Eltern nicht in einer Unisex-Variante, dann kommt ein vergleichbarer Unisex-Tarif zum Zug. 9. Führt eine Anpassung der Krankheitskosten-Vollversicherung bei Änderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs zu einem Wechsel in die Unisex- Welt? Nein. Die Anpassung von Bisex-Tarifen ist in der Bisex-Welt möglich. Das gilt auch für einen Wechsel in andere Tarife als den bisher versicherten, wenn die Leistungsart(en) des Bisex-Zieltarifs bisher schon Gegenstand des Versicherungsschutzes war(en) (z. B. VB230/VB2Z in VC2 oder MA50/MS350/MZ50 in VHV3A). 10. Erfolgt bei einer Umstellung der Krankheitskosten-Vollversicherung in eine Ergänzungsversicherung bei Eintritt der Versicherungspflicht ein Wechsel in die Unisex-Welt? Ja. Bei einer solchen Vertragsänderung erfolgt die Umstellung in eine GKV-Ergänzungsversicherung in der Unisex-Welt. Selbst wenn in der Krankheitskosten- Vollversicherung alle Leistungsarten der Ergänzungsversicherung bereits versichert waren, mangelt es der Ergänzungsversicherung im Vergleich zur Vollversicherung an der für den Erhalt der Bisex-Welt nötigen Gleichartigkeit. 11. Führt eine Vertragstrennung bzw. Anschlussversicherung zum Wechsel in die Unisex-Welt? Nein. Bei einer Vertragstrennung (z. B. volljähriges Kind aus dem elterlichen Vertrag) bzw. Anschlussversicherung (z. B. Weiterversicherung nach Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag) führt die bisher schon versicherte Person ihren Bisex- Versicherungsschutz (ggf. in vergleichbaren Tarifen) lediglich im Rahmen eines eigenen Vertrages fort. Ein Neuabschluss liegt insofern nicht vor.

7 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite Führt eine Beitragsanpassung zu einem Wechsel in die Unisex-Welt? Nein. Der Kunde verbleibt bei einer Beitragsanpassung im Bisex-Tarif. 13. Kann ein wegen Kündigung beendeter Bisex-Vertrag in der Bisex-Welt wieder in Kraft gesetzt werden? Ja. Die Wiederinkraftsetzung des beendeten Vertrages erfolgt in der Bisex-Welt. 14. Führt ein Wechsel des Versicherungsnehmers nach dem Tod des bisherigen Vertragspartners zu einem Wechsel in die Unisex-Welt? Nein. Es besteht ein gesetzliches Fortführungsrecht, das der versicherten Person eine Fortsetzung des Vertrages unter Beibehaltung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellungen ermöglicht. Der Bisex-Versicherungsschutz bleibt unverändert bestehen. 15. Führt ein tariflicher Altersgruppenwechsel zu einem Wechsel in die Unisex- Welt? Nein. Eine solche Vertragsänderung ist nicht als wesentlich anzusehen. 16. Können Bisex-Kunden in die Unisex-Welt wechseln? Ja. Die VVG-Vorschrift zum Tarifwechselrecht erlaubt auch einen solchen Wechsel ( 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Ist der Versicherungsschutz des Unisex-Tarifs allerdings höher oder umfassender als der des Bisex-Tarifs, dann erfolgt für die Mehrleistungen eine Risikoprüfung, deren Ergebnis ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss sein kann. Besonderheit bei Optionstarifen: Die "Besonderen Bedingungen" zu den Unisex- Tarifen S+, TOP-S und TOP-S-MED sowie der Optionstarif UT+ enden mit Ablauf des Monats, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wird, spätestens nach einer Dauer von 15 Jahren. Damit besteht die Möglichkeit zum Wechsel in die Krankheitskosten- Vollversicherung fünf Jahre länger als in den Bisex-Optionstarifen. Ein Wechsel in die Unisex-Optionstarife verlängert also das Optionsrecht. Er hängt jedoch stets ab von dem Ergebnis einer Risikoprüfung. 17. Können Unisex-Kunden in die Bisex-Welt wechseln? Nein. Ein derartiger Wechsel ist vom Tarifwechselrecht ausgeschlossen. Denn er würde die Vorschrift, nach der ab dem nur noch Verträge mit geschlechtsunabhängig kalkulierten Beiträgen abgeschlossen werden dürfen, unterlaufen. Auch ein Kunde, der vom Bisex- in den Unisex-Tarif wechselt, kann später nicht in die Bisex-Welt zurückkehren; mit dem Wechsel in die Unisex-Welt ist der Anspruch auf einen Bisex-Tarif verwirkt.

8 Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) Seite Können Bisex- und Unisex-Tarife gemeinsam in einem Vertrag bzw. für eine versicherte Person bestehen? Ja. Grundsätzlich können in einem Vertrag - auch für eine versicherte Person - Bisexund Unisex-Tarife bestehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Tarifhinzunahme mit einem Unisex-Tarif erfolgen muss, weil dessen Leistungsart bisher nicht Gegenstand des Bisex-Versicherungsschutzes war (z. B. S+ zu bestehendem AN oder KH+/T42+ zum bestehenden VC3). 19. Welche Änderungen ergeben sich in der Unisex-Welt bei der Risikoprüfung? Die Risikoprüfung durch den Versicherer bleibt vom EuGH-Urteil unberührt. Sie darf im Ergebnis lediglich nicht zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen auf Grund des Geschlechts führen. Geschlechtsspezifische Erkrankungen (z. B. Gebärmutterkrebs der Frau oder Prostatavergrößerungen des Mannes) dürfen aber weiterhin zu individuellen Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen. Besonderheit bei bestehender Schwangerschaft: Schon das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaubt keine Ungleichbehandlung wegen Schwangerschaft. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK) sehen davon unabhängig einen Leistungsausschluss für laufende Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, vor; dazu zählt auch eine Schwangerschaft. Daran ändert auch die EuGH-Rechtsprechung zum Thema Unisex nichts. Da sie aber nicht eindeutig regelt, ob Antragsfragen nach bestehenden Schwangerschaften weiterhin statthaft sind, verzichtet die Barmenia auf eine solche Frage. Wird aus den Antragsangaben dennoch eine Schwangerschaft ersichtlich (z. B. Angaben zur ambulanten Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung), dann erfolgt die Risikoprüfung anhand der bekannten Grundsätze (i. d. R. Klarstellung der MB/KK-Regelung mittels Leistungsausschluss).

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