Der VKU begrüßt im Grundsatz das vom Senat von Berlin vorgelegte Abfallwirtschaftskonzept.

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1 op Anhörung zum Abfallwirtschaftskonzept für das Land Berlin (Vorlage zur Beschlussfassung, Drs. 16/3403) im Rahmen der 69. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz am Stellungnahme des VKU Abfallwirtschaft und Stadtreinigung VKS Allgemeine Bewertung Der VKU begrüßt im Grundsatz das vom Senat von Berlin vorgelegte Abfallwirtschaftskonzept. Die Ausrichtung des Entsorgungskonzeptes an den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie mit ihren Zielen, den Klima- und Ressourcenschutz künftig verstärkt zu berücksichtigen und dabei vor allem die (roh-)stoffliche, aber auch die energetische Verwertung auszubauen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, entspricht der grundsätzlichen abfallwirtschaftspolitischen Linie, die von der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland vertreten wird. Eine moderne und nachhaltige Abfallwirtschaft für unser rohstoffarmes Land kann nur auf dem Verständnis des Abfalls als Ressource und CO 2 -neutraler Energieträger beruhen. Ob die dem Abfallwirtschaftskonzept zugrunde gelegten CO 2 - Reduzierungspotentiale und die prognostizierte quantitative sowie qualitative Abfallmengenentwicklung bis 2020 bei Nutzung aller vorgeschlagenen Maßnahmen als realistisch einzuschätzen sind, kann vom Verband nicht abschließend bewertet werden. Die genannten Größenordnungen erscheinen aber zumindest im Vergleich mit Abfallwirtschaftskonzepten anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hinsichtlich der angestrebten Steigerung der Getrenntsammlung und Verwertung biogener Abfälle sehr ehrgeizig. Anders als im vorliegenden Konzept benannt, handelt es sich bei der für 2020 angestrebten Abfallmenge von Mg/a nach unserem Verständnis nicht ausschließlich um Restabfälle zur Beseitigung, sondern soweit sie z. B. im MHKW Ruhleben thermisch behandelt werden, zumindest teilweise um Abfälle zur energetischen Verwertung. Der VKU hält auch die vom Land Berlin getroffene und im Abfallwirtschaftskonzept zum Ausdruck kommende grundsätzliche Organisationsentscheidung, die Abfallentsorgung als wichtige Dienstleistung von allgemeinem Interesse und damit als Daseinsvorsorgeaufgabe zu betrachten, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die zu überlassenden Abfälle weitgehend durch eigene kommunale Entsorgungseinrichtungen erledigt wird, für eine richtige Weichenstellung. Auch wenn es gilt, die Produktverantwortung des Herstellers deutlicher als bisher zu betonen, hat doch gerade die jüngste Vergangenheit mit dem Verlauf der Finanzmarktkrise gezeigt, wie sensibel der Umgang mit der Frage behandelt werden muss, wer für die Einhaltung der hohen Recyclingziele garantieren kann. Die kom-

2 munale Abfallwirtschaft weist seit langen Jahren nach, dass sie unabhängig von Marktpreisschwankungen jederzeit in der Lage ist, Abfallwertstoffe der Bürger zuverlässig und umweltgerecht zu sammeln und verwerten zu lassen. Nach Auffassung des VKU darf deshalb die gewerbliche Abfallsammlung nur als Ausnahme in engen Grenzen von der grundsätzlichen Überlassungspflicht an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zugelassen werden. Besonderes Augenmerk legt der Verband deshalb auf den weiteren Umgang mit der in Berlin geplanten Einführung einer flächendeckenden Wertstofftonne. 1. Einführung einer flächendeckenden Wertstofftonne durch die BSR Der VKU unterstützt ausdrücklich die Einführung kommunaler Erfassungssysteme für Wertstoffe. Die Weiterentwicklung kommunaler Wertstoffsammelsysteme entspricht den Vorgaben der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, wonach für bestimmte Abfälle Getrenntsammlungspflichten vorgegeben werden und zudem Quoten für das Recycling und die Wiederverwendung zu erfüllen sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ausschließlich die öffentliche Hand für die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben einzustehen hat. Die Einführung einer flächendeckenden Wertstofftonne durch die BSR, in der Metalle, Kunststoffe, Altholz, Textilien, Spielzeug, Datenträger sowie Elektrokleingeräte getrennt vom Restabfall erfasst werden, setzt die europäischen Vorgaben bereits vor der entsprechenden Novellierung des deutschen Abfallrechts um und wird von unserem Verband begrüßt. Die Durchführung einer entsprechenden Sammlung durch Private etwa in Form einer auf 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG gestützten gewerblichen Sammlung ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (Az. 7 C 16.08), wonach der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Tätigkeiten ausschließt, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. In Bezug auf den in Berlin geführten Rechtsstreit um die Gelbe Tonne Plus hat das Verwaltungsgericht Berlin in diesem Sinne auch bestätigt, dass derzeit eine Ausweitung der gewerblichen Sammlung durch eine Gelbe Tonne Plus ohne entsprechende Abstimmung mit der Kommune mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig wäre (VG Berlin, Beschluss vom , Az. VG 10 L ). Auch im Referentenentwurf zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die Durchführung einer gewerblichen Sammlung unter den Vorbehalt eines Anzeigeverfahrens gestellt, wobei die Sammlung nur dann zulässig ist, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen.

3 2. Wertstofftonne unter kommunaler Zuständigkeit Der VKU befürwortet einen bürgerfreundlichen und einheitlichen Ansatz bei der Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen, da die bisherige Trennung zwischen der privat organisierten Sammlung von Verpackungsabfällen und der unter kommunaler Zuständigkeit fallenden Sammlung von gleichartigen Stoffen kaum nachvollziehbar ist und in der Praxis bereits vielfach nicht gelebt, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern durch intelligente Fehlwürfe umgangen wird. Jedoch lehnt der VKU die im Referentenentwurf zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgesehene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung festlegen zu können, dass Abfälle, die einer verordneten Rücknahme unterliegen, künftig gemeinsam mit gleichartigen oder auf gleichem Wege zu verwertenden Erzeugnissen in einer einheitlichen Wertstofftonne erfasst werden dürfen, ab. Die Ausgestaltung kommunaler Sammelsysteme obliegt der Gestaltungsfreiheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Wahrnehmung ihrer grundgesetzlichen Rechte aus Artikel 28 Abs. 2 GG. Mittel und Wege zu bestimmen, eine hohe Wertstofferfassung zu gewährleisten und die gesetzlich vorgegebenen Getrenntsammlungs- und Recyclingquoten zu erreichen, muss mithin auch weiterhin den Kommunen unter Berücksichtigung der lokalen und sozialen Bedürfnisse überlassen bleiben. Änderungen durch bundeseinheitliche Vorgaben sind daher weder erforderlich noch rechtlich zulässig. Im Übrigen hält der VKU an seiner bereits mehrfach bekundeten Auffassung fest, dass eine grundlegende Neuregelung der Verpackungsentsorgung notwendig ist und fordert in diesem Zusammenhang die Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch für Verpackungen aus Haushaltungen. Für eine Steuerungsverantwortung der Kommunen bei der Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen sprechen unseres Erachtens folgende Gesichtspunkte: Die Abfallentsorgung ist zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge. Aufgabe der kommunalen Abfallwirtschaft ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern langfristige Entsorgungssicherheit bei bestmöglichem Service, hohem ökologischen Niveau und sozialverträglichen Gebühren zu sichern. Die Bedeutung der Abfallentsorgung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wird auch in der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes hervorgehoben und in dem Gesetzentwurf selbst durch umfassende Überlassungspflichten für alle Haushaltsabfälle einschließlich der wertstoffhaltigen abgesichert. Die Kommunen haben Jahrzehnte lange Erfahrung in der Etablierung von Getrenntsammelsystemen für verschiedene verwertbare Abfallfraktionen. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung des kommunalen Wertstofferfassungssystems jeweils auf die örtlichen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Bedingungen sowie auf die ökologischen Erfordernisse abgestimmt. Unseres Erachtens kann auch nur ein solches System, d. h. ein System,

4 das dauerhaft und flächendeckend etabliert und auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt ist, die Voraussetzungen für eine maximale Abschöpfung an Wertstoffen schaffen. Die von der BSR im Rahmen der Anhörung vor dem Umweltausschuss im vergangenen Jahr vorgelegten Zahlen getrennte Sammlung von Tonnen Wertstoffen pro Jahr, wovon 75 % stofflich verwertet werden belegen in eindrucksvoller Weise, dass die Kommunen in der Lage sind, ein hohes Wertstofferfassungsniveau sowie eine hochwertige Verwertung sicherzustellen. Hingegen ist eine allein an wirtschaftlichen Interessen orientierte private Wertstoffsammlung angesichts der Schwankungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe nicht geeignet, eine dauerhafte Wertstofferfassung sicherzustellen wie das Auf und Ab der gewerblichen Altpapiersammlungen gezeigt hat. Die Bedeutung einer am Gemeinwohl orientierten kommunalen Abfallwirtschaft wird zunehmend anerkannt. Durch die kommunale Wertstofferfassung und -vermarktung werden die Bürger finanziell entlastet. Die kommunale Zuständigkeit für die Erfassung aller Abfälle, auch der Wertstoffe, führt dazu, dass die Bürger nicht nur die Kosten für die Entsorgungsinfrastruktur tragen müssen, sondern auch an den Erlösen der von ihnen angedienten Wertstoffe partizipieren. Werden die lukrativen Bereiche hingegen dem kommunalen Abfallsystem entzogen, müssen die Bürgerinnen und Bürger über Gebühren die kostenintensiven Bereiche der Hausmüllentsorgung mitfinanzieren, ohne an den Wertstofferlösen zu partizipieren. Die Vorteile eines einheitlichen kommunalen Angebots für alle im Hausmüll anfallenden Fraktionen bestehen zudem darin, dass der Bürger mit der Nutzung der verschiedenen kommunalen Getrenntsammelsysteme z. B. Graue Tonne, Biotonne und Wertstofftonne die Möglichkeit hat, durch sein eigenes Vermeidungs- und Trennverhalten die Gebühren zu beeinflussen. Gegen eine private Systemträgerschaft bei der gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen spricht aus Sicht des VKU, dass es im Bereich der Verpackungsverordnung auch nach der fünften Novelle zahlreiche nicht gelöste Probleme gibt. Neben der nach wie vor nicht gelösten Trittbrettfahrerproblematik sowie dem eklatanten Mengenschwund bei den lizenzierten Verpackungen betrifft dies vor allem die Organisation der Sammlung. Bisher ist es nicht gelungen, dass sich alle Dualen Systeme im Rahmen der gemeinsamen Stelle auf ein Verfahren zur wettbewerbsneutralen Gestaltung der Ausschreibung (es handelt sich bei der Vergabe durch die Dualen Systeme nicht um ein dem Vergaberecht unterliegendes Verfahren!) von Entsorgungsleistungen verständigen. Hierbei sind vor allem die großen vertikal integrierten Systeme daran interessiert, alle Leistungen von der Sammlung über die Sortierung bis hin

5 zur Verwertung im eigenen Unternehmen durchzuführen. Die faktische Beibehaltung der Vergabe von Erfassungsdienstleitungen durch eines oder mehrere Duale Systeme fördert daher die Oligopolbildung in der Entsorgungswirtschaft und geht zu Lasten kleinerer und mittelgroßer privater Entsorgungsunternehmen sowie kommunaler Unternehmen. Die Vorteile einer kommunalen Steuerungsverantwortung bei der Erfassung sehen daher neben dem VKU nicht nur die kommunalen Spitzenverbände, sondern insbesondere auch der Interessenverband bvse, in dem überwiegend mittelständische private Entsorgungs- und Recyclingunternehmen organisiert sind, sowie verschiedene Duale Systeme. Hierzu wurde 2010 das in der Anlage beigefügte Positionspapier veröffentlicht. Die Kommunen können und wollen aufgrund ihrer regionalen Ausrichtung dabei die gesamte Wertschöpfungskette von der Erfassung bis zur Vermarktung der Wertstoffe gar nicht abdecken, mit der Konsequenz, dass nach der Erfassung (und im Ausnahmefall der Sortierung) der Stoffe die weiteren Entsorgungsleistungen (Sortierung und Vermarktung) in der Regel ausgeschrieben und dabei unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien kleinteilig und regional vergeben werden. Im Fall der BSR z. B. wird die weitere Behandlung der erfassten Mg Wertstoffe an ca. 80 private Unternehmen vergeben. Nur eine Vergabe durch die Kommunen stellt mithin Wettbewerb unter Berücksichtigung des Vergaberechts her und sichert damit die Wettbewerbschancen kleinerer und mittlerer Entsorgungsunternehmen. 3. Schlussfolgerung für das Abfallwirtschaftskonzept des Landes Berlin Der VKU begrüßt ausdrücklich, dass in der Beschlussvorlage des Senats eine flächendeckende haushaltsnahe Wertstofftonne als Zielvorgabe verankert ist. Jedoch ist der entsprechende Abschnitt (S. 69 bis 72) unseres Erachtens nach zu aktualisieren. So besteht angesichts des laufenden Verbotsverfahrens gegen die Gelbe Tonne Plus sowie der vom Verwaltungsgericht Berlin festgestellten Rechtswidrigkeit einer Ausdehnung dieses Sammelsystems ohne eine entsprechende Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach unserer Auffassung keine Grundlage dafür, dieses Sammelsystem unter den in Kapitel genannten künftigen Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von nicht biogenen Abfällen aufzuführen. Die Vorgabe einer einheitlichen Wertstofftonne sollte aus den vorgenannten Gründen ausschließlich an das kommunale Wertstofferfassungssystem Orange Box der BSR anknüpfen, das inzwischen das Stadium eines Pilotprojekts verlassen hat und im Rahmen der Regelentsorgung flächendeckend den Privathaushalten angeboten wird. Des Weiteren sollten im Hinblick auf die gewerblichen Sammlungen die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlicher gezogen werden (S. 16 f., 56, 146), zumal zu erwarten ist, dass auch nach der laut Referentenentwurf geplanten Neu-

6 regelung gewerbliche Sammlungen nur in Ausnahmefällen zulässig sein werden, weil die BSR ein flächendeckendes Hol- und Bringsystem für Wertstoffe zur Verfügung stellt. Bezüglich einer einheitlichen Wertstofftonne ist auf Bundesebene eine Verordnung geplant, Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommunen verpflichtet sind, bis zum Erlass einer solchen Verordnung untätig zu bleiben, wie es die aktuellen Beispiele in vielen Städten zeigen. Der VKU würde es daher begrüßen, wenn im Abfallwirtschaftskonzept das Ziel einer einheitlichen Wertstofftonne unter kommunaler Regie formuliert würde, so wie es das Land Berlin als Antrag zur Beschlussfassung in die Umweltministerkonferenz in Bad Schandau am 09. und 10. Juni 2010 eingebracht hat.

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