IHK-Tag der Ausbilder 14. Juni Hauptvortrag-

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1 IHK-Tag der Ausbilder 14. Juni Hauptvortrag-

2 Inhalt: 1. Mindestinhalte eines Ausbildungsvertrages (Auszüge) 2. Arbeitsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten a) Missbilligung b) Abmahnung c) Kündigung aa) Ordentliche Kündigung bb) Außerordentliche Kündigung d) Aufhebungsvertrag 3. Nichtbestehen der Abschlussprüfung 4. Schlichtungs- und Klageverfahren (Auszüge)

3 Basics eines Ausbildungsvertrages: 1. Arbeitszeiten in der Woche/ Tag (wieviel Tage, Schichtarbeit, ggfls. Arbeitszeitkonto usw.) Achtung: JArbSchG! 2. Vergütung (angemessen und steigend- Tarif beachten, bzw. maximal 20 % unter einem einschlägigem Tarif) 3. Urlaub 4. mitgeltende Dokumente (Betriebsordnung, Qualitätsmanagementsystem usw.) 5. Probezeit (1-4 Monate) Quellen: 12, 17 BBiG; BUrlG

4 Exkurs: Vertretungsregelungen AZUBI ist noch keine 18 Jahre: Vertretungsberechtigte sind Empfänger aller Willenserklärungen (z.b. Kündigung). Sie sind auch die Einzigen, die Willenserklärungen wirksam abgeben können (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag usw.). Geben Minderjährige eine Willenserklärung ab, ist diese schwebend unwirksam. Dies kann nur durch eine vorherige Einwilligung der Eltern, oder durch eine nachträgliche Bestätigung gesichert werden.

5 Exkurs: Jugendarbeitsschutzgesetz: 1. Kind = wer noch nicht 15 Jahre alt ist Jugendlicher = wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist 2. Arbeitszeiten: Kind = grds. Verboten (Ausnahmen in geringem Umfang möglich) Jugendliche = 8 Stunden am Tag, max. 40 Stunden in der Woche 3. Nach Beendigung der Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden gewährt werden! 4. Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren) nur zwischen 6 und Uhr; ab 16 Jahre in Gaststätten bis Uhr (bei mehrschichtigen Betrieben bis Uhr)- ist am nächsten Tag Berufsschule, darf immer nur bis Uhr beschäftigt werden 5. Pflicht zur 5-Tage-Woche

6 Exkurs: Berufsschule und Arbeitszeiten Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Keine zusätzliche Beschäftigung von Jugendlichen an Schultagen: 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig Es werden Berufsschultage mit 8 Stunden, Berufsschulwochen mit 40 Stunden und die Übrigen Ausbildungszeiten mit Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Quelle: 15 BBiG/ 9 JArbSchG

7 Arbeitsrechtliche Missbilligung: Hierbei handelt es sich um eine einfache Maßregelung. Sie hat arbeitsrechtlich keine Bedeutung. Die Missbilligung ist formfrei. Beispiel: Ihr Arbeitsplatz sieht absolut unordentlich aus. Räumen Sie dies auf!

8 Abmahnung (1) Wichtig: Frist und Dreiklang Muster: Gemäß der Betriebsordnung haben Sie Ihren Arbeitsort aufzuräumen. Am fanden wir Ihren Arbeitsplatz völlig unordentlich vor. (1. Verstoß) Wir fordern Sie auf, zukünftig alle Arbeitsgeräte in die vorgesehenen Ablagen zu verstauen und damit die erforderliche Betriebssicherheit herzustellen. (2. Aufzeigen des geforderten Verhaltens) Bei einem weiteren derartigen Verstoß sind wir gezwungen, arbeitsrechtlich zu reagieren. Dies kann bis zur Aussprache einer verhaltensbedingten Kündigung reichen. (3. Androhung arbeitsrechtlicher Schritte- bei letzter Abmahnung direkt Androhung der Kündigung) Frist: 2 Wochen ab Bekanntwerden beim Personalverantwortlichen

9 Abmahnung (2) FAQ zur Abmahnung: 1.Wieviele Abmahnungen vor Kündigung? Antwort: Keine feste Anzahl. Hängt von der Schwere des Verstoßes ab (Diebstahl = 0 Abmahnungen; kurzzeitiges Zuspätkommen = 3 Abmahnungen) 2. Sind zuviele Abmahnungen gefährlich? Antwort: Ja, zuviele Abmahnungen lassen das Schwert stumpf werden. Arbeitsgerichte haben entschieden, dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Androhung verloren geht. 3. Gibt es eine vorgeschriebene Form? Antwort: Nein, es empfiehlt sich jedoch, die Abmahnung aus Beweiszwecken heraus, schriftlich zu erteilen.

10 Kündigungsformen und -gründe: 1. Ordentliche Kündigung geordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Formalien, insbesondere der Kündigungsfrist 2. außerordentliche Kündigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist a) Vorliegen eines Kündigungsgrundes b) Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist Gründe: 1. personenbedingte Kündigung AZUBI kann die Tätigkeit nicht ausführen, weil in seiner Person Hinderungsgründe vorliegen (Dachdecker hat Höhenangst) 2. Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungsgrund liegt in einem fehlerhaften Verhalten des AZUBI (Diebstahl von Firmeneigentum) 3. Betriebsbedingte Kündigung (bei AZUBI eher ungewöhnlich) Kündigungsgrund ist die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zur Einsparung von Personalkosten

11 Ordentliche Kündigung 1. Probezeit 1-4 Monate: fristlos möglich 2. Nach Probezeit: ordentliche Kündigung ausgeschlossen Das Ausbildungsverhältnis kann hier nur enden durch: a) Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit b) vorheriges Bestehen der Abschlussprüfung (Datum der Bekanntgabe des Bestehens durch den Prüfungsausschuss) c) Außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund d) mit Frist von 4 Wochen, wenn Ausbildung aufgegeben, oder anderer Beruf gewählt wird Quelle: 22 BBiG

12 Außerordentliche Kündigung: Voraussetzungen verhaltensbedingte Kündigung: 1. Vorliegen eines zur Kündigung berechtigendes Fehlverhalten (wichtiger Grund!) 2. eventuell notwendige, gleichartig gelegene Abmahnungen (Aberglaube: mindestens 2 Abmahnungen vor Kündigung) 3. Formell richtige Kündigung unter Benennung des Kündigungsgrundes (Wichtig: nicht solche Gründe angeben, die bereits abgemahnt wurden!) 4. Einhaltung der 2-Wochenfrist zwischen Kenntniserlangung und Zugang der Kündigung beim Mitarbeiter

13 Exkurs: wichtiger Grund Arbeitnehmer: Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Beispiele: Einstellungsbetrug, Spionage, Sabotage, eine erschlichene Arbeitsunfähigkeitsmeldung, beharrliche Arbeitsverweigerung, beharrlicher Arbeitsvertragsbruch, grobe Verletzung der Treuepflicht, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Diebstahl, Urkundenfälschung, Unterschlagung, notorische Unpünktlichkeit oder auch der eigenmächtige Urlaubsantritt AZUBI: Ein wichtiger Grund, der den Ausbildenden berechtigt, das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit zu kündigen, ist (nur) dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Ausbildenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Ausbildenden und des Auszubildenden die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind aber um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits bestanden hat.

14 Aufhebungsvertrag: Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen, ein Ausbildungsverhältnis aufzulösen. Es empfiehlt sich folgende Herangehensweise: 1. Vertragsentwurf mit einer Präambel fertigen. In dieser die Motivation für die Auflösung festhalten. 2. Vertragsentwurf für einige Tage dem AZUBI derart zur Verfügung stellen, dass dieser sich dazu nochmals beraten lassen kann. 3. Auf eventuelle Risiken (z.b. Probleme mit der Agentur für Arbeit) hinweisen. 4. Bei Unterschriftsleistung auf Vertretungsberechtigung achten (nicht volljähriger AZUBI = Eltern) Folgende Risiken bestehen: 1. Anfechtbar, wenn Überrumpelung oder Druckausübung angenommen werden kann 2. Sperre bei der Agentur für Arbeit

15 Abschlussprüfung nicht bestanden 1. Azubi kann Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Prüfung, längstens ein Jahr stellen 2. Problem: Azubi besteht deshalb nicht, weil er nicht lernt, oder nicht zur Arbeit/ Ausbildung erscheint: Auch in diesen Fällen kann auf Antrag verlängert werden. Ausbildungsbetrieb muss hier arbeitsrechtlich sanktionieren.

16 Arbeitsgerichtliches Verfahren - Vorgeschaltet gemäß 111 ArbGG ist ein Einigungsstellenverfahren bei der IHK - hier kann ein Schiedsspruch ergehen; ein Vergleich geschlossen werden, oder die Rechtsfrage letztlich offen gelassen werden - Erst nach Beendigung des Verfahrens kann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden - Arbeitsgerichtliches Verfahren: - beginnt mit Gütetermin - dann streitige Verhandlung mit Urteil oder Vergleich

17 Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung: Rechtsanwalt Cornell Witte Industrie- und Handelskammer Magdeburg Alter Markt 8; Magdeburg Tel: 0391/ Fax: 0391/

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2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Freizustellen ist auch für Schulveranstaltungen, die nicht eigentlicher Unterricht sind, wie z.b. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen und auch Vollzeitlehrgänge zur

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