Vorblatt Problem: Lösung: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

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1 Problem: Vorblatt Die aktuelle Version der Regelungen der Joint Aviation Authorities (Vereinigte Europäische Luftfahrtbehörden: JAA) betreffend die medizinische Tauglichkeit von Piloten ( Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing : JAR-FCL, Amendment 5 ) müssen in das österreichische Recht eingegliedert werden. Lösung: Novellierung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006). Inhalt: - Überarbeitung der Anlage 2 (JAR-FCL 3) zur ZLPV Auf Grund der großen Zahl der Änderungen ist eine Neufassung der gesamten Anlage 2 vorgesehen. - Anpassung der Anlage 4 zur ZLPV 2006 (Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse gemäß JAR- FCL). - Begleitende Regelungen (insbesondere: Übergangsvorschrift). Alternativen: Beibehaltung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften. Dies wäre allerdings nachteilig für die österreichische Luftverkehrswirtschaft und die österreichischen Piloten. Die neueste Version von JAR- FCL 3 ist mit Kostenvorteilen für Luftfahrtunternehmen verbunden, da sich die Anzahl der erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen insbesondere auf Grund der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse für Berufs- und Linienpiloten nach Vollendung des 40. Lebensjahres verringert. Da bereits einige europäische Staaten wie etwa Deutschland und die Schweiz die neueste Version von JAR-FCL 3 umgesetzt haben, wäre ein Zuwarten mit einem Wettbewerbsnachteil für im internationalen Wettbewerb stehende österreichische Luftfahrtunternehmen verbunden. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Implementierung der neuesten Version von JAR-FCL 3 wären positiv, da sich der Aufwand für Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die flugmedizinischen Untersuchungen für Piloten verringern würde. Die Anpassung der österreichischen Vorschriften an den aktuellen internationalen Standard erhöht generell die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Luftverkehrswirtschaft. Finanzielle Auswirkungen auf den Bund: Zu den finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Bund ist anzumerken, dass für die Austro Control GmbH für kurzfristige Umstellungsmaßnahmen entsprechende Kosten in begrenztem Ausmaß anfallen. Darüber hinaus sind die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen neuen Regelungen auf den Bund vernachlässigbar. Die Vollziehungstätigkeit der Austro Control GmbH im Bereich Flugmedizin bleibt mit den vorgesehenen neuen Vorschriften unverändert. Insbesondere sind keine neuen Genehmigungstatbestände oder sonstige zusätzliche Aufgaben für die Austro Control GmbH vorgesehen. Von den vielen Änderungen im Detail konkret betroffen sind in erster Linie die organisatorisch wie finanziell nicht dem Bund zuzuordnenden flugmedizinischen Stellen, die im Regelfall für flugmedizinische Untersuchungen und die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen zuständig sind. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Im Artikel 7 der EG-Verordnung 1592/2002 ( EASA-Grundverordnung ) wird die Europäische Kommission unter anderem zur Vorlage von Vorschlägen im Bereich der Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (einschließlich Flugmedizin) verpflichtet. Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission ist im November 2005 erfolgt und wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Rat und Parlament behandelt. Zu dieser erweiterten EASA-Grundverordnung wären von der Europäischen Kommission entsprechende Durchführungsverordnungen zu erlassen, die mit großer Wahrscheinlichkeit inhaltlich der neuesten Version für den jeweiligen Bereich anzuwendenden Standards der JAA und somit den Bestimmungen der vorgeschlagenen Novelle entsprechen werden. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Mit der Erlassung Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), welche am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist, wurden die Regelwerke der Joint Aviation Authorities (JAA; Vereinigte Europäische Luftfahrtbehörden) betreffend die Lizenzierung von Piloten (JAR-FCL) in Österreich implementiert. Den österreichischen Vorschriften wurden die von den JAA ausgearbeiteten Texte JAR-FCL 1 und JAR- FCL 3 in der damals jeweils aktuellen Version ( Amendment ) zugrunde gelegt. Die Regelwerke der JAA (Joint Aviation Requirements: JARs) werden von dieser Organisation regelmäßig überarbeitet. Bei dieser Fortentwicklung der JARs werden in der Regel neben technischen Entwicklungen insbesondere die Erfahrungen der einzelnen JAA-Mitgliedstaaten bei der Vollziehung der JAA-Standards berücksichtigt. Nach der Durchführung eines JAA-internen Konsultations- und Entscheidungsprozess unter Beteiligung der nationalen Behörden der JAA-Mitgliedstaaten wird ein neues Amendment eines JAR-Regelwerkes von der JAA an deren Mitgliedstaaten übermittelt und im Internet auf der Website der JAA ( veröffentlicht. In der Folge ist von den einzelnen JAA- Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob und wann das betreffende Amendment in das nationale Recht umgesetzt wird. In Hinblick auf die so genannte mutual recognition durch andere JAA-Mitgliedstaaten bestehen grundsätzlich keine Fristen für die Umsetzung eines neuen Amendment ; das bedeutet, dass behördliche Zeugnisse von anderen Mitgliedstaaten auch als gleichwertig angesehen werden, wenn die jeweiligen Vorschriften der betreffenden Staaten auf unterschiedlichen JAR-Versionen beruhen. Im Bereich Flugmedizin wurden der ZLPV 2006 die Regelungen der JAR-FCL 3 in der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Version Amendment 4 zugrunde gelegt. Am 1. Dezember 2006 veröffentlichten die JAA das Amendment 5 von JAR-FCL 3. Dieses Amendment beinhaltete die bisher umfangreichste Überarbeitung der Bestimmungen der JAR-FCL 3. Neben vieler systematischer und redaktioneller Bereinigungen sind diesmal auch zahlreiche substantielle Änderungen aufgenommen worden. Hervorgehoben seien hier etwa die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für Berufs- und Linienpiloten bei Flügen mit zwei Piloten von sechs auf zwölf Monate sowie die Reduzierung der Anforderungen im Hinblick auf die zulässigen Refraktionsfehler bei Augenuntersuchungen. Generell ist zum Inhalt des neuen Textes von JAR-FCL 3 anzumerken, dass offenbar mit Amendment 5 die JAA und deren Mitgliedstaaten auf die in verschiedenen europäischen Ländern vorgebrachte Kritik am Inhalt der Bestimmungen der JAR-FCL 3 einzugehen versuchen. Die mit Amendment 5 erfolgten Änderungen sind aus dem Blickwinkel von Piloten und Luftfahrtunternehmen durchweg als Erleichterungen einzustufen. Eine verhältnismäßig rasche Umsetzung von Amendment 5 in das nationale Recht erscheint aus mehreren Gründen als sinnvoll. Die neueste Version von JAR-FCL 3 ist mit Kostenvorteilen für Luftfahrtunternehmen verbunden, da sich die Anzahl der erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen insbesondere auf Grund der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse für die meisten Berufs- und Linienpiloten nach Vollendung des 40. Lebensjahres verringert. Aus diesem Grund haben bereits einige europäische Staaten wie etwa Deutschland und die Schweiz die neueste Version von JAR-FCL 3 schon umgesetzt, was grundsätzlich für österreichische Unternehmen mit einem Wettbewerbsnachteil verbunden ist, solange noch Amendment 4 in Österreich angewendet wird. Als wesentlicher Vorteil einer raschen Umsetzung ist auch die Tatsache zu erwähnen, dass die zukünftigen Regelungen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Pilotenlizenzen und Flugbetrieb (sog. EASA-Erweiterung ) mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Regelungen der JAA in ihrer neuesten Version (für JAR-FCL 3: Amendment 5; es sind im Rahmen der JAA keine Änderungen mehr geplant) basieren werden. Jene Mitgliedstaaten, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der EASA-Erweiterung die neueste Version der JAA-Regeln implementiert haben, werden den geringsten Umstellungsproblemen begegnen. Zu den finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Bund ist anzumerken, dass für die Austro Control GmbH für kurzfristige Umstellungsmaßnahmen entsprechende Kosten in begrenztem Ausmaß anfallen. Darüber hinaus sind die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen neuen Regelungen auf den Bund vernachlässigbar. Die Vollziehungstätigkeit der Austro Control GmbH im Bereich Flugmedizin bleibt mit den vorgesehenen neuen Vorschriften im Wesentlichen unverändert. Insbesondere sind keine neuen Genehmigungstatbestände oder sonstige zusätzliche Aufgaben für die Austro Control GmbH vorgesehen. Von den vielen Änderungen im Detail konkret betroffen sind in erster Linie die organisatorisch wie finanziell nicht dem Bund zuzuordnenden flugmedizinischen Stellen. Diese sind im

3 Regelfall für flugmedizinische Untersuchungen und die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen zuständig. Zu Z 1 und 2 ( 5 Abs. 1 Z 3): Besonderer Teil Es soll klargestellt werden, dass Piloten gemäß 6 Abs. 1 (d.h. Piloten, welche die Medical Grandfather Rights in Anspruch nehmen, ein Tauglichkeitszeugnis unter Anwendung der Bestimmungen der ZLPV auszustellen ist. Zu Z 3 ( 141): Hier soll neben der Regelung des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen auch ein redaktionelles Versehen bereinigt werden. Zu Z 4 ( 142 Abs. 17): Die vorgesehenen neuen Regelungen sind umfangreich und komplex. Das Vertrautmachen mit den neuen Vorschriften wird für die flugmedizinischen Stellen einigen Aufwand mit sich bringen. Es soll daher den flugmedizinischen Stellen für eine begrenzte Übergangsphase die Möglichkeit eingeräumt werden, Tauglichkeitszeugnisse auch nach den bisherigen Regelungen ( Amendment 4 ) ausstellen zu können. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.085): Die Verpflichtung für den BMVIT, im Verfahren für die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums jedenfalls ein gemeinsames Gutachten der Austro Control und zweier jeweils vom Österreichischen Aeroclub und der Wirtschaftskammer nominierter flugmedizinischer Sachverständiger einzuholen, soll entfallen. Der BMVIT soll unter Beachtung der Bestimmungen des AVG flexibel darüber entscheiden können, welche Gutachten im Zuge eines solchen Verfahrens eingeholt werden. Zu Z 5 (JAR-FCL und 3.125): Für den Fall, dass die Beurteilung eines Piloten als tauglich von der zuständigen Behörde vorzunehmen ist, soll das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der untersuchenden flugmedizinischen Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde ausgestellt werden können. Bisher oblag die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses der zuständigen Behörde. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.105): Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen sowohl der Klasse 2 als auch der Klasse 1 soll in bestimmten Fällen nun ausgedehnt werden. Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 (erforderlich für Privatpiloten) soll für Piloten zwischen dem 30. und dem 40. Lebensjahr nun fünf Jahre betragen (jedoch längstens bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres); bisher war für Privatpiloten zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren vorgesehen. Zu beachten ist hier auch, dass sich mit der vorgesehenen Änderung auch die Gültigkeitsdauer für Tauglichkeitszeugnisse gemäß 5 Abs. 1 Z 3 lit. b (zum Beispiel für Segelflieger) ändert, da diese Bestimmung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer auf Tauglichkeitszeugnisse gemäß Anlage 2/JAR-FCL 3 Klasse 2 verweist. Bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 (erforderlich für Berufs- und Linienpiloten) war nach Vollendung des 40. Lebensjahres bisher generell eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Gemäß den nun vorgesehenen Regeln sind nunmehr für Piloten zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr zwei Fälle zu unterscheiden. Für Piloten, die gewerblich Passagiere in Flugzeugen mit einem Piloten befördern, soll die Gültigkeitsdauer von sechs Monaten beibehalten werden. Für alle anderen Berufs- und Linienpiloten (die Mehrheit der Beruf- und Linienpiloten, die im Flugbetrieb mit zwei Piloten tätig ist) soll jedoch die Gültigkeitsdauer nunmehr zwölf statt bisher sechs Monate betragen. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.130): Für Berufs- und Linienpiloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, soll nun die Regel gelten, dass ein Ruhe-EKG anlässlich jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchzuführen ist (d.h. bis zum 60. Lebensjahr in der Regel alle zwölf Monate). Bisher war ein Ruhe-EKG für Berufs- und Linienpiloten über 50 alle sechs Monate vorgesehen. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.155): Bei Erstuntersuchungen Klasse 1 soll die bisher jedenfalls erforderliche Lungenröntgenaufnahme entfallen; diese ist nur mehr bei klinischer Indikation durchzuführen. Ebenfalls nicht mehr verpflichtend sollen Spitzenflusstests (Peakflow) sein, die bisher in bestimmten Abständen durchzuführen waren.

4 Zu Z 5 (JAR-FCL 3.210): Das bisher bei Erstuntersuchungen für Berufs- und Linienpiloten jedenfalls erforderliche EEG soll entfallen. Solche Untersuchungen sollen nur noch bei Indikation durchzuführen sein. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.215): Für sämtliche Berufs- und Linienpiloten, welche die funktionellen Anforderungen nur mit einer Sehhilfe erreichen konnten, war bisher eine augenfachärztliche Untersuchung alle 24 Monate erforderlich. Für Piloten mit einem Refraktionsfehler geringer als +/- 3 Dioptrien soll diese Untersuchung nun gänzlich entfallen. Bei Piloten mit einem Refraktionsfehler geringer als +5/-6 Dioptrien sollen nunmehr Untersuchungen durch den Augenarzt alle 60 Monate durchgeführt werden. Lediglich für Piloten mit einem Refraktionsfehler über +5/-6 Dioptrien soll die Verpflichtung zu Untersuchungen durch den Augenarzt alle 24 Monate beibehalten werden. Für Berufs- und Linienpiloten nach Vollendung des 40. Lebensjahres soll jedoch alle 24 Monate eine Tonometrieuntersuchung vorgeschrieben werden. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.220): Der zulässige Refraktionsfehler, bei dem Piloten für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 bei einer Erstuntersuchung noch als tauglich beurteilt werden können, soll statt bisher +5/-5 nunmehr +5/-6 Dioptrien betragen. Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 sollen nun auch Piloten mit einer Kurzsichtigkeit von über 8 Dioptrien (dies war das bisherige Limit bei Verlängerungsuntersuchungen) unter bestimmten Voraussetzungen als tauglich beurteilt werden können. Es soll auch klargestellt werden, dass bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine Beurteilung durch die zuständige Behörde nur mehr bei einer Kurzsichtigkeit von über -6 Dioptrien erforderlich ist Zu Z 5 (JAR-FCL 3.230): Die umfassende fachärztliche HNO-Untersuchung muss bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 nur mehr bei der Erstuntersuchung und danach nur noch bei klinischer Indikation vorzunehmen. Bisher waren solche Untersuchungen alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre für alle Berufsund Linienpiloten vorgeschrieben. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.235): Die Anforderungen an das Hörvermögen bei der Erstuntersuchung bei der Reintonaudiometrie sollen gesenkt und jenen bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen (35 db (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 db (HL) bei 3000 Hz) angeglichen werden. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.275): Ähnlich wie bei Tauglichkeitsuntersuchungen der Klasse 1 sollen die regelmäßigen Spitzenflusstests (Peakflow) auch für Privatpiloten (Klasse 2) entfallen. Ein Lungenfunktionstest ist nur bei klinischer Indikation durchzuführen. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.340): Der zulässige höchste myopische Refraktionsfehler (Kurzsichtigkeit) für Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 2, der bisher -8 Dioptrien betrug, soll entfallen. Auch Piloten mit höherer Kurzsichtigkeit können nun bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 2 als tauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung durch die zuständige Behörde soll hier nur mehr bei mehr als -8 Dioptrien erforderlich sein. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.350): Die umfassende HNO-Untersuchung anlässlich der Erstuntersuchung Klasse 2 soll entfallen. Stattdessen sollen nur noch routinemäßige HNO-Untersuchungen durch die flugmedizinische Stelle bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung von Privatpiloten durchgeführt werden. Zu Z 5 (JAR-FCL 3.355): Für Privatpiloten, die auch Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung sind, sollen die Anforderungen an das Hörvermögen bei Durchführung der Reintonaudiometrie herabgesetzt werden. Zu Z 6 (Anlage 4): Das Formular für das Tauglichkeitszeugnis gemäß JAR-FCL ist an die vorgesehenen neuen Bestimmungen anzupassen und neu zu gestalten. Dies betrifft insbesondere die Zusammenfassung der regelmäßig erforderlichen besonderen Untersuchungen auf dem Formular.

5 Zu Z 7 (Anlage 5): Der von der flugmedizinischen Stelle an die zuständige Behörde Austro Control zu übermittelnde Bericht über eine durchgeführte flugmedizinische Untersuchung soll ausgeweitet werden. Nunmehr soll auch das vom Piloten ausgefüllte Antragsformular dem Bericht an die zuständige Behörde beigeschlossen werden. Durch diese Erweiterung des Inhaltes der flugmedizinischen Berichte, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung von Amendment 5 steht, soll der Austro Control die Aufsichtstätigkeit über Piloten und flugmedizinische Stellen erleichtert werden.

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