Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

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1 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth WWA Donauwörth - Postfach Donauwörth OPLA Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung Schaezlerstr Augsburg Ihre Nachricht Unser Zeichen Bearbeitung +49 (906) Datum DON-7521/2016 Bernhard Roda Bernhard.Roda@wwa-don.bayern.de Aufstellung des Bebauungsplanes Hamlar-Unterfeld und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Asbach-Bäumenheim; Beteiligung gem. 4 Abs.2 BauGB zum Bauleitplanverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes (Planunterlagen vom ) erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt: 1 Sachverhalt Das Planungsgebiet umfasst rd. 7,5 ha. Der Umgriff der Flächennutzungsplanänderung ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes deckungsgleich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für ein Sondergebiet im Norden der Gemeinde Asbach- Bäumenheim geschaffen und damit die Betriebe ESG Kräuter GmbH und SM Energie GmbH im Bestand gesichert sowie eine jeweilige betriebsbedingte Erweiterung am derzeitigen Produktionsstandort ermöglicht wird. Da der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Asbach- Bäumenheim innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes eine divergente Nutzung aufweist, soll dieser gemäß 8 Abs. 3 BauGB im sogenannten Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert werden. Recyclingpapier aus 100% Altpapier Standort Förgstraße Donauwörth Telefon / Telefax / Internet poststelle@wwa-don.bayern.de

2 - 2 - Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet SO1 mit Zweckbestimmung Erneuerbare Energien und SO2 mit Zweckbestimmung Kräuter-, Gemüse- und Obsttrocknung vorgesehen. Die bauliche Nutzung umfasst u.a. auch Lagerflächen und Stellplätze. Das Baugebiet ist bereits teilweise bebaut (Biogasanlage und Kräutertrocknung). Das Planungsgebiet liegt im Norden der Gemeinde Asbach-Bäumenheim, nördlich der Bundesstraße 16 und östlich der Bundesstraße 2. Das Gelände ist bis auf randlich gelegene Gräben überwiegend eben. Nachfolgend wird dazu gemäß 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt. 2 Wasserwirtschaftliche Würdigung 2.1 Planungen des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth Das Planungsgebiet liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet des Egelseebachs, siehe Nr Wasserversorgung und Grundwasserschutz Wasserversorgung Die Trinkwasserversorgung wird durch die eigene kommunale Wasserversorgungsanlage bzw. durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Oberndorfer Gruppe in ausreichendem Umfang sichergestellt Löschwasserversorgung Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen Trinkwasserschutzgebiete Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt Grundwasser Es wird jedoch auf einen sehr geringen Grundwasserflurabstandstand hingewiesen. Dazu wird insbesondere auf die Untersuchungen des Büros Dr. Blasy Dr. Øverland vom (liegen Bepl. bei) verwiesen. Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig Altlasten und vorsorgender Bodenschutz Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

3 - 3 - Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt Donau-Ries einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen. 2.3 Abwasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitigung Das Baugebiet wird im Trennsystem entwässert. (vgl. 55 Abs. 2 WHG). Niederschlagswässer werden im vorhandenen Regenrückhaltebecken versickert bzw. mit max. 10 l/s in den vorbeiführenden Entwässerungsgraben eingeleitet. Eine kommunale Regenwasserkanalisation (vergl. Satzung zum Bebauungsplan, Nr. 8.2) ist nach unseren Informationen im Bereich des Grundstückes nicht vorhanden. Regenwasserkanäle Das Niederschlagswasser wird über eine bestehende Regenwasserkanalisation dem Vorfluter zugeführt bzw. versickert. Die Einleitung von Niederschlagswasser aus den bestehenden Hof und Dachflächen in das Gewässer bzw. die Versickerung ist mit Bescheid des Landratsamtes Donau- Ries vom , Az , befristet bis erlaubt. Sofern sich die Einleitungsmengen durch Baumaßnehmen erhöhen, ist eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich, sofern die Einleitung nicht genehmigungsfrei im Rahmen des Gemeingebrauchs und der zugehörigen technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) erfolgt. Planunterlagen sind so rechtzeitig vor Einleitungsbeginn vorzulegen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Niederschlagswasserversickerung: Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

4 - 4 - Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA). Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen ( Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser ). Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden. Verschmutztes Niederschlagswasser Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Schmutzwasserkanalisation oder im Bereich der Biogasanlage durch Ableitung in die Biogasanlage entsprechend Handbuch Biogas Bayern nach zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden). Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser: - bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden. - bei Dachflächen mit stärkerer Verschmutzung (z. B. bei starker Luftverschmutzung durch Industriebetriebe o. Ä.). Wir empfehlen, hierzu die Abt. Umweltschutz des Landratsamtes zu hören Kläranlage Häusliche Abwässer werden über die Kanalisation der Gemeinde Asbach- Bäumenheim der Kläranlage Donauwörth zugeführt. Die Kläranlage Donauwörth kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert. 2.4 Oberirdische Gewässer Unterhaltung Im Bereich des Bauleitplanes befinden sich ein Entwässerungsgraben auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Asbach-Bäumenheim. Die Unterhaltungslast liegt bei der Kommune und die Unterhaltung wird von der Kommune wahrgenommen. Die Gewässerunterhaltung umfasst nach den Wassergesetzen u. a. auch die Verpflichtung, die Ufer und die Uferstreifen möglichst naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften sowie die biologische Wirksamkeit des Gewässers zu erhalten und zu fördern. Den Belangen des Naturhaushalts ist Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

5 - 5 - Diese gesetzlichen Verpflichtungen können dann erfüllt werden, wenn entlang der Gewässer ausreichend breite Uferstreifen vorhanden sind, die von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten sind Hochwasser Das Planungsgebiet liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet des Egelseebaches. Das Landratsamt Donau-Ries führt derzeit das Festsetzungsverfahren für das Überschwemmungsgebiet durch. Die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten ist gemäß 78 Abs. 1 WHG nicht zulässig. Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde die Ausweisung zulassen, wenn die 9 Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG kumulativ vorliegen. Hierzu ist eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Donau-Ries zu beantragen. 2.5 Sonstige Hinweise Es ist beabsichtigt den erforderlichen Retentionsraumausgleich auf einer Waldfläche zu realisieren. Ob dies aus forstlicher Sicht grundsätzlich möglich ist, bitten wir Sie mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nördlingen abzuklären 3 Zusammenfassung Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden. Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. von Roda Regierungsdirektor Verteiler: Landratsamt Donau-Ries mit der Bitte um Kenntnisnahme

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