Herzlich willkommen beim VDVM Webinar! Wir starten pünktlich zur angegebenen Zeit.
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- Leopold Bergmann
- vor 6 Jahren
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1 Herzlich willkommen beim VDVM Webinar! Wir starten pünktlich zur angegebenen Zeit.
2 Geldwäsche: Pflichten, Sicherungsmaßnahmen, Überwachung Webinar-Referent: Dr. Hans-Georg Jenssen
3 Agenda 1) Einführung 2) Sorgfaltspflichten 3) Betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen 4) Meldepflichten 5) Ausblick: 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Folie 3 VDVM Webinar Geldwäsche
4 Veröffentlichungen seit 04/2015 Folie 4 VDVM Webinar Geldwäsche
5 Geldwäsche in Deutschland Milliarden Euro Milliarden Euro Milliarden Euro Milliarden Euro Folie 5 VDVM Webinar Geldwäsche
6 Fazit des BKA in dessen Jahresbericht Die fehlenden Verdachtsmeldungen aus dem Sektor der Versicherungsvermittler sprechen für eine fehlende Sensibilität in Bezug auf das Thema Geldwäsche! Folie 6 VDVM Webinar Geldwäsche
7 Fazit der Dunkelstudie Wirtschaftssektoren mit geringen Risiko Enge Zusammenarbeit zwischen Maklern und Versicherungsunternehmen (hoch reguliert), aber bei freien Versicherungsmaklern erhöhtes Risiko Bargeldgeschäfte äußerst selten, teilweise unzulässig (Versicherungen, Notare) Vielfach keine großen Transaktionsvolumen ABER: Verpflichtete haben Einblicke in High-Risk Transaktionen und Prozesse Die fehlerhafte Unterscheidung in Vermittler und Makler und dort auch in freie Makler könnte dem strafrechtlichen Fokus der Verfasser geschuldet sein. Folie 7 VDVM Webinar Geldwäsche
8 Was das GWG von 2008 verhindern soll 1) Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche Einschleusen von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf 2) Finanzierung von Kriminalität und Terror Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit der Absicht/Kenntnis der Verwendung zu terroristischen Aktivitäten Folie 8 VDVM Webinar Geldwäsche
9 Fernliegende Zielsetzung? Folie 9 VDVM Webinar Geldwäsche
10 Wer muss das GWG beachten? Versicherungsvermittler gemäß 34d Abs. 1 GewO, die folgende Produkte vermitteln, sind nach 2 Abs. 1 Nr. 5 verpflichtet, die Vorschriften des GWG zu erfüllen: Lebensversicherungen und deren Zusatzversicherungen (zum Beispiel BU) Rentenversicherungen Kapitalisierungsgeschäfts Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Folie 10 VDVM Webinar Geldwäsche
11 Kollision mit Datenschutz 203 StGB Die unbefugte Bekanntgabe der Information über das Bestehen eins LV- oder KV-Vertrages führt grundsätzlich zur Strafbarkeit. Dieser Verstoß wird wahrscheinlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des GwG nicht als rechtswidrig qualifiziert, jedoch fehlt es hier an einer Klarstellung des Gesetzgebers, was aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert wäre. Folie 11 VDVM Webinar Geldwäsche
12 Kein Geldwäschebeauftragter nötig Grundsätzlich sind Versicherungsmaklerunternehmen nicht dazu verpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann jedoch im Einzelfall anordnen, dass ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist. Folie 12 VDVM Webinar Geldwäsche
13 Agenda 1) Einführung 2) Sorgfaltspflichten 3) Betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen 4) Meldepflichten 5) Ausblick: 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Folie 13 VDVM Webinar Geldwäsche
14 Die Sorgfaltspflichten Das aktuelle GWG kennt drei verschiedene Sorgfaltspflichten: allgemeine ( 3) vereinfachte ( 5) verstärkte ( 6) VDVM-Empfehlung Auf jeden Fall allgemeine Sorgfaltspflichten beachten, weil die Gründe für eine Einstufung als vereinfachtes Risiko den Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden müssen. Folie 14 VDVM Webinar Geldwäsche
15 Wann sind die Sorgfaltspflichten zu beachten? Sie müssen die Sorgfaltspflichten beachten, wenn Sie eine Geschäftsbeziehung eingehen eine Gelegenheitstransaktion in Höhe von oder mehr durchführen (Einzelbeträge aufeinanderfolgender Transaktionen werden dabei addiert) Inkasso durchführen und die Prämien in bar eingezahlt werden, sobald ein Betrag von pro Kalenderjahr erreicht wird Folie 15 VDVM Webinar Geldwäsche
16 Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten ❶ Identifizierung des Vertragspartners ❷ Feststellung des Geschäftszwecks ❸ Feststellung, ob wirtschaftlich Berechtigte vorhanden sind und ggf. deren Identifizierung ❹ Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Folie 16 VDVM Webinar Geldwäsche
17 Identifizierung natürlicher Personen Name, Vorname Geburtsort und -datum Staatsangehörigkeit Anschrift Anhand eines gültigen, amtlichen Ausweises mit Lichtbild oder eines elektronischen Aufenthaltstitels. Auf keinen Fall Identifizierung anhand eines Führerscheins! Bei Vertragspartnern, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit und damit nicht über einen amtlichen, deutschen Ausweis verfügen, muss das vorzulegende Ausweisdokument die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllen und zwingend folgende Daten enthalten: Vorname und Familienname, ggf. Geburtsname, Lichtbild, ggf. akademischer Grad, Tag und Ort der Geburt, Augenfarbe und Körpergröße, ggf. gegenwärtige Anschrift (kann auch durch Meldebescheinigung belegt werden), Staatsangehörigkeit und Unterschrift. Folie 17 VDVM Webinar Geldwäsche
18 Identifizierung juristischer Personen Firma Name oder Bezeichnung Rechtsform Registernummer (falls vorhanden) Anschrift Sitz/Hauptniederlassung Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans/ gesetzlicher Vertreter Auszugs aus dem jeweiligen amtlichen Register Gründungsdokumente oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten Sollte ein Mitglied des Vertretungsorgans oder ein gesetzlicher Vertreter ebenfalls eine juristische Person sein, z.b. die GmbH in der GmbH & Co. KG, so sind für diese juristische Personen dieselben Daten zu erheben wie für den Vertragspartner. Folie 18 VDVM Webinar Geldwäsche
19 Musterdokumente im Intranet Folie 19 VDVM Webinar Geldwäsche
20 Feststellung des Geschäftszwecks Der Geschäftszweck wird in der Regel sein: Analyse des Versicherungsbedarfs Beratung und/oder Vermittlung bestimmter Versicherungsprodukte Folie 20 VDVM Webinar Geldwäsche
21 Wer sind wirtschaftlich Berechtigte? Ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GWG ist: die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Bei Personengesellschaften/juristischen Personen ist jede natürliche Person, die mehr als 25% der Stimmrechte/ des Vermögens kontrolliert bzw. der Kapitalanteile hält, wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GWG. Folie 21 VDVM Webinar Geldwäsche
22 Hinweise auf wirtschaftlich Berechtigten Abweichender Bezugsberechtigter im Erlebensfall Abweichender Prämienzahler Unwiderrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten Ist ein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden, muss dieser identifiziert werden. Da als wirtschaftlich Berechtigter nur eine natürliche Person in Betracht kommt, ist die Identifizierung durch Vorlage eines gültigen, amtlichen Ausweisdokumentes zu empfehlen. Folie 22 VDVM Webinar Geldwäsche
23 Mitwirkungspflicht des Kunden Vertragspartner ist gesetzlich verpflichtet, alle zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GWG erforderlichen Unterlagen/Dokumente/Ausweise zur Verfügung zu stellen ( 4 Abs. 6 GWG). Dies gilt auch für die Offenlegung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten. Wichtig: Von den Ausweisen/Registerauszügen etc. immer Kopien machen, um den Beweis-/Darlegungspflichten und den Aufbewahrungspflichten nachkommen zu können. Folie 23 VDVM Webinar Geldwäsche
24 Darf man Personalausweise kopieren? Laut 20 Abs. 2 PAuswG darf ein Personalausweis darf nur für elektronischen Identitätsnachweis genutzt werden. Das heißt: Es besteht ein generelles Verbot, Personalausweis zu kopieren, zu scannen und/oder abzulichten! Aber: Als nach dem GwG Verpflichteter ist es Ihnen gemäß 8 Abs. 1 Satz GwG ausdrücklich erlaubt. Folie 24 VDVM Webinar Geldwäsche
25 Kein Geschäft ohne die Unterlagen! Weigert sich ein Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht eingehen oder aufrecht erhalten. Außerdem ist Verdachtsmeldung bei der zuständigen Stelle zu tätigen. Folie 25 VDVM Webinar Geldwäsche
26 Was heißt kontinuierliche Überwachung? Das Kundenprofil muss in risikoadäquaten Abständen aktualisiert werden. Deshalb: Bei Vertragsänderungen auf jeden Fall auch nach sonstigen Änderungen fragen und Nachfrage dokumentieren Bei Auszahlung an andere Person, diese unbedingt nach GWG identifizieren Alle 2-3 Jahre auch bei Verträgen ohne Änderungen die Aktualität der gespeicherten Kundendaten überprüfen Falls möglich, Prüfmeldung und Dokumentation in Maklerverwaltungsprogramm integrieren Inkassierende Makler müssen bei Banken-Wechsel aufmerksam sein Folie 26 VDVM Webinar Geldwäsche
27 Verstärkte Sorgfaltspflichten wann? Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten für Kunden, bei denen ein erhöhtes Risiko bestehen könnte. Das soll immer dann bestehen, wenn es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten handelt um eine politisch exponierte (natürliche) Person (pep) im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2006/70/EG ein Familienmitglied eines pep eine der pep bekanntermaßen nahe stehende Person Folie 27 VDVM Webinar Geldwäsche
28 Wer sind peps? Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre Parlamentsmitglieder Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsrichter oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen Parteifunktionäre Folie 28 VDVM Webinar Geldwäsche
29 Alles klar oder doch nicht? Das GwG schreibt nach 6 eine Identifizierung von politisch exponierten Personen vor, bietet jedoch keine abschließende Regelung was PePs sind. Beispiel: hochrangige Offiziere der Streitkräfte Zählt dazu auch ein Major oder ein Oberstleutnant?!? Genannt werden Politiker und Personen im unmittelbaren Umfeld eines Politikers. Aber wie weit ist dieses Umfeld gefasst? Folie 29 VDVM Webinar Geldwäsche
30 Was bedeutet das in Deutschland? Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland trifft dieses sowohl die Personen auf der Bundesebene als auch die Personen auf der Landesebene. Auch für deutsche pep und deutsche Europaabgeordnete am besten verstärkte Sorgfaltspflichten beachten, um einheitliches Procedere für in- und ausländische peps sicherzustellen. Folie 30 VDVM Webinar Geldwäsche
31 Weitere Fälle für verstärkte Sorgfaltspflicht Probleme/Zweifel bei der Identifizierung Vertragspartner/wirtschaftlich Berechtigter ist nicht persönlich anwesend unsinnige Geschäfte (ggf. wider der erfolgten Beratung) auffällig hohe oder gehäufte Einmal-/Zu- und Auszahlungen Zahlungen aus dem EU-Ausland große Anzahl von geldwäscherelevanten Versicherungsverträgen innerhalb kurzer Zeit Interesse an vorzeitiger Vertragsbeendigung oder Barzahlungen Folie 31 VDVM Webinar Geldwäsche
32 Praxishinweise Ist der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte nicht persönlich anwesend, bleibt die Fernidentifizierung durch Vorlage des amtlichen Originalausweises (vorgelegt von einer dritten Person) beglaubigte Kopie eines amtlichen Ausweises elektronischen Identitätsnachweis gemäß 18 Personalausweisgesetz eine qualifizierte elektronische Signatur Videoidentifizierung?! Richtigkeit muss überprüft und dokumentiert werden! Folie 32 VDVM Webinar Geldwäsche
33 Wichtig! Die erste Zahlung muss von einem EU-Konto erfolgen, das auf den Namen des Vertragspartners lautet. Zur Überprüfung eignen sich eine entsprechende Bankkarte oder ein aktueller Kontoauszug. Vertragspartner muss mit der so genannten schwarzen Liste der EU abgeglichen werden. Darin sind alle natürlichen und juristischen Personen und Organisationen aufgeführt, die von der EU als terrorverdächtig eingestuft sind bzw. die den zahlreichen EU-Sanktionsregelungen unterfallen. Folie 33 VDVM Webinar Geldwäsche
34 Aufbewahrung Alle erhobenen Informationen sind fünf Jahre aufzubewahren beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. Folie 34 VDVM Webinar Geldwäsche
35 Agenda 1) Einführung 2) Sorgfaltspflichten 3) Betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen 4) Meldepflichten 5) Ausblick: 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Folie 35 VDVM Webinar Geldwäsche
36 Betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen Einrichtung von Verfahren und Info-Unterlagen über Typologie und aktuelle Methoden von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Aufklärung über die Pflichten aus dem GWG Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern Verhinderung von Missbrauch neuer Technologien Folie 36 VDVM Webinar Geldwäsche
37 Maßnahmen für Mitarbeiter Erfassung der schulungs- und überwachungspflichtigen Mitarbeiter Schulung der Mitarbeiter, ggf. durch Leitfaden Dokumentation aller Maßnahmen in der Personalakte Stichproben in nicht allzu langen Abständen Folie 37 VDVM Webinar Geldwäsche
38 Musterdokumente im Intranet Folie 38 VDVM Webinar Geldwäsche
39 Einstellung neuer Mitarbeiter Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, einer AVAD-Auskunft und evtl. einer Schufa-Eigenauskunft (jeweils nicht älter als drei Monate) überprüfen Bewerbungsunterlagen auf Plausibilität prüfen Folie 39 VDVM Webinar Geldwäsche
40 Agenda 1) Einführung 2) Sorgfaltspflichten 3) Betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen 4) Meldepflichten 5) Ausblick: 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Folie 40 VDVM Webinar Geldwäsche
41 Meldepflichten Verdachtsmeldungen sind an das BKA und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten (siehe Intranet). Vertragspartner darf darüber nicht informiert werden! Staatsanwaltschaft muss weiteren Transaktionen zustimmen. Folie 41 VDVM Webinar Geldwäsche
42 Auffälligkeiten Verschleierung der Identität; Forderung nach Anonymität Zweifel an der Echtheit des Ausweisdokumentes Angaben zur Person des Vertragspartner oder des wirtschaftlich Berechtigten werden wiederholt korrigiert Rücktritt von kürzlich abgeschlossene Verträgen ggf. mit Rückzahlung in bar, unabhängig davon, ob der Schwellenwert von Euro erreicht wird Grundlose Vermeidung von persönlichem Kontakt Art des Geschäfts passt nicht zum Vertragspartner oder dessen (vermuteten) wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienzahlung erfolgen von wechselnden Konten Folie 42 VDVM Webinar Geldwäsche
43 16 Bundesländer 16 Systeme Kontrolle und Einhaltung der Regelungen obliegt den Landesbehörden. Jedes Bundesland hat sein eigenes System und eigene Fragebögen Folie 43 VDVM Webinar Geldwäsche
44 Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle? Folie 44 VDVM Webinar Geldwäsche
45 Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle? Dabei gilt Immobiliensektor als High-Risk-Branche... Folie 45 VDVM Webinar Geldwäsche
46 Agenda 1) Einführung 2) Sorgfaltspflichten 3) Betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen 4) Meldepflichten 5) Ausblick: 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Folie 46 VDVM Webinar Geldwäsche
47 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am In-Kraft-getreten zum Umsetzungsfrist 2 Jahre, d.h. bis zum Folie 47 VDVM Webinar Geldwäsche
48 Absehbare Änderungen/Neuerungen Wechsel von vordefinierten Risikoklassen hin zu einem individuellen, risikoorientierten Ansatz Erweiterung des Kreises der PePs Zentralregister für wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen Absenkung der Bargeldschwelle auf EUR Verschärfung der Bußgeldvorschriften Folie 48 VDVM Webinar Geldwäsche
49 Absehbare Änderungen/Neuerungen Verbesserung des Informationsaustausches auch auf internationaler Ebene Verlagerung der Financial Intelligence Unit (FIU) vom Bundeskriminalamt hin zum Zoll Folie 49 VDVM Webinar Geldwäsche
50 Ihre Fragen Folie 50 VDVM Webinar Geldwäsche
Vertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis:
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